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AK.2018.00022

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung eines Geschäftsführers einer kleinen GmbH zu bejahen

Zürich SozVersG · 2019-12-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1985, war seit der Eintragung im Handelsregister am 5. April 2013 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Die Y.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichti ge Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 3. Mai 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach

den Konkurs über die Y.___ GmbH. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 2 3. Mai 2016 ma ngels Aktiven eingestellt . Am 3 1. August 2016 wurde die Y.___ GmbH von Amtes wegen gelöscht (www.zefix.ch ). 1.2

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schaden ersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 24'672.50 (Urk. 5/64 ). Die dagegen von X.___ am 2 1. Juni 2018 erho bene Einsprache (Urk. 5/69 ) wies die Au s gleichskasse mit Entscheid vom 1 5. August 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2018

Beschwerde und bean tragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Oktober 2018

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer als Organ der Y.___ GmbH

der gesetzli chen Pflicht

zur fristgerechte n Zahlung der Beiträge an die

Beschwerdegegnerin nicht nachge kommen sei. Dies, obschon er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH für die Ausgestal tung des Rechnungswesens, die Finanzkon trolle und - planung verantwortlich gewesen sei. Dadurch sei der Beschwerdegeg nerin ein Schaden in der Höhe von Fr. 24'672.50 entstanden. Der Besc h werde führer habe sein U nternehmen trotz schwerwiegender Finan zprobleme weiterge führt und teilweise auf Kosten der Sozialversicherung finanziert. Folglich sei sein Verhalten adäquat kausal für den entstandenen Schaden. Es liege eine grobfahr lässige Missachtung von AHV-Vorschriften vor . Ein Exkulpationsgrund sei nicht gegeben ( Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber gelten d , dass er in den Jahren 2014 und 2015 versucht habe, seine Firma aufzubauen. Anfänglich habe er in Marke tingmassnahmen investiert mit dem Ziel, gewinnbringende Aufträ ge zu erhalten. Die Marketingkosten (hauptsächlich Personalkosten) seien aber

ungedeckt geblieben . Er sei davon ausgegangen, dass es mit der Zeit besser werde. Auch im weiteren Verlauf sei

es ihm jedoch nich t gelungen, an bessere Aufträge zu kom men . Das Einkommen, das übrig geblieben sei, habe nur für die Nettolö hne des Personals gereicht . Der Beschwerdeführer selber habe trotz viel Einsatz keinen Lohn erhalten und die Firma habe keinen

Gewinn erzielt . Er habe versucht, mit der Y.___ GmbH erfolg reich zu sein, was nicht geklappt habe. Für die sen Versuch sollte er nicht bestraft werden ( Urk. 1). 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklä rung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handels amtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 3.3

Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin setzt sich die Schadenersatzforderung von Fr. 24'672.50 wie folgt zusammen ( Urk. 5/64 /5 ): AHV-Lohnbeiträge 2014 Fr. 11'213.40 ALV-Lohnbeiträge Fr. 2'395.10 FAK-Lohnbeiträge Fr. 1'306.40 Verwaltungskosten Lohn Fr. 308.35 AHV-Lohnbeiträge 2015 Fr. 6’290.10 ALV-Lohnbeiträge Fr. 1'343.50 FAK-Lohnbeiträge Fr. 671.75 Verwaltungskosten Lohn Fr. 220.15 Mahngebühren Fr. 180.-- Verzugs- und Vergütungszinsen Fr. 1'280.45 Betreibungskosten Fr. 103.30 - FAK-Zulagen

(Verrechnung)

Fr. 600. -- - Zahlungen Fr. 40.--

Saldo

Fr. 24'672.50

Dieser von der Beschwerdegegnerin ge ltend gemachte Schaden für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten ( Urk. 1) . Er ist anhand der Kassenakten hinreichend sub stantiiert dargelegt.

Hinsichtlich der Beiträge des Jahres 2014 ist dabei darauf hinzuweisen, dass diese von der Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Lohn deklaration

des Beschwerdeführers zunächst mit Veranlagungsverfügung vom 2 2. Januar 2016

ermessensweise basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 120‘000. -- f estgesetzt

wurden ( Urk. 5/ 28 und Urk. 5/ 31 ). Am 1 9. April 2016 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer

die Lohnde klaration von 2014 nach ( Urk. 5/36) . D araufhin

korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung und setzte die Beiträge für das Jahr 2014 basierend auf den tatsächlichen Löhnen in der Höhe von Fr. 108‘868.-- fest ( Urk. 5/46).

Im Weiteren ist zu bemerken , dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Scha denersatzverfügung vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 5/64) die zweijährige Verjährungs frist seit der Einstellung des Konkursverfahrens der Y.___ GmbH mangels Akti ven am 2 3. Mai 2016 respektive seit der betreffenden Veröffentlichung im SHAB am 3 0. Mai 2016 eingehalten hat (www.zefix.ch) . Die streitgegenständliche

For derung ist demnach nicht verjährt. 4 . 4 .1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV) . 4.3

Die Y.___ GmbH richtete in den Jahren 2014 und 2015 Lohnzahlungen von ins gesamt

Fr. 169‘937.-- ( Fr. 108‘868.-- und Fr. 61‘069.--; Urk. 5/36-37) aus, blieb der Beschwerdegegnerin mit Ausnahme einer Zahlung von Fr. 40.--

die Sozial versicherungsbeiträge trotz erfolgter Mahnungen (Urk. 5/12, Urk. 5/24, Urk. 5/32, Urk. 5/34) jedoch schuldig . Die Y.___ GmbH ist ihren Zahlungs- und Arbeit geb erpflichten somit nicht nachgekommen .

Zu prüfen bleibt , inwieweit diese Missachtung öf fentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdefüh rers zurückzuführen ist. 5.

5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5 .3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitge hend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5 .4

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dage gen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5.5

Der Beschwerdeführer war se it der Gründung der Y.___ GmbH am 5. April 2013 einziger Ges ellschafter und Geschäftsführer dieser Firma. Ihm kam somit formelle Organeigenschaft zu.

Bei der

Y.___ GmbH handelte es sich

– auch mit Blick auf d ie ausgerichtete n Lohnsumme n

– um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar . Bei derartigen Verhältnissen wird vom einzigen Geschäftsführer einer GmbH

praxisgemäss verlangt, dass er den Über blick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dass dies vorliegend der Fall war, wird vom Beschwerdeführer denn auch nic ht bestritten ( Urk. 1).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen –

grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den ver antwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Voll zugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssitu ation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er räumte d en Netto-Lohnzahlungen in den Jahr en 2014 und 2015

vielmehr Priorität vor der Beitragsentrichtung ein ( Urk. 1) .

Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen zumindest

als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Dass er trotz viel Einsatz selber keinen Lohn erhalt en und die Firma keinen Gewinn erzielt habe n soll ( Urk. 1), vermag daran nichts zu ändern. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 6 . 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Hätte die

Y.___ GmbH nur soweit Löhne ausbezahlt , als sie die darauf geschul det en Beiträge bei Fälligkeit ebenfalls hätte

begleichen können , wäre der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Zwischen dem widerrechtlichen Ver halten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu bejahen. 7.

Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 24‘672.50 Ersatz zu leisten. Dies füh rt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. t 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer als Organ der Y.___ GmbH

der gesetzli chen Pflicht

zur fristgerechte n Zahlung der Beiträge an die

Beschwerdegegnerin nicht nachge kommen sei. Dies, obschon er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH für die Ausgestal tung des Rechnungswesens, die Finanzkon trolle und - planung verantwortlich gewesen sei. Dadurch sei der Beschwerdegeg nerin ein Schaden in der Höhe von Fr. 24'672.50 entstanden. Der Besc h werde führer habe sein U nternehmen trotz schwerwiegender Finan zprobleme weiterge führt und teilweise auf Kosten der Sozialversicherung finanziert. Folglich sei sein Verhalten adäquat kausal für den entstandenen Schaden. Es liege eine grobfahr lässige Missachtung von AHV-Vorschriften vor . Ein Exkulpationsgrund sei nicht gegeben ( Urk. 2).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber gelten d , dass er in den Jahren 2014 und 2015 versucht habe, seine Firma aufzubauen. Anfänglich habe er in Marke tingmassnahmen investiert mit dem Ziel, gewinnbringende Aufträ ge zu erhalten. Die Marketingkosten (hauptsächlich Personalkosten) seien aber

ungedeckt geblieben . Er sei davon ausgegangen, dass es mit der Zeit besser werde. Auch im weiteren Verlauf sei

es ihm jedoch nich t gelungen, an bessere Aufträge zu kom men . Das Einkommen, das übrig geblieben sei, habe nur für die Nettolö hne des Personals gereicht . Der Beschwerdeführer selber habe trotz viel Einsatz keinen Lohn erhalten und die Firma habe keinen

Gewinn erzielt . Er habe versucht, mit der Y.___ GmbH erfolg reich zu sein, was nicht geklappt habe. Für die sen Versuch sollte er nicht bestraft werden ( Urk. 1). 2.

E. 2 3. Mai 2016 ma ngels Aktiven eingestellt . Am

E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen.

E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3.

E. 3 1. August 2016 wurde die Y.___ GmbH von Amtes wegen gelöscht (www.zefix.ch ).

E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 3.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklä rung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handels amtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

E. 3.3 Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin setzt sich die Schadenersatzforderung von Fr. 24'672.50 wie folgt zusammen ( Urk. 5/64 /5 ): AHV-Lohnbeiträge 2014 Fr. 11'213.40 ALV-Lohnbeiträge Fr. 2'395.10 FAK-Lohnbeiträge Fr. 1'306.40 Verwaltungskosten Lohn Fr. 308.35 AHV-Lohnbeiträge 2015 Fr. 6’290.10 ALV-Lohnbeiträge Fr. 1'343.50 FAK-Lohnbeiträge Fr. 671.75 Verwaltungskosten Lohn Fr. 220.15 Mahngebühren Fr. 180.-- Verzugs- und Vergütungszinsen Fr. 1'280.45 Betreibungskosten Fr. 103.30 - FAK-Zulagen

(Verrechnung)

Fr. 600. -- - Zahlungen Fr. 40.--

Saldo

Fr. 24'672.50

Dieser von der Beschwerdegegnerin ge ltend gemachte Schaden für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten ( Urk. 1) . Er ist anhand der Kassenakten hinreichend sub stantiiert dargelegt.

Hinsichtlich der Beiträge des Jahres 2014 ist dabei darauf hinzuweisen, dass diese von der Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Lohn deklaration

des Beschwerdeführers zunächst mit Veranlagungsverfügung vom 2 2. Januar 2016

ermessensweise basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 120‘000. -- f estgesetzt

wurden ( Urk. 5/ 28 und Urk. 5/ 31 ). Am 1 9. April 2016 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer

die Lohnde klaration von 2014 nach ( Urk. 5/36) . D araufhin

korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung und setzte die Beiträge für das Jahr 2014 basierend auf den tatsächlichen Löhnen in der Höhe von Fr. 108‘868.-- fest ( Urk. 5/46).

Im Weiteren ist zu bemerken , dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Scha denersatzverfügung vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 5/64) die zweijährige Verjährungs frist seit der Einstellung des Konkursverfahrens der Y.___ GmbH mangels Akti ven am 2 3. Mai 2016 respektive seit der betreffenden Veröffentlichung im SHAB am 3 0. Mai 2016 eingehalten hat (www.zefix.ch) . Die streitgegenständliche

For derung ist demnach nicht verjährt. 4 . 4 .1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

E. 4 ), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Oktober 2018

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 4.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV) .

E. 4.3 Die Y.___ GmbH richtete in den Jahren 2014 und 2015 Lohnzahlungen von ins gesamt

Fr. 169‘937.-- ( Fr. 108‘868.-- und Fr. 61‘069.--; Urk. 5/36-37) aus, blieb der Beschwerdegegnerin mit Ausnahme einer Zahlung von Fr. 40.--

die Sozial versicherungsbeiträge trotz erfolgter Mahnungen (Urk. 5/12, Urk. 5/24, Urk. 5/32, Urk. 5/34) jedoch schuldig . Die Y.___ GmbH ist ihren Zahlungs- und Arbeit geb erpflichten somit nicht nachgekommen .

Zu prüfen bleibt , inwieweit diese Missachtung öf fentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdefüh rers zurückzuführen ist. 5.

5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5 .3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitge hend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5 .4

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dage gen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5.5

Der Beschwerdeführer war se it der Gründung der Y.___ GmbH am 5. April 2013 einziger Ges ellschafter und Geschäftsführer dieser Firma. Ihm kam somit formelle Organeigenschaft zu.

Bei der

Y.___ GmbH handelte es sich

– auch mit Blick auf d ie ausgerichtete n Lohnsumme n

– um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar . Bei derartigen Verhältnissen wird vom einzigen Geschäftsführer einer GmbH

praxisgemäss verlangt, dass er den Über blick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dass dies vorliegend der Fall war, wird vom Beschwerdeführer denn auch nic ht bestritten ( Urk. 1).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen –

grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den ver antwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Voll zugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssitu ation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er räumte d en Netto-Lohnzahlungen in den Jahr en 2014 und 2015

vielmehr Priorität vor der Beitragsentrichtung ein ( Urk. 1) .

Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen zumindest

als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Dass er trotz viel Einsatz selber keinen Lohn erhalt en und die Firma keinen Gewinn erzielt habe n soll ( Urk. 1), vermag daran nichts zu ändern. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich.

E. 6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

E. 6.2 Hätte die

Y.___ GmbH nur soweit Löhne ausbezahlt , als sie die darauf geschul det en Beiträge bei Fälligkeit ebenfalls hätte

begleichen können , wäre der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Zwischen dem widerrechtlichen Ver halten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu bejahen.

E. 7 Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 24‘672.50 Ersatz zu leisten. Dies füh rt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. t 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2018.00022

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

11. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1985, war seit der Eintragung im Handelsregister am 5. April 2013 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Die Y.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichti ge Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 3. Mai 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach

den Konkurs über die Y.___ GmbH. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 2 3. Mai 2016 ma ngels Aktiven eingestellt . Am 3 1. August 2016 wurde die Y.___ GmbH von Amtes wegen gelöscht (www.zefix.ch ). 1.2

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schaden ersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 24'672.50 (Urk. 5/64 ). Die dagegen von X.___ am 2 1. Juni 2018 erho bene Einsprache (Urk. 5/69 ) wies die Au s gleichskasse mit Entscheid vom 1 5. August 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2018

Beschwerde und bean tragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Oktober 2018

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer als Organ der Y.___ GmbH

der gesetzli chen Pflicht

zur fristgerechte n Zahlung der Beiträge an die

Beschwerdegegnerin nicht nachge kommen sei. Dies, obschon er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH für die Ausgestal tung des Rechnungswesens, die Finanzkon trolle und - planung verantwortlich gewesen sei. Dadurch sei der Beschwerdegeg nerin ein Schaden in der Höhe von Fr. 24'672.50 entstanden. Der Besc h werde führer habe sein U nternehmen trotz schwerwiegender Finan zprobleme weiterge führt und teilweise auf Kosten der Sozialversicherung finanziert. Folglich sei sein Verhalten adäquat kausal für den entstandenen Schaden. Es liege eine grobfahr lässige Missachtung von AHV-Vorschriften vor . Ein Exkulpationsgrund sei nicht gegeben ( Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber gelten d , dass er in den Jahren 2014 und 2015 versucht habe, seine Firma aufzubauen. Anfänglich habe er in Marke tingmassnahmen investiert mit dem Ziel, gewinnbringende Aufträ ge zu erhalten. Die Marketingkosten (hauptsächlich Personalkosten) seien aber

ungedeckt geblieben . Er sei davon ausgegangen, dass es mit der Zeit besser werde. Auch im weiteren Verlauf sei

es ihm jedoch nich t gelungen, an bessere Aufträge zu kom men . Das Einkommen, das übrig geblieben sei, habe nur für die Nettolö hne des Personals gereicht . Der Beschwerdeführer selber habe trotz viel Einsatz keinen Lohn erhalten und die Firma habe keinen

Gewinn erzielt . Er habe versucht, mit der Y.___ GmbH erfolg reich zu sein, was nicht geklappt habe. Für die sen Versuch sollte er nicht bestraft werden ( Urk. 1). 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, die sen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklä rung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handels amtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 3.3

Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin setzt sich die Schadenersatzforderung von Fr. 24'672.50 wie folgt zusammen ( Urk. 5/64 /5 ): AHV-Lohnbeiträge 2014 Fr. 11'213.40 ALV-Lohnbeiträge Fr. 2'395.10 FAK-Lohnbeiträge Fr. 1'306.40 Verwaltungskosten Lohn Fr. 308.35 AHV-Lohnbeiträge 2015 Fr. 6’290.10 ALV-Lohnbeiträge Fr. 1'343.50 FAK-Lohnbeiträge Fr. 671.75 Verwaltungskosten Lohn Fr. 220.15 Mahngebühren Fr. 180.-- Verzugs- und Vergütungszinsen Fr. 1'280.45 Betreibungskosten Fr. 103.30 - FAK-Zulagen

(Verrechnung)

Fr. 600. -- - Zahlungen Fr. 40.--

Saldo

Fr. 24'672.50

Dieser von der Beschwerdegegnerin ge ltend gemachte Schaden für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten ( Urk. 1) . Er ist anhand der Kassenakten hinreichend sub stantiiert dargelegt.

Hinsichtlich der Beiträge des Jahres 2014 ist dabei darauf hinzuweisen, dass diese von der Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Lohn deklaration

des Beschwerdeführers zunächst mit Veranlagungsverfügung vom 2 2. Januar 2016

ermessensweise basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 120‘000. -- f estgesetzt

wurden ( Urk. 5/ 28 und Urk. 5/ 31 ). Am 1 9. April 2016 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer

die Lohnde klaration von 2014 nach ( Urk. 5/36) . D araufhin

korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung und setzte die Beiträge für das Jahr 2014 basierend auf den tatsächlichen Löhnen in der Höhe von Fr. 108‘868.-- fest ( Urk. 5/46).

Im Weiteren ist zu bemerken , dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Scha denersatzverfügung vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 5/64) die zweijährige Verjährungs frist seit der Einstellung des Konkursverfahrens der Y.___ GmbH mangels Akti ven am 2 3. Mai 2016 respektive seit der betreffenden Veröffentlichung im SHAB am 3 0. Mai 2016 eingehalten hat (www.zefix.ch) . Die streitgegenständliche

For derung ist demnach nicht verjährt. 4 . 4 .1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung ( AHVV ) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Aus gleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV) . 4.3

Die Y.___ GmbH richtete in den Jahren 2014 und 2015 Lohnzahlungen von ins gesamt

Fr. 169‘937.-- ( Fr. 108‘868.-- und Fr. 61‘069.--; Urk. 5/36-37) aus, blieb der Beschwerdegegnerin mit Ausnahme einer Zahlung von Fr. 40.--

die Sozial versicherungsbeiträge trotz erfolgter Mahnungen (Urk. 5/12, Urk. 5/24, Urk. 5/32, Urk. 5/34) jedoch schuldig . Die Y.___ GmbH ist ihren Zahlungs- und Arbeit geb erpflichten somit nicht nachgekommen .

Zu prüfen bleibt , inwieweit diese Missachtung öf fentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdefüh rers zurückzuführen ist. 5.

5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen las sen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langen den Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5 .3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitge hend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwal tungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5 .4

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Scha den nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dage gen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5.5

Der Beschwerdeführer war se it der Gründung der Y.___ GmbH am 5. April 2013 einziger Ges ellschafter und Geschäftsführer dieser Firma. Ihm kam somit formelle Organeigenschaft zu.

Bei der

Y.___ GmbH handelte es sich

– auch mit Blick auf d ie ausgerichtete n Lohnsumme n

– um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar . Bei derartigen Verhältnissen wird vom einzigen Geschäftsführer einer GmbH

praxisgemäss verlangt, dass er den Über blick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dass dies vorliegend der Fall war, wird vom Beschwerdeführer denn auch nic ht bestritten ( Urk. 1).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen –

grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den ver antwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungs voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Voll zugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssitu ation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er räumte d en Netto-Lohnzahlungen in den Jahr en 2014 und 2015

vielmehr Priorität vor der Beitragsentrichtung ein ( Urk. 1) .

Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen zumindest

als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Dass er trotz viel Einsatz selber keinen Lohn erhalt en und die Firma keinen Gewinn erzielt habe n soll ( Urk. 1), vermag daran nichts zu ändern. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich. 6 . 6.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2

Hätte die

Y.___ GmbH nur soweit Löhne ausbezahlt , als sie die darauf geschul det en Beiträge bei Fälligkeit ebenfalls hätte

begleichen können , wäre der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Zwischen dem widerrechtlichen Ver halten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu bejahen. 7.

Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 24‘672.50 Ersatz zu leisten. Dies füh rt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. t 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl