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AL.2012.00195

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen, Spontanbewerbungen, sehr rudimentäre Bewerbungsschreiben

Zürich SozVersG · 2013-10-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1952, meldete sich am 20. Februar 2011 bei der Arbeits - lo senversicherung und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2011 (Urk. 6/14 Ziff. 2). In der Folge bezog er Taggelder der Arbeits losen - versicherung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Kontrollperiode Mai 2012 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von neun Tagen ab 1. Juni 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 29. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 25. Juli 2012 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 10. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Eingabe des Versicherten vom 24. September 2012 (Urk. 8) wurde dem AWA am 1. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - losenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellu ng in der Anspruchsberechti gung wie folgt: D er Beschwerdeführer habe sich in der Kontrollperiode Mai 2012 auf zwölf Stellen beworben, davon acht Mal schriftlich. Gemäss Verein barung über die persönlichen Arbeitsbemühungen vom 20. Oktober 2011 sei er verpflichtet, pro Monat acht schriftliche, zwei telefonische und zwei persönliche Bewerbungen auf offene Stellen zu tätigen. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer mindestens fünf Spontanbewerbungen getätigt habe. Spontanbewerbungen seien zwar nicht grundsätzlich sinnlos, würden den Be schwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht entbinden, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Stellen zu bemühen, bei welchen die Mög lichkeit einer Anstellung erheblich grösser sei. Dazu komme, dass sämtliche schriftlichen Bewerbungsschreiben sehr rudimentär und ohne jeglichen inhaltli chen Bezug auf das Stelleninserat abgefasst seien. Abgesehen davon, dass sol che Bewerbungen kaum Aussicht auf Erfolg hätten, sei der zeitliche Aufwand sehr gering, weshalb nicht gesagt werden könne, der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare unternommen, um die Arbeitslosigkeit rasch möglichst zu be enden (Urk. 2 S. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdegeg ner sei grundsätzlich mit dem Einreichen von Spontanbewerbungen einverstan den gewesen und er habe dies normalerweise auch getan, maximal drei bis vier (Urk. 1 S. 4 lit . a). Auch gemäss Nachweisblatt der Kontrollperiode Mai 2012 habe er drei Spontanbewerbungen getätigt und nicht fünf. Auch Spontanbewer bungen seien Bewerbungsschreiben (S. 4 lit . b). Sein Schreiben für die Spontan bewerbungen sei in einer Schulung als sehr gut bezeichnet worden. Sein Bewer bungsdossier mit Lebenslauf, Zeugnissen, Ausbildungsbescheinigung und Fahr ausweis könne nicht als sehr rudimentär bezeichnen. Was es mehr an inhaltli chem Bezug auf das Stelleninserat brauche, wisse er nicht (S. 4 lit . c). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die am 11. Juni 2012 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab 1. Juni 2012 gerecht fertigt ist. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer deklarierte für den Monat Mai 2012 auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ insgesamt zwölf Bewerbun gen und brachte vier Stelleninserate bei (Urk. 6/5). Bei den Firmen Y.___ sowie Z.___ bewarb sich der Be schwerdeführer telefonisch als Verkaufsfahrer bzw. Sicherheitsdienstangestell ter; beim A.___ sowie einer Pizzeria erkundigte er sich persönlich nach einer Anstellung (Urk. 6/5 S. 1). Damit erfüllte er die gemäss der mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) geschlossenen Vereinbarung verlangten je zwei telefonischen sowie persönlichen Bewerbungen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 6/1 S. 6, Urk. 6/2 S. 2).

Die restlichen acht Bewerbungen tätigte der Beschwerdeführer schriftlich. Die Stellenausschreibung als Reinigungsmitarbeiter bei der B.___ wurde dem Beschwerdeführer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesen, vier Bewerbungen tätigte der Beschwerdeführer auf ein Stelleninserat hin. Bei den drei Bewerbungen beim C.___, beim D.___ sowie bei der E.___ handelt es sich um Spontanbewer bungen . Solche stellen durchaus eine sinnvolle und empfehlenswerte Vorkehr dar, um wieder eine Anstellung zu finden. Sie entbinden den Beschwerdeführer jedoch nicht - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 2) - von der Pflicht, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C199/05 vom 29. September 2005, E. 4.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile C 257/05 vom 1. März 2006, E. 3.2, C 347/05 vom 13. März 2006, E. 4, und C 16/07 vom 22. Februar 2007, E. 3.1).

Aus dem Beratungsprotokoll (Urk. 6/1) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer wiederholt die Anforderungen an genügende Arbeitsbemühungen erklärt w o r den waren und er immer wieder gemahnt w o rde n war, diese zu erfüllen (vgl. Einträge vom 18. November 2010, 24. März 2011, 20. Oktober 2011, 30. No - vember 2011, 1. Dezember 2011, 23. Januar 2012). Zudem besuchte der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012 einen Kurs zur Verbesserung der Bewerbungsstrategien (vgl. Urk. 6/3 S. 2 Ziff. 5). Dennoch sind seine Bewerbungsschreiben sehr rudimentär, allgemein gehalten und be ziehen sich in keiner Art und Weise auf die jeweils ausgeschriebenen Stellen.

Insgesamt erweisen sich die im Mai 2012 nachgewiesenen Stellenbemühungen des Beschwerdeführers in qualitativer Hinsicht als ungenügend. Der Beschwer degegner hat ihn deshalb zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. 4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs.

3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 4.2

Die vom Beschwerdegegner verfügte - einem leichten Verschulden im mittleren Bereich entsprechend en - Einstellung von neun Tagen erscheint angesichts des konkreten Fehlverhaltens als angemessen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKübler-Zillig BB/JK/BSversandt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1952, meldete sich am 20. Februar 2011 bei der Arbeits - lo senversicherung und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2011 (Urk. 6/14 Ziff. 2). In der Folge bezog er Taggelder der Arbeits losen - versicherung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Kontrollperiode Mai 2012 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von neun Tagen ab 1. Juni 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 29. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 25. Juli 2012 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - losenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 10. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Eingabe des Versicherten vom 24. September 2012 (Urk. 8) wurde dem AWA am 1. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellu ng in der Anspruchsberechti gung wie folgt: D er Beschwerdeführer habe sich in der Kontrollperiode Mai 2012 auf zwölf Stellen beworben, davon acht Mal schriftlich. Gemäss Verein barung über die persönlichen Arbeitsbemühungen vom 20. Oktober 2011 sei er verpflichtet, pro Monat acht schriftliche, zwei telefonische und zwei persönliche Bewerbungen auf offene Stellen zu tätigen. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer mindestens fünf Spontanbewerbungen getätigt habe. Spontanbewerbungen seien zwar nicht grundsätzlich sinnlos, würden den Be schwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht entbinden, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Stellen zu bemühen, bei welchen die Mög lichkeit einer Anstellung erheblich grösser sei. Dazu komme, dass sämtliche schriftlichen Bewerbungsschreiben sehr rudimentär und ohne jeglichen inhaltli chen Bezug auf das Stelleninserat abgefasst seien. Abgesehen davon, dass sol che Bewerbungen kaum Aussicht auf Erfolg hätten, sei der zeitliche Aufwand sehr gering, weshalb nicht gesagt werden könne, der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare unternommen, um die Arbeitslosigkeit rasch möglichst zu be enden (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdegeg ner sei grundsätzlich mit dem Einreichen von Spontanbewerbungen einverstan den gewesen und er habe dies normalerweise auch getan, maximal drei bis vier (Urk. 1 S. 4 lit . a). Auch gemäss Nachweisblatt der Kontrollperiode Mai 2012 habe er drei Spontanbewerbungen getätigt und nicht fünf. Auch Spontanbewer bungen seien Bewerbungsschreiben (S. 4 lit . b). Sein Schreiben für die Spontan bewerbungen sei in einer Schulung als sehr gut bezeichnet worden. Sein Bewer bungsdossier mit Lebenslauf, Zeugnissen, Ausbildungsbescheinigung und Fahr ausweis könne nicht als sehr rudimentär bezeichnen. Was es mehr an inhaltli chem Bezug auf das Stelleninserat brauche, wisse er nicht (S. 4 lit . c).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die am 11. Juni 2012 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab 1. Juni 2012 gerecht fertigt ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer deklarierte für den Monat Mai 2012 auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ insgesamt zwölf Bewerbun gen und brachte vier Stelleninserate bei (Urk. 6/5). Bei den Firmen Y.___ sowie Z.___ bewarb sich der Be schwerdeführer telefonisch als Verkaufsfahrer bzw. Sicherheitsdienstangestell ter; beim A.___ sowie einer Pizzeria erkundigte er sich persönlich nach einer Anstellung (Urk. 6/5 S. 1). Damit erfüllte er die gemäss der mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) geschlossenen Vereinbarung verlangten je zwei telefonischen sowie persönlichen Bewerbungen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 6/1 S. 6, Urk. 6/2 S. 2).

Die restlichen acht Bewerbungen tätigte der Beschwerdeführer schriftlich. Die Stellenausschreibung als Reinigungsmitarbeiter bei der B.___ wurde dem Beschwerdeführer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesen, vier Bewerbungen tätigte der Beschwerdeführer auf ein Stelleninserat hin. Bei den drei Bewerbungen beim C.___, beim D.___ sowie bei der E.___ handelt es sich um Spontanbewer bungen . Solche stellen durchaus eine sinnvolle und empfehlenswerte Vorkehr dar, um wieder eine Anstellung zu finden. Sie entbinden den Beschwerdeführer jedoch nicht - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 2) - von der Pflicht, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C199/05 vom 29. September 2005, E. 4.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile C 257/05 vom 1. März 2006, E. 3.2, C 347/05 vom 13. März 2006, E. 4, und C 16/07 vom 22. Februar 2007, E. 3.1).

Aus dem Beratungsprotokoll (Urk. 6/1) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer wiederholt die Anforderungen an genügende Arbeitsbemühungen erklärt w o r den waren und er immer wieder gemahnt w o rde n war, diese zu erfüllen (vgl. Einträge vom 18. November 2010, 24. März 2011, 20. Oktober 2011, 30. No - vember 2011, 1. Dezember 2011, 23. Januar 2012). Zudem besuchte der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012 einen Kurs zur Verbesserung der Bewerbungsstrategien (vgl. Urk. 6/3 S. 2 Ziff. 5). Dennoch sind seine Bewerbungsschreiben sehr rudimentär, allgemein gehalten und be ziehen sich in keiner Art und Weise auf die jeweils ausgeschriebenen Stellen.

Insgesamt erweisen sich die im Mai 2012 nachgewiesenen Stellenbemühungen des Beschwerdeführers in qualitativer Hinsicht als ungenügend. Der Beschwer degegner hat ihn deshalb zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKübler-Zillig BB/JK/BSversandt

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs.

3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).

E. 4.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte - einem leichten Verschulden im mittleren Bereich entsprechend en - Einstellung von neun Tagen erscheint angesichts des konkreten Fehlverhaltens als angemessen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00195 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

14. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1952, meldete sich am 20. Februar 2011 bei der Arbeits - lo senversicherung und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2011 (Urk. 6/14 Ziff. 2). In der Folge bezog er Taggelder der Arbeits losen - versicherung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Kontrollperiode Mai 2012 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von neun Tagen ab 1. Juni 2012 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 29. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 25. Juli 2012 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 10. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die Eingabe des Versicherten vom 24. September 2012 (Urk. 8) wurde dem AWA am 1. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art.

17 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - losenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unter stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe sonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art.

30 Abs.

1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aus sicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen kön nen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müs sen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontroll periode nachgewiesen wer den (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete die Einstellu ng in der Anspruchsberechti gung wie folgt: D er Beschwerdeführer habe sich in der Kontrollperiode Mai 2012 auf zwölf Stellen beworben, davon acht Mal schriftlich. Gemäss Verein barung über die persönlichen Arbeitsbemühungen vom 20. Oktober 2011 sei er verpflichtet, pro Monat acht schriftliche, zwei telefonische und zwei persönliche Bewerbungen auf offene Stellen zu tätigen. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer mindestens fünf Spontanbewerbungen getätigt habe. Spontanbewerbungen seien zwar nicht grundsätzlich sinnlos, würden den Be schwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht entbinden, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Stellen zu bemühen, bei welchen die Mög lichkeit einer Anstellung erheblich grösser sei. Dazu komme, dass sämtliche schriftlichen Bewerbungsschreiben sehr rudimentär und ohne jeglichen inhaltli chen Bezug auf das Stelleninserat abgefasst seien. Abgesehen davon, dass sol che Bewerbungen kaum Aussicht auf Erfolg hätten, sei der zeitliche Aufwand sehr gering, weshalb nicht gesagt werden könne, der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare unternommen, um die Arbeitslosigkeit rasch möglichst zu be enden (Urk. 2 S. 2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdegeg ner sei grundsätzlich mit dem Einreichen von Spontanbewerbungen einverstan den gewesen und er habe dies normalerweise auch getan, maximal drei bis vier (Urk. 1 S. 4 lit . a). Auch gemäss Nachweisblatt der Kontrollperiode Mai 2012 habe er drei Spontanbewerbungen getätigt und nicht fünf. Auch Spontanbewer bungen seien Bewerbungsschreiben (S. 4 lit . b). Sein Schreiben für die Spontan bewerbungen sei in einer Schulung als sehr gut bezeichnet worden. Sein Bewer bungsdossier mit Lebenslauf, Zeugnissen, Ausbildungsbescheinigung und Fahr ausweis könne nicht als sehr rudimentär bezeichnen. Was es mehr an inhaltli chem Bezug auf das Stelleninserat brauche, wisse er nicht (S. 4 lit . c). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die am 11. Juni 2012 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab 1. Juni 2012 gerecht fertigt ist. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer deklarierte für den Monat Mai 2012 auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ insgesamt zwölf Bewerbun gen und brachte vier Stelleninserate bei (Urk. 6/5). Bei den Firmen Y.___ sowie Z.___ bewarb sich der Be schwerdeführer telefonisch als Verkaufsfahrer bzw. Sicherheitsdienstangestell ter; beim A.___ sowie einer Pizzeria erkundigte er sich persönlich nach einer Anstellung (Urk. 6/5 S. 1). Damit erfüllte er die gemäss der mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) geschlossenen Vereinbarung verlangten je zwei telefonischen sowie persönlichen Bewerbungen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 6/1 S. 6, Urk. 6/2 S. 2).

Die restlichen acht Bewerbungen tätigte der Beschwerdeführer schriftlich. Die Stellenausschreibung als Reinigungsmitarbeiter bei der B.___ wurde dem Beschwerdeführer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesen, vier Bewerbungen tätigte der Beschwerdeführer auf ein Stelleninserat hin. Bei den drei Bewerbungen beim C.___, beim D.___ sowie bei der E.___ handelt es sich um Spontanbewer bungen . Solche stellen durchaus eine sinnvolle und empfehlenswerte Vorkehr dar, um wieder eine Anstellung zu finden. Sie entbinden den Beschwerdeführer jedoch nicht - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 2) - von der Pflicht, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C199/05 vom 29. September 2005, E. 4.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile C 257/05 vom 1. März 2006, E. 3.2, C 347/05 vom 13. März 2006, E. 4, und C 16/07 vom 22. Februar 2007, E. 3.1).

Aus dem Beratungsprotokoll (Urk. 6/1) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer wiederholt die Anforderungen an genügende Arbeitsbemühungen erklärt w o r den waren und er immer wieder gemahnt w o rde n war, diese zu erfüllen (vgl. Einträge vom 18. November 2010, 24. März 2011, 20. Oktober 2011, 30. No - vember 2011, 1. Dezember 2011, 23. Januar 2012). Zudem besuchte der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2011 bis 27. Januar 2012 einen Kurs zur Verbesserung der Bewerbungsstrategien (vgl. Urk. 6/3 S. 2 Ziff. 5). Dennoch sind seine Bewerbungsschreiben sehr rudimentär, allgemein gehalten und be ziehen sich in keiner Art und Weise auf die jeweils ausgeschriebenen Stellen.

Insgesamt erweisen sich die im Mai 2012 nachgewiesenen Stellenbemühungen des Beschwerdeführers in qualitativer Hinsicht als ungenügend. Der Beschwer degegner hat ihn deshalb zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. 4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs.

3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.

45 Abs.

3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 4.2

Die vom Beschwerdegegner verfügte - einem leichten Verschulden im mittleren Bereich entsprechend en - Einstellung von neun Tagen erscheint angesichts des konkreten Fehlverhaltens als angemessen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKübler-Zillig BB/JK/BSversandt