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AK.2017.00003

Schadenersatzpflicht, nach Art. 52 AHVG; formelles, materielles, faktisches Organ; Schadensberechnung (BGE 9C_275/2019)

Zürich SozVersG · 2019-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Z.___

AG (vormals, bis 1 6. Dezember 2013 : A.___ AG) mit Sitz in B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgl eichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 10/7/227/18 -31, Urk. 18). Als Ver waltungsrat amtete X.___ . Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsbe richtigung war vom 1 4. August 2012 bis 2 5. September 2014 Y.___ . Als solcher war er im Handelsregister eingetragen. Ab 2 5. September 2014 wurde er von C.___ abgelöst ( Urk. 18). Mit Urteil vom 2 7. Januar 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Gesellschaft. Das Verfahren wurde am 2 9. Juni 2015 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 18).

Mit (drei separaten) Verfügungen vom 1 9. Dezember 2016 verpflichtete die Aus gleichskasse Y.___ zu Schadenersatz für entgangene Sozialversi cherungsbeitr äge im Umfang von Fr. 42'460.30,

X.___ im Umfang von

Fr. 55'50 7.90 und C.___

im Umfang von Fr. 55'50 7.9 0 ( Urk. 10/ 7/227/

5 13). Mit (separaten) Einspracheentscheiden vom 1 9. Dezember 2016 hielt sie an der Schadenersatzforderung gegen Y.___ vollumfänglich fest ( Urk. 10/2), die Schadenersatzforderung gegen X.___ reduzierte sie auf Fr. 55'178.-- ( Urk.

2) und die Schadenersatzforderung gegen C.___ hob s ie auf ( Urk. 10/7/254 ) . 2.

Mit Eingabe vom 2 7. Januar 2017 (Datum Po ststempel) erhob X.___

(Be schwerdeführer 1) gegen den ihn betreffen d en Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte

die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4).

Y.___ (Beschwerdeführer 2) erhob mit Eingabe vom 1. Febru ar

2017 Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid und bean tragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 10/ 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2017 stellte die Ausgleichskasse den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10/ 6). Im Rahmen des z weiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 10/ 9, 10/ 11).

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurden die beiden Verfahren vereinigt und den Par teien Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der jeweils anderen Partei Stellung zu nehmen ( Urk. 11). Davon machte Y.___ Gebrauch ( Urk. 15). X.___ verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeit geber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Fam ilienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

Im Folgenden ist zunächst die Organeigenschaft der beiden Beschwerdeführer zu prüfen. Danach ist auf die Schadensberechnung einzugehen. 3. 3.1

Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhän gig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 114 V 218 E. 4e, Bundesgerichts urteil 9C_920/2014 vom 1 9. Mai 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Ein Teil der Lehre stellt zwischen die formellen und

die faktischen Organen die sogenan nten materiellen Organe . Hierbei handelt es sich um diejenigen Personen, denen gesetzlich den formellen Organen zustehende Organaufgaben durch einen rechtsgültigen gesellschaftsinternen Delegationsakt übertragen worden sind. Mit Blick auf die Haftung nach Art. 52 AHVG muss es sich bei den übertragenen Aufgaben (auch) um solche im Beitragswesen handeln. Materielle Organe bei einer AG sind somit Personen, welche nicht dem Verwaltungsrat angehören und somit keine formellen Organe sind, denen jedoch aufgrund einer statu t arischen Grundlage und gegebenenfalls nach Massgabe eines Organisationsreglements beitragsrechtlich relevante Teile der Geschäftsführung und/oder deren Vertretung übertragen werden (vgl. dazu auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitge bers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG , 2008, Rz . 214 f. mit Hinweisen). 3.2

Der Beschwerdeführer 1 war (einziger) Verwaltungsrat der Z.___ AG ( Urk.

18) und damit formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG ( Art. 626 Ziff. 6 in Verbindung mit Art. 707 ff. des Obligationenrechts [OR]). 3.3 3.3.1

Keine formelle Organeigenschaft liegt beim Beschwerdeführer 2 vor. Der Eintrag im Handelsregister als stellvertretender Geschäftsführer sowie die Einzelunter schriftsberechtigung reichen hierfür nicht aus (BGE 114 V 213 E. 4e). 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer 2 als materielles Or gan ( Urk. 10/ 2 S. 3, Urk. 10/ 6 S. 3). Dazu ist festzuhal ten, dass dem Beschwerde führer 2 weder durch die Statuten noch durch ein Organisationsreglement Auf gaben des Beitragswesens übertragen wurden (vgl. dazu Urk. 10/ 3/7, ferner Urk. 10/ 1 S. 8) . Ihm kommt daher keine materielle Organ eigenschaft zu. 3.3.3

Fraglich ist indessen, ob er als faktisches Organ zu betrachten ist. Dabei ist weder der Handelsregistereintrag noch die Unterschriftenberechtigung massgeblich, sondern die Organstellung im Sinne der angeführten Rechtsprechung (SVR 1999 AHV Nr. 10 E. 3a ; E. 3.1 hiervor). Zwar bezeichnete die Beschwerd egegnerin den Beschwerdeführer 2 als materiel les Organ. Ihre Begründung geht aber eher dahin, dass sie ihm fakt ische Organeigenschaft zuerkannte . Sie führte aus , der Beschwer deführer 2 habe eine Organstellung inne gehabt , da er über uneingeschränkte Befugnisse als Geschäftsführer verfügt und e r sich um die Belange der Abrech n ungspflicht gekümmert habe. So habe er jeweils die Lohndeklarationen unter zeichnet und am 2 1. Mai 2013 einen Ratenplan beantragt ( Urk. 10/ 2 S. 3, Urk. 10/ 6 S. 3).

Der Beschwerdeführer 2 bestreitet, dass ihm die Verantwortung für da s Beitrags wesen übertragen worden war ( Urk. 10/ 1 S. 8). Solches ist aufgrund der Akten

denn auch nicht ausgewiesen . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 allei niger Geschäftsführer war, genügt - wie erwähnt - für die Annahme einer ent sprechenden Kompetenz nicht. Bei der Unterzeichnung der Lohnbescheinigungen und der Beantragung des Ratenplans handelt es sich um Erledigung administra tiver Arbe iten, die nicht als massgebliche Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschaft interpr etiert werden können ( vgl. dazu auch Marco Reichmuth , a.a.O., Rz . 227). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf ührungen des Beschwerdeführers 1 , auf welche die Beschwerdegegnerin verweist ( Urk. 10/ 11). Die ser wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, er habe sich unrechtmässig finanzielle Vorteile zukommen lassen und die Fir ma faktisch ausgehöhlt ( Urk. 1). Abgesehen davon, da ss selbst der Beschwerdeführer 1 nicht gelte nd macht, dem Beschwer deführer 2 sei die Verantwortung für das Beitragswesen übertragen worden, sind die Vorwürfe nicht erstellt. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ein ent sprechendes Strafverfahren in die Wege geleite t worden oder es gar zu einer Ver urteilung gekommen wäre . Solches wird vom Beschwerdeführer 1 denn

auch nicht behauptet . 3.4

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer 2 nicht als faktisches Organ an gesehen werden. Er ist demnach nicht nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf den Be schwerdeführer 1 . 4. 4 .1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse

zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungspflicht des Arbeitg ebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2

Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich gemäss den Konto auszügen vom 1 8. Mai 2016 aus unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sowie Verwaltungskosten und Verzugszinsen zu sammen. In Bezug auf das Jahr 2014 werden Beitragsausstände für die Monate Januar bis Dezember aufgelistet. Beziffert wird d er Schaden mit insgesamt

Fr. 55'507.90 ( Urk. 10/ 7/227/18 - 29, Urk. 10/ 7/227/30- 31) . Vom Beschwerdeführer 1 fordert die Beschwerdegegnerin Fr. 55'178.-- . Dabei berücksichtigt sie, dass gewisse Beiträge erst nach der Konkurseröffnung vom 2 7. Januar 2015 in Rechnung gestellt wor den waren ( Urk. 2) .

Der Beschwerdeführer 1 macht e in der Beschwerde - wie bereits in der Einsprache ( Urk. 10/ 7/230) - geltend, von der Z.___ AG sei en bloss bis Januar 2014 Löhne ausbezahlt worden. Ab Februar 2014 habe das bei der

Z.___ AG angestellt gewesene Personal für die D.___ AG gearbeitet ( Urk. 1 S. 2 , vgl. ferner Urk. 19 ). Wie es sich damit verhielt , ergibt sich nicht aus den Akten. Dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 2 9. April 2015 ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Revision keine Lohndeklaration für das Jahr 2014 vorhanden gewesen war. Gegenüber dem Revisor gab C.___ an, im 2014 seien noch Lohnzahlungen erfolgt. Er werde diese so schnell wie möglich ermitteln. Aus dem Bericht geht sodann weiter hervor, dass C.___ am 1 5. April 2015 mitge teilt habe, ab Januar 2015 seien infolge Konkurs keine Löhne mehr ausbezahlt worden ( Urk. 10/ 7/203 , vgl. auch Urk. 10/7/199 ). Im Rahmen einer Einvernahme durch den Konkursbeamten vom 1 9. Februar 20 15 erklärte C.___ so dann ,

dass die Buchhaltung bis Ende August

2014 nachgeführt worden sei ( Urk. 10/ 7/203/13). Eine Lohndeklaration oder ein anderer Nachweis, ob und in wiefern von der Z.___ AG nach Januar 2014 noch Löhne ausbezahlt wurden , findet sich in den Akten jedoch nicht (vgl. insbs . Urk. 10/7/199).

Die Beschwerdegegnerin macht, wie erwähnt , ausstehende Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 geltend. Dies führte sie im Einspracheentscheid auch so aus ( Urk. 2 S. 2 und 3 ). Die Beschwerdeantwort erweist sich, soweit darin ausgeführt wird, für das Jahr 2014 würden gar keine Lohnbeiträge erhoben, als falsch ( Urk. 4 S. 2). Bei der vorhandenen Aktenlage lässt sich die Richtigkeit des Kontoauszugs respektive des

geltend gemachten Beitragsaussta nde s für das Jahr 2014 mangels weitere r Belege nicht überprüfen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten vervollständige und danach - unter Wah rung des rechtlichen Gehörs - über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdefüh rers 1 neu entscheide. 5.

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 stellte einen Antrag auf Zuspre chung einer Prozessentschädi gung ( Urk. 10/ 1 S. 2 ). Gemäss § 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) steht der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Die Prozessentschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Würdigung aller massgebenden Umstände erweist sich eine Prozessentschäd i gung in der Höhe von Fr. 2'3 00.-- als angemessen.

Der Beschwerdeführer 1 stellte keinen Antrag auf die Zusprechung einer Prozess entschädi gung (vgl. Urk. 1 ). Er ist unvertreten . Da der Aufwand und die Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was zur Be sorgung der eigenen Angeleg enheite n zumutbar ist, ist ihm

keine Prozessentschä digung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. 1.1

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, d amit sie im Sinne der Erwägungen (E. 4.2) verfahre. 1.2

In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der ihn betreffende Ein spracheentscheid vom 1 9. Dezember 2016 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Rolf Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Z.___

AG (vormals, bis 1 6. Dezember 2013 : A.___ AG) mit Sitz in B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgl eichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 10/7/227/18 -31, Urk. 18). Als Ver waltungsrat amtete X.___ . Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsbe richtigung war vom 1 4. August 2012 bis 2 5. September 2014 Y.___ . Als solcher war er im Handelsregister eingetragen. Ab 2 5. September 2014 wurde er von C.___ abgelöst ( Urk. 18). Mit Urteil vom 2 7. Januar 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Gesellschaft. Das Verfahren wurde am 2 9. Juni 2015 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 18).

Mit (drei separaten) Verfügungen vom 1 9. Dezember 2016 verpflichtete die Aus gleichskasse Y.___ zu Schadenersatz für entgangene Sozialversi cherungsbeitr äge im Umfang von Fr. 42'460.30,

X.___ im Umfang von

Fr. 55'50 7.90 und C.___

im Umfang von Fr. 55'50 7.9 0 ( Urk. 10/ 7/227/

E. 1.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, d amit sie im Sinne der Erwägungen (E. 4.2) verfahre.

E. 1.2 In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der ihn betreffende Ein spracheentscheid vom 1 9. Dezember 2016 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Rolf Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 5 13). Mit (separaten) Einspracheentscheiden vom 1 9. Dezember 2016 hielt sie an der Schadenersatzforderung gegen Y.___ vollumfänglich fest ( Urk. 10/2), die Schadenersatzforderung gegen X.___ reduzierte sie auf Fr. 55'178.-- ( Urk.

2) und die Schadenersatzforderung gegen C.___ hob s ie auf ( Urk. 10/7/254 ) . 2.

Mit Eingabe vom 2 7. Januar 2017 (Datum Po ststempel) erhob X.___

(Be schwerdeführer 1) gegen den ihn betreffen d en Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte

die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4).

Y.___ (Beschwerdeführer 2) erhob mit Eingabe vom 1. Febru ar

2017 Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid und bean tragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 10/ 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2017 stellte die Ausgleichskasse den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10/ 6). Im Rahmen des z weiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 10/ 9, 10/ 11).

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurden die beiden Verfahren vereinigt und den Par teien Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der jeweils anderen Partei Stellung zu nehmen ( Urk. 11). Davon machte Y.___ Gebrauch ( Urk. 15). X.___ verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 S. 3).

Der Beschwerdeführer 2 bestreitet, dass ihm die Verantwortung für da s Beitrags wesen übertragen worden war ( Urk. 10/ 1 S. 8). Solches ist aufgrund der Akten

denn auch nicht ausgewiesen . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 allei niger Geschäftsführer war, genügt - wie erwähnt - für die Annahme einer ent sprechenden Kompetenz nicht. Bei der Unterzeichnung der Lohnbescheinigungen und der Beantragung des Ratenplans handelt es sich um Erledigung administra tiver Arbe iten, die nicht als massgebliche Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschaft interpr etiert werden können ( vgl. dazu auch Marco Reichmuth , a.a.O., Rz . 227). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf ührungen des Beschwerdeführers 1 , auf welche die Beschwerdegegnerin verweist ( Urk. 10/ 11). Die ser wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, er habe sich unrechtmässig finanzielle Vorteile zukommen lassen und die Fir ma faktisch ausgehöhlt ( Urk. 1). Abgesehen davon, da ss selbst der Beschwerdeführer 1 nicht gelte nd macht, dem Beschwer deführer 2 sei die Verantwortung für das Beitragswesen übertragen worden, sind die Vorwürfe nicht erstellt. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ein ent sprechendes Strafverfahren in die Wege geleite t worden oder es gar zu einer Ver urteilung gekommen wäre . Solches wird vom Beschwerdeführer 1 denn

auch nicht behauptet . 3.4

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer 2 nicht als faktisches Organ an gesehen werden. Er ist demnach nicht nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf den Be schwerdeführer 1 . 4. 4 .1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse

zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungspflicht des Arbeitg ebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2

Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich gemäss den Konto auszügen vom 1 8. Mai 2016 aus unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sowie Verwaltungskosten und Verzugszinsen zu sammen. In Bezug auf das Jahr 2014 werden Beitragsausstände für die Monate Januar bis Dezember aufgelistet. Beziffert wird d er Schaden mit insgesamt

Fr. 55'507.90 ( Urk. 10/ 7/227/18 - 29, Urk. 10/ 7/227/30- 31) . Vom Beschwerdeführer 1 fordert die Beschwerdegegnerin Fr. 55'178.-- . Dabei berücksichtigt sie, dass gewisse Beiträge erst nach der Konkurseröffnung vom 2 7. Januar 2015 in Rechnung gestellt wor den waren ( Urk. 2) .

Der Beschwerdeführer 1 macht e in der Beschwerde - wie bereits in der Einsprache ( Urk. 10/ 7/230) - geltend, von der Z.___ AG sei en bloss bis Januar 2014 Löhne ausbezahlt worden. Ab Februar 2014 habe das bei der

Z.___ AG angestellt gewesene Personal für die D.___ AG gearbeitet ( Urk. 1 S. 2 , vgl. ferner Urk. 19 ). Wie es sich damit verhielt , ergibt sich nicht aus den Akten. Dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 2 9. April 2015 ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Revision keine Lohndeklaration für das Jahr 2014 vorhanden gewesen war. Gegenüber dem Revisor gab C.___ an, im 2014 seien noch Lohnzahlungen erfolgt. Er werde diese so schnell wie möglich ermitteln. Aus dem Bericht geht sodann weiter hervor, dass C.___ am 1 5. April 2015 mitge teilt habe, ab Januar 2015 seien infolge Konkurs keine Löhne mehr ausbezahlt worden ( Urk. 10/ 7/203 , vgl. auch Urk. 10/7/199 ). Im Rahmen einer Einvernahme durch den Konkursbeamten vom 1 9. Februar 20 15 erklärte C.___ so dann ,

dass die Buchhaltung bis Ende August

2014 nachgeführt worden sei ( Urk. 10/ 7/203/13). Eine Lohndeklaration oder ein anderer Nachweis, ob und in wiefern von der Z.___ AG nach Januar 2014 noch Löhne ausbezahlt wurden , findet sich in den Akten jedoch nicht (vgl. insbs . Urk. 10/7/199).

Die Beschwerdegegnerin macht, wie erwähnt , ausstehende Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 geltend. Dies führte sie im Einspracheentscheid auch so aus ( Urk. 2 S. 2 und 3 ). Die Beschwerdeantwort erweist sich, soweit darin ausgeführt wird, für das Jahr 2014 würden gar keine Lohnbeiträge erhoben, als falsch ( Urk. 4 S. 2). Bei der vorhandenen Aktenlage lässt sich die Richtigkeit des Kontoauszugs respektive des

geltend gemachten Beitragsaussta nde s für das Jahr 2014 mangels weitere r Belege nicht überprüfen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten vervollständige und danach - unter Wah rung des rechtlichen Gehörs - über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdefüh rers 1 neu entscheide. 5.

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 stellte einen Antrag auf Zuspre chung einer Prozessentschädi gung ( Urk. 10/ 1 S. 2 ). Gemäss § 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) steht der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Die Prozessentschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Würdigung aller massgebenden Umstände erweist sich eine Prozessentschäd i gung in der Höhe von Fr. 2'3 00.-- als angemessen.

Der Beschwerdeführer 1 stellte keinen Antrag auf die Zusprechung einer Prozess entschädi gung (vgl. Urk. 1 ). Er ist unvertreten . Da der Aufwand und die Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was zur Be sorgung der eigenen Angeleg enheite n zumutbar ist, ist ihm

keine Prozessentschä digung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2017.00003 damit vereinigt AK.2017.00004

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2 8. Februar 2019 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführer Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller Müller & Paparis Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 44, Postfach 2622, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Z.___

AG (vormals, bis 1 6. Dezember 2013 : A.___ AG) mit Sitz in B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgl eichs kasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 10/7/227/18 -31, Urk. 18). Als Ver waltungsrat amtete X.___ . Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsbe richtigung war vom 1 4. August 2012 bis 2 5. September 2014 Y.___ . Als solcher war er im Handelsregister eingetragen. Ab 2 5. September 2014 wurde er von C.___ abgelöst ( Urk. 18). Mit Urteil vom 2 7. Januar 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Gesellschaft. Das Verfahren wurde am 2 9. Juni 2015 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 18).

Mit (drei separaten) Verfügungen vom 1 9. Dezember 2016 verpflichtete die Aus gleichskasse Y.___ zu Schadenersatz für entgangene Sozialversi cherungsbeitr äge im Umfang von Fr. 42'460.30,

X.___ im Umfang von

Fr. 55'50 7.90 und C.___

im Umfang von Fr. 55'50 7.9 0 ( Urk. 10/ 7/227/

5 13). Mit (separaten) Einspracheentscheiden vom 1 9. Dezember 2016 hielt sie an der Schadenersatzforderung gegen Y.___ vollumfänglich fest ( Urk. 10/2), die Schadenersatzforderung gegen X.___ reduzierte sie auf Fr. 55'178.-- ( Urk.

2) und die Schadenersatzforderung gegen C.___ hob s ie auf ( Urk. 10/7/254 ) . 2.

Mit Eingabe vom 2 7. Januar 2017 (Datum Po ststempel) erhob X.___

(Be schwerdeführer 1) gegen den ihn betreffen d en Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte

die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4).

Y.___ (Beschwerdeführer 2) erhob mit Eingabe vom 1. Febru ar

2017 Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid und bean tragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 10/ 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2017 stellte die Ausgleichskasse den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10/ 6). Im Rahmen des z weiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 10/ 9, 10/ 11).

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurden die beiden Verfahren vereinigt und den Par teien Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der jeweils anderen Partei Stellung zu nehmen ( Urk. 11). Davon machte Y.___ Gebrauch ( Urk. 15). X.___ verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeit geber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) so wie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Fam ilienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

Im Folgenden ist zunächst die Organeigenschaft der beiden Beschwerdeführer zu prüfen. Danach ist auf die Schadensberechnung einzugehen. 3. 3.1

Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhän gig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 114 V 218 E. 4e, Bundesgerichts urteil 9C_920/2014 vom 1 9. Mai 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Ein Teil der Lehre stellt zwischen die formellen und

die faktischen Organen die sogenan nten materiellen Organe . Hierbei handelt es sich um diejenigen Personen, denen gesetzlich den formellen Organen zustehende Organaufgaben durch einen rechtsgültigen gesellschaftsinternen Delegationsakt übertragen worden sind. Mit Blick auf die Haftung nach Art. 52 AHVG muss es sich bei den übertragenen Aufgaben (auch) um solche im Beitragswesen handeln. Materielle Organe bei einer AG sind somit Personen, welche nicht dem Verwaltungsrat angehören und somit keine formellen Organe sind, denen jedoch aufgrund einer statu t arischen Grundlage und gegebenenfalls nach Massgabe eines Organisationsreglements beitragsrechtlich relevante Teile der Geschäftsführung und/oder deren Vertretung übertragen werden (vgl. dazu auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitge bers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG , 2008, Rz . 214 f. mit Hinweisen). 3.2

Der Beschwerdeführer 1 war (einziger) Verwaltungsrat der Z.___ AG ( Urk.

18) und damit formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG ( Art. 626 Ziff. 6 in Verbindung mit Art. 707 ff. des Obligationenrechts [OR]). 3.3 3.3.1

Keine formelle Organeigenschaft liegt beim Beschwerdeführer 2 vor. Der Eintrag im Handelsregister als stellvertretender Geschäftsführer sowie die Einzelunter schriftsberechtigung reichen hierfür nicht aus (BGE 114 V 213 E. 4e). 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer 2 als materielles Or gan ( Urk. 10/ 2 S. 3, Urk. 10/ 6 S. 3). Dazu ist festzuhal ten, dass dem Beschwerde führer 2 weder durch die Statuten noch durch ein Organisationsreglement Auf gaben des Beitragswesens übertragen wurden (vgl. dazu Urk. 10/ 3/7, ferner Urk. 10/ 1 S. 8) . Ihm kommt daher keine materielle Organ eigenschaft zu. 3.3.3

Fraglich ist indessen, ob er als faktisches Organ zu betrachten ist. Dabei ist weder der Handelsregistereintrag noch die Unterschriftenberechtigung massgeblich, sondern die Organstellung im Sinne der angeführten Rechtsprechung (SVR 1999 AHV Nr. 10 E. 3a ; E. 3.1 hiervor). Zwar bezeichnete die Beschwerd egegnerin den Beschwerdeführer 2 als materiel les Organ. Ihre Begründung geht aber eher dahin, dass sie ihm fakt ische Organeigenschaft zuerkannte . Sie führte aus , der Beschwer deführer 2 habe eine Organstellung inne gehabt , da er über uneingeschränkte Befugnisse als Geschäftsführer verfügt und e r sich um die Belange der Abrech n ungspflicht gekümmert habe. So habe er jeweils die Lohndeklarationen unter zeichnet und am 2 1. Mai 2013 einen Ratenplan beantragt ( Urk. 10/ 2 S. 3, Urk. 10/ 6 S. 3).

Der Beschwerdeführer 2 bestreitet, dass ihm die Verantwortung für da s Beitrags wesen übertragen worden war ( Urk. 10/ 1 S. 8). Solches ist aufgrund der Akten

denn auch nicht ausgewiesen . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 allei niger Geschäftsführer war, genügt - wie erwähnt - für die Annahme einer ent sprechenden Kompetenz nicht. Bei der Unterzeichnung der Lohnbescheinigungen und der Beantragung des Ratenplans handelt es sich um Erledigung administra tiver Arbe iten, die nicht als massgebliche Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschaft interpr etiert werden können ( vgl. dazu auch Marco Reichmuth , a.a.O., Rz . 227). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf ührungen des Beschwerdeführers 1 , auf welche die Beschwerdegegnerin verweist ( Urk. 10/ 11). Die ser wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, er habe sich unrechtmässig finanzielle Vorteile zukommen lassen und die Fir ma faktisch ausgehöhlt ( Urk. 1). Abgesehen davon, da ss selbst der Beschwerdeführer 1 nicht gelte nd macht, dem Beschwer deführer 2 sei die Verantwortung für das Beitragswesen übertragen worden, sind die Vorwürfe nicht erstellt. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ein ent sprechendes Strafverfahren in die Wege geleite t worden oder es gar zu einer Ver urteilung gekommen wäre . Solches wird vom Beschwerdeführer 1 denn

auch nicht behauptet . 3.4

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer 2 nicht als faktisches Organ an gesehen werden. Er ist demnach nicht nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf den Be schwerdeführer 1 . 4. 4 .1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse

zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungspflicht des Arbeitg ebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2

Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich gemäss den Konto auszügen vom 1 8. Mai 2016 aus unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sowie Verwaltungskosten und Verzugszinsen zu sammen. In Bezug auf das Jahr 2014 werden Beitragsausstände für die Monate Januar bis Dezember aufgelistet. Beziffert wird d er Schaden mit insgesamt

Fr. 55'507.90 ( Urk. 10/ 7/227/18 - 29, Urk. 10/ 7/227/30- 31) . Vom Beschwerdeführer 1 fordert die Beschwerdegegnerin Fr. 55'178.-- . Dabei berücksichtigt sie, dass gewisse Beiträge erst nach der Konkurseröffnung vom 2 7. Januar 2015 in Rechnung gestellt wor den waren ( Urk. 2) .

Der Beschwerdeführer 1 macht e in der Beschwerde - wie bereits in der Einsprache ( Urk. 10/ 7/230) - geltend, von der Z.___ AG sei en bloss bis Januar 2014 Löhne ausbezahlt worden. Ab Februar 2014 habe das bei der

Z.___ AG angestellt gewesene Personal für die D.___ AG gearbeitet ( Urk. 1 S. 2 , vgl. ferner Urk. 19 ). Wie es sich damit verhielt , ergibt sich nicht aus den Akten. Dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 2 9. April 2015 ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Revision keine Lohndeklaration für das Jahr 2014 vorhanden gewesen war. Gegenüber dem Revisor gab C.___ an, im 2014 seien noch Lohnzahlungen erfolgt. Er werde diese so schnell wie möglich ermitteln. Aus dem Bericht geht sodann weiter hervor, dass C.___ am 1 5. April 2015 mitge teilt habe, ab Januar 2015 seien infolge Konkurs keine Löhne mehr ausbezahlt worden ( Urk. 10/ 7/203 , vgl. auch Urk. 10/7/199 ). Im Rahmen einer Einvernahme durch den Konkursbeamten vom 1 9. Februar 20 15 erklärte C.___ so dann ,

dass die Buchhaltung bis Ende August

2014 nachgeführt worden sei ( Urk. 10/ 7/203/13). Eine Lohndeklaration oder ein anderer Nachweis, ob und in wiefern von der Z.___ AG nach Januar 2014 noch Löhne ausbezahlt wurden , findet sich in den Akten jedoch nicht (vgl. insbs . Urk. 10/7/199).

Die Beschwerdegegnerin macht, wie erwähnt , ausstehende Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 geltend. Dies führte sie im Einspracheentscheid auch so aus ( Urk. 2 S. 2 und 3 ). Die Beschwerdeantwort erweist sich, soweit darin ausgeführt wird, für das Jahr 2014 würden gar keine Lohnbeiträge erhoben, als falsch ( Urk. 4 S. 2). Bei der vorhandenen Aktenlage lässt sich die Richtigkeit des Kontoauszugs respektive des

geltend gemachten Beitragsaussta nde s für das Jahr 2014 mangels weitere r Belege nicht überprüfen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten vervollständige und danach - unter Wah rung des rechtlichen Gehörs - über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdefüh rers 1 neu entscheide. 5.

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 stellte einen Antrag auf Zuspre chung einer Prozessentschädi gung ( Urk. 10/ 1 S. 2 ). Gemäss § 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) steht der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Die Prozessentschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Würdigung aller massgebenden Umstände erweist sich eine Prozessentschäd i gung in der Höhe von Fr. 2'3 00.-- als angemessen.

Der Beschwerdeführer 1 stellte keinen Antrag auf die Zusprechung einer Prozess entschädi gung (vgl. Urk. 1 ). Er ist unvertreten . Da der Aufwand und die Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was zur Be sorgung der eigenen Angeleg enheite n zumutbar ist, ist ihm

keine Prozessentschä digung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. 1.1

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, d amit sie im Sinne der Erwägungen (E. 4.2) verfahre. 1.2

In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der ihn betreffende Ein spracheentscheid vom 1 9. Dezember 2016 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Rolf Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger