opencaselaw.ch

AK.2019.00008

Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG. Haftung eines Geschäftsführers einer kleinen GmbH. Krankheit stellt keinen Exkulpationsgrund dar.

Zürich SozVersG · 2020-02-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ war seit der Gründung am 1 9. Oktober 2009 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzel zeichnungs berech ti gung im Handelsregister des Kantons Zürich einge tra gen (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister) . Die Y.___ GmbH war der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitrags pflichtige Ar beit geberin angeschlossen. Der Konkursrichter des Bezirks gerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom

15. Ok tober 2015 den Konkurs über die Gesellschaft . Mit Urteil desselben Richters vom

29. Juni 2016 wurde das Kon kursverfahren als ge schlos sen erklärt und die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit . b der Handels registerverordnung von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/2 11, Urk. 6/213). Dabei erwirkte die Ausgleichskasse für Beiträge bis zur Konkurser öffnung einen Verlustschein über Fr. 8'487.75 (Urk. 6/210 /1).

Mit Verfügung vom 4. April 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugs zinsen und Gebühren der Jahre 2014 und 2015 sowie nach Abzug von nach Konkurs eröffnung entstandenen Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 99.60 Schaden ersatz im Umfang von Fr. 8'388.15 solidarisch haftend mit Z.___ (Urk. 6/219/3-5). Gegen die Schadenersatzverfügung erhob X.___ am 2. Mai 2018 (Urk. 6/225) sowie ergänzend am 1 0. August 2018 (Urk. 6/236) und unter Beilage diverser Dokumente (Urk. 6/229-235) Einsprache. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 ab und verpflichtete ihn zur Leistung einer Schadenersatzsumme von Fr. 8'388.15 (Urk. 6/239 = Urk. 2).

Die Schadenersatzverfügung vom 4. April 2018 gleichen Inhalts gegenüber Z.___ (Urk. 7/219) hob die Ausgleichskasse auf Einsprache hin (Urk. 7/225, Urk. 7/236) mit Wiedererwägungsentscheid vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/238) auf. 2.

Gegen den an ihn adressierten

Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2019 erhob X.___ am 15. Februar 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2019 beantragte die Be schwer degegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Re duktion der Schaden ersatz summe um Fr. 85.95 auf Fr. 8'302.2 0. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1-242 ] sowie der Beitragsübersicht und des Kontoauszugs [ Urk. 7/1-3]).

Mit Verfügung vom 1 0. April 2019 wurde de m Beschwerdeführer die Beschwer de antwort vom 2 9. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5).

Ferner wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, beigezogen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 1 2. April 2019 informierte die IV-Stelle des Kantons Aargau über die Übergabe des Dossiers an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich am 6. Juni 2018 (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts füh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 2 9. März 2018 - welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zusammen mit den Kassen akten eingereicht hat - bezahlte die Y.___ GmbH Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 8'487.75 nicht (Urk. 7/1-2).

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2019 (Urk. 2) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für unbezahlt gebliebene Akonto beiträge für die Jahre 2014 und 2015 - nach Abzug der Betreibungskosten in der Höhe von total Fr. 99.60, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind (Pos.

2014 0008 des Kontoauszuges) - in der Höhe von Fr. 8'388.15 haftbar. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2019 (Urk.

5) erwog sie, die ursprüngliche Schadens summe reduziere sich ausserdem um nach der Konkurseröffnung gel t end ge machte Mahnkosten von Fr. 20.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 65.95 (Pos.

2014 0008 des Kontoauszuges). Die effektive geltend zu machende Schadens summe betrage somit Fr. 8'302.2 0.

Diese Forderung ist anhand der Kassenakten - insbesondere der Beitragsübersicht und des Kontoauszuges vom 2 9. März 2018 (Urk. 7/1-2) - hinreichend sub stanti iert dargelegt und aufgrund des vorhandenen Verlustscheins vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/210) ausgewiesen . Überdies wird die Schadenshöhe vom Beschwerde füh rer nicht bestritten. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei trags zahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor ge schriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobei trägen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor . Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstel lung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zu rück erstattet oder verrechnet (Abs. 4) . Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalen derjahr (Abs. 3) . 4.3

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

In den Jahren 2014 und 2015 richtete die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 103'566.-- (Fr. 81'900.-- [ Urk. 6/159] + Fr. 21'666.-- [ Urk. 6/187]) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 8' 487 . 75 schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nach gekommen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Beglei chung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 6/120, Urk. 6/142, Urk. 6/147, Urk. 6/148, Urk. 6/150, Urk. 6/151, Urk. 6/158, Urk. 6/172-174)

und in der Folge betrie ben werden musste (Urk. 6/126, Urk. 6/153, Urk. 6/176-177, Urk. 6/184), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 8' 487 . 75 für die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 führte (vgl. E. 3.2 vorstehend).

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde füh rers zurückzuführen ist. 5. 5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHV G statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen o der sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Miss achtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht befolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erschei nen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2 5 .2 . 1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver lang enden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver ant wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Ver hältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weit gehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen be steht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abwei chen den statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der Gesellschaft im Oktober 2009 bis zu deren Auflösung im Oktober 2015

als Gesellschafter und einziges Mitglied der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister ein ge tragen und somit deren formelles Organ. Als Gesellschafter und einziger Ge schäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

Aus den Lohndeklarationen (Urk. 6/8, Urk. 6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/65, Urk. 6/101, Urk. 6/159, Urk. 6/187) sowie dem Einvernahme protokoll (Urk. 6/188 S. 9) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein klei nes Unternehmen mit - nebst de m Beschwerdeführer - zeitweise höchstens drei zusätzlichen Angestellten han delte . Bei derart leicht überschau baren Verhält nis sen muss von jedem Geschäfts führungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränk ter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentli chen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisge mäss auch erhöhte Anforderungen an Kennt nis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Aus gleichs kasse gestellt.

Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obli gationenrechts [OR], in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozial ver siche rungs beiträge fallen. Diesen Vor gaben ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht nach ge kom men, wie die zahl reichen Mahnungen, Betreibung en und Zahlungs befehle bele gen (vgl. E. 4. 3 hier vor). Der Beschwer deführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 201 4 bis 2015 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozial versiche rungsbei träge n weiterhin Loh n zah lungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlu ngen Priorität vor der Bei trags entrichtung ein geräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.

Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausstän den – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verant wort lichen Orga nen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraus setzun gen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs organs ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungs gemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2 015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditäts situation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitge bers nicht zu lässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozial versicherungsbei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidge nössischen Versiche rungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hin weis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328 /2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).

Als einzige r

Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozial ver sicherungs bei träge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 5.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei nach dem Unfallereignis vom 1 4. Juli 2015

zu 100 % arbeitsunfähig und krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäss um die Geschäfte zu kümmern, ist dem entgegen zuhalten, dass ein Teil der strittigen Beiträge bereits im Jahr 2014 - und damit bevor der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig wurde - zur Zahlung fällig gewesen waren. Überdies wäre es seine Pflicht als Geschäftsführer gewesen, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während seiner Abwesenheit ordnungsgemäss abgewickelt werden. Daran vermag auch das von Dr. phil. A.___

im Arztbericht vom 1 7. August 2014 festgehaltene Burn-out-Syndrom nichts zu ändern, wurde dem Beschwerdeführer doch eine Arbeits fähigkeit von 50 bis 70 % attestiert (Urk. 6/229). Angesichts dessen sind von weiteren Akten der Invalidenversicherung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. 5.3.3

Sodann sticht d ie von ihm zur Rechtfertigung angerufene Praxis des « business

defense » nicht. Eine unabdingbare Voraus setzung, dass das absichtliche Zurück behalten von ausstehenden Sozialversiche rungsbeiträgen bei einem sogenannten Liqui ditäts engpass als Exkulpationsgrund anerkannt wird, ist das Vorliegen objektiver Umstände, die in seriöser Einschät zung der wirtschaftlichen Lage des Unter nehmens die Annahme zulassen, die rückständigen Beiträge innert nütz licher Frist nachzahlen und die laufenden Bei träge abliefern zu können (vgl. hierzu Marco Reichmuth, die Haftung des Arbeit gebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 156 N 669 mit Hinweisen). Von einem allenfalls vorübergehenden Liquiditätsengpass kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Gesellschaft war offenkundig schon seit längerer Zeit nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuliefern, was allein aus den seit 2012 zuge stellten zahlreichen Mahnungen ersichtlich ist. Sodann stellte die Ge sell schaft mehrfach ein G esuch um Ratenzahlung (Urk. 6/55, Urk. 6/63, Urk. 6/92, Urk. 6/163, Urk. 6/171), wobei erste Zahlungsschwierigkeiten bereits im Oktober 2012 auftraten. Es kann somit nicht von einem (kurzfristigen) Liquiditätsproblem ausgegangen werden, das sich (allen falls) durch ein vorübergehendes Nicht bezahlen der Beiträge respektive den Auf schub der geschuldeten Beiträge hätte lösen oder mildern lassen.

5.3.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2014 und 2015 als zu min dest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellsc haft unter der Verantwortung des Beschwerdeführer s ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht einge treten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. 7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 2 1. Januar 2019 inso weit zu berichtigen, als der Schadensbetrag aufgrund nach Konkurseröffnung geltend gemachten Mahnkosten und Verzugszinsen auf Fr. 8’302.20 zu korrigieren ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die geringfügige Reduk tion des Schadens rechtfertigt keine Partei entschädigung. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 8'302.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die sub sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ war seit der Gründung am 1 9. Oktober 2009 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzel zeichnungs berech ti gung im Handelsregister des Kantons Zürich einge tra gen (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister) . Die Y.___ GmbH war der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitrags pflichtige Ar beit geberin angeschlossen. Der Konkursrichter des Bezirks gerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom

15. Ok tober 2015 den Konkurs über die Gesellschaft . Mit Urteil desselben Richters vom

29. Juni 2016 wurde das Kon kursverfahren als ge schlos sen erklärt und die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs.

E. 5 ).

Ferner wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, beigezogen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 1 2. April 2019 informierte die IV-Stelle des Kantons Aargau über die Übergabe des Dossiers an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich am 6. Juni 2018 (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts füh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 2 9. März 2018 - welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zusammen mit den Kassen akten eingereicht hat - bezahlte die Y.___ GmbH Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 8'487.75 nicht (Urk. 7/1-2).

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2019 (Urk. 2) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für unbezahlt gebliebene Akonto beiträge für die Jahre 2014 und 2015 - nach Abzug der Betreibungskosten in der Höhe von total Fr. 99.60, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind (Pos.

2014 0008 des Kontoauszuges) - in der Höhe von Fr. 8'388.15 haftbar. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2019 (Urk.

5) erwog sie, die ursprüngliche Schadens summe reduziere sich ausserdem um nach der Konkurseröffnung gel t end ge machte Mahnkosten von Fr. 20.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 65.95 (Pos.

2014

E. 5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHV G statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen o der sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Miss achtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht befolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erschei nen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

E. 5.2 5 .2 . 1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver lang enden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

E. 5.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver ant wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Ver hältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weit gehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

E. 5.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen be steht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abwei chen den statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der Gesellschaft im Oktober 2009 bis zu deren Auflösung im Oktober 2015

als Gesellschafter und einziges Mitglied der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister ein ge tragen und somit deren formelles Organ. Als Gesellschafter und einziger Ge schäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

Aus den Lohndeklarationen (Urk. 6/8, Urk. 6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/65, Urk. 6/101, Urk. 6/159, Urk. 6/187) sowie dem Einvernahme protokoll (Urk. 6/188 S. 9) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein klei nes Unternehmen mit - nebst de m Beschwerdeführer - zeitweise höchstens drei zusätzlichen Angestellten han delte . Bei derart leicht überschau baren Verhält nis sen muss von jedem Geschäfts führungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränk ter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentli chen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisge mäss auch erhöhte Anforderungen an Kennt nis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Aus gleichs kasse gestellt.

Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obli gationenrechts [OR], in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozial ver siche rungs beiträge fallen. Diesen Vor gaben ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht nach ge kom men, wie die zahl reichen Mahnungen, Betreibung en und Zahlungs befehle bele gen (vgl. E. 4. 3 hier vor). Der Beschwer deführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 201 4 bis 2015 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozial versiche rungsbei träge n weiterhin Loh n zah lungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlu ngen Priorität vor der Bei trags entrichtung ein geräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.

Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausstän den – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verant wort lichen Orga nen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraus setzun gen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs organs ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungs gemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2 015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditäts situation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitge bers nicht zu lässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozial versicherungsbei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidge nössischen Versiche rungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hin weis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328 /2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).

Als einzige r

Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozial ver sicherungs bei träge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf.

E. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei nach dem Unfallereignis vom 1 4. Juli 2015

zu 100 % arbeitsunfähig und krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäss um die Geschäfte zu kümmern, ist dem entgegen zuhalten, dass ein Teil der strittigen Beiträge bereits im Jahr 2014 - und damit bevor der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig wurde - zur Zahlung fällig gewesen waren. Überdies wäre es seine Pflicht als Geschäftsführer gewesen, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während seiner Abwesenheit ordnungsgemäss abgewickelt werden. Daran vermag auch das von Dr. phil. A.___

im Arztbericht vom 1 7. August 2014 festgehaltene Burn-out-Syndrom nichts zu ändern, wurde dem Beschwerdeführer doch eine Arbeits fähigkeit von 50 bis 70 % attestiert (Urk. 6/229). Angesichts dessen sind von weiteren Akten der Invalidenversicherung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

E. 5.3.3 Sodann sticht d ie von ihm zur Rechtfertigung angerufene Praxis des « business

defense » nicht. Eine unabdingbare Voraus setzung, dass das absichtliche Zurück behalten von ausstehenden Sozialversiche rungsbeiträgen bei einem sogenannten Liqui ditäts engpass als Exkulpationsgrund anerkannt wird, ist das Vorliegen objektiver Umstände, die in seriöser Einschät zung der wirtschaftlichen Lage des Unter nehmens die Annahme zulassen, die rückständigen Beiträge innert nütz licher Frist nachzahlen und die laufenden Bei träge abliefern zu können (vgl. hierzu Marco Reichmuth, die Haftung des Arbeit gebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 156 N 669 mit Hinweisen). Von einem allenfalls vorübergehenden Liquiditätsengpass kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Gesellschaft war offenkundig schon seit längerer Zeit nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuliefern, was allein aus den seit 2012 zuge stellten zahlreichen Mahnungen ersichtlich ist. Sodann stellte die Ge sell schaft mehrfach ein G esuch um Ratenzahlung (Urk. 6/55, Urk. 6/63, Urk. 6/92, Urk. 6/163, Urk. 6/171), wobei erste Zahlungsschwierigkeiten bereits im Oktober 2012 auftraten. Es kann somit nicht von einem (kurzfristigen) Liquiditätsproblem ausgegangen werden, das sich (allen falls) durch ein vorübergehendes Nicht bezahlen der Beiträge respektive den Auf schub der geschuldeten Beiträge hätte lösen oder mildern lassen.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2014 und 2015 als zu min dest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellsc haft unter der Verantwortung des Beschwerdeführer s ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht einge treten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. 7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 2 1. Januar 2019 inso weit zu berichtigen, als der Schadensbetrag aufgrund nach Konkurseröffnung geltend gemachten Mahnkosten und Verzugszinsen auf Fr. 8’302.20 zu korrigieren ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die geringfügige Reduk tion des Schadens rechtfertigt keine Partei entschädigung. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 8'302.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die sub sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

E. 0008 des Kontoauszuges). Die effektive geltend zu machende Schadens summe betrage somit Fr. 8'302.2 0.

Diese Forderung ist anhand der Kassenakten - insbesondere der Beitragsübersicht und des Kontoauszuges vom 2 9. März 2018 (Urk. 7/1-2) - hinreichend sub stanti iert dargelegt und aufgrund des vorhandenen Verlustscheins vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/210) ausgewiesen . Überdies wird die Schadenshöhe vom Beschwerde füh rer nicht bestritten. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei trags zahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor ge schriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobei trägen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor . Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstel lung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zu rück erstattet oder verrechnet (Abs. 4) . Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalen derjahr (Abs. 3) . 4.3

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

In den Jahren 2014 und 2015 richtete die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 103'566.-- (Fr. 81'900.-- [ Urk. 6/159] + Fr. 21'666.-- [ Urk. 6/187]) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 8' 487 . 75 schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nach gekommen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Beglei chung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 6/120, Urk. 6/142, Urk. 6/147, Urk. 6/148, Urk. 6/150, Urk. 6/151, Urk. 6/158, Urk. 6/172-174)

und in der Folge betrie ben werden musste (Urk. 6/126, Urk. 6/153, Urk. 6/176-177, Urk. 6/184), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 8' 487 . 75 für die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 führte (vgl. E. 3.2 vorstehend).

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde füh rers zurückzuführen ist. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2019.00008

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

6. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ war seit der Gründung am 1 9. Oktober 2009 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzel zeichnungs berech ti gung im Handelsregister des Kantons Zürich einge tra gen (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister) . Die Y.___ GmbH war der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als beitrags pflichtige Ar beit geberin angeschlossen. Der Konkursrichter des Bezirks gerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom

15. Ok tober 2015 den Konkurs über die Gesellschaft . Mit Urteil desselben Richters vom

29. Juni 2016 wurde das Kon kursverfahren als ge schlos sen erklärt und die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit . b der Handels registerverordnung von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/2 11, Urk. 6/213). Dabei erwirkte die Ausgleichskasse für Beiträge bis zur Konkurser öffnung einen Verlustschein über Fr. 8'487.75 (Urk. 6/210 /1).

Mit Verfügung vom 4. April 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugs zinsen und Gebühren der Jahre 2014 und 2015 sowie nach Abzug von nach Konkurs eröffnung entstandenen Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 99.60 Schaden ersatz im Umfang von Fr. 8'388.15 solidarisch haftend mit Z.___ (Urk. 6/219/3-5). Gegen die Schadenersatzverfügung erhob X.___ am 2. Mai 2018 (Urk. 6/225) sowie ergänzend am 1 0. August 2018 (Urk. 6/236) und unter Beilage diverser Dokumente (Urk. 6/229-235) Einsprache. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Verfügung vom 2 1. Januar 2019 ab und verpflichtete ihn zur Leistung einer Schadenersatzsumme von Fr. 8'388.15 (Urk. 6/239 = Urk. 2).

Die Schadenersatzverfügung vom 4. April 2018 gleichen Inhalts gegenüber Z.___ (Urk. 7/219) hob die Ausgleichskasse auf Einsprache hin (Urk. 7/225, Urk. 7/236) mit Wiedererwägungsentscheid vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/238) auf. 2.

Gegen den an ihn adressierten

Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2019 erhob X.___ am 15. Februar 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2019 beantragte die Be schwer degegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Re duktion der Schaden ersatz summe um Fr. 85.95 auf Fr. 8'302.2 0. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1-242 ] sowie der Beitragsübersicht und des Kontoauszugs [ Urk. 7/1-3]).

Mit Verfügung vom 1 0. April 2019 wurde de m Beschwerdeführer die Beschwer de antwort vom 2 9. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5).

Ferner wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, beigezogen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 1 2. April 2019 informierte die IV-Stelle des Kantons Aargau über die Übergabe des Dossiers an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich am 6. Juni 2018 (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts füh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 2 9. März 2018 - welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zusammen mit den Kassen akten eingereicht hat - bezahlte die Y.___ GmbH Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 8'487.75 nicht (Urk. 7/1-2).

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2019 (Urk. 2) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für unbezahlt gebliebene Akonto beiträge für die Jahre 2014 und 2015 - nach Abzug der Betreibungskosten in der Höhe von total Fr. 99.60, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind (Pos.

2014 0008 des Kontoauszuges) - in der Höhe von Fr. 8'388.15 haftbar. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. März 2019 (Urk.

5) erwog sie, die ursprüngliche Schadens summe reduziere sich ausserdem um nach der Konkurseröffnung gel t end ge machte Mahnkosten von Fr. 20.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 65.95 (Pos.

2014 0008 des Kontoauszuges). Die effektive geltend zu machende Schadens summe betrage somit Fr. 8'302.2 0.

Diese Forderung ist anhand der Kassenakten - insbesondere der Beitragsübersicht und des Kontoauszuges vom 2 9. März 2018 (Urk. 7/1-2) - hinreichend sub stanti iert dargelegt und aufgrund des vorhandenen Verlustscheins vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/210) ausgewiesen . Überdies wird die Schadenshöhe vom Beschwerde füh rer nicht bestritten. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei trags zahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor ge schriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berück sichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobei trägen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor . Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstel lung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zu rück erstattet oder verrechnet (Abs. 4) . Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalen derjahr (Abs. 3) . 4.3

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

In den Jahren 2014 und 2015 richtete die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 103'566.-- (Fr. 81'900.-- [ Urk. 6/159] + Fr. 21'666.-- [ Urk. 6/187]) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 8' 487 . 75 schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nach gekommen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Beglei chung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 6/120, Urk. 6/142, Urk. 6/147, Urk. 6/148, Urk. 6/150, Urk. 6/151, Urk. 6/158, Urk. 6/172-174)

und in der Folge betrie ben werden musste (Urk. 6/126, Urk. 6/153, Urk. 6/176-177, Urk. 6/184), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 8' 487 . 75 für die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 führte (vgl. E. 3.2 vorstehend).

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerde füh rers zurückzuführen ist. 5. 5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHV G statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen o der sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Miss achtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht befolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erschei nen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2 5 .2 . 1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver lang enden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver ant wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Ver hältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weit gehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen be steht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abwei chen den statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der Gesellschaft im Oktober 2009 bis zu deren Auflösung im Oktober 2015

als Gesellschafter und einziges Mitglied der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister ein ge tragen und somit deren formelles Organ. Als Gesellschafter und einziger Ge schäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

Aus den Lohndeklarationen (Urk. 6/8, Urk. 6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/65, Urk. 6/101, Urk. 6/159, Urk. 6/187) sowie dem Einvernahme protokoll (Urk. 6/188 S. 9) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein klei nes Unternehmen mit - nebst de m Beschwerdeführer - zeitweise höchstens drei zusätzlichen Angestellten han delte . Bei derart leicht überschau baren Verhält nis sen muss von jedem Geschäfts führungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränk ter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentli chen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisge mäss auch erhöhte Anforderungen an Kennt nis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Aus gleichs kasse gestellt.

Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obli gationenrechts [OR], in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozial ver siche rungs beiträge fallen. Diesen Vor gaben ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht nach ge kom men, wie die zahl reichen Mahnungen, Betreibung en und Zahlungs befehle bele gen (vgl. E. 4. 3 hier vor). Der Beschwer deführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 201 4 bis 2015 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozial versiche rungsbei träge n weiterhin Loh n zah lungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlu ngen Priorität vor der Bei trags entrichtung ein geräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.

Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausstän den – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verant wort lichen Orga nen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraus setzun gen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugs organs ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungs gemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2 015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditäts situation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitge bers nicht zu lässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu redu zieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozial versicherungsbei träge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidge nössischen Versiche rungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hin weis; ferner Bundes gerichtsurteil 9C_328 /2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).

Als einzige r

Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozial ver sicherungs bei träge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 5.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei nach dem Unfallereignis vom 1 4. Juli 2015

zu 100 % arbeitsunfähig und krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäss um die Geschäfte zu kümmern, ist dem entgegen zuhalten, dass ein Teil der strittigen Beiträge bereits im Jahr 2014 - und damit bevor der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig wurde - zur Zahlung fällig gewesen waren. Überdies wäre es seine Pflicht als Geschäftsführer gewesen, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während seiner Abwesenheit ordnungsgemäss abgewickelt werden. Daran vermag auch das von Dr. phil. A.___

im Arztbericht vom 1 7. August 2014 festgehaltene Burn-out-Syndrom nichts zu ändern, wurde dem Beschwerdeführer doch eine Arbeits fähigkeit von 50 bis 70 % attestiert (Urk. 6/229). Angesichts dessen sind von weiteren Akten der Invalidenversicherung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. 5.3.3

Sodann sticht d ie von ihm zur Rechtfertigung angerufene Praxis des « business

defense » nicht. Eine unabdingbare Voraus setzung, dass das absichtliche Zurück behalten von ausstehenden Sozialversiche rungsbeiträgen bei einem sogenannten Liqui ditäts engpass als Exkulpationsgrund anerkannt wird, ist das Vorliegen objektiver Umstände, die in seriöser Einschät zung der wirtschaftlichen Lage des Unter nehmens die Annahme zulassen, die rückständigen Beiträge innert nütz licher Frist nachzahlen und die laufenden Bei träge abliefern zu können (vgl. hierzu Marco Reichmuth, die Haftung des Arbeit gebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 156 N 669 mit Hinweisen). Von einem allenfalls vorübergehenden Liquiditätsengpass kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Gesellschaft war offenkundig schon seit längerer Zeit nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuliefern, was allein aus den seit 2012 zuge stellten zahlreichen Mahnungen ersichtlich ist. Sodann stellte die Ge sell schaft mehrfach ein G esuch um Ratenzahlung (Urk. 6/55, Urk. 6/63, Urk. 6/92, Urk. 6/163, Urk. 6/171), wobei erste Zahlungsschwierigkeiten bereits im Oktober 2012 auftraten. Es kann somit nicht von einem (kurzfristigen) Liquiditätsproblem ausgegangen werden, das sich (allen falls) durch ein vorübergehendes Nicht bezahlen der Beiträge respektive den Auf schub der geschuldeten Beiträge hätte lösen oder mildern lassen.

5.3.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2014 und 2015 als zu min dest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 6. 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellsc haft unter der Verantwortung des Beschwerdeführer s ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht einge treten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. 7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 2 1. Januar 2019 inso weit zu berichtigen, als der Schadensbetrag aufgrund nach Konkurseröffnung geltend gemachten Mahnkosten und Verzugszinsen auf Fr. 8’302.20 zu korrigieren ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die geringfügige Reduk tion des Schadens rechtfertigt keine Partei entschädigung. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 8'302.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die sub sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler