Sachverhalt
1. 1.1
Die Z.___
ag mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab . Mit Urteil vom 9. Mai 2017 eröffnete
der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des
Konkursrichters vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt (U rk. 7/277/5 6 ). 1.2
Mit Verfügung en vom 1 6. August 2019 (Urk. 7/277/7-13 ) verpflichtete die Ausgleichs kasse X.___ , Präsident des Verwaltungsrates, und Y.___ , Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___
ag , jeweils
als Solidarhafter
zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 79'629.50 . Die gegen diese Entscheid e erhobene n Einsprache n vom 2. und 18. September 2019 ( Urk. 7/281 und Urk. 7/285 ) wies die Ausgleichskasse mit separaten Entscheid en vom 3 0. Juni 2021 ab ( Urk. 2 und Urk. 13/2 ). 2.
X.___
erhob am 1 8. August 2021
gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid
Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und e r sei von jeglicher Schadenersatzpflicht freizustellen . Am
9. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6 ) . Mit Stellungnahme vom 1 7. September 2021 ( Urk. 9 ) hielt der Beschwerdeführer 1 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu grundsätzlich verzichte ( Urk. 11 ) .
Y.___ erhob am 2 9. August 2021 gegen den sie betreffenden Ein spracheentscheid Beschwerde (Urk. 13/1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und sie sei von jeglicher Schadenersatzpflicht freizustellen (Prozess Nr. AK.2021.00013) . Am 30. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung hierzu , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 13/5).
Mit Verfügungen vom 1 9. Oktober 2021 ( Urk. 13/6 und Urk.
14) wurde der Pro zess Nr. AK.2021.00013 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die Eingaben der Besch werdegegnerin ( Urk. 11 und Urk. 13/5) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversi cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 1.2 1.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 1.2.2
Nach altArt . 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Seit 1. Januar 2020 verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet , an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2020 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeit punkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). 1.2.3
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichs kasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erfor derlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzu schätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfah rens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3). 1.3 1.3.1
Das Konkursverfahren über die Z.___
ag wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt . Die Einstellung wurde am
10. Oktober 2017 im SHAB veröffentlicht (Urk. 7/277/5-6) . Rech t sprechungs gemäss ist für die Kenntnis des Schadens grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 1.3.2
Die Beschwerdeführenden brachten vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Ein sichtnahme ihres Revisors vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/255/1-2) in das Einvernah meprotokoll des Konkursamtes vom 2 2. Juni 2017 ( Urk. 7/255/3-11) Kenntnis davon erhalten, dass Grund der Konkurseröffnung eine Insolvenzerklärung des Verwaltungsrates gewesen sei und die Konkursitin im Wesentlichen noch über ein bewegliches Vermögen von Fr. 26'000.-- verfügt habe bei behaupteten Forderungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 110'000.-- ( Urk. 1 S. 11-12 und Urk. 13/1 S. 12-13 ) .
1.3.3
Nach der Rechtsprechung ist die ausnahmsweise Vorverlegung des Zeitpunktes der Schadenskenntnis eng mit den Gläubigerpflichten der Ausgleichskasse im Konkurs- und Nachlassverfahren verbunden. Es rechtfertigt sich daher, grund sätzlich nur offizielle Verlautbarungen (Mitteilungen des Konkursamtes bei Gläubi gerversammlungen oder des Sachwalters im Nachlassverfahren) als frist auslösend zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts H 177/05 vom 1 3. Dezember 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Sinne sind auch die von der Rechtsp r e chung entwickelten Konstellationen der üblicherweise anzunehmenden Scha denskenntnis zu verstehen (Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, Auflage des Kollokationsplans, Einstellung mangels Aktiven [Urteil des Bundes gerichts 9C_599/2017 vom 2 6. Juni 2018 E. 4.5.2]). 1.3.4
Beim erwähnten Einvernahmeprotokoll handelt es sich nicht um eine offizielle Verlautbarung eines Amtes, welches irgendwelche Kontrollen oder Berechnungen durchgeführt hätte. Im Gegenteil wurden lediglich die Aussagen des Verwal tungsratspräsidenten ungefiltert protokolliert. Auch wenn dies unter Strafdro hung erfolgte, kommt der Aussage des Verwaltungsratspräsidenten keine amtli che Wirkung zu.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin zwar bereits mit Kenntnisnahme des Protokolls ernsthaft damit rechnen musste , dass ihr ein Schaden entstehen könnte; es war indessen nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass ihr ein solcher auch effektiv erwachsen wird. Jedenfalls war die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, die Höhe des Schadens zu beziffern, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlte, dass sie mit ihrer Forderung voll zu Verlust kommen werde ( Urteil des Bundesgerichts H 242/00 vom 1 0. August 2001 E. 3b ). Immerhin konnte
im Konkursverfahren knapp ein Viertel ihrer Forderung beg lichen werden (vgl. Urk. 7/236 und Urk. 7/274), welcher Umfang für die Beschwerdegegnerin nicht voraussehbar war. Es rechtfertigt sich damit nicht, den massgebenden Zeit punkt der Schadenskenntnis vorzuverlegen, weshalb
d ie Frist für die Geltendma chung der Schadenersatzforderung am 10. Oktober 2017 zu laufen begann . Mit Erlass der Schadenersatzverfügung en vom 16. August 2019 (Urk. 7/277/7-13) wahrte die Beschwerdegegnerin die hier massgebliche zweijährige
Frist (E. 1.2.2) . Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber de n Beschwerde führe nden im Wesentlichen auf die Arbeitgeberkontrolle n vom
2. Februar und 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/231 und Urk. 7/255 ). Im Weiteren liegen zahlreiche Mah nungen und Verzugszinsabrechnungen bei den Akten (vgl. auch die Rechnung vom 1 0. Februar 2017 [ Urk. 7/236] sowie die Nachzah lungsverfügungen vom 1 0. Februar und 5. Juli 2017 für die Beitragsjahre 2012 bis 2016 [ Urk. 7/237-240 und Urk. 7/260] ). Der Ausstand der Z.___
ag
resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 1 4. August 2019 ( Urk. 7/275 ) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklu sive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse) und der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 79‘629.50 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. 2.3 2.3.1
Die Z.___
ag zahlte ab dem 1. Januar 2017 keine beitragspflichtigen Löhne mehr aus (vgl. Urk. 7/234 und Urk. 7/259 ). Über die Gesellschaft wurde mit Urteil vom 9. Mai 2017 de r Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt und d ie Gesellschaft am 1 0. Januar 2018 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht ( Urk. 7/277/5-6 ). 2.3.2
Mit der Konkurseröffnung entfiel die Befugnis der Z.___
ag
zur Ver mögensdisposition. Später entstan dene Forderungen können den Beschwerde führenden deshalb von Vornherein nicht angelastet werden. Indes bilden Sozial versicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeit punkt entstanden waren, als die Beschwerdeführenden Organ e der Gesellschaft waren, Bestandteil des Schadens. Weder Abrechnungspflicht, Bei tragsschuld noch Fäl ligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Beschwerdegegnerin abhängig. Die Abrech nungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeit punkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des Bundesgerichts H 136/00 vom 29. Dezem ber 2000 E. 4b). Die Gesellschaft richtete bis Ende 2016 Lohnzahlungen aus und hatte bis am 9. Mai 2017 Befugnis zur Vermögensdisposition . Die Beschwerde führenden
können deshalb für die durch die Lohnzahlung ange fallenen Sozial versicherungsbeiträge grundsätzlich zur Haftung herange zogen werden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wenn die Beschwer de gegnerin erst nach der Konkurseröffnung sichere Kenntnis von der genauen Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erhielt respek tive diese erst anschliessend
von den Beschwerdeführenden einforderte, zumal die Scha dens summe von Fr. 79'629.50 Folge von zu tiefen Akontobeiträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2 ) ist. 2.3.3
Der Ausstand der Z.___
ag beruhte im Wesentlichen auf anlässlich der Arbeitgeberkontrollen vom 2. Februar und 2 3. Juni 2017 (vgl. Urk. 7/231 und Urk. 7/255) festgestellten und nicht abgerechneten Lohnzahlungen an polnische A rbeiter in den Jahren 2013 und 2014 sowie den nicht abgerechneten Privat anteilen zweier Fahrzeuge in den Jahren 2012 bis 201 6. Soweit die Beschwerde führenden die Schadenersatzforderung in Bezug auf die Lohnzahlungen an die polnischen Mitarbeite r bestritten, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Beiträge mit Nachzahlungsverfügungen vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 7/23 8 -
239) von der Z.___
ag
ein gefordert wurden. Innert der Rechtsmittelfrist opponierte lediglich die Beschwerdeführerin 2 mit einer (nicht rechtsgenüglichen ) Einsprache gegen die Aufrechnung der Privatanteile einer der beiden Fahrzeuge (vgl. Urk. 7/24 1, Urk. 7/247 und Urk. 7/250). B ezüglich der Lohnzahlungen an die polnischen Mitarbeiter wurde die Beitragspflicht hingegen nicht bestritten. Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 2 3. Mai 2019 E. 5 mit Hinweis auf BGE 134 V 401 E. 5.2 ). Eine zweifellose Unrichtigkeit der Nachzahlungsverfügungen ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche von den Beschwerdeführenden mit der unbelegten Behauptung einer Arbeitgeberschaft zweier deutscher GmbHs ( Urk. 9 S. 2 f.) substantiiert geltend gemacht , nachdem die Z.___
ag ihre Lohn zahlungspflicht gegenüber den polnischen Mitarbeitern mit Vereinbarung mit der
Gewerkschaft UNIA Region Zürich Schaffhausen vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 7/231/9 ff.) sowie ihre beitragsrechtliche Arbeitgeberschaft im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG gegenüber der Beschwerdegegnerin
vor Erlass der genann ten Nachzahlungsverfügungen ( Urk. 7/136) anerkannt hat . Auf ihre A usführun gen bezüglich der Lohnbeiträge für die polnischen Mitarbeiter ( Urk. 1 S. 5-7, Urk. 9 S. 2-5 und Urk. 13/1 S. 6-8) ist entsprechend nicht weiter einzugehen. 2.3.4
Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt und d ie Schadenshöhe ist durch die Akten ausgewie sen. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin vernehmlassung s weise sodann darauf hin, dass der Schaden unabhängig von der Frage nach der IK Verbuchung aufgrund der nicht erfüllten B eitragspflicht entstanden ist ( Urk. 6).
Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde im Übrigen beschwerde weise nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhalts punkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwer degegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 79'629.50 auszugehen. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 3.2 3.2.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___
ag den ihr als Arbeit geberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2012 bis 2016
häufig verspätet beziehungsweise nur unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 2'102'516.-- ( Urk. 7/ 108, Urk. 7/124, Urk. 7/186, Urk. 7/206, Urk. 7/243, Urk. 7/236 und Urk. 7/260) aus, blieb der Beschwerde gegnerin aber Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse n ) in der Höhe von Fr. 79'629.50 schuldig (vgl. E. 2.2 und 2.3 hie r vor). Der Fehlbetrag ist insbeson dere darauf zurückzuführen, dass die definitiven Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 erheblich höher ausfielen als die geleisteten Akontobeiträge . 3.2.2
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohn summe festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeit geber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab
1. Januar 201 3 , vgl. Rz 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassun g ) gilt eine Abweichung der jähr lichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussicht lichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichun gen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeit geber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicher zustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwar tenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der ent spre chend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundes gerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E.
5.2.1). 3.2.3
Die Z.___
ag bezahlte im Jahr 2013 zunächst Akontobeiträge für eine
AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 147'996.-- ( Urk. 7/109, Urk. 7/112, Urk. 7/116 und Urk. 7/119) und gestützt auf die Lohndeklaration für das Jahr 2013 vom 2 4. Januar 2014 nachträglich Beiträge auf eine r Lohnsumme von insgesamt Fr. 498'998.-- ( Urk. 7/122, 7/124, 7/128) . Sodann teilte sie der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine voraussichtliche Lohnsumme von Fr.
421'538.-- m it (Urk. 7/120) , welche sie mit der Lohndeklaration 2014 vom 3 1. Januar 2015 gar auf Fr. 301 '292. -- reduzierte ( Urk. 7/179/2) . Aus den Arbeit geberkontrollen vom 2. Februar und 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/231 und Urk. 7/255) ergab sich hingegen, dass sich die Lohnsumme n für das Jahr 2013 auf Fr. 949'662.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 491'349.-- beliefen (vgl. auch Urk. 7/122, Urk. 7/233, Urk. 7/179 und Urk. 7/236). Dies entspricht ohne Weiteres einer wesentlichen Änderung der Lohn summe im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Beschwer degegnerin hätte gemeldet werden müssen. D ie Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/136, Urk. 7/138 und Urk. 7/165) ersetzt eine solche Meldung nicht, war doch der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt klar, wie hoch die geänderte Lohn summe sein wird und in welchem Umfang sie von der Z.___
ag Lohn beiträge nachzuverlangen hat . Nach dem Telefonat vom 1 8. August 2014 m it der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/165) traf die Z.___
ag auch keinerlei Vor kehren mehr, um ihr
die Lohnsummen betreffend die polnischen Arbeiter zu melden, geschweige denn ,
die Beiträge zu entrichten. Ebenso wenig bildete sie Rückstellungen für die Begleichung der Beiträge, obwohl sie sich verpflichtet hatte, für die Bezahlung derselben zu haften (vgl. Urk. 7/231/16). Die feh lende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflicht verletzung dar, aufgrund welcher es der Beschwerdegegnerin erst durch die Arbeitge ber kontrolle vom
2. Februar 2017 ( Urk. 7/231) möglich war festzustellen, in welchem Umfang die Gesellschaft Lohnbeiträge für die genannten Jahre zu ent richten hatte. Umstände, welche die Verlet zung der Meldepflicht als nicht schuld haft erscheinen lassen, sind nicht ersicht lich.
Dass für die Jahre 2013 und 2014 zu tiefe ( Akonto -)B eiträge einverlangt wurden und für die Begleichung der tatsächlich geschuldeten Beiträge keine ausreichenden finanziellen Mittel vor han den waren , ha t demnach die Z.___
ag zu verantworten. 3.3
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de r Beschwerdefüh renden zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Scha denersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denk bar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht befolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1. 2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unterneh mens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebo tene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mit gliedern zusammen, so beurteilen sich – insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, – die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (Urteil des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993 E. 2c, nicht publ . in: BGE 119 V 86, Urteile des Bundesgerichts H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987; Urteil des Bundes gerichts H 358/98 vom 26. Januar 2000 E. 2b).
Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesell schaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichts pflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Ver waltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzuneh men, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unre gelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäfts führung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die
Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang infor miert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Infor mationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflich tet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Hat der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat gar kon krete Kenntnis von Ausständen gegenüber der Ausgleichskasse, muss er die Geschäftsführung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft kontrollieren und, bei negativem Kontrollergebnis, tätig werden, namentlich durch Erteilen von Weisungen an die Geschäftsführung (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.3.1 mit weiteren Hinweisen ). 4.1. 3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert d ie Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Organes ist somit nicht einzig auf den Zeitpunkt der Löschung der Funktion im Handelsregister abzustellen. Dies gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Organstellung erhalten haben. Mit anderen Worten kann ein Organ nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrit tes entstanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a mit Hinweisen) .
Ein neues Organ hat die Pflicht, für die Bezahlung der vor und während seiner Tätigkeit als Organ angefallenen Beitragsschulden besorgt zu sein. Entsprechend haftet es grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (BGE 126 V 61 E. 4a; 119 V 401 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E. 4.3 und 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3, je mit Hinweisen). 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführenden bestritten unter anderem eine Haftung für die Beiträge für die Aufrechnung des Privatanteils des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 3'200.-- und darauf geschuldete Sozialversiche rungsbeiträge von Fr. 450.-- (vgl. Urk. 7/260 und Urk. 7/278/15). Dass der ent sprechende Privatanteil zu Unrecht nicht abgerechnet wurde, stellte die Beschwerdegegnerin erst nach der Konkurseröffnung anlässlich der Arbeitgeber kontrolle vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/255) fest und stellte die entsprechenden Beiträge erst am 5. Juli 2017 in Rechnung ( Urk. 7/261). Zwar waren mit dieser Rechnung Sozialversicherungsbeiträge auszugleichen, die vor der Konkurseröff nung entstanden waren. Dass die Rechnung unbezahlt blieb, wurde jedoch nicht durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unter lassung der Beschwerdeführenden verursacht. Denn einerseits bewirkte die Auf rechnung des Privatanteil s des Fahrzeugs von Fr. 3‘200.-- im Jahr 2016 keine wesentliche Änderung der Lohn summe im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Beschwer degegnerin hätte gemeldet werden müssen. Und andererseits konnte von den Beschwerdeführenden nicht erwartet werden, noch vor entsprechender Rechnungsstellung diese Beiträge zu begleichen, waren sie doch noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Ansicht, dass die Aufrech nung des Privatanteils des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht erfolgte (vgl. Urk. 7/241). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie auf die diesbezügliche Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eintrat, erging erst am 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/250), zu einem Zeitpunkt also, in welchem keine Verfü gungsbefugnis über das Vermögen der Z.___
ag mehr bestand . Eine Haftung der Beschwerdeführenden für die erst nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellten und fällig gewordenen Beiträge für das Jahr 2016 von Fr. 450.-- fällt deshalb ausser Betracht.
Die Beiträge für die Aufrechnung der Privatanteile der Fahrzeuge für die Jahre 2012 bis 2015 wurden der Z.___
ag am 1 0. Februar 2017 in Rechnung gestellt und wären bis am 3. März 2017 und somit noch vor der Konkurseröff nung vom 9. Mai 2017 zu begleichen gewesen ( Urk. 7/236). Die diesbezügliche Haftbarkeit wird von den Beschwerdeführenden entsprechend nicht bestritten. 4. 2 . 2
In Bezug auf die restliche Schadenssumme ist festzuhalten, dass die Beschwerde führenden im vorliegend massgebenden Zeitraum als Präsident beziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___
ag
amteten , wobei der Beschwerdeführer 1 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Unter nehmung war ( Urk. 7/277/5-6) . Er haftet damit ohne Weiteres für den der Beschwer degegnerin zufolge pflichtwidrigen Verhaltens der Z.___
ag
entstan denen Schaden . Die Beschwerdeführerin 2 verfügte zwar über keine Zeich nungs berechtigung, war aber Treuhänderin der Gesellschaft (vgl. etwa Urk. 7/58, Urk. 7/241 und Urk. 7/255/5) , womit sie über den Geschäftsgang der Unterneh mung orientiert war. Insbesondere waren ihr die an die polnischen A rbeiter ausbezahlten und ab März 2014 in der Lohnbuchhaltung ersichtlich en Löhne bekannt
(Urk. 7/231/12-15) . Ebenso hätte ihr auffallen müssen, dass für diese Lohnzahlungen weder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet noch Rückstellun gen gebildet wurden. Entsprechend wäre sie verpflichtet gewesen, die Geschäfts führung zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft anzuweisen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dass sie dies gemacht hat, wird weder behaup tet noch lässt sich dies den Unterlagen entnehmen. Indem die Beschwerdeführerin 2 ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten als Verwaltungsrätin nicht nachgekom men ist, hat auch sie sich für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden haftbar gemacht . Dies alles gilt umso mehr, als es sich bei der Z.___
ag um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und – abgesehen von den polnischen Mitarbeiter n
in den Jahren 2013 und 2014, für welche jedoch keine regelmässigen Lohnabrechnungen erstellt wurden – nur wenigen Angestell ten handelte (vgl. etwa Urk. 7/231/1). Bei derart leicht überschaubaren Ver hält nissen wird vom geschäftsführenden Verwaltungsratspräsidenten und dem für die Buchhaltung zuständigen Verwaltungsratsmitglied praxisgemäss verlangt, dass sie den Überblick über alle we sentlichen Belange des Unternehmens haben.
Indem die Beschwer deführenden nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Z.___
ag
– welche den Lohnzahlungen ungerechtfertigterweise Priorität vor der Beitragsentrichtung einge räumt hat –
einschritten beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählten, verletzten sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsräte der Gesellschaft. Sie hätten nämlich dafür sorgen müssen, dass die Unternehmung nur Löhne aus richtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbei träge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Die Missachtung der öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten ist demnach auf ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen.
Die Beschwerdeführenden haften nach dem Gesagten solidarisch für Beitragsaus stände (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse n ) im Umfang von Fr. 79'179.50 ( Fr. 79'629.50 - Fr. 450.--). 4.2.3
Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, die Beschwerdegegnerin trage ein grobes Mitverschulden an den Beitragsausständen ( Urk. 1 S. 7-9 und Urk. 13/1 S. 8-10), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Z.___
ag am 8. April und 1 8. August 2014 bezüglich der Beitragszahlunge n für die Löhne der polnischen Mita rbeiter bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde ( Urk. 7/136 und Urk. 7/165). Damit gingen aber ihre Arbeitgeberpflichten nicht auf die Beschwerdegegnerin über. Denn in der Folge tätigte sie keine Vorkeh rungen mehr, um diese Ausstände zu begleichen. Weder erteilte sie der Beschwerde gegnerin die von dieser geforderte Auskunft (vgl. Urk. 7/138/2 und Urk. 7/231/19), noch meldete sie ihr die Höhe der abgerechneten Löhne, obwohl diese bereits ab März 2014 bekannt waren (Urk. 7/231/12-15), oder erkundigte sich nach der Abrechnungsnummer oder der Zustellung einer Nachzahlungsver fügung für die entsprechenden Beitragszahlungen. Vielmehr geschah in der Sache bis zur Arbeitgeberkontrolle am 2. Februar 2017 während knapp 2.5 Jahren über haupt nichts mehr. Dies kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden, insbesondere nicht, da es die Z.___
ag in der Folge unterlassen hat, Rückstellungen zu bilden, obwohl ihr aufgrund der Höhe der an die polnischen Mita rbeiter ausbezahlten Löhne bekannt sein musste, in welchem Umfang ent sprechende Bei tragszahlungen anfallen werden. 5.
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität de r Beschwerdeführe nden ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorlie gend relevanten Schaden von Fr. 79'179.50 zu betrachten, weshalb sie zu ver pflichten sind , dafür Ersatz zu leisten. 6.
Bei diesem Ergebnis – fast vollständiges Unterliegen – rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführenden nicht. Das Gericht erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung der Beschwerden werden die E in spracheentscheide vom 30. Juni 2021 in soweit abgeändert, als die Beschwerdeführenden verpflichtet werden, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz im Umfang von Fr. 79'179.50 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw ältin Eva Maria Spoerri - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversi cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG ).
E. 1.2 Mit Verfügung en vom 1 6. August 2019 (Urk. 7/277/7-13 ) verpflichtete die Ausgleichs kasse X.___ , Präsident des Verwaltungsrates, und Y.___ , Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___
ag , jeweils
als Solidarhafter
zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 79'629.50 . Die gegen diese Entscheid e erhobene n Einsprache n vom 2. und 18. September 2019 ( Urk. 7/281 und Urk. 7/285 ) wies die Ausgleichskasse mit separaten Entscheid en vom 3 0. Juni 2021 ab ( Urk. 2 und Urk. 13/2 ). 2.
X.___
erhob am 1 8. August 2021
gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid
Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und e r sei von jeglicher Schadenersatzpflicht freizustellen . Am
9. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.
E. 1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
E. 1.2.2 Nach altArt . 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Seit 1. Januar 2020 verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet , an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2020 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeit punkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2).
E. 1.2.3 Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichs kasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erfor derlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzu schätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfah rens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).
E. 1.3.1 Das Konkursverfahren über die Z.___
ag wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt . Die Einstellung wurde am
10. Oktober 2017 im SHAB veröffentlicht (Urk. 7/277/5-6) . Rech t sprechungs gemäss ist für die Kenntnis des Schadens grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen.
E. 1.3.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Ein sichtnahme ihres Revisors vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/255/1-2) in das Einvernah meprotokoll des Konkursamtes vom 2 2. Juni 2017 ( Urk. 7/255/3-11) Kenntnis davon erhalten, dass Grund der Konkurseröffnung eine Insolvenzerklärung des Verwaltungsrates gewesen sei und die Konkursitin im Wesentlichen noch über ein bewegliches Vermögen von Fr. 26'000.-- verfügt habe bei behaupteten Forderungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 110'000.-- ( Urk. 1 S. 11-12 und Urk. 13/1 S. 12-13 ) .
E. 1.3.3 Nach der Rechtsprechung ist die ausnahmsweise Vorverlegung des Zeitpunktes der Schadenskenntnis eng mit den Gläubigerpflichten der Ausgleichskasse im Konkurs- und Nachlassverfahren verbunden. Es rechtfertigt sich daher, grund sätzlich nur offizielle Verlautbarungen (Mitteilungen des Konkursamtes bei Gläubi gerversammlungen oder des Sachwalters im Nachlassverfahren) als frist auslösend zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts H 177/05 vom 1 3. Dezember 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Sinne sind auch die von der Rechtsp r e chung entwickelten Konstellationen der üblicherweise anzunehmenden Scha denskenntnis zu verstehen (Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, Auflage des Kollokationsplans, Einstellung mangels Aktiven [Urteil des Bundes gerichts 9C_599/2017 vom 2 6. Juni 2018 E. 4.5.2]).
E. 1.3.4 Beim erwähnten Einvernahmeprotokoll handelt es sich nicht um eine offizielle Verlautbarung eines Amtes, welches irgendwelche Kontrollen oder Berechnungen durchgeführt hätte. Im Gegenteil wurden lediglich die Aussagen des Verwal tungsratspräsidenten ungefiltert protokolliert. Auch wenn dies unter Strafdro hung erfolgte, kommt der Aussage des Verwaltungsratspräsidenten keine amtli che Wirkung zu.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin zwar bereits mit Kenntnisnahme des Protokolls ernsthaft damit rechnen musste , dass ihr ein Schaden entstehen könnte; es war indessen nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass ihr ein solcher auch effektiv erwachsen wird. Jedenfalls war die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, die Höhe des Schadens zu beziffern, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlte, dass sie mit ihrer Forderung voll zu Verlust kommen werde ( Urteil des Bundesgerichts H 242/00 vom 1 0. August 2001 E. 3b ). Immerhin konnte
im Konkursverfahren knapp ein Viertel ihrer Forderung beg lichen werden (vgl. Urk. 7/236 und Urk. 7/274), welcher Umfang für die Beschwerdegegnerin nicht voraussehbar war. Es rechtfertigt sich damit nicht, den massgebenden Zeit punkt der Schadenskenntnis vorzuverlegen, weshalb
d ie Frist für die Geltendma chung der Schadenersatzforderung am 10. Oktober 2017 zu laufen begann . Mit Erlass der Schadenersatzverfügung en vom 16. August 2019 (Urk. 7/277/7-13) wahrte die Beschwerdegegnerin die hier massgebliche zweijährige
Frist (E. 1.2.2) . Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber de n Beschwerde führe nden im Wesentlichen auf die Arbeitgeberkontrolle n vom
2. Februar und 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/231 und Urk. 7/255 ). Im Weiteren liegen zahlreiche Mah nungen und Verzugszinsabrechnungen bei den Akten (vgl. auch die Rechnung vom 1 0. Februar 2017 [ Urk. 7/236] sowie die Nachzah lungsverfügungen vom 1 0. Februar und 5. Juli 2017 für die Beitragsjahre 2012 bis 2016 [ Urk. 7/237-240 und Urk. 7/260] ). Der Ausstand der Z.___
ag
resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 1 4. August 2019 ( Urk. 7/275 ) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklu sive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse) und der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 79‘629.50 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. 2.3 2.3.1
Die Z.___
ag zahlte ab dem 1. Januar 2017 keine beitragspflichtigen Löhne mehr aus (vgl. Urk. 7/234 und Urk. 7/259 ). Über die Gesellschaft wurde mit Urteil vom 9. Mai 2017 de r Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt und d ie Gesellschaft am 1 0. Januar 2018 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht ( Urk. 7/277/5-6 ). 2.3.2
Mit der Konkurseröffnung entfiel die Befugnis der Z.___
ag
zur Ver mögensdisposition. Später entstan dene Forderungen können den Beschwerde führenden deshalb von Vornherein nicht angelastet werden. Indes bilden Sozial versicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeit punkt entstanden waren, als die Beschwerdeführenden Organ e der Gesellschaft waren, Bestandteil des Schadens. Weder Abrechnungspflicht, Bei tragsschuld noch Fäl ligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Beschwerdegegnerin abhängig. Die Abrech nungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeit punkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des Bundesgerichts H 136/00 vom 29. Dezem ber 2000 E. 4b). Die Gesellschaft richtete bis Ende 2016 Lohnzahlungen aus und hatte bis am 9. Mai 2017 Befugnis zur Vermögensdisposition . Die Beschwerde führenden
können deshalb für die durch die Lohnzahlung ange fallenen Sozial versicherungsbeiträge grundsätzlich zur Haftung herange zogen werden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wenn die Beschwer de gegnerin erst nach der Konkurseröffnung sichere Kenntnis von der genauen Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erhielt respek tive diese erst anschliessend
von den Beschwerdeführenden einforderte, zumal die Scha dens summe von Fr. 79'629.50 Folge von zu tiefen Akontobeiträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2 ) ist. 2.3.3
Der Ausstand der Z.___
ag beruhte im Wesentlichen auf anlässlich der Arbeitgeberkontrollen vom 2. Februar und 2 3. Juni 2017 (vgl. Urk. 7/231 und Urk. 7/255) festgestellten und nicht abgerechneten Lohnzahlungen an polnische A rbeiter in den Jahren 2013 und 2014 sowie den nicht abgerechneten Privat anteilen zweier Fahrzeuge in den Jahren 2012 bis 201 6. Soweit die Beschwerde führenden die Schadenersatzforderung in Bezug auf die Lohnzahlungen an die polnischen Mitarbeite r bestritten, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Beiträge mit Nachzahlungsverfügungen vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 7/23 8 -
239) von der Z.___
ag
ein gefordert wurden. Innert der Rechtsmittelfrist opponierte lediglich die Beschwerdeführerin 2 mit einer (nicht rechtsgenüglichen ) Einsprache gegen die Aufrechnung der Privatanteile einer der beiden Fahrzeuge (vgl. Urk. 7/24 1, Urk. 7/247 und Urk. 7/250). B ezüglich der Lohnzahlungen an die polnischen Mitarbeiter wurde die Beitragspflicht hingegen nicht bestritten. Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 2 3. Mai 2019 E. 5 mit Hinweis auf BGE 134 V 401 E. 5.2 ). Eine zweifellose Unrichtigkeit der Nachzahlungsverfügungen ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche von den Beschwerdeführenden mit der unbelegten Behauptung einer Arbeitgeberschaft zweier deutscher GmbHs ( Urk. 9 S. 2 f.) substantiiert geltend gemacht , nachdem die Z.___
ag ihre Lohn zahlungspflicht gegenüber den polnischen Mitarbeitern mit Vereinbarung mit der
Gewerkschaft UNIA Region Zürich Schaffhausen vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 7/231/9 ff.) sowie ihre beitragsrechtliche Arbeitgeberschaft im Sinne von Art.
E. 6 ) . Mit Stellungnahme vom 1 7. September 2021 ( Urk.
E. 9 ) hielt der Beschwerdeführer 1 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu grundsätzlich verzichte ( Urk.
E. 11 und Urk. 13/5) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 Abs. 1 AHVG gegenüber der Beschwerdegegnerin
vor Erlass der genann ten Nachzahlungsverfügungen ( Urk. 7/136) anerkannt hat . Auf ihre A usführun gen bezüglich der Lohnbeiträge für die polnischen Mitarbeiter ( Urk. 1 S. 5-7, Urk. 9 S. 2-5 und Urk. 13/1 S. 6-8) ist entsprechend nicht weiter einzugehen. 2.3.4
Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt und d ie Schadenshöhe ist durch die Akten ausgewie sen. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin vernehmlassung s weise sodann darauf hin, dass der Schaden unabhängig von der Frage nach der IK Verbuchung aufgrund der nicht erfüllten B eitragspflicht entstanden ist ( Urk. 6).
Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde im Übrigen beschwerde weise nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhalts punkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwer degegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 79'629.50 auszugehen. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 3.2 3.2.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___
ag den ihr als Arbeit geberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2012 bis 2016
häufig verspätet beziehungsweise nur unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 2'102'516.-- ( Urk. 7/ 108, Urk. 7/124, Urk. 7/186, Urk. 7/206, Urk. 7/243, Urk. 7/236 und Urk. 7/260) aus, blieb der Beschwerde gegnerin aber Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse n ) in der Höhe von Fr. 79'629.50 schuldig (vgl. E. 2.2 und 2.3 hie r vor). Der Fehlbetrag ist insbeson dere darauf zurückzuführen, dass die definitiven Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 erheblich höher ausfielen als die geleisteten Akontobeiträge . 3.2.2
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohn summe festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeit geber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab
1. Januar 201 3 , vgl. Rz 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassun g ) gilt eine Abweichung der jähr lichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussicht lichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichun gen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeit geber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicher zustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwar tenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der ent spre chend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundes gerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E.
5.2.1). 3.2.3
Die Z.___
ag bezahlte im Jahr 2013 zunächst Akontobeiträge für eine
AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 147'996.-- ( Urk. 7/109, Urk. 7/112, Urk. 7/116 und Urk. 7/119) und gestützt auf die Lohndeklaration für das Jahr 2013 vom 2 4. Januar 2014 nachträglich Beiträge auf eine r Lohnsumme von insgesamt Fr. 498'998.-- ( Urk. 7/122, 7/124, 7/128) . Sodann teilte sie der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine voraussichtliche Lohnsumme von Fr.
421'538.-- m it (Urk. 7/120) , welche sie mit der Lohndeklaration 2014 vom 3 1. Januar 2015 gar auf Fr. 301 '292. -- reduzierte ( Urk. 7/179/2) . Aus den Arbeit geberkontrollen vom 2. Februar und 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/231 und Urk. 7/255) ergab sich hingegen, dass sich die Lohnsumme n für das Jahr 2013 auf Fr. 949'662.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 491'349.-- beliefen (vgl. auch Urk. 7/122, Urk. 7/233, Urk. 7/179 und Urk. 7/236). Dies entspricht ohne Weiteres einer wesentlichen Änderung der Lohn summe im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Beschwer degegnerin hätte gemeldet werden müssen. D ie Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/136, Urk. 7/138 und Urk. 7/165) ersetzt eine solche Meldung nicht, war doch der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt klar, wie hoch die geänderte Lohn summe sein wird und in welchem Umfang sie von der Z.___
ag Lohn beiträge nachzuverlangen hat . Nach dem Telefonat vom 1 8. August 2014 m it der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/165) traf die Z.___
ag auch keinerlei Vor kehren mehr, um ihr
die Lohnsummen betreffend die polnischen Arbeiter zu melden, geschweige denn ,
die Beiträge zu entrichten. Ebenso wenig bildete sie Rückstellungen für die Begleichung der Beiträge, obwohl sie sich verpflichtet hatte, für die Bezahlung derselben zu haften (vgl. Urk. 7/231/16). Die feh lende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflicht verletzung dar, aufgrund welcher es der Beschwerdegegnerin erst durch die Arbeitge ber kontrolle vom
2. Februar 2017 ( Urk. 7/231) möglich war festzustellen, in welchem Umfang die Gesellschaft Lohnbeiträge für die genannten Jahre zu ent richten hatte. Umstände, welche die Verlet zung der Meldepflicht als nicht schuld haft erscheinen lassen, sind nicht ersicht lich.
Dass für die Jahre 2013 und 2014 zu tiefe ( Akonto -)B eiträge einverlangt wurden und für die Begleichung der tatsächlich geschuldeten Beiträge keine ausreichenden finanziellen Mittel vor han den waren , ha t demnach die Z.___
ag zu verantworten. 3.3
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de r Beschwerdefüh renden zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Scha denersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denk bar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht befolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1. 2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unterneh mens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebo tene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mit gliedern zusammen, so beurteilen sich – insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, – die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (Urteil des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993 E. 2c, nicht publ . in: BGE 119 V 86, Urteile des Bundesgerichts H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987; Urteil des Bundes gerichts H 358/98 vom 26. Januar 2000 E. 2b).
Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesell schaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichts pflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Ver waltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzuneh men, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unre gelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäfts führung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die
Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang infor miert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Infor mationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflich tet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Hat der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat gar kon krete Kenntnis von Ausständen gegenüber der Ausgleichskasse, muss er die Geschäftsführung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft kontrollieren und, bei negativem Kontrollergebnis, tätig werden, namentlich durch Erteilen von Weisungen an die Geschäftsführung (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.3.1 mit weiteren Hinweisen ). 4.1. 3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert d ie Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Organes ist somit nicht einzig auf den Zeitpunkt der Löschung der Funktion im Handelsregister abzustellen. Dies gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Organstellung erhalten haben. Mit anderen Worten kann ein Organ nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrit tes entstanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a mit Hinweisen) .
Ein neues Organ hat die Pflicht, für die Bezahlung der vor und während seiner Tätigkeit als Organ angefallenen Beitragsschulden besorgt zu sein. Entsprechend haftet es grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (BGE 126 V 61 E. 4a; 119 V 401 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E. 4.3 und 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3, je mit Hinweisen). 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführenden bestritten unter anderem eine Haftung für die Beiträge für die Aufrechnung des Privatanteils des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 3'200.-- und darauf geschuldete Sozialversiche rungsbeiträge von Fr. 450.-- (vgl. Urk. 7/260 und Urk. 7/278/15). Dass der ent sprechende Privatanteil zu Unrecht nicht abgerechnet wurde, stellte die Beschwerdegegnerin erst nach der Konkurseröffnung anlässlich der Arbeitgeber kontrolle vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/255) fest und stellte die entsprechenden Beiträge erst am 5. Juli 2017 in Rechnung ( Urk. 7/261). Zwar waren mit dieser Rechnung Sozialversicherungsbeiträge auszugleichen, die vor der Konkurseröff nung entstanden waren. Dass die Rechnung unbezahlt blieb, wurde jedoch nicht durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unter lassung der Beschwerdeführenden verursacht. Denn einerseits bewirkte die Auf rechnung des Privatanteil s des Fahrzeugs von Fr. 3‘200.-- im Jahr 2016 keine wesentliche Änderung der Lohn summe im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Beschwer degegnerin hätte gemeldet werden müssen. Und andererseits konnte von den Beschwerdeführenden nicht erwartet werden, noch vor entsprechender Rechnungsstellung diese Beiträge zu begleichen, waren sie doch noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Ansicht, dass die Aufrech nung des Privatanteils des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht erfolgte (vgl. Urk. 7/241). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie auf die diesbezügliche Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eintrat, erging erst am 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/250), zu einem Zeitpunkt also, in welchem keine Verfü gungsbefugnis über das Vermögen der Z.___
ag mehr bestand . Eine Haftung der Beschwerdeführenden für die erst nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellten und fällig gewordenen Beiträge für das Jahr 2016 von Fr. 450.-- fällt deshalb ausser Betracht.
Die Beiträge für die Aufrechnung der Privatanteile der Fahrzeuge für die Jahre 2012 bis 2015 wurden der Z.___
ag am 1 0. Februar 2017 in Rechnung gestellt und wären bis am 3. März 2017 und somit noch vor der Konkurseröff nung vom 9. Mai 2017 zu begleichen gewesen ( Urk. 7/236). Die diesbezügliche Haftbarkeit wird von den Beschwerdeführenden entsprechend nicht bestritten. 4. 2 . 2
In Bezug auf die restliche Schadenssumme ist festzuhalten, dass die Beschwerde führenden im vorliegend massgebenden Zeitraum als Präsident beziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___
ag
amteten , wobei der Beschwerdeführer 1 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Unter nehmung war ( Urk. 7/277/5-6) . Er haftet damit ohne Weiteres für den der Beschwer degegnerin zufolge pflichtwidrigen Verhaltens der Z.___
ag
entstan denen Schaden . Die Beschwerdeführerin 2 verfügte zwar über keine Zeich nungs berechtigung, war aber Treuhänderin der Gesellschaft (vgl. etwa Urk. 7/58, Urk. 7/241 und Urk. 7/255/5) , womit sie über den Geschäftsgang der Unterneh mung orientiert war. Insbesondere waren ihr die an die polnischen A rbeiter ausbezahlten und ab März 2014 in der Lohnbuchhaltung ersichtlich en Löhne bekannt
(Urk. 7/231/12-15) . Ebenso hätte ihr auffallen müssen, dass für diese Lohnzahlungen weder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet noch Rückstellun gen gebildet wurden. Entsprechend wäre sie verpflichtet gewesen, die Geschäfts führung zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft anzuweisen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dass sie dies gemacht hat, wird weder behaup tet noch lässt sich dies den Unterlagen entnehmen. Indem die Beschwerdeführerin 2 ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten als Verwaltungsrätin nicht nachgekom men ist, hat auch sie sich für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden haftbar gemacht . Dies alles gilt umso mehr, als es sich bei der Z.___
ag um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und – abgesehen von den polnischen Mitarbeiter n
in den Jahren 2013 und 2014, für welche jedoch keine regelmässigen Lohnabrechnungen erstellt wurden – nur wenigen Angestell ten handelte (vgl. etwa Urk. 7/231/1). Bei derart leicht überschaubaren Ver hält nissen wird vom geschäftsführenden Verwaltungsratspräsidenten und dem für die Buchhaltung zuständigen Verwaltungsratsmitglied praxisgemäss verlangt, dass sie den Überblick über alle we sentlichen Belange des Unternehmens haben.
Indem die Beschwer deführenden nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Z.___
ag
– welche den Lohnzahlungen ungerechtfertigterweise Priorität vor der Beitragsentrichtung einge räumt hat –
einschritten beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählten, verletzten sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsräte der Gesellschaft. Sie hätten nämlich dafür sorgen müssen, dass die Unternehmung nur Löhne aus richtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbei träge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Die Missachtung der öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten ist demnach auf ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen.
Die Beschwerdeführenden haften nach dem Gesagten solidarisch für Beitragsaus stände (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse n ) im Umfang von Fr. 79'179.50 ( Fr. 79'629.50 - Fr. 450.--). 4.2.3
Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, die Beschwerdegegnerin trage ein grobes Mitverschulden an den Beitragsausständen ( Urk. 1 S. 7-9 und Urk. 13/1 S. 8-10), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Z.___
ag am 8. April und 1 8. August 2014 bezüglich der Beitragszahlunge n für die Löhne der polnischen Mita rbeiter bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde ( Urk. 7/136 und Urk. 7/165). Damit gingen aber ihre Arbeitgeberpflichten nicht auf die Beschwerdegegnerin über. Denn in der Folge tätigte sie keine Vorkeh rungen mehr, um diese Ausstände zu begleichen. Weder erteilte sie der Beschwerde gegnerin die von dieser geforderte Auskunft (vgl. Urk. 7/138/2 und Urk. 7/231/19), noch meldete sie ihr die Höhe der abgerechneten Löhne, obwohl diese bereits ab März 2014 bekannt waren (Urk. 7/231/12-15), oder erkundigte sich nach der Abrechnungsnummer oder der Zustellung einer Nachzahlungsver fügung für die entsprechenden Beitragszahlungen. Vielmehr geschah in der Sache bis zur Arbeitgeberkontrolle am 2. Februar 2017 während knapp 2.5 Jahren über haupt nichts mehr. Dies kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden, insbesondere nicht, da es die Z.___
ag in der Folge unterlassen hat, Rückstellungen zu bilden, obwohl ihr aufgrund der Höhe der an die polnischen Mita rbeiter ausbezahlten Löhne bekannt sein musste, in welchem Umfang ent sprechende Bei tragszahlungen anfallen werden. 5.
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität de r Beschwerdeführe nden ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorlie gend relevanten Schaden von Fr. 79'179.50 zu betrachten, weshalb sie zu ver pflichten sind , dafür Ersatz zu leisten. 6.
Bei diesem Ergebnis – fast vollständiges Unterliegen – rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführenden nicht. Das Gericht erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung der Beschwerden werden die E in spracheentscheide vom 30. Juni 2021 in soweit abgeändert, als die Beschwerdeführenden verpflichtet werden, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz im Umfang von Fr. 79'179.50 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw ältin Eva Maria Spoerri - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2021.00011 damit vereinigt AK.2021.00013
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 2. Juni 2022 in Sac hen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic . iur . Eva Maria Spoerri Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die Z.___
ag mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab . Mit Urteil vom 9. Mai 2017 eröffnete
der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des
Konkursrichters vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt (U rk. 7/277/5 6 ). 1.2
Mit Verfügung en vom 1 6. August 2019 (Urk. 7/277/7-13 ) verpflichtete die Ausgleichs kasse X.___ , Präsident des Verwaltungsrates, und Y.___ , Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___
ag , jeweils
als Solidarhafter
zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 79'629.50 . Die gegen diese Entscheid e erhobene n Einsprache n vom 2. und 18. September 2019 ( Urk. 7/281 und Urk. 7/285 ) wies die Ausgleichskasse mit separaten Entscheid en vom 3 0. Juni 2021 ab ( Urk. 2 und Urk. 13/2 ). 2.
X.___
erhob am 1 8. August 2021
gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid
Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und e r sei von jeglicher Schadenersatzpflicht freizustellen . Am
9. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6 ) . Mit Stellungnahme vom 1 7. September 2021 ( Urk. 9 ) hielt der Beschwerdeführer 1 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu grundsätzlich verzichte ( Urk. 11 ) .
Y.___ erhob am 2 9. August 2021 gegen den sie betreffenden Ein spracheentscheid Beschwerde (Urk. 13/1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und sie sei von jeglicher Schadenersatzpflicht freizustellen (Prozess Nr. AK.2021.00013) . Am 30. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung hierzu , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 13/5).
Mit Verfügungen vom 1 9. Oktober 2021 ( Urk. 13/6 und Urk.
14) wurde der Pro zess Nr. AK.2021.00013 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die Eingaben der Besch werdegegnerin ( Urk. 11 und Urk. 13/5) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversi cherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familien zulagen (Art. 25 lit . c FamZG ). 1.2 1.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). 1.2.2
Nach altArt . 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Seit 1. Januar 2020 verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet , an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2020 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeit punkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). 1.2.3
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichs kasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erfor derlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzu schätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfah rens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3). 1.3 1.3.1
Das Konkursverfahren über die Z.___
ag wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt . Die Einstellung wurde am
10. Oktober 2017 im SHAB veröffentlicht (Urk. 7/277/5-6) . Rech t sprechungs gemäss ist für die Kenntnis des Schadens grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 1.3.2
Die Beschwerdeführenden brachten vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Ein sichtnahme ihres Revisors vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/255/1-2) in das Einvernah meprotokoll des Konkursamtes vom 2 2. Juni 2017 ( Urk. 7/255/3-11) Kenntnis davon erhalten, dass Grund der Konkurseröffnung eine Insolvenzerklärung des Verwaltungsrates gewesen sei und die Konkursitin im Wesentlichen noch über ein bewegliches Vermögen von Fr. 26'000.-- verfügt habe bei behaupteten Forderungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 110'000.-- ( Urk. 1 S. 11-12 und Urk. 13/1 S. 12-13 ) .
1.3.3
Nach der Rechtsprechung ist die ausnahmsweise Vorverlegung des Zeitpunktes der Schadenskenntnis eng mit den Gläubigerpflichten der Ausgleichskasse im Konkurs- und Nachlassverfahren verbunden. Es rechtfertigt sich daher, grund sätzlich nur offizielle Verlautbarungen (Mitteilungen des Konkursamtes bei Gläubi gerversammlungen oder des Sachwalters im Nachlassverfahren) als frist auslösend zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts H 177/05 vom 1 3. Dezember 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Sinne sind auch die von der Rechtsp r e chung entwickelten Konstellationen der üblicherweise anzunehmenden Scha denskenntnis zu verstehen (Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, Auflage des Kollokationsplans, Einstellung mangels Aktiven [Urteil des Bundes gerichts 9C_599/2017 vom 2 6. Juni 2018 E. 4.5.2]). 1.3.4
Beim erwähnten Einvernahmeprotokoll handelt es sich nicht um eine offizielle Verlautbarung eines Amtes, welches irgendwelche Kontrollen oder Berechnungen durchgeführt hätte. Im Gegenteil wurden lediglich die Aussagen des Verwal tungsratspräsidenten ungefiltert protokolliert. Auch wenn dies unter Strafdro hung erfolgte, kommt der Aussage des Verwaltungsratspräsidenten keine amtli che Wirkung zu.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin zwar bereits mit Kenntnisnahme des Protokolls ernsthaft damit rechnen musste , dass ihr ein Schaden entstehen könnte; es war indessen nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass ihr ein solcher auch effektiv erwachsen wird. Jedenfalls war die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, die Höhe des Schadens zu beziffern, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlte, dass sie mit ihrer Forderung voll zu Verlust kommen werde ( Urteil des Bundesgerichts H 242/00 vom 1 0. August 2001 E. 3b ). Immerhin konnte
im Konkursverfahren knapp ein Viertel ihrer Forderung beg lichen werden (vgl. Urk. 7/236 und Urk. 7/274), welcher Umfang für die Beschwerdegegnerin nicht voraussehbar war. Es rechtfertigt sich damit nicht, den massgebenden Zeit punkt der Schadenskenntnis vorzuverlegen, weshalb
d ie Frist für die Geltendma chung der Schadenersatzforderung am 10. Oktober 2017 zu laufen begann . Mit Erlass der Schadenersatzverfügung en vom 16. August 2019 (Urk. 7/277/7-13) wahrte die Beschwerdegegnerin die hier massgebliche zweijährige
Frist (E. 1.2.2) . Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hin blick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber de n Beschwerde führe nden im Wesentlichen auf die Arbeitgeberkontrolle n vom
2. Februar und 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/231 und Urk. 7/255 ). Im Weiteren liegen zahlreiche Mah nungen und Verzugszinsabrechnungen bei den Akten (vgl. auch die Rechnung vom 1 0. Februar 2017 [ Urk. 7/236] sowie die Nachzah lungsverfügungen vom 1 0. Februar und 5. Juli 2017 für die Beitragsjahre 2012 bis 2016 [ Urk. 7/237-240 und Urk. 7/260] ). Der Ausstand der Z.___
ag
resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 1 4. August 2019 ( Urk. 7/275 ) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklu sive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse) und der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 79‘629.50 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. 2.3 2.3.1
Die Z.___
ag zahlte ab dem 1. Januar 2017 keine beitragspflichtigen Löhne mehr aus (vgl. Urk. 7/234 und Urk. 7/259 ). Über die Gesellschaft wurde mit Urteil vom 9. Mai 2017 de r Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt und d ie Gesellschaft am 1 0. Januar 2018 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht ( Urk. 7/277/5-6 ). 2.3.2
Mit der Konkurseröffnung entfiel die Befugnis der Z.___
ag
zur Ver mögensdisposition. Später entstan dene Forderungen können den Beschwerde führenden deshalb von Vornherein nicht angelastet werden. Indes bilden Sozial versicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeit punkt entstanden waren, als die Beschwerdeführenden Organ e der Gesellschaft waren, Bestandteil des Schadens. Weder Abrechnungspflicht, Bei tragsschuld noch Fäl ligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Beschwerdegegnerin abhängig. Die Abrech nungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeit punkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des Bundesgerichts H 136/00 vom 29. Dezem ber 2000 E. 4b). Die Gesellschaft richtete bis Ende 2016 Lohnzahlungen aus und hatte bis am 9. Mai 2017 Befugnis zur Vermögensdisposition . Die Beschwerde führenden
können deshalb für die durch die Lohnzahlung ange fallenen Sozial versicherungsbeiträge grundsätzlich zur Haftung herange zogen werden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wenn die Beschwer de gegnerin erst nach der Konkurseröffnung sichere Kenntnis von der genauen Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erhielt respek tive diese erst anschliessend
von den Beschwerdeführenden einforderte, zumal die Scha dens summe von Fr. 79'629.50 Folge von zu tiefen Akontobeiträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2 ) ist. 2.3.3
Der Ausstand der Z.___
ag beruhte im Wesentlichen auf anlässlich der Arbeitgeberkontrollen vom 2. Februar und 2 3. Juni 2017 (vgl. Urk. 7/231 und Urk. 7/255) festgestellten und nicht abgerechneten Lohnzahlungen an polnische A rbeiter in den Jahren 2013 und 2014 sowie den nicht abgerechneten Privat anteilen zweier Fahrzeuge in den Jahren 2012 bis 201 6. Soweit die Beschwerde führenden die Schadenersatzforderung in Bezug auf die Lohnzahlungen an die polnischen Mitarbeite r bestritten, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Beiträge mit Nachzahlungsverfügungen vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 7/23 8 -
239) von der Z.___
ag
ein gefordert wurden. Innert der Rechtsmittelfrist opponierte lediglich die Beschwerdeführerin 2 mit einer (nicht rechtsgenüglichen ) Einsprache gegen die Aufrechnung der Privatanteile einer der beiden Fahrzeuge (vgl. Urk. 7/24 1, Urk. 7/247 und Urk. 7/250). B ezüglich der Lohnzahlungen an die polnischen Mitarbeiter wurde die Beitragspflicht hingegen nicht bestritten. Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 2 3. Mai 2019 E. 5 mit Hinweis auf BGE 134 V 401 E. 5.2 ). Eine zweifellose Unrichtigkeit der Nachzahlungsverfügungen ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche von den Beschwerdeführenden mit der unbelegten Behauptung einer Arbeitgeberschaft zweier deutscher GmbHs ( Urk. 9 S. 2 f.) substantiiert geltend gemacht , nachdem die Z.___
ag ihre Lohn zahlungspflicht gegenüber den polnischen Mitarbeitern mit Vereinbarung mit der
Gewerkschaft UNIA Region Zürich Schaffhausen vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 7/231/9 ff.) sowie ihre beitragsrechtliche Arbeitgeberschaft im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG gegenüber der Beschwerdegegnerin
vor Erlass der genann ten Nachzahlungsverfügungen ( Urk. 7/136) anerkannt hat . Auf ihre A usführun gen bezüglich der Lohnbeiträge für die polnischen Mitarbeiter ( Urk. 1 S. 5-7, Urk. 9 S. 2-5 und Urk. 13/1 S. 6-8) ist entsprechend nicht weiter einzugehen. 2.3.4
Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt und d ie Schadenshöhe ist durch die Akten ausgewie sen. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin vernehmlassung s weise sodann darauf hin, dass der Schaden unabhängig von der Frage nach der IK Verbuchung aufgrund der nicht erfüllten B eitragspflicht entstanden ist ( Urk. 6).
Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde im Übrigen beschwerde weise nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhalts punkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwer degegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 79'629.50 auszugehen. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 3.2 3.2.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___
ag den ihr als Arbeit geberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2012 bis 2016
häufig verspätet beziehungsweise nur unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 2'102'516.-- ( Urk. 7/ 108, Urk. 7/124, Urk. 7/186, Urk. 7/206, Urk. 7/243, Urk. 7/236 und Urk. 7/260) aus, blieb der Beschwerde gegnerin aber Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse n ) in der Höhe von Fr. 79'629.50 schuldig (vgl. E. 2.2 und 2.3 hie r vor). Der Fehlbetrag ist insbeson dere darauf zurückzuführen, dass die definitiven Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 erheblich höher ausfielen als die geleisteten Akontobeiträge . 3.2.2
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrich ten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohn summe festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeit geber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab
1. Januar 201 3 , vgl. Rz 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassun g ) gilt eine Abweichung der jähr lichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussicht lichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichun gen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeit geber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicher zustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwar tenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der ent spre chend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundes gerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E.
5.2.1). 3.2.3
Die Z.___
ag bezahlte im Jahr 2013 zunächst Akontobeiträge für eine
AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 147'996.-- ( Urk. 7/109, Urk. 7/112, Urk. 7/116 und Urk. 7/119) und gestützt auf die Lohndeklaration für das Jahr 2013 vom 2 4. Januar 2014 nachträglich Beiträge auf eine r Lohnsumme von insgesamt Fr. 498'998.-- ( Urk. 7/122, 7/124, 7/128) . Sodann teilte sie der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine voraussichtliche Lohnsumme von Fr.
421'538.-- m it (Urk. 7/120) , welche sie mit der Lohndeklaration 2014 vom 3 1. Januar 2015 gar auf Fr. 301 '292. -- reduzierte ( Urk. 7/179/2) . Aus den Arbeit geberkontrollen vom 2. Februar und 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/231 und Urk. 7/255) ergab sich hingegen, dass sich die Lohnsumme n für das Jahr 2013 auf Fr. 949'662.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 491'349.-- beliefen (vgl. auch Urk. 7/122, Urk. 7/233, Urk. 7/179 und Urk. 7/236). Dies entspricht ohne Weiteres einer wesentlichen Änderung der Lohn summe im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Beschwer degegnerin hätte gemeldet werden müssen. D ie Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/136, Urk. 7/138 und Urk. 7/165) ersetzt eine solche Meldung nicht, war doch der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt klar, wie hoch die geänderte Lohn summe sein wird und in welchem Umfang sie von der Z.___
ag Lohn beiträge nachzuverlangen hat . Nach dem Telefonat vom 1 8. August 2014 m it der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/165) traf die Z.___
ag auch keinerlei Vor kehren mehr, um ihr
die Lohnsummen betreffend die polnischen Arbeiter zu melden, geschweige denn ,
die Beiträge zu entrichten. Ebenso wenig bildete sie Rückstellungen für die Begleichung der Beiträge, obwohl sie sich verpflichtet hatte, für die Bezahlung derselben zu haften (vgl. Urk. 7/231/16). Die feh lende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflicht verletzung dar, aufgrund welcher es der Beschwerdegegnerin erst durch die Arbeitge ber kontrolle vom
2. Februar 2017 ( Urk. 7/231) möglich war festzustellen, in welchem Umfang die Gesellschaft Lohnbeiträge für die genannten Jahre zu ent richten hatte. Umstände, welche die Verlet zung der Meldepflicht als nicht schuld haft erscheinen lassen, sind nicht ersicht lich.
Dass für die Jahre 2013 und 2014 zu tiefe ( Akonto -)B eiträge einverlangt wurden und für die Begleichung der tatsächlich geschuldeten Beiträge keine ausreichenden finanziellen Mittel vor han den waren , ha t demnach die Z.___
ag zu verantworten. 3.3
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de r Beschwerdefüh renden zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Scha denersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denk bar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht befolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1. 2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfalts pflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unterneh mens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebo tene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mit gliedern zusammen, so beurteilen sich – insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, – die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (Urteil des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993 E. 2c, nicht publ . in: BGE 119 V 86, Urteile des Bundesgerichts H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987; Urteil des Bundes gerichts H 358/98 vom 26. Januar 2000 E. 2b).
Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesell schaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichts pflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Ver waltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzuneh men, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unre gelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäfts führung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die
Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang infor miert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Infor mationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflich tet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Hat der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat gar kon krete Kenntnis von Ausständen gegenüber der Ausgleichskasse, muss er die Geschäftsführung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft kontrollieren und, bei negativem Kontrollergebnis, tätig werden, namentlich durch Erteilen von Weisungen an die Geschäftsführung (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.3.1 mit weiteren Hinweisen ). 4.1. 3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert d ie Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Organes ist somit nicht einzig auf den Zeitpunkt der Löschung der Funktion im Handelsregister abzustellen. Dies gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Organstellung erhalten haben. Mit anderen Worten kann ein Organ nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrit tes entstanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a mit Hinweisen) .
Ein neues Organ hat die Pflicht, für die Bezahlung der vor und während seiner Tätigkeit als Organ angefallenen Beitragsschulden besorgt zu sein. Entsprechend haftet es grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (BGE 126 V 61 E. 4a; 119 V 401 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E. 4.3 und 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3, je mit Hinweisen). 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführenden bestritten unter anderem eine Haftung für die Beiträge für die Aufrechnung des Privatanteils des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 3'200.-- und darauf geschuldete Sozialversiche rungsbeiträge von Fr. 450.-- (vgl. Urk. 7/260 und Urk. 7/278/15). Dass der ent sprechende Privatanteil zu Unrecht nicht abgerechnet wurde, stellte die Beschwerdegegnerin erst nach der Konkurseröffnung anlässlich der Arbeitgeber kontrolle vom 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/255) fest und stellte die entsprechenden Beiträge erst am 5. Juli 2017 in Rechnung ( Urk. 7/261). Zwar waren mit dieser Rechnung Sozialversicherungsbeiträge auszugleichen, die vor der Konkurseröff nung entstanden waren. Dass die Rechnung unbezahlt blieb, wurde jedoch nicht durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unter lassung der Beschwerdeführenden verursacht. Denn einerseits bewirkte die Auf rechnung des Privatanteil s des Fahrzeugs von Fr. 3‘200.-- im Jahr 2016 keine wesentliche Änderung der Lohn summe im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Beschwer degegnerin hätte gemeldet werden müssen. Und andererseits konnte von den Beschwerdeführenden nicht erwartet werden, noch vor entsprechender Rechnungsstellung diese Beiträge zu begleichen, waren sie doch noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Ansicht, dass die Aufrech nung des Privatanteils des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht erfolgte (vgl. Urk. 7/241). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie auf die diesbezügliche Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eintrat, erging erst am 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/250), zu einem Zeitpunkt also, in welchem keine Verfü gungsbefugnis über das Vermögen der Z.___
ag mehr bestand . Eine Haftung der Beschwerdeführenden für die erst nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellten und fällig gewordenen Beiträge für das Jahr 2016 von Fr. 450.-- fällt deshalb ausser Betracht.
Die Beiträge für die Aufrechnung der Privatanteile der Fahrzeuge für die Jahre 2012 bis 2015 wurden der Z.___
ag am 1 0. Februar 2017 in Rechnung gestellt und wären bis am 3. März 2017 und somit noch vor der Konkurseröff nung vom 9. Mai 2017 zu begleichen gewesen ( Urk. 7/236). Die diesbezügliche Haftbarkeit wird von den Beschwerdeführenden entsprechend nicht bestritten. 4. 2 . 2
In Bezug auf die restliche Schadenssumme ist festzuhalten, dass die Beschwerde führenden im vorliegend massgebenden Zeitraum als Präsident beziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___
ag
amteten , wobei der Beschwerdeführer 1 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Unter nehmung war ( Urk. 7/277/5-6) . Er haftet damit ohne Weiteres für den der Beschwer degegnerin zufolge pflichtwidrigen Verhaltens der Z.___
ag
entstan denen Schaden . Die Beschwerdeführerin 2 verfügte zwar über keine Zeich nungs berechtigung, war aber Treuhänderin der Gesellschaft (vgl. etwa Urk. 7/58, Urk. 7/241 und Urk. 7/255/5) , womit sie über den Geschäftsgang der Unterneh mung orientiert war. Insbesondere waren ihr die an die polnischen A rbeiter ausbezahlten und ab März 2014 in der Lohnbuchhaltung ersichtlich en Löhne bekannt
(Urk. 7/231/12-15) . Ebenso hätte ihr auffallen müssen, dass für diese Lohnzahlungen weder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet noch Rückstellun gen gebildet wurden. Entsprechend wäre sie verpflichtet gewesen, die Geschäfts führung zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft anzuweisen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dass sie dies gemacht hat, wird weder behaup tet noch lässt sich dies den Unterlagen entnehmen. Indem die Beschwerdeführerin 2 ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten als Verwaltungsrätin nicht nachgekom men ist, hat auch sie sich für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden haftbar gemacht . Dies alles gilt umso mehr, als es sich bei der Z.___
ag um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und – abgesehen von den polnischen Mitarbeiter n
in den Jahren 2013 und 2014, für welche jedoch keine regelmässigen Lohnabrechnungen erstellt wurden – nur wenigen Angestell ten handelte (vgl. etwa Urk. 7/231/1). Bei derart leicht überschaubaren Ver hält nissen wird vom geschäftsführenden Verwaltungsratspräsidenten und dem für die Buchhaltung zuständigen Verwaltungsratsmitglied praxisgemäss verlangt, dass sie den Überblick über alle we sentlichen Belange des Unternehmens haben.
Indem die Beschwer deführenden nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Z.___
ag
– welche den Lohnzahlungen ungerechtfertigterweise Priorität vor der Beitragsentrichtung einge räumt hat –
einschritten beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählten, verletzten sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsräte der Gesellschaft. Sie hätten nämlich dafür sorgen müssen, dass die Unternehmung nur Löhne aus richtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbei träge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Die Missachtung der öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten ist demnach auf ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen.
Die Beschwerdeführenden haften nach dem Gesagten solidarisch für Beitragsaus stände (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse n ) im Umfang von Fr. 79'179.50 ( Fr. 79'629.50 - Fr. 450.--). 4.2.3
Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, die Beschwerdegegnerin trage ein grobes Mitverschulden an den Beitragsausständen ( Urk. 1 S. 7-9 und Urk. 13/1 S. 8-10), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Z.___
ag am 8. April und 1 8. August 2014 bezüglich der Beitragszahlunge n für die Löhne der polnischen Mita rbeiter bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde ( Urk. 7/136 und Urk. 7/165). Damit gingen aber ihre Arbeitgeberpflichten nicht auf die Beschwerdegegnerin über. Denn in der Folge tätigte sie keine Vorkeh rungen mehr, um diese Ausstände zu begleichen. Weder erteilte sie der Beschwerde gegnerin die von dieser geforderte Auskunft (vgl. Urk. 7/138/2 und Urk. 7/231/19), noch meldete sie ihr die Höhe der abgerechneten Löhne, obwohl diese bereits ab März 2014 bekannt waren (Urk. 7/231/12-15), oder erkundigte sich nach der Abrechnungsnummer oder der Zustellung einer Nachzahlungsver fügung für die entsprechenden Beitragszahlungen. Vielmehr geschah in der Sache bis zur Arbeitgeberkontrolle am 2. Februar 2017 während knapp 2.5 Jahren über haupt nichts mehr. Dies kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden, insbesondere nicht, da es die Z.___
ag in der Folge unterlassen hat, Rückstellungen zu bilden, obwohl ihr aufgrund der Höhe der an die polnischen Mita rbeiter ausbezahlten Löhne bekannt sein musste, in welchem Umfang ent sprechende Bei tragszahlungen anfallen werden. 5.
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität de r Beschwerdeführe nden ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorlie gend relevanten Schaden von Fr. 79'179.50 zu betrachten, weshalb sie zu ver pflichten sind , dafür Ersatz zu leisten. 6.
Bei diesem Ergebnis – fast vollständiges Unterliegen – rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführenden nicht. Das Gericht erkennt: 1.
In
teilweiser
Gutheissung der Beschwerden werden die E in spracheentscheide vom 30. Juni 2021 in soweit abgeändert, als die Beschwerdeführenden verpflichtet werden, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz im Umfang von Fr. 79'179.50 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw ältin Eva Maria Spoerri - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde einge reicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher