Sachverhalt
1.
X.___ war seit der Gründung am 2 1. Dezember 2004 (Tagebucheintrag) bis am 2. Dezember 2013 als Präsident des Ver wal tungs rates der Y.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handels register des Kantons Zürich einge tra gen . Seit dem 2. Dezember 2013 amtete er als einziges Mitglied des Ver waltungs rates mit Einzeich nungs berechtigung (vgl. Internetauszug aus dem Handels register). Die Y.___ AG war der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitrags pflichtige Ar beit geberin ange schlos sen. Der Konkursrichter des Bezirks gerichts Winterthur eröffnete mit Urteil vom 5. De zem ber 2016 den Konkurs über die Gesellschaft . Mit Urteil desselben Rich ters vom 1 5. Dezember 2016 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven einge stellt und die Gesell schaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit . a der Handels re gis ter verordnung von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/ 325 , Urk. 6/ 328 ).
Aus vor gängig eingeleiteten Betreibungen erwirkte die Aus gleichs kasse für Beiträge bis zur Konkurser öffnung Verlustschein e über insgesamt Fr. 32'154.35 (Urk. 6/ 3 10 -315, Urk. 6/ 326,
Urk. 6/ 332 ) .
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugs zin sen und Gebühren der Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie nach Abzug von nach Konkurs eröffnung entstandenen K osten in der Höhe von Fr. 133.10 Scha den ersatz im Umfang von Fr. 34'244.05 (Urk. 6/341/2f.). Gegen die Schaden er satz verfügung erhob X.___ am 31. Oktober 2018 (Urk. 6/342) sowie ergänzend am 2 6. Januar 2019 (Urk. 6/361) und unter Beilage diverser Doku men te (Urk. 6/352-359) Einsprache. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Ver fügung vom 2 6. März 2019 teilweise gut im Sinne einer Re duk tion der Scha den ersatzsumme auf Fr. 32'125.50 (Urk. 6/ 363 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2019 erhob X.___ am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss m it Beschwerdeantwort vom 2 0 . Juni 2019 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1-365 ]). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2019 wurde de m Beschwerdeführer die Beschwer de antwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7 ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Gemäss Kontoauszug vom 27. September 2018 bezahlte die Y.___ AG Lohnbeiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 34'377.15 nicht (Urk. 6/362/14-19).
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2) machte die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer für unbezahlt gebliebene Akonto bei träge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ( einschliesslich dazugehörige Mahnge bühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten ) haftbar, wobei sie die « Guthaben » aus den Schlussrechnungen 2014 und 2015 (Pos. 2016 0001 und Pos. 2017 0001, Urk. 6/362 S. 17 und S. 18) berücksichtigte und Beiträge für das 4. Quartal 2016, die erst
nach Konkurs in Rech nung gestellt wurden und zu bezahlen gewesen wären , im Umfang der effektiv
geschuldeten Beiträge von Fr. 1'900.70 (Pos . 2016 0007
des korrigierte n Konto auszug es [ Urk. 6/362 S. 18]) sowie die erst nach der Konkurseröffnung angefallenen
Mahngebühren, Verzugszinsen und Be treibungs kosten in der Höhe von total Fr. 350.95
(Pos.
2016 0004 und Pos. 2016 0005 des Kontoauszuges) nicht zur Schadenersatzsumme zählte ( Fr. 34'377.15 ./. Fr. 1 ’ 900. 70 . /. Fr. 350.95) .
Diese Forderung ist anhand der Kassenakten , insbesondere des Kontoauszuges vom 27. September 2018 (Urk. 6/362) sowie des Kontrollberichtes des Kassenre visors vom 1 6. Juni 2017 samt Lohndeklarationen 2015 und 2016 ( Urk. 6/334-338 ) und der Lohndeklaration 2014 ( Urk. 6/270), hinreichend sub stanti iert dar gelegt und ausgewiesen sowie mit den vorhandenen Verlustscheine n vom 3. Ok tober 2016 ( Urk. 6/310-315), 2. Dezember 2016 ( Urk. 6/326) und 9. Februar 2017 ( Urk. 6/332 )
verbrieft .
Der Einwand des Beschwerdeführers , Krankentaggelder unterstünden nicht der Beitragspflicht, trifft an sich zu ( vgl. Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVV) ). Demgegenüber unterstehen Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit der Beitrags pflicht ( Art. 7 lit . m AHVV). Massgebend für die Beitragspflicht ist, wer effektiv die Leistung er bringt (BGE 128 V 176 E. 2 und 3 S. 178 ff, 113 V 161 E. 5 S. 167 f.).
Mit der Lohndeklaration für das Jahr 2014 bescheinigte die Gesellschaft Lohn zahlung en von insgesamt Fr.
170'768.55 ( Urk. 6/270), wobei die im Jahr 2014 ausbezahlten Krankentaggelder - laut Angaben des Beschwerdeführers im Rah men der AHV-Schlussrevision - darin berücksichtigt seien (vgl. Urk. 6/338/14). Im Zuge der AHV-Revision im Januar 2017 wurden die Lohn dekla rationen der Jahre 2015 und 2016 erstellt . Dabei wurde für das J ahr 2015 eine Lohnsumme von Fr. 225'686.-- (vgl. Urk. 6/336) und für das Jahr 2016 ei ne solche von Fr. 54'662.-- (vgl. Urk. 6/334) angenommen, was angesichts der vom Be schwer de führer bereit ge stellten Übersicht über die AHV-pflichtigen Lohn summen nach Abzug der aus be zahlten Taggelder seit 2013 (vgl. Urk. 6/338/13; demnach wur den im Jahr 2015 Löhne in der Höhe von Fr. 229'023.15 und im Jahr 2016 solche von Fr. 58'460.-- ausbezahlt) kein Anlass zu Korrekturen gibt . Überdies wird die Scha dens höhe vom Be schwerde füh rer nicht weiter bestritten. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt , wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor . Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4) . Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3) . 3.3
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.
In den Jahren 2014, 2015 und 2016 richtete die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 451 ' 116 . 55 (Fr. 170 ' 768 . 55 [Urk. 6/ 270 ] + Fr. 2 25 ' 686 .-- [Urk. 6/336 ] + Fr. 54'662.-- [ Urk. 6/334] ) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 34 ' 377 . 1 5 schuldig, womit die Gesell schaft ihren Zahlungspflichten nicht nach gekommen ist. Aus den Akten ist ersicht lich, dass die Gesellschaft für die Beglei chung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 6/ 219 , Urk. 6/ 250 , Urk. 6/ 251 , Urk. 6/ 263 , Urk. 6/ 279 , Urk. 6/ 288 , Urk. 6/ 298 , Urk. 6/ 316 ) und in der Folge betrieben werden musste (Urk. 6/ 233 , Urk. 6/ 255 -256 , Urk. 6/ 259-260 , Urk. 6/ 280, Urk. 6/283, Urk. 6/289, Urk. 6/300, Urk. 6/319 ), was letztlich zum ausgewiesen en Schaden in der Höhe von Fr. 34 ' 377 . 1 5 für die Beiträge der Jahre 2014, 2015 und 2016 führte (vgl. E. 2 .2 vorstehend ). Ferner rechnete sie die Lohnbeiträge 2015 nicht ab.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde füh rers zurückzuführen ist. 4. 4.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2
4.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitge hend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der Gesellschaft im Dezember 2004 bis zu deren Auflösung im März 2017 als Mitglied des Verwaltungsrates , seit Dezember 2013 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungs berechtigung im Handelsregister ein ge tragen und somit deren formelles Organ. Überdies war der Beschwerdeführer mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betraut (vgl. Urk. 6/338/4). Als einziger Verwaltungsrat war er für einen korrek ten Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwort lich.
Aus den Lohndeklarationen ( Urk. 6/8 6 , Urk. 6/1 25 , Urk. 6/ 147 , Urk. 6/ 209 , Urk. 6/ 270 , Urk. 6/ 334 , Urk. 6/ 336 ) sowie dem Einvernahme protokoll ( Urk. 6/ 338 ) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein klei nes Unter nehmen mit - nebst de m Beschwerdeführer - zeitweise höchstens drei zusätz lich en Angestellten han delte . Bei derart leicht überschau baren Verhält nis sen muss von jedem Geschäfts führungs
- und Verwaltungsrats mitglied einer Aktien g esell schaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentli chen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisge mäss auch erhöhte Anforderungen an Kennt nis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Aus gleichs kasse gestellt.
Denn vom Verwaltungsrat einer AG wird von Gesetzes wegen ( Art. 716a Abs. 1 des Obli gationenrechts [OR] ) verlangt, dass er den Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozial ver siche rungs beiträge fallen. Diesen Vor gaben ist der Beschwerdeführer
offenkundig nicht nach ge kom men, wie die zahl reichen Mahnungen, Betreibung en und Zahlungs befehle bele gen (vgl. E. 3 . 3 hier vor ). Der Beschwer deführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ AG in den Jahren 201 4 bis 201 6 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozial versiche rungsbei träge n weiterhin Loh n zah lungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlu ngen Priorität vor der Bei trags ent richtung ein geräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.
Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausstän den – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verant wort lichen Orga nen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraus setzun gen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs organs ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungs gemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2 015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditäts situation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitge bers nicht zu lässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozial versicherungsbei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidge nössischen Versiche rungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hin weis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328 /2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).
Als seit Ende 2013 einzige s
Verwaltungsrat smitglied einer kleinen AG wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozial ver sicherungs bei träge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 4.3.2
Der Beschwerdeführer machte
geltend, er sei aufgrund der psychischen Gesund heits beeinträchtigung krankheitsbedingt nich t in der Lage gewesen, sich ord nungs gemäss um die Geschäfte zu kümmern. Darauf hinweisend reichte er eine Bestätigung von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der während der psychiatrischen Behandlung attestierten krankheitsbedingte n Ar beits unfähigkeit zu den Akten (vgl. Urk. 6/358 ). Daraus geht hervor, dass der Be schwerdeführer vom 1 3. Dezember 2013 bis 9. März 2014 zu 100
% arbeits unfä hig war. Danach war er bis zum 21. April 2014 zu 80 %, bis 2 1. Juli 2014 zu 60 % und schliesslich bis Ende Juli 2014 noch zu 40 % arbeitsunfähig . Ab August 2014 wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Aus dem Kontoauszug vom 2 7. September 2018 ( Urk. 6/362) ergibt sich, dass die ver lustig gegangenen Beiträge aus dem Jahr 2014 die Lohnbeiträge für Oktober bis Dezember 2014 betra f en und damit zur Zahlung fällig wurden , als der Beschwer deführer be reits wieder vollständig arbeitsfähig geschrieben war. Überdies geht aus dem Kontoauszug her vor, dass die Gesellschaft bereits seit dem Jahr 2010 regelmässig gemahnt und betrieben werden musste ( Urk. 6/362 S. 4ff.) . Des Wei teren wäre es seine Pflicht als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer gewesen, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während seiner Abwesenheit ordnungs ge mäss abgewickelt werden. Der Kontoauszug zeigt auch , dass zwischen De zem ber 2013 und Juli 2014
- während der Beschwerde führer krankheitsbedingt (teilweise) arbeitsunfähig war - fällige Zahlungen begli chen wurden (vgl. Urk. 6/362 S. 11). Vor diesem Hintergrund sind von weiteren Akten der Invalidenversicherung zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers keine weiteren Erkenntnisse zu erwar ten. 4.3.3
Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Ja hren 2014, 2015 und 2016 als zu min dest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellsc haft unter der Verantwortung des Beschwerdeführer s ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht einge treten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 5. Dezember 2016 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven einge stellt und die Gesell schaft im Sinne von Art. 159 Abs.
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Gemäss Kontoauszug vom 27. September 2018 bezahlte die Y.___ AG Lohnbeiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 34'377.15 nicht (Urk. 6/362/14-19).
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2) machte die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer für unbezahlt gebliebene Akonto bei träge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ( einschliesslich dazugehörige Mahnge bühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten ) haftbar, wobei sie die « Guthaben » aus den Schlussrechnungen 2014 und 2015 (Pos. 2016 0001 und Pos. 2017 0001, Urk. 6/362 S. 17 und S. 18) berücksichtigte und Beiträge für das 4. Quartal 2016, die erst
nach Konkurs in Rech nung gestellt wurden und zu bezahlen gewesen wären , im Umfang der effektiv
geschuldeten Beiträge von Fr. 1'900.70 (Pos . 2016 0007
des korrigierte n Konto auszug es [ Urk. 6/362 S. 18]) sowie die erst nach der Konkurseröffnung angefallenen
Mahngebühren, Verzugszinsen und Be treibungs kosten in der Höhe von total Fr. 350.95
(Pos.
2016 0004 und Pos. 2016 0005 des Kontoauszuges) nicht zur Schadenersatzsumme zählte ( Fr. 34'377.15 ./. Fr. 1 ’ 900. 70 . /. Fr. 350.95) .
Diese Forderung ist anhand der Kassenakten , insbesondere des Kontoauszuges vom 27. September 2018 (Urk. 6/362) sowie des Kontrollberichtes des Kassenre visors vom 1 6. Juni 2017 samt Lohndeklarationen 2015 und 2016 ( Urk. 6/334-338 ) und der Lohndeklaration 2014 ( Urk. 6/270), hinreichend sub stanti iert dar gelegt und ausgewiesen sowie mit den vorhandenen Verlustscheine n vom 3. Ok tober 2016 ( Urk. 6/310-315), 2. Dezember 2016 ( Urk. 6/326) und 9. Februar 2017 ( Urk. 6/332 )
verbrieft .
Der Einwand des Beschwerdeführers , Krankentaggelder unterstünden nicht der Beitragspflicht, trifft an sich zu ( vgl. Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVV) ). Demgegenüber unterstehen Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit der Beitrags pflicht ( Art. 7 lit . m AHVV). Massgebend für die Beitragspflicht ist, wer effektiv die Leistung er bringt (BGE 128 V 176 E. 2 und 3 S. 178 ff, 113 V 161 E. 5 S. 167 f.).
Mit der Lohndeklaration für das Jahr 2014 bescheinigte die Gesellschaft Lohn zahlung en von insgesamt Fr.
170'768.55 ( Urk. 6/270), wobei die im Jahr 2014 ausbezahlten Krankentaggelder - laut Angaben des Beschwerdeführers im Rah men der AHV-Schlussrevision - darin berücksichtigt seien (vgl. Urk. 6/338/14). Im Zuge der AHV-Revision im Januar 2017 wurden die Lohn dekla rationen der Jahre 2015 und 2016 erstellt . Dabei wurde für das J ahr 2015 eine Lohnsumme von Fr. 225'686.-- (vgl. Urk. 6/336) und für das Jahr 2016 ei ne solche von Fr. 54'662.-- (vgl. Urk. 6/334) angenommen, was angesichts der vom Be schwer de führer bereit ge stellten Übersicht über die AHV-pflichtigen Lohn summen nach Abzug der aus be zahlten Taggelder seit 2013 (vgl. Urk. 6/338/13; demnach wur den im Jahr 2015 Löhne in der Höhe von Fr. 229'023.15 und im Jahr 2016 solche von Fr. 58'460.-- ausbezahlt) kein Anlass zu Korrekturen gibt . Überdies wird die Scha dens höhe vom Be schwerde füh rer nicht weiter bestritten. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt , wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor . Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4) . Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3) . 3.3
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.
In den Jahren 2014, 2015 und 2016 richtete die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 451 ' 116 . 55 (Fr. 170 ' 768 . 55 [Urk. 6/ 270 ] + Fr. 2 25 ' 686 .-- [Urk. 6/336 ] + Fr. 54'662.-- [ Urk. 6/334] ) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 34 ' 377 . 1 5 schuldig, womit die Gesell schaft ihren Zahlungspflichten nicht nach gekommen ist. Aus den Akten ist ersicht lich, dass die Gesellschaft für die Beglei chung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 6/ 219 , Urk. 6/ 250 , Urk. 6/ 251 , Urk. 6/ 263 , Urk. 6/ 279 , Urk. 6/ 288 , Urk. 6/ 298 , Urk. 6/ 316 ) und in der Folge betrieben werden musste (Urk. 6/ 233 , Urk. 6/ 255 -256 , Urk. 6/ 259-260 , Urk. 6/ 280, Urk. 6/283, Urk. 6/289, Urk. 6/300, Urk. 6/319 ), was letztlich zum ausgewiesen en Schaden in der Höhe von Fr. 34 ' 377 . 1 5 für die Beiträge der Jahre 2014, 2015 und 2016 führte (vgl. E. 2 .2 vorstehend ). Ferner rechnete sie die Lohnbeiträge 2015 nicht ab.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde füh rers zurückzuführen ist. 4. 4.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2
4.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitge hend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der Gesellschaft im Dezember 2004 bis zu deren Auflösung im März 2017 als Mitglied des Verwaltungsrates , seit Dezember 2013 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungs berechtigung im Handelsregister ein ge tragen und somit deren formelles Organ. Überdies war der Beschwerdeführer mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betraut (vgl. Urk. 6/338/4). Als einziger Verwaltungsrat war er für einen korrek ten Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwort lich.
Aus den Lohndeklarationen ( Urk. 6/8 6 , Urk. 6/1 25 , Urk. 6/ 147 , Urk. 6/ 209 , Urk. 6/ 270 , Urk. 6/ 334 , Urk. 6/ 336 ) sowie dem Einvernahme protokoll ( Urk. 6/ 338 ) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein klei nes Unter nehmen mit - nebst de m Beschwerdeführer - zeitweise höchstens drei zusätz lich en Angestellten han delte . Bei derart leicht überschau baren Verhält nis sen muss von jedem Geschäfts führungs
- und Verwaltungsrats mitglied einer Aktien g esell schaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentli chen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisge mäss auch erhöhte Anforderungen an Kennt nis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Aus gleichs kasse gestellt.
Denn vom Verwaltungsrat einer AG wird von Gesetzes wegen ( Art. 716a Abs. 1 des Obli gationenrechts [OR] ) verlangt, dass er den Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozial ver siche rungs beiträge fallen. Diesen Vor gaben ist der Beschwerdeführer
offenkundig nicht nach ge kom men, wie die zahl reichen Mahnungen, Betreibung en und Zahlungs befehle bele gen (vgl. E. 3 . 3 hier vor ). Der Beschwer deführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ AG in den Jahren 201 4 bis 201 6 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozial versiche rungsbei träge n weiterhin Loh n zah lungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlu ngen Priorität vor der Bei trags ent richtung ein geräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.
Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausstän den – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verant wort lichen Orga nen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraus setzun gen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs organs ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungs gemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2
E. 5 lit . a der Handels re gis ter verordnung von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/ 325 , Urk. 6/ 328 ).
Aus vor gängig eingeleiteten Betreibungen erwirkte die Aus gleichs kasse für Beiträge bis zur Konkurser öffnung Verlustschein e über insgesamt Fr. 32'154.35 (Urk. 6/ 3
E. 5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
E. 5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellsc haft unter der Verantwortung des Beschwerdeführer s ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht einge treten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 10 -315, Urk. 6/ 326,
Urk. 6/ 332 ) .
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugs zin sen und Gebühren der Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie nach Abzug von nach Konkurs eröffnung entstandenen K osten in der Höhe von Fr. 133.10 Scha den ersatz im Umfang von Fr. 34'244.05 (Urk. 6/341/2f.). Gegen die Schaden er satz verfügung erhob X.___ am 31. Oktober 2018 (Urk. 6/342) sowie ergänzend am 2 6. Januar 2019 (Urk. 6/361) und unter Beilage diverser Doku men te (Urk. 6/352-359) Einsprache. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Ver fügung vom 2 6. März 2019 teilweise gut im Sinne einer Re duk tion der Scha den ersatzsumme auf Fr. 32'125.50 (Urk. 6/ 363 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2019 erhob X.___ am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss m it Beschwerdeantwort vom 2 0 . Juni 2019 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1-365 ]). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2019 wurde de m Beschwerdeführer die Beschwer de antwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7 ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditäts situation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitge bers nicht zu lässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozial versicherungsbei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidge nössischen Versiche rungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hin weis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328 /2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).
Als seit Ende 2013 einzige s
Verwaltungsrat smitglied einer kleinen AG wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozial ver sicherungs bei träge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 4.3.2
Der Beschwerdeführer machte
geltend, er sei aufgrund der psychischen Gesund heits beeinträchtigung krankheitsbedingt nich t in der Lage gewesen, sich ord nungs gemäss um die Geschäfte zu kümmern. Darauf hinweisend reichte er eine Bestätigung von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der während der psychiatrischen Behandlung attestierten krankheitsbedingte n Ar beits unfähigkeit zu den Akten (vgl. Urk. 6/358 ). Daraus geht hervor, dass der Be schwerdeführer vom 1 3. Dezember 2013 bis 9. März 2014 zu 100
% arbeits unfä hig war. Danach war er bis zum 21. April 2014 zu 80 %, bis 2 1. Juli 2014 zu 60 % und schliesslich bis Ende Juli 2014 noch zu 40 % arbeitsunfähig . Ab August 2014 wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Aus dem Kontoauszug vom 2 7. September 2018 ( Urk. 6/362) ergibt sich, dass die ver lustig gegangenen Beiträge aus dem Jahr 2014 die Lohnbeiträge für Oktober bis Dezember 2014 betra f en und damit zur Zahlung fällig wurden , als der Beschwer deführer be reits wieder vollständig arbeitsfähig geschrieben war. Überdies geht aus dem Kontoauszug her vor, dass die Gesellschaft bereits seit dem Jahr 2010 regelmässig gemahnt und betrieben werden musste ( Urk. 6/362 S. 4ff.) . Des Wei teren wäre es seine Pflicht als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer gewesen, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während seiner Abwesenheit ordnungs ge mäss abgewickelt werden. Der Kontoauszug zeigt auch , dass zwischen De zem ber 2013 und Juli 2014
- während der Beschwerde führer krankheitsbedingt (teilweise) arbeitsunfähig war - fällige Zahlungen begli chen wurden (vgl. Urk. 6/362 S. 11). Vor diesem Hintergrund sind von weiteren Akten der Invalidenversicherung zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers keine weiteren Erkenntnisse zu erwar ten. 4.3.3
Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Ja hren 2014, 2015 und 2016 als zu min dest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2019.00016
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 3. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ war seit der Gründung am 2 1. Dezember 2004 (Tagebucheintrag) bis am 2. Dezember 2013 als Präsident des Ver wal tungs rates der Y.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handels register des Kantons Zürich einge tra gen . Seit dem 2. Dezember 2013 amtete er als einziges Mitglied des Ver waltungs rates mit Einzeich nungs berechtigung (vgl. Internetauszug aus dem Handels register). Die Y.___ AG war der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitrags pflichtige Ar beit geberin ange schlos sen. Der Konkursrichter des Bezirks gerichts Winterthur eröffnete mit Urteil vom 5. De zem ber 2016 den Konkurs über die Gesellschaft . Mit Urteil desselben Rich ters vom 1 5. Dezember 2016 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven einge stellt und die Gesell schaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit . a der Handels re gis ter verordnung von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/ 325 , Urk. 6/ 328 ).
Aus vor gängig eingeleiteten Betreibungen erwirkte die Aus gleichs kasse für Beiträge bis zur Konkurser öffnung Verlustschein e über insgesamt Fr. 32'154.35 (Urk. 6/ 3 10 -315, Urk. 6/ 326,
Urk. 6/ 332 ) .
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugs zin sen und Gebühren der Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie nach Abzug von nach Konkurs eröffnung entstandenen K osten in der Höhe von Fr. 133.10 Scha den ersatz im Umfang von Fr. 34'244.05 (Urk. 6/341/2f.). Gegen die Schaden er satz verfügung erhob X.___ am 31. Oktober 2018 (Urk. 6/342) sowie ergänzend am 2 6. Januar 2019 (Urk. 6/361) und unter Beilage diverser Doku men te (Urk. 6/352-359) Einsprache. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Ver fügung vom 2 6. März 2019 teilweise gut im Sinne einer Re duk tion der Scha den ersatzsumme auf Fr. 32'125.50 (Urk. 6/ 363 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2019 erhob X.___ am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss m it Beschwerdeantwort vom 2 0 . Juni 2019 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1-365 ]). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2019 wurde de m Beschwerdeführer die Beschwer de antwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7 ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Gemäss Kontoauszug vom 27. September 2018 bezahlte die Y.___ AG Lohnbeiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 34'377.15 nicht (Urk. 6/362/14-19).
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2) machte die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer für unbezahlt gebliebene Akonto bei träge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ( einschliesslich dazugehörige Mahnge bühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten ) haftbar, wobei sie die « Guthaben » aus den Schlussrechnungen 2014 und 2015 (Pos. 2016 0001 und Pos. 2017 0001, Urk. 6/362 S. 17 und S. 18) berücksichtigte und Beiträge für das 4. Quartal 2016, die erst
nach Konkurs in Rech nung gestellt wurden und zu bezahlen gewesen wären , im Umfang der effektiv
geschuldeten Beiträge von Fr. 1'900.70 (Pos . 2016 0007
des korrigierte n Konto auszug es [ Urk. 6/362 S. 18]) sowie die erst nach der Konkurseröffnung angefallenen
Mahngebühren, Verzugszinsen und Be treibungs kosten in der Höhe von total Fr. 350.95
(Pos.
2016 0004 und Pos. 2016 0005 des Kontoauszuges) nicht zur Schadenersatzsumme zählte ( Fr. 34'377.15 ./. Fr. 1 ’ 900. 70 . /. Fr. 350.95) .
Diese Forderung ist anhand der Kassenakten , insbesondere des Kontoauszuges vom 27. September 2018 (Urk. 6/362) sowie des Kontrollberichtes des Kassenre visors vom 1 6. Juni 2017 samt Lohndeklarationen 2015 und 2016 ( Urk. 6/334-338 ) und der Lohndeklaration 2014 ( Urk. 6/270), hinreichend sub stanti iert dar gelegt und ausgewiesen sowie mit den vorhandenen Verlustscheine n vom 3. Ok tober 2016 ( Urk. 6/310-315), 2. Dezember 2016 ( Urk. 6/326) und 9. Februar 2017 ( Urk. 6/332 )
verbrieft .
Der Einwand des Beschwerdeführers , Krankentaggelder unterstünden nicht der Beitragspflicht, trifft an sich zu ( vgl. Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVV) ). Demgegenüber unterstehen Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit der Beitrags pflicht ( Art. 7 lit . m AHVV). Massgebend für die Beitragspflicht ist, wer effektiv die Leistung er bringt (BGE 128 V 176 E. 2 und 3 S. 178 ff, 113 V 161 E. 5 S. 167 f.).
Mit der Lohndeklaration für das Jahr 2014 bescheinigte die Gesellschaft Lohn zahlung en von insgesamt Fr.
170'768.55 ( Urk. 6/270), wobei die im Jahr 2014 ausbezahlten Krankentaggelder - laut Angaben des Beschwerdeführers im Rah men der AHV-Schlussrevision - darin berücksichtigt seien (vgl. Urk. 6/338/14). Im Zuge der AHV-Revision im Januar 2017 wurden die Lohn dekla rationen der Jahre 2015 und 2016 erstellt . Dabei wurde für das J ahr 2015 eine Lohnsumme von Fr. 225'686.-- (vgl. Urk. 6/336) und für das Jahr 2016 ei ne solche von Fr. 54'662.-- (vgl. Urk. 6/334) angenommen, was angesichts der vom Be schwer de führer bereit ge stellten Übersicht über die AHV-pflichtigen Lohn summen nach Abzug der aus be zahlten Taggelder seit 2013 (vgl. Urk. 6/338/13; demnach wur den im Jahr 2015 Löhne in der Höhe von Fr. 229'023.15 und im Jahr 2016 solche von Fr. 58'460.-- ausbezahlt) kein Anlass zu Korrekturen gibt . Überdies wird die Scha dens höhe vom Be schwerde füh rer nicht weiter bestritten. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt , wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor . Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4) . Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3) . 3.3
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.
In den Jahren 2014, 2015 und 2016 richtete die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 451 ' 116 . 55 (Fr. 170 ' 768 . 55 [Urk. 6/ 270 ] + Fr. 2 25 ' 686 .-- [Urk. 6/336 ] + Fr. 54'662.-- [ Urk. 6/334] ) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 34 ' 377 . 1 5 schuldig, womit die Gesell schaft ihren Zahlungspflichten nicht nach gekommen ist. Aus den Akten ist ersicht lich, dass die Gesellschaft für die Beglei chung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 6/ 219 , Urk. 6/ 250 , Urk. 6/ 251 , Urk. 6/ 263 , Urk. 6/ 279 , Urk. 6/ 288 , Urk. 6/ 298 , Urk. 6/ 316 ) und in der Folge betrieben werden musste (Urk. 6/ 233 , Urk. 6/ 255 -256 , Urk. 6/ 259-260 , Urk. 6/ 280, Urk. 6/283, Urk. 6/289, Urk. 6/300, Urk. 6/319 ), was letztlich zum ausgewiesen en Schaden in der Höhe von Fr. 34 ' 377 . 1 5 für die Beiträge der Jahre 2014, 2015 und 2016 führte (vgl. E. 2 .2 vorstehend ). Ferner rechnete sie die Lohnbeiträge 2015 nicht ab.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde füh rers zurückzuführen ist. 4. 4.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2
4.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitge hend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der Gesellschaft im Dezember 2004 bis zu deren Auflösung im März 2017 als Mitglied des Verwaltungsrates , seit Dezember 2013 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungs berechtigung im Handelsregister ein ge tragen und somit deren formelles Organ. Überdies war der Beschwerdeführer mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betraut (vgl. Urk. 6/338/4). Als einziger Verwaltungsrat war er für einen korrek ten Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwort lich.
Aus den Lohndeklarationen ( Urk. 6/8 6 , Urk. 6/1 25 , Urk. 6/ 147 , Urk. 6/ 209 , Urk. 6/ 270 , Urk. 6/ 334 , Urk. 6/ 336 ) sowie dem Einvernahme protokoll ( Urk. 6/ 338 ) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein klei nes Unter nehmen mit - nebst de m Beschwerdeführer - zeitweise höchstens drei zusätz lich en Angestellten han delte . Bei derart leicht überschau baren Verhält nis sen muss von jedem Geschäfts führungs
- und Verwaltungsrats mitglied einer Aktien g esell schaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentli chen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisge mäss auch erhöhte Anforderungen an Kennt nis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Aus gleichs kasse gestellt.
Denn vom Verwaltungsrat einer AG wird von Gesetzes wegen ( Art. 716a Abs. 1 des Obli gationenrechts [OR] ) verlangt, dass er den Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozial ver siche rungs beiträge fallen. Diesen Vor gaben ist der Beschwerdeführer
offenkundig nicht nach ge kom men, wie die zahl reichen Mahnungen, Betreibung en und Zahlungs befehle bele gen (vgl. E. 3 . 3 hier vor ). Der Beschwer deführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ AG in den Jahren 201 4 bis 201 6 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozial versiche rungsbei träge n weiterhin Loh n zah lungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlu ngen Priorität vor der Bei trags ent richtung ein geräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.
Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausstän den – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verant wort lichen Orga nen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraus setzun gen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs organs ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungs gemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2 015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditäts situation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitge bers nicht zu lässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozial versicherungsbei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidge nössischen Versiche rungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hin weis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328 /2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).
Als seit Ende 2013 einzige s
Verwaltungsrat smitglied einer kleinen AG wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozial ver sicherungs bei träge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 4.3.2
Der Beschwerdeführer machte
geltend, er sei aufgrund der psychischen Gesund heits beeinträchtigung krankheitsbedingt nich t in der Lage gewesen, sich ord nungs gemäss um die Geschäfte zu kümmern. Darauf hinweisend reichte er eine Bestätigung von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der während der psychiatrischen Behandlung attestierten krankheitsbedingte n Ar beits unfähigkeit zu den Akten (vgl. Urk. 6/358 ). Daraus geht hervor, dass der Be schwerdeführer vom 1 3. Dezember 2013 bis 9. März 2014 zu 100
% arbeits unfä hig war. Danach war er bis zum 21. April 2014 zu 80 %, bis 2 1. Juli 2014 zu 60 % und schliesslich bis Ende Juli 2014 noch zu 40 % arbeitsunfähig . Ab August 2014 wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Aus dem Kontoauszug vom 2 7. September 2018 ( Urk. 6/362) ergibt sich, dass die ver lustig gegangenen Beiträge aus dem Jahr 2014 die Lohnbeiträge für Oktober bis Dezember 2014 betra f en und damit zur Zahlung fällig wurden , als der Beschwer deführer be reits wieder vollständig arbeitsfähig geschrieben war. Überdies geht aus dem Kontoauszug her vor, dass die Gesellschaft bereits seit dem Jahr 2010 regelmässig gemahnt und betrieben werden musste ( Urk. 6/362 S. 4ff.) . Des Wei teren wäre es seine Pflicht als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer gewesen, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während seiner Abwesenheit ordnungs ge mäss abgewickelt werden. Der Kontoauszug zeigt auch , dass zwischen De zem ber 2013 und Juli 2014
- während der Beschwerde führer krankheitsbedingt (teilweise) arbeitsunfähig war - fällige Zahlungen begli chen wurden (vgl. Urk. 6/362 S. 11). Vor diesem Hintergrund sind von weiteren Akten der Invalidenversicherung zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers keine weiteren Erkenntnisse zu erwar ten. 4.3.3
Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Ja hren 2014, 2015 und 2016 als zu min dest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellsc haft unter der Verantwortung des Beschwerdeführer s ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht einge treten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler