Sachverhalt
1.
Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z .___ war seit 1. November 2017 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 5/90). Am 22 . Dezember 202 0 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Artikel 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war .
Das amtliche Verfahren zur Löschung der Rechtseinheit gemäss Art. 934 OR i.V.m . Art. 153 HRegV ist gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 16. März 2023 abgeschlossen ( vgl. Handels registerauszug in Urk. 5/20/10 ).
Mit Verfügung vom
11. Dezember 2023
verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , Gesellschafter und Geschäftsführer , zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10 ' 265 . 2 0 (Urk. 5/20) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2.
J anuar 202 4 (Urk. 5 /1 3 ) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 abgewiesen (Urk. 2 ) . 2.
Dagegen erhob
X.___ am 2 7 . J uni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, d er angefochtenen Einspracheentscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Am 18 . Juli 202 4 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Mit Replik vom 1 9 . August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), dass gegen die Y.___ GmbH zwei Verlustscheine ausgestellt worden seien. Der offene Betrag von Fr. 10'265.20 beziehe sich auf die nicht beglichene n
Akonto
- bzw. Schlussrechnungen für das Jahr 2018. Gemäss Eintrag im Handelsregister vom 2 2 . Dezember 2020 habe die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst und sei v o n Amtes wegen aufgelöst (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei der Geschäftsführer der Y.___ GmbH gewesen. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt (S. 2) 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend (Urk. 1), dass die Forderung aus dem Jahr 2018 stamme und bereits verjährt sei. F ür die Bezahlung von Rechnungen sei nicht er , sondern sei n ehemaliger Buchhalter verantwortlich gewesen (S. 1) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin erwähnte in ihrer Beschwerdeantwort (U r
k. 4), dass sie erst am 23. Dezember 2020 Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst habe und am 22 . Dezember 2020 von Amtes wegen gelöscht worden sei. Mit der erfolgten Löschung sei anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin für bestehende Beitragsforderungen zu Schaden gekommen sei, weshalb die absolute Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die Schaden ersatz verfügung vom 11. Dezember 2023 sei innerhalb der dreijährigen Verjährungs frist erlassen worden und folglich sei die Forderung nicht verjährt. 3. 3 . 1 3.1.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 3.1. 2
Nach altArt . 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Die Arbeitgeberin kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Straf recht eine längere Frist vor, so gilt diese.
Seit 1. Januar 2020 verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). 3.1. 3
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schaden ersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesent liche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilscha dens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt geblie benen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 3. 1. 4
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schaden ersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungs frist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obliga tionenrechts (OR) in Gang setzt (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017
vom 8.
August 2017
E. 4.2.2). 3.2
Am 2
9. Juni 2020 stellte das Beitreibungsamt Zürich 5 der Beschwerdegegnerin zwei Verlustschein e im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG über ungedeckt gebliebene Forderungen von Fr. 9 ' 925 . 2 5 (Urk. 5 / 48 ) , und Fr.1'788.65
(Urk. 5/49) aus.
Aufgrund der Einträge im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin (« Dok - Eing .-Datum») steht fest, dass die Verlustscheine der Beschwerdegegnerin am 3 0 .
Juni 20 20 ( Dok - Eing .-Datum) zugestellt wurden. Mit der Zustellung der Verlustscheine wurde die hier anwendbare dreijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Die Beschwerdegegnerin erliess die Schadenersatzverfügung am 11 .
Dezember 2023
(Urk. 5 / 20 ) und somit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Die streitgegenständliche Forde rung ist demnach verjährt. 3.3
Daran ändert nichts, dass die Auflösung der Y.___ GmbH gemäss Handelsre gistereintrag erst am 22. Dezember 2023 erfolgte, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Urk. 4). Die Auflösung der Gesellschaft an sich ist kein fristauslösendes Ereignis , zumal zu diesem Zeitpunkt die Liquidation der Gesell schaft erst eintritt (Art. 738 OR) und folglich keine Aussage über allenfalls noch vorhandene Aktiven der Gesellschaft gemacht werden kann (vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz . 359) . S ollte die Beschwerdegegnerin hingegen die Löschung der Gesellschaft
als fristauslösendes Ereignis gemeint haben , welche gemäss SHAB-Datum am 6. Juni 2023 publiziert wurde , so ist dem ebenfalls entgegen zu halten , dass der Beschwerdegegnerin bereits mit Zustellung der Pfändungsverlustscheine vom 2
9. Juni 2020 am 30. Juni 2020 klar
gewesen sein musste , dass ihr ein Schaden entstanden ist , was für die Annahme einer ausreichenden Schadenskenntnis genügt ( BGE 121 V 242 E.
3c.bb, 126 V 451 E. 2a ; vgl. E. 3.1.4 ).
Da in diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit des primär haftenden Arbeitgebers manifest war , stand
der Belangung der subsidiär haftenden Organe ab da nichts mehr im Wege. Für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52 AHVG ist insbesondere
nicht vorausgesetzt, dass über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden ist (Reichmuth, a.a.O., Rz . 353) .
M assgebend für die Fristauslösung ist vorliegend somit die Zustellung der Verlustscheine vom 30.
Juni 2020 an die Beschwerd e gegnerin und nicht die erst später erfolgte Auflösung oder Löschung der Gesellschaft . 4 .
A ufgrund der Zustellung der Verlustscheine am 30. Juni 2020 war
eine etwaige Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der erlassenen Verfügung vom 11. Dezember 2023 damit bereits verjährt. Daraus folgt, dass die Beschwerde mit dieser Feststellung gutzuheissen und der angefochtene Einspra che entscheid vom 2 9 . Mai 202 4 aufzuheben ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d er angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom
29. Mai 202 4 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 11. Dezember 2023 bereits verjährt war . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLangone
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z .___ war seit 1. November 2017 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 5/90). Am 22 . Dezember 202 0 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Artikel 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war .
Das amtliche Verfahren zur Löschung der Rechtseinheit gemäss Art. 934 OR i.V.m . Art. 153 HRegV ist gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 16. März 2023 abgeschlossen ( vgl. Handels registerauszug in Urk. 5/20/10 ).
Mit Verfügung vom
11. Dezember 2023
verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , Gesellschafter und Geschäftsführer , zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10 ' 265 .
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 2.
E. 2 0 (Urk. 5/20) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2.
J anuar 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), dass gegen die Y.___ GmbH zwei Verlustscheine ausgestellt worden seien. Der offene Betrag von Fr. 10'265.20 beziehe sich auf die nicht beglichene n
Akonto
- bzw. Schlussrechnungen für das Jahr 2018. Gemäss Eintrag im Handelsregister vom 2 2 . Dezember 2020 habe die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst und sei v o n Amtes wegen aufgelöst (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei der Geschäftsführer der Y.___ GmbH gewesen. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt (S. 2)
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend (Urk. 1), dass die Forderung aus dem Jahr 2018 stamme und bereits verjährt sei. F ür die Bezahlung von Rechnungen sei nicht er , sondern sei n ehemaliger Buchhalter verantwortlich gewesen (S. 1) .
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin erwähnte in ihrer Beschwerdeantwort (U r
k. 4), dass sie erst am 23. Dezember 2020 Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst habe und am 22 . Dezember 2020 von Amtes wegen gelöscht worden sei. Mit der erfolgten Löschung sei anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin für bestehende Beitragsforderungen zu Schaden gekommen sei, weshalb die absolute Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die Schaden ersatz verfügung vom 11. Dezember 2023 sei innerhalb der dreijährigen Verjährungs frist erlassen worden und folglich sei die Forderung nicht verjährt. 3. 3 . 1 3.1.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 3.1. 2
Nach altArt . 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Die Arbeitgeberin kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Straf recht eine längere Frist vor, so gilt diese.
Seit 1. Januar 2020 verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). 3.1. 3
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schaden ersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesent liche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilscha dens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt geblie benen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 3. 1. 4
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schaden ersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungs frist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obliga tionenrechts (OR) in Gang setzt (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017
vom 8.
August 2017
E. 4.2.2). 3.2
Am 2
E. 4 (Urk.
E. 5 /1 3 ) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 abgewiesen (Urk. 2 ) . 2.
Dagegen erhob
X.___ am 2
E. 7 . J uni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, d er angefochtenen Einspracheentscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Am 18 . Juli 202 4 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Mit Replik vom 1
E. 9 ' 925 . 2 5 (Urk. 5 / 48 ) , und Fr.1'788.65
(Urk. 5/49) aus.
Aufgrund der Einträge im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin (« Dok - Eing .-Datum») steht fest, dass die Verlustscheine der Beschwerdegegnerin am 3 0 .
Juni 20 20 ( Dok - Eing .-Datum) zugestellt wurden. Mit der Zustellung der Verlustscheine wurde die hier anwendbare dreijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Die Beschwerdegegnerin erliess die Schadenersatzverfügung am
E. 11 .
Dezember 2023
(Urk. 5 / 20 ) und somit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Die streitgegenständliche Forde rung ist demnach verjährt. 3.3
Daran ändert nichts, dass die Auflösung der Y.___ GmbH gemäss Handelsre gistereintrag erst am 22. Dezember 2023 erfolgte, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Urk. 4). Die Auflösung der Gesellschaft an sich ist kein fristauslösendes Ereignis , zumal zu diesem Zeitpunkt die Liquidation der Gesell schaft erst eintritt (Art. 738 OR) und folglich keine Aussage über allenfalls noch vorhandene Aktiven der Gesellschaft gemacht werden kann (vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz . 359) . S ollte die Beschwerdegegnerin hingegen die Löschung der Gesellschaft
als fristauslösendes Ereignis gemeint haben , welche gemäss SHAB-Datum am 6. Juni 2023 publiziert wurde , so ist dem ebenfalls entgegen zu halten , dass der Beschwerdegegnerin bereits mit Zustellung der Pfändungsverlustscheine vom 2
9. Juni 2020 am 30. Juni 2020 klar
gewesen sein musste , dass ihr ein Schaden entstanden ist , was für die Annahme einer ausreichenden Schadenskenntnis genügt ( BGE 121 V 242 E.
3c.bb, 126 V 451 E. 2a ; vgl. E. 3.1.4 ).
Da in diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit des primär haftenden Arbeitgebers manifest war , stand
der Belangung der subsidiär haftenden Organe ab da nichts mehr im Wege. Für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52 AHVG ist insbesondere
nicht vorausgesetzt, dass über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden ist (Reichmuth, a.a.O., Rz . 353) .
M assgebend für die Fristauslösung ist vorliegend somit die Zustellung der Verlustscheine vom 30.
Juni 2020 an die Beschwerd e gegnerin und nicht die erst später erfolgte Auflösung oder Löschung der Gesellschaft . 4 .
A ufgrund der Zustellung der Verlustscheine am 30. Juni 2020 war
eine etwaige Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der erlassenen Verfügung vom 11. Dezember 2023 damit bereits verjährt. Daraus folgt, dass die Beschwerde mit dieser Feststellung gutzuheissen und der angefochtene Einspra che entscheid vom 2 9 . Mai 202 4 aufzuheben ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d er angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom
29. Mai 202 4 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 11. Dezember 2023 bereits verjährt war . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2024.00024
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
20. September 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z .___ war seit 1. November 2017 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 5/90). Am 22 . Dezember 202 0 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Artikel 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war .
Das amtliche Verfahren zur Löschung der Rechtseinheit gemäss Art. 934 OR i.V.m . Art. 153 HRegV ist gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 16. März 2023 abgeschlossen ( vgl. Handels registerauszug in Urk. 5/20/10 ).
Mit Verfügung vom
11. Dezember 2023
verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , Gesellschafter und Geschäftsführer , zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10 ' 265 . 2 0 (Urk. 5/20) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2.
J anuar 202 4 (Urk. 5 /1 3 ) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 abgewiesen (Urk. 2 ) . 2.
Dagegen erhob
X.___ am 2 7 . J uni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, d er angefochtenen Einspracheentscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Am 18 . Juli 202 4 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Mit Replik vom 1 9 . August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), dass gegen die Y.___ GmbH zwei Verlustscheine ausgestellt worden seien. Der offene Betrag von Fr. 10'265.20 beziehe sich auf die nicht beglichene n
Akonto
- bzw. Schlussrechnungen für das Jahr 2018. Gemäss Eintrag im Handelsregister vom 2 2 . Dezember 2020 habe die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst und sei v o n Amtes wegen aufgelöst (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei der Geschäftsführer der Y.___ GmbH gewesen. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt (S. 2) 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend (Urk. 1), dass die Forderung aus dem Jahr 2018 stamme und bereits verjährt sei. F ür die Bezahlung von Rechnungen sei nicht er , sondern sei n ehemaliger Buchhalter verantwortlich gewesen (S. 1) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin erwähnte in ihrer Beschwerdeantwort (U r
k. 4), dass sie erst am 23. Dezember 2020 Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst habe und am 22 . Dezember 2020 von Amtes wegen gelöscht worden sei. Mit der erfolgten Löschung sei anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin für bestehende Beitragsforderungen zu Schaden gekommen sei, weshalb die absolute Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die Schaden ersatz verfügung vom 11. Dezember 2023 sei innerhalb der dreijährigen Verjährungs frist erlassen worden und folglich sei die Forderung nicht verjährt. 3. 3 . 1 3.1.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 3.1. 2
Nach altArt . 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Die Arbeitgeberin kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Straf recht eine längere Frist vor, so gilt diese.
Seit 1. Januar 2020 verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). 3.1. 3
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schaden ersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesent liche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilscha dens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt geblie benen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 3. 1. 4
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schaden ersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungs frist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obliga tionenrechts (OR) in Gang setzt (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017
vom 8.
August 2017
E. 4.2.2). 3.2
Am 2
9. Juni 2020 stellte das Beitreibungsamt Zürich 5 der Beschwerdegegnerin zwei Verlustschein e im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG über ungedeckt gebliebene Forderungen von Fr. 9 ' 925 . 2 5 (Urk. 5 / 48 ) , und Fr.1'788.65
(Urk. 5/49) aus.
Aufgrund der Einträge im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin (« Dok - Eing .-Datum») steht fest, dass die Verlustscheine der Beschwerdegegnerin am 3 0 .
Juni 20 20 ( Dok - Eing .-Datum) zugestellt wurden. Mit der Zustellung der Verlustscheine wurde die hier anwendbare dreijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Die Beschwerdegegnerin erliess die Schadenersatzverfügung am 11 .
Dezember 2023
(Urk. 5 / 20 ) und somit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Die streitgegenständliche Forde rung ist demnach verjährt. 3.3
Daran ändert nichts, dass die Auflösung der Y.___ GmbH gemäss Handelsre gistereintrag erst am 22. Dezember 2023 erfolgte, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Urk. 4). Die Auflösung der Gesellschaft an sich ist kein fristauslösendes Ereignis , zumal zu diesem Zeitpunkt die Liquidation der Gesell schaft erst eintritt (Art. 738 OR) und folglich keine Aussage über allenfalls noch vorhandene Aktiven der Gesellschaft gemacht werden kann (vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz . 359) . S ollte die Beschwerdegegnerin hingegen die Löschung der Gesellschaft
als fristauslösendes Ereignis gemeint haben , welche gemäss SHAB-Datum am 6. Juni 2023 publiziert wurde , so ist dem ebenfalls entgegen zu halten , dass der Beschwerdegegnerin bereits mit Zustellung der Pfändungsverlustscheine vom 2
9. Juni 2020 am 30. Juni 2020 klar
gewesen sein musste , dass ihr ein Schaden entstanden ist , was für die Annahme einer ausreichenden Schadenskenntnis genügt ( BGE 121 V 242 E.
3c.bb, 126 V 451 E. 2a ; vgl. E. 3.1.4 ).
Da in diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit des primär haftenden Arbeitgebers manifest war , stand
der Belangung der subsidiär haftenden Organe ab da nichts mehr im Wege. Für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52 AHVG ist insbesondere
nicht vorausgesetzt, dass über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden ist (Reichmuth, a.a.O., Rz . 353) .
M assgebend für die Fristauslösung ist vorliegend somit die Zustellung der Verlustscheine vom 30.
Juni 2020 an die Beschwerd e gegnerin und nicht die erst später erfolgte Auflösung oder Löschung der Gesellschaft . 4 .
A ufgrund der Zustellung der Verlustscheine am 30. Juni 2020 war
eine etwaige Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der erlassenen Verfügung vom 11. Dezember 2023 damit bereits verjährt. Daraus folgt, dass die Beschwerde mit dieser Feststellung gutzuheissen und der angefochtene Einspra che entscheid vom 2 9 . Mai 202 4 aufzuheben ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d er angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom
29. Mai 202 4 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 11. Dezember 2023 bereits verjährt war . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLangone