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AK.2025.00006

Nichteintreten auf Einsprache bestätigt. Fehlendes Rechtsbegehren sowie fehlende Begründung und keine Verbesserung innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfrist. Abweisung.

Zürich SozVersG ·AK · 2026-03-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 6. März 2023 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

X.___ zu Schadenersatz nach Art.

52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Höhe von Fr. 59'420.75 (Urk. 8/124/2-4). Am 8. März 2023 erhob der Pflichtige Einsprache und verlangte Dokumente, die zur Einschätzung des Schadens beigezogen worden seien (Urk. 8/132). Am 1 1. Juli 2024 stellte die Aus gleichskasse dem Pflichtigen die Akten zu (Urk. 8/13 9). Am 4. Oktober 2024 wies sie den Pflichtigen darauf hin, dass seine (vorsorgliche) Einsprache keinen Antrag und keine Begründung enthalte, weshalb ihm zur Verbesserung der Einsprache

Frist bis 2 8. Oktober 2024 angesetzt werde,

unter Androhung, dass ohne Ver besserung auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 8/140). Mit

Ein spracheentscheid vom 6.

Dezember 2024 (Urk. 2) trat die Ausgleichskasse mit der Begründung, dass innert Frist keine Verbesserung eingegangen sei,

auf die Ein sprache nicht ein. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 202 4 erhob der Pflichtige am 1 0. Dezember 2024 bei der Ausgleichskasse Beschwerde (Urk. 4/2). Die Aus gleichskasse überwies die se

am 2 9. April 2025 dem hiesigen Gericht zum Ent scheid (Urk. 4/1).

Zwischenzeitlich reichte der Pflichtige m it Eingabe vom 2 5. April 2025 (Urk.

1) auch eine Beschwerde beim hiesigen Gericht ein und stellte

folgende Anträge: «1.

Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 6. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2.

Es sei festzustellen, dass die Forderung der SVA Zürich in Höhe von CHF 59'420.75 rechtswidrig und nicht geschuldet ist . 3.

Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung unter Beachtung aller rechtlichen und formellen Aspekte an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Sämtliche Verfahrens- und Gutachterkosten seien vollumfänglich der SVA Zürich aufzuerlegen. »

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

E. 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV)

müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1) .

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5) .

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. I m vorliegenden Verfahren ist daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. März 2023 eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Schadenersatzforderung von Fr. 59'420.75

beanstandet und damit einen materielle n Antrag stellt, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3 hiervor).

E. 2.2 Unter dem Titel «Einsprache Schadenersatz Verfügung Abr . Nr. «…» » führte der Beschwerdefü h rer in seiner Eingabe vom 8. März 2023 aus (Urk. 8/132) :

« Hiermit erheben wir Einspruch auf die Schadensersatz Verfügung ABR-Nr .

«…» von 6 März 2023

aufgrund zu hoher Einschätzung und verlange alle nötigen Dokumente die zur Einschätzung bezogen

sind. Ich werde mich Zeitnah melden und bei erhalt Auskunft geben um die Kalkulation zu prüfen. Bis

dahin bestreiten ich die Forderung »

Die explizit gegen die Verfügung vom 6. März 2023 gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 enthält damit weder einen konkreten An trag noch eine Begründung. Aus der Eingabe erschliesst sich lediglich, dass von einer zu hohen Einschätzung ausgegangen werde, weshalb die Forderung einst weilen bestritten werde, bis die Akten vorliegen. Die Akten übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar erst am 1 1. Juli 2024 (Urk. 8/139), wobei dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen eingeräumt wurde, um seine Einsprache allenfalls zu ergänzen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, wies die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 4. Oktober 2024 (Urk. 8/140) zu Recht darauf hin, dass die Ein sprache vom 8.

März 2023 weder einen Antrag noch eine Begründung

enthalte .

Da Art. 10 Abs. 1 ATSV vorsieht, dass schriftlich erhobene Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müssen, setzte

die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer daher zu Recht wie in Art. 10 Abs. 5 ATSV vor gesehen mit Schreiben vom 4. Oktober 2024

Nachfrist zur Verbesserung an und wies explizit auf die Säumni sfolgen hin, dass ein Nicht eintretensentscheid ergehen werde, sollte bei Ablauf der angesetzten Frist bis 28.

Oktober 2024 keine den gesetzlichen Formvorschriften genügende Einsprache vorliegen (Urk. 8 / 140).

2 .3

D er Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er innert der mit Schreiben vom

E. 4 Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde ein gereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2025.00006 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 1. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 6. März 2023 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

X.___ zu Schadenersatz nach Art.

52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Höhe von Fr. 59'420.75 (Urk. 8/124/2-4). Am 8. März 2023 erhob der Pflichtige Einsprache und verlangte Dokumente, die zur Einschätzung des Schadens beigezogen worden seien (Urk. 8/132). Am 1 1. Juli 2024 stellte die Aus gleichskasse dem Pflichtigen die Akten zu (Urk. 8/13 9). Am 4. Oktober 2024 wies sie den Pflichtigen darauf hin, dass seine (vorsorgliche) Einsprache keinen Antrag und keine Begründung enthalte, weshalb ihm zur Verbesserung der Einsprache

Frist bis 2 8. Oktober 2024 angesetzt werde,

unter Androhung, dass ohne Ver besserung auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 8/140). Mit

Ein spracheentscheid vom 6.

Dezember 2024 (Urk. 2) trat die Ausgleichskasse mit der Begründung, dass innert Frist keine Verbesserung eingegangen sei,

auf die Ein sprache nicht ein. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 202 4 erhob der Pflichtige am 1 0. Dezember 2024 bei der Ausgleichskasse Beschwerde (Urk. 4/2). Die Aus gleichskasse überwies die se

am 2 9. April 2025 dem hiesigen Gericht zum Ent scheid (Urk. 4/1).

Zwischenzeitlich reichte der Pflichtige m it Eingabe vom 2 5. April 2025 (Urk.

1) auch eine Beschwerde beim hiesigen Gericht ein und stellte

folgende Anträge: «1.

Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 6. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2.

Es sei festzustellen, dass die Forderung der SVA Zürich in Höhe von CHF 59'420.75 rechtswidrig und nicht geschuldet ist . 3.

Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung unter Beachtung aller rechtlichen und formellen Aspekte an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Sämtliche Verfahrens- und Gutachterkosten seien vollumfänglich der SVA Zürich aufzuerlegen. »

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

Gemäss Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV)

müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1) .

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5) . 1. 3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. I m vorliegenden Verfahren ist daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. März 2023 eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Schadenersatzforderung von Fr. 59'420.75

beanstandet und damit einen materielle n Antrag stellt, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3 hiervor). 2.2

Unter dem Titel «Einsprache Schadenersatz Verfügung Abr . Nr. «…» » führte der Beschwerdefü h rer in seiner Eingabe vom 8. März 2023 aus (Urk. 8/132) :

« Hiermit erheben wir Einspruch auf die Schadensersatz Verfügung ABR-Nr .

«…» von 6 März 2023

aufgrund zu hoher Einschätzung und verlange alle nötigen Dokumente die zur Einschätzung bezogen

sind. Ich werde mich Zeitnah melden und bei erhalt Auskunft geben um die Kalkulation zu prüfen. Bis

dahin bestreiten ich die Forderung »

Die explizit gegen die Verfügung vom 6. März 2023 gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 enthält damit weder einen konkreten An trag noch eine Begründung. Aus der Eingabe erschliesst sich lediglich, dass von einer zu hohen Einschätzung ausgegangen werde, weshalb die Forderung einst weilen bestritten werde, bis die Akten vorliegen. Die Akten übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar erst am 1 1. Juli 2024 (Urk. 8/139), wobei dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen eingeräumt wurde, um seine Einsprache allenfalls zu ergänzen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, wies die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 4. Oktober 2024 (Urk. 8/140) zu Recht darauf hin, dass die Ein sprache vom 8.

März 2023 weder einen Antrag noch eine Begründung

enthalte .

Da Art. 10 Abs. 1 ATSV vorsieht, dass schriftlich erhobene Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müssen, setzte

die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer daher zu Recht wie in Art. 10 Abs. 5 ATSV vor gesehen mit Schreiben vom 4. Oktober 2024

Nachfrist zur Verbesserung an und wies explizit auf die Säumni sfolgen hin, dass ein Nicht eintretensentscheid ergehen werde, sollte bei Ablauf der angesetzten Frist bis 28.

Oktober 2024 keine den gesetzlichen Formvorschriften genügende Einsprache vorliegen (Urk. 8 / 140).

2 .3

D er Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er innert der mit Schreiben vom 4.

Oktober

bis zum 2 8. Oktober 2024 angesetzten Frist k eine den formellen An forderungen genügende Einsprache nachgereicht hat. E r

bestreitet auch nicht, dass er sich in diesem Zeitraum und bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2024

in keiner Form bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat .

Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 1 0. Dezember 2024 (Urk. 8/146) und damit nach Erlass des Einspracheentscheid s

geltend macht e, er habe im Rahmen der Akteneinsicht vom 1 1. Juli 2024 festgestellt, dass mindestens eine Unterschrift auf einem zentralen Dokument erheblich vom eigenen Schriftbild abweiche und auch bei weiteren relevanten Unterschriften erhebliche Zweifel an deren Authentizität bestünden, weshalb ein graphologische s Gutachten zu ver anlassen sei, beschlägt die s ein verspätetes Vorbringen in der Sache selbst, auf das die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Einspracheentscheids

nicht mehr einzugehen brauchte . Dass elbe gilt auch für die weiteren Ausführungen, wonach die Forderung und die Berechnungsgrundlagen nicht ausreichend und transparent seien. Aus dem Umstand, dass zwischen der Einsprache vom 8. März

2023 und dem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2024 über 20

Monate liegen, lässt sich auch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers herleiten . Schliesslich ist e ine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie in der Beschwerde schrift vom 2 5. April 2025 geltend ge macht (Urk. 1), nicht erkennbar. Denn materielle Einwände, wie Zweifel an der Echtheit von Unterschriften, waren nach verpasster Frist und nach dem Erlass des Nichteintretensentscheids durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr zu prüfen. 2. 4

Gründe, die auf eine unverschuldete Verhinderung, innert Frist zu reagieren, schliessen lasse n könnte n, brachte der Beschwerdeführer keine vor . Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, dass solche vorliegen könnten . 3.

Damit steht fest, dass die am 8. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin erhobene Einsprache (Urk. 8 / 132) hinsichtlich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2023 betreffend Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'420.75 (Urk. 8 / 124/2-4) den formellen Anforderungen an eine Einsprache nicht genügte .

I nnert der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 bis 2 8. Oktober 2024 angesetzt en

Frist reichte der Beschwerdeführer keine rechts genügliche Einsprache ein . E ntsprechend der Säumnisandrohung ist die Beschwerdegegnerin damit mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2024 (Urk. 2 und Urk. 8/141)

zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 eingetreten.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde ein gereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaNef