Sachverhalt
1.
Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ und später in A.___ (B.___) war seit ihrer Errich tung im März 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7/4) . Mit Urteil vom 1 3. Juli 202 0
löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ord nete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1 7. Juli 2024 wurde das Konkursverfahren als geschlos sen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 9)
Mit Verfügung vom 1 9. Juli 202 2 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___
als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___
AG zur Bezahlung von Scha denersatz für entgangene Beiträge für die Jahre 20 17 bis 20 19 in Höhe von Fr. 251 ' 620 .5 0 (Urk. 7 / 467 /2-4). Die Einsprache vom 2 6. August 202 2 (Urk. 7 / 475) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 4. April 2025 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 204’513.45 redu zierte (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2025 erhob X.___
am 2 2. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine neue Verfügung mit reduziertem Schadenersatzbetrag zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2025 beantragte die Ausgleichs kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte
im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, der gel tend gemachte Schaden von Fr. 251'620.50 setze sich aus den Beitragsausständen von März 2017 bis 2019 zusammen. Für das Jahr 2019 sei die Lohnsumme auf Fr.
1 '200’000 .-- eingeschätzt worden . Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer die Organstellung per 6. November 2019 geendet habe. Dabei datiere der Verkaufsvertrag über die Y.___ AG zwar vom 3 0. Juni 2019, aber dem Protokoll der Generalversammlung vom 6. November 2019 sei zu entneh men, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag von seiner Organstellung zurück getreten sei. Aufgrund des Austrittes per 6. November 2019 hafte er damit für die Beiträge bis Ende September 201 9. Die Akontorechnung vom 2.
Oktober 2019 habe für den Monat Oktober bis
zum 1 0. November 2019 bezahlt werden müssen. Im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Schuld sei der Beschwerdeführer bereits nicht mehr Organ der Firma gewesen, weshalb die Lohnsumme für Januar bis September 2019 zu bestimmen sei. Die Lohndeklaration 2019 sei erst im Ein spracheverfahren eingereicht worden und daraus gehe hervor, dass von Januar bis Dezember 2019 Löhne von insgesamt Fr. 375'562. -- und v on Januar bis September 2019 Fr. 311 ’ 008.--
ausgerichtet worden seien. D er Beitragsausstand daraus betreffe
Fr. 29'427.3 0. Für das Beitragsjahr 2017 stünden Fr. 20'939.60 und für das Jahr 2018 Fr. 154'146.55
offen, sodass eine Schadenssumme von Fr.
204'513.45 resultiere. Die Gesellschaft ha be es unterlassen, die Beiträge der Jahre 2017 bis 2019 inklusive Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungs kosten vollständig zu bezahlen.
Als Verwaltungsrat hafte der Beschwerdeführer für diesen Schaden. Rechtfertigungsgründe seien keine vor handen .
E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er habe mit Vertrag vom 3 0. Juni 2019 alle seine Aktienanteile mit allen Rechten und Pflichten an der Y.___ AG an C.___ verkauft. Der Käufer habe sich hierbei verpflichtet, alle Rechtshandlungen, die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich gewe sen seien, unverzüglich vorzunehmen. Infolgedessen habe er sein Amt als Ver waltungsratspräsident niedergelegt und sämtliche Gesellschaftsunterlagen an den Käufer übergeben. Von da an habe er keine Einsicht mehr in die Buchführung der Y.___ AG gehabt und auch nicht mehr über das Gesellschaftsvermögen verfügen können. Die Gesellschaft sei ab diesem Zeitpunkt von C.___ als neuer Eigentümer und neuer Verwaltungsrat weitergeführt worden. Die notwen digen formalen Anpassungen im Handelsregister seien vom Käufer C.___ daraufhin
verzögert vorgenommen worden und erst am 6. November 2019 erfolgt. Da er bis zum 3 0. Juni 2019 alleiniger Verwaltungsrat der Gesell schaft gewesen sei, habe er nicht selber
seinen Rücktritt beim Handelsregister einreichen können, ansonsten bei der
Y.___ AG ein Organisationsmangel v or gelegen und er mit einer solchen Demission zu Unzeiten zudem auftragsrechtlich schadenersatzpflichtig geworden wäre. Eine gleichzeitige Abwahl und Neuwahl des Verwaltungsrates ab dem 3 0. Juni 2019 habe nur vom neuen Aktionär C.___ vorgenommen werden können und d ieser habe
sich trotz mehrmaliger Aufforderung
dafür sehr viel Zeit gelassen . Die se Verfehlungen des neuen Eigentümers und Organs dürften ihm nicht zur Last gelegt werden. Zum geforderten Betrag von Fr. 204'513.45 hafte er damit nur bis 3 0. Juni 2019.
E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversi cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familien ausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit . c FamZG).
E. 2.3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
E. 2.3.2 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
E. 2.3.3 Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regelmäs sig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröf fentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tat sächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
E. 2.3.4 Der Kollokationsplan im Konkursverfahren über die Y.___ AG wurde vom 22.
Januar 2021 mit einer Frist bis 1 1. Februar 2021 zur Einsicht aufgelegt (Urk. 7/ 416 und Urk. 7/418). Damit begann die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu laufen. Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 1 9. Juli 2022 (Urk. 7/467/2-4) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitge genständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.
E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 3.2 Der (Gesamt-)Schaden (Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Verfahrenskosten, Verzugszins) beläuft sich gemäss
den
Beitragsübersichten der Beschwerdegegnerin auf
Fr. 2 1 3 ' 391 . 20, wovon
für das Jahr 20 17
(März bis Dezember) Fr. 20 ' 939.60 (Urk. 7 / 475/17), für das Jahr 20 18
Fr. 154'146.55 (Urk. 7 / 475/18) und für das Jahr 20 19
Fr. 38 ' 305 . 0 5 (Urk. 7 / 501) angefallen waren . Die Beschwerdegegnerin brachte hiervon Rechnungspositionen im Betrag von 8 ' 877 . 7 5 zum Abzug mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer auf grund seines Austritts aus dem Verwaltungsrat im Jahr 2019 nur noch für die bis September 2019 fällig geworden Lohnbeiträge hafte. Daraus bezifferte sie den Schaden mit Fr. 204 '513.45
(Urk. 7 / 506/3).
Gemäss Jahreslohndeklaration richtete die Y.___ AG im Jahr 20 17 Löhne von Fr.
864'527.95
(Urk. 7 / 99) und im Jahr 2018 Löhne von Fr. 1'212'706.95 (Urk. 7/229) aus . Für das Jahr 2019 reichte die Y.___ AG trotz Aufforderung (vgl. Urk. 7/323, 7/333) keine Lohndeklaration ein, weshalb die Beiträge vorerst auf einer eingeschätzten Lohnsumme von Fr. 1'200'000.-- erhoben wurden (Urk. 7/373 vgl. auch Urk. 7/485). Gemäss Kontoauszug vom 1 3. Juli 2022 (Urk. 7/461) führte dies zu einem Ausstand bis 1. Oktober 2019 von Fr. 251'620.50, welcher mit Schadenersatzverfügung vom 1 9. Juli 2022 (Urk. 7/467/2-4) geltend gemacht wurde. In der Folge wurde für das Jahr 2019 eine Lohnsumme von Fr.
375'562.-- deklariert (Urk. 7/488/8), woraus die Beschwer degegnerin die von Januar bis September 2019 ausgerichtet en
Löhne auf Fr. 311'008.-- berechnete (Urk. 7/500). Die deklarierten Lohnsumme n bilde te n die Basis für die Jahresabrechnung 2017 vom 2 9. März 20 18 (Urk. 7 / 103), die Schlussrechnung 2018 vom 3. April 2019 (Urk. 7/234) und die Nachtrags rechnung 2019 vom 1 3. März 2025 (Urk. 7/504). D er gegenüber dem Beschwer deführer geltend gemachte Schaden von Fr. 204'513.45 ist damit nachvollziehbar erstellt.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer zog denn auch das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung nicht in Zweifel. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin verfü gungsweise geltend gemachte Schaden für die unbezahlt gebliebenen Beiträge von März 20 17 bis September 20 19 und Nebenkosten anhand der Kassenakten – insbesondere auch des Kontoauszugs vom 1 3. Juli 202 2 (Urk. 7/4 61) und der Jahres lohndeklaration – substantiiert dargelegt und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 204'513.45 auszugehen.
E. 4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin oblie genden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem sie auf ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht beziehungs weise nur unvollständig abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb bereits seit der Gründung der Gesellschaft im M ärz 201 7 im hier mass gebenden Zeitraum bis September 2019 veranlasst, die Gesellschaft hinsichtlich der Beiträge wiederholt zu mahnen (Urk. 7 / 8, 7/9, 7/12, 7 /1 8, 7 /2 1, 7 / 118, 7 / 12 2. 7 /1 36, 7/242, 7/248, 7/257, 7/261),
für ausstehende Forderungen einen Ratenplan zu gewähren (Urk. 7 /200) und Betreibung s -, Inkasso- und Pfändungs verfahren durchführen zu lassen (Urk. 7/223, 7 / 2 5 5, 7 / 2 63, 7 / 268). Schliesslich blieben für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis September 2019 geschul dete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 204'513.45 unbezahlt. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeit geberin nicht nachgekommen und hat die Vorschriften im Sinne von Art.
52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
E. 5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schaden ersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
E. 5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stel len. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unter nehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer amtete gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 9) seit der Errichtung der Y.___ AG vom 2 7. Februar 201 7 bis am 1 2. Juli 2019 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungs - berechtigung und hernach bis 1 1. November 2019 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und war somit deren formelles Organ . Ü berdies war er mit einem Aktienanteil von 100 % an der Gesellschaft beteiligt (vgl. Urk. 7/475 /2-3 und Urk. 7/480/4).
Gemäss den hiervor erwähnten Artikeln 716 f. OR sind die Mitglieder des Ver waltungsrates verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu ihren unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört dabei insbesondere die Oberleitung der Gesell schaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (E. 5.2.2 hiervor). Daraus ergibt sich, dass sich der Verwaltungsrat nicht mit einer selber gewählten Organisation der AHV-Abrechnungen seiner Pflichten entledigen kann. Das Vertrauen des Beschwer deführers in die ordentlich Aufgabenerfüllung der Geschäftsleitung ver mag ihn demnach nicht zu entlasten.
Aus den Jahreslohndeklarationen 2017, 2018, 2019 (Urk. 7/99, Urk. 7/229, 7/488/8) ergibt sich, dass es sich bei der Y.___ AG um ein eher kleines Unter nehmen mit wenigen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsratsmitglied verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Als einziges Verwaltungsratsmitglied und mit alleiniger Einzelzeichnungs berechtigung war der Beschwerdeführer damit für einen kor rekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verant wortlich.
E. 5.3.2 Dem wurde vorliegend offensichtlich nicht nachgekommen, nachdem die Gesell schaft bereits im Gründungsjahr 2017 hinsichtlich der Beiträge gemahnt werden musste und in den Folgejahren 2018, 2019 Löhne ausrichtete, ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsabgaben vollständig abgeführt oder zumindest in geeigneter Form sichergestellt zu haben. Der Beschwerdeführer muss sich demnach vorhalten lassen, dass die Y.___
AG in den vorliegend massgebenden Jahren 20 17, 20 18 und 20 19 den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Y.___
AG einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für welche die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 1 0. April 2006 mit Hinweis). Im Übrigen belegen aktenkundige Mahnungen, Zahlungsbefehle, Betreibungs- und Vollstreckungsbegehren und zuletzt auch das eingeleitete Strafverfahren (Urk. 7/430), dass sich der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Y.___ AG offensichtlich unzu reichend um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und seine Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat. Zu berück - sichtigende
Rechtfer tigungs
- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. E in qualifiziertes beziehungsweise grobfahr lässiges Verschulden des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu bejahen (E. 5.1).
E. 5.3.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund d es Verkaufs seiner Gesell schaft mit Vertrag vom 3 0. Juni 2019 (vgl. Urk. 7/475/1-3) hafte er nicht für die später erstellten Abrechnungen, ist festzustellen, dass die Schadenssumme die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen auf den Löhnen beschlägt, wel che die Gesellschaft bis Ende September 20 19
unter seiner Verantwortung als einziges Organ bzw. Verwaltungsratspräsident (ab Juli 2019) ausgerichtet hat. Die Löschung des Mandats des Beschwerdeführers als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung aus dem Handelsregister erfolgte indes erst am 11.
November 2019 (Urk. 9, vgl. Urk. 7/480/2-3). Diesbezüglich wies die Beschwer degegnerin auch zu Recht auf das Protokoll der Generalversammlung der Y.___ AG vom 6. November 2019 hin, wonach der Beschwerdeführer erst per diesem Datum als Mitglied des Verwaltungsrates abberufen wurde (Urk. 7/480/4). Damit dauerten auch seine gesetzlichen Pflichten bis zu diesem Datum. Das frühere Verkaufsd atum der offensichtlich überschuldeten Gesell schaft an den im weiteren Verlauf nicht mehr erreichbaren Käufer ent lastet den Beschwerdeführer damit nicht.
E. 5.4 Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozial-versicherungsbeiträgen von März 20 17 bis und mit September 20 19 als zumindest grob f ahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldaus-schlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.
E. 6 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevan ten Schaden von Fr. 204'513.45 zu betrachten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadine Sarbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2025.00009 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Sarbach Schwarz Breitenstein Rechtsanwälte AG Gertrudstrasse 1, Postfach 2322, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ und später in A.___ (B.___) war seit ihrer Errich tung im März 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7/4) . Mit Urteil vom 1 3. Juli 202 0
löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ord nete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1 7. Juli 2024 wurde das Konkursverfahren als geschlos sen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 9)
Mit Verfügung vom 1 9. Juli 202 2 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___
als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___
AG zur Bezahlung von Scha denersatz für entgangene Beiträge für die Jahre 20 17 bis 20 19 in Höhe von Fr. 251 ' 620 .5 0 (Urk. 7 / 467 /2-4). Die Einsprache vom 2 6. August 202 2 (Urk. 7 / 475) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 4. April 2025 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 204’513.45 redu zierte (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2025 erhob X.___
am 2 2. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine neue Verfügung mit reduziertem Schadenersatzbetrag zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2025 beantragte die Ausgleichs kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin führte
im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, der gel tend gemachte Schaden von Fr. 251'620.50 setze sich aus den Beitragsausständen von März 2017 bis 2019 zusammen. Für das Jahr 2019 sei die Lohnsumme auf Fr.
1 '200’000 .-- eingeschätzt worden . Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer die Organstellung per 6. November 2019 geendet habe. Dabei datiere der Verkaufsvertrag über die Y.___ AG zwar vom 3 0. Juni 2019, aber dem Protokoll der Generalversammlung vom 6. November 2019 sei zu entneh men, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag von seiner Organstellung zurück getreten sei. Aufgrund des Austrittes per 6. November 2019 hafte er damit für die Beiträge bis Ende September 201 9. Die Akontorechnung vom 2.
Oktober 2019 habe für den Monat Oktober bis
zum 1 0. November 2019 bezahlt werden müssen. Im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Schuld sei der Beschwerdeführer bereits nicht mehr Organ der Firma gewesen, weshalb die Lohnsumme für Januar bis September 2019 zu bestimmen sei. Die Lohndeklaration 2019 sei erst im Ein spracheverfahren eingereicht worden und daraus gehe hervor, dass von Januar bis Dezember 2019 Löhne von insgesamt Fr. 375'562. -- und v on Januar bis September 2019 Fr. 311 ’ 008.--
ausgerichtet worden seien. D er Beitragsausstand daraus betreffe
Fr. 29'427.3 0. Für das Beitragsjahr 2017 stünden Fr. 20'939.60 und für das Jahr 2018 Fr. 154'146.55
offen, sodass eine Schadenssumme von Fr.
204'513.45 resultiere. Die Gesellschaft ha be es unterlassen, die Beiträge der Jahre 2017 bis 2019 inklusive Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungs kosten vollständig zu bezahlen.
Als Verwaltungsrat hafte der Beschwerdeführer für diesen Schaden. Rechtfertigungsgründe seien keine vor handen . 1.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er habe mit Vertrag vom 3 0. Juni 2019 alle seine Aktienanteile mit allen Rechten und Pflichten an der Y.___ AG an C.___ verkauft. Der Käufer habe sich hierbei verpflichtet, alle Rechtshandlungen, die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich gewe sen seien, unverzüglich vorzunehmen. Infolgedessen habe er sein Amt als Ver waltungsratspräsident niedergelegt und sämtliche Gesellschaftsunterlagen an den Käufer übergeben. Von da an habe er keine Einsicht mehr in die Buchführung der Y.___ AG gehabt und auch nicht mehr über das Gesellschaftsvermögen verfügen können. Die Gesellschaft sei ab diesem Zeitpunkt von C.___ als neuer Eigentümer und neuer Verwaltungsrat weitergeführt worden. Die notwen digen formalen Anpassungen im Handelsregister seien vom Käufer C.___ daraufhin
verzögert vorgenommen worden und erst am 6. November 2019 erfolgt. Da er bis zum 3 0. Juni 2019 alleiniger Verwaltungsrat der Gesell schaft gewesen sei, habe er nicht selber
seinen Rücktritt beim Handelsregister einreichen können, ansonsten bei der
Y.___ AG ein Organisationsmangel v or gelegen und er mit einer solchen Demission zu Unzeiten zudem auftragsrechtlich schadenersatzpflichtig geworden wäre. Eine gleichzeitige Abwahl und Neuwahl des Verwaltungsrates ab dem 3 0. Juni 2019 habe nur vom neuen Aktionär C.___ vorgenommen werden können und d ieser habe
sich trotz mehrmaliger Aufforderung
dafür sehr viel Zeit gelassen . Die se Verfehlungen des neuen Eigentümers und Organs dürften ihm nicht zur Last gelegt werden. Zum geforderten Betrag von Fr. 204'513.45 hafte er damit nur bis 3 0. Juni 2019. 2. 2.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversi cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familien ausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Art. 25 lit . c FamZG). 2.3 2.3.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 2.3.2
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). 2.3.3
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regelmäs sig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröf fentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tat sächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234). 2.3.4
Der Kollokationsplan im Konkursverfahren über die Y.___ AG wurde vom 22.
Januar 2021 mit einer Frist bis 1 1. Februar 2021 zur Einsicht aufgelegt (Urk. 7/ 416 und Urk. 7/418). Damit begann die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu laufen. Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 1 9. Juli 2022 (Urk. 7/467/2-4) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitge genständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt. 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
Der (Gesamt-)Schaden (Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Verfahrenskosten, Verzugszins) beläuft sich gemäss
den
Beitragsübersichten der Beschwerdegegnerin auf
Fr. 2 1 3 ' 391 . 20, wovon
für das Jahr 20 17
(März bis Dezember) Fr. 20 ' 939.60 (Urk. 7 / 475/17), für das Jahr 20 18
Fr. 154'146.55 (Urk. 7 / 475/18) und für das Jahr 20 19
Fr. 38 ' 305 . 0 5 (Urk. 7 / 501) angefallen waren . Die Beschwerdegegnerin brachte hiervon Rechnungspositionen im Betrag von 8 ' 877 . 7 5 zum Abzug mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer auf grund seines Austritts aus dem Verwaltungsrat im Jahr 2019 nur noch für die bis September 2019 fällig geworden Lohnbeiträge hafte. Daraus bezifferte sie den Schaden mit Fr. 204 '513.45
(Urk. 7 / 506/3).
Gemäss Jahreslohndeklaration richtete die Y.___ AG im Jahr 20 17 Löhne von Fr.
864'527.95
(Urk. 7 / 99) und im Jahr 2018 Löhne von Fr. 1'212'706.95 (Urk. 7/229) aus . Für das Jahr 2019 reichte die Y.___ AG trotz Aufforderung (vgl. Urk. 7/323, 7/333) keine Lohndeklaration ein, weshalb die Beiträge vorerst auf einer eingeschätzten Lohnsumme von Fr. 1'200'000.-- erhoben wurden (Urk. 7/373 vgl. auch Urk. 7/485). Gemäss Kontoauszug vom 1 3. Juli 2022 (Urk. 7/461) führte dies zu einem Ausstand bis 1. Oktober 2019 von Fr. 251'620.50, welcher mit Schadenersatzverfügung vom 1 9. Juli 2022 (Urk. 7/467/2-4) geltend gemacht wurde. In der Folge wurde für das Jahr 2019 eine Lohnsumme von Fr.
375'562.-- deklariert (Urk. 7/488/8), woraus die Beschwer degegnerin die von Januar bis September 2019 ausgerichtet en
Löhne auf Fr. 311'008.-- berechnete (Urk. 7/500). Die deklarierten Lohnsumme n bilde te n die Basis für die Jahresabrechnung 2017 vom 2 9. März 20 18 (Urk. 7 / 103), die Schlussrechnung 2018 vom 3. April 2019 (Urk. 7/234) und die Nachtrags rechnung 2019 vom 1 3. März 2025 (Urk. 7/504). D er gegenüber dem Beschwer deführer geltend gemachte Schaden von Fr. 204'513.45 ist damit nachvollziehbar erstellt. 3.3
Der Beschwerdeführer zog denn auch das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung nicht in Zweifel. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin verfü gungsweise geltend gemachte Schaden für die unbezahlt gebliebenen Beiträge von März 20 17 bis September 20 19 und Nebenkosten anhand der Kassenakten – insbesondere auch des Kontoauszugs vom 1 3. Juli 202 2 (Urk. 7/4 61) und der Jahres lohndeklaration – substantiiert dargelegt und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 204'513.45 auszugehen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin oblie genden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem sie auf ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht beziehungs weise nur unvollständig abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb bereits seit der Gründung der Gesellschaft im M ärz 201 7 im hier mass gebenden Zeitraum bis September 2019 veranlasst, die Gesellschaft hinsichtlich der Beiträge wiederholt zu mahnen (Urk. 7 / 8, 7/9, 7/12, 7 /1 8, 7 /2 1, 7 / 118, 7 / 12 2. 7 /1 36, 7/242, 7/248, 7/257, 7/261),
für ausstehende Forderungen einen Ratenplan zu gewähren (Urk. 7 /200) und Betreibung s -, Inkasso- und Pfändungs verfahren durchführen zu lassen (Urk. 7/223, 7 / 2 5 5, 7 / 2 63, 7 / 268). Schliesslich blieben für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis September 2019 geschul dete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 204'513.45 unbezahlt. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeit geberin nicht nachgekommen und hat die Vorschriften im Sinne von Art.
52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5. 5.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schaden ersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2 5.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stel len. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen). 5.2.2
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unter nehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.3 5.3.1
Der Beschwerdeführer amtete gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 9) seit der Errichtung der Y.___ AG vom 2 7. Februar 201 7 bis am 1 2. Juli 2019 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungs - berechtigung und hernach bis 1 1. November 2019 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und war somit deren formelles Organ . Ü berdies war er mit einem Aktienanteil von 100 % an der Gesellschaft beteiligt (vgl. Urk. 7/475 /2-3 und Urk. 7/480/4).
Gemäss den hiervor erwähnten Artikeln 716 f. OR sind die Mitglieder des Ver waltungsrates verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu ihren unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört dabei insbesondere die Oberleitung der Gesell schaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (E. 5.2.2 hiervor). Daraus ergibt sich, dass sich der Verwaltungsrat nicht mit einer selber gewählten Organisation der AHV-Abrechnungen seiner Pflichten entledigen kann. Das Vertrauen des Beschwer deführers in die ordentlich Aufgabenerfüllung der Geschäftsleitung ver mag ihn demnach nicht zu entlasten.
Aus den Jahreslohndeklarationen 2017, 2018, 2019 (Urk. 7/99, Urk. 7/229, 7/488/8) ergibt sich, dass es sich bei der Y.___ AG um ein eher kleines Unter nehmen mit wenigen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsratsmitglied verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Als einziges Verwaltungsratsmitglied und mit alleiniger Einzelzeichnungs berechtigung war der Beschwerdeführer damit für einen kor rekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verant wortlich. 5.3.2
Dem wurde vorliegend offensichtlich nicht nachgekommen, nachdem die Gesell schaft bereits im Gründungsjahr 2017 hinsichtlich der Beiträge gemahnt werden musste und in den Folgejahren 2018, 2019 Löhne ausrichtete, ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsabgaben vollständig abgeführt oder zumindest in geeigneter Form sichergestellt zu haben. Der Beschwerdeführer muss sich demnach vorhalten lassen, dass die Y.___
AG in den vorliegend massgebenden Jahren 20 17, 20 18 und 20 19 den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Y.___
AG einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für welche die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 1 0. April 2006 mit Hinweis). Im Übrigen belegen aktenkundige Mahnungen, Zahlungsbefehle, Betreibungs- und Vollstreckungsbegehren und zuletzt auch das eingeleitete Strafverfahren (Urk. 7/430), dass sich der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Y.___ AG offensichtlich unzu reichend um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und seine Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat. Zu berück - sichtigende
Rechtfer tigungs
- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. E in qualifiziertes beziehungsweise grobfahr lässiges Verschulden des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu bejahen (E. 5.1). 5.3.3
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund d es Verkaufs seiner Gesell schaft mit Vertrag vom 3 0. Juni 2019 (vgl. Urk. 7/475/1-3) hafte er nicht für die später erstellten Abrechnungen, ist festzustellen, dass die Schadenssumme die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen auf den Löhnen beschlägt, wel che die Gesellschaft bis Ende September 20 19
unter seiner Verantwortung als einziges Organ bzw. Verwaltungsratspräsident (ab Juli 2019) ausgerichtet hat. Die Löschung des Mandats des Beschwerdeführers als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung aus dem Handelsregister erfolgte indes erst am 11.
November 2019 (Urk. 9, vgl. Urk. 7/480/2-3). Diesbezüglich wies die Beschwer degegnerin auch zu Recht auf das Protokoll der Generalversammlung der Y.___ AG vom 6. November 2019 hin, wonach der Beschwerdeführer erst per diesem Datum als Mitglied des Verwaltungsrates abberufen wurde (Urk. 7/480/4). Damit dauerten auch seine gesetzlichen Pflichten bis zu diesem Datum. Das frühere Verkaufsd atum der offensichtlich überschuldeten Gesell schaft an den im weiteren Verlauf nicht mehr erreichbaren Käufer ent lastet den Beschwerdeführer damit nicht. 5.4
Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozial-versicherungsbeiträgen von März 20 17 bis und mit September 20 19 als zumindest grob f ahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldaus-schlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor. 6.
Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevan ten Schaden von Fr. 204'513.45 zu betrachten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadine Sarbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef