Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1968, und Y.___ , geboren 1967, waren seit der Grün dung am 4. April 2007 kollektivzeichnungsberechtigte Stiftungsräte der S tiftung Z.___ mit Sitz in A.___ (Urk. 10/180/1, Urk. 10/203/5). Sie waren zudem ab dem 27. Februar 2008 als Mitglied be zie hungs weise Präsident des Verwaltungs rates der B.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handels register des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Die Gesellschaft mit Sitz in C.___ war der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Alsdann unterzeichneten X.___ und Y.___ am 24. No vem ber 2009 eine «Kooperationsvereinbarung» zwischen der B.___ und der Z.___ (Urk. 10/180). In der Folge wurde X.___ am 27. Juni 2012 von der Vigilanza
sulle
fondazioni e LPP della Svizzera
oriental , Muralto /TI, als Stiftungs ratspräsident der Z.___ abge setzt und für die Stiftung wurde ein kom mis sari scher Verwalter in D.___ eingesetzt (Internet-Auszug Handels register des Kantons St. Gallen). Die Z.___ verlegte ihren Sitz am 27. Juli 2012 (Tages regis ter-Datum) von A.___ nach D.___ und war fortan der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons St. Gallen, Aus gleichs kasse, angeschlossen (Urk. 10/181; Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Danach wurde Y.___ mit Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungs aufsicht vom 10. September 2012 per sofort und definitiv als Mitglied des Stif tungsrates ab gesetzt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Über die B.___ wurde mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2014 der Konkurs eröffnet (Internet-Auszug Handels regis ter des Kantons Zürich). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 wurden X.___ und Y.___ jeweils der mehrfachen un getreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkunden fälschung, des Er schleichens einer falschen Beurkun dung und der mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handels register behör den für schuldig befunden und je mit einer Freiheit s strafe von drei Jahren bestraft. X.___ und Y.___ anerkannten die Schaden ersatzforderung der Z.___ aus von ihnen getätigten Bezü gen im Umfang von Fr. 2'900'000.-- respektive Fr. 3'000'000.-- (Urk. 10/207/4, Urk. 10/207/6). Die Ost schweizer BVG- und Stif tungs aufsicht ordnete sodann mit Verfügung vom 4. September 2014 die sofor tige Liquidation der Z.___ an (Internet-Auszug Handels register des Kantons St. Gallen). Das Kon kursverfahren betreffend B.___ wurde mit Urteil des Konkurs richters des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2015 als geschlos sen erklärt und die Gesellschaft in der Folge von Amtes wegen gelöscht (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich). 1.2
Die Ausgleichskasse forderte von X.___ mit Verfügung vom 25. Novem ber 2014 als Einzelhafter für unbezahlt gebliebene Lohn
- und FAK-B ei träge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren der kon kursiten
B.___ Scha denersatz im Umfang von Fr. 167‘379.30 (Urk. 10/142). Die von X.___ dagegen am 20. Dezember 2014 erhobene Einsprache (Urk. 10/144) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 30. Juni 2016 ab (Urk. 10/160).
Dagegen erhob X.___ am 6. September 2016 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht (Urk. 10/164/4-5). Mit Urteil AK.2016.00046 vom 31. August 2017 änderte das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. Juni 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend ab, dass die Schadenersatzforderung auf Fr. 165'292.50 fest gesetzt wurde (Urk. 10/170).
Gegen dieses Urteil führte X.___ am 27. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 10/171/2-4). Mit Urteil 9C_843/2017 vom 15. Februar 2018 erwog das Bundesgericht, dass zu prüfen sei, ob die während der Unter su chungshaft von X.___ von März bis November 2013 der Ausgleichs kasse gemeldeten Lohnsummen für 2010 bis 2012 an Angestellte der Z.___ ausbe zahlte Löhne enthielten (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 10/175/4-5). Damit hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.___ gut. Es hob das Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 und den Ein spracheentscheid der Aus gleichskasse vom 30. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück (Urk. 10/175/6). 1.3
1.3.1
Nachdem sie weitere Abklärungen durchgeführt hatte (Urk. 10/176 ff.), ver pflich tete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 11. April 2019 , ihr für entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 152'540.75 zu leisten (Urk. 10/239). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Mai 2019 Ein sprache (Urk. 10/258). 1.3.2
Mit am 24. Februar
2020 beim Sozialversicherungsgericht erhobener Rechtsver wei gerungs
- beziehungsweise Rechts verzögerungsbeschwerde beantragte X.___ , dass die Ausgleichskasse anzuweisen sei, die Einsprache vom 7. Mai 2019 dringlich zu bearbeiten und «zur Sicherstellung der SVA Beiträge, die drin gend notwendigen Massnahmen vorzunehmen» (Urk. 10/266/4). Diese Beschwerde war Gegenstand des Prozesses Nr. AK.2020.00002. 1.3.3
Die Ausgleichskasse wies die Einsprache von X.___ vom 7. Mai 2019 (Urk. 10/258) gegen die Schadenersatzverfügung vom 11. April 2019 (Urk. 10/239) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 ab (Urk. 2). 1.3.4
Infolgedessen wurde der Prozess AK.2020.00002 mit Verfügung vom 10. Juni 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Über die vom Beschwerdefüh rer beantragten vorsorglichen Massnahmen konnte deswegen in jenem Verfahren nicht mehr entschieden werden (Urk. 10/284/3). Auf die gegen diese Verfügung von X.___ am 19. Juni 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundes ge richt mit Urteil 9C_410/2020 vom 20. August 2020 nicht ein. 2.
2.1
Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial versi cherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Aus gleichs kasse vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, dass die Sache in Aufhe bung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er - nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einer von der Beschwerde geg nerin zu bezahlenden Entschädigung von Fr. 5'000.-- wegen mutwilliger Rechts verzögerung - diverse «Sicherstellungsmassnahmen» (Urk. 1 S. 2). 2.2
Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ein. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 10/1-286). 2.4
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 27. Juli 2020 sodann darum, dass die mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 beantragten «dringenden Sicher stel lungs mass nahmen umgehend vorzunehmen sowie die Anzeigepflicht gemäss Art. 208 AHVV anzuordnen [seien], um weiteren Schaden abzuwenden» (Urk. 11-12). 2.5
Mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 trat das Gericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2020 betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein (Urk. 13). Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom selben Tag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde einerseits festgehal ten, dass der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver treterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht explizit bean tragt habe und seine prozessuale Bedürftigkeit so oder anders nicht nachgewiesen sei. Anderseits wurde festgestellt, dass sich sein Gesuch um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung wegen der Kostenlosigkeit des vorliegenden Ver fah rens als gegenstandslos erweisen würde (Urk. 13 S. 6).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2020 Beschwerde beim Bun desgericht (Urk. 15). 2.6
Alsdann nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2020 zur Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 Stellung (Urk. 16). Die Beschwerdegeg ne rin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 19). 2.7
Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht am 10. September 2020 (Urk. 17) ihre Vernehmlassung vom selben Tag im Verfahren Nr. 9C_494/2020 (Urk. 18/1) ein (vgl. E. 2.5). Mit dieser Eingabe legte sie ebenfalls die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt schaft Zürich-Limmat vom 17. April 2020 (Urk. 18/2) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020, mit welchem das Obergericht auf diese Beschwerde nicht eintrat, (Urk. 18/3) auf. 2.8
Mit Urteil 9C_494/2020 vom 10. September 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. August 2020 gegen die Gerichts ver fügung vom 3. August 2020 nicht ein (Urk. 20). 2.9
Am 28. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 21-23). 2.10
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Sozialversicherungsgericht habe den Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich anzuweisen, die von ihm (Beschwerdeführer) beantragten Strafanzei gen zu erstatten und die von ihm beantragten Massnahmen zur «Sicherstellung der SVA Beiträge und des bestehen den Zustandes» vorzunehmen oder mittels Verfügung rechtsverbind lich und innert 10 Tagen nach der Ver fü gung des Sozialversichersicherungs gerichts abzulehnen. Zudem erneuerte er sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 24, Urk. 25/1-2.1). 2.11
Der Beschwerdeführer setzte dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 4. Januar 2021 «eine letzte Frist( ,) die SVA ZH aufzufordern, bis zum 1 5. Januar 2021 die strafbaren Handlungen anzuzeigen oder rechtsverbindlich mittels Ver fügung abzulehnen» ( Urk. 26). 2.12
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 und 4. Januar 2021 wurden der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 2. Januar 2021 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 27). 2.13
Am 1 8. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde wegen «Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung» des Sozial ver sicherungs ge richts ( Urk. 29). Mit Urteil 9C_74/2021 vom 1 1. März 2021 trat das Bundes gericht auf diese Beschwerde nicht ein ( Urk. 33). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zur vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragten An weisung an den Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 24 S. 2) ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht als Versicherungs ge richt zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG, s. a. § 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Beim Sozialversicherungsgericht handelt es sich somit nicht um die Aufsichtsbehörde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, sondern um ein unabhängiges Gericht. Demzufolge kann das Sozialver sicherungsgericht dem Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auch nicht als übergeordnete Behörde Weisungen erteilen. Auf das Gesuch des Beschwerde führers kann daher nicht eingetreten werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Strafanzeigen und der von ihm beantragten Massnahmen zur «Sicherstellung der SVA Beiträge und des bestehenden Zustandes» ( Urk. 24 S. 2) ist sodann auf die Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 zu verweisen, mit welcher das Sozialversicherungsgericht auf die selben Anträge des Beschwerdeführers begründet nicht eingetreten ist (Urk. 13 S.
6). Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 13. August 2020 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_494/2020 vom 10. September 2020 nicht ein (Urk. 20), weshalb die Verfü gung vom 3. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerde führer macht keine seither eingetretenen Änderungen im Sachverhalt geltend . Ein erneuter Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hat daher zu unterbleiben. 2. 2 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2 .2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs
- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
3.2.1
Mit einer vom Beschwerdeführer und Y.___ am 6. Februar 2012 unterzeich ne ten Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2011 meldete die B.___ der Be schwer degegnerin für den Beschwerdeführer, Y.___ sowie die Mitarbei terin nen
E.___ und F.___ beitragspflichte Löhne von total Fr. 515‘700.-- (Urk. 10/40/2). E.___
teilte der Ausgleichskasse sodann mit der am 20. Juni 2013 ausgefüllten Lohndeklaration 2012 mit, dass die B.___ dem Beschwerdeführer, Y.___ , F.___ , G.___ , H.___ , I.___ und ihr selbst beitragspflich tige Löhne in der Höhe von total Fr. 886'120.-- ausbezahlt habe (Urk. 10/62/2; vgl. Urk. 10/53/29). Ebenfalls am 20. Juni 2013 wurden der Beschwerdegegnerin von I.___ Nachträge für das Beitrags jahr 2010 mit einer Lohnsumme von Fr. 75‘000.-- (Urk. 10/63) und für das Bei tragsjahr 2011 mit einer Lohnsumme von Fr. 150‘000.-- (Urk. 10/64) ge meldet, beide Lohnsummen betrafen gemäss seinen Angaben von der B.___ an ihn selbst ausge richtete Löhne. Anzufügen ist, dass E.___ der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2013 ebenfalls meldete, dass die B.___ dem Beschwerdeführer, Y.___ , F.___ , G.___ , I.___ und ihr selbst in den Monaten Januar und Februar 2013 beitragspflich tige Löhne in der Höhe von total Fr. 821'620.-- bezahlt habe (Urk. 10/65/2). Dies bezüglich ist aber zu beachten, dass die Löhne von E.___ , F.___ , G.___ und I.___ in der Folge von der Z.___ ab dem 1. Januar 2013 mit der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Aus gleichskasse, abgerechnet wurden (Urk. 10/90/3, Urk. 10/179/4). Hinsicht lich der von E.___ für den Beschwerdeführer und Y.___ für das Jahr 2013 gemeldeten Löhne stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass diese Löhne nicht zur Auszahlung gelangt seien (Urk. 10/239/13). 3.2.2
Mit Urteil 9C_843/2017 vom 15. Februar 2018 erwog das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Schadenhöhe bestreiten würde. Er bringe vor, dass es unklar sei, ob die 2013 während seiner Untersuchungshaft (nach-) gemeldeten Lohnsummen von Fr. 75'000.-- (2010) und Fr. 150'000.-- (2011) für I.___ sowie Fr. 886'120.-- (2012) Angestellte der B.___ oder Z.___ betroffen hätten (E. 4 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, dass I.___ die «zu Grunde liegenden Dekla rationen (…) ohne unser Wissen und ohne Befugnis (…) im Nachhinein einge reicht» habe. Diese seien «ganz offen sicht lich falsch». Der Genannte sei Selbstän digerwerbender gewesen und nicht Ange stellter der B.___ . Das Bundesgericht be urteilte diese Ein wände als stichhaltig (E. 4 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Es führte weiter aus, dass nach verbindlicher Feststellung des Sozialversicherungs gerichts der kommis sarische Sachwalter der Z.___ der Beschwerdegegnerin am 3. April 2013 mitgeteilt habe, die Angestellten der B.___ seien entgegen den bisher bekannten Unterlagen und dem bisherigen Mittel fluss in Tat und Wahrheit bei der Z.___ angestellt gewesen. Er habe drei Arbeitsverträge vorgelegt, darun ter den mit E.___ und jenen mit I.___ vom 12. Mai 201 0. Darin sei (mit I.___ ) ein Arbeitsantritt am 1. Juni 2010 sowie ein jährlicher Fixlohn von
Fr. 150'000.-- vereinbart worden. Dieser Betrag habe in der Jahresrechnung 2011 der B.___ gefehlt. Er sei von I.___ selber am
20. Juni 2013 zusammen mit einer Lohnsumme von Fr. 75'000.-- für 2010 nachgemeldet worden. Weiter habe das Sozialversiche rungsgericht im Urteil vom 31. August 2017 festgestellt, dass «be kanntlich» die Löhne der Angestellten der Z.___ von der B.___ bezahlt worden seien. G.___ habe sodann am 10. Dezember 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie im Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2013 aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages als Sac h bearbei terin bei der S tiftung Z.___ angestellt gewesen sei. Dazu habe sie ausgeführt, dass ihr der Lohn immer über die B.___ überwie sen worden sei (E. 4.2 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Es bestünden somit - so das Bundesgericht weiter - gewichtig( st )e Anhaltspunkte dafür, dass die während der Untersuchungshaft des Beschwerde führers von März bis November 2013 der Beschwerdegegnerin durch Dritte, welche nicht dem Verwaltungsrat der B.___ oder der Geschäftsleitung angehört hätten, gemeldeten Lohnsummen für 2010 bis 2012 an Angestellte der Z.___ ausbezahl te Löhne enthielten, wofür die B.___ nicht beitrags pflichtig gewesen sei. Das betreffe im Besonderen E.___ , G.___ und namentlich I.___ . Unter diesen Umständen hätten diejenigen Personen, welche die Lohndeklara tionen aus gefüllt hätten, befragt und bei der Z.___ beziehungsweise de ren kom missarischen Sachwalter eine Stel lungnahme und allenfalls weitere Beweis auskünfte eingeholt werden müssen (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 10/175/4-5). 3.3
Das Verhältnis zwischen der Z.___ und B.___ ergibt sich aus der Begründung des rechtskräftigen Strafurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 in Sachen des Beschwerdeführers und Y.___ (Urk. 10/207/2-11; vgl. Urk. 10/279/3). Dieses Urteil wurde im abgekürzten Verfahren gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014 gefällt (Urk. 10/207/3). Der Anklage schrift ist zu entnehmen, dass der Be schwer de führer und Y.___ in ihrer Funk tion als zeichnungs berech tigte Stiftungsräte der Z.___ für die Stiftung diverse faktische und rechtliche Vertragsverhältnisse mit sich persön lich und mit von ihnen kontrol lierten Unternehmen abgeschlossen hätten (Urk. 10/203/6). Zu die sen Unter nehmen habe auch die B.___ gehört, welche neben der Z.___ über keine anderen Einnahme quellen verfügt habe (Urk. 10/203/4). Im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse hätten der Beschwerde füh rer und Y.___ als Stiftungsräte und Organe der kontrol lierten Gesell schaf ten veranlasst, dass die Z.___ wiederholt wirt schaftlich un sinnige Dispositionen tätigte, überhöhte Preise für Sachen und Dienst leistun gen bezahlte und ohne adä quate Gegen- oder Sicherheitsleistung vorüber gehend oder bleibend auf ihr zu stehende Leistungen ganz oder teilweise ver zichtete. Dabei seien der Beschwer de führer und Y.___ ihrer Buchführungs- und Dokumenta tionspflicht ungenü gend und teilweise über haupt nicht nach gekommen. Für zahl reiche Transak tio nen im Rahmen dieser Rechtsver hältnisse würden überhaupt keine - oder erst nachträglich erstellte und damit in Aus sagekraft und Beweiswert fragwürdige - schriftliche Unterlagen existieren. Der Beschwerde führer und Y.___ hätten ihre Bezüge überwiegend über die von ihnen kontrollierten Gesell schaften ge tätigt, wodurch sie der Auf sicht und Kontrolle der Stiftungsaufsicht und übrigen Kon trollorgane der Stiftung entzogen gewesen seien. Der Beschwer de führer und Y.___ hätten so gehandelt, um sich direkt oder über die von ihnen kontrollierten Unternehmen ungerecht fertigt zu bereichern (Urk. 10/203/6). Bezüglich der B.___ habe sich ergeben, dass sie formell die administrative Verwaltung der Stif tung übernommen habe, obschon diese Leistung effektiv durch den Beschwer de führer und Y.___ selbst als Stiftungsräte sowie formell bei der S tif tung Z.___ angestellte Personen erbracht worden seien. Deren Löhne seien allerdings durch die B.___ beglichen worden. Obschon mithin faktisch gar keine eigent liche «externe» Verwaltung stattgefunden habe und ausserdem die B.___ selbst wesentlich geringere Betriebskosten zu gewärtigen gehabt habe, als sie in Rech nung gestellt hätten, hätten der Beschwerde führer und Y.___ im Namen der Stiftung jeweils pauschal rund 90 % des rechnerisch für die Verwaltungs kosten zur Verfügung stehenden Stiftungsvermögens über wiesen. Durch dieses Vor ge hen seien die Gewinne aus der kostengünstigen Stiftungs verwaltung nicht bei der Stiftung selbst, sondern bei der B.___ an gefallen. Den bei der B.___ so ange fallenen Überschuss hätten der Be schwerde führer und Y.___ für sich be zogen und verwendet. Die Z.___ habe im deliktsrelevanten Zeitraum (hier: Gründung der B.___ am 14. Juni 2007 bis zur Verhaftung des Beschwerde führers und von Y.___ im März 2013, Urk. 10/203/4, Urk. 10/203/7) mehr als Fr. 4'242'609.15 an die B.___ überwiesen (Urk. 10/203/8). Eine andere juris tische Person, die J.___ AG, welche der Z.___ bei deren Immobiliengesell schaften als «Investitions vehikel» gedient habe (Urk. 10/203/4), habe ihrerseits mehr als Fr. 635'008.60 an die B.___ überwiesen (Urk. 10/203/8). Hiervon habe der Beschwerdeführer Fr. 988'215.93 direkt für sich bezogen. Weitere insgesamt Fr. 535'380.82 seien im deliktsrelevanten Zeit raum durch die B.___ für die vom Beschwerde führer und von Y.___ privat gefahrenen Sportwagen und die pri vaten Rennsportkurse überwiesen worden (Urk. 10/203/8). 3.4
Die weiteren von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Bundes gerichts urteils 9C_843/2017 vom 1 5. Februar 2018 (vgl. E. 3.2.2) getätigten Abklärungen ergab en Folgendes: 3.4.1
Der kommissarische Sachwalter de r
Z.___ erteilte mit Schreiben vom 7. April 2018 ( Urk. 10/179) die Auskunft, dass die B.___ mit der Z.___ am 2 4. Novem ber 2009 eine Kooperationsvereinbarung (vgl. nachfolgende E. 3.4.2) abgeschlos sen habe, wonach die B.___ die Geschäfte der Z.___ führe und dafür das nötige Personal anstelle. I.___ , E.___ , G.___ und F.___ (vgl. Urk. 10/178) seien mit diesen im Kooperationsvertrag auf gezählten Aufgaben betraut gewesen. Die Z.___ habe für diese Tätigkeit der B.___ bis zum Sommer 2012 mehrere Millionen Franken überwiesen. Als er die Sachwaltung Ende Juni 2012 übernommen habe, hätten diese genannten Perso nen ihm gegenüber wiederholt mitgeteilt, sie seien von der B.___ ange stellt, weshalb sie ihm als Sachwalter der Z.___ keine Auskünfte erteilt oder Unterla gen herausgegebenen hätten. Ende März 2013 habe die B.___ ihren Angestell ten keine Löhne mehr ausgerichtet, weshalb E.___ Forde rungen gegen über der Z.___ erhoben hätte. Im Zuge des Einigungsverfahrens mit den genannten Angestellten habe sich die Z.___ unter anderem verpflichtet, die Net tolöhne an E.___ , F.___ und G.___ , vorderhand für März und April (2013) auszurichten, dafür hätten diese drei weiterhin die techni sche Verwaltung der Z.___ fortgeführt. Daraufhin hätten diese Ange stellten ihm Anfang April 2013 ihre Arbeitsverträge übermittelt, welche zu seiner grossen Überraschung (angeblich) mit der Z.___ abgeschlossen gewesen seien. Dies habe unter anderem den Lohnausweisen der B.___ , der Lohnbuchhaltung und den Lohnauszahlungen der B.___ widersprochen. In seinem Schreiben vom 3. April 2013 (hierauf nahm das Bundesgerichtsurteil vom 1 5. Februar 2018 massgeblich Bezug) habe er wohl voreilig auf den Schein der schriftlichen Arbeitsverträge vertraut, statt auf eine umfassende Analyse der Situation, die klar auf eine Anstellung von E.___ , F.___ , I.___ und G.___ bei der B.___ hinweise. Die B.___ habe dem Vernehmen nach von der Arbeitslosenversicherung über längere Zeit Einarbeitungszuschüsse für I.___ bezogen. Gestützt auf den Rechtsschein der Arbeitsverträge habe die Z.___ die vier Angestellten mit deren Einverständnis auf den
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1968, und Y.___ , geboren 1967, waren seit der Grün dung am 4. April 2007 kollektivzeichnungsberechtigte Stiftungsräte der S tiftung Z.___ mit Sitz in A.___ (Urk. 10/180/1, Urk. 10/203/5). Sie waren zudem ab dem 27. Februar 2008 als Mitglied be zie hungs weise Präsident des Verwaltungs rates der B.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handels register des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Die Gesellschaft mit Sitz in C.___ war der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Alsdann unterzeichneten X.___ und Y.___ am 24. No vem ber 2009 eine «Kooperationsvereinbarung» zwischen der B.___ und der Z.___ (Urk. 10/180). In der Folge wurde X.___ am 27. Juni 2012 von der Vigilanza
sulle
fondazioni e LPP della Svizzera
oriental , Muralto /TI, als Stiftungs ratspräsident der Z.___ abge setzt und für die Stiftung wurde ein kom mis sari scher Verwalter in D.___ eingesetzt (Internet-Auszug Handels register des Kantons St. Gallen). Die Z.___ verlegte ihren Sitz am 27. Juli 2012 (Tages regis ter-Datum) von A.___ nach D.___ und war fortan der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons St. Gallen, Aus gleichs kasse, angeschlossen (Urk. 10/181; Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Danach wurde Y.___ mit Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungs aufsicht vom 10. September 2012 per sofort und definitiv als Mitglied des Stif tungsrates ab gesetzt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Über die B.___ wurde mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2014 der Konkurs eröffnet (Internet-Auszug Handels regis ter des Kantons Zürich). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 wurden X.___ und Y.___ jeweils der mehrfachen un getreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkunden fälschung, des Er schleichens einer falschen Beurkun dung und der mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handels register behör den für schuldig befunden und je mit einer Freiheit s strafe von drei Jahren bestraft. X.___ und Y.___ anerkannten die Schaden ersatzforderung der Z.___ aus von ihnen getätigten Bezü gen im Umfang von Fr. 2'900'000.-- respektive Fr. 3'000'000.-- (Urk. 10/207/4, Urk. 10/207/6). Die Ost schweizer BVG- und Stif tungs aufsicht ordnete sodann mit Verfügung vom 4. September 2014 die sofor tige Liquidation der Z.___ an (Internet-Auszug Handels register des Kantons St. Gallen). Das Kon kursverfahren betreffend B.___ wurde mit Urteil des Konkurs richters des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2015 als geschlos sen erklärt und die Gesellschaft in der Folge von Amtes wegen gelöscht (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich).
E. 1.2 Die Ausgleichskasse forderte von X.___ mit Verfügung vom 25. Novem ber 2014 als Einzelhafter für unbezahlt gebliebene Lohn
- und FAK-B ei träge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren der kon kursiten
B.___ Scha denersatz im Umfang von Fr. 167‘379.30 (Urk. 10/142). Die von X.___ dagegen am 20. Dezember 2014 erhobene Einsprache (Urk. 10/144) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 30. Juni 2016 ab (Urk. 10/160).
Dagegen erhob X.___ am 6. September 2016 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht (Urk. 10/164/4-5). Mit Urteil AK.2016.00046 vom 31. August 2017 änderte das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. Juni 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend ab, dass die Schadenersatzforderung auf Fr. 165'292.50 fest gesetzt wurde (Urk. 10/170).
Gegen dieses Urteil führte X.___ am 27. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 10/171/2-4). Mit Urteil 9C_843/2017 vom 15. Februar 2018 erwog das Bundesgericht, dass zu prüfen sei, ob die während der Unter su chungshaft von X.___ von März bis November 2013 der Ausgleichs kasse gemeldeten Lohnsummen für 2010 bis 2012 an Angestellte der Z.___ ausbe zahlte Löhne enthielten (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 10/175/4-5). Damit hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.___ gut. Es hob das Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 und den Ein spracheentscheid der Aus gleichskasse vom 30. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück (Urk. 10/175/6).
E. 1.3.1 Nachdem sie weitere Abklärungen durchgeführt hatte (Urk. 10/176 ff.), ver pflich tete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 11. April 2019 , ihr für entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 152'540.75 zu leisten (Urk. 10/239). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Mai 2019 Ein sprache (Urk. 10/258).
E. 1.3.2 Mit am 24. Februar
2020 beim Sozialversicherungsgericht erhobener Rechtsver wei gerungs
- beziehungsweise Rechts verzögerungsbeschwerde beantragte X.___ , dass die Ausgleichskasse anzuweisen sei, die Einsprache vom 7. Mai 2019 dringlich zu bearbeiten und «zur Sicherstellung der SVA Beiträge, die drin gend notwendigen Massnahmen vorzunehmen» (Urk. 10/266/4). Diese Beschwerde war Gegenstand des Prozesses Nr. AK.2020.00002.
E. 1.3.3 Die Ausgleichskasse wies die Einsprache von X.___ vom 7. Mai 2019 (Urk. 10/258) gegen die Schadenersatzverfügung vom 11. April 2019 (Urk. 10/239) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 ab (Urk. 2).
E. 1.3.4 Infolgedessen wurde der Prozess AK.2020.00002 mit Verfügung vom 10. Juni 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Über die vom Beschwerdefüh rer beantragten vorsorglichen Massnahmen konnte deswegen in jenem Verfahren nicht mehr entschieden werden (Urk. 10/284/3). Auf die gegen diese Verfügung von X.___ am 19. Juni 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundes ge richt mit Urteil 9C_410/2020 vom 20. August 2020 nicht ein.
E. 2.1 Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial versi cherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Aus gleichs kasse vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, dass die Sache in Aufhe bung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er - nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einer von der Beschwerde geg nerin zu bezahlenden Entschädigung von Fr. 5'000.-- wegen mutwilliger Rechts verzögerung - diverse «Sicherstellungsmassnahmen» (Urk. 1 S. 2).
E. 2.2 Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ein.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 10/1-286).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 27. Juli 2020 sodann darum, dass die mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 beantragten «dringenden Sicher stel lungs mass nahmen umgehend vorzunehmen sowie die Anzeigepflicht gemäss Art. 208 AHVV anzuordnen [seien], um weiteren Schaden abzuwenden» (Urk. 11-12).
E. 2.5 Mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 trat das Gericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2020 betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein (Urk. 13). Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom selben Tag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde einerseits festgehal ten, dass der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver treterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht explizit bean tragt habe und seine prozessuale Bedürftigkeit so oder anders nicht nachgewiesen sei. Anderseits wurde festgestellt, dass sich sein Gesuch um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung wegen der Kostenlosigkeit des vorliegenden Ver fah rens als gegenstandslos erweisen würde (Urk. 13 S. 6).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2020 Beschwerde beim Bun desgericht (Urk. 15).
E. 2.6 Alsdann nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2020 zur Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 Stellung (Urk. 16). Die Beschwerdegeg ne rin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 19).
E. 2.7 Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht am 10. September 2020 (Urk. 17) ihre Vernehmlassung vom selben Tag im Verfahren Nr. 9C_494/2020 (Urk. 18/1) ein (vgl. E. 2.5). Mit dieser Eingabe legte sie ebenfalls die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt schaft Zürich-Limmat vom 17. April 2020 (Urk. 18/2) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020, mit welchem das Obergericht auf diese Beschwerde nicht eintrat, (Urk. 18/3) auf.
E. 2.8 Mit Urteil 9C_494/2020 vom 10. September 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. August 2020 gegen die Gerichts ver fügung vom 3. August 2020 nicht ein (Urk. 20).
E. 2.9 Am 28. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 21-23).
E. 2.10 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Sozialversicherungsgericht habe den Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich anzuweisen, die von ihm (Beschwerdeführer) beantragten Strafanzei gen zu erstatten und die von ihm beantragten Massnahmen zur «Sicherstellung der SVA Beiträge und des bestehen den Zustandes» vorzunehmen oder mittels Verfügung rechtsverbind lich und innert 10 Tagen nach der Ver fü gung des Sozialversichersicherungs gerichts abzulehnen. Zudem erneuerte er sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 24, Urk. 25/1-2.1).
E. 2.11 Der Beschwerdeführer setzte dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 4. Januar 2021 «eine letzte Frist( ,) die SVA ZH aufzufordern, bis zum 1 5. Januar 2021 die strafbaren Handlungen anzuzeigen oder rechtsverbindlich mittels Ver fügung abzulehnen» ( Urk. 26).
E. 2.12 Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 und 4. Januar 2021 wurden der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 2. Januar 2021 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 27).
E. 2.13 Am 1 8. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde wegen «Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung» des Sozial ver sicherungs ge richts ( Urk. 29). Mit Urteil 9C_74/2021 vom 1 1. März 2021 trat das Bundes gericht auf diese Beschwerde nicht ein ( Urk. 33).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zur vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragten An weisung an den Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 24 S. 2) ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht als Versicherungs ge richt zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG, s. a. § 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Beim Sozialversicherungsgericht handelt es sich somit nicht um die Aufsichtsbehörde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, sondern um ein unabhängiges Gericht. Demzufolge kann das Sozialver sicherungsgericht dem Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auch nicht als übergeordnete Behörde Weisungen erteilen. Auf das Gesuch des Beschwerde führers kann daher nicht eingetreten werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Strafanzeigen und der von ihm beantragten Massnahmen zur «Sicherstellung der SVA Beiträge und des bestehenden Zustandes» ( Urk. 24 S. 2) ist sodann auf die Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 zu verweisen, mit welcher das Sozialversicherungsgericht auf die selben Anträge des Beschwerdeführers begründet nicht eingetreten ist (Urk. 13 S.
6). Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 13. August 2020 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_494/2020 vom 10. September 2020 nicht ein (Urk. 20), weshalb die Verfü gung vom 3. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerde führer macht keine seither eingetretenen Änderungen im Sachverhalt geltend . Ein erneuter Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hat daher zu unterbleiben. 2. 2 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2 .2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs
- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c).
E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 3.2.1 Mit einer vom Beschwerdeführer und Y.___ am 6. Februar 2012 unterzeich ne ten Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2011 meldete die B.___ der Be schwer degegnerin für den Beschwerdeführer, Y.___ sowie die Mitarbei terin nen
E.___ und F.___ beitragspflichte Löhne von total Fr. 515‘700.-- (Urk. 10/40/2). E.___
teilte der Ausgleichskasse sodann mit der am 20. Juni 2013 ausgefüllten Lohndeklaration 2012 mit, dass die B.___ dem Beschwerdeführer, Y.___ , F.___ , G.___ , H.___ , I.___ und ihr selbst beitragspflich tige Löhne in der Höhe von total Fr. 886'120.-- ausbezahlt habe (Urk. 10/62/2; vgl. Urk. 10/53/29). Ebenfalls am 20. Juni 2013 wurden der Beschwerdegegnerin von I.___ Nachträge für das Beitrags jahr 2010 mit einer Lohnsumme von Fr. 75‘000.-- (Urk. 10/63) und für das Bei tragsjahr 2011 mit einer Lohnsumme von Fr. 150‘000.-- (Urk. 10/64) ge meldet, beide Lohnsummen betrafen gemäss seinen Angaben von der B.___ an ihn selbst ausge richtete Löhne. Anzufügen ist, dass E.___ der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2013 ebenfalls meldete, dass die B.___ dem Beschwerdeführer, Y.___ , F.___ , G.___ , I.___ und ihr selbst in den Monaten Januar und Februar 2013 beitragspflich tige Löhne in der Höhe von total Fr. 821'620.-- bezahlt habe (Urk. 10/65/2). Dies bezüglich ist aber zu beachten, dass die Löhne von E.___ , F.___ , G.___ und I.___ in der Folge von der Z.___ ab dem 1. Januar 2013 mit der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Aus gleichskasse, abgerechnet wurden (Urk. 10/90/3, Urk. 10/179/4). Hinsicht lich der von E.___ für den Beschwerdeführer und Y.___ für das Jahr 2013 gemeldeten Löhne stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass diese Löhne nicht zur Auszahlung gelangt seien (Urk. 10/239/13).
E. 3.2.2 Mit Urteil 9C_843/2017 vom 15. Februar 2018 erwog das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Schadenhöhe bestreiten würde. Er bringe vor, dass es unklar sei, ob die 2013 während seiner Untersuchungshaft (nach-) gemeldeten Lohnsummen von Fr. 75'000.-- (2010) und Fr. 150'000.-- (2011) für I.___ sowie Fr. 886'120.-- (2012) Angestellte der B.___ oder Z.___ betroffen hätten (E. 4 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, dass I.___ die «zu Grunde liegenden Dekla rationen (…) ohne unser Wissen und ohne Befugnis (…) im Nachhinein einge reicht» habe. Diese seien «ganz offen sicht lich falsch». Der Genannte sei Selbstän digerwerbender gewesen und nicht Ange stellter der B.___ . Das Bundesgericht be urteilte diese Ein wände als stichhaltig (E. 4 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Es führte weiter aus, dass nach verbindlicher Feststellung des Sozialversicherungs gerichts der kommis sarische Sachwalter der Z.___ der Beschwerdegegnerin am 3. April 2013 mitgeteilt habe, die Angestellten der B.___ seien entgegen den bisher bekannten Unterlagen und dem bisherigen Mittel fluss in Tat und Wahrheit bei der Z.___ angestellt gewesen. Er habe drei Arbeitsverträge vorgelegt, darun ter den mit E.___ und jenen mit I.___ vom 12. Mai 201 0. Darin sei (mit I.___ ) ein Arbeitsantritt am 1. Juni 2010 sowie ein jährlicher Fixlohn von
Fr. 150'000.-- vereinbart worden. Dieser Betrag habe in der Jahresrechnung 2011 der B.___ gefehlt. Er sei von I.___ selber am
20. Juni 2013 zusammen mit einer Lohnsumme von Fr. 75'000.-- für 2010 nachgemeldet worden. Weiter habe das Sozialversiche rungsgericht im Urteil vom 31. August 2017 festgestellt, dass «be kanntlich» die Löhne der Angestellten der Z.___ von der B.___ bezahlt worden seien. G.___ habe sodann am 10. Dezember 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie im Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2013 aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages als Sac h bearbei terin bei der S tiftung Z.___ angestellt gewesen sei. Dazu habe sie ausgeführt, dass ihr der Lohn immer über die B.___ überwie sen worden sei (E. 4.2 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Es bestünden somit - so das Bundesgericht weiter - gewichtig( st )e Anhaltspunkte dafür, dass die während der Untersuchungshaft des Beschwerde führers von März bis November 2013 der Beschwerdegegnerin durch Dritte, welche nicht dem Verwaltungsrat der B.___ oder der Geschäftsleitung angehört hätten, gemeldeten Lohnsummen für 2010 bis 2012 an Angestellte der Z.___ ausbezahl te Löhne enthielten, wofür die B.___ nicht beitrags pflichtig gewesen sei. Das betreffe im Besonderen E.___ , G.___ und namentlich I.___ . Unter diesen Umständen hätten diejenigen Personen, welche die Lohndeklara tionen aus gefüllt hätten, befragt und bei der Z.___ beziehungsweise de ren kom missarischen Sachwalter eine Stel lungnahme und allenfalls weitere Beweis auskünfte eingeholt werden müssen (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 10/175/4-5).
E. 3.3 Das Verhältnis zwischen der Z.___ und B.___ ergibt sich aus der Begründung des rechtskräftigen Strafurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 in Sachen des Beschwerdeführers und Y.___ (Urk. 10/207/2-11; vgl. Urk. 10/279/3). Dieses Urteil wurde im abgekürzten Verfahren gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014 gefällt (Urk. 10/207/3). Der Anklage schrift ist zu entnehmen, dass der Be schwer de führer und Y.___ in ihrer Funk tion als zeichnungs berech tigte Stiftungsräte der Z.___ für die Stiftung diverse faktische und rechtliche Vertragsverhältnisse mit sich persön lich und mit von ihnen kontrol lierten Unternehmen abgeschlossen hätten (Urk. 10/203/6). Zu die sen Unter nehmen habe auch die B.___ gehört, welche neben der Z.___ über keine anderen Einnahme quellen verfügt habe (Urk. 10/203/4). Im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse hätten der Beschwerde füh rer und Y.___ als Stiftungsräte und Organe der kontrol lierten Gesell schaf ten veranlasst, dass die Z.___ wiederholt wirt schaftlich un sinnige Dispositionen tätigte, überhöhte Preise für Sachen und Dienst leistun gen bezahlte und ohne adä quate Gegen- oder Sicherheitsleistung vorüber gehend oder bleibend auf ihr zu stehende Leistungen ganz oder teilweise ver zichtete. Dabei seien der Beschwer de führer und Y.___ ihrer Buchführungs- und Dokumenta tionspflicht ungenü gend und teilweise über haupt nicht nach gekommen. Für zahl reiche Transak tio nen im Rahmen dieser Rechtsver hältnisse würden überhaupt keine - oder erst nachträglich erstellte und damit in Aus sagekraft und Beweiswert fragwürdige - schriftliche Unterlagen existieren. Der Beschwerde führer und Y.___ hätten ihre Bezüge überwiegend über die von ihnen kontrollierten Gesell schaften ge tätigt, wodurch sie der Auf sicht und Kontrolle der Stiftungsaufsicht und übrigen Kon trollorgane der Stiftung entzogen gewesen seien. Der Beschwer de führer und Y.___ hätten so gehandelt, um sich direkt oder über die von ihnen kontrollierten Unternehmen ungerecht fertigt zu bereichern (Urk. 10/203/6). Bezüglich der B.___ habe sich ergeben, dass sie formell die administrative Verwaltung der Stif tung übernommen habe, obschon diese Leistung effektiv durch den Beschwer de führer und Y.___ selbst als Stiftungsräte sowie formell bei der S tif tung Z.___ angestellte Personen erbracht worden seien. Deren Löhne seien allerdings durch die B.___ beglichen worden. Obschon mithin faktisch gar keine eigent liche «externe» Verwaltung stattgefunden habe und ausserdem die B.___ selbst wesentlich geringere Betriebskosten zu gewärtigen gehabt habe, als sie in Rech nung gestellt hätten, hätten der Beschwerde führer und Y.___ im Namen der Stiftung jeweils pauschal rund 90 % des rechnerisch für die Verwaltungs kosten zur Verfügung stehenden Stiftungsvermögens über wiesen. Durch dieses Vor ge hen seien die Gewinne aus der kostengünstigen Stiftungs verwaltung nicht bei der Stiftung selbst, sondern bei der B.___ an gefallen. Den bei der B.___ so ange fallenen Überschuss hätten der Be schwerde führer und Y.___ für sich be zogen und verwendet. Die Z.___ habe im deliktsrelevanten Zeitraum (hier: Gründung der B.___ am 14. Juni 2007 bis zur Verhaftung des Beschwerde führers und von Y.___ im März 2013, Urk. 10/203/4, Urk. 10/203/7) mehr als Fr. 4'242'609.15 an die B.___ überwiesen (Urk. 10/203/8). Eine andere juris tische Person, die J.___ AG, welche der Z.___ bei deren Immobiliengesell schaften als «Investitions vehikel» gedient habe (Urk. 10/203/4), habe ihrerseits mehr als Fr. 635'008.60 an die B.___ überwiesen (Urk. 10/203/8). Hiervon habe der Beschwerdeführer Fr. 988'215.93 direkt für sich bezogen. Weitere insgesamt Fr. 535'380.82 seien im deliktsrelevanten Zeit raum durch die B.___ für die vom Beschwerde führer und von Y.___ privat gefahrenen Sportwagen und die pri vaten Rennsportkurse überwiesen worden (Urk. 10/203/8).
E. 3.4 Die weiteren von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Bundes gerichts urteils 9C_843/2017 vom 1 5. Februar 2018 (vgl. E. 3.2.2) getätigten Abklärungen ergab en Folgendes:
E. 3.4.1 Der kommissarische Sachwalter de r
Z.___ erteilte mit Schreiben vom 7. April 2018 ( Urk. 10/179) die Auskunft, dass die B.___ mit der Z.___ am 2 4. Novem ber 2009 eine Kooperationsvereinbarung (vgl. nachfolgende E. 3.4.2) abgeschlos sen habe, wonach die B.___ die Geschäfte der Z.___ führe und dafür das nötige Personal anstelle. I.___ , E.___ , G.___ und F.___ (vgl. Urk. 10/178) seien mit diesen im Kooperationsvertrag auf gezählten Aufgaben betraut gewesen. Die Z.___ habe für diese Tätigkeit der B.___ bis zum Sommer 2012 mehrere Millionen Franken überwiesen. Als er die Sachwaltung Ende Juni 2012 übernommen habe, hätten diese genannten Perso nen ihm gegenüber wiederholt mitgeteilt, sie seien von der B.___ ange stellt, weshalb sie ihm als Sachwalter der Z.___ keine Auskünfte erteilt oder Unterla gen herausgegebenen hätten. Ende März 2013 habe die B.___ ihren Angestell ten keine Löhne mehr ausgerichtet, weshalb E.___ Forde rungen gegen über der Z.___ erhoben hätte. Im Zuge des Einigungsverfahrens mit den genannten Angestellten habe sich die Z.___ unter anderem verpflichtet, die Net tolöhne an E.___ , F.___ und G.___ , vorderhand für März und April (2013) auszurichten, dafür hätten diese drei weiterhin die techni sche Verwaltung der Z.___ fortgeführt. Daraufhin hätten diese Ange stellten ihm Anfang April 2013 ihre Arbeitsverträge übermittelt, welche zu seiner grossen Überraschung (angeblich) mit der Z.___ abgeschlossen gewesen seien. Dies habe unter anderem den Lohnausweisen der B.___ , der Lohnbuchhaltung und den Lohnauszahlungen der B.___ widersprochen. In seinem Schreiben vom 3. April 2013 (hierauf nahm das Bundesgerichtsurteil vom 1 5. Februar 2018 massgeblich Bezug) habe er wohl voreilig auf den Schein der schriftlichen Arbeitsverträge vertraut, statt auf eine umfassende Analyse der Situation, die klar auf eine Anstellung von E.___ , F.___ , I.___ und G.___ bei der B.___ hinweise. Die B.___ habe dem Vernehmen nach von der Arbeitslosenversicherung über längere Zeit Einarbeitungszuschüsse für I.___ bezogen. Gestützt auf den Rechtsschein der Arbeitsverträge habe die Z.___ die vier Angestellten mit deren Einverständnis auf den
Dispositiv
- März 2013 als eigene Angestellte in der Lohnbuchhaltung erfasst und BVG-versichert. Für die Jahre davor sei die B.___ nachträglich von der Auffangeinrichtung BVG erfasst worden. Er habe mit den Angestellten vereinbart, dass die Z.___ ihre Löhne ab dem
- Januar 2013 mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abrechne. Die Löhne der genannten Angestellten seien bis Februar 2013 von der B.___ ausbezahlt worden. Die Geschäftstätigkeit aller vom Beschwerdeführer und Y.___ errichteten juristischen Personen habe an derselben Adresse ( C.___ ) stattgefunden bzw. alle Organe und Angestellten hätten dort gearbeitet. 3.4.2 Am 24. November 2009 unterzeichneten der Beschwerdeführer und Y.___ als Stiftungs räte der Z.___ beziehungsweise Verwaltungsräte der B.___ eine Kooperations vereinbarung zwischen der Z.___ und der B.___ (Urk. 10/180/3), welche ab
- Januar 2010 Gültigkeit haben sollte (Urk. 10/180/3). Dieser Verein barung ist zu entnehmen, dass die B.___ in der Aufbauphase der Z.___ (Grün dung: 4. April 2007, Urk. 10/180/1, Urk. 10/203/5) die Kosten für die Verwaltung übernehme , damit bei der Z.___ keine Unterdeckung eintrete (Urk. 10/180/1), die Z.___ der B.___ für ihre Dienst leistungen aber eine Verwaltungsentschä digung ausrichtet (Urk. 10/180/3). Laut Vereinbarung sollte die Z.___ kein eigenes Verkaufsteam oder Fest angestellte beschäftigen (Urk. 10/180/1). Die Ver waltung und Kundenbetreu ung sollte n mithin durch Angestellte der B.___ durchgeführt werden. Gemäss Straf urteil des Bezirksge richts Dietikon vom 10. Juli 2014 haben der Beschwerdeführer und Y.___ auf diesem Weg unrecht mässig Geld von der Z.___ bezogen (E. 3 .3 vorstehend). Aufgrund des Strafur teils muss davon ausgegangen werden, dass dies der Hauptg rund für das Aufset zen und die Unterzeichnung dieser Kooperations vereinbarung durch den Beschwerdeführer und Y.___ war. Nach der Unterzeichnung der Kooperations vereinbarung haben der Beschwer deführer und Y.___ formal aber nicht für die B.___ , sondern für Z.___ Arbeitskräfte eingestellt ( vgl. nachfolgende E. 3.4.3 ). 3.4.3 E.___ , F.___ und I.___ verfügten über schriftliche Arbeitsver träge mit der Z.___ , welche von Y.___ (Arbeitsvertrag von I.___ , Urk. 10/53/5; vgl. Urk. 10/24/2, Urk. 10/40/2) sowie von Y.___ und dem Beschwerdeführer (Arbeitsverträge von E.___ und F.___ , Urk. 10/53/18, Urk. 10/53/28; vgl. Urk. 1, Urk. 10/40/2) unterzeichnet waren . I.___ wurde von der Z.___ per 1. Juni 2010 als Unternehmensberater angestellt (Urk. 10/53/4). Zu seinen Aufgaben gehörte die Repräsentation der Z.___ gegenüber Kunden, Partner und Dritten, die Akquisition von Neukunden sowie Betreuung bestehender Kunden im In- und Ausland, die Sicherstellung einer kompetenten, freundlichen und effizienten Kundenberatung und der Auf bau und die Weiter ent wicklung des eigenen sowie des von der Z.___ zuge teilten Kundenstammes (Urk. 10/53/11). F.___ (Eintritt: 1. März 2011) und E.___ (Eintritt: 1. November 2011) arbeiteten gemäss ihren Ver trägen als Sach bearbeite rinnen in der Administration der Z.___ (Urk. 10/53/17, Urk. 10/53/28). Laut ihren eigenen Angaben vom 20. Dezember 2013 war G.___ von Dezember 2011 bis 2013 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ ange stellt. Obwohl sie einen mündlichen Arbeitsvertrag mit der Z.___ gehabt habe, sei ihr der Lohn immer über die B.___ überwiesen worden (Urk. 10/105/1). Z um Arbeitsverhältnis von H.___ ist den Akten mit Ausnahme des Lohnaus weises für die Periode
- März bis 3
- Dezember 2012 (vgl. nachfolgende E. 3.4.5) nichts zu entnehmen. Nicht vorhanden sind auch schriftliche Arbeitsverträge zwi schen dem Beschwerdeführer bzw. Y.___ sowie der B.___ oder der Z.___ . 3.4.4 Am 6. September 2018 sagte I.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass er von der Z.___ angestellt gewesen sei, den Lohn aber von der B.___ ausbezahlt erhalten habe. Für die B.___ habe er keine Funktion innegehabt, jedoch infolge Untersuchungshaft von X.___ und Y.___ ab
- März 2013 deren Aufgaben übernommen (vgl. auch Schreiben vom
- Dezember 2013 an das Kantonale Steueramt, wonach er ad interim die Geschäftsführung für die B.___ übernommen habe, Urk. 10/240/8). E.___ habe die Lohnbuch haltung übernommen und ihn gebeten, die Lohnmeldungen mitzuunterzeichnen. Die Löhne seien alle korrekt deklariert worden. Er habe nie Lohnausweise erhal ten, was auch für die Steuererklärung ein Problem gewesen sei (Urk. 10/208/1 ; vgl. auch das Schreiben vom
- September 2018, Urk. 10/210 ). 3.4.5 Schliesslich versuchte die Beschwerdegegnerin die Lohnausweise zu Händen der Steuerbehörden erhältlich zu machen (vgl. Urk. 10/226 f., Urk. 10/240). Aufgelegt werden konnten die Lohnausweise für das Jahr 2011 für E.___ über brutto Fr. 11'600.-- und für das Jahr 2012 über brutto Fr. 81'400.-- ( Urk. 10/220, Urk. 10/246), der Lohnausweis 2012 für G.___ über brutto Fr. 78’000.-- ( Urk. 10/229), die Lohnausweise 2011 und 2012 für F.___ über brutto Fr. 24'100.-- bzw. Fr. 31'720.-- ( Urk. 10/242, Urk. 10/244), alle jeweils ausgestellt von der B.___ ( Urk. 10/229). Bezüglich I.___ legte das Kantonale Steueramt verschiedene Akteneinforderungen bezüglich Lohnbezüge auf, ferner Lohnausweise 2011 und 2012 über jeweils Fr. 132'000.--, die namens der B.___ von ihm selber ausgestellt worden waren ( Urk. 10/240, Urk. 10/245), der Lohn ausweis 2010 über brutto Fr. 59'000.-- jedoch namens der Z.___ ( Urk. 10/247). Der Lohnausweis von H.___ für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2012 datiert vom 5. April 2013 und trägt den Stempel der Z.___ mit der Adresse in C.___ , sowie die Unterschrift des kommissarischen Sachwalters der Z.___ (Urk. 10/241/2). Für G.___ konnten keine relevanten Steuereinschätzungsakten erhältlich gemacht werden ( Urk. 10/248). 3.4.6 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bestätigte der Beschwerde gegnerin, dass für die aufgeführten Personen in den Jahren 2010 bis 2012 keine Beiträge über die Z.___ abgerechnet worden seien ( Urk. 10/181). Gemäss Indi viduellem Konto (IK) von I.___ hat die Z.___ 2013, 2014 und 2015 Beiträge als Unselbständigerwerbender abgerechnet; dem IK seien keine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu entnehmen ( Urk. 10/192). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse, Zürich, bestätigte per E -M ail, dass für I.___ an die K.___ AG Einarbei tungszuschüsse entrichtet worden seien ( Urk. 10/182). Bei dieser Aktiengesell schaft handelte es sich laut Anklageschrift (vgl. E. 3.3) um eine vom Beschwer deführer und Y.___ gegründete Firma, worüber für die Stiftung Immobilienin vestitionen getätigt worden seien ( Urk. 10/203/7). Die Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG, Bellinzona, bestätigte, dass die Z.___ in der Periode
- Januar 2007 bis 2
- Juni 2012 keine Lohnbeiträge deklariert habe, also ohne Arbeitnehmer gewesen sei ( Urk. 10/225). 3.4.7 Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014 erfolgte die Geschäftsführung der Z.___ zur Tatzeit sodann an der Domiziladresse der B.___ in C.___ (Urk. 10/203/4). Bis 10. Juli 2014 (Tagesregister-Datum) wurde im Handels regis ter des Kantons St. Gallen für die Z.___ als weitere Adresse in C.___ geführt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Unter derselben Adresse stellte I.___ seinen Lohnausweis 2010 aus ( Urk. 10/247). Alsdann ist dem Lohnausweis von H.___ zu entnehmen, das auf dem Firmenstempel der Z.___ die Adresse in C.___ genannt wird (Urk. 10/241/2). Dies entspricht der Auskunft des kommissarische n Sachwalter s der Z.___ in seinem Schreiben an die Beschwerde gegnerin vom 7. April 2018, wonach die Geschäftstätigkeit der Z.___ und der B.___ in Büroräumlichkeiten an der erwähnten Adresse geführt wurden (Urk. 10/179/5). 3.5 Stellungnehmend zu diesen Akten führte der Beschwerdeführer aus, die Angaben des Sachwalters seien offensichtlich widersprüchlich, mal seien es Angestellte der B.___ , mal der Z.___ gewesen. Er wies ferner darauf hin, dass die B.___ eine nicht beglichene Forderung gegenüber der Z.___ über 1,6 Mio. Franken für die technische Verwaltung der Z.___ - Kunden habe ( Urk. 10/188). Hieraus würden sich die noch offenen AHV-Beiträge ohne weiteres bezahlen lassen ( Urk. 10/194). Hinsichtlich I.___ stellte er sich erneut auf den Standpunkt, dieser habe 2010 bis 2013 als Selbständigerwerbender mit der AHV abgerechnet ( Urk. 10/190). In der Stellungnahme vom 2
- Juni 2018 führte er zunächst aus, es lasse sich nicht klären, wo die Arbeitnehmer angestellt gewesen seien. Durch die Falschaussage des Sachwalters der Z.___ sei das Strafverfahren überhaupt erst in Gang gekommen. Hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen im Laufe des Einspracheverfahrens ist auf die Zusammenstellung im Einspracheentscheid vom 2
- Mai 2020 zu verweisen ( Urk. 2 S. 3 ff.), woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich zwar zu widersprechen scheint, dem kommissarischen Sachwalter jedoch unter Hinweis auf dessen Schreiben vom
- April 2013 ( Urk. 10/53) eine Falschauskunft unterstellt und damit entgegen seinen Vorbin gen vor Bundesgericht behauptet, dass die B.___ die Verwaltung der Z.___ übernommen habe und diese Tätigkeit durch Angestellte der B.___ vorgenom men worden seien ( Urk. 10/199; vgl. insbesondere Ergänzung der Einsprache vom 1
- Juni 2019, Urk. 10/262; ferner seine Sachverhaltsdarstellung in der Strafan zeige gegen den kommissarischen Sachwalter der Z.___ , Urk. 10/235). 3.6 Hinzuweisen ist schliesslich auf das bereits im Verfahren AK.2016.00046 aufge legte Einvernahmeprotokoll im Konkursverfahren über die B.___ vom 2
- April 2014 ( Urk. 10/130). Darin führte der einvernommene Y.___ gegenüber der Notarin aus, dass die B.___ Arbeitnehmer beschäftigt habe; namentlich erwähnte er E.___ , G.___ , F.___ , H.___ (diese sei 2012 ausgeschieden), I.___ und teilweise L.___ . Die Arbeit nehmer hätte seines Wissens bis Februar 2013 den Lohn erhalten ( Urk. 10/130/39 f.). 3.7 Wie bereits im Strafurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 festge halten (E. 2.3) ergibt sich somit auch aufgrund der vorliegenden Akten, dass die Kooperationsvereinbarung vom 24. November 2009 und die schriftlichen Arbeitsverträge sich widersprechen, was Teil der ungetreuen Geschäftsführung der Organe der Z.___ und B.___ bildete. Erstellt ist, dass die Tätigkeit der Angestellten an derselben Adresse ausgeführt wurde, weshalb sich die Frage, ob sie als Arbeitnehmer effektiv den Organen der Z.___ oder der B.___ unterstellt waren, obsolet scheint. Fakt ist, dass die B.___ die Löhne ausbezahlte, was auch den Abrechnungen gegenüber den Ausgleichskassen (Beschwerdegegnerin, St. Gallen und Tessin) sowie zum Grossteil den steuerlichen Lohnausweisen ent spricht, und sich die genannten Mitarbeiter als Angestellte der B.___ betrach teten, jedenfalls bis zum Zeitpunkt, da die Lohnzahlungen ausfielen. Die Z.___ rechnete bis Ende 2012 weder AHV-Beiträge ab noch versicherte sie ihre formel le n ( entsprechend dem schriftlichen Arbeitsvertrag) «Arbeitnehmer und Arbeit neh merinnen» in der zweiten Säule. Y.___ - ebenfalls Organ der Z.___ wie der B.___ - ging ebenfalls davon aus, dass die B.___ über die genannten Arbeit nehmer und Lohnbezüger verfügte, obwohl sie formal einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Z.___ hatten. Damit ist mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die erwähnten Mitarbeiter fak ti sche Arbeitnehmer der B.___ waren. Dass damit den schriftlichen Verträgen nicht nachgelebt wurde, ist irrelevant, massgeblich sind die faktischen Verhält nisse. Ebenso wenig schadet die ursprüngliche Auskunft des kommissarischen Sachwalters nach Vorlage der schriftlichen Arbeitsverträge. Dass I.___ in diesem Zeitraum für die B.___ als Selbständigerwerbender tätig gewesen wäre, ist abwegig. Damit sind die widersprüchlichen Angaben des Beschwerde führers mit dem Ziel, eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten zu bestreiten und jegliche Schuld am Strafverfahren von sich zu weisen, insbesondere seine Vor bringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2
- November 2017 ( Urk. 10/171/2-4), nicht zu hören. I.___ (Anstellungsdauer von 2010 bis 2012), E.___ (2011-2012), F.___ (2011-2012), G.___ (2011-2012) und H.___ (2012) waren somit (faktisch) Angestellte und Lohnbezüger der B.___ . Infolge dessen war die B.___ für die in dieser Zeit ausbezahlten Löhne beitragspflichtig und der Beschwerde gegnerin ist aufgrund der Nichtbezahlung der Lohnbeiträge Schaden ent standen. 3.8 Die Schadenshöhe wird im Übrigen nicht mehr substantiell bestritten. Die Beschwerdegegnerin berechnete die Lohnbeiträge anhand der erhältlich gemach ten Akten neu , woraus eine Schadenersatzforderung von Fr. 152'540.-- (vgl. Urk. 2 Ziffer 3 S. 6 f.) resultierte. Dies gibt kein en Anlass zur Korrektur. Auf kei nen Fall ist angesichts der in der Anklageschrift aufgelisteten Bezüge ( Urk. 10/203/5 und Urk. 10/203/8) daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer und Y.___ sich in den Jahren 2011 und 2012 von der B.___ Lohn in Höhe von jedenfalls Fr. 240'000.-- ausbezahlen liessen. Was die übrigen Haftungsvoraussetzungen betrifft, so kann , um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 2
- Mai 2020 ( Urk. 2 Ziffer 4 und 5 S. 7 ff.) sowie das Urteil AK.2016.00046 vom 3
- August 2017 ( Urk. 10/170) verwiesen werden.
- Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) in allen Teilen zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- 5.1 Mit Eingabe vom 28. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 21). 5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3 5.3.1 Mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 trat das Gericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2020 betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein. Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom selben Tag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht explizit beantragt habe und seine prozessuale Bedürftigkeit so oder anders nicht nachgewiesen sei. Anderseits wurde festgestellt, dass sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung wegen der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens als gegen standslos erweisen würde (Urk. 13 S. 6). 5.3.2 Der Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ist nach wie vor nicht erbracht. Auch aufgrund der mit seiner Eingabe vom 28. September 2020 (Urk. 21) einge reichten Unterlagen (Urk. 22, Urk. 23/1-6) lässt sich nicht nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer ohne Erwerbseinkommen und Ersatzeinkünfte in dem von ihm zusammen mit seinen drei Kindern bewohnten Haus seinen Lebens unter halt bestreitet. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechts vertreters notwendig wäre. Letzteres wäre zumindest nicht völlig klar, könnte das Gesuch des Beschwerdeführers doch so oder anders erst ab der Gesuchstellung vom 28. September 2020 (Urk. 21) bewilligt werden. In jenem Zeitpunkt verfügte das Sozialversicherungsgericht bereits über die für die Entscheidfindung notwendi gen Unterlagen und die Parteien hatten bereits Gelegenheit, sich dazu äussern. Die Notwendigkeit einer weiteren Stellungnahme durch den Beschwerde führer beziehungsweise durch eine von diesem erst noch zu mandatierende Rechtsver tretung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2020 um Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen (Urk. 21). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 28. September 2020 wird abgewiesen. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 um Anweisung des Leiters der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-3 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2020.00013
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1968, und Y.___ , geboren 1967, waren seit der Grün dung am 4. April 2007 kollektivzeichnungsberechtigte Stiftungsräte der S tiftung Z.___ mit Sitz in A.___ (Urk. 10/180/1, Urk. 10/203/5). Sie waren zudem ab dem 27. Februar 2008 als Mitglied be zie hungs weise Präsident des Verwaltungs rates der B.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handels register des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Die Gesellschaft mit Sitz in C.___ war der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Alsdann unterzeichneten X.___ und Y.___ am 24. No vem ber 2009 eine «Kooperationsvereinbarung» zwischen der B.___ und der Z.___ (Urk. 10/180). In der Folge wurde X.___ am 27. Juni 2012 von der Vigilanza
sulle
fondazioni e LPP della Svizzera
oriental , Muralto /TI, als Stiftungs ratspräsident der Z.___ abge setzt und für die Stiftung wurde ein kom mis sari scher Verwalter in D.___ eingesetzt (Internet-Auszug Handels register des Kantons St. Gallen). Die Z.___ verlegte ihren Sitz am 27. Juli 2012 (Tages regis ter-Datum) von A.___ nach D.___ und war fortan der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons St. Gallen, Aus gleichs kasse, angeschlossen (Urk. 10/181; Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Danach wurde Y.___ mit Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungs aufsicht vom 10. September 2012 per sofort und definitiv als Mitglied des Stif tungsrates ab gesetzt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Über die B.___ wurde mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2014 der Konkurs eröffnet (Internet-Auszug Handels regis ter des Kantons Zürich). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 wurden X.___ und Y.___ jeweils der mehrfachen un getreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkunden fälschung, des Er schleichens einer falschen Beurkun dung und der mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handels register behör den für schuldig befunden und je mit einer Freiheit s strafe von drei Jahren bestraft. X.___ und Y.___ anerkannten die Schaden ersatzforderung der Z.___ aus von ihnen getätigten Bezü gen im Umfang von Fr. 2'900'000.-- respektive Fr. 3'000'000.-- (Urk. 10/207/4, Urk. 10/207/6). Die Ost schweizer BVG- und Stif tungs aufsicht ordnete sodann mit Verfügung vom 4. September 2014 die sofor tige Liquidation der Z.___ an (Internet-Auszug Handels register des Kantons St. Gallen). Das Kon kursverfahren betreffend B.___ wurde mit Urteil des Konkurs richters des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2015 als geschlos sen erklärt und die Gesellschaft in der Folge von Amtes wegen gelöscht (Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich). 1.2
Die Ausgleichskasse forderte von X.___ mit Verfügung vom 25. Novem ber 2014 als Einzelhafter für unbezahlt gebliebene Lohn
- und FAK-B ei träge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren der kon kursiten
B.___ Scha denersatz im Umfang von Fr. 167‘379.30 (Urk. 10/142). Die von X.___ dagegen am 20. Dezember 2014 erhobene Einsprache (Urk. 10/144) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 30. Juni 2016 ab (Urk. 10/160).
Dagegen erhob X.___ am 6. September 2016 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht (Urk. 10/164/4-5). Mit Urteil AK.2016.00046 vom 31. August 2017 änderte das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. Juni 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend ab, dass die Schadenersatzforderung auf Fr. 165'292.50 fest gesetzt wurde (Urk. 10/170).
Gegen dieses Urteil führte X.___ am 27. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 10/171/2-4). Mit Urteil 9C_843/2017 vom 15. Februar 2018 erwog das Bundesgericht, dass zu prüfen sei, ob die während der Unter su chungshaft von X.___ von März bis November 2013 der Ausgleichs kasse gemeldeten Lohnsummen für 2010 bis 2012 an Angestellte der Z.___ ausbe zahlte Löhne enthielten (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 10/175/4-5). Damit hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.___ gut. Es hob das Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 und den Ein spracheentscheid der Aus gleichskasse vom 30. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück (Urk. 10/175/6). 1.3
1.3.1
Nachdem sie weitere Abklärungen durchgeführt hatte (Urk. 10/176 ff.), ver pflich tete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 11. April 2019 , ihr für entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 152'540.75 zu leisten (Urk. 10/239). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Mai 2019 Ein sprache (Urk. 10/258). 1.3.2
Mit am 24. Februar
2020 beim Sozialversicherungsgericht erhobener Rechtsver wei gerungs
- beziehungsweise Rechts verzögerungsbeschwerde beantragte X.___ , dass die Ausgleichskasse anzuweisen sei, die Einsprache vom 7. Mai 2019 dringlich zu bearbeiten und «zur Sicherstellung der SVA Beiträge, die drin gend notwendigen Massnahmen vorzunehmen» (Urk. 10/266/4). Diese Beschwerde war Gegenstand des Prozesses Nr. AK.2020.00002. 1.3.3
Die Ausgleichskasse wies die Einsprache von X.___ vom 7. Mai 2019 (Urk. 10/258) gegen die Schadenersatzverfügung vom 11. April 2019 (Urk. 10/239) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 ab (Urk. 2). 1.3.4
Infolgedessen wurde der Prozess AK.2020.00002 mit Verfügung vom 10. Juni 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Über die vom Beschwerdefüh rer beantragten vorsorglichen Massnahmen konnte deswegen in jenem Verfahren nicht mehr entschieden werden (Urk. 10/284/3). Auf die gegen diese Verfügung von X.___ am 19. Juni 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundes ge richt mit Urteil 9C_410/2020 vom 20. August 2020 nicht ein. 2.
2.1
Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial versi cherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Aus gleichs kasse vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, dass die Sache in Aufhe bung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er - nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einer von der Beschwerde geg nerin zu bezahlenden Entschädigung von Fr. 5'000.-- wegen mutwilliger Rechts verzögerung - diverse «Sicherstellungsmassnahmen» (Urk. 1 S. 2). 2.2
Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ein. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 10/1-286). 2.4
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 27. Juli 2020 sodann darum, dass die mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 beantragten «dringenden Sicher stel lungs mass nahmen umgehend vorzunehmen sowie die Anzeigepflicht gemäss Art. 208 AHVV anzuordnen [seien], um weiteren Schaden abzuwenden» (Urk. 11-12). 2.5
Mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 trat das Gericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2020 betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein (Urk. 13). Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom selben Tag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde einerseits festgehal ten, dass der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver treterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht explizit bean tragt habe und seine prozessuale Bedürftigkeit so oder anders nicht nachgewiesen sei. Anderseits wurde festgestellt, dass sich sein Gesuch um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung wegen der Kostenlosigkeit des vorliegenden Ver fah rens als gegenstandslos erweisen würde (Urk. 13 S. 6).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2020 Beschwerde beim Bun desgericht (Urk. 15). 2.6
Alsdann nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2020 zur Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 Stellung (Urk. 16). Die Beschwerdegeg ne rin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 19). 2.7
Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht am 10. September 2020 (Urk. 17) ihre Vernehmlassung vom selben Tag im Verfahren Nr. 9C_494/2020 (Urk. 18/1) ein (vgl. E. 2.5). Mit dieser Eingabe legte sie ebenfalls die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt schaft Zürich-Limmat vom 17. April 2020 (Urk. 18/2) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020, mit welchem das Obergericht auf diese Beschwerde nicht eintrat, (Urk. 18/3) auf. 2.8
Mit Urteil 9C_494/2020 vom 10. September 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. August 2020 gegen die Gerichts ver fügung vom 3. August 2020 nicht ein (Urk. 20). 2.9
Am 28. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 21-23). 2.10
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Sozialversicherungsgericht habe den Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich anzuweisen, die von ihm (Beschwerdeführer) beantragten Strafanzei gen zu erstatten und die von ihm beantragten Massnahmen zur «Sicherstellung der SVA Beiträge und des bestehen den Zustandes» vorzunehmen oder mittels Verfügung rechtsverbind lich und innert 10 Tagen nach der Ver fü gung des Sozialversichersicherungs gerichts abzulehnen. Zudem erneuerte er sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 24, Urk. 25/1-2.1). 2.11
Der Beschwerdeführer setzte dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 4. Januar 2021 «eine letzte Frist( ,) die SVA ZH aufzufordern, bis zum 1 5. Januar 2021 die strafbaren Handlungen anzuzeigen oder rechtsverbindlich mittels Ver fügung abzulehnen» ( Urk. 26). 2.12
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 und 4. Januar 2021 wurden der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 2. Januar 2021 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 27). 2.13
Am 1 8. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde wegen «Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung» des Sozial ver sicherungs ge richts ( Urk. 29). Mit Urteil 9C_74/2021 vom 1 1. März 2021 trat das Bundes gericht auf diese Beschwerde nicht ein ( Urk. 33). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zur vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragten An weisung an den Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 24 S. 2) ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht als Versicherungs ge richt zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG, s. a. § 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Beim Sozialversicherungsgericht handelt es sich somit nicht um die Aufsichtsbehörde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, sondern um ein unabhängiges Gericht. Demzufolge kann das Sozialver sicherungsgericht dem Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auch nicht als übergeordnete Behörde Weisungen erteilen. Auf das Gesuch des Beschwerde führers kann daher nicht eingetreten werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Strafanzeigen und der von ihm beantragten Massnahmen zur «Sicherstellung der SVA Beiträge und des bestehenden Zustandes» ( Urk. 24 S. 2) ist sodann auf die Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 zu verweisen, mit welcher das Sozialversicherungsgericht auf die selben Anträge des Beschwerdeführers begründet nicht eingetreten ist (Urk. 13 S.
6). Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 13. August 2020 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_494/2020 vom 10. September 2020 nicht ein (Urk. 20), weshalb die Verfü gung vom 3. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerde führer macht keine seither eingetretenen Änderungen im Sachverhalt geltend . Ein erneuter Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hat daher zu unterbleiben. 2. 2 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den glei chen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2 .2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs
- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
3.2.1
Mit einer vom Beschwerdeführer und Y.___ am 6. Februar 2012 unterzeich ne ten Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2011 meldete die B.___ der Be schwer degegnerin für den Beschwerdeführer, Y.___ sowie die Mitarbei terin nen
E.___ und F.___ beitragspflichte Löhne von total Fr. 515‘700.-- (Urk. 10/40/2). E.___
teilte der Ausgleichskasse sodann mit der am 20. Juni 2013 ausgefüllten Lohndeklaration 2012 mit, dass die B.___ dem Beschwerdeführer, Y.___ , F.___ , G.___ , H.___ , I.___ und ihr selbst beitragspflich tige Löhne in der Höhe von total Fr. 886'120.-- ausbezahlt habe (Urk. 10/62/2; vgl. Urk. 10/53/29). Ebenfalls am 20. Juni 2013 wurden der Beschwerdegegnerin von I.___ Nachträge für das Beitrags jahr 2010 mit einer Lohnsumme von Fr. 75‘000.-- (Urk. 10/63) und für das Bei tragsjahr 2011 mit einer Lohnsumme von Fr. 150‘000.-- (Urk. 10/64) ge meldet, beide Lohnsummen betrafen gemäss seinen Angaben von der B.___ an ihn selbst ausge richtete Löhne. Anzufügen ist, dass E.___ der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2013 ebenfalls meldete, dass die B.___ dem Beschwerdeführer, Y.___ , F.___ , G.___ , I.___ und ihr selbst in den Monaten Januar und Februar 2013 beitragspflich tige Löhne in der Höhe von total Fr. 821'620.-- bezahlt habe (Urk. 10/65/2). Dies bezüglich ist aber zu beachten, dass die Löhne von E.___ , F.___ , G.___ und I.___ in der Folge von der Z.___ ab dem 1. Januar 2013 mit der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Aus gleichskasse, abgerechnet wurden (Urk. 10/90/3, Urk. 10/179/4). Hinsicht lich der von E.___ für den Beschwerdeführer und Y.___ für das Jahr 2013 gemeldeten Löhne stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass diese Löhne nicht zur Auszahlung gelangt seien (Urk. 10/239/13). 3.2.2
Mit Urteil 9C_843/2017 vom 15. Februar 2018 erwog das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Schadenhöhe bestreiten würde. Er bringe vor, dass es unklar sei, ob die 2013 während seiner Untersuchungshaft (nach-) gemeldeten Lohnsummen von Fr. 75'000.-- (2010) und Fr. 150'000.-- (2011) für I.___ sowie Fr. 886'120.-- (2012) Angestellte der B.___ oder Z.___ betroffen hätten (E. 4 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, dass I.___ die «zu Grunde liegenden Dekla rationen (…) ohne unser Wissen und ohne Befugnis (…) im Nachhinein einge reicht» habe. Diese seien «ganz offen sicht lich falsch». Der Genannte sei Selbstän digerwerbender gewesen und nicht Ange stellter der B.___ . Das Bundesgericht be urteilte diese Ein wände als stichhaltig (E. 4 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Es führte weiter aus, dass nach verbindlicher Feststellung des Sozialversicherungs gerichts der kommis sarische Sachwalter der Z.___ der Beschwerdegegnerin am 3. April 2013 mitgeteilt habe, die Angestellten der B.___ seien entgegen den bisher bekannten Unterlagen und dem bisherigen Mittel fluss in Tat und Wahrheit bei der Z.___ angestellt gewesen. Er habe drei Arbeitsverträge vorgelegt, darun ter den mit E.___ und jenen mit I.___ vom 12. Mai 201 0. Darin sei (mit I.___ ) ein Arbeitsantritt am 1. Juni 2010 sowie ein jährlicher Fixlohn von
Fr. 150'000.-- vereinbart worden. Dieser Betrag habe in der Jahresrechnung 2011 der B.___ gefehlt. Er sei von I.___ selber am
20. Juni 2013 zusammen mit einer Lohnsumme von Fr. 75'000.-- für 2010 nachgemeldet worden. Weiter habe das Sozialversiche rungsgericht im Urteil vom 31. August 2017 festgestellt, dass «be kanntlich» die Löhne der Angestellten der Z.___ von der B.___ bezahlt worden seien. G.___ habe sodann am 10. Dezember 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie im Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2013 aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages als Sac h bearbei terin bei der S tiftung Z.___ angestellt gewesen sei. Dazu habe sie ausgeführt, dass ihr der Lohn immer über die B.___ überwie sen worden sei (E. 4.2 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Es bestünden somit - so das Bundesgericht weiter - gewichtig( st )e Anhaltspunkte dafür, dass die während der Untersuchungshaft des Beschwerde führers von März bis November 2013 der Beschwerdegegnerin durch Dritte, welche nicht dem Verwaltungsrat der B.___ oder der Geschäftsleitung angehört hätten, gemeldeten Lohnsummen für 2010 bis 2012 an Angestellte der Z.___ ausbezahl te Löhne enthielten, wofür die B.___ nicht beitrags pflichtig gewesen sei. Das betreffe im Besonderen E.___ , G.___ und namentlich I.___ . Unter diesen Umständen hätten diejenigen Personen, welche die Lohndeklara tionen aus gefüllt hätten, befragt und bei der Z.___ beziehungsweise de ren kom missarischen Sachwalter eine Stel lungnahme und allenfalls weitere Beweis auskünfte eingeholt werden müssen (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 10/175/4-5). 3.3
Das Verhältnis zwischen der Z.___ und B.___ ergibt sich aus der Begründung des rechtskräftigen Strafurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 in Sachen des Beschwerdeführers und Y.___ (Urk. 10/207/2-11; vgl. Urk. 10/279/3). Dieses Urteil wurde im abgekürzten Verfahren gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014 gefällt (Urk. 10/207/3). Der Anklage schrift ist zu entnehmen, dass der Be schwer de führer und Y.___ in ihrer Funk tion als zeichnungs berech tigte Stiftungsräte der Z.___ für die Stiftung diverse faktische und rechtliche Vertragsverhältnisse mit sich persön lich und mit von ihnen kontrol lierten Unternehmen abgeschlossen hätten (Urk. 10/203/6). Zu die sen Unter nehmen habe auch die B.___ gehört, welche neben der Z.___ über keine anderen Einnahme quellen verfügt habe (Urk. 10/203/4). Im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse hätten der Beschwerde füh rer und Y.___ als Stiftungsräte und Organe der kontrol lierten Gesell schaf ten veranlasst, dass die Z.___ wiederholt wirt schaftlich un sinnige Dispositionen tätigte, überhöhte Preise für Sachen und Dienst leistun gen bezahlte und ohne adä quate Gegen- oder Sicherheitsleistung vorüber gehend oder bleibend auf ihr zu stehende Leistungen ganz oder teilweise ver zichtete. Dabei seien der Beschwer de führer und Y.___ ihrer Buchführungs- und Dokumenta tionspflicht ungenü gend und teilweise über haupt nicht nach gekommen. Für zahl reiche Transak tio nen im Rahmen dieser Rechtsver hältnisse würden überhaupt keine - oder erst nachträglich erstellte und damit in Aus sagekraft und Beweiswert fragwürdige - schriftliche Unterlagen existieren. Der Beschwerde führer und Y.___ hätten ihre Bezüge überwiegend über die von ihnen kontrollierten Gesell schaften ge tätigt, wodurch sie der Auf sicht und Kontrolle der Stiftungsaufsicht und übrigen Kon trollorgane der Stiftung entzogen gewesen seien. Der Beschwer de führer und Y.___ hätten so gehandelt, um sich direkt oder über die von ihnen kontrollierten Unternehmen ungerecht fertigt zu bereichern (Urk. 10/203/6). Bezüglich der B.___ habe sich ergeben, dass sie formell die administrative Verwaltung der Stif tung übernommen habe, obschon diese Leistung effektiv durch den Beschwer de führer und Y.___ selbst als Stiftungsräte sowie formell bei der S tif tung Z.___ angestellte Personen erbracht worden seien. Deren Löhne seien allerdings durch die B.___ beglichen worden. Obschon mithin faktisch gar keine eigent liche «externe» Verwaltung stattgefunden habe und ausserdem die B.___ selbst wesentlich geringere Betriebskosten zu gewärtigen gehabt habe, als sie in Rech nung gestellt hätten, hätten der Beschwerde führer und Y.___ im Namen der Stiftung jeweils pauschal rund 90 % des rechnerisch für die Verwaltungs kosten zur Verfügung stehenden Stiftungsvermögens über wiesen. Durch dieses Vor ge hen seien die Gewinne aus der kostengünstigen Stiftungs verwaltung nicht bei der Stiftung selbst, sondern bei der B.___ an gefallen. Den bei der B.___ so ange fallenen Überschuss hätten der Be schwerde führer und Y.___ für sich be zogen und verwendet. Die Z.___ habe im deliktsrelevanten Zeitraum (hier: Gründung der B.___ am 14. Juni 2007 bis zur Verhaftung des Beschwerde führers und von Y.___ im März 2013, Urk. 10/203/4, Urk. 10/203/7) mehr als Fr. 4'242'609.15 an die B.___ überwiesen (Urk. 10/203/8). Eine andere juris tische Person, die J.___ AG, welche der Z.___ bei deren Immobiliengesell schaften als «Investitions vehikel» gedient habe (Urk. 10/203/4), habe ihrerseits mehr als Fr. 635'008.60 an die B.___ überwiesen (Urk. 10/203/8). Hiervon habe der Beschwerdeführer Fr. 988'215.93 direkt für sich bezogen. Weitere insgesamt Fr. 535'380.82 seien im deliktsrelevanten Zeit raum durch die B.___ für die vom Beschwerde führer und von Y.___ privat gefahrenen Sportwagen und die pri vaten Rennsportkurse überwiesen worden (Urk. 10/203/8). 3.4
Die weiteren von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Bundes gerichts urteils 9C_843/2017 vom 1 5. Februar 2018 (vgl. E. 3.2.2) getätigten Abklärungen ergab en Folgendes: 3.4.1
Der kommissarische Sachwalter de r
Z.___ erteilte mit Schreiben vom 7. April 2018 ( Urk. 10/179) die Auskunft, dass die B.___ mit der Z.___ am 2 4. Novem ber 2009 eine Kooperationsvereinbarung (vgl. nachfolgende E. 3.4.2) abgeschlos sen habe, wonach die B.___ die Geschäfte der Z.___ führe und dafür das nötige Personal anstelle. I.___ , E.___ , G.___ und F.___ (vgl. Urk. 10/178) seien mit diesen im Kooperationsvertrag auf gezählten Aufgaben betraut gewesen. Die Z.___ habe für diese Tätigkeit der B.___ bis zum Sommer 2012 mehrere Millionen Franken überwiesen. Als er die Sachwaltung Ende Juni 2012 übernommen habe, hätten diese genannten Perso nen ihm gegenüber wiederholt mitgeteilt, sie seien von der B.___ ange stellt, weshalb sie ihm als Sachwalter der Z.___ keine Auskünfte erteilt oder Unterla gen herausgegebenen hätten. Ende März 2013 habe die B.___ ihren Angestell ten keine Löhne mehr ausgerichtet, weshalb E.___ Forde rungen gegen über der Z.___ erhoben hätte. Im Zuge des Einigungsverfahrens mit den genannten Angestellten habe sich die Z.___ unter anderem verpflichtet, die Net tolöhne an E.___ , F.___ und G.___ , vorderhand für März und April (2013) auszurichten, dafür hätten diese drei weiterhin die techni sche Verwaltung der Z.___ fortgeführt. Daraufhin hätten diese Ange stellten ihm Anfang April 2013 ihre Arbeitsverträge übermittelt, welche zu seiner grossen Überraschung (angeblich) mit der Z.___ abgeschlossen gewesen seien. Dies habe unter anderem den Lohnausweisen der B.___ , der Lohnbuchhaltung und den Lohnauszahlungen der B.___ widersprochen. In seinem Schreiben vom 3. April 2013 (hierauf nahm das Bundesgerichtsurteil vom 1 5. Februar 2018 massgeblich Bezug) habe er wohl voreilig auf den Schein der schriftlichen Arbeitsverträge vertraut, statt auf eine umfassende Analyse der Situation, die klar auf eine Anstellung von E.___ , F.___ , I.___ und G.___ bei der B.___ hinweise. Die B.___ habe dem Vernehmen nach von der Arbeitslosenversicherung über längere Zeit Einarbeitungszuschüsse für I.___ bezogen. Gestützt auf den Rechtsschein der Arbeitsverträge habe die Z.___ die vier Angestellten mit deren Einverständnis auf den 1. März 2013 als eigene Angestellte in der Lohnbuchhaltung erfasst und BVG-versichert. Für die Jahre davor sei die B.___ nachträglich von der Auffangeinrichtung BVG erfasst worden. Er habe mit den Angestellten vereinbart, dass die Z.___ ihre Löhne ab dem 1. Januar 2013 mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen abrechne. Die Löhne der genannten Angestellten seien bis Februar 2013 von der B.___ ausbezahlt worden. Die Geschäftstätigkeit aller vom Beschwerdeführer und Y.___ errichteten juristischen Personen habe an derselben Adresse ( C.___ ) stattgefunden bzw. alle Organe und Angestellten hätten dort gearbeitet. 3.4.2
Am 24. November 2009 unterzeichneten der Beschwerdeführer und Y.___ als Stiftungs räte der Z.___ beziehungsweise Verwaltungsräte der B.___ eine Kooperations vereinbarung zwischen der Z.___ und der B.___ (Urk. 10/180/3), welche ab
1. Januar 2010 Gültigkeit haben sollte (Urk. 10/180/3). Dieser Verein barung ist zu entnehmen, dass die B.___ in der Aufbauphase der Z.___ (Grün dung: 4. April 2007, Urk. 10/180/1, Urk. 10/203/5) die Kosten für die Verwaltung übernehme , damit bei der Z.___ keine Unterdeckung eintrete (Urk. 10/180/1), die Z.___ der B.___ für ihre Dienst leistungen aber eine Verwaltungsentschä digung ausrichtet (Urk. 10/180/3). Laut Vereinbarung sollte die Z.___ kein eigenes Verkaufsteam oder Fest angestellte beschäftigen (Urk. 10/180/1). Die Ver waltung und Kundenbetreu ung sollte n mithin durch Angestellte der B.___ durchgeführt werden. Gemäss Straf urteil des Bezirksge richts Dietikon vom 10. Juli 2014 haben der Beschwerdeführer und Y.___ auf diesem Weg unrecht mässig Geld von der Z.___ bezogen (E. 3 .3 vorstehend). Aufgrund des Strafur teils muss davon ausgegangen werden, dass dies der Hauptg rund für das Aufset zen und die Unterzeichnung dieser Kooperations vereinbarung durch den Beschwerdeführer und Y.___ war. Nach der Unterzeichnung der Kooperations vereinbarung haben der Beschwer deführer und Y.___
formal aber nicht für die B.___ , sondern für Z.___ Arbeitskräfte eingestellt ( vgl. nachfolgende E. 3.4.3 ). 3.4.3
E.___ , F.___ und I.___ verfügten über schriftliche Arbeitsver träge mit der Z.___ , welche von Y.___ (Arbeitsvertrag von I.___ , Urk. 10/53/5; vgl. Urk. 10/24/2, Urk. 10/40/2) sowie von Y.___ und dem Beschwerdeführer (Arbeitsverträge von E.___ und F.___ , Urk. 10/53/18, Urk. 10/53/28; vgl. Urk. 1, Urk. 10/40/2) unterzeichnet waren . I.___ wurde von der Z.___ per 1. Juni 2010 als Unternehmensberater angestellt (Urk. 10/53/4). Zu seinen Aufgaben gehörte die Repräsentation der Z.___ gegenüber Kunden, Partner und Dritten, die Akquisition von Neukunden sowie Betreuung bestehender Kunden im In- und Ausland, die Sicherstellung einer kompetenten, freundlichen und effizienten Kundenberatung und der Auf bau und die Weiter ent wicklung des eigenen sowie des von der Z.___ zuge teilten Kundenstammes (Urk. 10/53/11). F.___ (Eintritt: 1. März 2011) und E.___ (Eintritt: 1. November 2011) arbeiteten gemäss ihren Ver trägen als Sach bearbeite rinnen in der Administration der Z.___ (Urk. 10/53/17, Urk. 10/53/28). Laut ihren eigenen Angaben vom 20. Dezember 2013 war G.___ von Dezember 2011 bis 2013 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ ange stellt. Obwohl sie einen mündlichen Arbeitsvertrag mit der Z.___ gehabt habe, sei ihr der Lohn immer über die B.___ überwiesen worden (Urk. 10/105/1). Z um Arbeitsverhältnis von H.___
ist den Akten mit Ausnahme des Lohnaus weises für die Periode 1. März bis 3 1. Dezember 2012 (vgl. nachfolgende E. 3.4.5) nichts zu entnehmen. Nicht vorhanden sind auch
schriftliche Arbeitsverträge zwi schen dem Beschwerdeführer bzw.
Y.___ sowie der B.___ oder der Z.___ . 3.4.4
Am 6. September 2018 sagte I.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass er von der Z.___ angestellt gewesen sei, den Lohn aber von der B.___ ausbezahlt erhalten habe. Für die B.___ habe er keine Funktion innegehabt, jedoch infolge Untersuchungshaft von X.___ und Y.___ ab 6. März 2013 deren Aufgaben übernommen (vgl. auch Schreiben vom 6. Dezember 2013 an das Kantonale Steueramt, wonach er ad interim die Geschäftsführung für die B.___ übernommen habe, Urk. 10/240/8). E.___ habe die Lohnbuch haltung übernommen und ihn gebeten, die Lohnmeldungen mitzuunterzeichnen. Die Löhne seien alle korrekt deklariert worden. Er habe nie Lohnausweise erhal ten, was auch für die Steuererklärung ein Problem gewesen sei (Urk. 10/208/1 ; vgl. auch das Schreiben vom 8. September 2018, Urk. 10/210 ). 3.4.5
Schliesslich versuchte die Beschwerdegegnerin die Lohnausweise zu Händen der Steuerbehörden erhältlich zu machen (vgl. Urk. 10/226 f., Urk. 10/240). Aufgelegt werden konnten die Lohnausweise für das Jahr 2011 für E.___ über brutto Fr. 11'600.-- und für das Jahr 2012 über brutto Fr. 81'400.-- ( Urk. 10/220, Urk. 10/246), der Lohnausweis 2012 für G.___ über brutto Fr. 78’000.-- ( Urk. 10/229), die Lohnausweise 2011 und 2012 für F.___ über brutto Fr. 24'100.-- bzw. Fr. 31'720.-- ( Urk. 10/242, Urk. 10/244), alle jeweils ausgestellt von der B.___ ( Urk. 10/229). Bezüglich I.___ legte das Kantonale Steueramt verschiedene Akteneinforderungen bezüglich Lohnbezüge auf, ferner Lohnausweise 2011 und 2012 über jeweils Fr. 132'000.--, die namens der B.___ von ihm selber ausgestellt worden waren ( Urk. 10/240, Urk. 10/245), der Lohn ausweis 2010 über brutto Fr. 59'000.-- jedoch namens der Z.___ ( Urk. 10/247). Der Lohnausweis von H.___ für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2012 datiert vom 5. April 2013 und trägt den Stempel der Z.___ mit der Adresse in
C.___ , sowie die Unterschrift des kommissarischen Sachwalters der Z.___ (Urk. 10/241/2). Für G.___ konnten keine relevanten Steuereinschätzungsakten erhältlich gemacht werden ( Urk. 10/248). 3.4.6
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bestätigte der Beschwerde gegnerin, dass für die aufgeführten Personen in den Jahren 2010 bis 2012 keine Beiträge über die Z.___ abgerechnet worden seien ( Urk. 10/181). Gemäss Indi viduellem Konto (IK) von I.___ hat die Z.___ 2013, 2014 und 2015 Beiträge als Unselbständigerwerbender abgerechnet; dem IK seien keine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu entnehmen ( Urk. 10/192).
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse, Zürich, bestätigte per E -M ail, dass für I.___ an die K.___ AG Einarbei tungszuschüsse entrichtet worden seien ( Urk. 10/182). Bei dieser Aktiengesell schaft handelte es sich laut Anklageschrift (vgl. E. 3.3) um eine vom Beschwer deführer und Y.___ gegründete Firma, worüber für die Stiftung Immobilienin vestitionen getätigt worden seien ( Urk. 10/203/7).
Die Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG, Bellinzona, bestätigte, dass die Z.___ in der Periode 1. Januar 2007 bis 2 7. Juni 2012 keine Lohnbeiträge deklariert habe, also ohne Arbeitnehmer gewesen sei ( Urk. 10/225). 3.4.7
Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014 erfolgte die Geschäftsführung der Z.___ zur Tatzeit sodann an der Domiziladresse der B.___ in C.___ (Urk. 10/203/4). Bis 10. Juli 2014 (Tagesregister-Datum) wurde im Handels regis ter des Kantons St. Gallen für die Z.___ als weitere Adresse in
C.___ geführt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Unter derselben Adresse stellte I.___ seinen Lohnausweis 2010 aus ( Urk. 10/247). Alsdann ist dem Lohnausweis von H.___ zu entnehmen, das auf dem Firmenstempel der Z.___ die Adresse in C.___ genannt wird (Urk. 10/241/2). Dies entspricht der Auskunft des kommissarische n Sachwalter s der Z.___ in seinem Schreiben an die Beschwerde gegnerin vom 7. April 2018, wonach die Geschäftstätigkeit der Z.___ und der B.___ in Büroräumlichkeiten an der erwähnten Adresse geführt wurden (Urk. 10/179/5). 3.5
Stellungnehmend zu diesen Akten führte der Beschwerdeführer aus, die Angaben des Sachwalters seien offensichtlich widersprüchlich, mal seien es Angestellte der B.___ , mal der Z.___ gewesen. Er wies ferner darauf hin, dass die B.___ eine nicht beglichene Forderung gegenüber der Z.___ über 1,6 Mio. Franken für die technische Verwaltung der Z.___ - Kunden habe
( Urk. 10/188). Hieraus würden sich die noch offenen AHV-Beiträge ohne weiteres bezahlen lassen ( Urk. 10/194). Hinsichtlich I.___ stellte er sich erneut auf den Standpunkt, dieser habe 2010 bis 2013 als Selbständigerwerbender mit der AHV abgerechnet ( Urk. 10/190). In der Stellungnahme vom 2 9. Juni 2018 führte er zunächst aus, es lasse sich nicht klären, wo die Arbeitnehmer angestellt gewesen seien. Durch die Falschaussage des Sachwalters der Z.___ sei das Strafverfahren überhaupt erst in Gang gekommen. Hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen im Laufe des Einspracheverfahrens ist auf die Zusammenstellung im Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2020 zu verweisen ( Urk. 2 S. 3 ff.), woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich zwar zu widersprechen scheint, dem kommissarischen Sachwalter jedoch unter Hinweis auf dessen Schreiben vom 3. April 2013 ( Urk. 10/53) eine Falschauskunft unterstellt und damit entgegen seinen Vorbin gen vor Bundesgericht behauptet, dass die B.___ die Verwaltung der Z.___ übernommen habe und diese Tätigkeit durch Angestellte der B.___ vorgenom men worden seien ( Urk. 10/199; vgl. insbesondere Ergänzung der Einsprache vom 1 7. Juni 2019, Urk. 10/262; ferner seine Sachverhaltsdarstellung in der Strafan zeige gegen den kommissarischen Sachwalter der Z.___ , Urk. 10/235). 3.6
Hinzuweisen ist schliesslich auf das bereits im Verfahren AK.2016.00046 aufge legte Einvernahmeprotokoll im Konkursverfahren über die B.___ vom 2 4. April 2014 ( Urk. 10/130). Darin führte der einvernommene Y.___ gegenüber der Notarin aus, dass die B.___ Arbeitnehmer beschäftigt habe; namentlich erwähnte er E.___ , G.___ , F.___ , H.___ (diese sei 2012 ausgeschieden), I.___ und teilweise L.___ . Die Arbeit nehmer hätte seines Wissens bis Februar 2013 den Lohn erhalten ( Urk. 10/130/39 f.). 3.7
Wie bereits im Strafurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 festge halten (E. 2.3) ergibt sich somit auch aufgrund der vorliegenden Akten, dass die Kooperationsvereinbarung vom 24. November 2009 und die schriftlichen Arbeitsverträge sich widersprechen, was Teil der ungetreuen Geschäftsführung der Organe der Z.___ und B.___ bildete. Erstellt ist, dass die Tätigkeit der Angestellten an derselben Adresse ausgeführt wurde, weshalb sich die Frage, ob sie als Arbeitnehmer effektiv den Organen der Z.___ oder der B.___ unterstellt waren, obsolet scheint. Fakt ist, dass die B.___ die Löhne ausbezahlte, was auch den Abrechnungen gegenüber den Ausgleichskassen (Beschwerdegegnerin, St.
Gallen und Tessin) sowie zum Grossteil den steuerlichen Lohnausweisen ent spricht, und sich die genannten Mitarbeiter als Angestellte der B.___ betrach teten, jedenfalls bis zum Zeitpunkt, da die Lohnzahlungen ausfielen. Die Z.___ rechnete bis Ende 2012 weder AHV-Beiträge ab noch versicherte sie ihre formel le n
( entsprechend dem schriftlichen Arbeitsvertrag) «Arbeitnehmer und Arbeit neh merinnen» in der zweiten Säule. Y.___
- ebenfalls Organ der Z.___ wie der B.___
- ging ebenfalls davon aus, dass die B.___ über die genannten Arbeit nehmer und Lohnbezüger verfügte, obwohl sie formal einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Z.___ hatten. Damit ist mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die erwähnten Mitarbeiter fak ti sche Arbeitnehmer der B.___ waren. Dass damit den schriftlichen Verträgen nicht nachgelebt wurde, ist irrelevant, massgeblich sind die faktischen Verhält nisse. Ebenso wenig schadet die ursprüngliche Auskunft des kommissarischen Sachwalters nach Vorlage der schriftlichen Arbeitsverträge. Dass I.___ in diesem Zeitraum für die B.___ als Selbständigerwerbender tätig gewesen wäre, ist abwegig. Damit sind die widersprüchlichen Angaben des Beschwerde führers mit dem Ziel, eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten zu bestreiten und jegliche Schuld am Strafverfahren von sich zu weisen, insbesondere seine Vor bringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2 7. November 2017 ( Urk. 10/171/2-4), nicht zu hören.
I.___ (Anstellungsdauer von 2010 bis 2012), E.___ (2011-2012), F.___ (2011-2012), G.___ (2011-2012) und H.___ (2012) waren somit (faktisch) Angestellte und Lohnbezüger der B.___ . Infolge dessen war die B.___ für die in dieser Zeit ausbezahlten Löhne beitragspflichtig und der Beschwerde gegnerin ist aufgrund der Nichtbezahlung der Lohnbeiträge Schaden ent standen. 3.8
Die Schadenshöhe wird im Übrigen nicht mehr substantiell bestritten. Die Beschwerdegegnerin berechnete die Lohnbeiträge anhand der erhältlich gemach ten Akten neu , woraus eine Schadenersatzforderung von Fr. 152'540.-- (vgl. Urk. 2 Ziffer 3 S. 6 f.) resultierte. Dies gibt kein en Anlass zur Korrektur. Auf kei nen Fall ist angesichts der in der Anklageschrift aufgelisteten Bezüge ( Urk. 10/203/5 und Urk. 10/203/8) daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer und Y.___ sich in den Jahren 2011 und 2012 von der B.___ Lohn in Höhe von jedenfalls Fr. 240'000.-- ausbezahlen liessen.
Was die übrigen Haftungsvoraussetzungen betrifft, so kann , um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 2 Ziffer 4 und 5 S. 7 ff.) sowie das Urteil AK.2016.00046 vom 3 1. August 2017 ( Urk. 10/170) verwiesen werden. 4.
Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) in allen Teilen zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Mit Eingabe vom 28. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 21). 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.3
5.3.1
Mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 trat das Gericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2020 betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein. Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom selben Tag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht explizit beantragt habe und seine prozessuale Bedürftigkeit so oder anders nicht nachgewiesen sei. Anderseits wurde festgestellt, dass sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung wegen der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens als gegen standslos erweisen würde (Urk. 13 S. 6). 5.3.2
Der Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ist nach wie vor nicht erbracht. Auch aufgrund der mit seiner Eingabe vom 28. September 2020 (Urk. 21) einge reichten Unterlagen (Urk. 22, Urk. 23/1-6) lässt sich nicht nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer ohne Erwerbseinkommen und Ersatzeinkünfte in dem von ihm zusammen mit seinen drei Kindern bewohnten Haus seinen Lebens unter halt bestreitet. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechts vertreters notwendig wäre. Letzteres wäre zumindest nicht völlig klar, könnte das Gesuch des Beschwerdeführers doch so oder anders erst ab der Gesuchstellung vom 28. September 2020 (Urk. 21) bewilligt werden. In jenem Zeitpunkt verfügte das Sozialversicherungsgericht bereits über die für die Entscheidfindung notwendi gen Unterlagen und die Parteien hatten bereits Gelegenheit, sich dazu äussern. Die Notwendigkeit einer weiteren Stellungnahme durch den Beschwerde führer beziehungsweise durch eine von diesem erst noch zu mandatierende Rechtsver tretung ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2020 um Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen (Urk. 21). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 28. September 2020 wird abgewiesen. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 um Anweisung des Leiters der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-3 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher