Sachverhalt
1. 1.1
Die Y.___ mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. etwa Urk. 6/216).
Mit Urteil vom 22. August 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 8). Am 1. November 2016 meldete die Ausgleichskasse eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 23'671.15 (inklusive Nebenkosten) zur Kollo kation an (Urk. 6/201). Dieser Betrag blieb ungedeckt (vgl. Urk. 6/212-217 sowie Urk. 6/218).
Mit Verfügungen vom 16. Mai 2019 (Urk. 6/218/2-19) verpflichtete die Aus gle ichs kasse die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der Konkursitin, A.___, B.___ (Präsident), X.___, C.___, D.___ und E.___, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 23'631.15. 1. 2
X.___ erhob mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (Urk. 6/219) Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung. Mit Entscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte die Ausgleichskasse aus, dass ihre Forderung inzwischen vollständig bezahlt worden sei. Es liege kein Schaden mehr vor; der Streitgegenstand sei weggefallen. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 (Urk. 1) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einsprache entscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Aus gleichskasse zurückzuweisen, damit diese die Einsprache materiell behandle. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 (Urk. 5)
auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsor gane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän dig keits bereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zu klären. 1.3
Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Dazu ge hören unter anderem auch (relevante) Telefonnotizen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 14 zu Art. 46 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der von ihr verfügungsweise geforderte Schadenersatz von Fr. 23'631.15 vollumfänglich bezahlt worden sei, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sicht weise fest und führte weiter aus, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den von ihm bezahlten Teilbetrag nur unter dem Vorbehalt der Haftungsbejahung geleistet habe. Zudem sei anzufügen, dass «Herr F.___ [ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin] als Nichtjurist den Unterschied zwischen materiellem und formellem Entscheid» nicht kenne beziehungsweise nicht wissen könne, in welchen Fällen ein formeller Entscheid ohne inhaltliche Prüfung er gehe. Der Beschwerdeführer sei wohl selber in Zweifel darüber gewesen, ansons ten er nicht nachgefragt hätte. Der Beschwerdeführer hätte bei aller Sorgfalt die Auskunft eines Juristen einholen sollen. Nicht zuletzt deshalb, weil Herr F.___ empfohlen habe, den Teilbetrag vorerst nicht einzubezahlen. 2.2
Demgegenüber trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangte Solidarforderung tatsächlich vollumfänglich be za hlt worden sei, nachdem er den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 3'938.53 am 17. September 2019 beglichen habe. Er habe dies jedoch keinesfalls im Sinne eines Schuldeingeständnisses getan, sondern lediglich um allfällige Mahnge bühren, Strafzinsen oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens zu vermeiden. Er habe zuvor mit Herrn F.___ von der Beschwerdegegnerin telefoniert. Herr F.___ habe ihm versichert, dass die Einzahlung des genannten Teilbetrages den Ent scheid über die Einsprache nicht beeinflussen werde. Herr F.___ habe ihm zwar empfohlen, den Teilbetrag vorerst nicht einzub ezahlen, er habe aber erklärt, d ass es für die Behandlung der Einsprache keine Rolle spiele, ob er seinen Teilbetrag einzahle oder nicht. Er habe seinen Teilbetrag auf der Basis dieser Auskünfte ein bezahlt und könne deshalb nicht akzeptieren, dass diese Einzahlung nun zum Anlass genommen werde, um die Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit abzu schreiben. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Be schwer deführers zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, nach dem der geforderte Schadenersatz bezahlt worden war.
Dab ei steht grundsätzlich ausser Frage, dass durch die vollumfängliche Erfüllung einer Schadenersatzforderung der Streitgegenstand eines jeden Forderungs pro zesses oder verfahrens wegfällt und somit der entsprechende Prozess bezieh ungs weise das entsprechende Verfahren (so beispielsweise auch ein Einsprache ver fahren) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Im vorliegenden Prozess stellt sich jedoch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, als er seine Zahlung leistete, in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, so dass er seine irrtümlich geleistete Zahlung zurückfordern könnte (analoge Anwendung von Art. 23 ff. und Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]). 3. 3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Aktenführungspflicht (vgl. dazu oben E. 1.2) nicht gehörig nachgekommen ist. Es steht nämlich zum einen fest, dass das vom Beschwerdeführer genannte Telefonat tatsächlich statt gefunden hat (vgl. dazu den Vermerk auf Urk. 6/218/1), zum anderen hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, eine Aktennotiz zu verfassen. Den Akten der Be schwerdegegnerin lässt sich somit nicht entnehmen, welchen Inhalt das Gespräch hatte.
Dieses Versäumnis, das eine Form der Beweisvereitelung darstellt, führt zur Um kehr der (objektiven) Beweislast (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 46 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführer s nicht be stritten hat und dessen Darstellung überdies glaubhaft erscheint, ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von der Sachverhaltsschilderung des Beschwerde führers auszugehen. 3.2
Demzufolge ist Folgendes als erstellt anzusehen:
Herr F.___, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, hat dem Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage hin die Auskunft erteilt, dass er ihm zwar empfehle mit der Zahlung noch zu warten, es aber für die Behandlung der Einsprache keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer die fragliche Zahlung leiste oder nicht.
Weiter steht fest, dass diese Auskunft eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin falsch war. 3.3
Es bedarf keiner weiteren Ausführung en, dass die Pflicht zur Aufklärung und Be ratung nach Art. 27 ATSG die Versicherungsträger anhält, inhaltlich korrekte Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte genügen nicht. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin eine inhaltlich falsche Auskunft erteilt. Damit hat sie Art. 27 Abs. 1 ATSG verletzt.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin tatsächlich mit dem Argument zu recht fer tigen versuchte, dass Herr F.___ nicht Jurist und deshalb zur Auskunftserteilung nicht kompetent sei (vgl. Urk. 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie für die Orga nisation ihres Geschäftsbetriebs selbst verantwortlich ist. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Rechtsauskünfte nach Art. 27 ATSG von rechtskundigen Personen erteilt werden. Ob es sich dabei um akademisch ausgebildete Juristen und Juristinnen handelt oder nicht, ist einerlei. Jedenfalls kann die Beschwerdegegnerin ihr offen sichtliches Organisationsverschulden nicht auf die rechtssuchenden Personen ab wälzen. 3.4
Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschwerdeführer, als er die fragliche Zah lung leistete, in einem wesentlichen Irrtum, nämlich in einem Grundlagenirrtum befand, der durch die Falschauskunft der Beschwerdegegnerin hervorgerufen wor den war. Der Beschwerdeführer war nämlich der irrigen (von der Be schwerde gegnerin veranlassten) Auffassung, dass seine Zahlung keinen Einfluss auf die Behandlung der Einsprache haben werde. Der Beschwerdeführer leistete seine Zahlung irrtümlich, mithin (zumindest einstweilen) ohne jeden gültigen Grund, weshalb ihm grundsätzlich ein Rückforderungsrecht zusteht (condictio sine causa; Art. 62 Abs. 2 OR analog).
Ob der Beschwerdeführer dieses Rückforderungsrecht nunmehr geltend macht o der ob nicht, bleibt allein ihm selbst überlassen und ist im vorliegenden Kontext uner heblich. Entscheidend ist allerdings, dass ein solche s Rückforderungsrecht besteht und dass demzufolge die Schadenersatzforderung der Beschwerdegeg nerin (noch) nicht vollumfänglich beglichen ist. Daraus folgt weiter, dass die Einsprache des Be schwerdeführers nicht als gegenstandslos geworden hätte abgeschrieben werden dürfen .
Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Einsprache des Beschwerdeführers materiell entscheide. Die Einzelrichterin erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Ein sprache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt wer den kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerStocker
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsor gane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän dig keits bereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zu klären.
E. 1.3 Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Dazu ge hören unter anderem auch (relevante) Telefonnotizen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 14 zu Art. 46 ATSG).
E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 (Urk. 1) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einsprache entscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Aus gleichskasse zurückzuweisen, damit diese die Einsprache materiell behandle. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 (Urk. 5)
auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der von ihr verfügungsweise geforderte Schadenersatz von Fr. 23'631.15 vollumfänglich bezahlt worden sei, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sicht weise fest und führte weiter aus, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den von ihm bezahlten Teilbetrag nur unter dem Vorbehalt der Haftungsbejahung geleistet habe. Zudem sei anzufügen, dass «Herr F.___ [ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin] als Nichtjurist den Unterschied zwischen materiellem und formellem Entscheid» nicht kenne beziehungsweise nicht wissen könne, in welchen Fällen ein formeller Entscheid ohne inhaltliche Prüfung er gehe. Der Beschwerdeführer sei wohl selber in Zweifel darüber gewesen, ansons ten er nicht nachgefragt hätte. Der Beschwerdeführer hätte bei aller Sorgfalt die Auskunft eines Juristen einholen sollen. Nicht zuletzt deshalb, weil Herr F.___ empfohlen habe, den Teilbetrag vorerst nicht einzubezahlen.
E. 2.2 Demgegenüber trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangte Solidarforderung tatsächlich vollumfänglich be za hlt worden sei, nachdem er den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 3'938.53 am 17. September 2019 beglichen habe. Er habe dies jedoch keinesfalls im Sinne eines Schuldeingeständnisses getan, sondern lediglich um allfällige Mahnge bühren, Strafzinsen oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens zu vermeiden. Er habe zuvor mit Herrn F.___ von der Beschwerdegegnerin telefoniert. Herr F.___ habe ihm versichert, dass die Einzahlung des genannten Teilbetrages den Ent scheid über die Einsprache nicht beeinflussen werde. Herr F.___ habe ihm zwar empfohlen, den Teilbetrag vorerst nicht einzub ezahlen, er habe aber erklärt, d ass es für die Behandlung der Einsprache keine Rolle spiele, ob er seinen Teilbetrag einzahle oder nicht. Er habe seinen Teilbetrag auf der Basis dieser Auskünfte ein bezahlt und könne deshalb nicht akzeptieren, dass diese Einzahlung nun zum Anlass genommen werde, um die Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit abzu schreiben.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Be schwer deführers zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, nach dem der geforderte Schadenersatz bezahlt worden war.
Dab ei steht grundsätzlich ausser Frage, dass durch die vollumfängliche Erfüllung einer Schadenersatzforderung der Streitgegenstand eines jeden Forderungs pro zesses oder verfahrens wegfällt und somit der entsprechende Prozess bezieh ungs weise das entsprechende Verfahren (so beispielsweise auch ein Einsprache ver fahren) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Im vorliegenden Prozess stellt sich jedoch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, als er seine Zahlung leistete, in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, so dass er seine irrtümlich geleistete Zahlung zurückfordern könnte (analoge Anwendung von Art. 23 ff. und Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Aktenführungspflicht (vgl. dazu oben E. 1.2) nicht gehörig nachgekommen ist. Es steht nämlich zum einen fest, dass das vom Beschwerdeführer genannte Telefonat tatsächlich statt gefunden hat (vgl. dazu den Vermerk auf Urk. 6/218/1), zum anderen hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, eine Aktennotiz zu verfassen. Den Akten der Be schwerdegegnerin lässt sich somit nicht entnehmen, welchen Inhalt das Gespräch hatte.
Dieses Versäumnis, das eine Form der Beweisvereitelung darstellt, führt zur Um kehr der (objektiven) Beweislast (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 46 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführer s nicht be stritten hat und dessen Darstellung überdies glaubhaft erscheint, ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von der Sachverhaltsschilderung des Beschwerde führers auszugehen.
E. 3.2 Demzufolge ist Folgendes als erstellt anzusehen:
Herr F.___, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, hat dem Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage hin die Auskunft erteilt, dass er ihm zwar empfehle mit der Zahlung noch zu warten, es aber für die Behandlung der Einsprache keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer die fragliche Zahlung leiste oder nicht.
Weiter steht fest, dass diese Auskunft eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin falsch war.
E. 3.3 Es bedarf keiner weiteren Ausführung en, dass die Pflicht zur Aufklärung und Be ratung nach Art. 27 ATSG die Versicherungsträger anhält, inhaltlich korrekte Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte genügen nicht. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin eine inhaltlich falsche Auskunft erteilt. Damit hat sie Art. 27 Abs. 1 ATSG verletzt.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin tatsächlich mit dem Argument zu recht fer tigen versuchte, dass Herr F.___ nicht Jurist und deshalb zur Auskunftserteilung nicht kompetent sei (vgl. Urk. 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie für die Orga nisation ihres Geschäftsbetriebs selbst verantwortlich ist. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Rechtsauskünfte nach Art. 27 ATSG von rechtskundigen Personen erteilt werden. Ob es sich dabei um akademisch ausgebildete Juristen und Juristinnen handelt oder nicht, ist einerlei. Jedenfalls kann die Beschwerdegegnerin ihr offen sichtliches Organisationsverschulden nicht auf die rechtssuchenden Personen ab wälzen.
E. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschwerdeführer, als er die fragliche Zah lung leistete, in einem wesentlichen Irrtum, nämlich in einem Grundlagenirrtum befand, der durch die Falschauskunft der Beschwerdegegnerin hervorgerufen wor den war. Der Beschwerdeführer war nämlich der irrigen (von der Be schwerde gegnerin veranlassten) Auffassung, dass seine Zahlung keinen Einfluss auf die Behandlung der Einsprache haben werde. Der Beschwerdeführer leistete seine Zahlung irrtümlich, mithin (zumindest einstweilen) ohne jeden gültigen Grund, weshalb ihm grundsätzlich ein Rückforderungsrecht zusteht (condictio sine causa; Art. 62 Abs. 2 OR analog).
Ob der Beschwerdeführer dieses Rückforderungsrecht nunmehr geltend macht o der ob nicht, bleibt allein ihm selbst überlassen und ist im vorliegenden Kontext uner heblich. Entscheidend ist allerdings, dass ein solche s Rückforderungsrecht besteht und dass demzufolge die Schadenersatzforderung der Beschwerdegeg nerin (noch) nicht vollumfänglich beglichen ist. Daraus folgt weiter, dass die Einsprache des Be schwerdeführers nicht als gegenstandslos geworden hätte abgeschrieben werden dürfen .
Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Einsprache des Beschwerdeführers materiell entscheide. Die Einzelrichterin erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Ein sprache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt wer den kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2019.00032
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
24. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die Y.___ mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. etwa Urk. 6/216).
Mit Urteil vom 22. August 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 8). Am 1. November 2016 meldete die Ausgleichskasse eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 23'671.15 (inklusive Nebenkosten) zur Kollo kation an (Urk. 6/201). Dieser Betrag blieb ungedeckt (vgl. Urk. 6/212-217 sowie Urk. 6/218).
Mit Verfügungen vom 16. Mai 2019 (Urk. 6/218/2-19) verpflichtete die Aus gle ichs kasse die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der Konkursitin, A.___, B.___ (Präsident), X.___, C.___, D.___ und E.___, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 23'631.15. 1. 2
X.___ erhob mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (Urk. 6/219) Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung. Mit Entscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte die Ausgleichskasse aus, dass ihre Forderung inzwischen vollständig bezahlt worden sei. Es liege kein Schaden mehr vor; der Streitgegenstand sei weggefallen. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 (Urk. 1) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einsprache entscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Aus gleichskasse zurückzuweisen, damit diese die Einsprache materiell behandle. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 (Urk. 5)
auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsor gane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zustän dig keits bereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten auf zu klären. 1.3
Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Dazu ge hören unter anderem auch (relevante) Telefonnotizen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 14 zu Art. 46 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der von ihr verfügungsweise geforderte Schadenersatz von Fr. 23'631.15 vollumfänglich bezahlt worden sei, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sicht weise fest und führte weiter aus, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den von ihm bezahlten Teilbetrag nur unter dem Vorbehalt der Haftungsbejahung geleistet habe. Zudem sei anzufügen, dass «Herr F.___ [ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin] als Nichtjurist den Unterschied zwischen materiellem und formellem Entscheid» nicht kenne beziehungsweise nicht wissen könne, in welchen Fällen ein formeller Entscheid ohne inhaltliche Prüfung er gehe. Der Beschwerdeführer sei wohl selber in Zweifel darüber gewesen, ansons ten er nicht nachgefragt hätte. Der Beschwerdeführer hätte bei aller Sorgfalt die Auskunft eines Juristen einholen sollen. Nicht zuletzt deshalb, weil Herr F.___ empfohlen habe, den Teilbetrag vorerst nicht einzubezahlen. 2.2
Demgegenüber trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangte Solidarforderung tatsächlich vollumfänglich be za hlt worden sei, nachdem er den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 3'938.53 am 17. September 2019 beglichen habe. Er habe dies jedoch keinesfalls im Sinne eines Schuldeingeständnisses getan, sondern lediglich um allfällige Mahnge bühren, Strafzinsen oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens zu vermeiden. Er habe zuvor mit Herrn F.___ von der Beschwerdegegnerin telefoniert. Herr F.___ habe ihm versichert, dass die Einzahlung des genannten Teilbetrages den Ent scheid über die Einsprache nicht beeinflussen werde. Herr F.___ habe ihm zwar empfohlen, den Teilbetrag vorerst nicht einzub ezahlen, er habe aber erklärt, d ass es für die Behandlung der Einsprache keine Rolle spiele, ob er seinen Teilbetrag einzahle oder nicht. Er habe seinen Teilbetrag auf der Basis dieser Auskünfte ein bezahlt und könne deshalb nicht akzeptieren, dass diese Einzahlung nun zum Anlass genommen werde, um die Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit abzu schreiben. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Be schwer deführers zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, nach dem der geforderte Schadenersatz bezahlt worden war.
Dab ei steht grundsätzlich ausser Frage, dass durch die vollumfängliche Erfüllung einer Schadenersatzforderung der Streitgegenstand eines jeden Forderungs pro zesses oder verfahrens wegfällt und somit der entsprechende Prozess bezieh ungs weise das entsprechende Verfahren (so beispielsweise auch ein Einsprache ver fahren) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Im vorliegenden Prozess stellt sich jedoch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, als er seine Zahlung leistete, in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, so dass er seine irrtümlich geleistete Zahlung zurückfordern könnte (analoge Anwendung von Art. 23 ff. und Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]). 3. 3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Aktenführungspflicht (vgl. dazu oben E. 1.2) nicht gehörig nachgekommen ist. Es steht nämlich zum einen fest, dass das vom Beschwerdeführer genannte Telefonat tatsächlich statt gefunden hat (vgl. dazu den Vermerk auf Urk. 6/218/1), zum anderen hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, eine Aktennotiz zu verfassen. Den Akten der Be schwerdegegnerin lässt sich somit nicht entnehmen, welchen Inhalt das Gespräch hatte.
Dieses Versäumnis, das eine Form der Beweisvereitelung darstellt, führt zur Um kehr der (objektiven) Beweislast (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 46 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführer s nicht be stritten hat und dessen Darstellung überdies glaubhaft erscheint, ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von der Sachverhaltsschilderung des Beschwerde führers auszugehen. 3.2
Demzufolge ist Folgendes als erstellt anzusehen:
Herr F.___, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, hat dem Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage hin die Auskunft erteilt, dass er ihm zwar empfehle mit der Zahlung noch zu warten, es aber für die Behandlung der Einsprache keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer die fragliche Zahlung leiste oder nicht.
Weiter steht fest, dass diese Auskunft eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin falsch war. 3.3
Es bedarf keiner weiteren Ausführung en, dass die Pflicht zur Aufklärung und Be ratung nach Art. 27 ATSG die Versicherungsträger anhält, inhaltlich korrekte Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte genügen nicht. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin eine inhaltlich falsche Auskunft erteilt. Damit hat sie Art. 27 Abs. 1 ATSG verletzt.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin tatsächlich mit dem Argument zu recht fer tigen versuchte, dass Herr F.___ nicht Jurist und deshalb zur Auskunftserteilung nicht kompetent sei (vgl. Urk. 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie für die Orga nisation ihres Geschäftsbetriebs selbst verantwortlich ist. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Rechtsauskünfte nach Art. 27 ATSG von rechtskundigen Personen erteilt werden. Ob es sich dabei um akademisch ausgebildete Juristen und Juristinnen handelt oder nicht, ist einerlei. Jedenfalls kann die Beschwerdegegnerin ihr offen sichtliches Organisationsverschulden nicht auf die rechtssuchenden Personen ab wälzen. 3.4
Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschwerdeführer, als er die fragliche Zah lung leistete, in einem wesentlichen Irrtum, nämlich in einem Grundlagenirrtum befand, der durch die Falschauskunft der Beschwerdegegnerin hervorgerufen wor den war. Der Beschwerdeführer war nämlich der irrigen (von der Be schwerde gegnerin veranlassten) Auffassung, dass seine Zahlung keinen Einfluss auf die Behandlung der Einsprache haben werde. Der Beschwerdeführer leistete seine Zahlung irrtümlich, mithin (zumindest einstweilen) ohne jeden gültigen Grund, weshalb ihm grundsätzlich ein Rückforderungsrecht zusteht (condictio sine causa; Art. 62 Abs. 2 OR analog).
Ob der Beschwerdeführer dieses Rückforderungsrecht nunmehr geltend macht o der ob nicht, bleibt allein ihm selbst überlassen und ist im vorliegenden Kontext uner heblich. Entscheidend ist allerdings, dass ein solche s Rückforderungsrecht besteht und dass demzufolge die Schadenersatzforderung der Beschwerdegeg nerin (noch) nicht vollumfänglich beglichen ist. Daraus folgt weiter, dass die Einsprache des Be schwerdeführers nicht als gegenstandslos geworden hätte abgeschrieben werden dürfen .
Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Einsprache des Beschwerdeführers materiell entscheide. Die Einzelrichterin erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Ein sprache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt wer den kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerStocker