Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1960, ersuchte am 1 2. Juli 2005 um Ausrichtung von In solvenzentschädigung im Betrag von Fr. 36‘833.40 für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 3 1. Mai 2005, nachdem über die Y.___
am 8. Juni 2005
der Konkurs eröffnet wor den war (Urk. 7/24). Dieses Gesuch wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zü rich mit Verfügung vom 6. September 2005 (Urk. 7/31) ab und hielt daran nach erho be ner Einsprache vom 2 8. November 2005 (Urk. 7 /17) mit Entscheid vom 2 5. April 2007 fest (Urk. 2). Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Partei ent schädigung .
1.2
Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, am 2 9. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des ange fochtenen Entscheids sei ihm eine Insolvenzentschädi gung von Fr. 35‘ 600. -- aus zurichten; e ventualiter s e i das Verfahren bis zum Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu sistieren (Urk. 1/A-B) . In formeller Hinsicht be an trag t e er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver tretung . In der Beschwer deantwort vom 3. Juli 2007 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Gutheissung des Sistier ungs antrag s (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 7. August 2007 substantiierte der Versicherte seinen Antrag auf Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 10-12).
D as Sozialversicherungsgericht sis t i erte mit Verfügung vom 1 4. November 2007 das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in Sachen des Versicherten betreffend Insolvenzentschädigung (Urk. 17). Am 4. Dezember 2013 erging das entsprechende Urteil des Kriminalgericht s des Kantons Luzern (Urk. 26). Darin wurde der Versicherte
unter anderem im Zusammenhang mit der Y.___
wegen mehrfach versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und Art. 22
Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt .
Mit Ver fügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zu den Folgen des Strafurteils für den vorliegen den Fa ll zu äussern sowie zur Absicht des Gerichts, gestützt auf das Straf urteil
in der schon vor der Rechtskraft des Strafurteils als spruchreif erachteten Sache einen materiellen Entscheid zu er lassen. Gleichzeitig wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung bezüglich der aktuellen prozessua len Bedürftigkeit zu substantiieren. Die Arbeitslosen kasse ver zichtete darauf auf eine Stellungnahme (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1 3. Nove m be r 2014 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, er lege sein Mandat nieder (Urk. 30). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht mehr ver nehmen . 2. 2.1
Am 2 8. November 2005 stellte der Versicherte der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oben erwähnte Ein spracheverfahren betreffend Insolvenzentschädigung (Urk. 7/18). Mit Verfü gung vom 2 5. April 2007 wies die Arbeitslosenkasse das Gesuch ab (Prozess AL.2007.00201 Urk. 2). 2.2
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2007 Beschwerde, wobei er seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Ein spra cheverfahren erneuerte (Prozess A L .2007.00201 Urk. 1). In der Beschwerde ant wort vom 3. Juli 2007 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Prozess A L .2007.00201 Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 4. November 2007 sis tierte des Sozialversicherungsgericht das Verfahren bis zur Aufhebung der Sis tierung im Beschwerdeverfahren AL.2007.00202 (Prozess A L .2007.00201 Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gestützt auf das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 4. Dezember 2013 ist die mit Verfügung vom 14. November 2007 (Urk. 17) angeordnete Sistierung auf zuheben. Mit von heute datiertem Beschluss ist auch die Sistierung im Ver fahren AL.2007.00201 aufzuheben (Urk. 32/ 9). 1. 2
Das Beschwerdeverfahren Nr. AL.2007.00201 hängt mit dem vorliegenden Ver fahren eng zusammen. Der Prozess Nr. AL.2007.00201 ist daher mit dem vorlie genden Prozess Nr. AL.2007.00202 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. AL.2007.00201 ist als dadurch erle digt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 32/0-14 geführt. 2.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes üb er die obligatorische Arbeits lo sen versicher ung und die Insolvenzents chädigung (AVIG) haben beitrags pflich tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädi gung, wenn
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in die sem Zeit pun kt Lohnforderungen zustehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslo senversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut mass gebend, sof ern sich dieses nicht als offen sichtlich un richtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet den Einspracheentscheid hauptsächlich da mit, das s
ein Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___
im massgebenden Zeitraum nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sei . Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1), wobei er sich
im Wesentlichen auf den zivilrec htlich gültig zustande gekommenen Arbeits vertrag mit der Y.___ beruft. 3.2
Im Urteil vom 4. Dezember 2013 verurteilt e
das Kriminalgericht des Kantons Lu zern den Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen versuchten Be trugs gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Y.___
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Es führte diesbezüglich aus (Urk. 26 E.
5.3 S.
57 ff.), der Beschwerde führer sei bei der Y.___ nicht angestellt gewesen und habe die Doku mente für seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Arbeitsvertrag, Lohn abrechnungen, Mahnschreiben) zugegebener- und nachgewiesenermassen erst nachträglich er st ellt .
3.3
Die ausführlichen, auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden Erwägungen des Kriminalgerichts des Kantons Luzern in sein em Urteil vom 4. Dezember 2013 vermögen zu überzeugen. Insbesondere konnte es sich in tat s ächli cher Hinsicht darauf abstützen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Doku mente, so auch den Arbeitsvertrag mit der Y.___, für den Antrag auf In sol venzentschädigung zugegebener- und nachge wiesenermassen erst nachträglich erstellt hat te . Diese vorliegend unbestrittenen Erwägungen (Urk. 26 S.
57 ff .), auf welche die Parteien zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden,
lassen kei nen anderen Schluss zu, als
dass der beantragten Insolvenzent schädigung
keine beitragspflichtige Beschäftigung zugrunde lag. Damit erweist sich der Antrag auf die Ausrichtung von Insolven zentschädigung als von vorneherein unbegründet, und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2007 ist abzuweisen.
4 . 4 .1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der ge such stellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechts vertreter bewilligt. Nach der Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Rechtsver tretung
im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die Rechtsver tretung
sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab be urteilt wird. Eine anwaltliche Rechtsvertretung drängt sich nur in Ausnahme fällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als not wendig er schei nen lassen und eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 29/2013 vom 1 1. Juni 2013, E. 5.2.1). 4 .2
Im Einspracheverfahren
stellten sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen, handelte es sich doch im Wesentlichen darum, be züglich einer allfälligen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.___ die tatsächlichen Umstände darzutun. Aufgrund der Akten ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, dies selb er tun. Ein Beizug eines Rechtsanwaltes war nicht erforderl ich. Auch der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung d er un entgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 32/1) ist somit unbegründet, so dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 32/2) ebenfalls abzuweisen ist.
5 .
Da der Beschwerdeführer die von ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) verlangten Belege nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren nicht erfüllt (BGE 103 V 46), weshalb dieses Gesuch abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst: 1.
Die mit Verfügung vom 14. November 2007 angeordnete Sistierung des Verfah rens wird aufgehoben. 2 .
Der Prozess Nr. AL.2007.00201 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL .2007.00202 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 3.
Das Gesuch um unentgeltliche Re chtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde n
wer d en
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft und seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 2. Juli 2005 um Ausrichtung von In solvenzentschädigung im Betrag von Fr. 36‘833.40 für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum
E. 1.1 Gestützt auf das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 4. Dezember 2013 ist die mit Verfügung vom 14. November 2007 (Urk. 17) angeordnete Sistierung auf zuheben. Mit von heute datiertem Beschluss ist auch die Sistierung im Ver fahren AL.2007.00201 aufzuheben (Urk. 32/
E. 1.2 Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, am 2 9. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des ange fochtenen Entscheids sei ihm eine Insolvenzentschädi gung von Fr. 35‘ 600. -- aus zurichten; e ventualiter s e i das Verfahren bis zum Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu sistieren (Urk. 1/A-B) . In formeller Hinsicht be an trag t e er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver tretung . In der Beschwer deantwort vom 3. Juli 2007 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Gutheissung des Sistier ungs antrag s (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 7. August 2007 substantiierte der Versicherte seinen Antrag auf Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 10-12).
D as Sozialversicherungsgericht sis t i erte mit Verfügung vom 1 4. November 2007 das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in Sachen des Versicherten betreffend Insolvenzentschädigung (Urk. 17). Am 4. Dezember 2013 erging das entsprechende Urteil des Kriminalgericht s des Kantons Luzern (Urk. 26). Darin wurde der Versicherte
unter anderem im Zusammenhang mit der Y.___
wegen mehrfach versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und Art. 22
Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt .
Mit Ver fügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zu den Folgen des Strafurteils für den vorliegen den Fa ll zu äussern sowie zur Absicht des Gerichts, gestützt auf das Straf urteil
in der schon vor der Rechtskraft des Strafurteils als spruchreif erachteten Sache einen materiellen Entscheid zu er lassen. Gleichzeitig wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung bezüglich der aktuellen prozessua len Bedürftigkeit zu substantiieren. Die Arbeitslosen kasse ver zichtete darauf auf eine Stellungnahme (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1 3. Nove m be r 2014 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, er lege sein Mandat nieder (Urk. 30). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht mehr ver nehmen . 2. 2.1
Am 2 8. November 2005 stellte der Versicherte der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oben erwähnte Ein spracheverfahren betreffend Insolvenzentschädigung (Urk. 7/18). Mit Verfü gung vom 2 5. April 2007 wies die Arbeitslosenkasse das Gesuch ab (Prozess AL.2007.00201 Urk. 2). 2.2
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2007 Beschwerde, wobei er seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Ein spra cheverfahren erneuerte (Prozess A L .2007.00201 Urk. 1). In der Beschwerde ant wort vom 3. Juli 2007 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Prozess A L .2007.00201 Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 4. November 2007 sis tierte des Sozialversicherungsgericht das Verfahren bis zur Aufhebung der Sis tierung im Beschwerdeverfahren AL.2007.00202 (Prozess A L .2007.00201 Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 1. Mai 2005, nachdem über die Y.___
am 8. Juni 2005
der Konkurs eröffnet wor den war (Urk. 7/24). Dieses Gesuch wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zü rich mit Verfügung vom 6. September 2005 (Urk. 7/31) ab und hielt daran nach erho be ner Einsprache vom 2 8. November 2005 (Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den Einspracheentscheid hauptsächlich da mit, das s
ein Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___
im massgebenden Zeitraum nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sei . Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1), wobei er sich
im Wesentlichen auf den zivilrec htlich gültig zustande gekommenen Arbeits vertrag mit der Y.___ beruft.
E. 3.2 Im Urteil vom 4. Dezember 2013 verurteilt e
das Kriminalgericht des Kantons Lu zern den Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen versuchten Be trugs gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Y.___
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Es führte diesbezüglich aus (Urk. 26 E.
5.3 S.
57 ff.), der Beschwerde führer sei bei der Y.___ nicht angestellt gewesen und habe die Doku mente für seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Arbeitsvertrag, Lohn abrechnungen, Mahnschreiben) zugegebener- und nachgewiesenermassen erst nachträglich er st ellt .
E. 3.3 Die ausführlichen, auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden Erwägungen des Kriminalgerichts des Kantons Luzern in sein em Urteil vom 4. Dezember 2013 vermögen zu überzeugen. Insbesondere konnte es sich in tat s ächli cher Hinsicht darauf abstützen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Doku mente, so auch den Arbeitsvertrag mit der Y.___, für den Antrag auf In sol venzentschädigung zugegebener- und nachge wiesenermassen erst nachträglich erstellt hat te . Diese vorliegend unbestrittenen Erwägungen (Urk. 26 S.
57 ff .), auf welche die Parteien zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden,
lassen kei nen anderen Schluss zu, als
dass der beantragten Insolvenzent schädigung
keine beitragspflichtige Beschäftigung zugrunde lag. Damit erweist sich der Antrag auf die Ausrichtung von Insolven zentschädigung als von vorneherein unbegründet, und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2007 ist abzuweisen.
4 . 4 .1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der ge such stellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechts vertreter bewilligt. Nach der Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Rechtsver tretung
im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die Rechtsver tretung
sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab be urteilt wird. Eine anwaltliche Rechtsvertretung drängt sich nur in Ausnahme fällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als not wendig er schei nen lassen und eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 29/2013 vom 1 1. Juni 2013, E. 5.2.1). 4 .2
Im Einspracheverfahren
stellten sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen, handelte es sich doch im Wesentlichen darum, be züglich einer allfälligen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.___ die tatsächlichen Umstände darzutun. Aufgrund der Akten ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, dies selb er tun. Ein Beizug eines Rechtsanwaltes war nicht erforderl ich. Auch der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung d er un entgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 32/1) ist somit unbegründet, so dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 32/2) ebenfalls abzuweisen ist.
5 .
Da der Beschwerdeführer die von ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) verlangten Belege nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren nicht erfüllt (BGE 103 V 46), weshalb dieses Gesuch abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst: 1.
Die mit Verfügung vom 14. November 2007 angeordnete Sistierung des Verfah rens wird aufgehoben. 2 .
Der Prozess Nr. AL.2007.00201 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL .2007.00202 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 3.
Das Gesuch um unentgeltliche Re chtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde n
wer d en
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft und seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 7 /17) mit Entscheid vom 2 5. April 2007 fest (Urk. 2). Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Partei ent schädigung .
E. 9 ). 1. 2
Das Beschwerdeverfahren Nr. AL.2007.00201 hängt mit dem vorliegenden Ver fahren eng zusammen. Der Prozess Nr. AL.2007.00201 ist daher mit dem vorlie genden Prozess Nr. AL.2007.00202 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. AL.2007.00201 ist als dadurch erle digt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 32/0-14 geführt. 2.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes üb er die obligatorische Arbeits lo sen versicher ung und die Insolvenzents chädigung (AVIG) haben beitrags pflich tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädi gung, wenn
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in die sem Zeit pun kt Lohnforderungen zustehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslo senversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut mass gebend, sof ern sich dieses nicht als offen sichtlich un richtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a mit Hinweisen). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2007.00202 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
23. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1960, ersuchte am 1 2. Juli 2005 um Ausrichtung von In solvenzentschädigung im Betrag von Fr. 36‘833.40 für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 3 1. Mai 2005, nachdem über die Y.___
am 8. Juni 2005
der Konkurs eröffnet wor den war (Urk. 7/24). Dieses Gesuch wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zü rich mit Verfügung vom 6. September 2005 (Urk. 7/31) ab und hielt daran nach erho be ner Einsprache vom 2 8. November 2005 (Urk. 7 /17) mit Entscheid vom 2 5. April 2007 fest (Urk. 2). Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Partei ent schädigung .
1.2
Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, am 2 9. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des ange fochtenen Entscheids sei ihm eine Insolvenzentschädi gung von Fr. 35‘ 600. -- aus zurichten; e ventualiter s e i das Verfahren bis zum Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu sistieren (Urk. 1/A-B) . In formeller Hinsicht be an trag t e er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver tretung . In der Beschwer deantwort vom 3. Juli 2007 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Gutheissung des Sistier ungs antrag s (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 7. August 2007 substantiierte der Versicherte seinen Antrag auf Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 10-12).
D as Sozialversicherungsgericht sis t i erte mit Verfügung vom 1 4. November 2007 das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in Sachen des Versicherten betreffend Insolvenzentschädigung (Urk. 17). Am 4. Dezember 2013 erging das entsprechende Urteil des Kriminalgericht s des Kantons Luzern (Urk. 26). Darin wurde der Versicherte
unter anderem im Zusammenhang mit der Y.___
wegen mehrfach versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und Art. 22
Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt .
Mit Ver fügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) gab das Sozialversicherungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zu den Folgen des Strafurteils für den vorliegen den Fa ll zu äussern sowie zur Absicht des Gerichts, gestützt auf das Straf urteil
in der schon vor der Rechtskraft des Strafurteils als spruchreif erachteten Sache einen materiellen Entscheid zu er lassen. Gleichzeitig wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung bezüglich der aktuellen prozessua len Bedürftigkeit zu substantiieren. Die Arbeitslosen kasse ver zichtete darauf auf eine Stellungnahme (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1 3. Nove m be r 2014 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, er lege sein Mandat nieder (Urk. 30). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht mehr ver nehmen . 2. 2.1
Am 2 8. November 2005 stellte der Versicherte der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oben erwähnte Ein spracheverfahren betreffend Insolvenzentschädigung (Urk. 7/18). Mit Verfü gung vom 2 5. April 2007 wies die Arbeitslosenkasse das Gesuch ab (Prozess AL.2007.00201 Urk. 2). 2.2
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2007 Beschwerde, wobei er seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Ein spra cheverfahren erneuerte (Prozess A L .2007.00201 Urk. 1). In der Beschwerde ant wort vom 3. Juli 2007 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Prozess A L .2007.00201 Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 4. November 2007 sis tierte des Sozialversicherungsgericht das Verfahren bis zur Aufhebung der Sis tierung im Beschwerdeverfahren AL.2007.00202 (Prozess A L .2007.00201 Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gestützt auf das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 4. Dezember 2013 ist die mit Verfügung vom 14. November 2007 (Urk. 17) angeordnete Sistierung auf zuheben. Mit von heute datiertem Beschluss ist auch die Sistierung im Ver fahren AL.2007.00201 aufzuheben (Urk. 32/ 9). 1. 2
Das Beschwerdeverfahren Nr. AL.2007.00201 hängt mit dem vorliegenden Ver fahren eng zusammen. Der Prozess Nr. AL.2007.00201 ist daher mit dem vorlie genden Prozess Nr. AL.2007.00202 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiterzu führen. Das Verfahren Nr. AL.2007.00201 ist als dadurch erle digt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 32/0-14 geführt. 2.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes üb er die obligatorische Arbeits lo sen versicher ung und die Insolvenzents chädigung (AVIG) haben beitrags pflich tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädi gung, wenn
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in die sem Zeit pun kt Lohnforderungen zustehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslo senversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut mass gebend, sof ern sich dieses nicht als offen sichtlich un richtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet den Einspracheentscheid hauptsächlich da mit, das s
ein Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___
im massgebenden Zeitraum nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sei . Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1), wobei er sich
im Wesentlichen auf den zivilrec htlich gültig zustande gekommenen Arbeits vertrag mit der Y.___ beruft. 3.2
Im Urteil vom 4. Dezember 2013 verurteilt e
das Kriminalgericht des Kantons Lu zern den Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen versuchten Be trugs gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Y.___
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Es führte diesbezüglich aus (Urk. 26 E.
5.3 S.
57 ff.), der Beschwerde führer sei bei der Y.___ nicht angestellt gewesen und habe die Doku mente für seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Arbeitsvertrag, Lohn abrechnungen, Mahnschreiben) zugegebener- und nachgewiesenermassen erst nachträglich er st ellt .
3.3
Die ausführlichen, auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden Erwägungen des Kriminalgerichts des Kantons Luzern in sein em Urteil vom 4. Dezember 2013 vermögen zu überzeugen. Insbesondere konnte es sich in tat s ächli cher Hinsicht darauf abstützen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Doku mente, so auch den Arbeitsvertrag mit der Y.___, für den Antrag auf In sol venzentschädigung zugegebener- und nachge wiesenermassen erst nachträglich erstellt hat te . Diese vorliegend unbestrittenen Erwägungen (Urk. 26 S.
57 ff .), auf welche die Parteien zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden,
lassen kei nen anderen Schluss zu, als
dass der beantragten Insolvenzent schädigung
keine beitragspflichtige Beschäftigung zugrunde lag. Damit erweist sich der Antrag auf die Ausrichtung von Insolven zentschädigung als von vorneherein unbegründet, und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2007 ist abzuweisen.
4 . 4 .1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der ge such stellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechts vertreter bewilligt. Nach der Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Rechtsver tretung
im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die Rechtsver tretung
sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab be urteilt wird. Eine anwaltliche Rechtsvertretung drängt sich nur in Ausnahme fällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als not wendig er schei nen lassen und eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 29/2013 vom 1 1. Juni 2013, E. 5.2.1). 4 .2
Im Einspracheverfahren
stellten sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen, handelte es sich doch im Wesentlichen darum, be züglich einer allfälligen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.___ die tatsächlichen Umstände darzutun. Aufgrund der Akten ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, dies selb er tun. Ein Beizug eines Rechtsanwaltes war nicht erforderl ich. Auch der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung d er un entgeltlichen Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 32/1) ist somit unbegründet, so dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 32/2) ebenfalls abzuweisen ist.
5 .
Da der Beschwerdeführer die von ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 27) verlangten Belege nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren nicht erfüllt (BGE 103 V 46), weshalb dieses Gesuch abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst: 1.
Die mit Verfügung vom 14. November 2007 angeordnete Sistierung des Verfah rens wird aufgehoben. 2 .
Der Prozess Nr. AL.2007.00201 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL .2007.00202 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 3.
Das Gesuch um unentgeltliche Re chtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde n
wer d en
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft und seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel