Sachverhalt
1.
Die Y.___ AG war seit ihrer Sitzverlegung in den Kanton Zürich im November 2011 der Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), Aus gleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeit geberin angeschlossen (vgl. Urk. 5/4 ) .
X.___ war seit der Gründung als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Handelsregister auszug des Kantons Zürich , Urk. 5/233 /2 ).
Am 1 2. Februar 2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 5/207 ); da s Verfahren wurde am 2 6. Mai 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5/212). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2018 forderte die Aus gleichs kasse von X.___
für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwal tungs kosten, Ver zugszinsen und Gebühren für die Jahre 2014 und 2015 Schaden ersatz aus Organhaftung nach Art. 52 des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) im Umfang von insgesamt Fr. 23'434.25 ( Urk. 5/233/4f. ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 5/239) sowie ergänzend am 2. und 2 2. August 2018 (Urk. 5/261, Urk. 5/263) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2019 ab (Urk. 2). 2.
Hier gegen erhob X.___ am 2 0. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 1 7. Oktober 2019 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass er keinen Schadenersatz schulde.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 5/1-297]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 1. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2. 2 .1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
D ie Beschwerdegegnerin führte aus, dass aufgrund des Konkurses der Y.___ AG vom 1 2. Februar 2016 paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Ver wal tungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr.
23'825.65 un ge deckt geblieben seien ( Urk. 5/ 233/10 ). Dieser Schaden ist aufgrund der Kassen akten ausgewiesen (vgl. Beitragsübersicht a b 201 1 und Kontoa uszug vom 1 6. Mai 2018 , Urk. 5/ 233/7-10 und Urk. 5/ 233/11
f. ). Im Übrigen liegen zahlreiche Mah nungen (Urk. 5/170, Urk. 5/171, Urk. 5/172, Urk. 5/173 ), Betreibungsbegehren (Urk. 5/183 ) und Zahlungsbefehle (Urk. 5/190, Urk. 5/191, Urk. 5/192, Urk. 5/193) bei den Akten, welche die In kasso kosten belegen. Von diesem Betrag hat die Be schwer de gegnerin in der Schadenersatzverfügung vom 1 8. Mai 2018
ausstehende Lohn bei träge (und Verwaltungskosten) für die Monate November und Dezember 2011 sowie Januar 2012 in der Höhe von Fr. 391.40 abgezogen, weil diese verjährt seien (vgl. Urk. 5/233/1).
Gemäss Kontoa uszug vom 1 6. Mai 2018 (Urk. 5/233/ 21
f. ) setzt sich der von der Beschwer de ge gnerin geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 23'434.25 aus nicht bezahlten Beiträgen für den Ausgleich der Beitragsperioden 2014 und 2015 von Fr. 11'211.50 und Fr. 6'884.85 sowie Ausständen ( Akontobeiträge inkl. Ver wal tungs -, Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) be tref fend die Bei trags perioden Februar 2015 (Fr. 1'616.50), März 2015 (Fr. 1'860.70) und April 2015 (Fr. 1'860.70) zusammen. Dieser Schaden wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die
Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt , wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit geber berücksichtigt.
Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Fest setzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Ver langen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2039 ff., Stand
1. Januar 2020 ).
Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs periode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Aus gleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschul de ten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor . Ausstehende Bei träge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Bei träge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4) . Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3) . 3.3
Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohn summe (vgl. WBB Rz . 2048, Stand
1. Januar 2020 ). 3.4
Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Ent wicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schluss abrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich wider rechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E.
5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). 3.5
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vor schriften missachtet hat.
Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2014 bis 2015 Lohnzahlungen von insge samt Fr. 500'469.95 .-- (Fr. 342'987.55 [Urk. 5/145 ] + Fr. 157'482.40 [Urk. 5/196 ] ) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin ge schuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 23'434.25 (Urk. 5/233/ 22 ) schul dig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nach gekommen ist.
Aus
den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt und in der Folge mehrfach betrieben werden musste, was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 23'434.25 für die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 führte (vgl. E. 2.2 vorstehend). Ausserdem unterliess es die Gesellschaft, die wesentlichen Ände rung en der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu mel den. So ging die Beschwerde gegnerin für das Jahr 2014 für die Festsetzung der Akon t obeiträge gestützt auf die von der Ge sell schaft im April 2014 gemeldete voraussichtliche Jahres lohnsumme (Urk. 5/104) von einer Lohnsumme von Fr. 240'000.-- aus. Die Lohn deklaration 2014 , welche im Januar 2015 der Be schwerdegegnerin ein gereicht worden war , ergab dann jedoch, dass im Jahr 2014 tatsächlich Loh naus zahlungen im Umfang von Fr. 342'987.55 erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 2014 vom 2 8. Januar 2015, Urk. 5/145 ). Diese wesentliche Abweichung von 43 % der voraus sicht lichen von der effektiven Lohnsumme ( Differenz Fr. 10 2'987. 55 :
Fr. 240’000 . -- ) stellte einen melde pflichtigen Sach verhalt dar (vgl. E. 3.3 hiervor) .
Eine Mel dung unterliess die Gesellschaft rechts widrig ( Art. 35 Abs. 2 AHVV).
Die
Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeit geber pflichten.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde führers zurückzuführen ist. 4. 4.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob
ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verant wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weit gehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungs organ an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2.3
Nach Art. 717 des Obligationenrechts (OR) müssen die Mitglieder des Verwal tungs rates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Ge sellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Auf gaben. So obliegt dem Verwaltungsrat unter anderem die Oberleitung der Gesell schaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausge stal tung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer
3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Verwaltungsratsmitglied hat damit nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässig keiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vor nahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Über wa chungs
- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungs rat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Ge schäfts gang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgaben bereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzu klären und bei Unregelmässig keiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäfts führenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäfts leitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 4. 3
4. 3 .1
Der Beschwerdeführer war seit der Gründung im November 2007 bis zur Auf lösung der Gesellschaft am 2. September 2016 als einziges Mitglied des
Verwal tungs rates mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister einge tragen und somit deren formelle s Organ . Gemäss den hiervor erwähnten Art . 716 f. OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu ihren unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört dabei ins besondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungs wesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung und die Aufsicht über die Per sonen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hin blick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten , Reglemente und Weisungen (E. 4 .2.3).
Aus den Lohndeklarationen ( Urk. 5/145 und Urk. 5/196 ) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein klei nes Unternehmen mit zeitweise höchstens elf Angestellten handel te. Bei derart
leicht überschau baren Verhältnissen muss vo m
einzigen Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er stets den Überblick über alle wesent lich en Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxis gemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehr s mit der Aus gleichskasse gestellt. D er Beschwerdeführer hätte daher als formelles Organ der Gesellschaft dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetz li chen Vorschriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören und wonach insbesondere auf den aus gerichteten Löhnen die Sozialversicherungs beiträge abzuführen sind, einge hal ten werden, verblieben doch die genannten Pflich ten und Obliegenheiten auch nach einer (allfälligen) Delegation von Aufgaben bei ihm. Er kann sich daher nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er die Geschäfts führung an Z.___ delegiert habe.
4.3.2
Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Aus ständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraus - setzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs organs ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungs gemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditäts situation die Be gleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeit gebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversi che rungs bei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 69/05 vom 1 5. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgeb ers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008 , N 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).
Mit der Haftung nach Art. 52 AHVG soll verhindert werden, dass Unternehmen auf Kosten der Sozialversiche rungen geführt werden (Urteil des Bundesgeric hts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.4).
Als einziger Verwaltungsrat einer kleinen AG wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungs beiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozial versicherungen in Kauf.
Soweit der Beschwerdeführer den Abbau der Aus stände von Fr. 171'265.30 Anfang August 2014 auf Fr. 23'825.65 bei Konkurs der Gesellschaft als Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund anführen wollte (vgl. Urk. 1 S. 9) , stösst er damit ins Leere. Der Beschwerdeführer, der seit 2007 als einziger Verwaltungsrat für die Geschicke der Y.___ AG ver ant wortlich zeichnete, muss sich nämlich verschuldensmässig anrechnen lassen, dass die Gesellschaft so hohe Ausstände auflaufen liess. Hätte der Beschwerdeführer, wie es seine Pflicht gewesen wäre, dafür gesorgt, dass die Y.___ AG die ge schul deten Beiträge (zuzüglich Nebenkosten) zeitgerecht bezahlt, wäre e s niemals zu so hohen Beitrags ausständen gekommen. Der Beschwerdeführer konnte den Schaden der Beschwerdegegnerin zwar reduzieren; das ändert aber nichts daran, dass er auch hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Schadens von Fr. 23'434.25 verantwortlich ist. 4.3.3
Schliesslich verwies der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung auf die sogenannte Praxis der « business
defense » , gemäss welcher die Arbeitgeberin durch das verspätete Zahlen der Lohnbeiträge das Überleben de s Unternehmens er mög lichen kann (vgl. Urk. 1 S. 7-9 ). Er habe alle ihm möglichen Massnahmen er grif fen, um den Konkurs abzuwenden und die bestehenden Schulden zu beglei chen ( Urk. 1 S. 5).
Das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenann ten «Liquiditätsengpass» ist nach der Rechtsprechung aller dings nur dann nicht schuldhaft (bzw. nicht widerrechtlich), wenn der Arbeit geber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forde run gen befriedigt, gleichzeitig aber aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können (Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 156 N 669 , N 671 ff. ; BGE 108 V 183 E. 2, Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5b).
Nach der Lehre müssen fünf Voraussetzungen gegeben sein, damit der Exkulpationsgrund des «Liquiditätsengpasses» bejaht werden kann: (1) Der vorübergehenden Nicht be zahlung der Beiträge muss ein bewusster, verantwortlich getroffener Unterneh mens entscheid zugrunde liegen, der von den zuständigen Organen gestützt auf ausreichende Informationen in einem konkreten Verfahren gefällt wurde, (2) der Rechtfertigungsgrund muss für jenen Zeitraum vorliegen, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten gewesen wären, (3) die Beiträge dürfen nur zu rück behalten werden, wenn mit dem Geld für das Überleben der Firma wesent liche Drittforderungen befriedigt werden, (4) der Liquiditätsengpass ist nur vorüber gehend, so dass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung aufgrund einer er folg reichen Sanierung oder des Unternehmensverkaufs gerechnet werden kann sowie (5) von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderung ist angesichts der Höhe der insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken objektiv eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung zu erwar ten ( Reichmuth , a.a.O., S. 158 ff. N 672 ff.). Des Weiteren wird in der Lehre vertreten, dass bei langfristigen, d.h. mehrmonatigen oder gar mehrjährigen, Beitragsausständen – mit oder ohne vorangegan gene Mahnungen und Be trei bungen
– Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe in der Regel von vorn herein nicht in Betracht kommen, weil das Zurückbehalten von Sozial ver siche rungs beiträgen nur dann begründet werden kann, wenn es dazu dient, einen kurz fristigen Liquiditätsengpass zu überwinden ( Reichmuth , a.a.O., S. 162 N 694, mit Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Vorliegend sin d die Voraussetzungen für eine « business
defense » nicht gegeben.
Die Konkursitin
hat die Sozialversicherungsbeiträge
von Anbeginn an nicht bezahlt und musste gemahnt werden (vgl. Urk. 5/22). Die Beiträge für das Jahr 2012 sowie für die Monate Januar bis März 2013 konnte die Konkursitin nur ratenweise begleichen (vgl. Zahlungsaufschub vom 1 6. April 2013, Urk. 5/45). Schliesslich musste die Konkursitin seit Januar 2014 regelmässig gemahnt werden (vgl. Urk. 5/106, Urk. 5/110, Urk. 5/113, Urk. 5/115, Urk. 5/124, Urk. 5/129-130, Urk. 5/137, Urk. 5/144, Urk. 5/150, Urk. 5/154 , Urk. 5/156-157, Urk. 5/165, Urk. 5/173, Urk. 5/182). Von einer vor übergehenden Nichtbezahlung der Beiträge zur Überwindung eines Liquidi täts engpasses ab Mitte 2014
kann somit von vorn herein nicht gesprochen wer den. Deswegen müssen weder die behaupteten Sanie rungs massnahmen bewertet noch beurteilt werden, ob bis Ende Juni 2015 tatsächlich eine realistische Chance auf Rettung der Y.___ AG bestanden hat. Dies führt dazu, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht zu entlasten vermag. Er verur sachte den Schaden der Beschwerdegegnerin zumin dest grobfahrlässig. 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten de s Beschwerde führers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne wei teres zu bejahen.
Wäre die Y.___ AG unter der Mitverantwortung de s Beschwerde führer s ihren Arbeitgeberpflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Zacharias Ziegler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 8. Mai 2018 forderte die Aus gleichs kasse von X.___
für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwal tungs kosten, Ver zugszinsen und Gebühren für die Jahre 2014 und 2015 Schaden ersatz aus Organhaftung nach Art. 52 des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) im Umfang von insgesamt Fr. 23'434.25 ( Urk. 5/233/4f. ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 5/239) sowie ergänzend am 2. und 2 2. August 2018 (Urk. 5/261, Urk. 5/263) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2019 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen.
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2. 2 .1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 2 Hier gegen erhob X.___ am 2 0. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 1 7. Oktober 2019 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass er keinen Schadenersatz schulde.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 5/1-297]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 1. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 6).
E. 2.2 D ie Beschwerdegegnerin führte aus, dass aufgrund des Konkurses der Y.___ AG vom 1 2. Februar 2016 paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Ver wal tungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr.
23'825.65 un ge deckt geblieben seien ( Urk. 5/ 233/10 ). Dieser Schaden ist aufgrund der Kassen akten ausgewiesen (vgl. Beitragsübersicht a b 201 1 und Kontoa uszug vom 1 6. Mai 2018 , Urk. 5/ 233/7-10 und Urk. 5/ 233/11
f. ). Im Übrigen liegen zahlreiche Mah nungen (Urk. 5/170, Urk. 5/171, Urk. 5/172, Urk. 5/173 ), Betreibungsbegehren (Urk. 5/183 ) und Zahlungsbefehle (Urk. 5/190, Urk. 5/191, Urk. 5/192, Urk. 5/193) bei den Akten, welche die In kasso kosten belegen. Von diesem Betrag hat die Be schwer de gegnerin in der Schadenersatzverfügung vom 1 8. Mai 2018
ausstehende Lohn bei träge (und Verwaltungskosten) für die Monate November und Dezember 2011 sowie Januar 2012 in der Höhe von Fr. 391.40 abgezogen, weil diese verjährt seien (vgl. Urk. 5/233/1).
Gemäss Kontoa uszug vom 1 6. Mai 2018 (Urk. 5/233/ 21
f. ) setzt sich der von der Beschwer de ge gnerin geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 23'434.25 aus nicht bezahlten Beiträgen für den Ausgleich der Beitragsperioden 2014 und 2015 von Fr. 11'211.50 und Fr. 6'884.85 sowie Ausständen ( Akontobeiträge inkl. Ver wal tungs -, Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) be tref fend die Bei trags perioden Februar 2015 (Fr. 1'616.50), März 2015 (Fr. 1'860.70) und April 2015 (Fr. 1'860.70) zusammen. Dieser Schaden wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die
Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
E. 3.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt , wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit geber berücksichtigt.
Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Fest setzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Ver langen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2039 ff., Stand
1. Januar 2020 ).
Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs periode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Aus gleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschul de ten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor . Ausstehende Bei träge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Bei träge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4) . Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3) .
E. 3.3 Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohn summe (vgl. WBB Rz . 2048, Stand
1. Januar 2020 ).
E. 3.4 Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Ent wicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schluss abrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich wider rechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E.
5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2).
E. 3.5 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vor schriften missachtet hat.
Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2014 bis 2015 Lohnzahlungen von insge samt Fr. 500'469.95 .-- (Fr. 342'987.55 [Urk. 5/145 ] + Fr. 157'482.40 [Urk. 5/196 ] ) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin ge schuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 23'434.25 (Urk. 5/233/ 22 ) schul dig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nach gekommen ist.
Aus
den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt und in der Folge mehrfach betrieben werden musste, was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 23'434.25 für die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 führte (vgl. E. 2.2 vorstehend). Ausserdem unterliess es die Gesellschaft, die wesentlichen Ände rung en der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu mel den. So ging die Beschwerde gegnerin für das Jahr 2014 für die Festsetzung der Akon t obeiträge gestützt auf die von der Ge sell schaft im April 2014 gemeldete voraussichtliche Jahres lohnsumme (Urk. 5/104) von einer Lohnsumme von Fr. 240'000.-- aus. Die Lohn deklaration 2014 , welche im Januar 2015 der Be schwerdegegnerin ein gereicht worden war , ergab dann jedoch, dass im Jahr 2014 tatsächlich Loh naus zahlungen im Umfang von Fr. 342'987.55 erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 2014 vom 2 8. Januar 2015, Urk. 5/145 ). Diese wesentliche Abweichung von 43 % der voraus sicht lichen von der effektiven Lohnsumme ( Differenz Fr. 10 2'987. 55 :
Fr. 240’000 . -- ) stellte einen melde pflichtigen Sach verhalt dar (vgl. E. 3.3 hiervor) .
Eine Mel dung unterliess die Gesellschaft rechts widrig ( Art. 35 Abs. 2 AHVV).
Die
Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeit geber pflichten.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde führers zurückzuführen ist.
E. 4 .2.3).
Aus den Lohndeklarationen ( Urk. 5/145 und Urk. 5/196 ) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein klei nes Unternehmen mit zeitweise höchstens elf Angestellten handel te. Bei derart
leicht überschau baren Verhältnissen muss vo m
einzigen Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er stets den Überblick über alle wesent lich en Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxis gemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehr s mit der Aus gleichskasse gestellt. D er Beschwerdeführer hätte daher als formelles Organ der Gesellschaft dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetz li chen Vorschriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören und wonach insbesondere auf den aus gerichteten Löhnen die Sozialversicherungs beiträge abzuführen sind, einge hal ten werden, verblieben doch die genannten Pflich ten und Obliegenheiten auch nach einer (allfälligen) Delegation von Aufgaben bei ihm. Er kann sich daher nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er die Geschäfts führung an Z.___ delegiert habe.
4.3.2
Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Aus ständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraus - setzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs organs ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungs gemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditäts situation die Be gleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeit gebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversi che rungs bei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 69/05 vom 1 5. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgeb ers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008 , N 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).
Mit der Haftung nach Art. 52 AHVG soll verhindert werden, dass Unternehmen auf Kosten der Sozialversiche rungen geführt werden (Urteil des Bundesgeric hts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.4).
Als einziger Verwaltungsrat einer kleinen AG wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungs beiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozial versicherungen in Kauf.
Soweit der Beschwerdeführer den Abbau der Aus stände von Fr. 171'265.30 Anfang August 2014 auf Fr. 23'825.65 bei Konkurs der Gesellschaft als Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund anführen wollte (vgl. Urk. 1 S. 9) , stösst er damit ins Leere. Der Beschwerdeführer, der seit 2007 als einziger Verwaltungsrat für die Geschicke der Y.___ AG ver ant wortlich zeichnete, muss sich nämlich verschuldensmässig anrechnen lassen, dass die Gesellschaft so hohe Ausstände auflaufen liess. Hätte der Beschwerdeführer, wie es seine Pflicht gewesen wäre, dafür gesorgt, dass die Y.___ AG die ge schul deten Beiträge (zuzüglich Nebenkosten) zeitgerecht bezahlt, wäre e s niemals zu so hohen Beitrags ausständen gekommen. Der Beschwerdeführer konnte den Schaden der Beschwerdegegnerin zwar reduzieren; das ändert aber nichts daran, dass er auch hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Schadens von Fr. 23'434.25 verantwortlich ist. 4.3.3
Schliesslich verwies der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung auf die sogenannte Praxis der « business
defense » , gemäss welcher die Arbeitgeberin durch das verspätete Zahlen der Lohnbeiträge das Überleben de s Unternehmens er mög lichen kann (vgl. Urk. 1 S. 7-9 ). Er habe alle ihm möglichen Massnahmen er grif fen, um den Konkurs abzuwenden und die bestehenden Schulden zu beglei chen ( Urk. 1 S. 5).
Das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenann ten «Liquiditätsengpass» ist nach der Rechtsprechung aller dings nur dann nicht schuldhaft (bzw. nicht widerrechtlich), wenn der Arbeit geber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forde run gen befriedigt, gleichzeitig aber aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können (Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 156 N 669 , N 671 ff. ; BGE 108 V 183 E. 2, Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5b).
Nach der Lehre müssen fünf Voraussetzungen gegeben sein, damit der Exkulpationsgrund des «Liquiditätsengpasses» bejaht werden kann: (1) Der vorübergehenden Nicht be zahlung der Beiträge muss ein bewusster, verantwortlich getroffener Unterneh mens entscheid zugrunde liegen, der von den zuständigen Organen gestützt auf ausreichende Informationen in einem konkreten Verfahren gefällt wurde, (2) der Rechtfertigungsgrund muss für jenen Zeitraum vorliegen, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten gewesen wären, (3) die Beiträge dürfen nur zu rück behalten werden, wenn mit dem Geld für das Überleben der Firma wesent liche Drittforderungen befriedigt werden, (4) der Liquiditätsengpass ist nur vorüber gehend, so dass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung aufgrund einer er folg reichen Sanierung oder des Unternehmensverkaufs gerechnet werden kann sowie (5) von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderung ist angesichts der Höhe der insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken objektiv eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung zu erwar ten ( Reichmuth , a.a.O., S. 158 ff. N 672 ff.). Des Weiteren wird in der Lehre vertreten, dass bei langfristigen, d.h. mehrmonatigen oder gar mehrjährigen, Beitragsausständen – mit oder ohne vorangegan gene Mahnungen und Be trei bungen
– Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe in der Regel von vorn herein nicht in Betracht kommen, weil das Zurückbehalten von Sozial ver siche rungs beiträgen nur dann begründet werden kann, wenn es dazu dient, einen kurz fristigen Liquiditätsengpass zu überwinden ( Reichmuth , a.a.O., S. 162 N 694, mit Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Vorliegend sin d die Voraussetzungen für eine « business
defense » nicht gegeben.
Die Konkursitin
hat die Sozialversicherungsbeiträge
von Anbeginn an nicht bezahlt und musste gemahnt werden (vgl. Urk. 5/22). Die Beiträge für das Jahr 2012 sowie für die Monate Januar bis März 2013 konnte die Konkursitin nur ratenweise begleichen (vgl. Zahlungsaufschub vom 1 6. April 2013, Urk. 5/45). Schliesslich musste die Konkursitin seit Januar 2014 regelmässig gemahnt werden (vgl. Urk. 5/106, Urk. 5/110, Urk. 5/113, Urk. 5/115, Urk. 5/124, Urk. 5/129-130, Urk. 5/137, Urk. 5/144, Urk. 5/150, Urk. 5/154 , Urk. 5/156-157, Urk. 5/165, Urk. 5/173, Urk. 5/182). Von einer vor übergehenden Nichtbezahlung der Beiträge zur Überwindung eines Liquidi täts engpasses ab Mitte 2014
kann somit von vorn herein nicht gesprochen wer den. Deswegen müssen weder die behaupteten Sanie rungs massnahmen bewertet noch beurteilt werden, ob bis Ende Juni 2015 tatsächlich eine realistische Chance auf Rettung der Y.___ AG bestanden hat. Dies führt dazu, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht zu entlasten vermag. Er verur sachte den Schaden der Beschwerdegegnerin zumin dest grobfahrlässig.
E. 4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
E. 4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
E. 4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob
ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verant wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weit gehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungs organ an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
E. 4.2.3 Nach Art. 717 des Obligationenrechts (OR) müssen die Mitglieder des Verwal tungs rates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Ge sellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Auf gaben. So obliegt dem Verwaltungsrat unter anderem die Oberleitung der Gesell schaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausge stal tung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer
3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Verwaltungsratsmitglied hat damit nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässig keiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vor nahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Über wa chungs
- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungs rat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Ge schäfts gang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgaben bereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzu klären und bei Unregelmässig keiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäfts führenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäfts leitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
E. 5.2 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten de s Beschwerde führers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne wei teres zu bejahen.
Wäre die Y.___ AG unter der Mitverantwortung de s Beschwerde führer s ihren Arbeitgeberpflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Zacharias Ziegler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2019.00031
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
17. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Zacharias Ziegler Dubach Rechtsanwälte / Notariat Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Y.___ AG war seit ihrer Sitzverlegung in den Kanton Zürich im November 2011 der Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), Aus gleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeit geberin angeschlossen (vgl. Urk. 5/4 ) .
X.___ war seit der Gründung als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Handelsregister auszug des Kantons Zürich , Urk. 5/233 /2 ).
Am 1 2. Februar 2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 5/207 ); da s Verfahren wurde am 2 6. Mai 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5/212). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2018 forderte die Aus gleichs kasse von X.___
für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwal tungs kosten, Ver zugszinsen und Gebühren für die Jahre 2014 und 2015 Schaden ersatz aus Organhaftung nach Art. 52 des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) im Umfang von insgesamt Fr. 23'434.25 ( Urk. 5/233/4f. ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 5/239) sowie ergänzend am 2. und 2 2. August 2018 (Urk. 5/261, Urk. 5/263) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2019 ab (Urk. 2). 2.
Hier gegen erhob X.___ am 2 0. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 1 7. Oktober 2019 sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass er keinen Schadenersatz schulde.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 5/1-297]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 1. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2. 2 .1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
D ie Beschwerdegegnerin führte aus, dass aufgrund des Konkurses der Y.___ AG vom 1 2. Februar 2016 paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Ver wal tungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr.
23'825.65 un ge deckt geblieben seien ( Urk. 5/ 233/10 ). Dieser Schaden ist aufgrund der Kassen akten ausgewiesen (vgl. Beitragsübersicht a b 201 1 und Kontoa uszug vom 1 6. Mai 2018 , Urk. 5/ 233/7-10 und Urk. 5/ 233/11
f. ). Im Übrigen liegen zahlreiche Mah nungen (Urk. 5/170, Urk. 5/171, Urk. 5/172, Urk. 5/173 ), Betreibungsbegehren (Urk. 5/183 ) und Zahlungsbefehle (Urk. 5/190, Urk. 5/191, Urk. 5/192, Urk. 5/193) bei den Akten, welche die In kasso kosten belegen. Von diesem Betrag hat die Be schwer de gegnerin in der Schadenersatzverfügung vom 1 8. Mai 2018
ausstehende Lohn bei träge (und Verwaltungskosten) für die Monate November und Dezember 2011 sowie Januar 2012 in der Höhe von Fr. 391.40 abgezogen, weil diese verjährt seien (vgl. Urk. 5/233/1).
Gemäss Kontoa uszug vom 1 6. Mai 2018 (Urk. 5/233/ 21
f. ) setzt sich der von der Beschwer de ge gnerin geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 23'434.25 aus nicht bezahlten Beiträgen für den Ausgleich der Beitragsperioden 2014 und 2015 von Fr. 11'211.50 und Fr. 6'884.85 sowie Ausständen ( Akontobeiträge inkl. Ver wal tungs -, Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) be tref fend die Bei trags perioden Februar 2015 (Fr. 1'616.50), März 2015 (Fr. 1'860.70) und April 2015 (Fr. 1'860.70) zusammen. Dieser Schaden wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die
Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt , wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit geber berücksichtigt.
Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Fest setzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Ver langen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2039 ff., Stand
1. Januar 2020 ).
Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs periode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Aus gleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschul de ten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor . Ausstehende Bei träge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Bei träge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4) . Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3) . 3.3
Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohn summe um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohn summe (vgl. WBB Rz . 2048, Stand
1. Januar 2020 ). 3.4
Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Ent wicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schluss abrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich wider rechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E.
5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). 3.5
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vor schriften missachtet hat.
Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2014 bis 2015 Lohnzahlungen von insge samt Fr. 500'469.95 .-- (Fr. 342'987.55 [Urk. 5/145 ] + Fr. 157'482.40 [Urk. 5/196 ] ) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin ge schuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 23'434.25 (Urk. 5/233/ 22 ) schul dig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nach gekommen ist.
Aus
den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt und in der Folge mehrfach betrieben werden musste, was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 23'434.25 für die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 führte (vgl. E. 2.2 vorstehend). Ausserdem unterliess es die Gesellschaft, die wesentlichen Ände rung en der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu mel den. So ging die Beschwerde gegnerin für das Jahr 2014 für die Festsetzung der Akon t obeiträge gestützt auf die von der Ge sell schaft im April 2014 gemeldete voraussichtliche Jahres lohnsumme (Urk. 5/104) von einer Lohnsumme von Fr. 240'000.-- aus. Die Lohn deklaration 2014 , welche im Januar 2015 der Be schwerdegegnerin ein gereicht worden war , ergab dann jedoch, dass im Jahr 2014 tatsächlich Loh naus zahlungen im Umfang von Fr. 342'987.55 erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 2014 vom 2 8. Januar 2015, Urk. 5/145 ). Diese wesentliche Abweichung von 43 % der voraus sicht lichen von der effektiven Lohnsumme ( Differenz Fr. 10 2'987. 55 :
Fr. 240’000 . -- ) stellte einen melde pflichtigen Sach verhalt dar (vgl. E. 3.3 hiervor) .
Eine Mel dung unterliess die Gesellschaft rechts widrig ( Art. 35 Abs. 2 AHVV).
Die
Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeit geber pflichten.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde führers zurückzuführen ist. 4. 4.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob
ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verant wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weit gehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungs organ an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2.3
Nach Art. 717 des Obligationenrechts (OR) müssen die Mitglieder des Verwal tungs rates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Ge sellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Auf gaben. So obliegt dem Verwaltungsrat unter anderem die Oberleitung der Gesell schaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausge stal tung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer
3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Verwaltungsratsmitglied hat damit nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässig keiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vor nahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Über wa chungs
- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungs rat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Ge schäfts gang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgaben bereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzu klären und bei Unregelmässig keiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäfts führenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäfts leitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 4. 3
4. 3 .1
Der Beschwerdeführer war seit der Gründung im November 2007 bis zur Auf lösung der Gesellschaft am 2. September 2016 als einziges Mitglied des
Verwal tungs rates mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister einge tragen und somit deren formelle s Organ . Gemäss den hiervor erwähnten Art . 716 f. OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu ihren unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört dabei ins besondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungs wesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung und die Aufsicht über die Per sonen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hin blick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten , Reglemente und Weisungen (E. 4 .2.3).
Aus den Lohndeklarationen ( Urk. 5/145 und Urk. 5/196 ) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein klei nes Unternehmen mit zeitweise höchstens elf Angestellten handel te. Bei derart
leicht überschau baren Verhältnissen muss vo m
einzigen Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er stets den Überblick über alle wesent lich en Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxis gemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehr s mit der Aus gleichskasse gestellt. D er Beschwerdeführer hätte daher als formelles Organ der Gesellschaft dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetz li chen Vorschriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören und wonach insbesondere auf den aus gerichteten Löhnen die Sozialversicherungs beiträge abzuführen sind, einge hal ten werden, verblieben doch die genannten Pflich ten und Obliegenheiten auch nach einer (allfälligen) Delegation von Aufgaben bei ihm. Er kann sich daher nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er die Geschäfts führung an Z.___ delegiert habe.
4.3.2
Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Aus ständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraus - setzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs organs ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungs gemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditäts situation die Be gleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeit gebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversi che rungs bei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 69/05 vom 1 5. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgeb ers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008 , N 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).
Mit der Haftung nach Art. 52 AHVG soll verhindert werden, dass Unternehmen auf Kosten der Sozialversiche rungen geführt werden (Urteil des Bundesgeric hts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.4).
Als einziger Verwaltungsrat einer kleinen AG wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungs beiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozial versicherungen in Kauf.
Soweit der Beschwerdeführer den Abbau der Aus stände von Fr. 171'265.30 Anfang August 2014 auf Fr. 23'825.65 bei Konkurs der Gesellschaft als Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund anführen wollte (vgl. Urk. 1 S. 9) , stösst er damit ins Leere. Der Beschwerdeführer, der seit 2007 als einziger Verwaltungsrat für die Geschicke der Y.___ AG ver ant wortlich zeichnete, muss sich nämlich verschuldensmässig anrechnen lassen, dass die Gesellschaft so hohe Ausstände auflaufen liess. Hätte der Beschwerdeführer, wie es seine Pflicht gewesen wäre, dafür gesorgt, dass die Y.___ AG die ge schul deten Beiträge (zuzüglich Nebenkosten) zeitgerecht bezahlt, wäre e s niemals zu so hohen Beitrags ausständen gekommen. Der Beschwerdeführer konnte den Schaden der Beschwerdegegnerin zwar reduzieren; das ändert aber nichts daran, dass er auch hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Schadens von Fr. 23'434.25 verantwortlich ist. 4.3.3
Schliesslich verwies der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung auf die sogenannte Praxis der « business
defense » , gemäss welcher die Arbeitgeberin durch das verspätete Zahlen der Lohnbeiträge das Überleben de s Unternehmens er mög lichen kann (vgl. Urk. 1 S. 7-9 ). Er habe alle ihm möglichen Massnahmen er grif fen, um den Konkurs abzuwenden und die bestehenden Schulden zu beglei chen ( Urk. 1 S. 5).
Das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenann ten «Liquiditätsengpass» ist nach der Rechtsprechung aller dings nur dann nicht schuldhaft (bzw. nicht widerrechtlich), wenn der Arbeit geber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forde run gen befriedigt, gleichzeitig aber aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können (Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 156 N 669 , N 671 ff. ; BGE 108 V 183 E. 2, Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5b).
Nach der Lehre müssen fünf Voraussetzungen gegeben sein, damit der Exkulpationsgrund des «Liquiditätsengpasses» bejaht werden kann: (1) Der vorübergehenden Nicht be zahlung der Beiträge muss ein bewusster, verantwortlich getroffener Unterneh mens entscheid zugrunde liegen, der von den zuständigen Organen gestützt auf ausreichende Informationen in einem konkreten Verfahren gefällt wurde, (2) der Rechtfertigungsgrund muss für jenen Zeitraum vorliegen, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten gewesen wären, (3) die Beiträge dürfen nur zu rück behalten werden, wenn mit dem Geld für das Überleben der Firma wesent liche Drittforderungen befriedigt werden, (4) der Liquiditätsengpass ist nur vorüber gehend, so dass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung aufgrund einer er folg reichen Sanierung oder des Unternehmensverkaufs gerechnet werden kann sowie (5) von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderung ist angesichts der Höhe der insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken objektiv eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung zu erwar ten ( Reichmuth , a.a.O., S. 158 ff. N 672 ff.). Des Weiteren wird in der Lehre vertreten, dass bei langfristigen, d.h. mehrmonatigen oder gar mehrjährigen, Beitragsausständen – mit oder ohne vorangegan gene Mahnungen und Be trei bungen
– Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe in der Regel von vorn herein nicht in Betracht kommen, weil das Zurückbehalten von Sozial ver siche rungs beiträgen nur dann begründet werden kann, wenn es dazu dient, einen kurz fristigen Liquiditätsengpass zu überwinden ( Reichmuth , a.a.O., S. 162 N 694, mit Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Vorliegend sin d die Voraussetzungen für eine « business
defense » nicht gegeben.
Die Konkursitin
hat die Sozialversicherungsbeiträge
von Anbeginn an nicht bezahlt und musste gemahnt werden (vgl. Urk. 5/22). Die Beiträge für das Jahr 2012 sowie für die Monate Januar bis März 2013 konnte die Konkursitin nur ratenweise begleichen (vgl. Zahlungsaufschub vom 1 6. April 2013, Urk. 5/45). Schliesslich musste die Konkursitin seit Januar 2014 regelmässig gemahnt werden (vgl. Urk. 5/106, Urk. 5/110, Urk. 5/113, Urk. 5/115, Urk. 5/124, Urk. 5/129-130, Urk. 5/137, Urk. 5/144, Urk. 5/150, Urk. 5/154 , Urk. 5/156-157, Urk. 5/165, Urk. 5/173, Urk. 5/182). Von einer vor übergehenden Nichtbezahlung der Beiträge zur Überwindung eines Liquidi täts engpasses ab Mitte 2014
kann somit von vorn herein nicht gesprochen wer den. Deswegen müssen weder die behaupteten Sanie rungs massnahmen bewertet noch beurteilt werden, ob bis Ende Juni 2015 tatsächlich eine realistische Chance auf Rettung der Y.___ AG bestanden hat. Dies führt dazu, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht zu entlasten vermag. Er verur sachte den Schaden der Beschwerdegegnerin zumin dest grobfahrlässig. 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten de s Beschwerde führers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne wei teres zu bejahen.
Wäre die Y.___ AG unter der Mitverantwortung de s Beschwerde führer s ihren Arbeitgeberpflichten rechtzeitig und vollständig nach gekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Zacharias Ziegler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler