Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war ab 1. April 2010 auf einer Bank in Y.___ tätig (Urk. 6/21). Nachdem ihm die Arbeitgeberin im April 201 1 per Ende August 2011 gekündigt hatte und er im Dezember 2011 in die Schweiz zurück gekehrt war, meldete er sich am 2 7. Januar 2012 zur Arbeitsverm ittlung an (Urk. 6/21-23, Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 16. März 2012 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen
für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für sieben Tage ab 2 7. Januar 2012 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/3). Daran hielt es nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 2 5. März 2012 (Urk. 6/4) mit E ntscheid vom 3. Mai 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 4. Juni 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen wer den (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge setz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG). 2.3
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Der Versi cherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E.
2.1). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher ins besondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C
200/03 vom 1 5. Dezember 2003, E. 3.2).
Gleiches gilt grundsätzlich auch während eines Auslandaufenthaltes. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heuti gen Kommunikationsmittel n (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungs agenturen ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, sich vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1) . 2.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner macht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen geltend, in den zwei Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung weise der Beschwerdeführer bloss neun persönliche Arbeitsbemühungen nach, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Von diesen neun Arbeitsbemü hungen seien sieben bloss mittels persönlicher Vorsprache erfolgt und somit je weils mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen, was in qualitativer Hinsicht ebenfalls ungenügend sei. An diesen ungenügenden Bemühungen würde der Umzug in die Schweiz nichts ändern, zumal der Versicherte sich vor gängig hätte entsprechend organisieren können. 3.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) hauptsäch lich vor, er sei sicher, inklusive Telefonate jeweils zehn bis zwölf kontinuierlich getätigte persönliche Arbeitsbemühungen geleistet zu haben. Er lade diesbezüg lich jemanden zur Prüfung nach Hause ein, damit er dies beweisen könne. Alle E-Mails, Anfragen, Einsendungen von Lebensläufen usw. auszudrucken bezie hungsweise an das Gericht weiterzuleiten, würde den Rahmen der Beschwerde sprengen. Man könne diesbezüglich auch sei ne Frau und zahlreiche Freunde, Bekannte und Verwan dte befragen. Die Auffassung des Beschwerdegegners, die persönlichen Vorsprachen seien mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen, sei völlig realitätsfremd. Zudem habe er selbstverständlich jeweils vorgängig eine schriftliche Bewerbung verfasst und das gesamte Bewerbungs dossier eingereicht. Der Umzug von Y.___ in die Schweiz sei eine äusserst arbeitsintensive und umwälzende Angelegenheit gewesen. Dabei sei es schlicht unmöglich gewesen, sich in gleicher Weise zu bewerben. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Wie dargelegt (vor stehend E. 2.3), muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung be i der Arbeitslosenversicherung unaufgefordert respektive ohne vorgängi ge ausdrückliche Aufforderung um Arbeit bemühen. Diesbezüg lich kann der Versicherte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit fragt es sich zunächst, ob er quantitativ genügend Arbeitsbemühungen getätigt hat.
Gemäss dem eingereichten Formular betreffend „ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen “ (Urk. 6/2) hat der Beschwerdeführer in den letzten beiden Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, nämlich vom 2 7. November 2011 bis zum 2 6. Januar 2012, neun Arbeitsbemühungen getä tigt, was in quantitativer Hinsicht grundsätzlich ungenügend ist. Auffallend ist, dass alle neun Arbeitsbemühungen auf den Monat Januar 2012 entfallen . Der Auffassung des Beschwerdegegners, wonach der Versicherte
die fehlenden Ar beitsbemühungen im Dezember 2011 nicht mit dem geltend gemachten Umzug von Y.___ in die Schweiz zu rechtfertigen vermöge – da er in organisato rischer Hinsicht entsprechende Vo rkehrungen hätte treffen können und müssen, wobei es ihm auch unbenommen gewesen wäre, eine Drittperson oder ein Stel l e nvermittlungsbüro ergänzend mit der Stellensuche zu beauftragen –, ist zu zustimmen. Grundsätzlich vermag ein Umzug die Aufhebung der arbeitslosen versicherungsrechtlichen Pflicht, sich um persönliche Arbeit zu bemühen, nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 2 2. Juni 2007, E. 4.3). Im vorliegenden Fall verweist der Versicherte wohl darauf, dass der Umzug von Y.___ in die Schweiz sehr aufwä ndig gewesen sei. Dass er jedoch tatsächlich entsprechende organisatorische Vorkehren getroffen hätte, bringt er nicht vor. Somit vermag der Versicherte die quantitativ ungenügenden persönlichen Ar beitsbemühungen dieser beiden Monate nicht mit dem Hinweis auf den Umzug zu rechtfertigen.
Selbst wenn man den Umzug in die Schweiz berücksichtigen wollte, hilft dies dem Beschwerdeführer nichts . Denn nachdem ihm in Y.___ per Ende August 2011 gekündigt worden war und er nach eigenen Angaben (Urk. 6/4) im Dezember 2011 in die Schweiz zurückkehrt e, ist, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Arbeitsbemühungen in den Monat en Oktober und November 2011 (Urk. 6/2), davon auszugehen, dass die Rückkehr in die Schweiz bereits gegen Ende Oktober 2011, Anfang November 2011 absehbar war . Daher hätte er bereits in den drei Monate n vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, also vom 2 7. Oktober 2011 bis zum 2 6. Januar 2012 genügend persönliche Arbeits bemühungen tätigen müssen. In diesem Zeitraum von drei Monaten hat der Versicherte jedoch gemäss dem vorgelegten Formular (Urk. 6/2) insgesamt bloss vierzehn persönliche Arbeitsbemühungen getätigt, wovon vier auf den Monat November 2011 entfallen. Vierzehn Arbeitsbemühungen während dreier Monate sind in quantitativer Hinsicht selbst dann ungenügend, wenn man davon aus gehen würde, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2011 wegen des Umzugs zumutbarerweise
keine oder nur wenige persönliche Arbeitsbemühun gen hätte tätigen können .
Dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum von drei Monaten mehr persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat, als er auf dem eingereichten For mular (Urk. 6/2) dokumentiert hat, hat er nicht substantiiert dargetan . Mangels eines substantiierten Beweisantrages ist daher v on einer Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner - um dem Beschwerdeführer zum allfälligen Nach weis von weiteren persönlichen Arbeitsbemühungen eine Frist anzusetzen - ab zusehen. Dies gilt umso mehr, als ein e
versicherte Person die geltend gemachten persönlichen Arbeitsbemühungen rechtzeitig auf dem entsprechenden Formular detailliert zu dokumentieren und gegebenenfalls zu belegen hat. Bei ungenü gend dokumentierten Arbeitsbemühungen kann es daher nicht Sache der Ver waltung sein, beim Versicherten zu Hause oder mittels Befragung en von Ver wandten und Bekannten nach allfällig en Beweismitteln zu fo rschen . Denn d ie substantiierte Behauptung von Arbeitsbemühungen und die
substantiierte Gel tendmachung von entsprechenden Beweismitteln ist Sache des Versicherten, woran der von der
Verwaltung zu beachtende Untersu chungsgrundsatz nichts ändert.
Nach dem Gesagten sind die persönlichen Arbeitsbemühu ngen des Beschwerde führers im massgebenden Zeitraum in quantitativer Hinsicht ungenügend. 4.2
In qualitativer Hinsicht fällt auf, dass (unter anderem) bei den auf dem Formu lar dokumentierten fünf durch persönliche Vorsprachen erfolgten Arbeitsbemü hungen im Zeitraum vom 1 6. bis zum 2 4. Januar 2012 in der dritten Kolonne Hinweise auf entsprechende Stelleninserate fehlen (Urk. 6/2). Da bei diesen fünf Arbeitsbemühungen auch den Eintragungen in de n Kolonne n „Stelle als“ (wie: „Netzwerkpflege“, „Nicht definiert“, „Führungsposition oder Senior“, Urk. 6/2) und „Ergebnis der Bewerbung“ (wie: „Gedankenaustausch, Kontaktaufnahme“, „Nicht weiter verfolgt“, „Gespräche über Kontakte in Z.___ “, „Wiederaufnahme Kontakt, Netzwerk“, „Vorerst kein Headcount – evt . in ein paar Monaten“, Urk. 6/2) keine
hinreichend bestimmte n, auf eine konkrete offene Stelle bezoge ne n Angaben entnommen werden können, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Arbeitsbemühungen um Blindbewerbungen handelt e . Blindbewer bungen dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei wird. Insoweit ist das Vorge hen des Beschwerdeführers durchaus sinnvoll. Dadurch wurde er aber nicht von der Pflicht entbunden, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeits stellen zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf eine n Ver tragsabschluss erheblich grösser sind. Somit sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers auch in qualitativ er Hinsicht ungenügend. 4.3
Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn es dem Versicherten von Y.___ aus nur erschwert möglich gewesen war, sich um Arbeit zu bemühen, dies nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen kann, da er sich selbst für diesen Aufenthalt entschieden hat und daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeitsbemühungen und die daraus folgenden Konsequenzen einzu stehen hat. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwer degegner den Versicherten wegen quantitativ und qualitativ ungenügender
Ar beitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG) . 5.
Mit der Einstellung von sieben Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechti gung von sieben Tagen wäre selbst dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerde führer entweder bloss wegen quantitativ (E. 4 .1) oder bloss qualitativ mangel hafter (E. 4.2) Arbeitsbemühungen sanktioniert werden müsste.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Unia
Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 per Ende August 2011 gekündigt hatte und er im Dezember 2011 in die Schweiz zurück gekehrt war, meldete er sich am 2 7. Januar 2012 zur Arbeitsverm ittlung an (Urk. 6/21-23, Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 16. März 2012 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen
für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für sieben Tage ab 2 7. Januar 2012 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/3). Daran hielt es nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 2 5. März 2012 (Urk. 6/4) mit E ntscheid vom 3. Mai 2012 fest (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 4. Juni 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen wer den (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge setz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG).
E. 2.3 Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Der Versi cherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E.
2.1). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher ins besondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C
200/03 vom 1 5. Dezember 2003, E. 3.2).
Gleiches gilt grundsätzlich auch während eines Auslandaufenthaltes. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heuti gen Kommunikationsmittel n (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungs agenturen ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, sich vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1) .
E. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
E. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).
E. 3.1 Der Beschwerdegegner macht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen geltend, in den zwei Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung weise der Beschwerdeführer bloss neun persönliche Arbeitsbemühungen nach, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Von diesen neun Arbeitsbemü hungen seien sieben bloss mittels persönlicher Vorsprache erfolgt und somit je weils mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen, was in qualitativer Hinsicht ebenfalls ungenügend sei. An diesen ungenügenden Bemühungen würde der Umzug in die Schweiz nichts ändern, zumal der Versicherte sich vor gängig hätte entsprechend organisieren können.
E. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) hauptsäch lich vor, er sei sicher, inklusive Telefonate jeweils zehn bis zwölf kontinuierlich getätigte persönliche Arbeitsbemühungen geleistet zu haben. Er lade diesbezüg lich jemanden zur Prüfung nach Hause ein, damit er dies beweisen könne. Alle E-Mails, Anfragen, Einsendungen von Lebensläufen usw. auszudrucken bezie hungsweise an das Gericht weiterzuleiten, würde den Rahmen der Beschwerde sprengen. Man könne diesbezüglich auch sei ne Frau und zahlreiche Freunde, Bekannte und Verwan dte befragen. Die Auffassung des Beschwerdegegners, die persönlichen Vorsprachen seien mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen, sei völlig realitätsfremd. Zudem habe er selbstverständlich jeweils vorgängig eine schriftliche Bewerbung verfasst und das gesamte Bewerbungs dossier eingereicht. Der Umzug von Y.___ in die Schweiz sei eine äusserst arbeitsintensive und umwälzende Angelegenheit gewesen. Dabei sei es schlicht unmöglich gewesen, sich in gleicher Weise zu bewerben.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Wie dargelegt (vor stehend E. 2.3), muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung be i der Arbeitslosenversicherung unaufgefordert respektive ohne vorgängi ge ausdrückliche Aufforderung um Arbeit bemühen. Diesbezüg lich kann der Versicherte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit fragt es sich zunächst, ob er quantitativ genügend Arbeitsbemühungen getätigt hat.
Gemäss dem eingereichten Formular betreffend „ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen “ (Urk. 6/2) hat der Beschwerdeführer in den letzten beiden Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, nämlich vom 2 7. November 2011 bis zum 2 6. Januar 2012, neun Arbeitsbemühungen getä tigt, was in quantitativer Hinsicht grundsätzlich ungenügend ist. Auffallend ist, dass alle neun Arbeitsbemühungen auf den Monat Januar 2012 entfallen . Der Auffassung des Beschwerdegegners, wonach der Versicherte
die fehlenden Ar beitsbemühungen im Dezember 2011 nicht mit dem geltend gemachten Umzug von Y.___ in die Schweiz zu rechtfertigen vermöge – da er in organisato rischer Hinsicht entsprechende Vo rkehrungen hätte treffen können und müssen, wobei es ihm auch unbenommen gewesen wäre, eine Drittperson oder ein Stel l e nvermittlungsbüro ergänzend mit der Stellensuche zu beauftragen –, ist zu zustimmen. Grundsätzlich vermag ein Umzug die Aufhebung der arbeitslosen versicherungsrechtlichen Pflicht, sich um persönliche Arbeit zu bemühen, nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 2 2. Juni 2007, E. 4.3). Im vorliegenden Fall verweist der Versicherte wohl darauf, dass der Umzug von Y.___ in die Schweiz sehr aufwä ndig gewesen sei. Dass er jedoch tatsächlich entsprechende organisatorische Vorkehren getroffen hätte, bringt er nicht vor. Somit vermag der Versicherte die quantitativ ungenügenden persönlichen Ar beitsbemühungen dieser beiden Monate nicht mit dem Hinweis auf den Umzug zu rechtfertigen.
Selbst wenn man den Umzug in die Schweiz berücksichtigen wollte, hilft dies dem Beschwerdeführer nichts . Denn nachdem ihm in Y.___ per Ende August 2011 gekündigt worden war und er nach eigenen Angaben (Urk. 6/4) im Dezember 2011 in die Schweiz zurückkehrt e, ist, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Arbeitsbemühungen in den Monat en Oktober und November 2011 (Urk. 6/2), davon auszugehen, dass die Rückkehr in die Schweiz bereits gegen Ende Oktober 2011, Anfang November 2011 absehbar war . Daher hätte er bereits in den drei Monate n vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, also vom 2 7. Oktober 2011 bis zum 2 6. Januar 2012 genügend persönliche Arbeits bemühungen tätigen müssen. In diesem Zeitraum von drei Monaten hat der Versicherte jedoch gemäss dem vorgelegten Formular (Urk. 6/2) insgesamt bloss vierzehn persönliche Arbeitsbemühungen getätigt, wovon vier auf den Monat November 2011 entfallen. Vierzehn Arbeitsbemühungen während dreier Monate sind in quantitativer Hinsicht selbst dann ungenügend, wenn man davon aus gehen würde, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2011 wegen des Umzugs zumutbarerweise
keine oder nur wenige persönliche Arbeitsbemühun gen hätte tätigen können .
Dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum von drei Monaten mehr persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat, als er auf dem eingereichten For mular (Urk. 6/2) dokumentiert hat, hat er nicht substantiiert dargetan . Mangels eines substantiierten Beweisantrages ist daher v on einer Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner - um dem Beschwerdeführer zum allfälligen Nach weis von weiteren persönlichen Arbeitsbemühungen eine Frist anzusetzen - ab zusehen. Dies gilt umso mehr, als ein e
versicherte Person die geltend gemachten persönlichen Arbeitsbemühungen rechtzeitig auf dem entsprechenden Formular detailliert zu dokumentieren und gegebenenfalls zu belegen hat. Bei ungenü gend dokumentierten Arbeitsbemühungen kann es daher nicht Sache der Ver waltung sein, beim Versicherten zu Hause oder mittels Befragung en von Ver wandten und Bekannten nach allfällig en Beweismitteln zu fo rschen . Denn d ie substantiierte Behauptung von Arbeitsbemühungen und die
substantiierte Gel tendmachung von entsprechenden Beweismitteln ist Sache des Versicherten, woran der von der
Verwaltung zu beachtende Untersu chungsgrundsatz nichts ändert.
Nach dem Gesagten sind die persönlichen Arbeitsbemühu ngen des Beschwerde führers im massgebenden Zeitraum in quantitativer Hinsicht ungenügend.
E. 4.2 ) Arbeitsbemühungen sanktioniert werden müsste.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Unia
Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 4.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn es dem Versicherten von Y.___ aus nur erschwert möglich gewesen war, sich um Arbeit zu bemühen, dies nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen kann, da er sich selbst für diesen Aufenthalt entschieden hat und daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeitsbemühungen und die daraus folgenden Konsequenzen einzu stehen hat. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwer degegner den Versicherten wegen quantitativ und qualitativ ungenügender
Ar beitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG) .
E. 5 Mit der Einstellung von sieben Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechti gung von sieben Tagen wäre selbst dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerde führer entweder bloss wegen quantitativ (E. 4 .1) oder bloss qualitativ mangel hafter (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00121 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war ab 1. April 2010 auf einer Bank in Y.___ tätig (Urk. 6/21). Nachdem ihm die Arbeitgeberin im April 201 1 per Ende August 2011 gekündigt hatte und er im Dezember 2011 in die Schweiz zurück gekehrt war, meldete er sich am 2 7. Januar 2012 zur Arbeitsverm ittlung an (Urk. 6/21-23, Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 16. März 2012 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe mühungen
für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für sieben Tage ab 2 7. Januar 2012 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/3). Daran hielt es nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 2 5. März 2012 (Urk. 6/4) mit E ntscheid vom 3. Mai 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 4. Juni 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Ins besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachge wiesen wer den (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge setz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG). 2.3
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Der Versi cherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell wäh rend der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E.
2.1). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher ins besondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C
200/03 vom 1 5. Dezember 2003, E. 3.2).
Gleiches gilt grundsätzlich auch während eines Auslandaufenthaltes. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heuti gen Kommunikationsmittel n (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungs agenturen ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, sich vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1) . 2.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner macht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentli chen geltend, in den zwei Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung weise der Beschwerdeführer bloss neun persönliche Arbeitsbemühungen nach, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Von diesen neun Arbeitsbemü hungen seien sieben bloss mittels persönlicher Vorsprache erfolgt und somit je weils mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen, was in qualitativer Hinsicht ebenfalls ungenügend sei. An diesen ungenügenden Bemühungen würde der Umzug in die Schweiz nichts ändern, zumal der Versicherte sich vor gängig hätte entsprechend organisieren können. 3.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) hauptsäch lich vor, er sei sicher, inklusive Telefonate jeweils zehn bis zwölf kontinuierlich getätigte persönliche Arbeitsbemühungen geleistet zu haben. Er lade diesbezüg lich jemanden zur Prüfung nach Hause ein, damit er dies beweisen könne. Alle E-Mails, Anfragen, Einsendungen von Lebensläufen usw. auszudrucken bezie hungsweise an das Gericht weiterzuleiten, würde den Rahmen der Beschwerde sprengen. Man könne diesbezüglich auch sei ne Frau und zahlreiche Freunde, Bekannte und Verwan dte befragen. Die Auffassung des Beschwerdegegners, die persönlichen Vorsprachen seien mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen, sei völlig realitätsfremd. Zudem habe er selbstverständlich jeweils vorgängig eine schriftliche Bewerbung verfasst und das gesamte Bewerbungs dossier eingereicht. Der Umzug von Y.___ in die Schweiz sei eine äusserst arbeitsintensive und umwälzende Angelegenheit gewesen. Dabei sei es schlicht unmöglich gewesen, sich in gleicher Weise zu bewerben. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Wie dargelegt (vor stehend E. 2.3), muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung be i der Arbeitslosenversicherung unaufgefordert respektive ohne vorgängi ge ausdrückliche Aufforderung um Arbeit bemühen. Diesbezüg lich kann der Versicherte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit fragt es sich zunächst, ob er quantitativ genügend Arbeitsbemühungen getätigt hat.
Gemäss dem eingereichten Formular betreffend „ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen “ (Urk. 6/2) hat der Beschwerdeführer in den letzten beiden Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, nämlich vom 2 7. November 2011 bis zum 2 6. Januar 2012, neun Arbeitsbemühungen getä tigt, was in quantitativer Hinsicht grundsätzlich ungenügend ist. Auffallend ist, dass alle neun Arbeitsbemühungen auf den Monat Januar 2012 entfallen . Der Auffassung des Beschwerdegegners, wonach der Versicherte
die fehlenden Ar beitsbemühungen im Dezember 2011 nicht mit dem geltend gemachten Umzug von Y.___ in die Schweiz zu rechtfertigen vermöge – da er in organisato rischer Hinsicht entsprechende Vo rkehrungen hätte treffen können und müssen, wobei es ihm auch unbenommen gewesen wäre, eine Drittperson oder ein Stel l e nvermittlungsbüro ergänzend mit der Stellensuche zu beauftragen –, ist zu zustimmen. Grundsätzlich vermag ein Umzug die Aufhebung der arbeitslosen versicherungsrechtlichen Pflicht, sich um persönliche Arbeit zu bemühen, nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 2 2. Juni 2007, E. 4.3). Im vorliegenden Fall verweist der Versicherte wohl darauf, dass der Umzug von Y.___ in die Schweiz sehr aufwä ndig gewesen sei. Dass er jedoch tatsächlich entsprechende organisatorische Vorkehren getroffen hätte, bringt er nicht vor. Somit vermag der Versicherte die quantitativ ungenügenden persönlichen Ar beitsbemühungen dieser beiden Monate nicht mit dem Hinweis auf den Umzug zu rechtfertigen.
Selbst wenn man den Umzug in die Schweiz berücksichtigen wollte, hilft dies dem Beschwerdeführer nichts . Denn nachdem ihm in Y.___ per Ende August 2011 gekündigt worden war und er nach eigenen Angaben (Urk. 6/4) im Dezember 2011 in die Schweiz zurückkehrt e, ist, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Arbeitsbemühungen in den Monat en Oktober und November 2011 (Urk. 6/2), davon auszugehen, dass die Rückkehr in die Schweiz bereits gegen Ende Oktober 2011, Anfang November 2011 absehbar war . Daher hätte er bereits in den drei Monate n vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, also vom 2 7. Oktober 2011 bis zum 2 6. Januar 2012 genügend persönliche Arbeits bemühungen tätigen müssen. In diesem Zeitraum von drei Monaten hat der Versicherte jedoch gemäss dem vorgelegten Formular (Urk. 6/2) insgesamt bloss vierzehn persönliche Arbeitsbemühungen getätigt, wovon vier auf den Monat November 2011 entfallen. Vierzehn Arbeitsbemühungen während dreier Monate sind in quantitativer Hinsicht selbst dann ungenügend, wenn man davon aus gehen würde, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2011 wegen des Umzugs zumutbarerweise
keine oder nur wenige persönliche Arbeitsbemühun gen hätte tätigen können .
Dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum von drei Monaten mehr persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat, als er auf dem eingereichten For mular (Urk. 6/2) dokumentiert hat, hat er nicht substantiiert dargetan . Mangels eines substantiierten Beweisantrages ist daher v on einer Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner - um dem Beschwerdeführer zum allfälligen Nach weis von weiteren persönlichen Arbeitsbemühungen eine Frist anzusetzen - ab zusehen. Dies gilt umso mehr, als ein e
versicherte Person die geltend gemachten persönlichen Arbeitsbemühungen rechtzeitig auf dem entsprechenden Formular detailliert zu dokumentieren und gegebenenfalls zu belegen hat. Bei ungenü gend dokumentierten Arbeitsbemühungen kann es daher nicht Sache der Ver waltung sein, beim Versicherten zu Hause oder mittels Befragung en von Ver wandten und Bekannten nach allfällig en Beweismitteln zu fo rschen . Denn d ie substantiierte Behauptung von Arbeitsbemühungen und die
substantiierte Gel tendmachung von entsprechenden Beweismitteln ist Sache des Versicherten, woran der von der
Verwaltung zu beachtende Untersu chungsgrundsatz nichts ändert.
Nach dem Gesagten sind die persönlichen Arbeitsbemühu ngen des Beschwerde führers im massgebenden Zeitraum in quantitativer Hinsicht ungenügend. 4.2
In qualitativer Hinsicht fällt auf, dass (unter anderem) bei den auf dem Formu lar dokumentierten fünf durch persönliche Vorsprachen erfolgten Arbeitsbemü hungen im Zeitraum vom 1 6. bis zum 2 4. Januar 2012 in der dritten Kolonne Hinweise auf entsprechende Stelleninserate fehlen (Urk. 6/2). Da bei diesen fünf Arbeitsbemühungen auch den Eintragungen in de n Kolonne n „Stelle als“ (wie: „Netzwerkpflege“, „Nicht definiert“, „Führungsposition oder Senior“, Urk. 6/2) und „Ergebnis der Bewerbung“ (wie: „Gedankenaustausch, Kontaktaufnahme“, „Nicht weiter verfolgt“, „Gespräche über Kontakte in Z.___ “, „Wiederaufnahme Kontakt, Netzwerk“, „Vorerst kein Headcount – evt . in ein paar Monaten“, Urk. 6/2) keine
hinreichend bestimmte n, auf eine konkrete offene Stelle bezoge ne n Angaben entnommen werden können, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Arbeitsbemühungen um Blindbewerbungen handelt e . Blindbewer bungen dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei wird. Insoweit ist das Vorge hen des Beschwerdeführers durchaus sinnvoll. Dadurch wurde er aber nicht von der Pflicht entbunden, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeits stellen zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf eine n Ver tragsabschluss erheblich grösser sind. Somit sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers auch in qualitativ er Hinsicht ungenügend. 4.3
Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn es dem Versicherten von Y.___ aus nur erschwert möglich gewesen war, sich um Arbeit zu bemühen, dies nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen kann, da er sich selbst für diesen Aufenthalt entschieden hat und daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeitsbemühungen und die daraus folgenden Konsequenzen einzu stehen hat. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwer degegner den Versicherten wegen quantitativ und qualitativ ungenügender
Ar beitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG) . 5.
Mit der Einstellung von sieben Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getra gen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechti gung von sieben Tagen wäre selbst dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerde führer entweder bloss wegen quantitativ (E. 4 .1) oder bloss qualitativ mangel hafter (E. 4.2) Arbeitsbemühungen sanktioniert werden müsste.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Unia
Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel