Erwägungen (3 Absätze)
E. 27 August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit durch
Einspracheentscheid vom
14. Juni 2012
bestätigter Verfügung vom 1 1. Mai 2012 (Urk. 6/4) X.___ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 11 Tage ab 3 0. April 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
E. 28 Juni 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin
eine Reduktion der Einstelltage beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Be schwerdegegners vom 2 2. August 2012 (Urk. 5), in Erwägung, d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und sie insbe sonde re verpflichtet ist, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und dass sie ihre Bemühun gen nachweisen können muss, dass laut Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG die versicherte Person in der Anspruchsberechti gung ein zustellen ist, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht, dass
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30
Tage und bei schwerem Verschulden 31
bis 60 Tage be trägt (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG schon dann gegeben ist, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslo sigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, und sie sich daher bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der An meldung um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben hat (ARV 1982 Nr. 4 S. 40, 2003 Nr. 10 S. 119 E . 1 mit Hinweisen; zitiert im Ur teil des Bundesgerichts C 200/03 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1 und 3.2), dass sich die versicherte Person auch während eines Auslandaufenthalts zu Reisezwe cken um Stellen zu bemühen ha t, denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heuti gen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungs agenturen ohne W eiteres möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewer ben (Urteile des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1, C 275/05 vom 6. November 2006), dass betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden können, in der Regel aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen wer den müssen (vgl. Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]: Band 1, N 15 zu Art. 17 AVIG), dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Heilkosten-Spezialistin bei der Y.___
am 1 7. Dezember 2011 per 3 1. März 2012 gekündigt hatte (vgl. Urk. 6/44), nach dem die Arbeitgeberin ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2012 vom 4. Oktober 2011 (vgl. Urk. 6/43, 6/54) zurückgezogen hatte (vgl. Urk. 6/53),
dass sich d ie Beschwerdeführerin
in den Monaten März und April 2012 während vier Wochen ferienhalber in Z.___ aufhielt (vgl. Urk. 1 S. 1) und sich
nach ihrer Rückkehr am 3 0. April 2012 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/50) und zum Bezug von Arbeitslosentag geldern meldete (Urk. 7/48), dass sie im Januar 2012 8 (Urk. 6/40) und im Februar 2012 6 Bewerbungen (Urk. 6/41), in den Monaten März und April 2012
jedoch keine einzige Bewer bung nachweisen konnte, dass folglich bereits die Arbeitsbemühungen vor der Abreise nach Z.___
während der Kündigu ngsfrist quantitativ ungenügend waren, dass aber insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin in den Monaten März und April, während welcher sie gemäss eigenen Angaben insgesamt nur während vier Wochen auf Reisen war, keine einzige Bewerbung tätigte, dass sich die Beschwerdeführerin zudem angesichts der oben zitierten unmiss v erständli chen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schadenminde rungspflicht im Zusammenhang mit Stellenbewerbungen währ end Ausland aufenthalten auch vorwerfen lassen muss, dass sie sich während der Reise auf keine einzige Stelle bewor ben hat, zumal ihr Argument, dass Bewerbungen aus Z.___
mangels
Internetzugangs
nicht möglich gewesen seien
(Urk. 1), sie nicht zu entlasten vermag, ist doch ohne Weiteres davon au szugehen, dass auch in Z.___
Internet -Cafés oder Hotels mit Internetzugang
existieren und es der Be schwerdefüh rerin zumutbar gewesen wäre, dieselben aufzusu chen oder sich zu mindest telefonisch bei den von ihr beauftragten Personalvermittlungsbüros (vgl. Urk. 1 S. 1 f.) nach offenen S tellen zu erkundigen, dass der Beschwerdeführerin auch ihr Einwand, das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum habe sie anlässlich eines Telefongesprächs nach Erhalt der Kündigung der Arbeitgeberin vom 3. Oktober 2011 zwar über die Pflicht zur sofortigen Ar beitssuche, nicht aber über das Quantitativ aufgeklärt (Urk. 1 S. 1), nicht wei terhilft, da die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine ele mentare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltun g befolgt werden muss, und dass die Unwis senheit einer versicherten Person über das geforderte Ausmass an Arbeitsbemü hungen
sie nicht zu exkulpieren vermag (BGE 124 V 225 E. 5b, 124 V 215 E. 2b/ aa; Urteil des Bundesgerichts C 58/05 vom 1 1. Juli 2005 E. 2), zumal sie auf früheren Zeiten des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (vgl. Urk. 6/15, 6/18, 6/20) Kenntnis von ihren diesbezüglichen Pflichten haben musste, dass die Beschwerdeführerin zudem selber darlegte, dass ihre gesundheitlichen Prob leme kein Hind ernis für die Stellensuche dargestellt hätten (Urk. 1 S. 2), dass sie folglich ihrer Pfli cht, sich um Arbeit zu bemühen, nicht genügend nachge kommen ist, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte, dass die Einstellung für 11 Tage im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rech nung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2011, Sanktionen (Teil D, Ziffer 72), welches bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht, korrespondiert, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, erkennt die Einzelrichterin: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00176 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
27. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit durch
Einspracheentscheid vom
14. Juni 2012
bestätigter Verfügung vom 1 1. Mai 2012 (Urk. 6/4) X.___ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 11 Tage ab 3 0. April 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
28. Juni 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin
eine Reduktion der Einstelltage beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Be schwerdegegners vom 2 2. August 2012 (Urk. 5), in Erwägung, d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und sie insbe sonde re verpflichtet ist, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und dass sie ihre Bemühun gen nachweisen können muss, dass laut Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG die versicherte Person in der Anspruchsberechti gung ein zustellen ist, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht, dass
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30
Tage und bei schwerem Verschulden 31
bis 60 Tage be trägt (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG schon dann gegeben ist, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslo sigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, und sie sich daher bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der An meldung um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben hat (ARV 1982 Nr. 4 S. 40, 2003 Nr. 10 S. 119 E . 1 mit Hinweisen; zitiert im Ur teil des Bundesgerichts C 200/03 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1 und 3.2), dass sich die versicherte Person auch während eines Auslandaufenthalts zu Reisezwe cken um Stellen zu bemühen ha t, denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heuti gen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungs agenturen ohne W eiteres möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewer ben (Urteile des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1, C 275/05 vom 6. November 2006), dass betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden können, in der Regel aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen wer den müssen (vgl. Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]: Band 1, N 15 zu Art. 17 AVIG), dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Heilkosten-Spezialistin bei der Y.___
am 1 7. Dezember 2011 per 3 1. März 2012 gekündigt hatte (vgl. Urk. 6/44), nach dem die Arbeitgeberin ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2012 vom 4. Oktober 2011 (vgl. Urk. 6/43, 6/54) zurückgezogen hatte (vgl. Urk. 6/53),
dass sich d ie Beschwerdeführerin
in den Monaten März und April 2012 während vier Wochen ferienhalber in Z.___ aufhielt (vgl. Urk. 1 S. 1) und sich
nach ihrer Rückkehr am 3 0. April 2012 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/50) und zum Bezug von Arbeitslosentag geldern meldete (Urk. 7/48), dass sie im Januar 2012 8 (Urk. 6/40) und im Februar 2012 6 Bewerbungen (Urk. 6/41), in den Monaten März und April 2012
jedoch keine einzige Bewer bung nachweisen konnte, dass folglich bereits die Arbeitsbemühungen vor der Abreise nach Z.___
während der Kündigu ngsfrist quantitativ ungenügend waren, dass aber insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin in den Monaten März und April, während welcher sie gemäss eigenen Angaben insgesamt nur während vier Wochen auf Reisen war, keine einzige Bewerbung tätigte, dass sich die Beschwerdeführerin zudem angesichts der oben zitierten unmiss v erständli chen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schadenminde rungspflicht im Zusammenhang mit Stellenbewerbungen währ end Ausland aufenthalten auch vorwerfen lassen muss, dass sie sich während der Reise auf keine einzige Stelle bewor ben hat, zumal ihr Argument, dass Bewerbungen aus Z.___
mangels
Internetzugangs
nicht möglich gewesen seien
(Urk. 1), sie nicht zu entlasten vermag, ist doch ohne Weiteres davon au szugehen, dass auch in Z.___
Internet -Cafés oder Hotels mit Internetzugang
existieren und es der Be schwerdefüh rerin zumutbar gewesen wäre, dieselben aufzusu chen oder sich zu mindest telefonisch bei den von ihr beauftragten Personalvermittlungsbüros (vgl. Urk. 1 S. 1 f.) nach offenen S tellen zu erkundigen, dass der Beschwerdeführerin auch ihr Einwand, das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum habe sie anlässlich eines Telefongesprächs nach Erhalt der Kündigung der Arbeitgeberin vom 3. Oktober 2011 zwar über die Pflicht zur sofortigen Ar beitssuche, nicht aber über das Quantitativ aufgeklärt (Urk. 1 S. 1), nicht wei terhilft, da die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine ele mentare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltun g befolgt werden muss, und dass die Unwis senheit einer versicherten Person über das geforderte Ausmass an Arbeitsbemü hungen
sie nicht zu exkulpieren vermag (BGE 124 V 225 E. 5b, 124 V 215 E. 2b/ aa; Urteil des Bundesgerichts C 58/05 vom 1 1. Juli 2005 E. 2), zumal sie auf früheren Zeiten des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (vgl. Urk. 6/15, 6/18, 6/20) Kenntnis von ihren diesbezüglichen Pflichten haben musste, dass die Beschwerdeführerin zudem selber darlegte, dass ihre gesundheitlichen Prob leme kein Hind ernis für die Stellensuche dargestellt hätten (Urk. 1 S. 2), dass sie folglich ihrer Pfli cht, sich um Arbeit zu bemühen, nicht genügend nachge kommen ist, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte, dass die Einstellung für 11 Tage im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rech nung trägt und mit dem Einstellraster des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2011, Sanktionen (Teil D, Ziffer 72), welches bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten eine Einstellung von 9 bis 12 Tagen vorsieht, korrespondiert, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, erkennt die Einzelrichterin: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt