Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, war vom 2. Juni 2008 bis 3 1. Oktober 2008 befris tet bei der Y.___ AG als Sachbe arbeiterin angestellt (Urk. 7/43). Vom 2 0. November 2008 bis 3 0. Mai 2009 war sie als Promoterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 7/37
Ziff. 2). Weiter war sie vom 1 0. September 2007 bis 1 2. April 2008 bei der A.___ befristet angestellt (Urk. 7/44
Ziff. 1-2). Von Februar 2009 bis Mai 2010 war die Versicherte für die Stiftung B.___ tätig (Urk. 7/13/2; Urk. 7/15/2; Urk. 7/16/2; Urk. 7/17/2; Urk. 7/17/2; Urk. 7/32). Am 2 8. Oktober 2008 (Urk. 7/52) und 1 0. November 2008 (Urk. 7/51) meldete sich
X.___
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenent schädigung ab 1. November 2008 (Urk. 7/10 Ziff. 2). Am 2 1. Mai 2010 bezog die Versicherte letztmals Arbeitslosentaggelder und wurde am 1 4. Juni 2010 ausgesteuert (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 7/6) forderte die AVIZO Arbeitslo senkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes (nachfolgend Kasse) zu Unrecht ausbezahlte Leistungen in Höhe von Fr. 36‘608.55 von der Versicherten zurück. Die dagegen am 1 7. Februar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1 8. April 2012 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. April 2012 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 9. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheides und den Erlass der Rückforderung (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 2012 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 6. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - losenversi cherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselb st - ständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Ver dienstausfalls (Abs. 1 Satz 1 und 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwi schen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versi cherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). Die Angaben über Zwischenverdienste sind der zuständigen Amtsstelle regel mässig einzureichen (Art. 29 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
AVIV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entsche id damit, dass im Zeitraum von November 2008 bis Mai 2010 gleichzeitig AHV -Beiträge für Arbeitslosen taggelder und für Einkommen abgerechnet worden sei en, worauf
man die Er zielung von Zwischenverdienst habe . Aus der Nachberechnung habe sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 36‘608.55 ergeben. Zwischenverdienste seien von Gesetzes wegen monatlich abzurechnen. Da die Beschwerdeführerin diese nicht gemeldet habe, habe der Verdienst nicht in die Berechnung der Arbeitslo senentschädigung mit einbezogen werden können. Die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder seien deshalb zurückzufordern (Urk. 2 S. 2; Urk. 6). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, grosse Schulden zu haben. Um min destens einen Teil derselben abbezahlen zu können, habe sie sich ent schlossen, die volle Arbeitslosenentschädigung anstatt eines Zwischenverdiens tes einzufordern. Für die Kasse spiele es keine Rolle, ob sie weniger Entschädi gung über einen längeren Zeitraum oder höhere Beiträge über einen kürzeren Zeitraum auszahle. Die Rückforderung zu begleichen sei für sie unmöglich. Sie habe die Taggelder in gutgläubiger Absicht entgegengenommen, da sie ange nommen habe, es würden für die Kasse im Endeffekt keine höheren Beträge anfallen. Ihre Scheidung und der Bau ihres Eigenheims hätten sie psychisch und physisch stark mitgenommen und sie an den Rand des Ruins gebracht (Urk. 1 S. 1-2). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in den Formularen über die „Angaben der versicherten Person “ für die Monate November 2008 bis Mai 2010 die Frage n, ob sie in dem betreffenden Monat gearbeitet habe, mit „Nein“ beantwortet und dies unterschriftlich bestätigt, obwohl sie in diesem Zeitraum Lohn erzielt hatte
(vgl. Urk. 7/13/2-3; Urk. 7/15/2-3; Urk. 7/16/2-3; Urk. 7/17/2-3; Urk. 7/18/2-3; Urk. 7/20/2-3; Urk. 7/21/2-3; Urk. 7/22/2-3; Urk. 7/23/2-3, Urk. 7/24/2-3; Urk. 7/25/2-3; Urk. 7/27/2-4; Urk. 7/28/2-3; Urk. 7/29/2-4; Urk. 7/30/2-3; Urk. 7/31; Urk. 7/32; Urk. 7/33; Urk. 7/34/2-3; Urk. 7/35/2-3 sowie die weiteren bei den Akten liegenden Lohnblätter) . Die un terlassene Meldung des Zwischenverdienstes führte dazu, dass ihr in den ge nannten Monaten unrechtmässig ein höherer als der ihr zustehende Betrag an Arbeitslosenentschädigung aus gerichtet wurde. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, die zwischen November 2008 und Mai 2010 zu viel ausgerichteten Kompensationszahlungen in der Höhe von Fr. 36‘608.55 (vgl. Urk. 7/6/1) gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzufordern.
Dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.2
Die Beschwerdegegnerin erhielt am 2 5. Mai 2011 Kenntnis von den nicht gemel deten Zwischenverdiensten (vgl. Urk. 7/1). Die Rückforderungsverfügung vom 1 6. Februar 2012 erging deshalb rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis ihres Rückforderungsanspruches und innerhalb der fünfjährigen Frist nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 3.3
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlassgründe angeht, so sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu prüfen sein (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; vgl. Urk. 7/4). 4.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard RA/SL/BSversandt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, war vom 2. Juni 2008 bis 3 1. Oktober 2008 befris tet bei der Y.___ AG als Sachbe arbeiterin angestellt (Urk. 7/43). Vom 2 0. November 2008 bis 3 0. Mai 2009 war sie als Promoterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 7/37
Ziff.
E. 1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - losenversi cherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselb st - ständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Ver dienstausfalls (Abs. 1 Satz 1 und 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwi schen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versi cherten Verdienst (Abs.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entsche id damit, dass im Zeitraum von November 2008 bis Mai 2010 gleichzeitig AHV -Beiträge für Arbeitslosen taggelder und für Einkommen abgerechnet worden sei en, worauf
man die Er zielung von Zwischenverdienst habe . Aus der Nachberechnung habe sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 36‘608.55 ergeben. Zwischenverdienste seien von Gesetzes wegen monatlich abzurechnen. Da die Beschwerdeführerin diese nicht gemeldet habe, habe der Verdienst nicht in die Berechnung der Arbeitslo senentschädigung mit einbezogen werden können. Die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder seien deshalb zurückzufordern (Urk. 2 S. 2; Urk. 6).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, grosse Schulden zu haben. Um min destens einen Teil derselben abbezahlen zu können, habe sie sich ent schlossen, die volle Arbeitslosenentschädigung anstatt eines Zwischenverdiens tes einzufordern. Für die Kasse spiele es keine Rolle, ob sie weniger Entschädi gung über einen längeren Zeitraum oder höhere Beiträge über einen kürzeren Zeitraum auszahle. Die Rückforderung zu begleichen sei für sie unmöglich. Sie habe die Taggelder in gutgläubiger Absicht entgegengenommen, da sie ange nommen habe, es würden für die Kasse im Endeffekt keine höheren Beträge anfallen. Ihre Scheidung und der Bau ihres Eigenheims hätten sie psychisch und physisch stark mitgenommen und sie an den Rand des Ruins gebracht (Urk. 1 S. 1-2).
E. 3 Satz 1). Die Angaben über Zwischenverdienste sind der zuständigen Amtsstelle regel mässig einzureichen (Art. 29 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
AVIV). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in den Formularen über die „Angaben der versicherten Person “ für die Monate November 2008 bis Mai 2010 die Frage n, ob sie in dem betreffenden Monat gearbeitet habe, mit „Nein“ beantwortet und dies unterschriftlich bestätigt, obwohl sie in diesem Zeitraum Lohn erzielt hatte
(vgl. Urk. 7/13/2-3; Urk. 7/15/2-3; Urk. 7/16/2-3; Urk. 7/17/2-3; Urk. 7/18/2-3; Urk. 7/20/2-3; Urk. 7/21/2-3; Urk. 7/22/2-3; Urk. 7/23/2-3, Urk. 7/24/2-3; Urk. 7/25/2-3; Urk. 7/27/2-4; Urk. 7/28/2-3; Urk. 7/29/2-4; Urk. 7/30/2-3; Urk. 7/31; Urk. 7/32; Urk. 7/33; Urk. 7/34/2-3; Urk. 7/35/2-3 sowie die weiteren bei den Akten liegenden Lohnblätter) . Die un terlassene Meldung des Zwischenverdienstes führte dazu, dass ihr in den ge nannten Monaten unrechtmässig ein höherer als der ihr zustehende Betrag an Arbeitslosenentschädigung aus gerichtet wurde. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, die zwischen November 2008 und Mai 2010 zu viel ausgerichteten Kompensationszahlungen in der Höhe von Fr. 36‘608.55 (vgl. Urk. 7/6/1) gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzufordern.
Dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin erhielt am 2 5. Mai 2011 Kenntnis von den nicht gemel deten Zwischenverdiensten (vgl. Urk. 7/1). Die Rückforderungsverfügung vom 1 6. Februar 2012 erging deshalb rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis ihres Rückforderungsanspruches und innerhalb der fünfjährigen Frist nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) .
E. 3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlassgründe angeht, so sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu prüfen sein (Art.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard RA/SL/BSversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00123 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
27. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO Ferrachstrasse 35, Postfach 156, 8630 Rüti ZH Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, war vom 2. Juni 2008 bis 3 1. Oktober 2008 befris tet bei der Y.___ AG als Sachbe arbeiterin angestellt (Urk. 7/43). Vom 2 0. November 2008 bis 3 0. Mai 2009 war sie als Promoterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 7/37
Ziff. 2). Weiter war sie vom 1 0. September 2007 bis 1 2. April 2008 bei der A.___ befristet angestellt (Urk. 7/44
Ziff. 1-2). Von Februar 2009 bis Mai 2010 war die Versicherte für die Stiftung B.___ tätig (Urk. 7/13/2; Urk. 7/15/2; Urk. 7/16/2; Urk. 7/17/2; Urk. 7/17/2; Urk. 7/32). Am 2 8. Oktober 2008 (Urk. 7/52) und 1 0. November 2008 (Urk. 7/51) meldete sich
X.___
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenent schädigung ab 1. November 2008 (Urk. 7/10 Ziff. 2). Am 2 1. Mai 2010 bezog die Versicherte letztmals Arbeitslosentaggelder und wurde am 1 4. Juni 2010 ausgesteuert (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 7/6) forderte die AVIZO Arbeitslo senkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes (nachfolgend Kasse) zu Unrecht ausbezahlte Leistungen in Höhe von Fr. 36‘608.55 von der Versicherten zurück. Die dagegen am 1 7. Februar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1 8. April 2012 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. April 2012 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 9. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheides und den Erlass der Rückforderung (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 2012 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 6. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits - losenversi cherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselb st - ständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Ver dienstausfalls (Abs. 1 Satz 1 und 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwi schen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versi cherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). Die Angaben über Zwischenverdienste sind der zuständigen Amtsstelle regel mässig einzureichen (Art. 29 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
AVIV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entsche id damit, dass im Zeitraum von November 2008 bis Mai 2010 gleichzeitig AHV -Beiträge für Arbeitslosen taggelder und für Einkommen abgerechnet worden sei en, worauf
man die Er zielung von Zwischenverdienst habe . Aus der Nachberechnung habe sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 36‘608.55 ergeben. Zwischenverdienste seien von Gesetzes wegen monatlich abzurechnen. Da die Beschwerdeführerin diese nicht gemeldet habe, habe der Verdienst nicht in die Berechnung der Arbeitslo senentschädigung mit einbezogen werden können. Die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder seien deshalb zurückzufordern (Urk. 2 S. 2; Urk. 6). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, grosse Schulden zu haben. Um min destens einen Teil derselben abbezahlen zu können, habe sie sich ent schlossen, die volle Arbeitslosenentschädigung anstatt eines Zwischenverdiens tes einzufordern. Für die Kasse spiele es keine Rolle, ob sie weniger Entschädi gung über einen längeren Zeitraum oder höhere Beiträge über einen kürzeren Zeitraum auszahle. Die Rückforderung zu begleichen sei für sie unmöglich. Sie habe die Taggelder in gutgläubiger Absicht entgegengenommen, da sie ange nommen habe, es würden für die Kasse im Endeffekt keine höheren Beträge anfallen. Ihre Scheidung und der Bau ihres Eigenheims hätten sie psychisch und physisch stark mitgenommen und sie an den Rand des Ruins gebracht (Urk. 1 S. 1-2). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in den Formularen über die „Angaben der versicherten Person “ für die Monate November 2008 bis Mai 2010 die Frage n, ob sie in dem betreffenden Monat gearbeitet habe, mit „Nein“ beantwortet und dies unterschriftlich bestätigt, obwohl sie in diesem Zeitraum Lohn erzielt hatte
(vgl. Urk. 7/13/2-3; Urk. 7/15/2-3; Urk. 7/16/2-3; Urk. 7/17/2-3; Urk. 7/18/2-3; Urk. 7/20/2-3; Urk. 7/21/2-3; Urk. 7/22/2-3; Urk. 7/23/2-3, Urk. 7/24/2-3; Urk. 7/25/2-3; Urk. 7/27/2-4; Urk. 7/28/2-3; Urk. 7/29/2-4; Urk. 7/30/2-3; Urk. 7/31; Urk. 7/32; Urk. 7/33; Urk. 7/34/2-3; Urk. 7/35/2-3 sowie die weiteren bei den Akten liegenden Lohnblätter) . Die un terlassene Meldung des Zwischenverdienstes führte dazu, dass ihr in den ge nannten Monaten unrechtmässig ein höherer als der ihr zustehende Betrag an Arbeitslosenentschädigung aus gerichtet wurde. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, die zwischen November 2008 und Mai 2010 zu viel ausgerichteten Kompensationszahlungen in der Höhe von Fr. 36‘608.55 (vgl. Urk. 7/6/1) gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzufordern.
Dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.2
Die Beschwerdegegnerin erhielt am 2 5. Mai 2011 Kenntnis von den nicht gemel deten Zwischenverdiensten (vgl. Urk. 7/1). Die Rückforderungsverfügung vom 1 6. Februar 2012 erging deshalb rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis ihres Rückforderungsanspruches und innerhalb der fünfjährigen Frist nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 3.3
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlassgründe angeht, so sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu prüfen sein (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; vgl. Urk. 7/4). 4.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard RA/SL/BSversandt