Sachverhalt
1.
X.___ war vom 2 5. September 2012 bis zum 1 8. September 2015 Mitglied des Verwaltungsrats de r Y.___ AG . Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 2 1. Januar 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 2 1. Januar 2016, 9.15 Uhr, den Konkurs. Mit Urteil des Konkursrichters vom 3 1. März 2017 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. www.zefix.ch). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018
forderte die Ausgleichs kasse von X.___
Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbei träge einschliesslich Inkas sokosten in der Höhe von Fr. 42'850.05; dies als Solidarhafter nebst Z.___, welcher im Umfang von Fr. 66'651.50 hafte (Urk. 8/320/2-4).
Mit Zahlungserinnerung vom 2 0. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse X.___ darauf hin, dass die Schadenersatzforderung von Fr. 42'850.05 bis heute nicht bezahlt worden sei (Urk. 8/327). Am 1 8. September 2020 leitete die Ausgleichskasse wegen der offenen Schadenersatzforderung beim Betreibungsamt Winterthur- Wülflingen
gegen X.___
Betreibung ein, wogegen die ser Rechtsvorschlag erhob (Urk. 8/330 und Urk. 8/335). Am 2 3. September 2020 stellte die Ausgleichskasse
X.___ auf dessen Ersuchen hin die V erfahrensakten zu (Urk. 8/331-332). Am 7. Oktober 2020 erhob X.___ g egen di e Verfügung vom 6. Dezember 2018
Einsprache (Urk. 8/336), auf welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. Januar 2022 nicht eintrat (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 festzustellen. 2. Es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2022 aufzuheben. 3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. März 2022 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersi cherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversi cherung anwendbar, so weit das vor liegende Gesetz nicht aus drück lich eine Ab weichung vom ATSG vorsieht. 1.3
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 1.4
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestim mt sind, stehen unter anderem vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 1.5
Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechts mittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den ang efochtenen Entscheid damit, dass aus dem Nachweis der Post vom 1 5. Dezember 2021 ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 am 11. Dezember 2018 zugestellt worden sei. Dessen Einsprache vom 7. Oktober 2020 sei demnach verspätet (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm die S chaden ersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 nach seiner Kenntnis nie zugegangen sei. Im Mai 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihn dann zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'850.05
aufgefordert. Daraufhin habe er Einsicht in die Verfahrensakten verlangt, welche ihm nach geraume r Wartezeit und zwischenzeitlich unvermittelt eingeleiteter Betreibung
gewährt worden sei . In diesem Rahmen habe er die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 erstmalig gesehen. Die Verfügung bestehe aus einer schlicht nicht verständlichen Beitragsübersicht. Der Kontoauszug, welcher Klarheit verschaffen sollte, bestehe aus einer bedruckten und sieben leeren Seiten. Die bedruckte Seite des Konto auszuges ende mit einem «Übertrag», welcher nicht der Summe der obenstehen den Beträge entspreche. Der V ermerk «Bitte wenden» auf der vorgenannten Seite ende beim H andelsregisterauszug. Die unverständliche Beitragsübersicht und der vor allem aus leeren Seiten bestehende Kontoauszug genüge den Anforderungen an eine rechtsgenügliche V erfügung nicht. Die Verfügung vom 6. Dezember 2018 sei nichtig (Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass aus der Verfügung vom 6. Dezember 2018 die Schaden s höhe und die gesetzlichen Grundlagen der Organhaftung hervorgehen würden . D ie Rechtsfolgen seien für den Beschwerdeführer erkennbar und die Verfügung damit ausreichend begrün det gewesen . Eine allenfalls unklare Beitragsübersicht ändere daran nichts. Wäre die Schaden s höhe für den Beschwerdeführer nicht nachvoll ziehbar gewesen, hätte ihm eine Einsprache offen
gestanden. Im Einspracheverfahren hätte sich die Beschwerdegegnerin mit der Berechnung des Schadens auseinandergesetzt und diesen erläutert. Da der Beschwerdeführer nicht fristgerecht Einsprache erhoben habe, sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Anzumerken bleibe, dass die Akten zwar teilweise leere Seiten enthalten würden. Aus der Beitrags übersicht sei der Z eitraum, während dem der Beschwerdeführer in der Firma gewesen sei, jedoch deutlich erkennbar. Dieses Aktenstück sei ihm mit der Verfügung und auch bei Akteneinsicht zugestellt worden. Der unv ollständige Kontoauszug, den
er im Rahmen der Akteneinsicht erhalten habe, habe den Solidarhafter betroffen. Daher sei dieser wohl im Rahmen der Akteneinsicht geschwärzt worden . Dies bewirke indes nicht die Nichtigkeit der Verfügung (Urk. 6). 3. 3.1
Der Empfangsbestätigung der Post vom 1 5. Dezember 2021
ist zu entnehmen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezem ber 2018 betreffend Schadenersatz
der Mutter des Beschwerdeführers, A.___,
am 11. Dezem ber 2018 am Schalter zugestellt wurde (Urk. 8/339). Da die Mutter die Verfügung in Vertretung des Beschwerdeführer s entgegennahm, kann g estützt auf die Empfangsbestätigung der Post
auch eine gleichentags an ihn erfolgte Zustellung als erstellt gelten. Zu r Empfangsbestätigung der Post hat sich der Beschwerde führer nicht geäussert und die betreffende Zustellung nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1). 3. 2
Die Verfügung vom 6. Dezember 2018, für deren Erlass die Beschwerdegegnerin örtlich und sachlich zuständig war und welche eine korrekte Rechtsmittelbeleh rung enthält, gibt
Aufschluss über den Betrag, den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schuldet. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin begrün det dargetan, weshalb er
als ehemaliges Organ der Y.___ AG diesen Betrag als Schadenersatz für entgangene Beiträge schuldet . In der Verfügung wird sodann
auf eine Beitragsübersicht verwiesen, welche Auskunft über die Zus ammensetzung der Forderung gebe . Diese Beitragsüb ersicht mit den Belastungen und Gutschriften, welche einen Saldo von Fr. 42'850.05 zugun sten der Beschwerdegegnerin erge ben, fand sich in der B eilage (Urk. 8/320/8). Dass die Beitragsübersicht mit dem jeweils detailliert angegebenen Buchungstext schlicht unverständlich sei n soll, ist unzutreffend. Ü berdies waren in der Beilage zur Verfügung vom 6. D ezember 2018 zehn weisse Seiten, ein K ontoauszug mit zwischen dem 3 0. November 2015 und dem 2 4. März 2016 erfolgte n Bu chungen (Urk. 8/320/17) sowie der Handelsregisterauszug der Y.___ AG (Urk. 8/320/18-19) enthalten. D e r genannte Kontoauszug
betraf offenbar den
Solidarhafter
Z.___ und befand sich somit fälschlicherweise in
der Beilage .
Der Beschwerdeführer war bereits am 1 8. September 2015 aus der Y.___ AG ausgeschieden. Allein aufgrund dieses Kontoauszugs und der weissen Seiten in der Beilage kann jedoch n icht von einem besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel der Verfügung
vom 6. Dezember 2018 gesprochen werden. Die Verfügung enthält sämtliche wesentlichen Bestandteile bzw. Merkmale einer
Verfügung und d em Beschwer deführer musste ohne Weiteres
klar sein, weshalb er zur Bezahlung von Fr. 42'850. 05
verpflichtet wurde. Die Verfügung vom 6. Dezember 2018 ist damit weder nichtig noch ist dem Beschwerdeführer
aus einer mangelhaften Eröffnung der V erfügung ein Nachteil erwachsen. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, die Verfügung vom 6. Dezember 2018 innert der 30-tägigen Einsprachefrist anzufechten. Diese Frist begann am 1 2. Dezember 2018 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 8. Dezember 2018 bis und mit dem 2. Januar 2019 sowie des Umstands, dass eine Frist, die auf einen Samstag fällt, am nächs tfolgenden Werktag endet, am Montag, 2 8. Januar 201 9. Dies hat der Beschwerdeführer indes unterlassen. Die von ihm am 7. Okto ber 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/336) erfolgte verspätet. 4.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 7. Oktober 2020 nicht eintrat, erwei st sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Jasmin Malla - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ war vom
E. 1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
E. 1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersi cherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversi cherung anwendbar, so weit das vor liegende Gesetz nicht aus drück lich eine Ab weichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs.
E. 1.4 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestim mt sind, stehen unter anderem vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs.
E. 1.5 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechts mittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 festzustellen. 2. Es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2022 aufzuheben.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den ang efochtenen Entscheid damit, dass aus dem Nachweis der Post vom 1 5. Dezember 2021 ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 am 11. Dezember 2018 zugestellt worden sei. Dessen Einsprache vom 7. Oktober 2020 sei demnach verspätet (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm die S chaden ersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 nach seiner Kenntnis nie zugegangen sei. Im Mai 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihn dann zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'850.05
aufgefordert. Daraufhin habe er Einsicht in die Verfahrensakten verlangt, welche ihm nach geraume r Wartezeit und zwischenzeitlich unvermittelt eingeleiteter Betreibung
gewährt worden sei . In diesem Rahmen habe er die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 erstmalig gesehen. Die Verfügung bestehe aus einer schlicht nicht verständlichen Beitragsübersicht. Der Kontoauszug, welcher Klarheit verschaffen sollte, bestehe aus einer bedruckten und sieben leeren Seiten. Die bedruckte Seite des Konto auszuges ende mit einem «Übertrag», welcher nicht der Summe der obenstehen den Beträge entspreche. Der V ermerk «Bitte wenden» auf der vorgenannten Seite ende beim H andelsregisterauszug. Die unverständliche Beitragsübersicht und der vor allem aus leeren Seiten bestehende Kontoauszug genüge den Anforderungen an eine rechtsgenügliche V erfügung nicht. Die Verfügung vom 6. Dezember 2018 sei nichtig (Urk. 1).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass aus der Verfügung vom 6. Dezember 2018 die Schaden s höhe und die gesetzlichen Grundlagen der Organhaftung hervorgehen würden . D ie Rechtsfolgen seien für den Beschwerdeführer erkennbar und die Verfügung damit ausreichend begrün det gewesen . Eine allenfalls unklare Beitragsübersicht ändere daran nichts. Wäre die Schaden s höhe für den Beschwerdeführer nicht nachvoll ziehbar gewesen, hätte ihm eine Einsprache offen
gestanden. Im Einspracheverfahren hätte sich die Beschwerdegegnerin mit der Berechnung des Schadens auseinandergesetzt und diesen erläutert. Da der Beschwerdeführer nicht fristgerecht Einsprache erhoben habe, sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Anzumerken bleibe, dass die Akten zwar teilweise leere Seiten enthalten würden. Aus der Beitrags übersicht sei der Z eitraum, während dem der Beschwerdeführer in der Firma gewesen sei, jedoch deutlich erkennbar. Dieses Aktenstück sei ihm mit der Verfügung und auch bei Akteneinsicht zugestellt worden. Der unv ollständige Kontoauszug, den
er im Rahmen der Akteneinsicht erhalten habe, habe den Solidarhafter betroffen. Daher sei dieser wohl im Rahmen der Akteneinsicht geschwärzt worden . Dies bewirke indes nicht die Nichtigkeit der Verfügung (Urk. 6). 3.
E. 3 ATSG).
E. 3.1 Der Empfangsbestätigung der Post vom 1 5. Dezember 2021
ist zu entnehmen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezem ber 2018 betreffend Schadenersatz
der Mutter des Beschwerdeführers, A.___,
am 11. Dezem ber 2018 am Schalter zugestellt wurde (Urk. 8/339). Da die Mutter die Verfügung in Vertretung des Beschwerdeführer s entgegennahm, kann g estützt auf die Empfangsbestätigung der Post
auch eine gleichentags an ihn erfolgte Zustellung als erstellt gelten. Zu r Empfangsbestätigung der Post hat sich der Beschwerde führer nicht geäussert und die betreffende Zustellung nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1). 3. 2
Die Verfügung vom 6. Dezember 2018, für deren Erlass die Beschwerdegegnerin örtlich und sachlich zuständig war und welche eine korrekte Rechtsmittelbeleh rung enthält, gibt
Aufschluss über den Betrag, den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schuldet. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin begrün det dargetan, weshalb er
als ehemaliges Organ der Y.___ AG diesen Betrag als Schadenersatz für entgangene Beiträge schuldet . In der Verfügung wird sodann
auf eine Beitragsübersicht verwiesen, welche Auskunft über die Zus ammensetzung der Forderung gebe . Diese Beitragsüb ersicht mit den Belastungen und Gutschriften, welche einen Saldo von Fr. 42'850.05 zugun sten der Beschwerdegegnerin erge ben, fand sich in der B eilage (Urk. 8/320/8). Dass die Beitragsübersicht mit dem jeweils detailliert angegebenen Buchungstext schlicht unverständlich sei n soll, ist unzutreffend. Ü berdies waren in der Beilage zur Verfügung vom 6. D ezember 2018 zehn weisse Seiten, ein K ontoauszug mit zwischen dem 3 0. November 2015 und dem 2 4. März 2016 erfolgte n Bu chungen (Urk. 8/320/17) sowie der Handelsregisterauszug der Y.___ AG (Urk. 8/320/18-19) enthalten. D e r genannte Kontoauszug
betraf offenbar den
Solidarhafter
Z.___ und befand sich somit fälschlicherweise in
der Beilage .
Der Beschwerdeführer war bereits am 1 8. September 2015 aus der Y.___ AG ausgeschieden. Allein aufgrund dieses Kontoauszugs und der weissen Seiten in der Beilage kann jedoch n icht von einem besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel der Verfügung
vom 6. Dezember 2018 gesprochen werden. Die Verfügung enthält sämtliche wesentlichen Bestandteile bzw. Merkmale einer
Verfügung und d em Beschwer deführer musste ohne Weiteres
klar sein, weshalb er zur Bezahlung von Fr. 42'850.
E. 4 lit. c ATSG).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
E. 05 verpflichtet wurde. Die Verfügung vom 6. Dezember 2018 ist damit weder nichtig noch ist dem Beschwerdeführer
aus einer mangelhaften Eröffnung der V erfügung ein Nachteil erwachsen. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, die Verfügung vom 6. Dezember 2018 innert der 30-tägigen Einsprachefrist anzufechten. Diese Frist begann am 1 2. Dezember 2018 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 8. Dezember 2018 bis und mit dem 2. Januar 2019 sowie des Umstands, dass eine Frist, die auf einen Samstag fällt, am nächs tfolgenden Werktag endet, am Montag, 2 8. Januar 201 9. Dies hat der Beschwerdeführer indes unterlassen. Die von ihm am 7. Okto ber 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/336) erfolgte verspätet. 4.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 7. Oktober 2020 nicht eintrat, erwei st sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Jasmin Malla - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2022.00003
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 2. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur . Jasmin Malla Barandun AG Mühlebachstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ war vom 2 5. September 2012 bis zum 1 8. September 2015 Mitglied des Verwaltungsrats de r Y.___ AG . Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 2 1. Januar 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 2 1. Januar 2016, 9.15 Uhr, den Konkurs. Mit Urteil des Konkursrichters vom 3 1. März 2017 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. www.zefix.ch). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018
forderte die Ausgleichs kasse von X.___
Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbei träge einschliesslich Inkas sokosten in der Höhe von Fr. 42'850.05; dies als Solidarhafter nebst Z.___, welcher im Umfang von Fr. 66'651.50 hafte (Urk. 8/320/2-4).
Mit Zahlungserinnerung vom 2 0. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse X.___ darauf hin, dass die Schadenersatzforderung von Fr. 42'850.05 bis heute nicht bezahlt worden sei (Urk. 8/327). Am 1 8. September 2020 leitete die Ausgleichskasse wegen der offenen Schadenersatzforderung beim Betreibungsamt Winterthur- Wülflingen
gegen X.___
Betreibung ein, wogegen die ser Rechtsvorschlag erhob (Urk. 8/330 und Urk. 8/335). Am 2 3. September 2020 stellte die Ausgleichskasse
X.___ auf dessen Ersuchen hin die V erfahrensakten zu (Urk. 8/331-332). Am 7. Oktober 2020 erhob X.___ g egen di e Verfügung vom 6. Dezember 2018
Einsprache (Urk. 8/336), auf welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. Januar 2022 nicht eintrat (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 festzustellen. 2. Es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2022 aufzuheben. 3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. März 2022 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersi cherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversi cherung anwendbar, so weit das vor liegende Gesetz nicht aus drück lich eine Ab weichung vom ATSG vorsieht. 1.3
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 1.4
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestim mt sind, stehen unter anderem vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 1.5
Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechts mittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den ang efochtenen Entscheid damit, dass aus dem Nachweis der Post vom 1 5. Dezember 2021 ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 am 11. Dezember 2018 zugestellt worden sei. Dessen Einsprache vom 7. Oktober 2020 sei demnach verspätet (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm die S chaden ersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 nach seiner Kenntnis nie zugegangen sei. Im Mai 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihn dann zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'850.05
aufgefordert. Daraufhin habe er Einsicht in die Verfahrensakten verlangt, welche ihm nach geraume r Wartezeit und zwischenzeitlich unvermittelt eingeleiteter Betreibung
gewährt worden sei . In diesem Rahmen habe er die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 erstmalig gesehen. Die Verfügung bestehe aus einer schlicht nicht verständlichen Beitragsübersicht. Der Kontoauszug, welcher Klarheit verschaffen sollte, bestehe aus einer bedruckten und sieben leeren Seiten. Die bedruckte Seite des Konto auszuges ende mit einem «Übertrag», welcher nicht der Summe der obenstehen den Beträge entspreche. Der V ermerk «Bitte wenden» auf der vorgenannten Seite ende beim H andelsregisterauszug. Die unverständliche Beitragsübersicht und der vor allem aus leeren Seiten bestehende Kontoauszug genüge den Anforderungen an eine rechtsgenügliche V erfügung nicht. Die Verfügung vom 6. Dezember 2018 sei nichtig (Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass aus der Verfügung vom 6. Dezember 2018 die Schaden s höhe und die gesetzlichen Grundlagen der Organhaftung hervorgehen würden . D ie Rechtsfolgen seien für den Beschwerdeführer erkennbar und die Verfügung damit ausreichend begrün det gewesen . Eine allenfalls unklare Beitragsübersicht ändere daran nichts. Wäre die Schaden s höhe für den Beschwerdeführer nicht nachvoll ziehbar gewesen, hätte ihm eine Einsprache offen
gestanden. Im Einspracheverfahren hätte sich die Beschwerdegegnerin mit der Berechnung des Schadens auseinandergesetzt und diesen erläutert. Da der Beschwerdeführer nicht fristgerecht Einsprache erhoben habe, sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Anzumerken bleibe, dass die Akten zwar teilweise leere Seiten enthalten würden. Aus der Beitrags übersicht sei der Z eitraum, während dem der Beschwerdeführer in der Firma gewesen sei, jedoch deutlich erkennbar. Dieses Aktenstück sei ihm mit der Verfügung und auch bei Akteneinsicht zugestellt worden. Der unv ollständige Kontoauszug, den
er im Rahmen der Akteneinsicht erhalten habe, habe den Solidarhafter betroffen. Daher sei dieser wohl im Rahmen der Akteneinsicht geschwärzt worden . Dies bewirke indes nicht die Nichtigkeit der Verfügung (Urk. 6). 3. 3.1
Der Empfangsbestätigung der Post vom 1 5. Dezember 2021
ist zu entnehmen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezem ber 2018 betreffend Schadenersatz
der Mutter des Beschwerdeführers, A.___,
am 11. Dezem ber 2018 am Schalter zugestellt wurde (Urk. 8/339). Da die Mutter die Verfügung in Vertretung des Beschwerdeführer s entgegennahm, kann g estützt auf die Empfangsbestätigung der Post
auch eine gleichentags an ihn erfolgte Zustellung als erstellt gelten. Zu r Empfangsbestätigung der Post hat sich der Beschwerde führer nicht geäussert und die betreffende Zustellung nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1). 3. 2
Die Verfügung vom 6. Dezember 2018, für deren Erlass die Beschwerdegegnerin örtlich und sachlich zuständig war und welche eine korrekte Rechtsmittelbeleh rung enthält, gibt
Aufschluss über den Betrag, den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schuldet. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin begrün det dargetan, weshalb er
als ehemaliges Organ der Y.___ AG diesen Betrag als Schadenersatz für entgangene Beiträge schuldet . In der Verfügung wird sodann
auf eine Beitragsübersicht verwiesen, welche Auskunft über die Zus ammensetzung der Forderung gebe . Diese Beitragsüb ersicht mit den Belastungen und Gutschriften, welche einen Saldo von Fr. 42'850.05 zugun sten der Beschwerdegegnerin erge ben, fand sich in der B eilage (Urk. 8/320/8). Dass die Beitragsübersicht mit dem jeweils detailliert angegebenen Buchungstext schlicht unverständlich sei n soll, ist unzutreffend. Ü berdies waren in der Beilage zur Verfügung vom 6. D ezember 2018 zehn weisse Seiten, ein K ontoauszug mit zwischen dem 3 0. November 2015 und dem 2 4. März 2016 erfolgte n Bu chungen (Urk. 8/320/17) sowie der Handelsregisterauszug der Y.___ AG (Urk. 8/320/18-19) enthalten. D e r genannte Kontoauszug
betraf offenbar den
Solidarhafter
Z.___ und befand sich somit fälschlicherweise in
der Beilage .
Der Beschwerdeführer war bereits am 1 8. September 2015 aus der Y.___ AG ausgeschieden. Allein aufgrund dieses Kontoauszugs und der weissen Seiten in der Beilage kann jedoch n icht von einem besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel der Verfügung
vom 6. Dezember 2018 gesprochen werden. Die Verfügung enthält sämtliche wesentlichen Bestandteile bzw. Merkmale einer
Verfügung und d em Beschwer deführer musste ohne Weiteres
klar sein, weshalb er zur Bezahlung von Fr. 42'850. 05
verpflichtet wurde. Die Verfügung vom 6. Dezember 2018 ist damit weder nichtig noch ist dem Beschwerdeführer
aus einer mangelhaften Eröffnung der V erfügung ein Nachteil erwachsen. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, die Verfügung vom 6. Dezember 2018 innert der 30-tägigen Einsprachefrist anzufechten. Diese Frist begann am 1 2. Dezember 2018 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 8. Dezember 2018 bis und mit dem 2. Januar 2019 sowie des Umstands, dass eine Frist, die auf einen Samstag fällt, am nächs tfolgenden Werktag endet, am Montag, 2 8. Januar 201 9. Dies hat der Beschwerdeführer indes unterlassen. Die von ihm am 7. Okto ber 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/336) erfolgte verspätet. 4.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 7. Oktober 2020 nicht eintrat, erwei st sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Jasmin Malla - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl