Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1982, vereinbarte am 24. November 2008 m it der Y.___ AG, Z.___, einen Arbeitsvertrag mit Be ginn am 1. Januar 2005 für e in vollzeitliches Arbeitspensum auf unbestimmte Dauer (Urk. 7/37). Nach der Niederkunft ihres ersten Kindes am 20. Septemb er 2009 (Urk. 7/41) vereinbarte die Versicherte am 1. Januar 2010 mit der Y.___ AG, dass der Arbeitsvertrag vom 24. November 2008 durch einen vom
1. Januar bis 30. Juni 2010 befristeten Arbeitsvertrag für ein Ar beitspensum von 50 % ersetzt werde (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom
30. Septem ber 2010 (Urk. 7/35) bestätig te die Y.___ AG gegenüber der Ver si cherten, dass die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.
Oktober 2010 bis 98 Tage nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes im Um fang eines Arbei tspensums von 50 % vereinbart hä tten. Gleichentags ver ein bar ten die Parteien die einvernehmliche Auflösung des befristeten Arbeits ver trages
vom 30. September 2010 infolge Mutterschaft nach Beendigung des Mutter schafts urlaubes von einer Dauer von 98 Tagen ab der Geburt des zweiten Kindes der Versicherten (Urk. 7/38).
Nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes (am 21. Februar 2011, Urk. 7/41) vereinbarte die Versicherte
mit der Y.___ AG am 26. Mai 2011 einen Aufhebungsvertrag (Urk. 7/34), wonach das Arbeitsverhältnis zwi schen den Parteien per 30. September 2011 aufgelöst und die Versicherte
per sofort von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde . 1.2
Die Versicherte stellte sich a m
23. September 2011 beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum A.___ per 1. Oktober 2011 der Ar beitsver mitt lung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zur Verfügung (Urk. 7/48) und mel dete sich a m 26. September 2011 (Urk. 7/47) bei der Ar beitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an . Mit Verfügung vom
28. Dezember 2011 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerk schaft Syna die Versicherte für die Dauer von 31 Tagen ab 1. Oktober 2011 we gen selbstverschuldeter Arbeitslosig keit in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 7/22). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am
16. Januar 2012 gegen die Verfügung vom 28. Dezem ber 2011 erhobenen Einsprache (Urk. 7/2) hob die Arbeitslosenkasse der Gewerk schaft Syna mit Entscheid vom
7. März 2012 (Urk. 7/2 = Urk.
2) die ange foch tene Verfügung auf und stellte die Versicherte neu
für die Dauer von 20 Tagen ab 1. Oktober 2011 wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit in der An spruchs be rechtigung ein .
Mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 7/19) bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis 19. Dezember 2011 sowie ab 5. Januar 2012 und verneinte deren Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 20. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 wegen einer fehlenden Kinderbetreuung. 2.
Gegen den Einsprache entscheid vom
7. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
31. März 2012 Beschwerde und beantrag te dessen Aufhebung und eine un ge kürz te Ausrichtung der Arbeits losenentschädigung. Eventualiter sei die Dauer der Einstellung neu nach Massgabe eines leichten Verschuldens zu be stimmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
23. April 2012 bea ntragte die Ar beits lo sen kasse der Gewerkschaft Syna die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2012 zur K enntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schu l den arbeitslos ist. Die Arbeitslosig keit gilt insbesondere dann als selbst ver schul det, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf ge löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit.
b der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3
Sodann gilt die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit.
a AVIV dann als selbst verschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbeson dere wegen Verletzung ar beits vertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflö sung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. 1.4
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zu zu schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Ver hältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeits lo sen versicherung die Haftung nicht übe rnimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E . 2b). Das vorwerfbare Verhalten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, wobei im Falle von Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestell t werden darf (BGE 112 V 245 E . 1; Urteil des Bundesgerichts C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.1). 1.5
Von Amtes wegen zu beachten ist sodann Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr.
168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs förde rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; AS 1991 1914; nachfolgend: IAO-Übereinkommen), wonach bei einer freiwilli gen Stellenaufgabe ohne triftigen Grund die Leistungen bei Arbeitslosigkeit verwei gert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden können. N ach der Recht sprechung erfordert diese Bestimmung eine Selbstkündigung aus eige nem Antrieb, das heisst ohne vom Arbeitgeber dazu gedrängt worden zu sein (BGE 124 V 234 E.
3b). Da s taatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert wird, kann dort, wo ein Versicherter ef fektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird, nicht mehr von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des IAO- Übereinkommens gesprochen werden. Gleiches gilt für den Fall, da der Versicherte für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa) . 1.6
Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeits verhältnis ses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwun gen war, sein Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kün digung zuvorzuko mmen . Ist der Versicherte vom Arbeitgeber zur Selbstkündi gung gedrängt worden, gibt dies praxisgemäss Anlass zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 l it. a AVIV (BGE 124 V 234 E . 2b, E. 3c; Urteil des Bundesge richts C 212/04 vom 16. Februa r 2005 E. 1.2.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7.
März 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Y.___ AG die Be schwerdeführerin nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes weiterhin im Um fang eines Arbeitspensums vo n 50 % habe beschäftigen wollen. Mi t der Unter zeichnung des Aufhebungsvertrages habe sie das Arbeitsverhältnis von sich aus und ohne Zusicherung einer neue n Arbeitsstelle aufgelöst . 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie von ihrer Arbeitgeberin g edrängt worden sei, das Arbeitsverhältnis zu kündigen beziehungsweise den Auf hebungsvertrag zu unterzeichnen, und dass ihr eine Weiterbeschäftigung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % von ihrer Arbeitgeberin nicht angebo ten worden sei (Urk. 1 S. 1 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 20 Tage ab 1. Oktober 2011 in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3. 3.1
Am 18. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin di e Y.___ AG um Beantwortung der Fragen, auf wessen Initiative der Aufhe bungs vertrag ausgestellt worden sei, ob die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerde führerin gekündigt hätte, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, und ob eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % möglich ge wesen wäre (Urk. 7/26). 3.2
Mit Mail vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/24) teilt e die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin mit, dass es sehr schwierig sei, diese Fragen z u be antworten. Der Aufhebungsvertrag sei auf Initiati ve der Y.___ AG ausgestellt worde
n. Die Y.___ AG habe am 1. Juli 2011 mit einer Firma B.___ fusioniert. Die Beschwerdeführerin sei während ihrer zwei ten Schwangerschaft ab August 2010 bis zur Niederkunft (am 21. Februar 2011) arbeitsunfähig gewesen. Da der Personalbestand infolge der Fu sion von 17 auf 59 Mitarbeitende angestiegen sei, ha be die Y.___ AG die Arbeitsst elle der Beschwerdeführerin neu besetzen müssen und deswegen per 1.
Dezember 2010 eine neue Mitarbeiterin angestellt. Die Gesellschaft hätte die Beschwerdeführerin gerne weiterbeschäftigt. Dies wäre indes nur möglich gewe sen, wenn die Beschwerdeführerin sich bereit erklärt hätte, im Umfang eines Be schäftigungsgrades von 50 % an allen Arbeitstagen zu arbeiten . Da dies der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, habe i hr die Y.___ AG den Aufhebungsvertrag unterbreitet. 3.3
Mit Mail vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/ 3/4-5) ersuchte die Beschwerdeführerin die Y.___ AG ihr mitzuteilen, aus welchem Grunde sie der Be schwerdegegnerin insofern eine unrichtige Auskunft erteilt habe, als sie dieser mit geteilt habe, dass sie weiterbeschäftigt hätte werden können, wenn sie im Um fang eines Beschäftigungsgrades von 50 % an allen Arbeitstagen hätte ar bei ten können. Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, da ss die Y.___ AG infolge eines angestiegenen Arbeitsvolumen s nach der Fusion mit der Fir ma B.___ ihre bisherige Arbeitsstelle während ihrer Abwesen heit neu be setzt habe, und ihr aus diesem Grunde nach Ablauf des Mutter schaftsurlaubs keine Arbeitsstelle mehr angeboten, sondern vielmehr einen Auf hebungsvertrag unterbreitet habe . 3.4
Mit Mail vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/3/5-6) tei lte die Y.___ AG der Beschwerdeführerin mit, sie habe der Beschwer degegnerin lediglich mit geteilt, dass infolg e der Fusion mit der Firma B.___ der Personalbe stand von 17 auf 60 Mitarbeitende angestiegen sei, weshalb sie ihre bisherige Arbeitsstelle neu habe besetzen müssen. Anschliessend hätte sie nach einer gu ten Lösung f ür die Y.___ AG und die Beschwerdeführerin gesucht und der Beschwerdeführerin den Aufhebungs vertrag unterbreitet . Der Aufhebungsvertrag habe insofern zu Gunsten der Beschwerd e führerin gelautet, als dass Sie
darin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden sei . 4. 4.1
In Bezug auf das Mail der Y.___ AG vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/24) gilt es zu beachten, dass die Gesellschaft darin zwar einerseits fest stellte, dass sie die Beschwerdeführerin hätte weiterbeschäftigen können, wenn sich diese bereit erklärt hätte, an allen Arbeitstagen im Umfang eines Pensums von 50
% zu arbeiten. Andererseits gab die Y.___ AG im glei che n Mail an, dass es schwierig sei, die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen eindeutig zu beantworten. Die Aussagen der Y.___ AG
vom 5. Dezember 2011
stehen sodann im Widerspruch zum Inhalt ihres Mails vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/3/5-6). Darin begründe te die Y.___ AG das Ausscheiden der Beschwerdeführerin beziehungs weise das Aus stellen des Aufhebungsvertrages ausschliesslich mit dem Um stand, dass die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin infolge eines fusionsbe d ingt angestiegenen Arbeitsumfangs während der Arbeitsabwesenheit der Be schwerdeführerin neu habe besetzt werden müssen. Von einer Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin war darin indes nicht die Rede. Die Aussage der Y.___ AG
vom 5. Dezember 2011, wonach die Beschwerdeführerin weiterbeschäfti gt hätte werden können, wenn sie bereit gewesen wäre, an allen Arbeitstagen im Umfang eines Pensums von 50 % zu arbeiten, erscheint daher nicht als glaubhaft und vermag nicht zu überzeugen. Da die Aussagen der Y.___ AG zu den Umständen der Be endigung des Arbeitsver hält nisses mit der Beschwerdeführerin insgesamt nicht frei von Widersprüchen sind, kann nicht alleine darauf abgestellt werden. So dann gilt es vorliegend die er wähnte (E. 1.4) Rechtsprechung zu berücksichti gen, wonach das vorwerfbare Ver hal ten in beweismässiger Hinsicht klar festste hen muss, und wonach im Falle von Differenzen zwischen Arbeitgeber und Ar beitnehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestell t wer den darf. A uch a us diesen Grün den kann nicht alleine auf die Aussagen der Y.___ AG
ab ge stellt werden. 4.2
In Würdigung der oben erwähnten Akten steht f est und ist unbestritten, da ss die Y.___ AG während der schwangerschafts- beziehungsweise krankheitsbedingten Arbeitsab wesenheit der Beschwerdeführerin auf Grund ei nes fusionsbedingt angestiegenen Arbeitsumfangs die Arbeitsstelle der Be schwerde führerin neu besetzte. Es ist sodann davon auszugehen, da ss die Y.___ AG der Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr aus dem Mutter schaft s urlaub keine Arbeitsstelle mehr anbieten konnte, weil deren bisherige Ar beitsstelle bereits anderweitig besetzt wurde, und dass sie aus diesem Grunde der
Beschwerdeführerin einen Aufhebungsvertrag unterbreitete und die Be schwerd e führerin dazu dr ängte, diesen zu unterzeichnen. Des Weiteren ist auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt hätte, wenn diese den ihr unterbreiteten Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte. 4.3
Unter diesen Umständen kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosig keit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art.
44 Abs. 1 lit. b AVIV beziehungsweise von einer freiwilligen Stellenaufgabe ohne triftigen Grund im Sinne von Art. 20 lit. c des IAO- Übereinkommens gesprochen werden. 5.
Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin, welche von ihrer ehemaligen Ar beit geberin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt worden war, den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht erfüllt. Da An haltspunkte für eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Be schwerdeführerin oder Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin sonstwie durch ihr Verhalten ihrer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hätte, in den Akten nicht
ersichtlich sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf zuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna vom 7. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin während des streitigen Zeitraums von 20 Tagen ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz RA/VM/ESversandt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Januar bis 30. Juni 2010 befristeten Arbeitsvertrag für ein Ar beitspensum von 50 % ersetzt werde (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom
30. Septem ber 2010 (Urk. 7/35) bestätig te die Y.___ AG gegenüber der Ver si cherten, dass die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.
Oktober 2010 bis 98 Tage nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes im Um fang eines Arbei tspensums von 50 % vereinbart hä tten. Gleichentags ver ein bar ten die Parteien die einvernehmliche Auflösung des befristeten Arbeits ver trages
vom 30. September 2010 infolge Mutterschaft nach Beendigung des Mutter schafts urlaubes von einer Dauer von 98 Tagen ab der Geburt des zweiten Kindes der Versicherten (Urk. 7/38).
Nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes (am 21. Februar 2011, Urk. 7/41) vereinbarte die Versicherte
mit der Y.___ AG am 26. Mai 2011 einen Aufhebungsvertrag (Urk. 7/34), wonach das Arbeitsverhältnis zwi schen den Parteien per 30. September 2011 aufgelöst und die Versicherte
per sofort von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde .
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schu l den arbeitslos ist. Die Arbeitslosig keit gilt insbesondere dann als selbst ver schul det, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf ge löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit.
b der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
E. 1.3 Sodann gilt die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit.
a AVIV dann als selbst verschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbeson dere wegen Verletzung ar beits vertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflö sung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
E. 1.4 ) Rechtsprechung zu berücksichti gen, wonach das vorwerfbare Ver hal ten in beweismässiger Hinsicht klar festste hen muss, und wonach im Falle von Differenzen zwischen Arbeitgeber und Ar beitnehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestell t wer den darf. A uch a us diesen Grün den kann nicht alleine auf die Aussagen der Y.___ AG
ab ge stellt werden. 4.2
In Würdigung der oben erwähnten Akten steht f est und ist unbestritten, da ss die Y.___ AG während der schwangerschafts- beziehungsweise krankheitsbedingten Arbeitsab wesenheit der Beschwerdeführerin auf Grund ei nes fusionsbedingt angestiegenen Arbeitsumfangs die Arbeitsstelle der Be schwerde führerin neu besetzte. Es ist sodann davon auszugehen, da ss die Y.___ AG der Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr aus dem Mutter schaft s urlaub keine Arbeitsstelle mehr anbieten konnte, weil deren bisherige Ar beitsstelle bereits anderweitig besetzt wurde, und dass sie aus diesem Grunde der
Beschwerdeführerin einen Aufhebungsvertrag unterbreitete und die Be schwerd e führerin dazu dr ängte, diesen zu unterzeichnen. Des Weiteren ist auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt hätte, wenn diese den ihr unterbreiteten Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte. 4.3
Unter diesen Umständen kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosig keit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art.
44 Abs. 1 lit. b AVIV beziehungsweise von einer freiwilligen Stellenaufgabe ohne triftigen Grund im Sinne von Art. 20 lit. c des IAO- Übereinkommens gesprochen werden. 5.
Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin, welche von ihrer ehemaligen Ar beit geberin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt worden war, den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht erfüllt. Da An haltspunkte für eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Be schwerdeführerin oder Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin sonstwie durch ihr Verhalten ihrer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hätte, in den Akten nicht
ersichtlich sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf zuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna vom 7. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin während des streitigen Zeitraums von 20 Tagen ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz RA/VM/ESversandt
E. 1.5 Von Amtes wegen zu beachten ist sodann Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr.
168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs förde rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; AS 1991 1914; nachfolgend: IAO-Übereinkommen), wonach bei einer freiwilli gen Stellenaufgabe ohne triftigen Grund die Leistungen bei Arbeitslosigkeit verwei gert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden können. N ach der Recht sprechung erfordert diese Bestimmung eine Selbstkündigung aus eige nem Antrieb, das heisst ohne vom Arbeitgeber dazu gedrängt worden zu sein (BGE 124 V 234 E.
3b). Da s taatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert wird, kann dort, wo ein Versicherter ef fektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird, nicht mehr von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des IAO- Übereinkommens gesprochen werden. Gleiches gilt für den Fall, da der Versicherte für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa) .
E. 1.6 Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeits verhältnis ses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwun gen war, sein Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kün digung zuvorzuko mmen . Ist der Versicherte vom Arbeitgeber zur Selbstkündi gung gedrängt worden, gibt dies praxisgemäss Anlass zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 l it. a AVIV (BGE 124 V 234 E . 2b, E. 3c; Urteil des Bundesge richts C 212/04 vom 16. Februa r 2005 E. 1.2.2).
2.
E. 2 Gegen den Einsprache entscheid vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7.
März 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Y.___ AG die Be schwerdeführerin nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes weiterhin im Um fang eines Arbeitspensums vo n 50 % habe beschäftigen wollen. Mi t der Unter zeichnung des Aufhebungsvertrages habe sie das Arbeitsverhältnis von sich aus und ohne Zusicherung einer neue n Arbeitsstelle aufgelöst .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie von ihrer Arbeitgeberin g edrängt worden sei, das Arbeitsverhältnis zu kündigen beziehungsweise den Auf hebungsvertrag zu unterzeichnen, und dass ihr eine Weiterbeschäftigung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % von ihrer Arbeitgeberin nicht angebo ten worden sei (Urk. 1 S. 1 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 20 Tage ab 1. Oktober 2011 in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3. 3.1
Am 18. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin di e Y.___ AG um Beantwortung der Fragen, auf wessen Initiative der Aufhe bungs vertrag ausgestellt worden sei, ob die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerde führerin gekündigt hätte, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, und ob eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % möglich ge wesen wäre (Urk. 7/26). 3.2
Mit Mail vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/24) teilt e die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin mit, dass es sehr schwierig sei, diese Fragen z u be antworten. Der Aufhebungsvertrag sei auf Initiati ve der Y.___ AG ausgestellt worde
n. Die Y.___ AG habe am 1. Juli 2011 mit einer Firma B.___ fusioniert. Die Beschwerdeführerin sei während ihrer zwei ten Schwangerschaft ab August 2010 bis zur Niederkunft (am 21. Februar 2011) arbeitsunfähig gewesen. Da der Personalbestand infolge der Fu sion von 17 auf 59 Mitarbeitende angestiegen sei, ha be die Y.___ AG die Arbeitsst elle der Beschwerdeführerin neu besetzen müssen und deswegen per 1.
Dezember 2010 eine neue Mitarbeiterin angestellt. Die Gesellschaft hätte die Beschwerdeführerin gerne weiterbeschäftigt. Dies wäre indes nur möglich gewe sen, wenn die Beschwerdeführerin sich bereit erklärt hätte, im Umfang eines Be schäftigungsgrades von 50 % an allen Arbeitstagen zu arbeiten . Da dies der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, habe i hr die Y.___ AG den Aufhebungsvertrag unterbreitet. 3.3
Mit Mail vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/ 3/4-5) ersuchte die Beschwerdeführerin die Y.___ AG ihr mitzuteilen, aus welchem Grunde sie der Be schwerdegegnerin insofern eine unrichtige Auskunft erteilt habe, als sie dieser mit geteilt habe, dass sie weiterbeschäftigt hätte werden können, wenn sie im Um fang eines Beschäftigungsgrades von 50 % an allen Arbeitstagen hätte ar bei ten können. Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, da ss die Y.___ AG infolge eines angestiegenen Arbeitsvolumen s nach der Fusion mit der Fir ma B.___ ihre bisherige Arbeitsstelle während ihrer Abwesen heit neu be setzt habe, und ihr aus diesem Grunde nach Ablauf des Mutter schaftsurlaubs keine Arbeitsstelle mehr angeboten, sondern vielmehr einen Auf hebungsvertrag unterbreitet habe . 3.4
Mit Mail vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/3/5-6) tei lte die Y.___ AG der Beschwerdeführerin mit, sie habe der Beschwer degegnerin lediglich mit geteilt, dass infolg e der Fusion mit der Firma B.___ der Personalbe stand von 17 auf 60 Mitarbeitende angestiegen sei, weshalb sie ihre bisherige Arbeitsstelle neu habe besetzen müssen. Anschliessend hätte sie nach einer gu ten Lösung f ür die Y.___ AG und die Beschwerdeführerin gesucht und der Beschwerdeführerin den Aufhebungs vertrag unterbreitet . Der Aufhebungsvertrag habe insofern zu Gunsten der Beschwerd e führerin gelautet, als dass Sie
darin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden sei . 4. 4.1
In Bezug auf das Mail der Y.___ AG vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/24) gilt es zu beachten, dass die Gesellschaft darin zwar einerseits fest stellte, dass sie die Beschwerdeführerin hätte weiterbeschäftigen können, wenn sich diese bereit erklärt hätte, an allen Arbeitstagen im Umfang eines Pensums von 50
% zu arbeiten. Andererseits gab die Y.___ AG im glei che n Mail an, dass es schwierig sei, die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen eindeutig zu beantworten. Die Aussagen der Y.___ AG
vom 5. Dezember 2011
stehen sodann im Widerspruch zum Inhalt ihres Mails vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/3/5-6). Darin begründe te die Y.___ AG das Ausscheiden der Beschwerdeführerin beziehungs weise das Aus stellen des Aufhebungsvertrages ausschliesslich mit dem Um stand, dass die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin infolge eines fusionsbe d ingt angestiegenen Arbeitsumfangs während der Arbeitsabwesenheit der Be schwerdeführerin neu habe besetzt werden müssen. Von einer Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin war darin indes nicht die Rede. Die Aussage der Y.___ AG
vom 5. Dezember 2011, wonach die Beschwerdeführerin weiterbeschäfti gt hätte werden können, wenn sie bereit gewesen wäre, an allen Arbeitstagen im Umfang eines Pensums von 50 % zu arbeiten, erscheint daher nicht als glaubhaft und vermag nicht zu überzeugen. Da die Aussagen der Y.___ AG zu den Umständen der Be endigung des Arbeitsver hält nisses mit der Beschwerdeführerin insgesamt nicht frei von Widersprüchen sind, kann nicht alleine darauf abgestellt werden. So dann gilt es vorliegend die er wähnte (E.
E. 7 März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
31. März 2012 Beschwerde und beantrag te dessen Aufhebung und eine un ge kürz te Ausrichtung der Arbeits losenentschädigung. Eventualiter sei die Dauer der Einstellung neu nach Massgabe eines leichten Verschuldens zu be stimmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
23. April 2012 bea ntragte die Ar beits lo sen kasse der Gewerkschaft Syna die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2012 zur K enntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00098 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
25. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Syna Arbeitslosenkasse Zahlstelle 57/020 Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1982, vereinbarte am 24. November 2008 m it der Y.___ AG, Z.___, einen Arbeitsvertrag mit Be ginn am 1. Januar 2005 für e in vollzeitliches Arbeitspensum auf unbestimmte Dauer (Urk. 7/37). Nach der Niederkunft ihres ersten Kindes am 20. Septemb er 2009 (Urk. 7/41) vereinbarte die Versicherte am 1. Januar 2010 mit der Y.___ AG, dass der Arbeitsvertrag vom 24. November 2008 durch einen vom
1. Januar bis 30. Juni 2010 befristeten Arbeitsvertrag für ein Ar beitspensum von 50 % ersetzt werde (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom
30. Septem ber 2010 (Urk. 7/35) bestätig te die Y.___ AG gegenüber der Ver si cherten, dass die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.
Oktober 2010 bis 98 Tage nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes im Um fang eines Arbei tspensums von 50 % vereinbart hä tten. Gleichentags ver ein bar ten die Parteien die einvernehmliche Auflösung des befristeten Arbeits ver trages
vom 30. September 2010 infolge Mutterschaft nach Beendigung des Mutter schafts urlaubes von einer Dauer von 98 Tagen ab der Geburt des zweiten Kindes der Versicherten (Urk. 7/38).
Nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes (am 21. Februar 2011, Urk. 7/41) vereinbarte die Versicherte
mit der Y.___ AG am 26. Mai 2011 einen Aufhebungsvertrag (Urk. 7/34), wonach das Arbeitsverhältnis zwi schen den Parteien per 30. September 2011 aufgelöst und die Versicherte
per sofort von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde . 1.2
Die Versicherte stellte sich a m
23. September 2011 beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum A.___ per 1. Oktober 2011 der Ar beitsver mitt lung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zur Verfügung (Urk. 7/48) und mel dete sich a m 26. September 2011 (Urk. 7/47) bei der Ar beitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an . Mit Verfügung vom
28. Dezember 2011 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerk schaft Syna die Versicherte für die Dauer von 31 Tagen ab 1. Oktober 2011 we gen selbstverschuldeter Arbeitslosig keit in der An spruchsberechtigung ein (Urk. 7/22). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am
16. Januar 2012 gegen die Verfügung vom 28. Dezem ber 2011 erhobenen Einsprache (Urk. 7/2) hob die Arbeitslosenkasse der Gewerk schaft Syna mit Entscheid vom
7. März 2012 (Urk. 7/2 = Urk.
2) die ange foch tene Verfügung auf und stellte die Versicherte neu
für die Dauer von 20 Tagen ab 1. Oktober 2011 wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit in der An spruchs be rechtigung ein .
Mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 7/19) bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis 19. Dezember 2011 sowie ab 5. Januar 2012 und verneinte deren Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 20. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 wegen einer fehlenden Kinderbetreuung. 2.
Gegen den Einsprache entscheid vom
7. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
31. März 2012 Beschwerde und beantrag te dessen Aufhebung und eine un ge kürz te Ausrichtung der Arbeits losenentschädigung. Eventualiter sei die Dauer der Einstellung neu nach Massgabe eines leichten Verschuldens zu be stimmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
23. April 2012 bea ntragte die Ar beits lo sen kasse der Gewerkschaft Syna die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2012 zur K enntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versi cherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schu l den arbeitslos ist. Die Arbeitslosig keit gilt insbesondere dann als selbst ver schul det, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf ge löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit.
b der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3
Sodann gilt die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit.
a AVIV dann als selbst verschuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbeson dere wegen Verletzung ar beits vertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflö sung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. 1.4
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zu zu schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Ver hältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeits lo sen versicherung die Haftung nicht übe rnimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E . 2b). Das vorwerfbare Verhalten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, wobei im Falle von Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestell t werden darf (BGE 112 V 245 E . 1; Urteil des Bundesgerichts C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.1). 1.5
Von Amtes wegen zu beachten ist sodann Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr.
168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs förde rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; AS 1991 1914; nachfolgend: IAO-Übereinkommen), wonach bei einer freiwilli gen Stellenaufgabe ohne triftigen Grund die Leistungen bei Arbeitslosigkeit verwei gert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden können. N ach der Recht sprechung erfordert diese Bestimmung eine Selbstkündigung aus eige nem Antrieb, das heisst ohne vom Arbeitgeber dazu gedrängt worden zu sein (BGE 124 V 234 E.
3b). Da s taatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert wird, kann dort, wo ein Versicherter ef fektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird, nicht mehr von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des IAO- Übereinkommens gesprochen werden. Gleiches gilt für den Fall, da der Versicherte für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa) . 1.6
Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeits verhältnis ses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwun gen war, sein Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kün digung zuvorzuko mmen . Ist der Versicherte vom Arbeitgeber zur Selbstkündi gung gedrängt worden, gibt dies praxisgemäss Anlass zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 l it. a AVIV (BGE 124 V 234 E . 2b, E. 3c; Urteil des Bundesge richts C 212/04 vom 16. Februa r 2005 E. 1.2.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7.
März 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Y.___ AG die Be schwerdeführerin nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes weiterhin im Um fang eines Arbeitspensums vo n 50 % habe beschäftigen wollen. Mi t der Unter zeichnung des Aufhebungsvertrages habe sie das Arbeitsverhältnis von sich aus und ohne Zusicherung einer neue n Arbeitsstelle aufgelöst . 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie von ihrer Arbeitgeberin g edrängt worden sei, das Arbeitsverhältnis zu kündigen beziehungsweise den Auf hebungsvertrag zu unterzeichnen, und dass ihr eine Weiterbeschäftigung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % von ihrer Arbeitgeberin nicht angebo ten worden sei (Urk. 1 S. 1 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 20 Tage ab 1. Oktober 2011 in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3. 3.1
Am 18. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin di e Y.___ AG um Beantwortung der Fragen, auf wessen Initiative der Aufhe bungs vertrag ausgestellt worden sei, ob die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerde führerin gekündigt hätte, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, und ob eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % möglich ge wesen wäre (Urk. 7/26). 3.2
Mit Mail vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/24) teilt e die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin mit, dass es sehr schwierig sei, diese Fragen z u be antworten. Der Aufhebungsvertrag sei auf Initiati ve der Y.___ AG ausgestellt worde
n. Die Y.___ AG habe am 1. Juli 2011 mit einer Firma B.___ fusioniert. Die Beschwerdeführerin sei während ihrer zwei ten Schwangerschaft ab August 2010 bis zur Niederkunft (am 21. Februar 2011) arbeitsunfähig gewesen. Da der Personalbestand infolge der Fu sion von 17 auf 59 Mitarbeitende angestiegen sei, ha be die Y.___ AG die Arbeitsst elle der Beschwerdeführerin neu besetzen müssen und deswegen per 1.
Dezember 2010 eine neue Mitarbeiterin angestellt. Die Gesellschaft hätte die Beschwerdeführerin gerne weiterbeschäftigt. Dies wäre indes nur möglich gewe sen, wenn die Beschwerdeführerin sich bereit erklärt hätte, im Umfang eines Be schäftigungsgrades von 50 % an allen Arbeitstagen zu arbeiten . Da dies der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, habe i hr die Y.___ AG den Aufhebungsvertrag unterbreitet. 3.3
Mit Mail vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/ 3/4-5) ersuchte die Beschwerdeführerin die Y.___ AG ihr mitzuteilen, aus welchem Grunde sie der Be schwerdegegnerin insofern eine unrichtige Auskunft erteilt habe, als sie dieser mit geteilt habe, dass sie weiterbeschäftigt hätte werden können, wenn sie im Um fang eines Beschäftigungsgrades von 50 % an allen Arbeitstagen hätte ar bei ten können. Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, da ss die Y.___ AG infolge eines angestiegenen Arbeitsvolumen s nach der Fusion mit der Fir ma B.___ ihre bisherige Arbeitsstelle während ihrer Abwesen heit neu be setzt habe, und ihr aus diesem Grunde nach Ablauf des Mutter schaftsurlaubs keine Arbeitsstelle mehr angeboten, sondern vielmehr einen Auf hebungsvertrag unterbreitet habe . 3.4
Mit Mail vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/3/5-6) tei lte die Y.___ AG der Beschwerdeführerin mit, sie habe der Beschwer degegnerin lediglich mit geteilt, dass infolg e der Fusion mit der Firma B.___ der Personalbe stand von 17 auf 60 Mitarbeitende angestiegen sei, weshalb sie ihre bisherige Arbeitsstelle neu habe besetzen müssen. Anschliessend hätte sie nach einer gu ten Lösung f ür die Y.___ AG und die Beschwerdeführerin gesucht und der Beschwerdeführerin den Aufhebungs vertrag unterbreitet . Der Aufhebungsvertrag habe insofern zu Gunsten der Beschwerd e führerin gelautet, als dass Sie
darin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden sei . 4. 4.1
In Bezug auf das Mail der Y.___ AG vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/24) gilt es zu beachten, dass die Gesellschaft darin zwar einerseits fest stellte, dass sie die Beschwerdeführerin hätte weiterbeschäftigen können, wenn sich diese bereit erklärt hätte, an allen Arbeitstagen im Umfang eines Pensums von 50
% zu arbeiten. Andererseits gab die Y.___ AG im glei che n Mail an, dass es schwierig sei, die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen eindeutig zu beantworten. Die Aussagen der Y.___ AG
vom 5. Dezember 2011
stehen sodann im Widerspruch zum Inhalt ihres Mails vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/3/5-6). Darin begründe te die Y.___ AG das Ausscheiden der Beschwerdeführerin beziehungs weise das Aus stellen des Aufhebungsvertrages ausschliesslich mit dem Um stand, dass die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin infolge eines fusionsbe d ingt angestiegenen Arbeitsumfangs während der Arbeitsabwesenheit der Be schwerdeführerin neu habe besetzt werden müssen. Von einer Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin war darin indes nicht die Rede. Die Aussage der Y.___ AG
vom 5. Dezember 2011, wonach die Beschwerdeführerin weiterbeschäfti gt hätte werden können, wenn sie bereit gewesen wäre, an allen Arbeitstagen im Umfang eines Pensums von 50 % zu arbeiten, erscheint daher nicht als glaubhaft und vermag nicht zu überzeugen. Da die Aussagen der Y.___ AG zu den Umständen der Be endigung des Arbeitsver hält nisses mit der Beschwerdeführerin insgesamt nicht frei von Widersprüchen sind, kann nicht alleine darauf abgestellt werden. So dann gilt es vorliegend die er wähnte (E. 1.4) Rechtsprechung zu berücksichti gen, wonach das vorwerfbare Ver hal ten in beweismässiger Hinsicht klar festste hen muss, und wonach im Falle von Differenzen zwischen Arbeitgeber und Ar beitnehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestell t wer den darf. A uch a us diesen Grün den kann nicht alleine auf die Aussagen der Y.___ AG
ab ge stellt werden. 4.2
In Würdigung der oben erwähnten Akten steht f est und ist unbestritten, da ss die Y.___ AG während der schwangerschafts- beziehungsweise krankheitsbedingten Arbeitsab wesenheit der Beschwerdeführerin auf Grund ei nes fusionsbedingt angestiegenen Arbeitsumfangs die Arbeitsstelle der Be schwerde führerin neu besetzte. Es ist sodann davon auszugehen, da ss die Y.___ AG der Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr aus dem Mutter schaft s urlaub keine Arbeitsstelle mehr anbieten konnte, weil deren bisherige Ar beitsstelle bereits anderweitig besetzt wurde, und dass sie aus diesem Grunde der
Beschwerdeführerin einen Aufhebungsvertrag unterbreitete und die Be schwerd e führerin dazu dr ängte, diesen zu unterzeichnen. Des Weiteren ist auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt hätte, wenn diese den ihr unterbreiteten Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte. 4.3
Unter diesen Umständen kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosig keit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art.
44 Abs. 1 lit. b AVIV beziehungsweise von einer freiwilligen Stellenaufgabe ohne triftigen Grund im Sinne von Art. 20 lit. c des IAO- Übereinkommens gesprochen werden. 5.
Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin, welche von ihrer ehemaligen Ar beit geberin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt worden war, den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht erfüllt. Da An haltspunkte für eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Be schwerdeführerin oder Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin sonstwie durch ihr Verhalten ihrer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hätte, in den Akten nicht
ersichtlich sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf zuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna vom 7. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin während des streitigen Zeitraums von 20 Tagen ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz RA/VM/ESversandt