Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1973, war vom 1. August 2008 bis 30. November 2011 (Urk. 7/16 Ziff. 2) bei der Y.___ AG, Z.___, als Sales Executive tätig. Am 21. September 2011 meldete sich die Versicherte beim Re gionalen Ar beitsvermittlungszentrum
A.___ (RAV) zum Bezug von Leistungen der Ar beitslosenversicherung ab 1. Dezember 2011 an und stell te sich ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsver mittlung im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 7/15). Die Versicherte meldete dem RAV am 14. November 2011 (telefonisch; Urk. 7/13 S. 2) und am
5. Dezember 2011 (schriftlich; Urk. 7/18), dass sie vom 18. Dezember 2011 bis 18. Januar 2012 Fer ien im Ausland (B.___) verbringen werde, worauf das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Ver mittlungsfähigkeit
überwies (Urk. 7/13 S. 2).
Mit Verfügung vom
14. Februar 2012 (Urk. 7/19) verneinte das AWA die Vermitt lungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 19. Januar 2012 und bejahte de ren Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 20. Ja nuar 201 2. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 19. Mär z 2012 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/20) bejahte das AWA mit Ein spracheentscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/21) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. bis 17. Dezember 2011 und verneinte deren Vermittlungsfähigkeit sowie deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 18. Dezember 2011 bis 19. Januar 201 2. Dieser Entscheid ist un angefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Am
24. Januar 2012
meldete das RAV dem AWA, dass die Versicherte für den Monat Dezember 2011 ungenügende Arbeits bemühungen nachgewiesen habe (Urk. 7/6), worauf das AWA die Versicher te mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 7/7) wegen ungenügender Arbeits bemühungen während der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2011 für vier Tage mit Beginn am 1. Januar 2012 in der An spruchsberechtigung einstellte. Die von der Versicherten am 19. März 2012 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies das AWA mit Entscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/9 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid
betreffend Einstellung in der Anspruchs berechti gung
vom
16. Mai 2012 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am
20. Juni 2012 Beschwerde und bean trag te die un gekürzte Ausri ch tung der Arbeitslosent schä digung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
14. August 2012 (Urk. 6) be an tragte das AWA die Ab we i sung der Beschwerde, wovon der
Versi cherten am
16. August 2012 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung ist die Vermittlungs fähigkeit (Art.
8 Abs. 1 lit .
f des Bundes - gesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die In sol venz - entschädigung, AVIG). Gemäss Art.
15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Per son vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zu mutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Ver mitt lungs fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent sprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2).
Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit gradu elle Abstufungen aus. Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbe sondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosen versi cherung, in: SBVR, S. 85 Rz . 213). 1.3
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Per son, die Versicherungs leistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zu stän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu
ver mei den oder zu ver kürzen. Insbe sonde re ist sie verpflich tet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versi cherte Person in der An spruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.4
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quan tität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.
17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 1.5
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). 1.6
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2. 2 .1
Für den Monat Dezember 2011 hat die Beschwerdeführerin insgesamt sechs Arbeits bemühungen nach gewiesen, wobei sämtliche Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 6. bis 19. Dezember 2011 getätigt wurden (Urk. 7/5). Die Be schwerdeführerin hat für den gesamten Monat Dezember 2011 daher weniger als die für einen Monat in der Regel verlangt en 10 bis 12 Bewerbungen (vgl. E.
1.4) nachgewiesen. Für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2011 hat sie zudem überhaupt keine Bewerbungen nachgewiesen. 2.2
Obwohl qualifizierte Berufsleute ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig beschränken können, sofern dieser offene Stellen anbietet (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgericht s 8C_278/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 2.1.3), durfte die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Bemühungen, Tätigkeiten im eigenen Berufsfeld zu suchen, nicht einfach wäh rend der Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2011 und damit während rund einem Drittel des Monats Dezember 2011 unterbrechen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgericht s 8C_278/20 13 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2) . Die Be schwerdeführerin vermag sich auch nicht mit dem Hinweis auf nur wenige Stellenausschreibungen in ihre m Tätigkeitsbereich über die Feiertage und den Jahreswechsel (Urk. 1 S. 5) von der Pflicht der regelmässigen Arbeitssuche zu entlasten. Nach der Rechtsprechung gilt sodann der Grundsatz, dass die Ar beitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versi cherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte ihre Arbeitsbemühungen auf weitere Berufsfelder
ausdehnen müssen, wenn in dem für sie infrage kommenden Tätigkeitsbereich vor Jahresende of fene Stellen eher rar waren . 2.3
Im Übrigen entbindet eine Landesabwesenheit bei fehlender Vermittlungs fähig keit während einer laufenden Rahmenfrist gemäss der Rechtsprechung (ARV 2005 Nr. 4 S. 56 ff. = Urteil des Bundesgerichts C 208/03 vom 31. Juli 2003) die versicherte Person nicht, sich persönlich genügend um Arbeit zu bemühen. Vielmehr hat die V ersicherte auch während der Zeit einer solchen Landesabwe senheit
- analog zur Pflicht zu Stellenbewerbungen während der Kündigungs zeit
- genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. 2.4
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2011 lediglich sechs Arbeit sbemühungen nachgewiesen (Urk. 7/5) und sich damit in quantitativer Hinsicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemüht hat. Damit hat sie im Monat Dezember 2011 den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
3. 3.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3.2
Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D72 des Kreisschreibens über die Arbeitslo senentschädigung (AVIG-Praxis 2005-2012; www.treffpunkt-arbeit.ch) des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) ist bei erstmals ungenügende n
Arbeits bemühungen während der Kontrollperiode leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei bis vier Tagen anzuordnen. 3.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4
Die verfügte Einstellung von vier Tagen bewegt sich im Rahmen der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. In Würdi gung der gesamten Umstände ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im un teren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass auch unter diesem Aspekt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen als an gemessen erscheint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8405 Winterthur 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung ist die Vermittlungs fähigkeit (Art.
E. 1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Per son, die Versicherungs leistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zu stän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu
ver mei den oder zu ver kürzen. Insbe sonde re ist sie verpflich tet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versi cherte Person in der An spruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
E. 1.4 ) nachgewiesen. Für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2011 hat sie zudem überhaupt keine Bewerbungen nachgewiesen. 2.2
Obwohl qualifizierte Berufsleute ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig beschränken können, sofern dieser offene Stellen anbietet (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgericht s 8C_278/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 2.1.3), durfte die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Bemühungen, Tätigkeiten im eigenen Berufsfeld zu suchen, nicht einfach wäh rend der Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2011 und damit während rund einem Drittel des Monats Dezember 2011 unterbrechen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgericht s 8C_278/20
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).
E. 1.6 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2. 2 .1
Für den Monat Dezember 2011 hat die Beschwerdeführerin insgesamt sechs Arbeits bemühungen nach gewiesen, wobei sämtliche Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 6. bis 19. Dezember 2011 getätigt wurden (Urk. 7/5). Die Be schwerdeführerin hat für den gesamten Monat Dezember 2011 daher weniger als die für einen Monat in der Regel verlangt en
E. 5 Dezember 2011 (schriftlich; Urk. 7/18), dass sie vom 18. Dezember 2011 bis 18. Januar 2012 Fer ien im Ausland (B.___) verbringen werde, worauf das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Ver mittlungsfähigkeit
überwies (Urk. 7/13 S. 2).
Mit Verfügung vom
14. Februar 2012 (Urk. 7/19) verneinte das AWA die Vermitt lungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 19. Januar 2012 und bejahte de ren Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 20. Ja nuar 201 2. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 19. Mär z 2012 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/20) bejahte das AWA mit Ein spracheentscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/21) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. bis 17. Dezember 2011 und verneinte deren Vermittlungsfähigkeit sowie deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 18. Dezember 2011 bis 19. Januar 201 2. Dieser Entscheid ist un angefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 6 ) be an tragte das AWA die Ab we i sung der Beschwerde, wovon der
Versi cherten am
16. August 2012 eine Kopie zugestellt wurde (Urk.
E. 8 Abs. 1 lit .
f des Bundes - gesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die In sol venz - entschädigung, AVIG). Gemäss Art.
15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Per son vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zu mutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Ver mitt lungs fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent sprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2).
Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit gradu elle Abstufungen aus. Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbe sondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosen versi cherung, in: SBVR, S. 85 Rz . 213).
E. 10 bis 12 Bewerbungen (vgl. E.
E. 13 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2) . Die Be schwerdeführerin vermag sich auch nicht mit dem Hinweis auf nur wenige Stellenausschreibungen in ihre m Tätigkeitsbereich über die Feiertage und den Jahreswechsel (Urk. 1 S. 5) von der Pflicht der regelmässigen Arbeitssuche zu entlasten. Nach der Rechtsprechung gilt sodann der Grundsatz, dass die Ar beitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versi cherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte ihre Arbeitsbemühungen auf weitere Berufsfelder
ausdehnen müssen, wenn in dem für sie infrage kommenden Tätigkeitsbereich vor Jahresende of fene Stellen eher rar waren . 2.3
Im Übrigen entbindet eine Landesabwesenheit bei fehlender Vermittlungs fähig keit während einer laufenden Rahmenfrist gemäss der Rechtsprechung (ARV 2005 Nr. 4 S. 56 ff. = Urteil des Bundesgerichts C 208/03 vom 31. Juli 2003) die versicherte Person nicht, sich persönlich genügend um Arbeit zu bemühen. Vielmehr hat die V ersicherte auch während der Zeit einer solchen Landesabwe senheit
- analog zur Pflicht zu Stellenbewerbungen während der Kündigungs zeit
- genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. 2.4
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2011 lediglich sechs Arbeit sbemühungen nachgewiesen (Urk. 7/5) und sich damit in quantitativer Hinsicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemüht hat. Damit hat sie im Monat Dezember 2011 den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
3. 3.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3.2
Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D72 des Kreisschreibens über die Arbeitslo senentschädigung (AVIG-Praxis 2005-2012; www.treffpunkt-arbeit.ch) des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) ist bei erstmals ungenügende n
Arbeits bemühungen während der Kontrollperiode leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei bis vier Tagen anzuordnen. 3.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4
Die verfügte Einstellung von vier Tagen bewegt sich im Rahmen der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. In Würdi gung der gesamten Umstände ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im un teren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass auch unter diesem Aspekt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen als an gemessen erscheint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8405 Winterthur 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00166 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
29. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1973, war vom 1. August 2008 bis 30. November 2011 (Urk. 7/16 Ziff. 2) bei der Y.___ AG, Z.___, als Sales Executive tätig. Am 21. September 2011 meldete sich die Versicherte beim Re gionalen Ar beitsvermittlungszentrum
A.___ (RAV) zum Bezug von Leistungen der Ar beitslosenversicherung ab 1. Dezember 2011 an und stell te sich ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsver mittlung im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 7/15). Die Versicherte meldete dem RAV am 14. November 2011 (telefonisch; Urk. 7/13 S. 2) und am
5. Dezember 2011 (schriftlich; Urk. 7/18), dass sie vom 18. Dezember 2011 bis 18. Januar 2012 Fer ien im Ausland (B.___) verbringen werde, worauf das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan tons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Ver mittlungsfähigkeit
überwies (Urk. 7/13 S. 2).
Mit Verfügung vom
14. Februar 2012 (Urk. 7/19) verneinte das AWA die Vermitt lungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 19. Januar 2012 und bejahte de ren Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 20. Ja nuar 201 2. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 19. Mär z 2012 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/20) bejahte das AWA mit Ein spracheentscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/21) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. bis 17. Dezember 2011 und verneinte deren Vermittlungsfähigkeit sowie deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 18. Dezember 2011 bis 19. Januar 201 2. Dieser Entscheid ist un angefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Am
24. Januar 2012
meldete das RAV dem AWA, dass die Versicherte für den Monat Dezember 2011 ungenügende Arbeits bemühungen nachgewiesen habe (Urk. 7/6), worauf das AWA die Versicher te mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 7/7) wegen ungenügender Arbeits bemühungen während der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2011 für vier Tage mit Beginn am 1. Januar 2012 in der An spruchsberechtigung einstellte. Die von der Versicherten am 19. März 2012 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies das AWA mit Entscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/9 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid
betreffend Einstellung in der Anspruchs berechti gung
vom
16. Mai 2012 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am
20. Juni 2012 Beschwerde und bean trag te die un gekürzte Ausri ch tung der Arbeitslosent schä digung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
14. August 2012 (Urk. 6) be an tragte das AWA die Ab we i sung der Beschwerde, wovon der
Versi cherten am
16. August 2012 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschä digung ist die Vermittlungs fähigkeit (Art.
8 Abs. 1 lit .
f des Bundes - gesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versi cherung und die In sol venz - entschädigung, AVIG). Gemäss Art.
15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Per son vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zu mutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Ver mitt lungs fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent sprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2).
Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit gradu elle Abstufungen aus. Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbe sondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosen versi cherung, in: SBVR, S. 85 Rz . 213). 1.3
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Per son, die Versicherungs leistun gen beanspruchen will, mit Unter stützung des zu stän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu
ver mei den oder zu ver kürzen. Insbe sonde re ist sie verpflich tet, Arbeit zu su chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be mühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versi cherte Person in der An spruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persön lich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht. 1.4
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Ar beit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Be werbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quan tität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erfor derliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die sub jektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art.
17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz . 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslo sigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Ar beitsmarkt stehen . Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des kon kreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1) . 1.5
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Ver waltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegen heiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Ar beitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Per son nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Ar beitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). 1.6
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeits lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchs berechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an je nem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versi cherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unter nehmen, um Ar beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönli chen Arbeitsbe mühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemü hungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2. 2 .1
Für den Monat Dezember 2011 hat die Beschwerdeführerin insgesamt sechs Arbeits bemühungen nach gewiesen, wobei sämtliche Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 6. bis 19. Dezember 2011 getätigt wurden (Urk. 7/5). Die Be schwerdeführerin hat für den gesamten Monat Dezember 2011 daher weniger als die für einen Monat in der Regel verlangt en 10 bis 12 Bewerbungen (vgl. E.
1.4) nachgewiesen. Für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2011 hat sie zudem überhaupt keine Bewerbungen nachgewiesen. 2.2
Obwohl qualifizierte Berufsleute ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig beschränken können, sofern dieser offene Stellen anbietet (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgericht s 8C_278/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 2.1.3), durfte die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Bemühungen, Tätigkeiten im eigenen Berufsfeld zu suchen, nicht einfach wäh rend der Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2011 und damit während rund einem Drittel des Monats Dezember 2011 unterbrechen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgericht s 8C_278/20 13 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2) . Die Be schwerdeführerin vermag sich auch nicht mit dem Hinweis auf nur wenige Stellenausschreibungen in ihre m Tätigkeitsbereich über die Feiertage und den Jahreswechsel (Urk. 1 S. 5) von der Pflicht der regelmässigen Arbeitssuche zu entlasten. Nach der Rechtsprechung gilt sodann der Grundsatz, dass die Ar beitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versi cherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte ihre Arbeitsbemühungen auf weitere Berufsfelder
ausdehnen müssen, wenn in dem für sie infrage kommenden Tätigkeitsbereich vor Jahresende of fene Stellen eher rar waren . 2.3
Im Übrigen entbindet eine Landesabwesenheit bei fehlender Vermittlungs fähig keit während einer laufenden Rahmenfrist gemäss der Rechtsprechung (ARV 2005 Nr. 4 S. 56 ff. = Urteil des Bundesgerichts C 208/03 vom 31. Juli 2003) die versicherte Person nicht, sich persönlich genügend um Arbeit zu bemühen. Vielmehr hat die V ersicherte auch während der Zeit einer solchen Landesabwe senheit
- analog zur Pflicht zu Stellenbewerbungen während der Kündigungs zeit
- genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. 2.4
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2011 lediglich sechs Arbeit sbemühungen nachgewiesen (Urk. 7/5) und sich damit in quantitativer Hinsicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemüht hat. Damit hat sie im Monat Dezember 2011 den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
3. 3.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3.2
Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D72 des Kreisschreibens über die Arbeitslo senentschädigung (AVIG-Praxis 2005-2012; www.treffpunkt-arbeit.ch) des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) ist bei erstmals ungenügende n
Arbeits bemühungen während der Kontrollperiode leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei bis vier Tagen anzuordnen. 3.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent scheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4
Die verfügte Einstellung von vier Tagen bewegt sich im Rahmen der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. In Würdi gung der gesamten Umstände ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im un teren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass auch unter diesem Aspekt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen als an gemessen erscheint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Eugster - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8405 Winterthur 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz