Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962,
war seit der Eintragung im Han delsregister am 1 3. August 2009 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
der Y.___ . Die Y.___ war der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Ar beitgeberin angeschlossen (Urk. 7/3) . Mit Urteil vom 3 0. Juni 2015 eröffnete der Konkursri chter des Bezirksgerichts Z.___ den Konkurs über d ie Y.___ . Mit Verfügung des Konkursrichters vom 2 4. Mai 2016 wurde d as Konkursverf ah ren als geschlossen erklärt. Am 2 5. Mai 2016 wurde die Y.___
im Han delsregister gelöscht (www.zefix.ch
).
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 forderte di e Au sgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 273‘060.10 (Urk. 7/879). Die dagegen von X.___ am 2 8. März 20 18 erhobene Einsprache (Urk. 7/882) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 7. September 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 8. November 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer, der von der Gründung bis zum Konkurs Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___
gewesen sei, der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Beiträge an die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei. Dies, obschon ihm die in
Art. 810 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) aufgeführten, unübertragbaren und unentziehbaren
Aufgaben oblegen hätten . Dadurch sei der Beschwerdegegnerin ein Schad en in der Höhe von Fr. 273‘060.10 entstanden. Hätte der Beschwerdeführer die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur so weit Löhne ausgerichtet, als die Beiträge bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden sei damit erstellt. Es liege eine grobfahrlässige Missac htung von AHV-Vorschriften vor (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er zwar gemäss Han delsregister einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___
ge wesen sei. Die ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben habe er aber zuläs sigerweise
an seine ehemalige Ehefrau A.___
und an die B.___, ein e professionelle Treuhandgesell schaft, delegiert. Diese hätten das Büro respektive die Lohnadministration und ganz allgemein d ie Geschäftsakten ge führt . In der Auswahl, Instruktion und Überwachung seiner Beauftr ag ten habe er die nötige Sorgfalt angewandt. Dass dennoch ein Schaden eingetreten sei, könne ihm nicht angelastet werden. Eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften könne ihm nicht vorgeworfen werden . Damit entfalle seine pe rsönliche Haftung (Urk. 1). 2. 2.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die zweijährige Verjährungsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234). 3.3
Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die Schade nersatzforde rung für die von 2010 bis 2015 nicht entrichteten Lohnbeiträge, Verwaltungs kosten, Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 273‘ 060.10 (Urk. 2 S. 3) . Dieser von der Beschwerdegegnerin ge ltend gemachte Schaden wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht (mehr) bestritten (Urk. 1) . Er ist anhand der Kassenakten hinreichend sub stantiiert dargelegt (vgl. dazu die Kontoauszüge vom 2 1. Februar 2018 [ Urk. 7/879 /6-19]), die Jahresabrechnung 2010 vom 2 4. Juni 2013 [ Urk. 7/447], 2011 vom 2 5. Januar 2012 [ Urk. 7/241], 2012 vom 1 4. Januar 2013 [ Urk. 7/374], 2013 vom 2 7. Januar 2014 [ Urk. 7/524] 2015 vom 1. September 2015 [ Urk. 7/798] sowie die Korrekturabrechnungen für 2009 [ Urk. 7/374] und 2010 [ Urk. 7/375] und d ie Berichte über die Arbeitgeberkon trollen vom 3 0. Oktober 2012 [ Urk. 7/505] und vom 2. September 2015 [ Urk. 7/801]).
Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Ver fü gung vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7/879) die zweijährige Verjährungs frist seit der Auflag e des Kollokationsplanes und Inventars am 1. April 2016 eingehalten hat (vgl.
Urk. 2 S. 3 und
Urk. 7/828). Die streitgegenständliche
For derung ist dem nach nicht verjährt. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Ab rechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV) . 4.3
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem sie auf den zwischen 2010 und 2015 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsab gaben teilweise nicht abführte (vgl. Urk. 7/879) . Wie sich dem Kontoauszug und Kassenakten entnehmen lässt, unterliess es die konkursite Arbeitgeberin die Schlussrechnungen 2012 und 2013 (wie auch den Nachtrag aus dem Jahre 2010 vom 5. Juli 2013) sowie jeweils die monatlich pauschal erhobenen Lohnbeiträge ab April 2013 bis und mit Mai 2015 zu bezahlen. Gemäss Bericht der Arbeitge berkontrolle vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/505) wurde diese (vorzeitige) Kon trolle notwendig, weil die Arbeitgeberin die notwendigen Lohndeklarationen 2010 bis 2012 trotz wiederholter Mahnungen nicht eingereicht hatte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellsch aft wiederholt zu mahnen und Be treibungen einzuleiten (vgl. Urk. 7/49 -721) . Die Y.___ ist ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten somit nicht nachgekommen .
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschw erdefüh rers zurückzuführen ist. 5.
5.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.3
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dage gen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer ab weichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5.4
Da der
Beschwerdeführer seit der Eintragung im Handelsregister
am 1 3. August 2009 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ war
(www.zefix.ch
), kam
ihm formelle Organeigenschaft zu.
G emäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wah ren. A rt. 810 Abs. 2 OR enthält einen
– im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden
- Katalog unübertragbarer und
unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Fi nanz planung (Ziffer 3) und die Obera ufsicht über die Personen, denen Teile der Ge schäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Re glemente und Weisungen (Ziffer 5).
Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, die Überwachungs- und Kontrollpfl ichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Ge schäftsführern. Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung
laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig stu diert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht u nd Irrtümer abzuklären ver sucht.
Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a). 5.5
Der Beschwerdeführer übertrug die Buchhaltung und Lohnadministration der Y.___ am 2 2. Juni 2011 der B.___ . Zudem delegierte er gewisse
Aufgabe n im administrativen Bereich an
A.___
(Urk. 7/194; vgl. aber auch Urk. 7/374, Urk. 7/505/8 und Urk. 7/524) . Auch wenn er damit Teile der Administration übertragen hat, wäre er aufgrund seiner unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben als Geschäftsführer
allerdings verpflichtet gewesen, den Geschäftsgang
zu überwachen und insbesondere auch
wirksame Massnah men zu ergreifen, damit die Y.___ ihren Zahlungspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin nachgekommen wäre.
Eine vollumfängliche Übertra gung der Aufgaben als Geschäftsführer an die B.___ und an A.___ war weder zulässig noch ist eine solche tatsächlich erfolgt. Da die ge schuldeten Beiträge und die betreffenden
Mahngebühren,
Verzugszinsen,
Ver waltungs kosten und Betreibungskosten teilweise über Jahre offen geblieben sind und kein konkretes Sanierungskonzept vorlag, ist der Beschwerdeführer
diesen
Verpflichtung en nicht nachgekommen (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenös sischen Versicherungsgerichts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.2) . Nach der Recht sprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Aus ständen – sodann grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn wie vorliegend
die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt waren . Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die üb rigen Haftungsvoraussetzungen ebenfal ls erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_311/2 015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2).
Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 6. 6.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2
Hätte die
Y.___
nur soweit Löhne ausbezahlt, als sie die darauf ge schul det en Beiträge bei Fälligkeit ebenfalls hätte
begleichen können, wäre der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Zwischen dem widerrechtli chen Ver halten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu bejahen. 7.
Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 273‘060.10 Ersatz zu leisten. Dies füh rt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 3. August 2009 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
der Y.___ . Die Y.___ war der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Ar beitgeberin angeschlossen (Urk. 7/3) . Mit Urteil vom 3 0. Juni 2015 eröffnete der Konkursri chter des Bezirksgerichts Z.___ den Konkurs über d ie Y.___ . Mit Verfügung des Konkursrichters vom 2 4. Mai 2016 wurde d as Konkursverf ah ren als geschlossen erklärt. Am 2 5. Mai 2016 wurde die Y.___
im Han delsregister gelöscht (www.zefix.ch
).
Mit Verfügung vom
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer, der von der Gründung bis zum Konkurs Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___
gewesen sei, der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Beiträge an die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei. Dies, obschon ihm die in
Art. 810 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) aufgeführten, unübertragbaren und unentziehbaren
Aufgaben oblegen hätten . Dadurch sei der Beschwerdegegnerin ein Schad en in der Höhe von Fr. 273‘060.10 entstanden. Hätte der Beschwerdeführer die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur so weit Löhne ausgerichtet, als die Beiträge bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden sei damit erstellt. Es liege eine grobfahrlässige Missac htung von AHV-Vorschriften vor (Urk. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er zwar gemäss Han delsregister einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___
ge wesen sei. Die ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben habe er aber zuläs sigerweise
an seine ehemalige Ehefrau A.___
und an die B.___, ein e professionelle Treuhandgesell schaft, delegiert. Diese hätten das Büro respektive die Lohnadministration und ganz allgemein d ie Geschäftsakten ge führt . In der Auswahl, Instruktion und Überwachung seiner Beauftr ag ten habe er die nötige Sorgfalt angewandt. Dass dennoch ein Schaden eingetreten sei, könne ihm nicht angelastet werden. Eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften könne ihm nicht vorgeworfen werden . Damit entfalle seine pe rsönliche Haftung (Urk. 1). 2.
E. 2 8. November 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 3.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die zweijährige Verjährungsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
E. 3.3 Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die Schade nersatzforde rung für die von 2010 bis 2015 nicht entrichteten Lohnbeiträge, Verwaltungs kosten, Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 273‘ 060.10 (Urk. 2 S. 3) . Dieser von der Beschwerdegegnerin ge ltend gemachte Schaden wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht (mehr) bestritten (Urk. 1) . Er ist anhand der Kassenakten hinreichend sub stantiiert dargelegt (vgl. dazu die Kontoauszüge vom 2 1. Februar 2018 [ Urk. 7/879 /6-19]), die Jahresabrechnung 2010 vom 2 4. Juni 2013 [ Urk. 7/447], 2011 vom 2 5. Januar 2012 [ Urk. 7/241], 2012 vom 1 4. Januar 2013 [ Urk. 7/374], 2013 vom 2 7. Januar 2014 [ Urk. 7/524] 2015 vom 1. September 2015 [ Urk. 7/798] sowie die Korrekturabrechnungen für 2009 [ Urk. 7/374] und 2010 [ Urk. 7/375] und d ie Berichte über die Arbeitgeberkon trollen vom 3 0. Oktober 2012 [ Urk. 7/505] und vom 2. September 2015 [ Urk. 7/801]).
Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Ver fü gung vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7/879) die zweijährige Verjährungs frist seit der Auflag e des Kollokationsplanes und Inventars am 1. April 2016 eingehalten hat (vgl.
Urk. 2 S. 3 und
Urk. 7/828). Die streitgegenständliche
For derung ist dem nach nicht verjährt.
E. 4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
E. 4.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Ab rechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV) .
E. 4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem sie auf den zwischen 2010 und 2015 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsab gaben teilweise nicht abführte (vgl. Urk. 7/879) . Wie sich dem Kontoauszug und Kassenakten entnehmen lässt, unterliess es die konkursite Arbeitgeberin die Schlussrechnungen 2012 und 2013 (wie auch den Nachtrag aus dem Jahre 2010 vom 5. Juli 2013) sowie jeweils die monatlich pauschal erhobenen Lohnbeiträge ab April 2013 bis und mit Mai 2015 zu bezahlen. Gemäss Bericht der Arbeitge berkontrolle vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/505) wurde diese (vorzeitige) Kon trolle notwendig, weil die Arbeitgeberin die notwendigen Lohndeklarationen 2010 bis 2012 trotz wiederholter Mahnungen nicht eingereicht hatte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellsch aft wiederholt zu mahnen und Be treibungen einzuleiten (vgl. Urk. 7/49 -721) . Die Y.___ ist ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten somit nicht nachgekommen .
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschw erdefüh rers zurückzuführen ist.
E. 5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
E. 5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
E. 5.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dage gen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer ab weichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).
E. 5.4 Da der
Beschwerdeführer seit der Eintragung im Handelsregister
am 1 3. August 2009 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ war
(www.zefix.ch
), kam
ihm formelle Organeigenschaft zu.
G emäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wah ren. A rt. 810 Abs. 2 OR enthält einen
– im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden
- Katalog unübertragbarer und
unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Fi nanz planung (Ziffer 3) und die Obera ufsicht über die Personen, denen Teile der Ge schäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Re glemente und Weisungen (Ziffer 5).
Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, die Überwachungs- und Kontrollpfl ichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Ge schäftsführern. Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung
laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig stu diert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht u nd Irrtümer abzuklären ver sucht.
Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer übertrug die Buchhaltung und Lohnadministration der Y.___ am 2 2. Juni 2011 der B.___ . Zudem delegierte er gewisse
Aufgabe n im administrativen Bereich an
A.___
(Urk. 7/194; vgl. aber auch Urk. 7/374, Urk. 7/505/8 und Urk. 7/524) . Auch wenn er damit Teile der Administration übertragen hat, wäre er aufgrund seiner unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben als Geschäftsführer
allerdings verpflichtet gewesen, den Geschäftsgang
zu überwachen und insbesondere auch
wirksame Massnah men zu ergreifen, damit die Y.___ ihren Zahlungspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin nachgekommen wäre.
Eine vollumfängliche Übertra gung der Aufgaben als Geschäftsführer an die B.___ und an A.___ war weder zulässig noch ist eine solche tatsächlich erfolgt. Da die ge schuldeten Beiträge und die betreffenden
Mahngebühren,
Verzugszinsen,
Ver waltungs kosten und Betreibungskosten teilweise über Jahre offen geblieben sind und kein konkretes Sanierungskonzept vorlag, ist der Beschwerdeführer
diesen
Verpflichtung en nicht nachgekommen (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenös sischen Versicherungsgerichts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.2) . Nach der Recht sprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Aus ständen – sodann grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn wie vorliegend
die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt waren . Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die üb rigen Haftungsvoraussetzungen ebenfal ls erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_311/2 015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2).
Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich.
E. 6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
E. 6.2 Hätte die
Y.___
nur soweit Löhne ausbezahlt, als sie die darauf ge schul det en Beiträge bei Fälligkeit ebenfalls hätte
begleichen können, wäre der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Zwischen dem widerrechtli chen Ver halten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu bejahen.
E. 7 Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 273‘060.10 Ersatz zu leisten. Dies füh rt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2018.00024
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 3. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder Sameli Thür Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962,
war seit der Eintragung im Han delsregister am 1 3. August 2009 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
der Y.___ . Die Y.___ war der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Ar beitgeberin angeschlossen (Urk. 7/3) . Mit Urteil vom 3 0. Juni 2015 eröffnete der Konkursri chter des Bezirksgerichts Z.___ den Konkurs über d ie Y.___ . Mit Verfügung des Konkursrichters vom 2 4. Mai 2016 wurde d as Konkursverf ah ren als geschlossen erklärt. Am 2 5. Mai 2016 wurde die Y.___
im Han delsregister gelöscht (www.zefix.ch
).
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 forderte di e Au sgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 273‘060.10 (Urk. 7/879). Die dagegen von X.___ am 2 8. März 20 18 erhobene Einsprache (Urk. 7/882) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 7. September 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2018 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 8. November 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer, der von der Gründung bis zum Konkurs Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___
gewesen sei, der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Beiträge an die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei. Dies, obschon ihm die in
Art. 810 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) aufgeführten, unübertragbaren und unentziehbaren
Aufgaben oblegen hätten . Dadurch sei der Beschwerdegegnerin ein Schad en in der Höhe von Fr. 273‘060.10 entstanden. Hätte der Beschwerdeführer die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur so weit Löhne ausgerichtet, als die Beiträge bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden sei damit erstellt. Es liege eine grobfahrlässige Missac htung von AHV-Vorschriften vor (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er zwar gemäss Han delsregister einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___
ge wesen sei. Die ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben habe er aber zuläs sigerweise
an seine ehemalige Ehefrau A.___
und an die B.___, ein e professionelle Treuhandgesell schaft, delegiert. Diese hätten das Büro respektive die Lohnadministration und ganz allgemein d ie Geschäftsakten ge führt . In der Auswahl, Instruktion und Überwachung seiner Beauftr ag ten habe er die nötige Sorgfalt angewandt. Dass dennoch ein Schaden eingetreten sei, könne ihm nicht angelastet werden. Eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften könne ihm nicht vorgeworfen werden . Damit entfalle seine pe rsönliche Haftung (Urk. 1). 2. 2.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 2.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die zweijährige Verjährungsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234). 3.3
Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die Schade nersatzforde rung für die von 2010 bis 2015 nicht entrichteten Lohnbeiträge, Verwaltungs kosten, Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 273‘ 060.10 (Urk. 2 S. 3) . Dieser von der Beschwerdegegnerin ge ltend gemachte Schaden wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht (mehr) bestritten (Urk. 1) . Er ist anhand der Kassenakten hinreichend sub stantiiert dargelegt (vgl. dazu die Kontoauszüge vom 2 1. Februar 2018 [ Urk. 7/879 /6-19]), die Jahresabrechnung 2010 vom 2 4. Juni 2013 [ Urk. 7/447], 2011 vom 2 5. Januar 2012 [ Urk. 7/241], 2012 vom 1 4. Januar 2013 [ Urk. 7/374], 2013 vom 2 7. Januar 2014 [ Urk. 7/524] 2015 vom 1. September 2015 [ Urk. 7/798] sowie die Korrekturabrechnungen für 2009 [ Urk. 7/374] und 2010 [ Urk. 7/375] und d ie Berichte über die Arbeitgeberkon trollen vom 3 0. Oktober 2012 [ Urk. 7/505] und vom 2. September 2015 [ Urk. 7/801]).
Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Ver fü gung vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7/879) die zweijährige Verjährungs frist seit der Auflag e des Kollokationsplanes und Inventars am 1. April 2016 eingehalten hat (vgl.
Urk. 2 S. 3 und
Urk. 7/828). Die streitgegenständliche
For derung ist dem nach nicht verjährt. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Ab rechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV) . 4.3
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem sie auf den zwischen 2010 und 2015 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsab gaben teilweise nicht abführte (vgl. Urk. 7/879) . Wie sich dem Kontoauszug und Kassenakten entnehmen lässt, unterliess es die konkursite Arbeitgeberin die Schlussrechnungen 2012 und 2013 (wie auch den Nachtrag aus dem Jahre 2010 vom 5. Juli 2013) sowie jeweils die monatlich pauschal erhobenen Lohnbeiträge ab April 2013 bis und mit Mai 2015 zu bezahlen. Gemäss Bericht der Arbeitge berkontrolle vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/505) wurde diese (vorzeitige) Kon trolle notwendig, weil die Arbeitgeberin die notwendigen Lohndeklarationen 2010 bis 2012 trotz wiederholter Mahnungen nicht eingereicht hatte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellsch aft wiederholt zu mahnen und Be treibungen einzuleiten (vgl. Urk. 7/49 -721) . Die Y.___ ist ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten somit nicht nachgekommen .
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschw erdefüh rers zurückzuführen ist. 5.
5.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zu fügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld haft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.3
Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dage gen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer ab weichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5.4
Da der
Beschwerdeführer seit der Eintragung im Handelsregister
am 1 3. August 2009 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ war
(www.zefix.ch
), kam
ihm formelle Organeigenschaft zu.
G emäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wah ren. A rt. 810 Abs. 2 OR enthält einen
– im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden
- Katalog unübertragbarer und
unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Fi nanz planung (Ziffer 3) und die Obera ufsicht über die Personen, denen Teile der Ge schäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Re glemente und Weisungen (Ziffer 5).
Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, die Überwachungs- und Kontrollpfl ichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Ge schäftsführern. Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung
laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig stu diert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht u nd Irrtümer abzuklären ver sucht.
Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a). 5.5
Der Beschwerdeführer übertrug die Buchhaltung und Lohnadministration der Y.___ am 2 2. Juni 2011 der B.___ . Zudem delegierte er gewisse
Aufgabe n im administrativen Bereich an
A.___
(Urk. 7/194; vgl. aber auch Urk. 7/374, Urk. 7/505/8 und Urk. 7/524) . Auch wenn er damit Teile der Administration übertragen hat, wäre er aufgrund seiner unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben als Geschäftsführer
allerdings verpflichtet gewesen, den Geschäftsgang
zu überwachen und insbesondere auch
wirksame Massnah men zu ergreifen, damit die Y.___ ihren Zahlungspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin nachgekommen wäre.
Eine vollumfängliche Übertra gung der Aufgaben als Geschäftsführer an die B.___ und an A.___ war weder zulässig noch ist eine solche tatsächlich erfolgt. Da die ge schuldeten Beiträge und die betreffenden
Mahngebühren,
Verzugszinsen,
Ver waltungs kosten und Betreibungskosten teilweise über Jahre offen geblieben sind und kein konkretes Sanierungskonzept vorlag, ist der Beschwerdeführer
diesen
Verpflichtung en nicht nachgekommen (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenös sischen Versicherungsgerichts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.2) . Nach der Recht sprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Aus ständen – sodann grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn wie vorliegend
die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt waren . Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die üb rigen Haftungsvoraussetzungen ebenfal ls erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_311/2 015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2).
Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 6. 6.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2
Hätte die
Y.___
nur soweit Löhne ausbezahlt, als sie die darauf ge schul det en Beiträge bei Fälligkeit ebenfalls hätte
begleichen können, wäre der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Zwischen dem widerrechtli chen Ver halten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu bejahen. 7.
Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 273‘060.10 Ersatz zu leisten. Dies füh rt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl