Sachverhalt
1.
Die 1951 geborene X.___ ist seit 1. Januar 2003 beim Kanton Zürich als Dolmetscherin im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf tätig (Urk. 6/24). Ab 1. Januar 2009 war sie zudem bei der Firma Y.___ als Bürohilfe ebenfalls im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf tätig. Nachdem die Firma Y.___ dieses Arbeitsverhältnis infolge zu wenig Arbeit am 2 5. Mai 2011 per Ende Juni 2011 gekündigt hatte (Urk. 6/23),
meldete sie sich am 8. Dezember 2011 für einen Beschäftigungsgrad von 100 %
zur Arbeitsvermit tlung an (Urk. 6/22). Mit Verfügung vom 2 0. März 2012 (Urk. 6/3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für zehn Tage ab 8. Dezember 2011 in der An sp ruchsberechtigung ein . Daran hielt es nach ergangener Einsprache der Versi cherten vom 2 8. März 2012 (Urk. 6/4) mit E ntscheid vom 3 0. April 2012 fest (Urk. 2) 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 3. Juli 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge verzichtete die Versicherte auf eine Replik (Urk. 9).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsa che und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungs gesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG). 2.3
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Der Ver sicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigun gsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche
als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 1 5. Dezember 2003, E. 3.2). 2.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1
Das AWA begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im ange fochtenen Entscheid unter anderem damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vor der Anmeldung keine Arbeitsbemühungen getätigt. Ihr Einwand, in den Monaten Oktober bis November 2011 während mindestens acht Stunden täglich an einer Übersetzung gearbeitet und keine Zeit für die Stellensuche ge habt zu haben, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre ihr unbenommen gewe sen, die Stellensuche auf Randzeiten zu legen oder die Stellenbemühungen in ihrer Freizeit beziehungsweise am Wochenende zu tätigen. 3.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe trotz ihre r Arbeitsfähigkeit von 50 % in den Monaten Oktober bis November 2011 eine grössere schriftliche Arbeit getätigt und sei somit nicht von einer Arbeitslosigkeit ausgegangen. In dieser Zeit sei es ihr nicht möglich gewesen, sich um eine Anstellung zu bemühen. Als 61jähige und mit einer nicht optimalen Ausbildung und dazu noch mit ständigen Rückenschmerzen sei es zudem nicht unbedingt leicht, ei ne Anstellung zu fin den . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin hat in den zwei Monaten vor ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 8. Dezember 2011 unbestrittenermassen keine Arbeits bemühungen getätigt. Ihr Einwand, sie habe nicht mit einer Arbeitslosigkeit rechnen müssen, ist unbegründet, verblieb ihr doch nach dem Verlust ihrer Stelle bei der Firma Y.___ per Ende Juni 2011 einzig noch die Dolmet schertätigkeit beim Kanton im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf. Diese Beschäftigung bedeutete für sie nach eigenen Angaben l ediglich ein en Neben verdienst sowie ein en Schritt zur Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2 3. Dezember 2011, Urk. 6/21). Dem entspricht auch, dass sich die Versicherte gemäss eigenen Angaben im massgebenden Zeitraum in ihrem Bekanntenkreis immer wieder nach geeig neten Stellen umsah
(Stellungnahme vom 1 6. März 2012, Urk. 6/2). Sie kann daher nicht geltend machen, sie habe die Arbeitslosigkeit nicht kommen sehen.
Sie kann auch nichts aus ihren Vorbringen ableiten, wonach sie „trotz“ einer Arbeitsfähigkeit von nur 50 %
in den Monaten Oktober bis November 2011 täglich mindestens acht Stunden an einer grösseren schriftlichen Arbeit gear beitet habe (Urk. 1, Urk. 6/4). Denn trotz des ärztliche n Attest s von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2011,
gemäss welchem sie in der Zeit vom 1 1. Mai 2009 bis zum 9. Dezember 2011 zu 50 % arbeitsu nfähig gewesen sei (Urk. 3/3), betrachtete sich die Versicherte ohne Weiteres in der Lage, während der Dauer von einem bis zwei Monate n täglich (mindestens) ein Vollzeitpensum zu verrichten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie bezüglich der persönlichen Arbeitsbemühungen im massgebenden Zeitraum gesundheitlich nicht in relevanter Weise eingeschränkt war, umso weniger als sie vorbringt, sie wäre gegebenenfalls sogar morgens früh um 03.00 Uhr aufgestanden, um Dolmetscherarbeiten bei der Polizei zu übernehmen. Nach konstanter Praxis ist jedoch auch eine Arbeitslose mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundes gerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.3). Somit hätte sich die Versicherte nicht bloss damit begnügen dürfen, sich immer wieder nach Stellen umzusehen. Vielmehr hätte sie entsp r echende Bewerbungen tätigen und diese dokumentie ren müssen. Es wäre ihr auch unb enommen gewesen, die Stellensuche auf Randzeiten oder in die Freizeit zu verlegen und die Hilfe einer Drittperson oder eines Stellenvermittlungsbüros in Anspruch zu nehmen. Was ihr Alter betrifft, gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensi ver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei steht die Tatsache der Bemühungen an sich, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Gerade ältere Arbeitslose, welche grössere Probleme haben, eine Stelle zu finden, sind gehalten, umso intensiver e
Arbeits bemühungen zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_2 1/2008 vom 3. Juni 2008, E. 3.2). 4.2
Somit wurde die Versicherte zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG) . 5.
Mit der Einstellung von zehn Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. Diese Erwägungen führen zur Abwei sung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1951 geborene X.___ ist seit 1. Januar 2003 beim Kanton Zürich als Dolmetscherin im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf tätig (Urk. 6/24). Ab 1. Januar 2009 war sie zudem bei der Firma Y.___ als Bürohilfe ebenfalls im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf tätig. Nachdem die Firma Y.___ dieses Arbeitsverhältnis infolge zu wenig Arbeit am 2 5. Mai 2011 per Ende Juni 2011 gekündigt hatte (Urk. 6/23),
meldete sie sich am 8. Dezember 2011 für einen Beschäftigungsgrad von 100 %
zur Arbeitsvermit tlung an (Urk. 6/22). Mit Verfügung vom
E. 2 0. März 2012 (Urk. 6/3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für zehn Tage ab 8. Dezember 2011 in der An sp ruchsberechtigung ein . Daran hielt es nach ergangener Einsprache der Versi cherten vom 2 8. März 2012 (Urk. 6/4) mit E ntscheid vom
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsa che und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungs gesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG).
E. 2.3 Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Der Ver sicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigun gsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche
als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 1 5. Dezember 2003, E. 3.2).
E. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
E. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).
E. 3.1 Das AWA begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im ange fochtenen Entscheid unter anderem damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vor der Anmeldung keine Arbeitsbemühungen getätigt. Ihr Einwand, in den Monaten Oktober bis November 2011 während mindestens acht Stunden täglich an einer Übersetzung gearbeitet und keine Zeit für die Stellensuche ge habt zu haben, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre ihr unbenommen gewe sen, die Stellensuche auf Randzeiten zu legen oder die Stellenbemühungen in ihrer Freizeit beziehungsweise am Wochenende zu tätigen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe trotz ihre r Arbeitsfähigkeit von 50 % in den Monaten Oktober bis November 2011 eine grössere schriftliche Arbeit getätigt und sei somit nicht von einer Arbeitslosigkeit ausgegangen. In dieser Zeit sei es ihr nicht möglich gewesen, sich um eine Anstellung zu bemühen. Als 61jähige und mit einer nicht optimalen Ausbildung und dazu noch mit ständigen Rückenschmerzen sei es zudem nicht unbedingt leicht, ei ne Anstellung zu fin den .
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat in den zwei Monaten vor ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 8. Dezember 2011 unbestrittenermassen keine Arbeits bemühungen getätigt. Ihr Einwand, sie habe nicht mit einer Arbeitslosigkeit rechnen müssen, ist unbegründet, verblieb ihr doch nach dem Verlust ihrer Stelle bei der Firma Y.___ per Ende Juni 2011 einzig noch die Dolmet schertätigkeit beim Kanton im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf. Diese Beschäftigung bedeutete für sie nach eigenen Angaben l ediglich ein en Neben verdienst sowie ein en Schritt zur Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2 3. Dezember 2011, Urk. 6/21). Dem entspricht auch, dass sich die Versicherte gemäss eigenen Angaben im massgebenden Zeitraum in ihrem Bekanntenkreis immer wieder nach geeig neten Stellen umsah
(Stellungnahme vom 1 6. März 2012, Urk. 6/2). Sie kann daher nicht geltend machen, sie habe die Arbeitslosigkeit nicht kommen sehen.
Sie kann auch nichts aus ihren Vorbringen ableiten, wonach sie „trotz“ einer Arbeitsfähigkeit von nur 50 %
in den Monaten Oktober bis November 2011 täglich mindestens acht Stunden an einer grösseren schriftlichen Arbeit gear beitet habe (Urk. 1, Urk. 6/4). Denn trotz des ärztliche n Attest s von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2011,
gemäss welchem sie in der Zeit vom 1 1. Mai 2009 bis zum 9. Dezember 2011 zu 50 % arbeitsu nfähig gewesen sei (Urk. 3/3), betrachtete sich die Versicherte ohne Weiteres in der Lage, während der Dauer von einem bis zwei Monate n täglich (mindestens) ein Vollzeitpensum zu verrichten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie bezüglich der persönlichen Arbeitsbemühungen im massgebenden Zeitraum gesundheitlich nicht in relevanter Weise eingeschränkt war, umso weniger als sie vorbringt, sie wäre gegebenenfalls sogar morgens früh um 03.00 Uhr aufgestanden, um Dolmetscherarbeiten bei der Polizei zu übernehmen. Nach konstanter Praxis ist jedoch auch eine Arbeitslose mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundes gerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.3). Somit hätte sich die Versicherte nicht bloss damit begnügen dürfen, sich immer wieder nach Stellen umzusehen. Vielmehr hätte sie entsp r echende Bewerbungen tätigen und diese dokumentie ren müssen. Es wäre ihr auch unb enommen gewesen, die Stellensuche auf Randzeiten oder in die Freizeit zu verlegen und die Hilfe einer Drittperson oder eines Stellenvermittlungsbüros in Anspruch zu nehmen. Was ihr Alter betrifft, gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensi ver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei steht die Tatsache der Bemühungen an sich, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Gerade ältere Arbeitslose, welche grössere Probleme haben, eine Stelle zu finden, sind gehalten, umso intensiver e
Arbeits bemühungen zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_2 1/2008 vom 3. Juni 2008, E. 3.2).
E. 4.2 Somit wurde die Versicherte zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG) .
E. 5 Mit der Einstellung von zehn Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. Diese Erwägungen führen zur Abwei sung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00136 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die 1951 geborene X.___ ist seit 1. Januar 2003 beim Kanton Zürich als Dolmetscherin im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf tätig (Urk. 6/24). Ab 1. Januar 2009 war sie zudem bei der Firma Y.___ als Bürohilfe ebenfalls im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf tätig. Nachdem die Firma Y.___ dieses Arbeitsverhältnis infolge zu wenig Arbeit am 2 5. Mai 2011 per Ende Juni 2011 gekündigt hatte (Urk. 6/23),
meldete sie sich am 8. Dezember 2011 für einen Beschäftigungsgrad von 100 %
zur Arbeitsvermit tlung an (Urk. 6/22). Mit Verfügung vom 2 0. März 2012 (Urk. 6/3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für zehn Tage ab 8. Dezember 2011 in der An sp ruchsberechtigung ein . Daran hielt es nach ergangener Einsprache der Versi cherten vom 2 8. März 2012 (Urk. 6/4) mit E ntscheid vom 3 0. April 2012 fest (Urk. 2) 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 3. Juli 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge verzichtete die Versicherte auf eine Replik (Urk. 9).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsa che und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen werden (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungs gesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG). 2.3
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Der Ver sicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigun gsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche
als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 1 5. Dezember 2003, E. 3.2). 2.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1
Das AWA begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im ange fochtenen Entscheid unter anderem damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vor der Anmeldung keine Arbeitsbemühungen getätigt. Ihr Einwand, in den Monaten Oktober bis November 2011 während mindestens acht Stunden täglich an einer Übersetzung gearbeitet und keine Zeit für die Stellensuche ge habt zu haben, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre ihr unbenommen gewe sen, die Stellensuche auf Randzeiten zu legen oder die Stellenbemühungen in ihrer Freizeit beziehungsweise am Wochenende zu tätigen. 3.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe trotz ihre r Arbeitsfähigkeit von 50 % in den Monaten Oktober bis November 2011 eine grössere schriftliche Arbeit getätigt und sei somit nicht von einer Arbeitslosigkeit ausgegangen. In dieser Zeit sei es ihr nicht möglich gewesen, sich um eine Anstellung zu bemühen. Als 61jähige und mit einer nicht optimalen Ausbildung und dazu noch mit ständigen Rückenschmerzen sei es zudem nicht unbedingt leicht, ei ne Anstellung zu fin den . 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin hat in den zwei Monaten vor ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 8. Dezember 2011 unbestrittenermassen keine Arbeits bemühungen getätigt. Ihr Einwand, sie habe nicht mit einer Arbeitslosigkeit rechnen müssen, ist unbegründet, verblieb ihr doch nach dem Verlust ihrer Stelle bei der Firma Y.___ per Ende Juni 2011 einzig noch die Dolmet schertätigkeit beim Kanton im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf. Diese Beschäftigung bedeutete für sie nach eigenen Angaben l ediglich ein en Neben verdienst sowie ein en Schritt zur Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2 3. Dezember 2011, Urk. 6/21). Dem entspricht auch, dass sich die Versicherte gemäss eigenen Angaben im massgebenden Zeitraum in ihrem Bekanntenkreis immer wieder nach geeig neten Stellen umsah
(Stellungnahme vom 1 6. März 2012, Urk. 6/2). Sie kann daher nicht geltend machen, sie habe die Arbeitslosigkeit nicht kommen sehen.
Sie kann auch nichts aus ihren Vorbringen ableiten, wonach sie „trotz“ einer Arbeitsfähigkeit von nur 50 %
in den Monaten Oktober bis November 2011 täglich mindestens acht Stunden an einer grösseren schriftlichen Arbeit gear beitet habe (Urk. 1, Urk. 6/4). Denn trotz des ärztliche n Attest s von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2011,
gemäss welchem sie in der Zeit vom 1 1. Mai 2009 bis zum 9. Dezember 2011 zu 50 % arbeitsu nfähig gewesen sei (Urk. 3/3), betrachtete sich die Versicherte ohne Weiteres in der Lage, während der Dauer von einem bis zwei Monate n täglich (mindestens) ein Vollzeitpensum zu verrichten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie bezüglich der persönlichen Arbeitsbemühungen im massgebenden Zeitraum gesundheitlich nicht in relevanter Weise eingeschränkt war, umso weniger als sie vorbringt, sie wäre gegebenenfalls sogar morgens früh um 03.00 Uhr aufgestanden, um Dolmetscherarbeiten bei der Polizei zu übernehmen. Nach konstanter Praxis ist jedoch auch eine Arbeitslose mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundes gerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.3). Somit hätte sich die Versicherte nicht bloss damit begnügen dürfen, sich immer wieder nach Stellen umzusehen. Vielmehr hätte sie entsp r echende Bewerbungen tätigen und diese dokumentie ren müssen. Es wäre ihr auch unb enommen gewesen, die Stellensuche auf Randzeiten oder in die Freizeit zu verlegen und die Hilfe einer Drittperson oder eines Stellenvermittlungsbüros in Anspruch zu nehmen. Was ihr Alter betrifft, gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensi ver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei steht die Tatsache der Bemühungen an sich, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Gerade ältere Arbeitslose, welche grössere Probleme haben, eine Stelle zu finden, sind gehalten, umso intensiver e
Arbeits bemühungen zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_2 1/2008 vom 3. Juni 2008, E. 3.2). 4.2
Somit wurde die Versicherte zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG) . 5.
Mit der Einstellung von zehn Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. Diese Erwägungen führen zur Abwei sung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel