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AL.2012.00097

Die Beschwerdeführerin war Angestellte einer Aktiengesellschaft und Verwaltungsratsmitglied einer Schwestergesellschaft. Anspruch auf Insolvenzentschädigung bejaht, da Einflussmöglichkeit über das Verwaltungsratsmandat bei der Schwestergesellschaft praktisch ausgeschlossen.

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___

arbeitete ab dem 1. Mai 2005 bei der Y.___ , in Z.___ , zu einem Pensum von 60 % ; ihr Aufgabenbereich umfasste die Personal- und Finanzbuchhaltung sowie die Administration (Arbeitsvertrag vom 8./3 0. April 2005, Urk. 7/66). Per 1. Janu ar 2007 wurde ihr Pensum auf 80 % und per 1. September 2008 auf 100 % erh öht (Vertragsänderungen vom 14. Dezember 2006 und vom 1 3. August 2008, Urk. 7/65 und Urk. 7/64 S. 2) .

Ausserdem wurde mit Vertragsänderung vom 2 2. Dezember 2008 die K ündi gungsfrist auf sechs Monate hinaufgesetzt ( Urk. 7/64 S. 1).

Im August 2008 er folgte auch die Änderung des Gesellschaftszwecks : B isher war er mit Vertrieb, Consulting, Produktion und Entwicklung von elektronischen sowie sensorischen Komponenten be schrieben worden ; neu bestand er in Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Medizinalprodukten sowie in der Beratung in diesem Bereich. G leichzeitig wurde die Y.___ in A.___ umbenannt und der Sitz wurde von Z.___ nach B.___ verlegt (Internet-Handelsregisterauszug vom 1 3. März 2012, Urk. 7/17 ). 1.2

Ferner war im Januar 2008 die ehemalige C.___ , deren

Unterneh menszweck mit dem Halten von Beteiligungen umschrieben war, in D.___ umbenannt und deren Sitz von E.___ nach Z.___ verlegt worden. Im August 2008 erfolgte die Umbenennung in F.___ und die Sitzverlegung ebenfalls nach B.___ . Im Januar 2010 trat X.___ als Mitglied mit Einzelunterschrift in den Verwaltungsrat der F.___

ein (Internet-Handelsregiste rauszug vom 1 3. März 2012, Urk. 7/18). 1.3

Im März 2011 wurde die A.___ in G.___ umbenannt, und am 8. November 2011 wurde über die Gesellschaft d er Konkurs eröffnet (Urk . 7/17 ).

X.___ stellte daraufhin am 1 5. November 2011 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag auf Ausrichtung von Insol venzentschädigung ( Urk. 7/57; vgl. auc h die Forderungseingabe vom 16. November 2011 im Konkurs, Urk. 7/59).

Mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 sprach die Arbeitslosenkasse X.___ für die Zeit vom 9. Juli bis zum 8. November 2011 Insolven zentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 8‘ 128.-- brutto zu und zahlte 70 % davon aus, nämlich eine Summe von Fr. 5‘689.60 ( Urk. 7/23 ; vgl. auch die Be rechnungen in Urk. 7/54-56) . 1.4

Anfang Dezember 2011 erhielt die Arbeitslosenkasse Kenntnis vom Verwaltungs ratsmandat

von X.___ bei der F.___ (Schrei ben der Arbeitslosenkasse an X.___ vom 1.

Dezember 2011, Urk. 7/71 des Prozesses Nr. AL.2012.00096; Telefonnotiz der Arbeitslosenkasse vom 6. Dezember 2011, Urk. 7/54 des Prozesses Nr. AL.2012. 00096). X.___ teilte daraufhin dem Verwaltungsratspräsidenten H.___ mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 mit, dass sie rückwirkend per 3 0. November 2011 aus dem Verwaltungsrat der F.___ austrete ( Urk. 7/56 Blatt 3 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) , und liess der Kasse glei chentags eine Schilderung der Aufgaben der F.___ und des Inhalts ih res Verwaltungsratsmandats zukommen ( Urk. 7/32 ; vgl. auch das E- Mail von X.___ an H.___ vom 1 3. Januar 2012, Urk. 7/51). Nachdem H.___ am 1 7. Januar 2012 nochmals ausführlicher darüber berichtet hatte ( Urk. 7/50), hielt die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 2 0. Januar 2012 fest, dass X.___ keinen Anspruch auf Insolven zentschädigung habe und den ausgerichteten Betrag von Fr. 5‘689.60 daher zurückzuerstatten habe. Gleichzeitig entzog die Kasse einer Einsprache die auf schiebende Wirkung ( Urk. 7/46 ; vgl. auch die Abrechnung vom 2 0. Januar 2012, Urk. 7/47 ). X.___ , vertreten durch Rechtsa nwalt Sven Lüscher, liess mit Eingabe vom 3 1. Januar 2012 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 2 0. Januar 2012 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen ( Urk. 7/19). Ausserdem liess X.___ mit Eingabe vom 1 7. Februar 2012 hinsichtlich der verfügten Rückfor d erung ein Erlassgesuch stellen ( Urk. 7/34).

Mit Entscheid vom 2 0. März 2012 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und stellte in Aussicht, das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft des Ein spracheentscheids der kantonalen Amtsstelle zur Prüfung zu überweisen ( Urk. 2 = Urk. 7/3). 1.5

Ferner hatte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für X.___ a ufgrund des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 5. November 2011 ( Urk. 7/36 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) ei ne Bezugsrahmenfrist ab dem 11. November 2011 eröffnet und hatte ihr mit Abrechnung vom 2 7. Dezember 2011 für den Monat Dezember 2011 Taggelder im Betrag von Fr. 5‘141.-- be zahlt ( Urk. 7/4 /1 des Prozesses Nr. AL.2012.00096). Gestützt auf die Informatio nen zum Verwaltungsratsmandat von X.___ bei der F.___ hatte sie den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädi gung mit Verfügung ebenfalls vom 2 0. Januar 2012 für die Zeit vom 1 1. November bis zum 1 2. Dezember 2011 nachträglich verneint, hatte ihr neu eine Bezugsrahmenfrist ab dem 1 3. Dezember 2011 eröffnet und von ihr den ausbezahlten Betrag von Fr. 5‘1 41.-- zurückgefordert (Urk. 7/30 des Prozesses Nr. AL.2012.00096 ; vgl. auch die Abrechnung vom 20. Januar 2012, Urk. 7/4/3

des Prozesses Nr. AL.2012. 00096). X.___ hatte auch dagegen mit Eingabe vom 3 1. Januar 2012 Einsprache erheben lassen ( Urk. 7/12 des Pro zesses Nr. AL.2012.00096) und die Kasse bestätigte mit Entscheid ebenfalls vom 2 0. März 2012 die Anspruchsverneinung für die Zeit vom 1 1. November bis zum 1 2. Dezember 2011, bejahte hingegen den Anspruch für die Zeit ab dem 1 3. Dezember 2011 explizit ( Urk. 2 = Urk. 7/1 des Prozesses Nr. AL.2012.00096). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. März 2012 betreffend Insolvenz - entschä digung

liess X.___ durch Rechtsanwalt Sven Lüscher mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und bean tragen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr für die Zeit vom 9. Juli bis zum 8. November 2011 eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 8‘128.-- brutto zustehe; ausserdem sei der Beschwerde die auf schiebende Wirkung zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse schloss mit der Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, soweit diese die Rückforderung in de r Höhe von Fr. 5‘689.60 betraf ( Urk. 9).

Der Einspracheentscheid vom 2 0. März 2012 betreffend Arbeitslosenentschädi gung wurde ebenfalls angefochten und ist Gegenstand des genannten Prozesses Nr. AL.2012.00096.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegeh ren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Mo nate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) so wie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröff nung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 2.2

Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134 ff.).

Die Ausschlussbestimmung in Art. 51 Abs. 2 AVIG stimmt überein mit derjeni gen in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG, die denselben Personenkreis vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausschliesst. Die Rechtsprechung, die zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ergangen ist, gilt daher auch im Bereich von Art. 51 Abs. 2 AVIG . Damit ist die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten be trieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, grundsätzlich aufgrund der betrieblichen Verhältnisse im Einzelfall und nicht nach rein for malen Kriterien zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist rechtsprechungsgemäss ( nur ) dort erforderlich, wo sich die massgebliche Ent scheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst zwingend ergibt. Die höchst richterliche Rechtsprechung schliesst daher den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell aus ( Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2 mit Hinweise n ; Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Ar beitgebers als versichertes Risiko, Zürich 2004, S. 45 f. ).

Hinter der Regelung in Art. 51 Abs. 2 AVIG steht das Prinzip, dass diejenige Person, die für den Eintritt der Insolvenz eine massgebliche Verantwortung trägt, den Schaden, den sie dadurch persönlich erleidet, selber tragen muss (Burgherr, a.a.O., S. 40 f.). Dabei sind die Ausschlüsse nach Art. 51 Abs. 2 AVIG rechtsprechungsgemäss absolut, also unabhängig von einem persönlichen Ver schulde n, zu verstehen (vgl. Burgherr, a.a.O., S. 41 m it Hinweis auf BGE 120 V 521 E . 1 und BGE 113 V 74). Die Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewie senen Missbrauch, sondern bereits dem Missbrauchsrisiko begegnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011, E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2 .3

Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall der arbeitgebenden Person die arbeit nehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung der arbeitgebenden Person muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Ta gen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf die ser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). 2.4

Versicherungsleistungen, auf die der Empfänger oder die Empfängerin keinen Anspruch hatte und die demgemäss zu Unrecht bezogen worden sind, sind nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und den spezifi schen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rückerstattungsnormen in Art. 95 Abs. 1 bis und Abs. 1 ter AVIG zurückzuerstatten.

Leistungen, die aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtet worden sind, dürfen nach der Recht sprechung des Bundesgerichts, die nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG), allerdings nur dann zurückgefordert wer den, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind.

Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen der Arbeitslosenkasse. Nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen, entsprechend der Einsprachefrist nach Art. 52 ATSG, darf die Kasse hier den ursprünglichen Entscheid ebenfalls nur noch bei Vorliegen der erwähnten Rückkommenstitel ändern, ungeachtet dessen, dass dieser Entscheid gegenüber der versicherten Person noch keine Rechtsbeständigkeit erlangt hat (BGE 129 V 110).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein-spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent -deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli-cher Bede utung ist. 3. 3.1

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Insolvenzentschädi gung im Hinblick auf Art. 53 Abs. 2 AVIG rechtzeitig geltend gemacht hat und dass die entschädigte Lohnforderung für die Zeit vom 9. Juli bis zu m 8. November 2011 den Zeitraum betrifft, der nach Art. 52 Abs. 1 AVIG grund sätzlich gedeckt ist. 3.2 3.2.1

D ie Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bereits ausgerichtete Insolvenzentschädigung jedoch deshalb, weil sie nach träglich vom Verwaltungsratsmandat bei der F.___ erfuhr . Dabei prüfte sie d en konkrete n Einfluss , den die Beschwerdeführerin auf die Geschicke der konkursiten

G.___ hatte, nicht näher, sondern stützte sich bei der rückwirkenden Anspruchsverneinung auf die Rechtsprechung, wonach V erwaltungs rats mitglieder allein aufgrund der gesetzlich statuierten Entschei dungsbefugnisse zum Kreis der vom Anspruch ausges chlossenen Personen nach Art. 51

Abs. 2 AVIG gehör en (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/46 S. 2).

Vorliegendenfalls gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht Verwaltungsratsmitglied der konkursiten

G.___ war, mit der sie gemäss Arbeitsvertrag und Handel s registerauszug

(vgl. Urk. 7/64-66 und Urk. 7/17) in einem Arbeitsverhältnis ohne Funktion im obersten Entschei dungsgremium

gestanden hatte, sondern Verwaltungsratsmitglied der F.___ als davon zu unterscheidender Gesellschaft. Die Einflussmöglich keit nach Art. 71 6-716b OR erstreckte sich daher nicht gezwungenermassen auch auf die Geschäfte der G.___ . Vielmehr kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn

- im vorliegenden Einzelfall - zwischen der F.___

und der G.___ Verflechtungen bestanden, welche eine solche Einflussmöglichkeit schufen.

Die Beschwerdegegnerin nannte als Indizien für solche Verflechtungen (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/46 S. 2) den identischen Sitz der beiden Gesellschaften, den Umstand, dass H.___

gleichzeitig

Verwaltungsratspräsident der F.___

und Verwaltungsratsmitglied sowie Geschäftsführer der konkur siten

G.___ war, und die Tatsache, dass beide Gesellschaften gemäss ihrer Zweckbeschreibung Beteiligungen an anderen Gesellschaften hal ten konnten (vgl. Urk. 7/18 und Urk. 7/17). 3.2.2

Neben der

Sachverhaltsdarstellung von H.___ im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2012 ( Urk. 7/50), der Darstellung zur G.___ , welche die Beschwerdeführerin im Einspracheverfah ren beibrachte ( Urk. 7/25), und der Unternehmensbeschreibung, welche die Be schwerdegegnerin am 1 3. März 2012 der Website ent n ahm ( Urk. 7/16) , geben die Geschäftsberichte der Muttergesellschaft der F.___ mit Sitz in B.___ , der in I.___ domizilierten J.___ Aufschluss über das Verhältnis, das zwischen der G.___ und der F.___

bestand ( Urk. 11/1-3; ebenfalls der Website entnommen).

Die J.___ fasst als Holding die K.___ -Gruppe zusam men , ist eine Tochtergesellschaft der L.___ und ver tritt das Segment Medical Technology & Engineering Plastics (Geschäftsbericht 2008 S. 42 , Urk. 11/1 ).

Gemäss dem Geschäftsbericht 2008 ( Urk. 11/1) gehörten sowohl die damalige A.___

- die Vorgängerin der späteren G.___ - al s auch die F.___ zu 100 % der J.___ . Die G.___ wurde gemäss dem Geschäftsbericht 2010 ( Urk. 11/2) operativ unterstützt durch die M.___ mit Sitz in I.___ , die ebenfalls eine Tochtergesellschaft d er J.___ ist; beide Gesellschaften waren beziehungsweise sind in der Her stellung und im Vertrieb von Medizinalprodukten tätig ( Geschäftsbericht 2010 S. 8 f. , Urk. 11/2 ). Demgegenüber handelte es sich bei der F.___ , die im Jahr 2008 von der J.___

erworben wurde (Geschäftsbericht 2008 S. 73 , Urk. 11/1 ), gemäss Handelsregisterauszug ( Urk. 7/18) nicht um eine operativ tätige Gesellschaft, sondern um eine Beteili gungsgesellschaft . Sie erwarb Mitte 2008 die N.___ , die als Vorratsgesellschaft für Beteiligungen innerhalb der O.___ -Gruppe dienen sollte (Geschäftsbericht 2008 S. 73 , Urk. 11/1 ).

Im Geschäftsbericht 2011 ( Urk. 11/3) schliesslich wurde ausgeführt, die im Jahr 2007 als A.___ akquirierte G.___ habe (weiterhin) hohe Verluste ausgewiesen und die mittelfristigen Marktaussichten hätten eine wei tere Unterstützung der Schweizer Tochtergesellschaft durch Kapitalerhöhungen als nicht ratsam erscheinen lassen . Diese Tochtergesellschaft habe deshalb in solvenzbedingt geschlossen werden müssen, was mittelfristig die finanzielle Lage der J.___ absichere (Geschäftsbericht 2011 S. 7 , Urk. 11/3 ). Die N.___ als Tochtergesellschaft der F.___ und der J.___ findet sich in der konsolidier ten Bilanz des Geschäftsberichts 2011 nicht mehr (vgl. Geschäftsbericht 2011 S. 67 , Urk. 11/3 ), und die F.___ wurde in der Folge im Oktober 2012 aufgelöst (Interne t-Handelsregisterauszug vom 15. September 2013, Urk. 11/6) . 3.2.3

Bei der beschriebenen Konzernstruktur

wäre es zwar rein theoretisch möglich gewesen, dass die F.___ sich an der G.___ beteiligt und auf diese Weise Einflus s auf sie genommen hätte, ohne dass sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 7) - ihren Zweck hät t e ändern müssen. Faktisch erscheint indessen eine solche Einfluss möglichkeit

als sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar als ausgeschlossen. Denn die F.___ war mit einem gezeichneten Kapital von Fr. 100‘000.-- (Geschäftsbericht 2010 S. 63, Urk. 11/2;

Geschäftsbericht 2011 S. 67 , Urk. 11/3 ) um ein Vielfaches kleiner als die G.___ bezie hungsweise die A.___ mit einem gezeichneten Kapital von Fr. 2‘000‘000.-- (Geschäftsbericht 2010 S. 63 , Urk. 11/2 ; Bilanz per Ende September und per Ende Oktober 2011, Urk. 3/7 ), und der en Wert belief sich gemäss den Jahres rechnungen 2009/2010 lediglich auf rund Fr. 60‘000.-- im Jahr 2010 ( Revisi onsbericht vom 2 1. April 2011, Urk. 7 /30 und Urk. 7/31 ) . Eine tatsächliche Ein flussnahme konnte unter diesen Umständen nur durch Entscheid der Mutterge sellschaft, der J.___ , erfolgen . Dies wird nicht nur aus der vorstehend bereits wiedergege benen Sachverhaltsdarstellung in deren Ge schäftsbericht 2011 zum Absehen von weiterer Unterstützung durch Kapitaler höhungen deutlich, sondern entspricht auch den Ausführungen von H.___

im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2012, wonach die G.___ nicht durch die F.___ hätte „fortgeführt“ werden können ( Urk . 7/50).

Anders als H.___ , der im Jahr 2011 sowohl Organ der J.___ als auch Organ von deren Muttergesellschaft L.___ war (Geschäftsbericht 2011 S. 12, Urk. 11/3;

Urk. 11/4) , war die Beschwerdeführerin jedoch einzig Ver waltungsratsmitglied bei der F.___ ; es gibt keinerlei Anhalts punkte dafür, dass sie bei der J.___ oder bei der Mutter gesellschaft L.___ eine Organstellung bekleidet hätte, sei es als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrates nach deutschem Gesell schaftsrecht oder als Mitwirkende im Management (Geschäftsbericht 2011 S. 12 und S. 89, Urk. 11/3;

Urk. 11/4 und Urk. 11/5). Aufgrund der alleinigen Verwaltungsratsmitgliedschaft bei der F.___ war die Beschwerdeführerin aber nach dem Gesagten nicht dazu in der Lage, die Geschicke ihrer konkursiten Arbeitgeberin zu beein flussen. Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss der Aktennotiz der Be schwerdegegnerin vom 6. Dezember 20 11 ( Urk. 7/54 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) offenbar nicht nur die Buchhaltung der G.___ , sondern auch diejenige der F.___ führte. 3.3

Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verwaltungs ratsmandats bei der F.___ keine Möglichkeit, massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen der konkursiten

G.___ zu nehmen. Sie hat daher Anspruch auf die ihr bereits zugesprochene Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 8‘128.-- brutto und zwar so wohl auf den schon ausgerichteten Betrag in der Höhe von

Fr. 5‘689.60 als auch auf die Restzahlung, die nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt (vgl. Kreisschreiben über die Insolvenzentschädigung, gültig ab 1. Januar 1992 [KS-IE], S. 15).

Hinzu kommt im Übrigen, dass die ursprüngliche Zusprechung der Insolvenz - ent schädigung mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 erfolgte (Urk. 7/23), die Rückforderungsverfügung aber erst am 2 0. Januar 2012 erlassen wurde ( Urk. 7/4 6 ). Die 30tägige Frist, innert welcher die Beschwerdegegnerin die Leistungszusprechung ohne Rückkommenstitel aufheben durfte, war dann zumal also bereits abgelaufen. Eine prozessuale Revision aufgrund einer neu entdeckten Tatsache fällt aber von Vornherein ausser Betracht, da die Be schwerdegegnerin bereits am 1./ 6. Dezember 2011 , also noch während laufender Überlegungsfrist, vom Verwaltungsratsmandat bei der F.___

erfuhr (vgl. Urk. 7/71 und Urk. 7/54 d es Prozesses Nr. AL.2012.00096). Und was die Voraussetzungen für die Wiedererwägung betrifft, so wäre die Zusprechung der Insolvenzentschädigung selbst dann, wenn sie entgegen der vorstehenden Erwägungen als unrichtig beurteilt würde, auf jeden Fall nicht qualifiziert un richtig, wie es in Art. 53 Abs. 2 ATSG verlangt wird.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. März 2012 ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben , und es ist festzustellen, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf die Insolvenzentschädigung hat, die ihr mit Abrech nung vom 1. Dezember 2011 zugesprochen worden ist. 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Die Beschwerdeführerin obsiegt sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Prozess Nr. AL.2012.0009 6. Da die Ausführungen in den Beschwerdeschriften der beiden Verfahren praktisch identisch sind und ausserdem zu einem nicht geringen Teil übereinstimmen mit den Ausführungen im nicht zu entschädigen den Einspracheverfahren , rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung für beide Verfahren auf Fr. 1‘600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 0. März 2012 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Insolvenzentschädigung hat, die ihr mit Ab rechnung vom 1. Dezember 2011 zugesprochen worden ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sven Lüscher unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-6 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-6 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel SP/KB/JMversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Dezember 2011, Urk. 7/71 des Prozesses Nr. AL.2012.00096; Telefonnotiz der Arbeitslosenkasse vom 6. Dezember 2011, Urk. 7/54 des Prozesses Nr. AL.2012. 00096). X.___ teilte daraufhin dem Verwaltungsratspräsidenten H.___ mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 mit, dass sie rückwirkend per 3 0. November 2011 aus dem Verwaltungsrat der F.___ austrete ( Urk. 7/56 Blatt 3 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) , und liess der Kasse glei chentags eine Schilderung der Aufgaben der F.___ und des Inhalts ih res Verwaltungsratsmandats zukommen ( Urk. 7/32 ; vgl. auch das E- Mail von X.___ an H.___ vom 1 3. Januar 2012, Urk. 7/51). Nachdem H.___ am 1 7. Januar 2012 nochmals ausführlicher darüber berichtet hatte ( Urk. 7/50), hielt die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 2 0. Januar 2012 fest, dass X.___ keinen Anspruch auf Insolven zentschädigung habe und den ausgerichteten Betrag von Fr. 5‘689.60 daher zurückzuerstatten habe. Gleichzeitig entzog die Kasse einer Einsprache die auf schiebende Wirkung ( Urk. 7/46 ; vgl. auch die Abrechnung vom 2 0. Januar 2012, Urk. 7/47 ). X.___ , vertreten durch Rechtsa nwalt Sven Lüscher, liess mit Eingabe vom 3 1. Januar 2012 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 2 0. Januar 2012 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen ( Urk. 7/19). Ausserdem liess X.___ mit Eingabe vom 1 7. Februar 2012 hinsichtlich der verfügten Rückfor d erung ein Erlassgesuch stellen ( Urk. 7/34).

Mit Entscheid vom 2 0. März 2012 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und stellte in Aussicht, das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft des Ein spracheentscheids der kantonalen Amtsstelle zur Prüfung zu überweisen ( Urk.

E. 1.1 X.___

arbeitete ab dem 1. Mai 2005 bei der Y.___ , in Z.___ , zu einem Pensum von 60 % ; ihr Aufgabenbereich umfasste die Personal- und Finanzbuchhaltung sowie die Administration (Arbeitsvertrag vom 8./3 0. April 2005, Urk. 7/66). Per 1. Janu ar 2007 wurde ihr Pensum auf 80 % und per 1. September 2008 auf 100 % erh öht (Vertragsänderungen vom 14. Dezember 2006 und vom 1 3. August 2008, Urk. 7/65 und Urk. 7/64 S. 2) .

Ausserdem wurde mit Vertragsänderung vom 2 2. Dezember 2008 die K ündi gungsfrist auf sechs Monate hinaufgesetzt ( Urk. 7/64 S. 1).

Im August 2008 er folgte auch die Änderung des Gesellschaftszwecks : B isher war er mit Vertrieb, Consulting, Produktion und Entwicklung von elektronischen sowie sensorischen Komponenten be schrieben worden ; neu bestand er in Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Medizinalprodukten sowie in der Beratung in diesem Bereich. G leichzeitig wurde die Y.___ in A.___ umbenannt und der Sitz wurde von Z.___ nach B.___ verlegt (Internet-Handelsregisterauszug vom

E. 1.2 Ferner war im Januar 2008 die ehemalige C.___ , deren

Unterneh menszweck mit dem Halten von Beteiligungen umschrieben war, in D.___ umbenannt und deren Sitz von E.___ nach Z.___ verlegt worden. Im August 2008 erfolgte die Umbenennung in F.___ und die Sitzverlegung ebenfalls nach B.___ . Im Januar 2010 trat X.___ als Mitglied mit Einzelunterschrift in den Verwaltungsrat der F.___

ein (Internet-Handelsregiste rauszug vom 1 3. März 2012, Urk. 7/18).

E. 1.3 Im März 2011 wurde die A.___ in G.___ umbenannt, und am 8. November 2011 wurde über die Gesellschaft d er Konkurs eröffnet (Urk . 7/17 ).

X.___ stellte daraufhin am 1 5. November 2011 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag auf Ausrichtung von Insol venzentschädigung ( Urk. 7/57; vgl. auc h die Forderungseingabe vom 16. November 2011 im Konkurs, Urk. 7/59).

Mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 sprach die Arbeitslosenkasse X.___ für die Zeit vom 9. Juli bis zum 8. November 2011 Insolven zentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 8‘ 128.-- brutto zu und zahlte 70 % davon aus, nämlich eine Summe von Fr. 5‘689.60 ( Urk. 7/23 ; vgl. auch die Be rechnungen in Urk. 7/54-56) .

E. 1.4 Anfang Dezember 2011 erhielt die Arbeitslosenkasse Kenntnis vom Verwaltungs ratsmandat

von X.___ bei der F.___ (Schrei ben der Arbeitslosenkasse an X.___ vom

E. 1.5 Ferner hatte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für X.___ a ufgrund des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 5. November 2011 ( Urk. 7/36 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) ei ne Bezugsrahmenfrist ab dem 11. November 2011 eröffnet und hatte ihr mit Abrechnung vom 2 7. Dezember 2011 für den Monat Dezember 2011 Taggelder im Betrag von Fr. 5‘141.-- be zahlt ( Urk. 7/4 /1 des Prozesses Nr. AL.2012.00096). Gestützt auf die Informatio nen zum Verwaltungsratsmandat von X.___ bei der F.___ hatte sie den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädi gung mit Verfügung ebenfalls vom 2 0. Januar 2012 für die Zeit vom 1 1. November bis zum 1 2. Dezember 2011 nachträglich verneint, hatte ihr neu eine Bezugsrahmenfrist ab dem 1 3. Dezember 2011 eröffnet und von ihr den ausbezahlten Betrag von Fr. 5‘1 41.-- zurückgefordert (Urk. 7/30 des Prozesses Nr. AL.2012.00096 ; vgl. auch die Abrechnung vom 20. Januar 2012, Urk. 7/4/3

des Prozesses Nr. AL.2012. 00096). X.___ hatte auch dagegen mit Eingabe vom 3 1. Januar 2012 Einsprache erheben lassen ( Urk. 7/12 des Pro zesses Nr. AL.2012.00096) und die Kasse bestätigte mit Entscheid ebenfalls vom 2 0. März 2012 die Anspruchsverneinung für die Zeit vom 1 1. November bis zum 1 2. Dezember 2011, bejahte hingegen den Anspruch für die Zeit ab dem 1 3. Dezember 2011 explizit ( Urk.

E. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli-cher Bede utung ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegeh ren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Mo nate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) so wie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröff nung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

E. 2.2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs.

E. 2.4 Versicherungsleistungen, auf die der Empfänger oder die Empfängerin keinen Anspruch hatte und die demgemäss zu Unrecht bezogen worden sind, sind nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und den spezifi schen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rückerstattungsnormen in Art. 95 Abs. 1 bis und Abs. 1 ter AVIG zurückzuerstatten.

Leistungen, die aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtet worden sind, dürfen nach der Recht sprechung des Bundesgerichts, die nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG), allerdings nur dann zurückgefordert wer den, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind.

Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen der Arbeitslosenkasse. Nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen, entsprechend der Einsprachefrist nach Art. 52 ATSG, darf die Kasse hier den ursprünglichen Entscheid ebenfalls nur noch bei Vorliegen der erwähnten Rückkommenstitel ändern, ungeachtet dessen, dass dieser Entscheid gegenüber der versicherten Person noch keine Rechtsbeständigkeit erlangt hat (BGE 129 V 110).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein-spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent -deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ferner bestimmt Art. 53 Abs.

E. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Insolvenzentschädi gung im Hinblick auf Art. 53 Abs. 2 AVIG rechtzeitig geltend gemacht hat und dass die entschädigte Lohnforderung für die Zeit vom 9. Juli bis zu m 8. November 2011 den Zeitraum betrifft, der nach Art. 52 Abs. 1 AVIG grund sätzlich gedeckt ist.

E. 3.2.1 D ie Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bereits ausgerichtete Insolvenzentschädigung jedoch deshalb, weil sie nach träglich vom Verwaltungsratsmandat bei der F.___ erfuhr . Dabei prüfte sie d en konkrete n Einfluss , den die Beschwerdeführerin auf die Geschicke der konkursiten

G.___ hatte, nicht näher, sondern stützte sich bei der rückwirkenden Anspruchsverneinung auf die Rechtsprechung, wonach V erwaltungs rats mitglieder allein aufgrund der gesetzlich statuierten Entschei dungsbefugnisse zum Kreis der vom Anspruch ausges chlossenen Personen nach Art. 51

Abs. 2 AVIG gehör en (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/46 S. 2).

Vorliegendenfalls gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht Verwaltungsratsmitglied der konkursiten

G.___ war, mit der sie gemäss Arbeitsvertrag und Handel s registerauszug

(vgl. Urk. 7/64-66 und Urk. 7/17) in einem Arbeitsverhältnis ohne Funktion im obersten Entschei dungsgremium

gestanden hatte, sondern Verwaltungsratsmitglied der F.___ als davon zu unterscheidender Gesellschaft. Die Einflussmöglich keit nach Art. 71 6-716b OR erstreckte sich daher nicht gezwungenermassen auch auf die Geschäfte der G.___ . Vielmehr kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn

- im vorliegenden Einzelfall - zwischen der F.___

und der G.___ Verflechtungen bestanden, welche eine solche Einflussmöglichkeit schufen.

Die Beschwerdegegnerin nannte als Indizien für solche Verflechtungen (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/46 S. 2) den identischen Sitz der beiden Gesellschaften, den Umstand, dass H.___

gleichzeitig

Verwaltungsratspräsident der F.___

und Verwaltungsratsmitglied sowie Geschäftsführer der konkur siten

G.___ war, und die Tatsache, dass beide Gesellschaften gemäss ihrer Zweckbeschreibung Beteiligungen an anderen Gesellschaften hal ten konnten (vgl. Urk. 7/18 und Urk. 7/17).

E. 3.2.2 Neben der

Sachverhaltsdarstellung von H.___ im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2012 ( Urk. 7/50), der Darstellung zur G.___ , welche die Beschwerdeführerin im Einspracheverfah ren beibrachte ( Urk. 7/25), und der Unternehmensbeschreibung, welche die Be schwerdegegnerin am 1 3. März 2012 der Website ent n ahm ( Urk. 7/16) , geben die Geschäftsberichte der Muttergesellschaft der F.___ mit Sitz in B.___ , der in I.___ domizilierten J.___ Aufschluss über das Verhältnis, das zwischen der G.___ und der F.___

bestand ( Urk. 11/1-3; ebenfalls der Website entnommen).

Die J.___ fasst als Holding die K.___ -Gruppe zusam men , ist eine Tochtergesellschaft der L.___ und ver tritt das Segment Medical Technology & Engineering Plastics (Geschäftsbericht 2008 S. 42 , Urk. 11/1 ).

Gemäss dem Geschäftsbericht 2008 ( Urk. 11/1) gehörten sowohl die damalige A.___

- die Vorgängerin der späteren G.___ - al s auch die F.___ zu 100 % der J.___ . Die G.___ wurde gemäss dem Geschäftsbericht 2010 ( Urk. 11/2) operativ unterstützt durch die M.___ mit Sitz in I.___ , die ebenfalls eine Tochtergesellschaft d er J.___ ist; beide Gesellschaften waren beziehungsweise sind in der Her stellung und im Vertrieb von Medizinalprodukten tätig ( Geschäftsbericht 2010 S. 8 f. , Urk. 11/2 ). Demgegenüber handelte es sich bei der F.___ , die im Jahr 2008 von der J.___

erworben wurde (Geschäftsbericht 2008 S. 73 , Urk. 11/1 ), gemäss Handelsregisterauszug ( Urk. 7/18) nicht um eine operativ tätige Gesellschaft, sondern um eine Beteili gungsgesellschaft . Sie erwarb Mitte 2008 die N.___ , die als Vorratsgesellschaft für Beteiligungen innerhalb der O.___ -Gruppe dienen sollte (Geschäftsbericht 2008 S. 73 , Urk. 11/1 ).

Im Geschäftsbericht 2011 ( Urk. 11/3) schliesslich wurde ausgeführt, die im Jahr 2007 als A.___ akquirierte G.___ habe (weiterhin) hohe Verluste ausgewiesen und die mittelfristigen Marktaussichten hätten eine wei tere Unterstützung der Schweizer Tochtergesellschaft durch Kapitalerhöhungen als nicht ratsam erscheinen lassen . Diese Tochtergesellschaft habe deshalb in solvenzbedingt geschlossen werden müssen, was mittelfristig die finanzielle Lage der J.___ absichere (Geschäftsbericht 2011 S. 7 , Urk. 11/3 ). Die N.___ als Tochtergesellschaft der F.___ und der J.___ findet sich in der konsolidier ten Bilanz des Geschäftsberichts 2011 nicht mehr (vgl. Geschäftsbericht 2011 S. 67 , Urk. 11/3 ), und die F.___ wurde in der Folge im Oktober 2012 aufgelöst (Interne t-Handelsregisterauszug vom 15. September 2013, Urk. 11/6) .

E. 3.2.3 Bei der beschriebenen Konzernstruktur

wäre es zwar rein theoretisch möglich gewesen, dass die F.___ sich an der G.___ beteiligt und auf diese Weise Einflus s auf sie genommen hätte, ohne dass sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 7) - ihren Zweck hät t e ändern müssen. Faktisch erscheint indessen eine solche Einfluss möglichkeit

als sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar als ausgeschlossen. Denn die F.___ war mit einem gezeichneten Kapital von Fr. 100‘000.-- (Geschäftsbericht 2010 S. 63, Urk. 11/2;

Geschäftsbericht 2011 S. 67 , Urk. 11/3 ) um ein Vielfaches kleiner als die G.___ bezie hungsweise die A.___ mit einem gezeichneten Kapital von Fr. 2‘000‘000.-- (Geschäftsbericht 2010 S. 63 , Urk. 11/2 ; Bilanz per Ende September und per Ende Oktober 2011, Urk. 3/7 ), und der en Wert belief sich gemäss den Jahres rechnungen 2009/2010 lediglich auf rund Fr. 60‘000.-- im Jahr 2010 ( Revisi onsbericht vom 2 1. April 2011, Urk.

E. 3.3 Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verwaltungs ratsmandats bei der F.___ keine Möglichkeit, massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen der konkursiten

G.___ zu nehmen. Sie hat daher Anspruch auf die ihr bereits zugesprochene Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 8‘128.-- brutto und zwar so wohl auf den schon ausgerichteten Betrag in der Höhe von

Fr. 5‘689.60 als auch auf die Restzahlung, die nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt (vgl. Kreisschreiben über die Insolvenzentschädigung, gültig ab 1. Januar 1992 [KS-IE], S. 15).

Hinzu kommt im Übrigen, dass die ursprüngliche Zusprechung der Insolvenz - ent schädigung mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 erfolgte (Urk. 7/23), die Rückforderungsverfügung aber erst am 2 0. Januar 2012 erlassen wurde ( Urk. 7/4 6 ). Die 30tägige Frist, innert welcher die Beschwerdegegnerin die Leistungszusprechung ohne Rückkommenstitel aufheben durfte, war dann zumal also bereits abgelaufen. Eine prozessuale Revision aufgrund einer neu entdeckten Tatsache fällt aber von Vornherein ausser Betracht, da die Be schwerdegegnerin bereits am 1./ 6. Dezember 2011 , also noch während laufender Überlegungsfrist, vom Verwaltungsratsmandat bei der F.___

erfuhr (vgl. Urk. 7/71 und Urk. 7/54 d es Prozesses Nr. AL.2012.00096). Und was die Voraussetzungen für die Wiedererwägung betrifft, so wäre die Zusprechung der Insolvenzentschädigung selbst dann, wenn sie entgegen der vorstehenden Erwägungen als unrichtig beurteilt würde, auf jeden Fall nicht qualifiziert un richtig, wie es in Art. 53 Abs. 2 ATSG verlangt wird.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. März 2012 ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben , und es ist festzustellen, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf die Insolvenzentschädigung hat, die ihr mit Abrech nung vom 1. Dezember 2011 zugesprochen worden ist. 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Die Beschwerdeführerin obsiegt sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Prozess Nr. AL.2012.0009 6. Da die Ausführungen in den Beschwerdeschriften der beiden Verfahren praktisch identisch sind und ausserdem zu einem nicht geringen Teil übereinstimmen mit den Ausführungen im nicht zu entschädigen den Einspracheverfahren , rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung für beide Verfahren auf Fr. 1‘600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 0. März 2012 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Insolvenzentschädigung hat, die ihr mit Ab rechnung vom 1. Dezember 2011 zugesprochen worden ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sven Lüscher unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-6 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-6 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel SP/KB/JMversandt

E. 7 /30 und Urk. 7/31 ) . Eine tatsächliche Ein flussnahme konnte unter diesen Umständen nur durch Entscheid der Mutterge sellschaft, der J.___ , erfolgen . Dies wird nicht nur aus der vorstehend bereits wiedergege benen Sachverhaltsdarstellung in deren Ge schäftsbericht 2011 zum Absehen von weiterer Unterstützung durch Kapitaler höhungen deutlich, sondern entspricht auch den Ausführungen von H.___

im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2012, wonach die G.___ nicht durch die F.___ hätte „fortgeführt“ werden können ( Urk . 7/50).

Anders als H.___ , der im Jahr 2011 sowohl Organ der J.___ als auch Organ von deren Muttergesellschaft L.___ war (Geschäftsbericht 2011 S. 12, Urk. 11/3;

Urk. 11/4) , war die Beschwerdeführerin jedoch einzig Ver waltungsratsmitglied bei der F.___ ; es gibt keinerlei Anhalts punkte dafür, dass sie bei der J.___ oder bei der Mutter gesellschaft L.___ eine Organstellung bekleidet hätte, sei es als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrates nach deutschem Gesell schaftsrecht oder als Mitwirkende im Management (Geschäftsbericht 2011 S. 12 und S. 89, Urk. 11/3;

Urk. 11/4 und Urk. 11/5). Aufgrund der alleinigen Verwaltungsratsmitgliedschaft bei der F.___ war die Beschwerdeführerin aber nach dem Gesagten nicht dazu in der Lage, die Geschicke ihrer konkursiten Arbeitgeberin zu beein flussen. Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss der Aktennotiz der Be schwerdegegnerin vom 6. Dezember 20

E. 11 ( Urk. 7/54 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) offenbar nicht nur die Buchhaltung der G.___ , sondern auch diejenige der F.___ führte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2012.00097 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sven Lüscher Werder Viganò & Partner Genferstrasse 2, 8002 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___

arbeitete ab dem 1. Mai 2005 bei der Y.___ , in Z.___ , zu einem Pensum von 60 % ; ihr Aufgabenbereich umfasste die Personal- und Finanzbuchhaltung sowie die Administration (Arbeitsvertrag vom 8./3 0. April 2005, Urk. 7/66). Per 1. Janu ar 2007 wurde ihr Pensum auf 80 % und per 1. September 2008 auf 100 % erh öht (Vertragsänderungen vom 14. Dezember 2006 und vom 1 3. August 2008, Urk. 7/65 und Urk. 7/64 S. 2) .

Ausserdem wurde mit Vertragsänderung vom 2 2. Dezember 2008 die K ündi gungsfrist auf sechs Monate hinaufgesetzt ( Urk. 7/64 S. 1).

Im August 2008 er folgte auch die Änderung des Gesellschaftszwecks : B isher war er mit Vertrieb, Consulting, Produktion und Entwicklung von elektronischen sowie sensorischen Komponenten be schrieben worden ; neu bestand er in Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Medizinalprodukten sowie in der Beratung in diesem Bereich. G leichzeitig wurde die Y.___ in A.___ umbenannt und der Sitz wurde von Z.___ nach B.___ verlegt (Internet-Handelsregisterauszug vom 1 3. März 2012, Urk. 7/17 ). 1.2

Ferner war im Januar 2008 die ehemalige C.___ , deren

Unterneh menszweck mit dem Halten von Beteiligungen umschrieben war, in D.___ umbenannt und deren Sitz von E.___ nach Z.___ verlegt worden. Im August 2008 erfolgte die Umbenennung in F.___ und die Sitzverlegung ebenfalls nach B.___ . Im Januar 2010 trat X.___ als Mitglied mit Einzelunterschrift in den Verwaltungsrat der F.___

ein (Internet-Handelsregiste rauszug vom 1 3. März 2012, Urk. 7/18). 1.3

Im März 2011 wurde die A.___ in G.___ umbenannt, und am 8. November 2011 wurde über die Gesellschaft d er Konkurs eröffnet (Urk . 7/17 ).

X.___ stellte daraufhin am 1 5. November 2011 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag auf Ausrichtung von Insol venzentschädigung ( Urk. 7/57; vgl. auc h die Forderungseingabe vom 16. November 2011 im Konkurs, Urk. 7/59).

Mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 sprach die Arbeitslosenkasse X.___ für die Zeit vom 9. Juli bis zum 8. November 2011 Insolven zentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 8‘ 128.-- brutto zu und zahlte 70 % davon aus, nämlich eine Summe von Fr. 5‘689.60 ( Urk. 7/23 ; vgl. auch die Be rechnungen in Urk. 7/54-56) . 1.4

Anfang Dezember 2011 erhielt die Arbeitslosenkasse Kenntnis vom Verwaltungs ratsmandat

von X.___ bei der F.___ (Schrei ben der Arbeitslosenkasse an X.___ vom 1.

Dezember 2011, Urk. 7/71 des Prozesses Nr. AL.2012.00096; Telefonnotiz der Arbeitslosenkasse vom 6. Dezember 2011, Urk. 7/54 des Prozesses Nr. AL.2012. 00096). X.___ teilte daraufhin dem Verwaltungsratspräsidenten H.___ mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2011 mit, dass sie rückwirkend per 3 0. November 2011 aus dem Verwaltungsrat der F.___ austrete ( Urk. 7/56 Blatt 3 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) , und liess der Kasse glei chentags eine Schilderung der Aufgaben der F.___ und des Inhalts ih res Verwaltungsratsmandats zukommen ( Urk. 7/32 ; vgl. auch das E- Mail von X.___ an H.___ vom 1 3. Januar 2012, Urk. 7/51). Nachdem H.___ am 1 7. Januar 2012 nochmals ausführlicher darüber berichtet hatte ( Urk. 7/50), hielt die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 2 0. Januar 2012 fest, dass X.___ keinen Anspruch auf Insolven zentschädigung habe und den ausgerichteten Betrag von Fr. 5‘689.60 daher zurückzuerstatten habe. Gleichzeitig entzog die Kasse einer Einsprache die auf schiebende Wirkung ( Urk. 7/46 ; vgl. auch die Abrechnung vom 2 0. Januar 2012, Urk. 7/47 ). X.___ , vertreten durch Rechtsa nwalt Sven Lüscher, liess mit Eingabe vom 3 1. Januar 2012 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 2 0. Januar 2012 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen ( Urk. 7/19). Ausserdem liess X.___ mit Eingabe vom 1 7. Februar 2012 hinsichtlich der verfügten Rückfor d erung ein Erlassgesuch stellen ( Urk. 7/34).

Mit Entscheid vom 2 0. März 2012 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und stellte in Aussicht, das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft des Ein spracheentscheids der kantonalen Amtsstelle zur Prüfung zu überweisen ( Urk. 2 = Urk. 7/3). 1.5

Ferner hatte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für X.___ a ufgrund des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 5. November 2011 ( Urk. 7/36 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) ei ne Bezugsrahmenfrist ab dem 11. November 2011 eröffnet und hatte ihr mit Abrechnung vom 2 7. Dezember 2011 für den Monat Dezember 2011 Taggelder im Betrag von Fr. 5‘141.-- be zahlt ( Urk. 7/4 /1 des Prozesses Nr. AL.2012.00096). Gestützt auf die Informatio nen zum Verwaltungsratsmandat von X.___ bei der F.___ hatte sie den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädi gung mit Verfügung ebenfalls vom 2 0. Januar 2012 für die Zeit vom 1 1. November bis zum 1 2. Dezember 2011 nachträglich verneint, hatte ihr neu eine Bezugsrahmenfrist ab dem 1 3. Dezember 2011 eröffnet und von ihr den ausbezahlten Betrag von Fr. 5‘1 41.-- zurückgefordert (Urk. 7/30 des Prozesses Nr. AL.2012.00096 ; vgl. auch die Abrechnung vom 20. Januar 2012, Urk. 7/4/3

des Prozesses Nr. AL.2012. 00096). X.___ hatte auch dagegen mit Eingabe vom 3 1. Januar 2012 Einsprache erheben lassen ( Urk. 7/12 des Pro zesses Nr. AL.2012.00096) und die Kasse bestätigte mit Entscheid ebenfalls vom 2 0. März 2012 die Anspruchsverneinung für die Zeit vom 1 1. November bis zum 1 2. Dezember 2011, bejahte hingegen den Anspruch für die Zeit ab dem 1 3. Dezember 2011 explizit ( Urk. 2 = Urk. 7/1 des Prozesses Nr. AL.2012.00096). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. März 2012 betreffend Insolvenz - entschä digung

liess X.___ durch Rechtsanwalt Sven Lüscher mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und bean tragen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr für die Zeit vom 9. Juli bis zum 8. November 2011 eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 8‘128.-- brutto zustehe; ausserdem sei der Beschwerde die auf schiebende Wirkung zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse schloss mit der Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, soweit diese die Rückforderung in de r Höhe von Fr. 5‘689.60 betraf ( Urk. 9).

Der Einspracheentscheid vom 2 0. März 2012 betreffend Arbeitslosenentschädi gung wurde ebenfalls angefochten und ist Gegenstand des genannten Prozesses Nr. AL.2012.00096.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegeh ren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Mo nate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) so wie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröff nung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 2.2

Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigen schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mit glieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134 ff.).

Die Ausschlussbestimmung in Art. 51 Abs. 2 AVIG stimmt überein mit derjeni gen in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG, die denselben Personenkreis vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausschliesst. Die Rechtsprechung, die zu Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ergangen ist, gilt daher auch im Bereich von Art. 51 Abs. 2 AVIG . Damit ist die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten be trieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, grundsätzlich aufgrund der betrieblichen Verhältnisse im Einzelfall und nicht nach rein for malen Kriterien zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist rechtsprechungsgemäss ( nur ) dort erforderlich, wo sich die massgebliche Ent scheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst zwingend ergibt. Die höchst richterliche Rechtsprechung schliesst daher den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell aus ( Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2 mit Hinweise n ; Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Ar beitgebers als versichertes Risiko, Zürich 2004, S. 45 f. ).

Hinter der Regelung in Art. 51 Abs. 2 AVIG steht das Prinzip, dass diejenige Person, die für den Eintritt der Insolvenz eine massgebliche Verantwortung trägt, den Schaden, den sie dadurch persönlich erleidet, selber tragen muss (Burgherr, a.a.O., S. 40 f.). Dabei sind die Ausschlüsse nach Art. 51 Abs. 2 AVIG rechtsprechungsgemäss absolut, also unabhängig von einem persönlichen Ver schulde n, zu verstehen (vgl. Burgherr, a.a.O., S. 41 m it Hinweis auf BGE 120 V 521 E . 1 und BGE 113 V 74). Die Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewie senen Missbrauch, sondern bereits dem Missbrauchsrisiko begegnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011, E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2 .3

Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall der arbeitgebenden Person die arbeit nehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung der arbeitgebenden Person muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Ta gen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf die ser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). 2.4

Versicherungsleistungen, auf die der Empfänger oder die Empfängerin keinen Anspruch hatte und die demgemäss zu Unrecht bezogen worden sind, sind nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und den spezifi schen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rückerstattungsnormen in Art. 95 Abs. 1 bis und Abs. 1 ter AVIG zurückzuerstatten.

Leistungen, die aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtet worden sind, dürfen nach der Recht sprechung des Bundesgerichts, die nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG), allerdings nur dann zurückgefordert wer den, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind.

Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen der Arbeitslosenkasse. Nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen, entsprechend der Einsprachefrist nach Art. 52 ATSG, darf die Kasse hier den ursprünglichen Entscheid ebenfalls nur noch bei Vorliegen der erwähnten Rückkommenstitel ändern, ungeachtet dessen, dass dieser Entscheid gegenüber der versicherten Person noch keine Rechtsbeständigkeit erlangt hat (BGE 129 V 110).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein-spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent -deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli-cher Bede utung ist. 3. 3.1

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Insolvenzentschädi gung im Hinblick auf Art. 53 Abs. 2 AVIG rechtzeitig geltend gemacht hat und dass die entschädigte Lohnforderung für die Zeit vom 9. Juli bis zu m 8. November 2011 den Zeitraum betrifft, der nach Art. 52 Abs. 1 AVIG grund sätzlich gedeckt ist. 3.2 3.2.1

D ie Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bereits ausgerichtete Insolvenzentschädigung jedoch deshalb, weil sie nach träglich vom Verwaltungsratsmandat bei der F.___ erfuhr . Dabei prüfte sie d en konkrete n Einfluss , den die Beschwerdeführerin auf die Geschicke der konkursiten

G.___ hatte, nicht näher, sondern stützte sich bei der rückwirkenden Anspruchsverneinung auf die Rechtsprechung, wonach V erwaltungs rats mitglieder allein aufgrund der gesetzlich statuierten Entschei dungsbefugnisse zum Kreis der vom Anspruch ausges chlossenen Personen nach Art. 51

Abs. 2 AVIG gehör en (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/46 S. 2).

Vorliegendenfalls gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht Verwaltungsratsmitglied der konkursiten

G.___ war, mit der sie gemäss Arbeitsvertrag und Handel s registerauszug

(vgl. Urk. 7/64-66 und Urk. 7/17) in einem Arbeitsverhältnis ohne Funktion im obersten Entschei dungsgremium

gestanden hatte, sondern Verwaltungsratsmitglied der F.___ als davon zu unterscheidender Gesellschaft. Die Einflussmöglich keit nach Art. 71 6-716b OR erstreckte sich daher nicht gezwungenermassen auch auf die Geschäfte der G.___ . Vielmehr kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn

- im vorliegenden Einzelfall - zwischen der F.___

und der G.___ Verflechtungen bestanden, welche eine solche Einflussmöglichkeit schufen.

Die Beschwerdegegnerin nannte als Indizien für solche Verflechtungen (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/46 S. 2) den identischen Sitz der beiden Gesellschaften, den Umstand, dass H.___

gleichzeitig

Verwaltungsratspräsident der F.___

und Verwaltungsratsmitglied sowie Geschäftsführer der konkur siten

G.___ war, und die Tatsache, dass beide Gesellschaften gemäss ihrer Zweckbeschreibung Beteiligungen an anderen Gesellschaften hal ten konnten (vgl. Urk. 7/18 und Urk. 7/17). 3.2.2

Neben der

Sachverhaltsdarstellung von H.___ im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2012 ( Urk. 7/50), der Darstellung zur G.___ , welche die Beschwerdeführerin im Einspracheverfah ren beibrachte ( Urk. 7/25), und der Unternehmensbeschreibung, welche die Be schwerdegegnerin am 1 3. März 2012 der Website ent n ahm ( Urk. 7/16) , geben die Geschäftsberichte der Muttergesellschaft der F.___ mit Sitz in B.___ , der in I.___ domizilierten J.___ Aufschluss über das Verhältnis, das zwischen der G.___ und der F.___

bestand ( Urk. 11/1-3; ebenfalls der Website entnommen).

Die J.___ fasst als Holding die K.___ -Gruppe zusam men , ist eine Tochtergesellschaft der L.___ und ver tritt das Segment Medical Technology & Engineering Plastics (Geschäftsbericht 2008 S. 42 , Urk. 11/1 ).

Gemäss dem Geschäftsbericht 2008 ( Urk. 11/1) gehörten sowohl die damalige A.___

- die Vorgängerin der späteren G.___ - al s auch die F.___ zu 100 % der J.___ . Die G.___ wurde gemäss dem Geschäftsbericht 2010 ( Urk. 11/2) operativ unterstützt durch die M.___ mit Sitz in I.___ , die ebenfalls eine Tochtergesellschaft d er J.___ ist; beide Gesellschaften waren beziehungsweise sind in der Her stellung und im Vertrieb von Medizinalprodukten tätig ( Geschäftsbericht 2010 S. 8 f. , Urk. 11/2 ). Demgegenüber handelte es sich bei der F.___ , die im Jahr 2008 von der J.___

erworben wurde (Geschäftsbericht 2008 S. 73 , Urk. 11/1 ), gemäss Handelsregisterauszug ( Urk. 7/18) nicht um eine operativ tätige Gesellschaft, sondern um eine Beteili gungsgesellschaft . Sie erwarb Mitte 2008 die N.___ , die als Vorratsgesellschaft für Beteiligungen innerhalb der O.___ -Gruppe dienen sollte (Geschäftsbericht 2008 S. 73 , Urk. 11/1 ).

Im Geschäftsbericht 2011 ( Urk. 11/3) schliesslich wurde ausgeführt, die im Jahr 2007 als A.___ akquirierte G.___ habe (weiterhin) hohe Verluste ausgewiesen und die mittelfristigen Marktaussichten hätten eine wei tere Unterstützung der Schweizer Tochtergesellschaft durch Kapitalerhöhungen als nicht ratsam erscheinen lassen . Diese Tochtergesellschaft habe deshalb in solvenzbedingt geschlossen werden müssen, was mittelfristig die finanzielle Lage der J.___ absichere (Geschäftsbericht 2011 S. 7 , Urk. 11/3 ). Die N.___ als Tochtergesellschaft der F.___ und der J.___ findet sich in der konsolidier ten Bilanz des Geschäftsberichts 2011 nicht mehr (vgl. Geschäftsbericht 2011 S. 67 , Urk. 11/3 ), und die F.___ wurde in der Folge im Oktober 2012 aufgelöst (Interne t-Handelsregisterauszug vom 15. September 2013, Urk. 11/6) . 3.2.3

Bei der beschriebenen Konzernstruktur

wäre es zwar rein theoretisch möglich gewesen, dass die F.___ sich an der G.___ beteiligt und auf diese Weise Einflus s auf sie genommen hätte, ohne dass sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 7) - ihren Zweck hät t e ändern müssen. Faktisch erscheint indessen eine solche Einfluss möglichkeit

als sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar als ausgeschlossen. Denn die F.___ war mit einem gezeichneten Kapital von Fr. 100‘000.-- (Geschäftsbericht 2010 S. 63, Urk. 11/2;

Geschäftsbericht 2011 S. 67 , Urk. 11/3 ) um ein Vielfaches kleiner als die G.___ bezie hungsweise die A.___ mit einem gezeichneten Kapital von Fr. 2‘000‘000.-- (Geschäftsbericht 2010 S. 63 , Urk. 11/2 ; Bilanz per Ende September und per Ende Oktober 2011, Urk. 3/7 ), und der en Wert belief sich gemäss den Jahres rechnungen 2009/2010 lediglich auf rund Fr. 60‘000.-- im Jahr 2010 ( Revisi onsbericht vom 2 1. April 2011, Urk. 7 /30 und Urk. 7/31 ) . Eine tatsächliche Ein flussnahme konnte unter diesen Umständen nur durch Entscheid der Mutterge sellschaft, der J.___ , erfolgen . Dies wird nicht nur aus der vorstehend bereits wiedergege benen Sachverhaltsdarstellung in deren Ge schäftsbericht 2011 zum Absehen von weiterer Unterstützung durch Kapitaler höhungen deutlich, sondern entspricht auch den Ausführungen von H.___

im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2012, wonach die G.___ nicht durch die F.___ hätte „fortgeführt“ werden können ( Urk . 7/50).

Anders als H.___ , der im Jahr 2011 sowohl Organ der J.___ als auch Organ von deren Muttergesellschaft L.___ war (Geschäftsbericht 2011 S. 12, Urk. 11/3;

Urk. 11/4) , war die Beschwerdeführerin jedoch einzig Ver waltungsratsmitglied bei der F.___ ; es gibt keinerlei Anhalts punkte dafür, dass sie bei der J.___ oder bei der Mutter gesellschaft L.___ eine Organstellung bekleidet hätte, sei es als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrates nach deutschem Gesell schaftsrecht oder als Mitwirkende im Management (Geschäftsbericht 2011 S. 12 und S. 89, Urk. 11/3;

Urk. 11/4 und Urk. 11/5). Aufgrund der alleinigen Verwaltungsratsmitgliedschaft bei der F.___ war die Beschwerdeführerin aber nach dem Gesagten nicht dazu in der Lage, die Geschicke ihrer konkursiten Arbeitgeberin zu beein flussen. Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss der Aktennotiz der Be schwerdegegnerin vom 6. Dezember 20 11 ( Urk. 7/54 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) offenbar nicht nur die Buchhaltung der G.___ , sondern auch diejenige der F.___ führte. 3.3

Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verwaltungs ratsmandats bei der F.___ keine Möglichkeit, massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen der konkursiten

G.___ zu nehmen. Sie hat daher Anspruch auf die ihr bereits zugesprochene Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 8‘128.-- brutto und zwar so wohl auf den schon ausgerichteten Betrag in der Höhe von

Fr. 5‘689.60 als auch auf die Restzahlung, die nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt (vgl. Kreisschreiben über die Insolvenzentschädigung, gültig ab 1. Januar 1992 [KS-IE], S. 15).

Hinzu kommt im Übrigen, dass die ursprüngliche Zusprechung der Insolvenz - ent schädigung mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 erfolgte (Urk. 7/23), die Rückforderungsverfügung aber erst am 2 0. Januar 2012 erlassen wurde ( Urk. 7/4 6 ). Die 30tägige Frist, innert welcher die Beschwerdegegnerin die Leistungszusprechung ohne Rückkommenstitel aufheben durfte, war dann zumal also bereits abgelaufen. Eine prozessuale Revision aufgrund einer neu entdeckten Tatsache fällt aber von Vornherein ausser Betracht, da die Be schwerdegegnerin bereits am 1./ 6. Dezember 2011 , also noch während laufender Überlegungsfrist, vom Verwaltungsratsmandat bei der F.___

erfuhr (vgl. Urk. 7/71 und Urk. 7/54 d es Prozesses Nr. AL.2012.00096). Und was die Voraussetzungen für die Wiedererwägung betrifft, so wäre die Zusprechung der Insolvenzentschädigung selbst dann, wenn sie entgegen der vorstehenden Erwägungen als unrichtig beurteilt würde, auf jeden Fall nicht qualifiziert un richtig, wie es in Art. 53 Abs. 2 ATSG verlangt wird.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. März 2012 ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben , und es ist festzustellen, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf die Insolvenzentschädigung hat, die ihr mit Abrech nung vom 1. Dezember 2011 zugesprochen worden ist. 4.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitauf wand und die Barauslagen.

Die Beschwerdeführerin obsiegt sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Prozess Nr. AL.2012.0009 6. Da die Ausführungen in den Beschwerdeschriften der beiden Verfahren praktisch identisch sind und ausserdem zu einem nicht geringen Teil übereinstimmen mit den Ausführungen im nicht zu entschädigen den Einspracheverfahren , rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung für beide Verfahren auf Fr. 1‘600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2 0. März 2012 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Insolvenzentschädigung hat, die ihr mit Ab rechnung vom 1. Dezember 2011 zugesprochen worden ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sven Lüscher unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-6 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-6 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzKobel SP/KB/JMversandt