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AL.2012.00201

Dass-Entscheid: keine Angaben zum Zwischenverdienst auf dem Formular 'Angaben der versicherten Person'; zumindest grobfahrlässiger Bezug von nicht geschuldeten Taggelder, was die Berufung auf guten Glauben ausschliesst

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59 c bis

Abs.

E. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet und gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leis tungen zurückzuerstatten sind , dass

wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) , dass nach der Rechtsprechung guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechts mangels vorliegt, sondern sich der Leistungsempfänger vielmehr nicht nur kei ner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben darf, woraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein ent fällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist, wo bei sich der Rückerstattungspflichtige demgegenüber auf den guten Glauben berufen kann, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt ( Urteil des Bundesgerichts C 139/03

vom 21.

November 2003 E. 3.2, BGE 112 V 97 E. 2c ), dass die Arbeitslosenkasse IAW

mit Verfügung vom 3 0. November 2011 ( Urk. 7/1 ) – bestätigt durch den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2011 ( Urk. 7/3, vollständig in Urk. 3/4) – den Betrag von Fr.

35‘319.80 von X.___ zurückforderte mit der Begründung, dieser habe ihr den bei der Y.___ erzielten Zwischenverdienst nie gemeldet, weshalb ihm Taggelder in zu hohem Umfang ausgerichtet worden seien, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Erlass der Rückforderung mit der Begrün dung verneint hat , der Beschwerdeführer habe den in den Monaten August 2008 bis Dezember 2009 bei der Y.___ erzielten Zwischenverdienst auf de n monatlich auszufüllenden und der Arbeitslosenkasse einzureichenden For mular en „Angaben der versicherten Person“ nicht deklariert, sondern die klar formulierte und eindeutige Frage, ob er im jeweiligen Monat eine unselbstän dige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe , mit „Nein“ beantwortet ( Urk. 2 S . 3), dass der Beschwerdegegner weiter ausführte, auch wenn der Versicherte seinen Zwi schenverdienst gegenüber der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) wie von ihm geltend gemacht erwähnt habe – wobei sich jedoch aus den Bera tungsprotokollen kein einziger Hinweis auf eine solche Erwähnung ergebe – entbinde ihn dies nicht davon, das bei der Arbeitslosenkasse einzureichende Formular korrekt auszufüllen ( Urk. 2 S. 3) , dass der Beschwerdegegner sodann vorbrachte, der Beschwerdeführer hätte auch an hand der Höhe der Taggelder erkennen müssen, dass die Entschädigung der Ar beitslosenversicherung zu hoch ausgefallen sei, denn es hätte ihm klar sein müssen, dass die Arbeitslosenentschädigung addiert mit seinem Einkommen aus der Zwischenverdienstbeschäftigung nicht mehr ergeben dürfe, als er bei seiner letzten Anstellung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verdien t hatte ( Urk. 2 S. 3 f.) , dass der Beschwerdeführer demgegenüber einspracheweise geltend machte , er habe die Temporärtätigkeit bei der Y.___

seinen RAV-Betreuern gemeldet und diese hätten ihm gesagt, sie würden das mit der Ausgleichskasse IAW regeln ( Urk. 3/5) , dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, sein steuerbares Einkommen betrage Fr. 27‘000.-- und eine Rückforderung im Betrag von Fr. 35‘319.80 würde für ihn eine grosse Härte bedeuten ( Urk. 1), dass der Beschwerdeführer auf den

Formularen „Angaben der versicherten Person “ für die Monate August 2008 bis Dezember 2009 die erste Frage („Haben Sie in die sem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“) immer mit ei nem Kreuz im entsprechenden Kästchen verneinte ( Urk. 7/33-5 0 ), dass diese Angaben unbestrittenermassen falsch waren, erzielte er doch gemäss durch

rechtskräftigen Einspracheentscheid ( Urk. 7/3) bestätigter Rückforderungsverfü gung vom 3 0. November 2011 ( Urk. 7/1) in den Monaten

August 2008 bis

De zember 2009 einen Zwischenverdienst bei der Y.___ , was auch nicht be stritten wurde, dass das falsche Ausfüllen der Formulare ohne weiteres wenn nicht gar als vorsätzlich, so zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren ist, ist doch vom Versicherten zu erwarten, dass er beim Ausfüllen der Formular e die nötige Aufmerksamkeit walten lässt, und die Frage nach einer Arbeitstätigkeit nicht jeden Monat mit „Nein“ beantwortet, wenn er in Tat und Wahrheit arbeitstätig ist, dass dem Beschwerdeführer auch auf Grund der erhaltenen Taggelder hätte klar sein müssen, dass Arbeitslosenentschädigung in zu hohem Umfang ausgerichtet wurde

( Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2012

vom 2. Mai 2013 E. 3.2.3) , er zielte er doch gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse beispielsweise im Oktober 2008 zusammen mit dem Zwischenverdienst ein Bruttoeinkommen von Fr. 6‘326. 1

E. 5 ( Urk. 7/55: Fr. 3‘059.-- brutto Taggelder , Urk. 7/108 : Fr.

3‘267.15 brutto Zwischenverdienst ) und im November 2008 ein solches von Fr.

6‘255.20 ( Urk. 7/56: Fr. 2‘660.-- brutto Taggelder , Urk. 7/109: Fr. 3‘595.20 brutto Zwischenverdienst ) bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3‘608 .--

brutto , dass dies angesichts der hohen Beträge (Fr. 35‘319.80 zu viel bezogene Taggelder in nerhalb von 17 Monaten) dem Beschwerdeführer selbst dann hätte auffallen müssen, wenn die Y.___ seinen Verdienst nicht immer pünktlich und in jedem Monat vollständig auszahlte (vgl. Urk. 3/5 S. 1), dass es dem Beschwerdeführer somit bei der Anwendung einer minimalen Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass er Arbeitslosentaggelder in zu hohem Umfang bezogen hat, dass die vom Beschwerdeführer behauptete , in den Beratungsprotokollen aber nicht erwähnte, Meldung des Zwischenverdienst es

bei seinen RAV-Beratern ihn nicht davon entbinden konnte , das für jede Kontrollperiode einzureichen de Formular korrekt auszufüllen, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 3. Januar 2012 denn auch Strafanzeige betreffend unrechtmässiger Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung erstattete ( Urk. 7/166), dass die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Strafbefehl vom 5. Juni 2012 ( Urk. 7/167) feststellte , der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich zu Unrecht Versicherungsleis tungen erwirkt

(Vergehen im Sinne von Art.

105 Abs.

1 AVIG ) , dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die unrechtmässigen Leistungen wenn nicht gar vorsätzlich ,

so zumindest grobfahrlässig entgegengenommen hat, was die Berufung auf den guten Glauben und damit auch einen Erlass der Rückfor derung ausschliesst, weshalb es sich erübrigt, das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen, dass der Beschwerdegegner demgemäss die Rückforderung der Arbeitslosenkasse IAW in der Höhe von Fr. 35‘319.80 zu Recht nicht erlassen hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse IAW, Winterthur 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli EG/TO/IDversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00201 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit durch Einspracheentscheid vom

13. Juni 2012

( Urk.

2) bestätigter Verfügung vom 14. März 2012 ( Urk. 7/ 11) X.___ die Rückforderung der Ar beitslosenkasse IAW im Betrag von Fr. 35‘319.80 nicht erlassen hat , nach Einsicht in die Beschwerde vom

13. August 2012 ( Urk. 1) ,

mit welcher der Be schwerdeführer um Erlass der Rückforderung nachsucht, und in die auf Abwei sung schliessende Beschwerdeantwort vom

18. September 2012 ( Urk. 6 ), in Erwägung, dass sich die Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59 c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet und gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leis tungen zurückzuerstatten sind , dass

wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) , dass nach der Rechtsprechung guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechts mangels vorliegt, sondern sich der Leistungsempfänger vielmehr nicht nur kei ner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben darf, woraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein ent fällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist, wo bei sich der Rückerstattungspflichtige demgegenüber auf den guten Glauben berufen kann, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt ( Urteil des Bundesgerichts C 139/03

vom 21.

November 2003 E. 3.2, BGE 112 V 97 E. 2c ), dass die Arbeitslosenkasse IAW

mit Verfügung vom 3 0. November 2011 ( Urk. 7/1 ) – bestätigt durch den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2011 ( Urk. 7/3, vollständig in Urk. 3/4) – den Betrag von Fr.

35‘319.80 von X.___ zurückforderte mit der Begründung, dieser habe ihr den bei der Y.___ erzielten Zwischenverdienst nie gemeldet, weshalb ihm Taggelder in zu hohem Umfang ausgerichtet worden seien, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Erlass der Rückforderung mit der Begrün dung verneint hat , der Beschwerdeführer habe den in den Monaten August 2008 bis Dezember 2009 bei der Y.___ erzielten Zwischenverdienst auf de n monatlich auszufüllenden und der Arbeitslosenkasse einzureichenden For mular en „Angaben der versicherten Person“ nicht deklariert, sondern die klar formulierte und eindeutige Frage, ob er im jeweiligen Monat eine unselbstän dige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe , mit „Nein“ beantwortet ( Urk. 2 S . 3), dass der Beschwerdegegner weiter ausführte, auch wenn der Versicherte seinen Zwi schenverdienst gegenüber der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) wie von ihm geltend gemacht erwähnt habe – wobei sich jedoch aus den Bera tungsprotokollen kein einziger Hinweis auf eine solche Erwähnung ergebe – entbinde ihn dies nicht davon, das bei der Arbeitslosenkasse einzureichende Formular korrekt auszufüllen ( Urk. 2 S. 3) , dass der Beschwerdegegner sodann vorbrachte, der Beschwerdeführer hätte auch an hand der Höhe der Taggelder erkennen müssen, dass die Entschädigung der Ar beitslosenversicherung zu hoch ausgefallen sei, denn es hätte ihm klar sein müssen, dass die Arbeitslosenentschädigung addiert mit seinem Einkommen aus der Zwischenverdienstbeschäftigung nicht mehr ergeben dürfe, als er bei seiner letzten Anstellung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verdien t hatte ( Urk. 2 S. 3 f.) , dass der Beschwerdeführer demgegenüber einspracheweise geltend machte , er habe die Temporärtätigkeit bei der Y.___

seinen RAV-Betreuern gemeldet und diese hätten ihm gesagt, sie würden das mit der Ausgleichskasse IAW regeln ( Urk. 3/5) , dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, sein steuerbares Einkommen betrage Fr. 27‘000.-- und eine Rückforderung im Betrag von Fr. 35‘319.80 würde für ihn eine grosse Härte bedeuten ( Urk. 1), dass der Beschwerdeführer auf den

Formularen „Angaben der versicherten Person “ für die Monate August 2008 bis Dezember 2009 die erste Frage („Haben Sie in die sem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“) immer mit ei nem Kreuz im entsprechenden Kästchen verneinte ( Urk. 7/33-5 0 ), dass diese Angaben unbestrittenermassen falsch waren, erzielte er doch gemäss durch

rechtskräftigen Einspracheentscheid ( Urk. 7/3) bestätigter Rückforderungsverfü gung vom 3 0. November 2011 ( Urk. 7/1) in den Monaten

August 2008 bis

De zember 2009 einen Zwischenverdienst bei der Y.___ , was auch nicht be stritten wurde, dass das falsche Ausfüllen der Formulare ohne weiteres wenn nicht gar als vorsätzlich, so zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren ist, ist doch vom Versicherten zu erwarten, dass er beim Ausfüllen der Formular e die nötige Aufmerksamkeit walten lässt, und die Frage nach einer Arbeitstätigkeit nicht jeden Monat mit „Nein“ beantwortet, wenn er in Tat und Wahrheit arbeitstätig ist, dass dem Beschwerdeführer auch auf Grund der erhaltenen Taggelder hätte klar sein müssen, dass Arbeitslosenentschädigung in zu hohem Umfang ausgerichtet wurde

( Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2012

vom 2. Mai 2013 E. 3.2.3) , er zielte er doch gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse beispielsweise im Oktober 2008 zusammen mit dem Zwischenverdienst ein Bruttoeinkommen von Fr. 6‘326. 1 5 ( Urk. 7/55: Fr. 3‘059.-- brutto Taggelder , Urk. 7/108 : Fr.

3‘267.15 brutto Zwischenverdienst ) und im November 2008 ein solches von Fr.

6‘255.20 ( Urk. 7/56: Fr. 2‘660.-- brutto Taggelder , Urk. 7/109: Fr. 3‘595.20 brutto Zwischenverdienst ) bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3‘608 .--

brutto , dass dies angesichts der hohen Beträge (Fr. 35‘319.80 zu viel bezogene Taggelder in nerhalb von 17 Monaten) dem Beschwerdeführer selbst dann hätte auffallen müssen, wenn die Y.___ seinen Verdienst nicht immer pünktlich und in jedem Monat vollständig auszahlte (vgl. Urk. 3/5 S. 1), dass es dem Beschwerdeführer somit bei der Anwendung einer minimalen Sorgfalt hätte bewusst sein müssen, dass er Arbeitslosentaggelder in zu hohem Umfang bezogen hat, dass die vom Beschwerdeführer behauptete , in den Beratungsprotokollen aber nicht erwähnte, Meldung des Zwischenverdienst es

bei seinen RAV-Beratern ihn nicht davon entbinden konnte , das für jede Kontrollperiode einzureichen de Formular korrekt auszufüllen, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 3. Januar 2012 denn auch Strafanzeige betreffend unrechtmässiger Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung erstattete ( Urk. 7/166), dass die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Strafbefehl vom 5. Juni 2012 ( Urk. 7/167) feststellte , der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich zu Unrecht Versicherungsleis tungen erwirkt

(Vergehen im Sinne von Art.

105 Abs.

1 AVIG ) , dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die unrechtmässigen Leistungen wenn nicht gar vorsätzlich ,

so zumindest grobfahrlässig entgegengenommen hat, was die Berufung auf den guten Glauben und damit auch einen Erlass der Rückfor derung ausschliesst, weshalb es sich erübrigt, das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen, dass der Beschwerdegegner demgemäss die Rückforderung der Arbeitslosenkasse IAW in der Höhe von Fr. 35‘319.80 zu Recht nicht erlassen hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse IAW, Winterthur 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli EG/TO/IDversandt