Sachverhalt
1.
X.___ war im Zeitpunkt der Sitzverlegung nach Y.___ im Kanton Zürich im Juli 2014 Gesell schafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeich nungs berechtigung und als solcher bis Ende Januar 2018 im Handelsregister des Kantons Zürich ein getragen. Danach war A.___ alleiniger Gesellschafter. Die Z.___ GmbH, deren Zweck der Betrieb von Restaurants, Bars und Hotels in der Schweiz war, war der Gastrosocial Ausgleichskasse als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. Mit Urteil vom 7. März 2018 eröffnete der Konkurs richter des Bezirks gerichts Meilen über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 5. März 2019
als geschlossen erklärt und die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit . b der Handelsregisterver ordnung von Amtes wegen gelöscht (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich).
Mit Verfügungen vom 8. März 2019 forderte die Ausgleichskasse
von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwal tungskosten, Ver zugs zinsen und Gebühren für das
Jahr 2017 Schadener satz im Umfang von Fr. 2'879.05 für die « B.___ » in Y.___, Fr. 55'860.45 für die « C.___ » in D.___ und Fr. 6'902.85 für die « E.___ » in D.___, insgesamt Fr. 65'642.35 (Urk. 7/1-4).
Die Aus gleichskasse mahnte den ins Recht gefassten a m 23. April 2019 unter Auferlegung einer Mahngebühr von Fr. 50.-- per Einschreiben zur Be zah lung der Schaden er satz forderungen vom 8. März 2019 (Urk. 7/6). Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2019 Einsprache (Urk. 7/7), auf welche die Aus gleichskasse infolge Ver spätung mit Entscheid vom 8. Mai 2019 nicht eintrat (Urk. 7/10 = Urk. 2). 2.
Gegen den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse vom 8. Mai 2019 erhob X.___ am 1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___ war im Zeitpunkt der Sitzverlegung nach Y.___ im Kanton Zürich im Juli 2014 Gesell schafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeich nungs berechtigung und als solcher bis Ende Januar 2018 im Handelsregister des Kantons Zürich ein getragen. Danach war A.___ alleiniger Gesellschafter. Die Z.___ GmbH, deren Zweck der Betrieb von Restaurants, Bars und Hotels in der Schweiz war, war der Gastrosocial Ausgleichskasse als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. Mit Urteil vom 7. März 2018 eröffnete der Konkurs richter des Bezirks gerichts Meilen über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 5. März 2019
als geschlossen erklärt und die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit . b der Handelsregisterver ordnung von Amtes wegen gelöscht (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich).
Mit Verfügungen vom 8. März 2019 forderte die Ausgleichskasse
von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwal tungskosten, Ver zugs zinsen und Gebühren für das
Jahr 2017 Schadener satz im Umfang von Fr. 2'879.05 für die « B.___ » in Y.___, Fr. 55'860.45 für die « C.___ » in D.___ und Fr. 6'902.85 für die « E.___ » in D.___, insgesamt Fr. 65'642.35 (Urk. 7/1-4).
Die Aus gleichskasse mahnte den ins Recht gefassten a m 23. April 2019 unter Auferlegung einer Mahngebühr von Fr. 50.-- per Einschreiben zur Be zah lung der Schaden er satz forderungen vom 8. März 2019 (Urk. 7/6). Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2019 Einsprache (Urk. 7/7), auf welche die Aus gleichskasse infolge Ver spätung mit Entscheid vom 8. Mai 2019 nicht eintrat (Urk. 7/10 = Urk. 2).
E. 2 Gegen den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse vom 8. Mai 2019 erhob X.___ am 1
Dispositiv
- Juni 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung . Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzu treten und einen materiellen Entscheid zu verfassen (Urk. 1). Mit Beschwer de ant wort vom 12. Juli 2019 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-10]) , was dem Be schwer deführer mit Verfügung vom 2
- Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG , anwendbar gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] ) kann gegen Verfügun gen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 1.2 Die 30-tägige Einsprachefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie gilt als gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Ver sicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu larischen Vertretung über geben wird ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). 1.3 Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einsprache obliegt der Beschwerde führenden Partei. 1.4 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betrof fene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Ein fluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Ver fügungen ob liegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Be hör de, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlich keits beweis für die Zu stel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admini st ra tiven Ablauf zu erbringen . Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2
- März 2015 E. 3.2 mit Hin wei sen).
- 2.1 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde ( Urk. 1) an, er habe nur eine der Schaden er satzverfügu ng en vom
- März 2019 (Urk. 7/1- 3), namentlich die Scha den ersatz verfügung für die Zeit vom
- Januar bis 31. August 2017 der « B.___ » in Y.___ über den offenen Betrag von Fr. 2'879.05 ( Urk. 7/1) , am 1
- März 2019 eingeschrieben erhalten . Von der Schadenersatzforderung im rest lichen Um fang von Fr. 62'763.30 habe er im Rahmen der ein ge schrieben ver sandte n Mahnung am
- Mai 2019 erfahren. In der Folge habe er am
- Mai 2019 Ein sprache erhoben und die Forderung vollumfänglich bestritten (vgl. Urk. 7/7). 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor, aus ökonomischen und öko logischen Gründen habe sie die drei Schadenersatzverfügungen vom
- März 2019 ( Urk. 7/1-3) sowie die dazugehörige Abrechnung ( Urk. 7/4) im gleichen Couvert eingeschrieben versandt. Das Einschreiben sei dem Beschwerdeführer am 11. März 2019 zuge stellt worden (vgl. Urk. 7/5). Mithin sei die Ein sprache vom 3. Mai 2019 nicht innert der 30-t ägigen Einsprachefrist erfolgt ( Urk. 6).
- 3.1 Hinsichtlich der Beweisanforderungen, insbesondere zum erforderlichen Beweis grad, wenn die Zustellung einer Verfügung umstritten ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 121 V 5 ausgeführt, dass dafür der im Sozial ver si cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt wird (vgl. E. 1.4 hiervor) . Will die Ausgleichskasse mehrere Schriftstücke im gleichen eingeschriebenen Brief zustellen, besteht das Risiko, dass ein einzelnes Schriftstück versehentlich nicht in den Briefumschlag gelegt und nicht versendet wird. Stellt sich der Emp fänger eines eingeschriebenen Briefes in einem solchen Fall auf den Stand punkt, es habe sich in einem Brief nur eine Mitteilung befunden, kann der Beweis des Gegenteils nicht gelingen. Das Risiko liegt bei der Partei, welche aus dem un be wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Hinsichtlich der Zu stellung einer Verfügung liegt das Beweisrisiko im dargelegten Zusammen hang bei der Ausgleichskasse , zumal eine negative Tatsache naturgemäss nicht strikt beweis bar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Mai 1996 E. 2, LGVE 1996 II Nr. 25 ) . Laut Bundesgericht ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen, sofern seine Darlegung der Umstände nachvoll zieh bar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2
- März 2015 E. 3.2 ). 3.2 Streitig ist, ob die Schadenersatzverfügungen vom
- März 2019 betreffend Bei träge für das Jahr 2017 der « C.___ » ( Urk. 7/2) und der « E.___ » ( Urk. 7/3) dem Beschwerdeführer zu sammen mit der Schadenersatzverfügung vom
- März 2019 betreffend Bei träge für die Zeit von
- Januar bis 3
- August 2017 der « B.___ » (Urk. 7/1), welche er unbestrittenermassen am 1
- März 2019 erhalten hat, zuge stellt wur de n . Da diese Tatsache vom Beschwerdeführer bestritten wird, ist die Zu stellung von der Ausgleichskasse zu beweisen. Aufgrund der bestehenden Akten lage und ihrer Vorbringen in den Rechtsschriften vermag sie diese Tatsache nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Dass sich der Beschwerdeführer erst nach erfolgter Mahnung im Mai 2019 bei der Beschwerdeführerin meldete und geltend machte , dass er keine Rechnung über Fr. 65'642.35 erhalten habe (vgl. Urk. 7/7), steht seine n Ausführungen in der Beschwerde, wonach er am 1
- März 2019 lediglich eine Schadenersatzverfügung über den Betrag von Fr. 2'879.05 (vgl. Urk. 7/1) erhalten habe, nicht entgegen . Er hätte vorher keine Ver an lassung gehabt, sich bei der Beschwerdegegnerin nach der Höhe der verfügten Beiträge zu erkundigen, wenn ihm nur eine der fraglichen Schadenersatz ver fügungen zugestellt worden wäre . Angesichts dessen, dass die Mahnung den Total betrag aller drei Schadenersatzverfügungen umfasst, steht die Aussage des Be schwer de führers in seiner Einsprache vom
- Mai 2019, wonach er keine Rech nung in diesem Umfang erhalten habe, - entgegen der Auffassung der Be schwerdegegne rin - nicht im Widerspruch dazu, dass er in der Beschwerde angab, lediglich eine der drei Schadenersatzverfügungen vom
- März 2019 ein ge schrieben erhalten zu haben. Damit gelingt der Beweis, dass alle drei am
- März 2019 ergangenen Schadenersatzverfügungen im Briefumschlag enthalten gewesen sind , nicht, auch wenn es verdächtig scheint, dass ausgerechnet diejenige Verfügung mit dem niedrigsten Schadensbetrag eingeschrieben empfangen worden sein soll. Ausgehend von der nichtwiderlegbaren Darstellung des Beschwerde führers, dass er erst im Rahmen der Zustellung der Mahnung am
- Mai 2019 von der Scha denersatzforderung in der Höhe von total Fr. 65'642.35 Kenntnis erhielt , hat deshalb mit der Eingabe vom
- Mai 2019 die Einsprachefrist von 30 Tagen für die Schaden er satzforderung im Umfang von Fr. 55'860.45 betreffend « C.___ » sowie von Fr. 6'902.85 betreffend « E.___ » als gewahrt zu gelten. Die am 1
- März 2019 erhalte ne Schaden er satzverfügung im Umfang von Fr. 2'879.05 betreffend die « B.___ » ist hingegen am 10. April 2019 in Rechtskraft erwachsen , weshalb die Einsprache vom
- Mai 2019 ( Urk. 7/7) diesbezüglich verspätet war und der Nichteintretensentscheid vom
- Mai 2019 zu Recht besteht . 3.3 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Nichteintretensent scheid der Beschwerdegegnerin vom
- Mai 2019 hinsichtlich des Nichteintretens auf die Einsprache gegen die Schadenersatzverfügungen vom
- März 2019 betreffend entgangene Lohnbeiträge 2017 der C.___ in D.___ über den Betrag von Fr. 55'860.45 und der E.___ in D.___ über den Betrag von Fr. 6'902.85 aufzuheben. Die Sache ist an die Aus gleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Einsprache vom
- Mai 2019 gegen die se beiden Schadenersatzv erfügung en vom
- März 2019 materiell behandle. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4 Als nicht sach bezogen zu werten sind sodann die vom Be schwer de führer in der Beschwerde vom 1
- Juni 2019 als Begründung an geführten Punkte betreffend ermessensweise Festsetzung der Lohnsummen durch die Beschwerde gegnerin sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer ver kennt, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerde weise weiter ziehbaren Anfechtungsgegen stand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorlie gend einzig gegen diesen Nichteintretens entscheid richten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis) . Die in materieller Hin sicht g etroffenen Feststellungen in den Verfügung en vom
- März 2019 (Urk. 7/1-3 ), betreffend Höhe der Schadenersatz forderung zugrundegelegten Lohnsummen und -beiträge , können daher nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 7 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der Gast rosocial Ausgleichskasse , vom
- Mai 2019 hinsichtlich der Schadenersatzverfügungen vom
- März 2019 betreffend entgangene Lohnbeiträge 2017 der C.___ in D.___ über den Betrag von Fr. 55'860.45 und der E.___ in D.___ über den Betrag von Fr. 6'902.85 aufgehoben, und es wird die Sache an die Gastrosocial Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom
- Mai 2019 gegen die se Verfügung en vom
- März 2019 materiell behandle. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2019.00021
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 3 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller Rämistrasse 5, Postfach 310, 8024 Zürich gegen GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ war im Zeitpunkt der Sitzverlegung nach Y.___ im Kanton Zürich im Juli 2014 Gesell schafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeich nungs berechtigung und als solcher bis Ende Januar 2018 im Handelsregister des Kantons Zürich ein getragen. Danach war A.___ alleiniger Gesellschafter. Die Z.___ GmbH, deren Zweck der Betrieb von Restaurants, Bars und Hotels in der Schweiz war, war der Gastrosocial Ausgleichskasse als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. Mit Urteil vom 7. März 2018 eröffnete der Konkurs richter des Bezirks gerichts Meilen über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkurs richters vom 5. März 2019
als geschlossen erklärt und die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit . b der Handelsregisterver ordnung von Amtes wegen gelöscht (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich).
Mit Verfügungen vom 8. März 2019 forderte die Ausgleichskasse
von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwal tungskosten, Ver zugs zinsen und Gebühren für das
Jahr 2017 Schadener satz im Umfang von Fr. 2'879.05 für die « B.___ » in Y.___, Fr. 55'860.45 für die « C.___ » in D.___ und Fr. 6'902.85 für die « E.___ » in D.___, insgesamt Fr. 65'642.35 (Urk. 7/1-4).
Die Aus gleichskasse mahnte den ins Recht gefassten a m 23. April 2019 unter Auferlegung einer Mahngebühr von Fr. 50.-- per Einschreiben zur Be zah lung der Schaden er satz forderungen vom 8. März 2019 (Urk. 7/6). Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2019 Einsprache (Urk. 7/7), auf welche die Aus gleichskasse infolge Ver spätung mit Entscheid vom 8. Mai 2019 nicht eintrat (Urk. 7/10 = Urk. 2). 2.
Gegen den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse vom 8. Mai 2019 erhob X.___ am 1 1. Juni 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung . Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzu treten und einen materiellen Entscheid zu verfassen (Urk. 1). Mit Beschwer de ant wort vom 12. Juli 2019 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-10]), was dem Be schwer deführer mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) kann gegen Verfügun gen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 1.2
Die 30-tägige Einsprachefrist
beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie gilt als gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Ver sicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu larischen Vertretung über geben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 1.3
Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einsprache obliegt der Beschwerde führenden Partei. 1.4
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betrof fene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Ein fluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Ver fügungen ob liegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Be hör de, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlich keits beweis für die Zu stel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admini st ra tiven Ablauf zu erbringen . Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2 mit Hin wei sen). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde (Urk. 1) an, er habe nur eine der Schaden er satzverfügu ng en vom 8. März 2019 (Urk. 7/1- 3), namentlich die Scha den ersatz verfügung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2017 der « B.___ » in Y.___
über den offenen Betrag von Fr. 2'879.05 (Urk. 7/1), am 1 1. März 2019 eingeschrieben erhalten . Von der Schadenersatzforderung im rest lichen Um fang von Fr. 62'763.30 habe er im Rahmen der ein ge schrieben ver sandte n
Mahnung am 2. Mai 2019 erfahren. In der Folge habe er am 3. Mai 2019 Ein sprache erhoben und die Forderung vollumfänglich bestritten (vgl. Urk. 7/7). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor, aus ökonomischen und öko logischen Gründen habe sie die drei Schadenersatzverfügungen vom 8. März 2019 (Urk. 7/1-3) sowie die dazugehörige Abrechnung (Urk. 7/4) im gleichen Couvert eingeschrieben versandt. Das Einschreiben sei dem Beschwerdeführer am 11. März 2019 zuge stellt worden (vgl. Urk. 7/5). Mithin sei die Ein sprache vom 3.
Mai 2019 nicht innert der 30-t ägigen Einsprachefrist erfolgt (Urk. 6). 3. 3.1
Hinsichtlich der Beweisanforderungen, insbesondere zum erforderlichen Beweis grad, wenn die Zustellung einer Verfügung umstritten ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 121 V 5 ausgeführt, dass dafür der im Sozial ver si cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt wird (vgl. E. 1.4 hiervor) .
Will die Ausgleichskasse mehrere Schriftstücke im gleichen eingeschriebenen Brief zustellen, besteht das Risiko, dass ein einzelnes Schriftstück versehentlich nicht in den Briefumschlag gelegt und nicht versendet wird. Stellt sich der Emp fänger eines eingeschriebenen Briefes in einem solchen Fall auf den Stand punkt, es habe sich in einem Brief nur eine Mitteilung befunden, kann der Beweis des Gegenteils nicht gelingen. Das Risiko liegt bei der Partei, welche aus dem un be wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Hinsichtlich der Zu stellung einer Verfügung liegt das Beweisrisiko im dargelegten Zusammen hang bei der Ausgleichskasse, zumal eine negative Tatsache naturgemäss nicht strikt beweis bar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Mai 1996 E. 2, LGVE 1996 II Nr. 25) . Laut Bundesgericht ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen, sofern seine Darlegung der Umstände nachvoll zieh bar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2). 3.2
Streitig ist, ob die Schadenersatzverfügungen vom 8. März 2019 betreffend Bei träge für das Jahr 2017 der « C.___ » (Urk. 7/2) und der « E.___ » (Urk. 7/3) dem Beschwerdeführer zu sammen mit der Schadenersatzverfügung vom 8. März 2019 betreffend Bei träge für die Zeit von 1. Januar bis 3 1. August 2017 der « B.___ » (Urk. 7/1), welche er unbestrittenermassen am 1 1. März 2019 erhalten hat, zuge stellt wur de n . Da diese Tatsache vom Beschwerdeführer bestritten wird, ist die Zu stellung von der Ausgleichskasse zu beweisen. Aufgrund der bestehenden Akten lage und ihrer Vorbringen in den Rechtsschriften vermag sie diese Tatsache nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Dass sich der Beschwerdeführer erst nach erfolgter Mahnung im Mai 2019 bei der Beschwerdeführerin meldete und geltend machte, dass er keine Rechnung über Fr. 65'642.35 erhalten habe (vgl. Urk. 7/7), steht seine n Ausführungen in der Beschwerde, wonach er am 1 1. März 2019 lediglich eine Schadenersatzverfügung über den Betrag von Fr.
2'879.05 (vgl. Urk. 7/1) erhalten habe, nicht entgegen . Er hätte vorher keine Ver an lassung gehabt, sich bei der Beschwerdegegnerin nach der Höhe der verfügten Beiträge zu erkundigen, wenn ihm nur eine der
fraglichen Schadenersatz ver fügungen zugestellt worden wäre . Angesichts dessen, dass die Mahnung den Total betrag aller drei Schadenersatzverfügungen umfasst, steht die Aussage des Be schwer de führers in seiner Einsprache vom 3. Mai 2019, wonach er keine Rech nung in diesem Umfang erhalten habe, - entgegen der Auffassung der Be schwerdegegne rin - nicht im Widerspruch dazu, dass er in der Beschwerde angab, lediglich eine der drei Schadenersatzverfügungen vom 8. März 2019 ein ge schrieben erhalten zu haben. Damit gelingt der Beweis, dass alle drei am 8. März 2019 ergangenen Schadenersatzverfügungen im Briefumschlag enthalten gewesen sind, nicht, auch wenn es verdächtig scheint, dass ausgerechnet diejenige Verfügung mit dem niedrigsten Schadensbetrag eingeschrieben empfangen worden sein soll.
Ausgehend von der nichtwiderlegbaren Darstellung des Beschwerde führers, dass er erst im Rahmen der Zustellung der Mahnung am 2. Mai 2019 von der Scha denersatzforderung in der Höhe von total Fr. 65'642.35 Kenntnis erhielt, hat deshalb mit der Eingabe vom 3. Mai 2019 die Einsprachefrist von 30 Tagen für die Schaden er satzforderung im Umfang von Fr. 55'860.45 betreffend « C.___ » sowie von Fr. 6'902.85 betreffend « E.___ » als gewahrt zu gelten. Die am 1 1. März 2019 erhalte ne Schaden er satzverfügung im Umfang von Fr.
2'879.05 betreffend die « B.___ » ist hingegen am 10. April 2019 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Einsprache vom 3. Mai 2019 (Urk. 7/7) diesbezüglich verspätet
war und der Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2019 zu Recht besteht . 3.3
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Nichteintretensent scheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2019
hinsichtlich des Nichteintretens auf die Einsprache gegen die Schadenersatzverfügungen vom 8. März 2019 betreffend entgangene Lohnbeiträge 2017 der C.___ in D.___ über den Betrag von Fr. 55'860.45 und der E.___ in D.___ über den Betrag von Fr. 6'902.85 aufzuheben. Die Sache ist an die Aus gleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Einsprache vom 3. Mai 2019 gegen die se beiden Schadenersatzv erfügung en vom 8. März 2019 materiell behandle. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4
Als nicht sach bezogen zu werten sind sodann die vom Be schwer de führer in der Beschwerde vom 1 1. Juni 2019 als Begründung an geführten Punkte betreffend ermessensweise Festsetzung der Lohnsummen durch die Beschwerde gegnerin sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer ver kennt, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerde weise weiter ziehbaren Anfechtungsgegen stand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorlie gend einzig gegen diesen Nichteintretens entscheid richten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis) . Die in materieller Hin sicht g etroffenen Feststellungen in den Verfügung en vom 8. März 2019 (Urk. 7/1-3), betreffend Höhe der Schadenersatz forderung zugrundegelegten
Lohnsummen und -beiträge, können daher nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 7 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der Gast rosocial Ausgleichskasse, vom 8. Mai 2019
hinsichtlich der Schadenersatzverfügungen vom 8. März 2019 betreffend entgangene Lohnbeiträge 2017 der C.___ in D.___ über den Betrag von Fr. 55'860.45 und der E.___ in D.___ über den Betrag von Fr. 6'902.85 aufgehoben, und es wird die Sache an die Gastrosocial Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom 3. Mai 2019 gegen die se Verfügung en vom 8. März 2019 materiell behandle. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler