Sachverhalt
1.
1.1
Die Wohngruppe Y.___
GmbH
mit Sitz in Z.___, bis 4. März 2019 mit Sitz in A.___, war seit Mai 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin zur Abrechnung der paritätischen und FAK-Beiträge a ngeschlossen (vgl. Urk. 7 / 1-3). Mit Urteil vom 19 .
Juni 201 9 eröffnete d ie Konkursrichter in des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Gesellschaft und löste diese auf. Mit Urteil des Konkursrichters vom 1. Juli 2020
wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7 / 1; Handelsregisterauszug). 1.2
Am 3 0. September 2020 teilte die Ausgleichskasse
X.___
m it, dass aufgrund von Nichtablieferung von Beiträgen im Zeitraum vo m
1. Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2018 der Kasse ein Schaden von Fr. 98'142.50 entstanden sei und Schadenersatz gegenüber de n verantwortlichen Organen der Gesellschaft geprüft werde (Urk. 7/23). Mit drei
Verfügung en vom 2 4. August 2021 verpflich tete die Ausgleichskasse X.___ als ehemalige Geschäftsführer in und Gesellschafter in
der Wohngruppe Y.___ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 11 '7 06 . 85, Fr. 44 ' 362 . 05 sowie Fr. 42'073.60 (Urk. 7/29) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 7. September 202 1 (Urk. 7 / 30) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 202 2 (Urk. 2/
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Februar 202 2 bei m Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides (Urk. 2/ 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. März 2022 beantragte die Ausgleichskasse unter Beilage ihrer Kassenakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und Urk. 7/1-35). Mit Urteil des Präsidenten des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 2 1. Dezember 2022 wurde
auf die Beschwerde nicht eingetreten und das Beschwerdedossier zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht über wiesen (Urk. 1) . Mit gerichtlicher Verfügung vom 1 1. März 2023 wurde de r Beschwerdeführe rin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosen versicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG). 1.3 1.3.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE
123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurs eröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE
123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 1.3.2
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). 1.3.3
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regel mässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tat sächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234). 1.3.4
Der Kollokationsplan im Konkursverfahren über die Wohngruppe Y.___ GmbH wurde vom 2 0. März bis 9. April 20 20 zur Einsicht aufgelegt (vgl.
Urk. 7 / 17 -18). Damit begann die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu laufen. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung en vom 2 4. August
20 21 (Urk. 7 / 29) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2
S.
1
f.), die Beschwerdeführerin sei alleinige
Gesellschafterin und Geschäfts führerin mit Einzelunterschrift
der Wohngruppe Y.___
GmbH gewesen und habe am 1 1. Juli 2016 die Gesellschaft als Arbeitgeberin von sieben Mitarbeitern
per 1.
Mai 2016 bei der Ausgleichskasse angemeldet. Aufgrund unterlassener Lohnmeldungen habe
bereit s die Lohnsumme für die Abrechnungsperiode vom 1. Mai
bis 3 1. Dezember 2016 mit tels Veranlagungs verfügung vom 2 0. Juni
2017 fest gesetzt werden müssen . Sodann sei am 16.
November 2017 die Strafanzeige nach
Art. 88 AHVG eingereicht worden .
D ie Schadenersatzforderung über Fr. 44’362.05 basiere auf den gemeldeten Lohn summen vom 2 8. September 2018 für das Beitragsj ahr 2017 in Höhe von Fr. 241’380. -- und für das Beitragsjahr 2018 auf zusätzlich gemeldete n Löhne n von Mitarbeitern von Fr. 33’700.-- und Fr. 44’352.--. Darüber hinaus seien Löhne von Fr. 12’150. - -, Fr. 46’985.70 und Fr. 20’925.75 gemeldet worden, woraus sich aufgrund dieser Nachmeldungen die Beitragsforderung von Fr.
11’706.85 ergeben habe . Gemäss Veranlagungsverfügung vom 2 3. Juli 2019 sei die Gesellschaft für die Beitragsperiode 2018 infolge unterlassener Lohndeklaration mit einer Lohn summe von Fr. 290 ’ 000. -- veranlagt worden, woraus der verfügte
Beitrag von Fr.
42 ’ 073.60 resultiert habe (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft sei t Beginn keine Lohnmeldungen veranlasst und diverse Mahnun gen wie auch Strafanzeigen hätten nicht zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten geführt. Durchgeführte Arbeitgeberkontrollen seien aufgrund nicht vorhandener Unterlagen nicht durchführbar gewesen. Die Nichterfüllung der Beitrags zahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers stelle eine Missachtung von Vorschriften des AHVG dar, welche die volle Schadendeckung nach sich ziehe . Dabei sei der Nachweis a llfällige r Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe nicht erbracht respektive die geltend gemachten Gründe nicht stichhaltig (S. 3
f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor (Urk. 1), dass der Ausstand der Sozial versicherungszahlungen nicht aus Verschulden der Y.___ GmbH bzw. ihr als damalige Geschäftsführerin anzulasten seien. Diese Ausstände seien nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgt. Für die Einzelheiten sei ebenfalls auf die Ein gaben ihres Rechtsvertreters im Rahmen des Einsprache v erfahrens zu verwei sen, welche als integrierter
Bestandteil der Beschwerde zu gelten hätten . 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum mass geb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung en gegenüber de r Beschwerde führer in auf eine Lohndeklaration 2017 (Urk. 7/7) und nachträglich von ehemaligen Mitarbeiter innen und Mitarbeiter n für das Jahr 2018 gemeldete Löhne
(Urk. 7/14, 7/15, 7 / 16, 7/21, 7/29/4, 7/29/7) sowie auf eine Veranlagungs verfügung vom 2 3. Juli 2019 über eine Lohnsumme von Fr.
290’000. -- für das Beitragsjahr 2018 ab
(Urk. 7/29/10) .
Im Weiteren liegen gebührenpflichtige Mahnungen betreffend nicht bezahlte Beiträge und Kosten im Zusammenhang mit Betreibungsbegehren bei den Akten (vgl. Zusammenstellung im Kontoauszug [ Urk. 7 /2 3/4-5 ]). Den Kontoauszug
zur Schadensberechnung stellte die Beschwer degegnerin de r Beschwerdeführer in
im Zusammenhang mit der Vorabklärung zum Schadenersatz zu (vgl. Urk. 7 /2 3). 3.3
Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde einspracheweise
in dem Sinne beanstandet, dass die Forderung sich unter anderem aus amtlichen Einschätzungen und Nachmeldungen zusammensetze, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die Nachmeldungen die amtlichen Einschätzungen nicht derogiert h ätten (Urk. 7/ 30 S. 2). 3.4
Aus den Akten erhellt, dass die ausstehenden Beiträge für die Periode 2017 von Fr. 32'756.85 aufgrund einer Jahreslohnsumme von Fr. 241'380.-- festgelegt wurden (Urk. 7/ 33 / 10). Für die Beitragsperiode 2018 wurden die
ausstehenden Beiträge von Fr. 42'073.60 anhand einer veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000.-- festge setzt (Urk. 7/33/7). Für die gleiche Periode 2018 wurde auf grund eingegangener Lohnunterlagen ehemalige r Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer der Wohngruppe Y.___ GmbH
eine
Lohnsumme von zusätzlich gesamthaft Fr. 158'114.05 ermittelt (Fr. 33'700.-- + Fr. 44'352.60 + Fr. 12'150.-- + Fr 46'985.70 + Fr. 20'925.75) . Daraus resultierten für das Beitragsjahr 2018 (zusätzliche) Beiträge von Fr. 23'311.25 (Fr. 11'706.05 + Fr. 11'605.20 [ Urk. 7/33/5 und Urk. 7/33/10 ]).
Weshalb sie die genannte Lohnsumme von Fr. 158'114.05 im Beitragsjahr 2018 zusätzlich zur ermessen s weise veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000.--
berücksichtige, begründete die Beschwerdegegnerin trotz Beanstandungen in der Einsprache nicht. Mit Blick auf die Jahreslohnsumme 2017 ist auch nicht plausi bel, das s sich die Jahreslohnsumme 2018 nahezu verdoppelt ha ben soll . Sodann war ein Teil des Personals der Wohngruppe Y.___ GmbH, so B.___, C.___
und D.___, mit welchen die Nachlohnmeldungen unter andere m
begründet wurden (vgl. Urk. 7/ 33 / 5 und Urk. 7/ 33 / 10), bereits in der Beitrags periode 2017 angestellt
(vgl. Urk. 7/ 7). Die entsprechenden Löhne waren also in der veranlagten Jahreslohnsumme 2018 bereits enthalten. Dass im Beitragsjahr 2018 eine höhere als die ermessen s weise veranlagte Jahreslohnsumme von Fr. 290'000. -- ausgerichtet wurde, ist nicht plausibel. 3.5
Der Beschwerdegegnerin ist aber dahingehend zu folgen, dass auf die nicht bei den Akten liegende Veranlagungsverfügung vom 2 3. Juli 2019 abzustellen ist. Wohl befand sich die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits im Konkurs und die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung nicht mehr anfechten. Indessen hat sie ihre Pflichten konstant und derart gravierend verletzt, dass der Beschwerde gegnerin gar nichts anderes übrig blieb, als die ausbezahlten Löhne zu schätzen und die Beitr ä g e entsprechend einzufordern. Die Lohnschätzung von Fr. 290'000.-- erscheint als plausibel und die Forderung wurde im Konkurs verfahren - soweit ersichtlich - nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hüllte sich auch im vor li e genden Verfahren in Schweigen betreffend die Frage, welche Löhne denn aus bezahlt wurden. Die s ist keine genügend substantiiert e Bestreitung der Forderung. Der Beschwerdegegnerin ist damit darin zu folgen, dass die auf der veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000. -- geschuldeten B eiträge in die Schadens berechnung einzubeziehen sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Schaden s summe um die für das Beitragsjahr 2018 zusätzlich geforderten Beiträge von Fr. 23'311.25 zu reduzieren. Andere offen kundige Anhaltspunkte für Berechnungsfehler liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. D ie Schadensberechnung der Ausgleichskasse ist damit im reduzierten Schadensbetrag zu bestätigen und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 74'831.25 (Fr. 98'142.50 - Fr. 23'311.25) auszugehen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE
118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2
Gemäss Art. 36 AHVV haben die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten zu enthalten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrech nungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungs periode (Abs. 3). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto -beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen auf grund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30
Tagen ab Rechnungs stellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). 4.3
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Melde-, Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Juli 2016 nicht nach gekommen ist. So musst en zufolge nicht eingereichter Jahreslohnabrechnung bereits im ersten Jahr die Beiträge mittels Veranlagungsverfügung festgesetzt, ein Strafverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin gebüsst werden (Urk. 7/4 und Urk. 7/6). Auch aus dem weiteren Verlauf ergibt sich, dass,
so sich die Wohn gruppe Y.___ GmbH denn überhaupt um Arbeitgeberverpflichtungen kümmerte, sie diesen nur äusserst schleppend und auch unvollständig nachkam . So wurde die e inzige Jahreslohndeklaration für das Jahr 2017 erst Ende Septem ber 2018 eingereicht (Urk. 7/7) .
Die Beiträge für das Jahr 2018 musste n sodann, wie bereits für das Jahr 2016, mittels Veranlagungsverfügung festgesetzt werden, nachdem keine Jahreslohndeklaration eingereicht wurde . Letztlich blieb die Wohngruppe Y.___ GmbH
der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungs beiträge (inklusive Nebenkosten) in oben erwähnter Höhe von Fr. 74'831.25
schuldig (vgl. oben E. 3.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Wohngruppe Y.___
GmbH die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1
AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de r Beschwerde führer in zurückzuführen ist. 5. 5.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen). 5. 3
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Über wachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237). 6. 6.1
D ie Beschwerdeführer in brachte zu ihrer Entlastung vor, dass der Ausstand der Sozialversicherungszahlungen ihr als damalige Geschäftsführerin nicht anzu lasten sei, da die Ausstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgt seien (Urk. 2/ 1) . Im Verwaltungsverfahren führte sie dazu aus (Urk. 2/3/2 Ziff. 3), als ausgebildete Fachkraft sei sie für die Organisation der Betreuung der Patienten operativ zuständig gewesen. Die Administrativangelegenheiten seien voll um fänglich einer Treuhandfirma übergeben worden und da rauf, dass diese nicht dafür gesorgt habe, dass die Lohnmeldungen und Zahlungen korrekt abgerechnet bzw. bezahlt worden seien, habe sie keine faktischen Einflussmöglichkeit gehabt. Zudem habe sich die finanzielle Situation der Gesellschaft ohne Verschulden der Geschäftsführung verschlechterte, weil sich Nachbarn der Wohngruppe von dieser gestört gefühlt hätten und via Medien massiv Druck aufgebaut worden sei, was schliesslich dazu geführt habe, dass die Wohngruppe die Liegenschaft im Nobelquartier in A.___ aus diesen Gründen habe verlassen müssen, was wiederum deren Auflösung inklusive der Entlassung von Arbeitnehmern zur Folge gehabt habe. Dass sich diese Situation mit der entsprechenden Unübersicht lichkeit so entwickelt habe, sei ihr nicht als Verschulden anzulasten. 6.2
D ie Beschwerdeführer amtete seit der Eintragung am 2 6. März 2015 bis zum Konkurs am 1 9. Juni 201 9 als Gesellschafter in und Geschäftsführer in
respektive Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung der Wohn gruppe Y.___ GmbH (Urk. 7 / 1). Bei der Wohngruppe Y.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7 / 7). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vo n
der einzigen Geschäftsführer in respektive der Vorsitzen den der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxis gemäss verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Die Gesellschaft richtete im Jahr 201 7, wie ausgeführt, Lohnzahlungen von Fr.
24 1 ' 380 .-- aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungs - beiträge in massgeblicher Höhe schuldig. Im Beitragsjahr 2018 wurden gar keine Lohnmeldungen eingereicht, weshalb die Lohnsumme ermessenweise festgesetzt werden musste. Die Beschwerdeführer in muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH im Jahr 2017 und 2018 Lohn zahlungen ausrichtete, ohne dass die darauf entfallenen gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen und dabei insbesondere auch der Ausrichtung des eigenen Lohns de r Beschwerdeführer in (vgl. Urk. 7 / 7) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem d ie Beschwerdeführer in, so sie die pflichtwidrigen Handlungen nicht selber aus geführt hat, nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Wohngruppe Y.___ GmbH einschritt, verletzte sie ihre
öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäfts führer in einer GmbH . Sie hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Wohn gruppe Y.___ GmbH nur so viel Lohn ausrichtet, als die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (vgl.
etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 1 0. April 2006 mit Hinweis). Im Übrigen belegen auch d er aktenkundige Straf befehl betreffend Widerhandlung gegen das AHVG sowie Betreibungs verfahren und Verlustscheine (vgl. E. 4.2 hiervor), dass sich d ie Beschwerde führer in als ehemalige Geschäftsführer in der Wohngruppe Y.___ GmbH gar nicht um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und ihre Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat.
Ihr Vorbringen, das s für die Administration eine betraute Treuhandfirma verant wortlich gewesen sei, entlastet sie nicht. Denn als formell eingetragene Gesell schafter in und einzige Geschäftsführer in
respektive Vorsitzende der Geschäfts leitung mit Einzel z eichnungsberechtigung hätte sie dafür sorgen müssen, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäss abgewickelt werden. Dieser unent ziehbaren und unübertragbaren Pflicht konnte sie sich nicht dadurch entledigen, dass
sie eine Treuhandfirma mit der Abwicklung beauftragte (vgl. E. 6.1 hiervor). Denn als Geschäftsführer in war sie verpflichtet, die Vorgänge zu kontrollieren und gegen rechtswidrige Vorgänge einzuschreiten. Äussere Gegebenheiten und ein allfälliger Liquiditätsengpass als Rechtfertigungsgrund zur Nichtbezahlung der Beiträge sind nur in einem engen Rahmen möglich (Urteil des Bundesgerichts H 92/01 vom 2 5. September 2002 E. 5.3.3). Es muss ein seriöses Sanierungs konzept vorliegen und die begründete Erwartung, dass die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann (ZAK 1988 S. 600 E. 5c). Ein solches Konzept wurde vo n
der Beschwerdeführer in nicht aufgelegt und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die für die Annahme sprechen, dass sie damit rechnen durfte, dass die Forderungen der Sozialversicherung innert nützlicher Zeit bezahlt werden können (BGE 108 V 188). Das Vorbringen, dass sich die finanzielle Situation der Gesellschaft wegen Nachbarn und Druck von Medien verschlechtert habe, was dazu geführt habe, das s die Wohngruppe die Liegenschaft habe verlassen müssen und dies wiederum zu Auflösung inklusive der Entlassung von Arbeitnehmern geführt habe, vermag sie nicht zu entlasten. Anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Wohngruppe Y.___ GmbH irgendwie hätte verhindert werden können oder ob er durch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Dritt personen verursacht worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entschei den, ob die Wohngruppe Y.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden de r Beschwerdeführer in zu bejahen ist .
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden de r Beschwerdeführer in ist ebenfalls zu bejahen (E. 5.1). 7.
7.1
Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität de r Beschwerdeführer in auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevan ten Schaden von Fr. 74'831.25
zu betrachten, weshalb sie zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. 7.2
Nach dem Gesagten ist in Abänderung des Einspracheentscheides vom 2 4. Januar 2022 (Urk. 2/2) die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge inklusive Nebenkosten des Jahres 2017 und 2018 Schadenersatz von Fr. 74'831.25 zu leisten.
Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 4. Januar
2022
insoweit abgeändert, als d ie Beschwerdeführer in verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 74'831.25 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 ; Handelsregisterauszug).
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosen versicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG).
E. 1.3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE
123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurs eröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE
123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
E. 1.3.2 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
E. 1.3.3 Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regel mässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tat sächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
E. 1.3.4 Der Kollokationsplan im Konkursverfahren über die Wohngruppe Y.___ GmbH wurde vom 2 0. März bis 9. April 20 20 zur Einsicht aufgelegt (vgl.
Urk.
E. 3 0. September 2020 teilte die Ausgleichskasse
X.___
m it, dass aufgrund von Nichtablieferung von Beiträgen im Zeitraum vo m
1. Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2018 der Kasse ein Schaden von Fr. 98'142.50 entstanden sei und Schadenersatz gegenüber de n verantwortlichen Organen der Gesellschaft geprüft werde (Urk. 7/23). Mit drei
Verfügung en vom 2 4. August 2021 verpflich tete die Ausgleichskasse X.___ als ehemalige Geschäftsführer in und Gesellschafter in
der Wohngruppe Y.___ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 11 '7
E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum mass geb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung en gegenüber de r Beschwerde führer in auf eine Lohndeklaration 2017 (Urk. 7/7) und nachträglich von ehemaligen Mitarbeiter innen und Mitarbeiter n für das Jahr 2018 gemeldete Löhne
(Urk. 7/14, 7/15, 7 / 16, 7/21, 7/29/4, 7/29/7) sowie auf eine Veranlagungs verfügung vom 2 3. Juli 2019 über eine Lohnsumme von Fr.
290’000. -- für das Beitragsjahr 2018 ab
(Urk. 7/29/10) .
Im Weiteren liegen gebührenpflichtige Mahnungen betreffend nicht bezahlte Beiträge und Kosten im Zusammenhang mit Betreibungsbegehren bei den Akten (vgl. Zusammenstellung im Kontoauszug [ Urk.
E. 3.3 Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde einspracheweise
in dem Sinne beanstandet, dass die Forderung sich unter anderem aus amtlichen Einschätzungen und Nachmeldungen zusammensetze, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die Nachmeldungen die amtlichen Einschätzungen nicht derogiert h ätten (Urk. 7/ 30 S. 2).
E. 3.4 Aus den Akten erhellt, dass die ausstehenden Beiträge für die Periode 2017 von Fr. 32'756.85 aufgrund einer Jahreslohnsumme von Fr. 241'380.-- festgelegt wurden (Urk. 7/ 33 /
E. 3.5 Der Beschwerdegegnerin ist aber dahingehend zu folgen, dass auf die nicht bei den Akten liegende Veranlagungsverfügung vom 2 3. Juli 2019 abzustellen ist. Wohl befand sich die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits im Konkurs und die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung nicht mehr anfechten. Indessen hat sie ihre Pflichten konstant und derart gravierend verletzt, dass der Beschwerde gegnerin gar nichts anderes übrig blieb, als die ausbezahlten Löhne zu schätzen und die Beitr ä g e entsprechend einzufordern. Die Lohnschätzung von Fr. 290'000.-- erscheint als plausibel und die Forderung wurde im Konkurs verfahren - soweit ersichtlich - nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hüllte sich auch im vor li e genden Verfahren in Schweigen betreffend die Frage, welche Löhne denn aus bezahlt wurden. Die s ist keine genügend substantiiert e Bestreitung der Forderung. Der Beschwerdegegnerin ist damit darin zu folgen, dass die auf der veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000. -- geschuldeten B eiträge in die Schadens berechnung einzubeziehen sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Schaden s summe um die für das Beitragsjahr 2018 zusätzlich geforderten Beiträge von Fr. 23'311.25 zu reduzieren. Andere offen kundige Anhaltspunkte für Berechnungsfehler liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. D ie Schadensberechnung der Ausgleichskasse ist damit im reduzierten Schadensbetrag zu bestätigen und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 74'831.25 (Fr. 98'142.50 - Fr. 23'311.25) auszugehen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE
118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2
Gemäss Art. 36 AHVV haben die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten zu enthalten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrech nungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungs periode (Abs. 3). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto -beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen auf grund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30
Tagen ab Rechnungs stellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). 4.3
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Melde-, Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Juli 2016 nicht nach gekommen ist. So musst en zufolge nicht eingereichter Jahreslohnabrechnung bereits im ersten Jahr die Beiträge mittels Veranlagungsverfügung festgesetzt, ein Strafverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin gebüsst werden (Urk. 7/4 und Urk. 7/6). Auch aus dem weiteren Verlauf ergibt sich, dass,
so sich die Wohn gruppe Y.___ GmbH denn überhaupt um Arbeitgeberverpflichtungen kümmerte, sie diesen nur äusserst schleppend und auch unvollständig nachkam . So wurde die e inzige Jahreslohndeklaration für das Jahr 2017 erst Ende Septem ber 2018 eingereicht (Urk. 7/7) .
Die Beiträge für das Jahr 2018 musste n sodann, wie bereits für das Jahr 2016, mittels Veranlagungsverfügung festgesetzt werden, nachdem keine Jahreslohndeklaration eingereicht wurde . Letztlich blieb die Wohngruppe Y.___ GmbH
der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungs beiträge (inklusive Nebenkosten) in oben erwähnter Höhe von Fr. 74'831.25
schuldig (vgl. oben E. 3.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Wohngruppe Y.___
GmbH die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1
AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de r Beschwerde führer in zurückzuführen ist. 5. 5.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen). 5. 3
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Über wachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237). 6. 6.1
D ie Beschwerdeführer in brachte zu ihrer Entlastung vor, dass der Ausstand der Sozialversicherungszahlungen ihr als damalige Geschäftsführerin nicht anzu lasten sei, da die Ausstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgt seien (Urk. 2/ 1) . Im Verwaltungsverfahren führte sie dazu aus (Urk. 2/3/2 Ziff. 3), als ausgebildete Fachkraft sei sie für die Organisation der Betreuung der Patienten operativ zuständig gewesen. Die Administrativangelegenheiten seien voll um fänglich einer Treuhandfirma übergeben worden und da rauf, dass diese nicht dafür gesorgt habe, dass die Lohnmeldungen und Zahlungen korrekt abgerechnet bzw. bezahlt worden seien, habe sie keine faktischen Einflussmöglichkeit gehabt. Zudem habe sich die finanzielle Situation der Gesellschaft ohne Verschulden der Geschäftsführung verschlechterte, weil sich Nachbarn der Wohngruppe von dieser gestört gefühlt hätten und via Medien massiv Druck aufgebaut worden sei, was schliesslich dazu geführt habe, dass die Wohngruppe die Liegenschaft im Nobelquartier in A.___ aus diesen Gründen habe verlassen müssen, was wiederum deren Auflösung inklusive der Entlassung von Arbeitnehmern zur Folge gehabt habe. Dass sich diese Situation mit der entsprechenden Unübersicht lichkeit so entwickelt habe, sei ihr nicht als Verschulden anzulasten. 6.2
D ie Beschwerdeführer amtete seit der Eintragung am 2 6. März 2015 bis zum Konkurs am 1 9. Juni 201 9 als Gesellschafter in und Geschäftsführer in
respektive Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung der Wohn gruppe Y.___ GmbH (Urk. 7 / 1). Bei der Wohngruppe Y.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7 / 7). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vo n
der einzigen Geschäftsführer in respektive der Vorsitzen den der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxis gemäss verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Die Gesellschaft richtete im Jahr 201 7, wie ausgeführt, Lohnzahlungen von Fr.
24 1 ' 380 .-- aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungs - beiträge in massgeblicher Höhe schuldig. Im Beitragsjahr 2018 wurden gar keine Lohnmeldungen eingereicht, weshalb die Lohnsumme ermessenweise festgesetzt werden musste. Die Beschwerdeführer in muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH im Jahr 2017 und 2018 Lohn zahlungen ausrichtete, ohne dass die darauf entfallenen gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen und dabei insbesondere auch der Ausrichtung des eigenen Lohns de r Beschwerdeführer in (vgl. Urk. 7 / 7) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem d ie Beschwerdeführer in, so sie die pflichtwidrigen Handlungen nicht selber aus geführt hat, nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Wohngruppe Y.___ GmbH einschritt, verletzte sie ihre
öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäfts führer in einer GmbH . Sie hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Wohn gruppe Y.___ GmbH nur so viel Lohn ausrichtet, als die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (vgl.
etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 1 0. April 2006 mit Hinweis). Im Übrigen belegen auch d er aktenkundige Straf befehl betreffend Widerhandlung gegen das AHVG sowie Betreibungs verfahren und Verlustscheine (vgl. E. 4.2 hiervor), dass sich d ie Beschwerde führer in als ehemalige Geschäftsführer in der Wohngruppe Y.___ GmbH gar nicht um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und ihre Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat.
Ihr Vorbringen, das s für die Administration eine betraute Treuhandfirma verant wortlich gewesen sei, entlastet sie nicht. Denn als formell eingetragene Gesell schafter in und einzige Geschäftsführer in
respektive Vorsitzende der Geschäfts leitung mit Einzel z eichnungsberechtigung hätte sie dafür sorgen müssen, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäss abgewickelt werden. Dieser unent ziehbaren und unübertragbaren Pflicht konnte sie sich nicht dadurch entledigen, dass
sie eine Treuhandfirma mit der Abwicklung beauftragte (vgl. E. 6.1 hiervor). Denn als Geschäftsführer in war sie verpflichtet, die Vorgänge zu kontrollieren und gegen rechtswidrige Vorgänge einzuschreiten. Äussere Gegebenheiten und ein allfälliger Liquiditätsengpass als Rechtfertigungsgrund zur Nichtbezahlung der Beiträge sind nur in einem engen Rahmen möglich (Urteil des Bundesgerichts H 92/01 vom 2 5. September 2002 E. 5.3.3). Es muss ein seriöses Sanierungs konzept vorliegen und die begründete Erwartung, dass die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann (ZAK 1988 S. 600 E. 5c). Ein solches Konzept wurde vo n
der Beschwerdeführer in nicht aufgelegt und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die für die Annahme sprechen, dass sie damit rechnen durfte, dass die Forderungen der Sozialversicherung innert nützlicher Zeit bezahlt werden können (BGE 108 V 188). Das Vorbringen, dass sich die finanzielle Situation der Gesellschaft wegen Nachbarn und Druck von Medien verschlechtert habe, was dazu geführt habe, das s die Wohngruppe die Liegenschaft habe verlassen müssen und dies wiederum zu Auflösung inklusive der Entlassung von Arbeitnehmern geführt habe, vermag sie nicht zu entlasten. Anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Wohngruppe Y.___ GmbH irgendwie hätte verhindert werden können oder ob er durch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Dritt personen verursacht worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entschei den, ob die Wohngruppe Y.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden de r Beschwerdeführer in zu bejahen ist .
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden de r Beschwerdeführer in ist ebenfalls zu bejahen (E. 5.1). 7.
E. 06 . 85, Fr. 44 ' 362 . 05 sowie Fr. 42'073.60 (Urk. 7/29) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 7. September 202 1 (Urk.
E. 7 /2 3).
E. 7.1 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität de r Beschwerdeführer in auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevan ten Schaden von Fr. 74'831.25
zu betrachten, weshalb sie zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.
E. 7.2 Nach dem Gesagten ist in Abänderung des Einspracheentscheides vom 2 4. Januar 2022 (Urk. 2/2) die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge inklusive Nebenkosten des Jahres 2017 und 2018 Schadenersatz von Fr. 74'831.25 zu leisten.
Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 4. Januar
2022
insoweit abgeändert, als d ie Beschwerdeführer in verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 74'831.25 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 10 ), bereits in der Beitrags periode 2017 angestellt
(vgl. Urk. 7/ 7). Die entsprechenden Löhne waren also in der veranlagten Jahreslohnsumme 2018 bereits enthalten. Dass im Beitragsjahr 2018 eine höhere als die ermessen s weise veranlagte Jahreslohnsumme von Fr. 290'000. -- ausgerichtet wurde, ist nicht plausibel.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2023.00006
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
31. März 2023 in Sachen X.___ Besch werdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse Hauptstrasse 109, 4102 Binningen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die Wohngruppe Y.___
GmbH
mit Sitz in Z.___, bis 4. März 2019 mit Sitz in A.___, war seit Mai 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin zur Abrechnung der paritätischen und FAK-Beiträge a ngeschlossen (vgl. Urk. 7 / 1-3). Mit Urteil vom 19 .
Juni 201 9 eröffnete d ie Konkursrichter in des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Gesellschaft und löste diese auf. Mit Urteil des Konkursrichters vom 1. Juli 2020
wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7 / 1; Handelsregisterauszug). 1.2
Am 3 0. September 2020 teilte die Ausgleichskasse
X.___
m it, dass aufgrund von Nichtablieferung von Beiträgen im Zeitraum vo m
1. Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2018 der Kasse ein Schaden von Fr. 98'142.50 entstanden sei und Schadenersatz gegenüber de n verantwortlichen Organen der Gesellschaft geprüft werde (Urk. 7/23). Mit drei
Verfügung en vom 2 4. August 2021 verpflich tete die Ausgleichskasse X.___ als ehemalige Geschäftsführer in und Gesellschafter in
der Wohngruppe Y.___ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 11 '7 06 . 85, Fr. 44 ' 362 . 05 sowie Fr. 42'073.60 (Urk. 7/29) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 7. September 202 1 (Urk. 7 / 30) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 202 2 (Urk. 2/
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Februar 202 2 bei m Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides (Urk. 2/ 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. März 2022 beantragte die Ausgleichskasse unter Beilage ihrer Kassenakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und Urk. 7/1-35). Mit Urteil des Präsidenten des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 2 1. Dezember 2022 wurde
auf die Beschwerde nicht eingetreten und das Beschwerdedossier zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht über wiesen (Urk. 1) . Mit gerichtlicher Verfügung vom 1 1. März 2023 wurde de r Beschwerdeführe rin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosen versicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG). 1.3 1.3.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE
123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurs eröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE
123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 1.3.2
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). 1.3.3
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regel mässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tat sächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234). 1.3.4
Der Kollokationsplan im Konkursverfahren über die Wohngruppe Y.___ GmbH wurde vom 2 0. März bis 9. April 20 20 zur Einsicht aufgelegt (vgl.
Urk. 7 / 17 -18). Damit begann die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu laufen. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung en vom 2 4. August
20 21 (Urk. 7 / 29) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2
S.
1
f.), die Beschwerdeführerin sei alleinige
Gesellschafterin und Geschäfts führerin mit Einzelunterschrift
der Wohngruppe Y.___
GmbH gewesen und habe am 1 1. Juli 2016 die Gesellschaft als Arbeitgeberin von sieben Mitarbeitern
per 1.
Mai 2016 bei der Ausgleichskasse angemeldet. Aufgrund unterlassener Lohnmeldungen habe
bereit s die Lohnsumme für die Abrechnungsperiode vom 1. Mai
bis 3 1. Dezember 2016 mit tels Veranlagungs verfügung vom 2 0. Juni
2017 fest gesetzt werden müssen . Sodann sei am 16.
November 2017 die Strafanzeige nach
Art. 88 AHVG eingereicht worden .
D ie Schadenersatzforderung über Fr. 44’362.05 basiere auf den gemeldeten Lohn summen vom 2 8. September 2018 für das Beitragsj ahr 2017 in Höhe von Fr. 241’380. -- und für das Beitragsjahr 2018 auf zusätzlich gemeldete n Löhne n von Mitarbeitern von Fr. 33’700.-- und Fr. 44’352.--. Darüber hinaus seien Löhne von Fr. 12’150. - -, Fr. 46’985.70 und Fr. 20’925.75 gemeldet worden, woraus sich aufgrund dieser Nachmeldungen die Beitragsforderung von Fr.
11’706.85 ergeben habe . Gemäss Veranlagungsverfügung vom 2 3. Juli 2019 sei die Gesellschaft für die Beitragsperiode 2018 infolge unterlassener Lohndeklaration mit einer Lohn summe von Fr. 290 ’ 000. -- veranlagt worden, woraus der verfügte
Beitrag von Fr.
42 ’ 073.60 resultiert habe (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft sei t Beginn keine Lohnmeldungen veranlasst und diverse Mahnun gen wie auch Strafanzeigen hätten nicht zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten geführt. Durchgeführte Arbeitgeberkontrollen seien aufgrund nicht vorhandener Unterlagen nicht durchführbar gewesen. Die Nichterfüllung der Beitrags zahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers stelle eine Missachtung von Vorschriften des AHVG dar, welche die volle Schadendeckung nach sich ziehe . Dabei sei der Nachweis a llfällige r Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe nicht erbracht respektive die geltend gemachten Gründe nicht stichhaltig (S. 3
f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor (Urk. 1), dass der Ausstand der Sozial versicherungszahlungen nicht aus Verschulden der Y.___ GmbH bzw. ihr als damalige Geschäftsführerin anzulasten seien. Diese Ausstände seien nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgt. Für die Einzelheiten sei ebenfalls auf die Ein gaben ihres Rechtsvertreters im Rahmen des Einsprache v erfahrens zu verwei sen, welche als integrierter
Bestandteil der Beschwerde zu gelten hätten . 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum mass geb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung en gegenüber de r Beschwerde führer in auf eine Lohndeklaration 2017 (Urk. 7/7) und nachträglich von ehemaligen Mitarbeiter innen und Mitarbeiter n für das Jahr 2018 gemeldete Löhne
(Urk. 7/14, 7/15, 7 / 16, 7/21, 7/29/4, 7/29/7) sowie auf eine Veranlagungs verfügung vom 2 3. Juli 2019 über eine Lohnsumme von Fr.
290’000. -- für das Beitragsjahr 2018 ab
(Urk. 7/29/10) .
Im Weiteren liegen gebührenpflichtige Mahnungen betreffend nicht bezahlte Beiträge und Kosten im Zusammenhang mit Betreibungsbegehren bei den Akten (vgl. Zusammenstellung im Kontoauszug [ Urk. 7 /2 3/4-5 ]). Den Kontoauszug
zur Schadensberechnung stellte die Beschwer degegnerin de r Beschwerdeführer in
im Zusammenhang mit der Vorabklärung zum Schadenersatz zu (vgl. Urk. 7 /2 3). 3.3
Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde einspracheweise
in dem Sinne beanstandet, dass die Forderung sich unter anderem aus amtlichen Einschätzungen und Nachmeldungen zusammensetze, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die Nachmeldungen die amtlichen Einschätzungen nicht derogiert h ätten (Urk. 7/ 30 S. 2). 3.4
Aus den Akten erhellt, dass die ausstehenden Beiträge für die Periode 2017 von Fr. 32'756.85 aufgrund einer Jahreslohnsumme von Fr. 241'380.-- festgelegt wurden (Urk. 7/ 33 / 10). Für die Beitragsperiode 2018 wurden die
ausstehenden Beiträge von Fr. 42'073.60 anhand einer veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000.-- festge setzt (Urk. 7/33/7). Für die gleiche Periode 2018 wurde auf grund eingegangener Lohnunterlagen ehemalige r Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer der Wohngruppe Y.___ GmbH
eine
Lohnsumme von zusätzlich gesamthaft Fr. 158'114.05 ermittelt (Fr. 33'700.-- + Fr. 44'352.60 + Fr. 12'150.-- + Fr 46'985.70 + Fr. 20'925.75) . Daraus resultierten für das Beitragsjahr 2018 (zusätzliche) Beiträge von Fr. 23'311.25 (Fr. 11'706.05 + Fr. 11'605.20 [ Urk. 7/33/5 und Urk. 7/33/10 ]).
Weshalb sie die genannte Lohnsumme von Fr. 158'114.05 im Beitragsjahr 2018 zusätzlich zur ermessen s weise veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000.--
berücksichtige, begründete die Beschwerdegegnerin trotz Beanstandungen in der Einsprache nicht. Mit Blick auf die Jahreslohnsumme 2017 ist auch nicht plausi bel, das s sich die Jahreslohnsumme 2018 nahezu verdoppelt ha ben soll . Sodann war ein Teil des Personals der Wohngruppe Y.___ GmbH, so B.___, C.___
und D.___, mit welchen die Nachlohnmeldungen unter andere m
begründet wurden (vgl. Urk. 7/ 33 / 5 und Urk. 7/ 33 / 10), bereits in der Beitrags periode 2017 angestellt
(vgl. Urk. 7/ 7). Die entsprechenden Löhne waren also in der veranlagten Jahreslohnsumme 2018 bereits enthalten. Dass im Beitragsjahr 2018 eine höhere als die ermessen s weise veranlagte Jahreslohnsumme von Fr. 290'000. -- ausgerichtet wurde, ist nicht plausibel. 3.5
Der Beschwerdegegnerin ist aber dahingehend zu folgen, dass auf die nicht bei den Akten liegende Veranlagungsverfügung vom 2 3. Juli 2019 abzustellen ist. Wohl befand sich die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits im Konkurs und die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung nicht mehr anfechten. Indessen hat sie ihre Pflichten konstant und derart gravierend verletzt, dass der Beschwerde gegnerin gar nichts anderes übrig blieb, als die ausbezahlten Löhne zu schätzen und die Beitr ä g e entsprechend einzufordern. Die Lohnschätzung von Fr. 290'000.-- erscheint als plausibel und die Forderung wurde im Konkurs verfahren - soweit ersichtlich - nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hüllte sich auch im vor li e genden Verfahren in Schweigen betreffend die Frage, welche Löhne denn aus bezahlt wurden. Die s ist keine genügend substantiiert e Bestreitung der Forderung. Der Beschwerdegegnerin ist damit darin zu folgen, dass die auf der veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000. -- geschuldeten B eiträge in die Schadens berechnung einzubeziehen sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Schaden s summe um die für das Beitragsjahr 2018 zusätzlich geforderten Beiträge von Fr. 23'311.25 zu reduzieren. Andere offen kundige Anhaltspunkte für Berechnungsfehler liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. D ie Schadensberechnung der Ausgleichskasse ist damit im reduzierten Schadensbetrag zu bestätigen und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 74'831.25 (Fr. 98'142.50 - Fr. 23'311.25) auszugehen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE
118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2
Gemäss Art. 36 AHVV haben die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten zu enthalten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrech nungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungs periode (Abs. 3). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto -beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen auf grund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30
Tagen ab Rechnungs stellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). 4.3
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Melde-, Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Juli 2016 nicht nach gekommen ist. So musst en zufolge nicht eingereichter Jahreslohnabrechnung bereits im ersten Jahr die Beiträge mittels Veranlagungsverfügung festgesetzt, ein Strafverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin gebüsst werden (Urk. 7/4 und Urk. 7/6). Auch aus dem weiteren Verlauf ergibt sich, dass,
so sich die Wohn gruppe Y.___ GmbH denn überhaupt um Arbeitgeberverpflichtungen kümmerte, sie diesen nur äusserst schleppend und auch unvollständig nachkam . So wurde die e inzige Jahreslohndeklaration für das Jahr 2017 erst Ende Septem ber 2018 eingereicht (Urk. 7/7) .
Die Beiträge für das Jahr 2018 musste n sodann, wie bereits für das Jahr 2016, mittels Veranlagungsverfügung festgesetzt werden, nachdem keine Jahreslohndeklaration eingereicht wurde . Letztlich blieb die Wohngruppe Y.___ GmbH
der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungs beiträge (inklusive Nebenkosten) in oben erwähnter Höhe von Fr. 74'831.25
schuldig (vgl. oben E. 3.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Wohngruppe Y.___
GmbH die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1
AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de r Beschwerde führer in zurückzuführen ist. 5. 5.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen). 5. 3
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Über wachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237). 6. 6.1
D ie Beschwerdeführer in brachte zu ihrer Entlastung vor, dass der Ausstand der Sozialversicherungszahlungen ihr als damalige Geschäftsführerin nicht anzu lasten sei, da die Ausstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgt seien (Urk. 2/ 1) . Im Verwaltungsverfahren führte sie dazu aus (Urk. 2/3/2 Ziff. 3), als ausgebildete Fachkraft sei sie für die Organisation der Betreuung der Patienten operativ zuständig gewesen. Die Administrativangelegenheiten seien voll um fänglich einer Treuhandfirma übergeben worden und da rauf, dass diese nicht dafür gesorgt habe, dass die Lohnmeldungen und Zahlungen korrekt abgerechnet bzw. bezahlt worden seien, habe sie keine faktischen Einflussmöglichkeit gehabt. Zudem habe sich die finanzielle Situation der Gesellschaft ohne Verschulden der Geschäftsführung verschlechterte, weil sich Nachbarn der Wohngruppe von dieser gestört gefühlt hätten und via Medien massiv Druck aufgebaut worden sei, was schliesslich dazu geführt habe, dass die Wohngruppe die Liegenschaft im Nobelquartier in A.___ aus diesen Gründen habe verlassen müssen, was wiederum deren Auflösung inklusive der Entlassung von Arbeitnehmern zur Folge gehabt habe. Dass sich diese Situation mit der entsprechenden Unübersicht lichkeit so entwickelt habe, sei ihr nicht als Verschulden anzulasten. 6.2
D ie Beschwerdeführer amtete seit der Eintragung am 2 6. März 2015 bis zum Konkurs am 1 9. Juni 201 9 als Gesellschafter in und Geschäftsführer in
respektive Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung der Wohn gruppe Y.___ GmbH (Urk. 7 / 1). Bei der Wohngruppe Y.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7 / 7). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vo n
der einzigen Geschäftsführer in respektive der Vorsitzen den der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxis gemäss verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Die Gesellschaft richtete im Jahr 201 7, wie ausgeführt, Lohnzahlungen von Fr.
24 1 ' 380 .-- aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungs - beiträge in massgeblicher Höhe schuldig. Im Beitragsjahr 2018 wurden gar keine Lohnmeldungen eingereicht, weshalb die Lohnsumme ermessenweise festgesetzt werden musste. Die Beschwerdeführer in muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH im Jahr 2017 und 2018 Lohn zahlungen ausrichtete, ohne dass die darauf entfallenen gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen und dabei insbesondere auch der Ausrichtung des eigenen Lohns de r Beschwerdeführer in (vgl. Urk. 7 / 7) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem d ie Beschwerdeführer in, so sie die pflichtwidrigen Handlungen nicht selber aus geführt hat, nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Wohngruppe Y.___ GmbH einschritt, verletzte sie ihre
öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäfts führer in einer GmbH . Sie hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Wohn gruppe Y.___ GmbH nur so viel Lohn ausrichtet, als die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (vgl.
etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 1 0. April 2006 mit Hinweis). Im Übrigen belegen auch d er aktenkundige Straf befehl betreffend Widerhandlung gegen das AHVG sowie Betreibungs verfahren und Verlustscheine (vgl. E. 4.2 hiervor), dass sich d ie Beschwerde führer in als ehemalige Geschäftsführer in der Wohngruppe Y.___ GmbH gar nicht um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und ihre Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat.
Ihr Vorbringen, das s für die Administration eine betraute Treuhandfirma verant wortlich gewesen sei, entlastet sie nicht. Denn als formell eingetragene Gesell schafter in und einzige Geschäftsführer in
respektive Vorsitzende der Geschäfts leitung mit Einzel z eichnungsberechtigung hätte sie dafür sorgen müssen, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäss abgewickelt werden. Dieser unent ziehbaren und unübertragbaren Pflicht konnte sie sich nicht dadurch entledigen, dass
sie eine Treuhandfirma mit der Abwicklung beauftragte (vgl. E. 6.1 hiervor). Denn als Geschäftsführer in war sie verpflichtet, die Vorgänge zu kontrollieren und gegen rechtswidrige Vorgänge einzuschreiten. Äussere Gegebenheiten und ein allfälliger Liquiditätsengpass als Rechtfertigungsgrund zur Nichtbezahlung der Beiträge sind nur in einem engen Rahmen möglich (Urteil des Bundesgerichts H 92/01 vom 2 5. September 2002 E. 5.3.3). Es muss ein seriöses Sanierungs konzept vorliegen und die begründete Erwartung, dass die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann (ZAK 1988 S. 600 E. 5c). Ein solches Konzept wurde vo n
der Beschwerdeführer in nicht aufgelegt und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die für die Annahme sprechen, dass sie damit rechnen durfte, dass die Forderungen der Sozialversicherung innert nützlicher Zeit bezahlt werden können (BGE 108 V 188). Das Vorbringen, dass sich die finanzielle Situation der Gesellschaft wegen Nachbarn und Druck von Medien verschlechtert habe, was dazu geführt habe, das s die Wohngruppe die Liegenschaft habe verlassen müssen und dies wiederum zu Auflösung inklusive der Entlassung von Arbeitnehmern geführt habe, vermag sie nicht zu entlasten. Anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Wohngruppe Y.___ GmbH irgendwie hätte verhindert werden können oder ob er durch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Dritt personen verursacht worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entschei den, ob die Wohngruppe Y.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden de r Beschwerdeführer in zu bejahen ist .
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden de r Beschwerdeführer in ist ebenfalls zu bejahen (E. 5.1). 7.
7.1
Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität de r Beschwerdeführer in auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevan ten Schaden von Fr. 74'831.25
zu betrachten, weshalb sie zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. 7.2
Nach dem Gesagten ist in Abänderung des Einspracheentscheides vom 2 4. Januar 2022 (Urk. 2/2) die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge inklusive Nebenkosten des Jahres 2017 und 2018 Schadenersatz von Fr. 74'831.25 zu leisten.
Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 4. Januar
2022
insoweit abgeändert, als d ie Beschwerdeführer in verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 74'831.25 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef