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AK.2024.00015

Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG. Ermessensweise Schätzung der Lohnsumme bei fehlender Einreichung der Lohndeklarationen rechtens. Haftung des Geschäftsführers und Gesellschafters trotz Beizug einer Treuhandfirma, da Kontrollpflichten nicht nachgekommen. (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-02-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Z.___ GmbH war seit ihrer Gründung im April 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/2 f.). X.___ war vom 5. April 2018 bis 12. Februar 2020 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung i m Handelsregister einge tragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich, Urk.

6/214/28).

Am 5. August 2020 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 6/148); das Verfahren wurde am 13. November 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/164 f.).

Mit

Verfügungen vom 19. Juni 2023 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

X.___

und Y.___ als Soli darhafter zu Schadene rsatz

für die ihr aufgrund des Konkurses der Z.___ GmbH ent gangenen Beiträge, X.___ im Betrag von Fr. 133'802.40, Y.___ im Betrag von Fr. 157'228.90 (Urk. 6/214/2-7).

Y.___ erhob mit Schreiben vom 25. Juli 2023 Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung (Urk. 6/226). Diese hiess die Ausgleichskasse mit Ein sprache entscheid vom 25. März 2024 teilweise gut und reduzierte die Schaden ersatzforderung von Fr. 157'228.90 auf Fr. 97'690.75 (Urk. 6/248).

Am 21. August 2023 erhob X.___ ebenfalls Einsprache gegen die ihn betref fende Verfügung (Urk. 6/232), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 25. März 2024 teilweise guthiess und die Schadenersatzfor derung von Fr. 133'802.40 auf Fr. 94'170.-- reduzierte (Urk. 6/247 = Urk. 2). 2.

Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 25.

März 2024 erhob X.___ am 25.

April 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass er keinen Schadenersatz schulde. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Klärung und Feststellung eines allfälligen Schadens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5,

unter

Beilage

der

Kassenakten

[Urk.

6/1-252]). Mit Verfügung vom 5.

Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

7).

Am 14.

Juli 2025 wurde

Y.___

als Solidarhafter

zum Prozess beigeladen (Urk.

8). Er liess sich nicht ver nehmen, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 5.

Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 4). Das Gericht zieht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden soli darisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG).

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 2.2 Gemäss Verfügung vom 19. Juni 2023 resp . Kontoauszug vom 13.

Juni 2023 bezahlte die Z.___ GmbH Lohnbeiträge für die Zeitperiode von April 2018 bis August 20 20 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr.

157'228.90 nicht

(Urk.

6/21

E. 2.3 Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

25.

März

2024

(Urk.

2)

erwog

die

Be schwerdegegnerin, weil die von der Gesellschaft bevollmächtigte Treuhand Firma anfangs

Oktober

2018

eine

voraussichtliche

Jahreslohnsumme

von

Fr.

300'000.-- gemeldet habe, sei die vom Revisor für das Beitragsjahr 2018 vorgenommene Schätzung

der

Lohnsumme

über

Fr.

600'000.--

entsprechend

zu

korrigieren.

Die

ge schätzte

Lohnsumme

von

Fr.

1'000'000. --

für

das

Jahr

2019

basiere

auf

den

Anga ben des Beigeladenen anlässlich der Konkurseinvernahme vom 19. August 2020. Dieser

habe

damals

angegeben,

20

Mitarbeiter

beschäftigt

zu

haben.

Aufgrund

der bei

den

Akten

liegenden

Lohnabrechnungen

und

Bankbelege

einzelner

Mitarbei ter dürfe angenommen werden, dass der durchschnittliche Bruttolohn eines Mitarbei ters Fr. 5'000. -- pro Monat betragen habe. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen erhalte man eine totale Jahreslohnsumme von Fr. 1'200'000.-- (Fr. 5'000. -- x

20 x 12). Die angenommene Jahreslohnsumme von Fr. 1'000'000.-- entspreche einer Lohnsumme

von

lediglich

zehn

Monaten

und

enthalte

damit

Spielraum

für

etwaige erfolgte Entlassungen. Die Lohnsumme für das Jahr 2020 sei ebenfalls gestützt auf die Angaben des Beigeladenen anlässlich der Konkurseinvernahme festgelegt worden. Anlässlich dieser habe der Beigeladene erklärt, ab März 202 0 keine Ar beitnehmer mehr gehabt zu haben. In der Verfügung vom 19. Juni 2023 sei von 20

Mitarbeitern

ausgegangen

worden

und

die

entsprechende

Lohnsumme

auf

zwei Monate gekürzt worden. Laut Auskunft des Beigeladenen seien indessen im No vember

2019

alle

Mitarbeiter

bis

auf

sechs

entlassen

worden.

Rechne

man

weiterhin mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 5'000 .-- pro Mitarbeiter, resul tiere eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- für die Monate Januar und Februar 2020. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass einige Arbeitnehmer ihren Lohn für Januar und Februar 2020 nicht realisiert und i m Konkurs eingegeben hätten. Wie hoch die realisierten Löhne seien, sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht klar. Die vom Beigeladenen genannte ausbezahlte Lohnsumme von Fr. 40'000. -- dürfte im Grossen und Ganzen stimmen.

Die Lohnsumme für die Monate Januar und Februar 2020 sei somit auf Fr. 40'000.-- festzusetzen (vgl. hierzu auch die Nach trags rechnungen vom 5. März 2024, Urk. 6/238 f.) . Bei den nun korrigierten Lohnsummen reduziere sich der Schaden für das Jahr 2018 auf Fr. 415.10, für das Jahr 2019 bleibe er bei Fr. 91'652.80 und für das Jahr 2020 reduziere er sich auf Fr. 5'622.85. Daraus ergebe sich eine Schadenshöhe von Fr. 9 7'690.75.

Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur bis 12. Februar 2020 als Ge sellschafter und Geschäfts führer der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen sei, reduziere sich die Schadenersatzforderung ihm gegenüber auf Fr. 94'170.--.

E. 2.4 Die Z.___ GmbH hat für die Jahre 2018 bis 2020 trotz Mah n ungen (vgl. Urk.

6/36, Urk.

6/112, Urk.

6/ 184) keine Jahreslohndeklaration eingereicht, weshalb der Jahreslohn jeweils androhungsgemäss nach Ermessen mit einer Lohnsumme festgelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin legte, wie ausgeführt, die Jahreslohnsumme für das Jahr 2018 auf Fr.

300'000.-- fest, wobei sie sich auf die Mitteilung

der

Treuhandfirma

(vgl.

Urk.

6/10,

Urk.

6/12)

stützte.

Für

das

Jahr

2019 nahm sie eine Jahreslohnsumme von Fr.

1'000'000.-- an, gestützt auf die Angaben

des

Beigeladenen

im

Einvernahmeprotokoll,

wonach

er

20

Angestell te

gehabt

habe

(Urk.

6/180/24),

sowie

die

Lohnabrechnungen

eines

Mitarbei ters, dessen durchschnittlicher Bruttolohn Fr.

5'000.-- pro Monat betragen hat (Urk.

6/76, Urk.

6/156; vgl. auch die Forderungseingabe n zweier Mitarbeiter vom 18. und 30.

September 2020, deren Bruttolohn Fr.

4'592.45 bzw. Fr.

4'440.-- betragen hat [Urk.

6/180/32, Urk.

6/180/39] sowie weitere Forderungseingaben [Urk.

6/180/11

ff.]

und

Lohnabrechnungen

[Urk.

6/157,

Urk.

6/158/2f.,

Urk.

6/162] von Mitarbeitenden) . Für das Jahr 2020 (Januar und Februar), ausgehend von nur noch sechs Mitarbeitenden (vgl. Urk.

6/180/24) sowie offener Lohnforderungen in der Höhe von ca. Fr.

20'000.-- (vgl. Urk.

6/180/29), legte die Beschwerde gegnerin die Jahreslohnsumme ermessensweise auf Fr. 40'000.-- fest.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden .

F alls die Löhne nicht genau bestimmt werden können, zum Beispiel aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO

[ WBB ], Rz . 2156, Stand 1. Januar 2026; vgl. auch Urteil des Bundesgericht s 9C_437/2022 vom 19.

Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohn summen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (BGE

118

V

65).

Diese

Voraussetzung

ist

vorliegend

erfüllt.

Auch

ist

die

Schätzung der Beschwerdegegnerin an sich nicht zu beanstanden, zumal sie sich auf die in den Akten vorhandenen Angaben, insbesondere die Aussagen des Beigeladenen, stützt.

Damit erweist sich die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin als rechtens. Diese wurde in masslicher Hinsicht vom Beschwerde führer nicht substanziiert in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es ist vorliegend

von einem (Gesamt-) Schadens betrag von Fr. 97'690.75 auszugehen. 3. 3.1

3.1.1

Art.

14 Abs.

1 AHVG und die Art.

34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent sprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen

Aufgabe

bedeutet

eine

Missachtung

von

Vorschriften

im

Sinne

von Art.

52

Abs.

1

AHVG

und

zieht

die

volle

Schadendeckung

nach

sich

(BGE

118

V

193 E.

2a;

111

V

172

E.

2,

je

mit

Hinweisen;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 3.1.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksich ti gung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit geber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (WBB Rz . 2048 ff.). Gemäss Art.

36 Abs.

4 AHVV

nimmt

die

Ausgleichskasse

den

Ausgleich

zwischen

den

geleisteten

Akonto beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung

zu

bezahlen.

Überschüssige

Beiträge

werden

von

der

Ausgleichskasse

zu rückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art.

36

Abs.

3

AHVV).

Im

Rahmen

des

Ausgleiches

nach

Art.

36

AHVV

sind

grund sätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz . 2155 f. WBB). 3.1.3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs-kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohn summe (vgl. Rz . 20 57 WBB). 3.1.4

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stel lungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schluss abrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich wider rechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November

2012 E. 7.3.3.2). 3.2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat .

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt und in der Folge betrieben werden musste, was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 97'690.75 für Beiträge der Zeitperiode April 2018 bis Februar 2020

führte (inkl. angefallener Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen; vgl. E. 2.2 vorstehend). Zudem kam die Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahr e

2018 bis 2020 einzureichen trotz Erinnerung und Mah nung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/29, Urk. 6/36, Urk. 6/95, Urk. 6/112, Urk. 6/176, Urk. 6/184) ein schliesslich Auferlegung einer Busse (Urk. 6/113) nicht nach, sodass die Lohn beiträge für die Jahre

2018 bis 2020 gestützt auf die provisorischen Angaben der Gesellschaft erhoben (vgl. bspw. Urk. 6/1 2) resp. geschätzt werden mussten (vgl. Urk. 6/181 ff., Urk. 6/244). Die Gesell schaft verletzte somit ihre Arbeitge ber pflichten.

Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es die Gesellschaft unterliess, die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu mel den. So ging die Beschwerde gegnerin für das Jahr 2019

mangels Meldung der voraussichtlichen Lohn summe als Grundlage für die Festsetzung der Akonto bei träge von einer Lohnsumme von Fr. 400’000 .--

– entsprechend der Lohnmeldung für das Jahr 2018 (Urk. 6/12) – aus. Dies entspricht 40 % der im Jahr 2019 mutmasslich aus bezahlten Lohnsumme von Fr. 1'000'000.-- (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine solche wesentliche Änderung der Lohnsumme von 60 % (Differenz Fr. 600'000. -- :

Fr. 1’000’000 . -- x 100) stellte einen melde pflichtigen Sachverhalt dar. Eine Mel dung unterliess die Gesellschaft rechts widrig (Art. 35 Abs. 2 AHVV).

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de s Beschwerde führe rs zurückzuführen ist.

4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art.

52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.

1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art.

52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV- Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE

112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen). 4.2.2

Nicht

jedes

einem

Unternehmen

als

solchem

anzulastende

Verschulden

muss

auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit

eine

Handlung

des

Unternehmens

einem

bestimmten

Organ

im

Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzu rechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E.

3a; ZAK 1985 S.

620 E.

3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesell schaft,

der

als

solcher

die

Verwaltung

der

Gesellschaft

als

einzige

Person

in

Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange

der

Firma

verlangt

werden,

und

dies

selbst

dann,

wenn

er

seine

Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E.

3b). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge

nicht

bezahlter

Bundessozialversicherungsbeiträge

entstandenen

Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichen den statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237). 4.3 4.3.1

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung im April 2018 bis 12. Februar 2020 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. 6/214/28). Ihm kommt somit für diese Zeit formelle Organeigenschaft zu. Als Gesellschafter und einziger Geschäfts führer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungs ver kehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Geschäftsführer per

12. Februar 2020 nieder gelegt hat, im angefochtenen Entscheid vom 25. März 2024 berück s ich tig te. Für die später in Rechnung gestellten Betreibungs- und Verfahrenskosten sowie Verzugszinsen haftet der Beschwerdeführer nicht mehr, weshalb die Beschwerde gegnerin die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden ersatz summe auf Fr. 94'170.--

reduzierte (Urk. 2 S. 5).

Dass er bereits per 24. Januar 2020 als Geschäftsführer und Gesellschafter zurückgetreten sein soll (vgl. Urk. 1 S. 5), ist nicht nachgewiesen. Der von ihm eingereichte Kaufvertrag regelt einzig den Verkauf seiner Stammanteile an den Beigeladenen und damit verbunden die Aufgabe der Gesellschafterposition (vgl. Urk. 6/ 230). Betreffend Rücktritt als Geschäftsführer enthält der Kaufvertrag keine Angaben. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Löschung im Handelsregister keine Verfügungsbefugnis als Geschäftsführer mehr hatte. Es ist auf den Eintrag im Handelsregister abzustellen und von einem Ausscheiden aus der Gesellschaft per 12. Februar 2020 auszugehen. Soweit der Be schwerdeführer geltend machte, die Rechnung für die Beiträge für das Jahr 2019 sei erst am 4. Mai 2021 und damit nach seinem Austritt aus der Gesellschaft erfolgt, weshalb er dafür nicht haftbar gemacht werden könne (Urk. 1 S. 3), ist er ebenfalls nicht zu hören. Angesichts dessen, dass er es unterlassen hat, der Beschwerde gegnerin die wesentliche Erhöhung der Lohnsumme melden zu lassen (vgl. E. 3.2 hiervor) und die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge nicht ent sprechend anpassen konnte, haftet der Beschwerdeführer auch für die nach seinem Ausscheiden als Geschäfts führer der Z.___ GmbH

in Rechnung gestellten Beitrags forderun gen für das Jahr 2019. Kommt hinzu, dass die Lohnabrechnungen der Konkursitin für die Periode 2019 nie eingereicht wurde, weshalb es auch in der Mitver antwortung des Beschwerdeführers steht, dass die Abrechnung sich massiv ver zögerte und die hohe Nachforderung erst nach seinem Ausscheiden in Rechnung gestellt werden konnte. Diesbezüglich kann auf die von der Be schwer degegnerin getätigten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 25.

März 2024 (Urk. 2 S. 5) verwiesen werden. Zutreffend führt e sie aus, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit als Geschäftsführer dafür hätte sorgen müssen, dass die Beiträge bezahlt werden, andernfalls er die nötigen Massnahmen hätte ergreifen müssen. Vor diesem Hintergrund möge ihn auch nicht zu entlasten, dass die Beitragsausstände allenfalls mit der von ihm behaupteten Zahlung der A.___ AG hätte n beglichen werden können. Daran vermö gen die vom Be schwerde führer vor ge brachten Einwände, wonach er nicht für die Lohn buch haltung zuständig gewesen war, sondern hierfür eigens eine Treu handfirma beauftragt habe (Urk. 1 S. 3), nichts zu ändern. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der Be schwer deführer seinen Kon trollpflichten zu wenig nachkam, da er als Geschäfts führer die tat sächliche Lohn summe nicht kannte und auch nicht für eine fristge rechte, voll ständige Abrechnung besorgt war. Schliesslich ist er nicht zu hören, soweit er beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin ihn für den im Jahr 2020 entstandenen Schaden von Fr. 5'622.85 im Umfang von Fr.

2’8211.10 haftbar machte (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5). Dabei handelt es sich um geschuldete Beiträge für den Monat Januar 2020, deren Fälligkeit eintrat (Art. 34 Abs. 1 AHVV), bevor er seine Organstellung aufgab. 4.3.2

Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit zeitweise höchstens 20 Angestellten (vgl. Urk. 6/180/24) . Bei derart leicht überschau baren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungs mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesent lichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxis gemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR], in Verbindu ng mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Ab - rechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen.

Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenz aufteilung nicht, die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Geschäftsführern. Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflich ten bildet die Überwachungspflicht. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Ge schäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzu klären und bei Unregelmässigkeiten einzu greifen (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).

Die Recht sprechung verlangt auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausge schlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen, wozu das Beitragswesen als eines der Geschäfte gehört, mit denen sich ein Organ ihrer Bedeutung wegen befassen muss. Will das Organ in diesen Fällen der Gefahr einer Haftung entgehen, so muss es umgehend de missionie ren (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz . 563 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass er sich mit administrativen Dingen und dem Sozialversiche rungs recht nicht auskenne, hierfür aber eine Treuhandfirma beauftragt habe und damit seine gesetzliche Pflicht erfüllt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Formelle Geschäftsführer einer GmbH wie der Beschwerdeführer haften aufgrund ihrer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben und Pflichten – unter anderem der Über wachungspflicht – grundsätzlich unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz . 212). Als einziger Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Be schwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Dass er seinen Kontrollpflichten aus welchen Gründen auch immer nicht nachkam und nicht nachhaltig für eine geordnete Buchhaltung sorgte resp. sich nicht aktiv um Einsichtnahme in die Bücher bemühte, ist ihm grundsätzlich als grobes Verschulden vorzuhalten.

Ausserdem ist es nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahr lässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art.

51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Be zahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9.

Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zu züglich des Beitragsanteils des Arbeitge bers nicht zulässt, sind die Lohn zahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Als Geschäftsführer der Gesellschaft war d er Beschwerde führer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die auf den ausbezahlten Löhnen ex lege entstandenen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder zumindest sicher gestellt werd en. Indem er es zuliess, dass trotz Ausständen bei der Beschwerde gegnerin fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offen sichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungs beiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozial versicherungen in Kauf.

4.3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2018 bis 2020 als zu min dest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art.

52 Abs.

1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE

119 V 401 E.

4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellsc haft unter der Verantwortung des Beschwerdeführer s ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Johannes Glenck - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler

E. 7 ). Aufgrund der nicht eingereichten Lohndeklarationen

für

die

Jahre

2018,

2019

und

2020

nahm

die

Ausgleichskas se

eine

Schätzung

vor

und

ging

für

das

Jahr

2018

von

einer

Lohnsumme

von

Fr. 600'000.--, für das Jahr 2019 von einer Lohnsumme von Fr. 1'000’000 .-- und für das Jahr 2020 von einer Lohnsumme von Fr. 166'667. -- aus (Urk. 6/214/5-7). Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass die direkt an den Dienstleistenden ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigung im Umfang von Fr.

2'253.35 (ein schliesslich Arbeitgeberbeiträge), die CO2-Gutschriften sowie die seitens der Ge sellschaft geleisteten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 88'174.50 in der Be rechnung der ausstehenden Lohnbeiträge für die Zeit von April 2018 bis Konkurs im August 2020 berücksichtigt wurden (vgl. auch die Beitrags übersicht 2018 bis 2020 vom 13 . Juni 2023, Urk. 6/216, Urk. 6/218 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2024.00015 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

17. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck Cognitor Rechtsanwälte Uraniastrasse 40, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Die Z.___ GmbH war seit ihrer Gründung im April 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/2 f.). X.___ war vom 5. April 2018 bis 12. Februar 2020 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung i m Handelsregister einge tragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich, Urk.

6/214/28).

Am 5. August 2020 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 6/148); das Verfahren wurde am 13. November 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/164 f.).

Mit

Verfügungen vom 19. Juni 2023 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

X.___

und Y.___ als Soli darhafter zu Schadene rsatz

für die ihr aufgrund des Konkurses der Z.___ GmbH ent gangenen Beiträge, X.___ im Betrag von Fr. 133'802.40, Y.___ im Betrag von Fr. 157'228.90 (Urk. 6/214/2-7).

Y.___ erhob mit Schreiben vom 25. Juli 2023 Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung (Urk. 6/226). Diese hiess die Ausgleichskasse mit Ein sprache entscheid vom 25. März 2024 teilweise gut und reduzierte die Schaden ersatzforderung von Fr. 157'228.90 auf Fr. 97'690.75 (Urk. 6/248).

Am 21. August 2023 erhob X.___ ebenfalls Einsprache gegen die ihn betref fende Verfügung (Urk. 6/232), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 25. März 2024 teilweise guthiess und die Schadenersatzfor derung von Fr. 133'802.40 auf Fr. 94'170.-- reduzierte (Urk. 6/247 = Urk. 2). 2.

Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 25.

März 2024 erhob X.___ am 25.

April 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass er keinen Schadenersatz schulde. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Klärung und Feststellung eines allfälligen Schadens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5,

unter

Beilage

der

Kassenakten

[Urk.

6/1-252]). Mit Verfügung vom 5.

Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

7).

Am 14.

Juli 2025 wurde

Y.___

als Solidarhafter

zum Prozess beigeladen (Urk.

8). Er liess sich nicht ver nehmen, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 5.

Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden soli darisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Scha den (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Gemäss Verfügung vom 19. Juni 2023 resp . Kontoauszug vom 13.

Juni 2023 bezahlte die Z.___ GmbH Lohnbeiträge für die Zeitperiode von April 2018 bis August 20 20 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr.

157'228.90 nicht

(Urk.

6/21 7). Aufgrund der nicht eingereichten Lohndeklarationen

für

die

Jahre

2018,

2019

und

2020

nahm

die

Ausgleichskas se

eine

Schätzung

vor

und

ging

für

das

Jahr

2018

von

einer

Lohnsumme

von

Fr. 600'000.--, für das Jahr 2019 von einer Lohnsumme von Fr. 1'000’000 .-- und für das Jahr 2020 von einer Lohnsumme von Fr. 166'667. -- aus (Urk. 6/214/5-7). Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass die direkt an den Dienstleistenden ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigung im Umfang von Fr.

2'253.35 (ein schliesslich Arbeitgeberbeiträge), die CO2-Gutschriften sowie die seitens der Ge sellschaft geleisteten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 88'174.50 in der Be rechnung der ausstehenden Lohnbeiträge für die Zeit von April 2018 bis Konkurs im August 2020 berücksichtigt wurden (vgl. auch die Beitrags übersicht 2018 bis 2020 vom 13 . Juni 2023, Urk. 6/216, Urk. 6/218 f.).

2.3

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

25.

März

2024

(Urk.

2)

erwog

die

Be schwerdegegnerin, weil die von der Gesellschaft bevollmächtigte Treuhand Firma anfangs

Oktober

2018

eine

voraussichtliche

Jahreslohnsumme

von

Fr.

300'000.-- gemeldet habe, sei die vom Revisor für das Beitragsjahr 2018 vorgenommene Schätzung

der

Lohnsumme

über

Fr.

600'000.--

entsprechend

zu

korrigieren.

Die

ge schätzte

Lohnsumme

von

Fr.

1'000'000. --

für

das

Jahr

2019

basiere

auf

den

Anga ben des Beigeladenen anlässlich der Konkurseinvernahme vom 19. August 2020. Dieser

habe

damals

angegeben,

20

Mitarbeiter

beschäftigt

zu

haben.

Aufgrund

der bei

den

Akten

liegenden

Lohnabrechnungen

und

Bankbelege

einzelner

Mitarbei ter dürfe angenommen werden, dass der durchschnittliche Bruttolohn eines Mitarbei ters Fr. 5'000. -- pro Monat betragen habe. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen erhalte man eine totale Jahreslohnsumme von Fr. 1'200'000.-- (Fr. 5'000. -- x

20 x 12). Die angenommene Jahreslohnsumme von Fr. 1'000'000.-- entspreche einer Lohnsumme

von

lediglich

zehn

Monaten

und

enthalte

damit

Spielraum

für

etwaige erfolgte Entlassungen. Die Lohnsumme für das Jahr 2020 sei ebenfalls gestützt auf die Angaben des Beigeladenen anlässlich der Konkurseinvernahme festgelegt worden. Anlässlich dieser habe der Beigeladene erklärt, ab März 202 0 keine Ar beitnehmer mehr gehabt zu haben. In der Verfügung vom 19. Juni 2023 sei von 20

Mitarbeitern

ausgegangen

worden

und

die

entsprechende

Lohnsumme

auf

zwei Monate gekürzt worden. Laut Auskunft des Beigeladenen seien indessen im No vember

2019

alle

Mitarbeiter

bis

auf

sechs

entlassen

worden.

Rechne

man

weiterhin mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 5'000 .-- pro Mitarbeiter, resul tiere eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- für die Monate Januar und Februar 2020. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass einige Arbeitnehmer ihren Lohn für Januar und Februar 2020 nicht realisiert und i m Konkurs eingegeben hätten. Wie hoch die realisierten Löhne seien, sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht klar. Die vom Beigeladenen genannte ausbezahlte Lohnsumme von Fr. 40'000. -- dürfte im Grossen und Ganzen stimmen.

Die Lohnsumme für die Monate Januar und Februar 2020 sei somit auf Fr. 40'000.-- festzusetzen (vgl. hierzu auch die Nach trags rechnungen vom 5. März 2024, Urk. 6/238 f.) . Bei den nun korrigierten Lohnsummen reduziere sich der Schaden für das Jahr 2018 auf Fr. 415.10, für das Jahr 2019 bleibe er bei Fr. 91'652.80 und für das Jahr 2020 reduziere er sich auf Fr. 5'622.85. Daraus ergebe sich eine Schadenshöhe von Fr. 9 7'690.75.

Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur bis 12. Februar 2020 als Ge sellschafter und Geschäfts führer der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen sei, reduziere sich die Schadenersatzforderung ihm gegenüber auf Fr. 94'170.--. 2.4

Die Z.___ GmbH hat für die Jahre 2018 bis 2020 trotz Mah n ungen (vgl. Urk.

6/36, Urk.

6/112, Urk.

6/ 184) keine Jahreslohndeklaration eingereicht, weshalb der Jahreslohn jeweils androhungsgemäss nach Ermessen mit einer Lohnsumme festgelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin legte, wie ausgeführt, die Jahreslohnsumme für das Jahr 2018 auf Fr.

300'000.-- fest, wobei sie sich auf die Mitteilung

der

Treuhandfirma

(vgl.

Urk.

6/10,

Urk.

6/12)

stützte.

Für

das

Jahr

2019 nahm sie eine Jahreslohnsumme von Fr.

1'000'000.-- an, gestützt auf die Angaben

des

Beigeladenen

im

Einvernahmeprotokoll,

wonach

er

20

Angestell te

gehabt

habe

(Urk.

6/180/24),

sowie

die

Lohnabrechnungen

eines

Mitarbei ters, dessen durchschnittlicher Bruttolohn Fr.

5'000.-- pro Monat betragen hat (Urk.

6/76, Urk.

6/156; vgl. auch die Forderungseingabe n zweier Mitarbeiter vom 18. und 30.

September 2020, deren Bruttolohn Fr.

4'592.45 bzw. Fr.

4'440.-- betragen hat [Urk.

6/180/32, Urk.

6/180/39] sowie weitere Forderungseingaben [Urk.

6/180/11

ff.]

und

Lohnabrechnungen

[Urk.

6/157,

Urk.

6/158/2f.,

Urk.

6/162] von Mitarbeitenden) . Für das Jahr 2020 (Januar und Februar), ausgehend von nur noch sechs Mitarbeitenden (vgl. Urk.

6/180/24) sowie offener Lohnforderungen in der Höhe von ca. Fr.

20'000.-- (vgl. Urk.

6/180/29), legte die Beschwerde gegnerin die Jahreslohnsumme ermessensweise auf Fr. 40'000.-- fest.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden .

F alls die Löhne nicht genau bestimmt werden können, zum Beispiel aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO

[ WBB ], Rz . 2156, Stand 1. Januar 2026; vgl. auch Urteil des Bundesgericht s 9C_437/2022 vom 19.

Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohn summen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (BGE

118

V

65).

Diese

Voraussetzung

ist

vorliegend

erfüllt.

Auch

ist

die

Schätzung der Beschwerdegegnerin an sich nicht zu beanstanden, zumal sie sich auf die in den Akten vorhandenen Angaben, insbesondere die Aussagen des Beigeladenen, stützt.

Damit erweist sich die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin als rechtens. Diese wurde in masslicher Hinsicht vom Beschwerde führer nicht substanziiert in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es ist vorliegend

von einem (Gesamt-) Schadens betrag von Fr. 97'690.75 auszugehen. 3. 3.1

3.1.1

Art.

14 Abs.

1 AHVG und die Art.

34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent sprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen

Aufgabe

bedeutet

eine

Missachtung

von

Vorschriften

im

Sinne

von Art.

52

Abs.

1

AHVG

und

zieht

die

volle

Schadendeckung

nach

sich

(BGE

118

V

193 E.

2a;

111

V

172

E.

2,

je

mit

Hinweisen;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 3.1.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksich ti gung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit geber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (WBB Rz . 2048 ff.). Gemäss Art.

36 Abs.

4 AHVV

nimmt

die

Ausgleichskasse

den

Ausgleich

zwischen

den

geleisteten

Akonto beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung

zu

bezahlen.

Überschüssige

Beiträge

werden

von

der

Ausgleichskasse

zu rückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art.

36

Abs.

3

AHVV).

Im

Rahmen

des

Ausgleiches

nach

Art.

36

AHVV

sind

grund sätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz . 2155 f. WBB). 3.1.3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs-kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohn summe (vgl. Rz . 20 57 WBB). 3.1.4

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stel lungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schluss abrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich wider rechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November

2012 E. 7.3.3.2). 3.2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat .

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt und in der Folge betrieben werden musste, was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 97'690.75 für Beiträge der Zeitperiode April 2018 bis Februar 2020

führte (inkl. angefallener Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen; vgl. E. 2.2 vorstehend). Zudem kam die Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahr e

2018 bis 2020 einzureichen trotz Erinnerung und Mah nung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/29, Urk. 6/36, Urk. 6/95, Urk. 6/112, Urk. 6/176, Urk. 6/184) ein schliesslich Auferlegung einer Busse (Urk. 6/113) nicht nach, sodass die Lohn beiträge für die Jahre

2018 bis 2020 gestützt auf die provisorischen Angaben der Gesellschaft erhoben (vgl. bspw. Urk. 6/1 2) resp. geschätzt werden mussten (vgl. Urk. 6/181 ff., Urk. 6/244). Die Gesell schaft verletzte somit ihre Arbeitge ber pflichten.

Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es die Gesellschaft unterliess, die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu mel den. So ging die Beschwerde gegnerin für das Jahr 2019

mangels Meldung der voraussichtlichen Lohn summe als Grundlage für die Festsetzung der Akonto bei träge von einer Lohnsumme von Fr. 400’000 .--

– entsprechend der Lohnmeldung für das Jahr 2018 (Urk. 6/12) – aus. Dies entspricht 40 % der im Jahr 2019 mutmasslich aus bezahlten Lohnsumme von Fr. 1'000'000.-- (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine solche wesentliche Änderung der Lohnsumme von 60 % (Differenz Fr. 600'000. -- :

Fr. 1’000’000 . -- x 100) stellte einen melde pflichtigen Sachverhalt dar. Eine Mel dung unterliess die Gesellschaft rechts widrig (Art. 35 Abs. 2 AHVV).

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de s Beschwerde führe rs zurückzuführen ist.

4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art.

52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.

1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art.

52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV- Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE

112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen). 4.2.2

Nicht

jedes

einem

Unternehmen

als

solchem

anzulastende

Verschulden

muss

auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit

eine

Handlung

des

Unternehmens

einem

bestimmten

Organ

im

Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzu rechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E.

3a; ZAK 1985 S.

620 E.

3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesell schaft,

der

als

solcher

die

Verwaltung

der

Gesellschaft

als

einzige

Person

in

Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange

der

Firma

verlangt

werden,

und

dies

selbst

dann,

wenn

er

seine

Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E.

3b). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge

nicht

bezahlter

Bundessozialversicherungsbeiträge

entstandenen

Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichen den statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237). 4.3 4.3.1

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung im April 2018 bis 12. Februar 2020 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. 6/214/28). Ihm kommt somit für diese Zeit formelle Organeigenschaft zu. Als Gesellschafter und einziger Geschäfts führer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungs ver kehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Geschäftsführer per

12. Februar 2020 nieder gelegt hat, im angefochtenen Entscheid vom 25. März 2024 berück s ich tig te. Für die später in Rechnung gestellten Betreibungs- und Verfahrenskosten sowie Verzugszinsen haftet der Beschwerdeführer nicht mehr, weshalb die Beschwerde gegnerin die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden ersatz summe auf Fr. 94'170.--

reduzierte (Urk. 2 S. 5).

Dass er bereits per 24. Januar 2020 als Geschäftsführer und Gesellschafter zurückgetreten sein soll (vgl. Urk. 1 S. 5), ist nicht nachgewiesen. Der von ihm eingereichte Kaufvertrag regelt einzig den Verkauf seiner Stammanteile an den Beigeladenen und damit verbunden die Aufgabe der Gesellschafterposition (vgl. Urk. 6/ 230). Betreffend Rücktritt als Geschäftsführer enthält der Kaufvertrag keine Angaben. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Löschung im Handelsregister keine Verfügungsbefugnis als Geschäftsführer mehr hatte. Es ist auf den Eintrag im Handelsregister abzustellen und von einem Ausscheiden aus der Gesellschaft per 12. Februar 2020 auszugehen. Soweit der Be schwerdeführer geltend machte, die Rechnung für die Beiträge für das Jahr 2019 sei erst am 4. Mai 2021 und damit nach seinem Austritt aus der Gesellschaft erfolgt, weshalb er dafür nicht haftbar gemacht werden könne (Urk. 1 S. 3), ist er ebenfalls nicht zu hören. Angesichts dessen, dass er es unterlassen hat, der Beschwerde gegnerin die wesentliche Erhöhung der Lohnsumme melden zu lassen (vgl. E. 3.2 hiervor) und die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge nicht ent sprechend anpassen konnte, haftet der Beschwerdeführer auch für die nach seinem Ausscheiden als Geschäfts führer der Z.___ GmbH

in Rechnung gestellten Beitrags forderun gen für das Jahr 2019. Kommt hinzu, dass die Lohnabrechnungen der Konkursitin für die Periode 2019 nie eingereicht wurde, weshalb es auch in der Mitver antwortung des Beschwerdeführers steht, dass die Abrechnung sich massiv ver zögerte und die hohe Nachforderung erst nach seinem Ausscheiden in Rechnung gestellt werden konnte. Diesbezüglich kann auf die von der Be schwer degegnerin getätigten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 25.

März 2024 (Urk. 2 S. 5) verwiesen werden. Zutreffend führt e sie aus, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit als Geschäftsführer dafür hätte sorgen müssen, dass die Beiträge bezahlt werden, andernfalls er die nötigen Massnahmen hätte ergreifen müssen. Vor diesem Hintergrund möge ihn auch nicht zu entlasten, dass die Beitragsausstände allenfalls mit der von ihm behaupteten Zahlung der A.___ AG hätte n beglichen werden können. Daran vermö gen die vom Be schwerde führer vor ge brachten Einwände, wonach er nicht für die Lohn buch haltung zuständig gewesen war, sondern hierfür eigens eine Treu handfirma beauftragt habe (Urk. 1 S. 3), nichts zu ändern. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der Be schwer deführer seinen Kon trollpflichten zu wenig nachkam, da er als Geschäfts führer die tat sächliche Lohn summe nicht kannte und auch nicht für eine fristge rechte, voll ständige Abrechnung besorgt war. Schliesslich ist er nicht zu hören, soweit er beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin ihn für den im Jahr 2020 entstandenen Schaden von Fr. 5'622.85 im Umfang von Fr.

2’8211.10 haftbar machte (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5). Dabei handelt es sich um geschuldete Beiträge für den Monat Januar 2020, deren Fälligkeit eintrat (Art. 34 Abs. 1 AHVV), bevor er seine Organstellung aufgab. 4.3.2

Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit zeitweise höchstens 20 Angestellten (vgl. Urk. 6/180/24) . Bei derart leicht überschau baren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungs mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesent lichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxis gemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR], in Verbindu ng mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Ab - rechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen.

Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenz aufteilung nicht, die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Geschäftsführern. Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflich ten bildet die Überwachungspflicht. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Ge schäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzu klären und bei Unregelmässigkeiten einzu greifen (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).

Die Recht sprechung verlangt auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausge schlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen, wozu das Beitragswesen als eines der Geschäfte gehört, mit denen sich ein Organ ihrer Bedeutung wegen befassen muss. Will das Organ in diesen Fällen der Gefahr einer Haftung entgehen, so muss es umgehend de missionie ren (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz . 563 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass er sich mit administrativen Dingen und dem Sozialversiche rungs recht nicht auskenne, hierfür aber eine Treuhandfirma beauftragt habe und damit seine gesetzliche Pflicht erfüllt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Formelle Geschäftsführer einer GmbH wie der Beschwerdeführer haften aufgrund ihrer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben und Pflichten – unter anderem der Über wachungspflicht – grundsätzlich unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz . 212). Als einziger Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Be schwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Dass er seinen Kontrollpflichten aus welchen Gründen auch immer nicht nachkam und nicht nachhaltig für eine geordnete Buchhaltung sorgte resp. sich nicht aktiv um Einsichtnahme in die Bücher bemühte, ist ihm grundsätzlich als grobes Verschulden vorzuhalten.

Ausserdem ist es nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahr lässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art.

51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Be zahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9.

Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zu züglich des Beitragsanteils des Arbeitge bers nicht zulässt, sind die Lohn zahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Als Geschäftsführer der Gesellschaft war d er Beschwerde führer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die auf den ausbezahlten Löhnen ex lege entstandenen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder zumindest sicher gestellt werd en. Indem er es zuliess, dass trotz Ausständen bei der Beschwerde gegnerin fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offen sichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungs beiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozial versicherungen in Kauf.

4.3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2018 bis 2020 als zu min dest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art.

52 Abs.

1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE

119 V 401 E.

4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellsc haft unter der Verantwortung des Beschwerdeführer s ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Johannes Glenck - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler