opencaselaw.ch

AK.2016.00028

Schadenersatzpflicht des Präsidenten des Verwaltungsrates einer AG bis zum Rücktritt aus dem Verwaltungsrat, qualifiziert schuldhaftes Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___

amtete

vom 1 7. Dezember 1996 bis am 3 1. Juli 2014 (Tagebucheintragung en im Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/ 40 0) als Präsident des Verwaltungsrates der A.___ respektive der vormals unter der Firma

B.___

bzw.

C.___

geführten B augesellschaft

(Urk. 6/ 1, Urk. 6/ 107). Die A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als bei tragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil des Konkursrichters des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Oktober 2015 wurde die Gesell schaft aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet (Urk. 6/361, Tagebucheintra gung vom 1 4. Dezember 2015). Mit Urteil vom 7. Januar 2016 stellte der Kon kursrichter das Verfahren mangels Aktiven ein (Urk. 6/364). Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelös cht (Tagebucheintragung im Handelsregister des Kantons Zürich vom 15. April 2016 (Urk. 6/392).

Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 66‘141.70

in solidarischer Haftung mit Z.___ und Y.___

(Urk. 6/368). Am 18. Februar 2016 erhob X.___ gegen die ihn betreffende Verfügung Einsprache (Urk. 6/369).

Die Ein sprachen der solidarisch mithaftenden Y.___ sowie Z.___ vom 2 0. Februar 2016 (Urk. 6/373, Urk. 6/377) gegen die sie betreffenden Verfügun gen (Urk. 6/3 66 -3 67) wurden teilweise gutgeheissen (Urk. 6/394-395) und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Mit Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2016

hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___

teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf gesamthaft Fr. 39‘238.95 (Urk. 2 [= Urk. 6 / 39 3 ]).

2.

Dagegen erhob

X.___ mit Eingabe vom 1 1. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Forderung auf die bis am 2 3. Dezember 2013 noch ausstehenden AHV-Beiträge zu reduzieren, subeventuell sei die Forderung gegen ihn bis am 1. Januar 2017 zu sistieren, falls bis dann noch keine Tilgung durch den Inhaber der Konkur sitin

Z.___, stattgefunden habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), unter Beilage der Akten (Urk. 6/1-400). Mit Gerichtsverfü gung vom 5. September 2016 (Urk.

7) wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 1 7. September 2016 beantragten die Beigeladenen die vollumfängliche „ Gutheissung der Klage “ (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2016 an ihrem Antrag fest (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. November 2016 wurden dem Beschwerdeführer die beiden Eingaben der Beschwerdegegnerin (Urk. 5, Urk. 11) und diejenige der Beigeladenen (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12) . Die Frist verstrich ungenutzt (vgl. Verfügung vom 5. Dezember 2016, Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Scha dens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.3

2 .3.1

Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 8. Februar 2016 (Urk. 6/381) Schadenersatz für entgangene Lohnbei träge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahnkosten/Gebühren im Betrag von Fr. 66‘141.70 geltend. 2 .3.2

Der im Konkurs der Arbeitgeberin erlittene Schaden wurde anhand der Kassenak ten (Urk. 6/1-400) – insbesonde re mit dem Konto-Auszug vom 19. August 2016 und der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2016 (Urk. 6/398-399) – substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 98‘868.30 setzt sich folgendermassen zusammen:

Fr. 38‘968.30 (2012): - Fr. 39‘384.55 für die Restanz der Schlussrechnung 2012 (Position 2013 0011) inkl. Fr. 20. — Mahnkosten, Fr. 50.-- Veranlagungskosten und Fr. 125.60 Betreibungskosten, abzüglich Fr. 416.25 für CO 2 -Rückvertei lungsanteil für das Jahr 2012.

Fr. 36‘493.50 (2013): - Fr. 36‘998.60 für die Schlussrechnung 2013 (Positionen 2014 0006-0007) inkl. Fr. 133.3 0 Mahn- und Betreibungskosten sowie zuzüglich

Fr. 75.60 Mahn- und Betreibungskosten, abzüglich Fr. 580.70 für CO 2 -Rückverteilungsanteil.

Fr. 23‘406.50 (2014): - Fr. 26‘373.65 für Lohnbeiträge des Jahres 2014 abzgl. Fr. 3‘850.-- für die Verrechnung von FAK-Zulagen, zzgl. Verzugszinsen von Fr. 124.10 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 123.30 und die Inkasso kosten, welche bei der Eintreibung der Beitragspauschalen Januar bis Juni 2014 (Position 2014 0001-0005) angefallen sind von total Fr. 635.45 (Fr. 168.95 für Januar 2014, Fr. 168.95 für Februar 2014, Fr. 174.25 für März 2014, Fr. 123.30 für April-Juni 2014).

Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Schaden umfangmässig ausgewiesen . Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 87 Abs. 1 des Obligatio nenrechts (OR) vorbringt (Urk. 1 S. 4), die „älteren“ Lohnbeiträge 2012 (und 2013) seien getilgt, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die sogenannte „ Habenher “-Buchung (Fr. 39‘384.55) keinem Zahlungseingang entspricht, son dern bloss einer buchungsmässigen Gutschrift bereits früher in Rechnung gestellter, jedoch nicht geschuldeter Beiträge, die vorliegend indes nicht bezahlt wurden (vgl. Urk. 6/399 S. 13 „E-HABÜB“ Position 2016 0001). Ausser der teil weise entrichteten Ratenzahlungen (vgl. auch Urk. 6/238) erfolgte keine weitere Tilgung auf Anrechnung der Schlussrechnung 2012 (Urk. 6/399 S. 8). 2.4

Aus der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereich t en Erklärung von Z.___, worin er erklärt, den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 in Rechtkraft erwachsen zu lassen und die ausstehende Schuld von rund Fr. 98‘000.-- bis zum 3 1. Dezember 2016 tilgen zu wollen (Urk. 3), sowie dessen Wiederholung in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 17. September 2016 (Urk.

8) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Tilgung der Schadenersatzforderung ist bislang nicht erfolgt, weshalb der Schaden weiterhin mindestens im Umfang des belangten Teilbetrages besteht. Die Erklärung betrifft lediglich das Innenverhältnis und wirkt sich betreffend d ie Haftung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht aus. Aus diesen Gründen sowie infolge Zeitablaufs erübrigt sich d ie vom Beschwerdeführer subeventuell beantragte Sistierung des Verfahrens bis zur Zahlung der Schuld durch den Beigeladenen 2. 3 .

3 .1

3 .1.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3 .1.2

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr perio disch Akontobeiträge zu entrichten; nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV sind die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter Fr. 200‘000.--, vier teljährlich zu bezahlen. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichti gung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit geber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2039 ff., Stand 1. Januar 2017). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwi schen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträ gen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrech nungsperiode umfasst das Kalenderjahr. 3 .1.3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtli chen Lohnsumme (vgl. WBB Rz . 2048, Stand 1. Januar 2011). 3 .1.4

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftli chen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höhe ren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). 3 .2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

Vorliegend ist die unterbliebene Meldung der voraussichtlichen Lohnsumme als Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2012 für die Schadensposition, für welche der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin haftbar gemacht wird, von Relevanz. Am 27. Dezember 2010 erfolgte eine entspre chende Meldung für das Jahr 2011 und auch für das Jahr 2013 erstattete die Konkursitin eine solch e – wenn auch ebenfalls um rund 57 % zu tief bemessene – Meldung (Urk . 6/180, Urk. 6/215). Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2012 mangels Gegenbericht unverändert von einer Lohnsumme von Fr. 90‘000.-- – entsprechend der Lohnmeldung für das Jahr 2011 – aus. Die Lohndeklara tion 2012, welche erst am 2 3. Juli 2013

der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war, ergab dann jedoch, dass im Jahr 201 2

tatsächlich Lohnauszahlun gen im Umfang von Fr. 7 54‘406 . 85 erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 201 2 vom 1 4. März 2013

[ Urk. 6/ 232 ] sowie ergänzende Lohndeklaration vom 1 9. Dezember 2013 [ Urk. 6/256]). Eine solche wesentliche Abweichung v on 7 38.2 % der voraussichtlichen von de r effektiven Lohnsumme

(voraussichtliche Lohnsumme 2013: Fr. 90 ‘000.-- / effektive Lohnsumme: Fr. 7 54 ‘ 406 .--) stellte einen meldepflichtigen Sachverhalt dar. Eine Meldung unterliess die Gesell schaft rechtswidrig (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Gesellschaft bezahlte für das Beitragsjahr 201 2 zwar die laufenden Akontobeiträge, jedoch bildete sie keine Rückstellungen. Dadurch alleine blieben Fr. 39‘384.55 für das Jahr 201 2 unbe zahlt (vgl. Urk. 6/399/12) und kam die Beschwerdegegnerin im Konkurs voll zu Schaden.

Gleiches gilt auch für die Jahresrechnung 2013, die Lohndeklaration erfolgte viel zu spät (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. September 2014 [ Urk. 6/308]). Die 2013 effektiv bezahlte Lohnsumme von 785‘766.-- ent spricht rund 157% der in der Lohnmeldung angegebenen mutmasslichen Lohn zahlungen von Fr. 500‘000.--,

eingegangen am 2 1. Januar 2013 (Eingangsda tum; Urk. 6/215) .

Zudem mussten b ereits kurz nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin Mahnungen für Beitragsrechnungen und das Erstellen von Jahresabrechnungen ergehen sowie Zahlungsbefehle erwirkt werden (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 6). Bezüglich der vorliegend interessierenden Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014 ist namentlich aktenkundig, dass die Gesellschaft für die Bezahlung der Schlussrechnung für das J ahr 2012 vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 6/234) nach Bewil ligung eines Zahlungsaufschubs (Urk. 6/238) gemahnt und betrieben werden musste. Auch für die Bezahlung der laufenden Akontobeiträge mussten regel mässig Mahnungen ausgesprochen

werden (Position en 2011 0001, 2011 0006, 2011 0008, 2012 0006, 2012 0009, 2013 0002, 2013 0007-0012, 2013 0014-0015, 2013 0018-0020, 2014 0001-0007, 2015 0001) und Betreibungen einge leitet (Position en 2013 0011-001 5, 2013 0018-0020, 2014 0001-000 7, 2015 0001) werden. Insgesamt blieben schlussendlich Lohnbeiträge zzgl. Mahn- und Betreibung skosten, Verzugszinsen und weitere r Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 98‘868.30 unbezahlt (Urk. 6/399).

Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin in mehrfacher Hin sicht nicht nachgekommen und hat öffentlich - rechtliche Vorschriften missach tet. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der durch Pflichtverletzungen seitens der Organe

der Arbeitgeberin entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4 .2

4 .2.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4 .2.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4 .2.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmit glied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, son dern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsfüh rende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäfts ganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der dele gierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu tref fen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszu üben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 4 .3

4 .3.1

Der Beschwerdeführer war

seit 17. Dezember 1996

bis zu seinem Rücktritt per 23. Dezember 2013 bzw. 3 1. Juli 2014

Präsident des Verwaltungsrates der kon kursiten Gesellschaft mit Kollektivzeichnungsberechtigung (Urk. 6/400) . Gemäss unbestrittenem Konkurseinvernahmepro tokoll vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/382/28-36) hatten neben dem Beschwerdeführer die Beigeladene 1 und der Beigeladene 2 Organstellung, die Geschäftsführung wurde durch den Beige ladenen 2 und den Beschwerdeführer besorgt (Urk. 6/382/34). Der Beschwerde führer

war somit formelles Organ der Konkursitin . Damit war er für einen kor rekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Bes chwerdegegnerin mit ver antwortlich und muss sich anrechnen lassen, dass er als Organ der Gesellschaft zumindest seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen ist. 4 .3.2

Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, ist es aller dings - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hin weisen). 4 .3.3

Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 blieben Lohnbeiträge, Verwaltungs- und Mahnkosten sowie Betreibungsgebühren im Umfang von rund Fr. 98‘868.30 unbezahlt (E. 2.3.2, E. 3 .2). Dennoch zahlte die Gesellschaft i n den betreffenden Jahren laufend Löhne im Umfang von Fr. 726‘406.85 (Lohndeklaration 2012 vom 23. Juli 2013 [ Urk. 6/232 ], ergänzende Lohndeklaration vom 1 3. D ezember 2013 [Urk. 6/256]), Fr. 785‘766.-- (Lohndeklaration 2013 vom 5. September 2014 Urk. 6/308]) und Fr. 191‘502.55 (Lohndeklaration 2014 vom 2 8. Januar 2015 im Rahmen des Berichts über die Arbeitgeberkont rolle an Ort und Stelle vom 30. März 2016 [ Urk. 6/382]), ohne die Jahresrechnungen 2012 und 2013 und

die im Jahr 2014

an fallenden Lohnbeiträge zu bezahlen bzw. diese sicher zustellen . D em Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und formellem Organ der Konkursitin

die Nichtbegleichung der längst fällig gewesenen Sozialversi cherungsbeiträge

als grobfahrlä ssige Unterlassung anzurechnen .

Für das Jahr 201 2 erfolgte eine viel zu späte Meldung über die effektiv ausbe zahlten Löhne (Lohndeklaration 201 2 vom 2 3. Juli 2013 [Eingangsdatum] statt per 3 1. Januar 2013 [ Urk. 6/232]) . Die Nachtragsforderungen konnten nur noch teilweise vor dem Konkurs der Gesellschaft am 26. Oktober 2015

durchgesetzt werden . Die Summe von Fr. 39‘384.55 blieb schlussendlich unbezahlt (vgl. E. 3 .2) . Damit haftet d er Beschwerdeführer für den ganzen durch ent gangene Bei träge des Jahres 2012 entstandenen Schaden .

Korrekt ist, dass die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer nicht für die Mahn- und Betreibungskosten für die Jahresrechnung 2012 haftbar machte (Fr. 20.-- für Mahnkosten, Fr. 125.60 für Betreibungskosten), da die entsprechenden Verbuchungen erst am 1 5. August resp. 2 5. September 2014 erfolgt waren, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten war . Der Betrag, für welchen der Beschwerdeführer als Organ in zeitlicher Hinsicht einzustehen hat, beträgt somit

zumindest Fr. 39‘238.95. 4.3.4

Bezüglich der Schadenersatzforderung, welche aus der Schlussrechnung 201 3 resultiert, kann offen gelassen werden, ob ein tatsächlicher Austritt per 23. Dezember 2013 als erwiesen zu erachten ist oder erst per 3 1. Juli 2014, dem im Handelsregister eingetragenen Zeitpunkt. E ine Haftung des Beschwerdefüh rers für die Schlussrechnung des Jahres 2013 (allenfalls Akontobeiträge 2014) wäre grundsätzlich möglich,

sofern von einem Verwaltungsratsrücktritt per 3 1. Juli 2014 ausgegangen würde . 5 . 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5 .2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Konkursitin unter sein er Verant wortung ihren Melde-, Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkomm t und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich der den Beschwerdeführer betreffende Ein spracheentscheid vom 1 4. Juni 2016 im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 7. Dezember 1996 bis am

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.

E. 3 1. Juli 2014 (Tagebucheintragung en im Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/ 40 0) als Präsident des Verwaltungsrates der A.___ respektive der vormals unter der Firma

B.___

bzw.

C.___

geführten B augesellschaft

(Urk. 6/ 1, Urk. 6/ 107). Die A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als bei tragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil des Konkursrichters des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Oktober 2015 wurde die Gesell schaft aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet (Urk. 6/361, Tagebucheintra gung vom 1 4. Dezember 2015). Mit Urteil vom 7. Januar 2016 stellte der Kon kursrichter das Verfahren mangels Aktiven ein (Urk. 6/364). Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelös cht (Tagebucheintragung im Handelsregister des Kantons Zürich vom 15. April 2016 (Urk. 6/392).

Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 66‘141.70

in solidarischer Haftung mit Z.___ und Y.___

(Urk. 6/368). Am 18. Februar 2016 erhob X.___ gegen die ihn betreffende Verfügung Einsprache (Urk. 6/369).

Die Ein sprachen der solidarisch mithaftenden Y.___ sowie Z.___ vom 2 0. Februar 2016 (Urk. 6/373, Urk. 6/377) gegen die sie betreffenden Verfügun gen (Urk. 6/3 66 -3 67) wurden teilweise gutgeheissen (Urk. 6/394-395) und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Mit Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2016

hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___

teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf gesamthaft Fr. 39‘238.95 (Urk. 2 [= Urk.

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Scha dens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.3

2 .3.1

Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 8. Februar 2016 (Urk. 6/381) Schadenersatz für entgangene Lohnbei träge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahnkosten/Gebühren im Betrag von Fr. 66‘141.70 geltend. 2 .3.2

Der im Konkurs der Arbeitgeberin erlittene Schaden wurde anhand der Kassenak ten (Urk. 6/1-400) – insbesonde re mit dem Konto-Auszug vom 19. August 2016 und der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2016 (Urk. 6/398-399) – substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 98‘868.30 setzt sich folgendermassen zusammen:

Fr. 38‘968.30 (2012): - Fr. 39‘384.55 für die Restanz der Schlussrechnung 2012 (Position 2013 0011) inkl. Fr. 20. — Mahnkosten, Fr. 50.-- Veranlagungskosten und Fr. 125.60 Betreibungskosten, abzüglich Fr. 416.25 für CO 2 -Rückvertei lungsanteil für das Jahr 2012.

Fr. 36‘493.50 (2013): - Fr. 36‘998.60 für die Schlussrechnung 2013 (Positionen 2014 0006-0007) inkl. Fr. 133.3 0 Mahn- und Betreibungskosten sowie zuzüglich

Fr. 75.60 Mahn- und Betreibungskosten, abzüglich Fr. 580.70 für CO 2 -Rückverteilungsanteil.

Fr. 23‘406.50 (2014): - Fr. 26‘373.65 für Lohnbeiträge des Jahres 2014 abzgl. Fr. 3‘850.-- für die Verrechnung von FAK-Zulagen, zzgl. Verzugszinsen von Fr. 124.10 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 123.30 und die Inkasso kosten, welche bei der Eintreibung der Beitragspauschalen Januar bis Juni 2014 (Position 2014 0001-0005) angefallen sind von total Fr. 635.45 (Fr. 168.95 für Januar 2014, Fr. 168.95 für Februar 2014, Fr. 174.25 für März 2014, Fr. 123.30 für April-Juni 2014).

Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Schaden umfangmässig ausgewiesen . Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 87 Abs. 1 des Obligatio nenrechts (OR) vorbringt (Urk. 1 S. 4), die „älteren“ Lohnbeiträge 2012 (und 2013) seien getilgt, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die sogenannte „ Habenher “-Buchung (Fr. 39‘384.55) keinem Zahlungseingang entspricht, son dern bloss einer buchungsmässigen Gutschrift bereits früher in Rechnung gestellter, jedoch nicht geschuldeter Beiträge, die vorliegend indes nicht bezahlt wurden (vgl. Urk. 6/399 S. 13 „E-HABÜB“ Position 2016 0001). Ausser der teil weise entrichteten Ratenzahlungen (vgl. auch Urk. 6/238) erfolgte keine weitere Tilgung auf Anrechnung der Schlussrechnung 2012 (Urk. 6/399 S. 8). 2.4

Aus der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereich t en Erklärung von Z.___, worin er erklärt, den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 in Rechtkraft erwachsen zu lassen und die ausstehende Schuld von rund Fr. 98‘000.-- bis zum 3 1. Dezember 2016 tilgen zu wollen (Urk. 3), sowie dessen Wiederholung in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 17. September 2016 (Urk.

8) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Tilgung der Schadenersatzforderung ist bislang nicht erfolgt, weshalb der Schaden weiterhin mindestens im Umfang des belangten Teilbetrages besteht. Die Erklärung betrifft lediglich das Innenverhältnis und wirkt sich betreffend d ie Haftung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht aus. Aus diesen Gründen sowie infolge Zeitablaufs erübrigt sich d ie vom Beschwerdeführer subeventuell beantragte Sistierung des Verfahrens bis zur Zahlung der Schuld durch den Beigeladenen 2. 3 .

3 .1

3 .1.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3 .1.2

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr perio disch Akontobeiträge zu entrichten; nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV sind die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter Fr. 200‘000.--, vier teljährlich zu bezahlen. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichti gung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit geber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2039 ff., Stand 1. Januar 2017). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwi schen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträ gen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrech nungsperiode umfasst das Kalenderjahr. 3 .1.3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtli chen Lohnsumme (vgl. WBB Rz . 2048, Stand 1. Januar 2011). 3 .1.4

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftli chen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höhe ren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). 3 .2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

Vorliegend ist die unterbliebene Meldung der voraussichtlichen Lohnsumme als Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2012 für die Schadensposition, für welche der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin haftbar gemacht wird, von Relevanz. Am 27. Dezember 2010 erfolgte eine entspre chende Meldung für das Jahr 2011 und auch für das Jahr 2013 erstattete die Konkursitin eine solch e – wenn auch ebenfalls um rund 57 % zu tief bemessene – Meldung (Urk . 6/180, Urk. 6/215). Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2012 mangels Gegenbericht unverändert von einer Lohnsumme von Fr. 90‘000.-- – entsprechend der Lohnmeldung für das Jahr 2011 – aus. Die Lohndeklara tion 2012, welche erst am 2 3. Juli 2013

der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war, ergab dann jedoch, dass im Jahr 201 2

tatsächlich Lohnauszahlun gen im Umfang von Fr.

E. 7 , 2015 0001) werden. Insgesamt blieben schlussendlich Lohnbeiträge zzgl. Mahn- und Betreibung skosten, Verzugszinsen und weitere r Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 98‘868.30 unbezahlt (Urk. 6/399).

Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin in mehrfacher Hin sicht nicht nachgekommen und hat öffentlich - rechtliche Vorschriften missach tet. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der durch Pflichtverletzungen seitens der Organe

der Arbeitgeberin entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4 .2

4 .2.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4 .2.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4 .2.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmit glied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, son dern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsfüh rende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäfts ganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der dele gierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu tref fen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszu üben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 4 .3

4 .3.1

Der Beschwerdeführer war

seit 17. Dezember 1996

bis zu seinem Rücktritt per 23. Dezember 2013 bzw. 3 1. Juli 2014

Präsident des Verwaltungsrates der kon kursiten Gesellschaft mit Kollektivzeichnungsberechtigung (Urk. 6/400) . Gemäss unbestrittenem Konkurseinvernahmepro tokoll vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/382/28-36) hatten neben dem Beschwerdeführer die Beigeladene 1 und der Beigeladene 2 Organstellung, die Geschäftsführung wurde durch den Beige ladenen 2 und den Beschwerdeführer besorgt (Urk. 6/382/34). Der Beschwerde führer

war somit formelles Organ der Konkursitin . Damit war er für einen kor rekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Bes chwerdegegnerin mit ver antwortlich und muss sich anrechnen lassen, dass er als Organ der Gesellschaft zumindest seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen ist. 4 .3.2

Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, ist es aller dings - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hin weisen). 4 .3.3

Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 blieben Lohnbeiträge, Verwaltungs- und Mahnkosten sowie Betreibungsgebühren im Umfang von rund Fr. 98‘868.30 unbezahlt (E. 2.3.2, E. 3 .2). Dennoch zahlte die Gesellschaft i n den betreffenden Jahren laufend Löhne im Umfang von Fr. 726‘406.85 (Lohndeklaration 2012 vom 23. Juli 2013 [ Urk. 6/232 ], ergänzende Lohndeklaration vom 1 3. D ezember 2013 [Urk. 6/256]), Fr. 785‘766.-- (Lohndeklaration 2013 vom 5. September 2014 Urk. 6/308]) und Fr. 191‘502.55 (Lohndeklaration 2014 vom 2 8. Januar 2015 im Rahmen des Berichts über die Arbeitgeberkont rolle an Ort und Stelle vom 30. März 2016 [ Urk. 6/382]), ohne die Jahresrechnungen 2012 und 2013 und

die im Jahr 2014

an fallenden Lohnbeiträge zu bezahlen bzw. diese sicher zustellen . D em Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und formellem Organ der Konkursitin

die Nichtbegleichung der längst fällig gewesenen Sozialversi cherungsbeiträge

als grobfahrlä ssige Unterlassung anzurechnen .

Für das Jahr 201 2 erfolgte eine viel zu späte Meldung über die effektiv ausbe zahlten Löhne (Lohndeklaration 201 2 vom 2 3. Juli 2013 [Eingangsdatum] statt per 3 1. Januar 2013 [ Urk. 6/232]) . Die Nachtragsforderungen konnten nur noch teilweise vor dem Konkurs der Gesellschaft am 26. Oktober 2015

durchgesetzt werden . Die Summe von Fr. 39‘384.55 blieb schlussendlich unbezahlt (vgl. E. 3 .2) . Damit haftet d er Beschwerdeführer für den ganzen durch ent gangene Bei träge des Jahres 2012 entstandenen Schaden .

Korrekt ist, dass die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer nicht für die Mahn- und Betreibungskosten für die Jahresrechnung 2012 haftbar machte (Fr. 20.-- für Mahnkosten, Fr. 125.60 für Betreibungskosten), da die entsprechenden Verbuchungen erst am 1 5. August resp. 2 5. September 2014 erfolgt waren, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten war . Der Betrag, für welchen der Beschwerdeführer als Organ in zeitlicher Hinsicht einzustehen hat, beträgt somit

zumindest Fr. 39‘238.95. 4.3.4

Bezüglich der Schadenersatzforderung, welche aus der Schlussrechnung 201 3 resultiert, kann offen gelassen werden, ob ein tatsächlicher Austritt per 23. Dezember 2013 als erwiesen zu erachten ist oder erst per 3 1. Juli 2014, dem im Handelsregister eingetragenen Zeitpunkt. E ine Haftung des Beschwerdefüh rers für die Schlussrechnung des Jahres 2013 (allenfalls Akontobeiträge 2014) wäre grundsätzlich möglich,

sofern von einem Verwaltungsratsrücktritt per 3 1. Juli 2014 ausgegangen würde . 5 . 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5 .2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Konkursitin unter sein er Verant wortung ihren Melde-, Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkomm t und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich der den Beschwerdeführer betreffende Ein spracheentscheid vom 1 4. Juni 2016 im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00028

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

30. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Y.___ Beigeladene 2.

Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

X.___

amtete

vom 1 7. Dezember 1996 bis am 3 1. Juli 2014 (Tagebucheintragung en im Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/ 40 0) als Präsident des Verwaltungsrates der A.___ respektive der vormals unter der Firma

B.___

bzw.

C.___

geführten B augesellschaft

(Urk. 6/ 1, Urk. 6/ 107). Die A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als bei tragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil des Konkursrichters des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Oktober 2015 wurde die Gesell schaft aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet (Urk. 6/361, Tagebucheintra gung vom 1 4. Dezember 2015). Mit Urteil vom 7. Januar 2016 stellte der Kon kursrichter das Verfahren mangels Aktiven ein (Urk. 6/364). Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelös cht (Tagebucheintragung im Handelsregister des Kantons Zürich vom 15. April 2016 (Urk. 6/392).

Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 66‘141.70

in solidarischer Haftung mit Z.___ und Y.___

(Urk. 6/368). Am 18. Februar 2016 erhob X.___ gegen die ihn betreffende Verfügung Einsprache (Urk. 6/369).

Die Ein sprachen der solidarisch mithaftenden Y.___ sowie Z.___ vom 2 0. Februar 2016 (Urk. 6/373, Urk. 6/377) gegen die sie betreffenden Verfügun gen (Urk. 6/3 66 -3 67) wurden teilweise gutgeheissen (Urk. 6/394-395) und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Mit Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2016

hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___

teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf gesamthaft Fr. 39‘238.95 (Urk. 2 [= Urk. 6 / 39 3 ]).

2.

Dagegen erhob

X.___ mit Eingabe vom 1 1. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Forderung auf die bis am 2 3. Dezember 2013 noch ausstehenden AHV-Beiträge zu reduzieren, subeventuell sei die Forderung gegen ihn bis am 1. Januar 2017 zu sistieren, falls bis dann noch keine Tilgung durch den Inhaber der Konkur sitin

Z.___, stattgefunden habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), unter Beilage der Akten (Urk. 6/1-400). Mit Gerichtsverfü gung vom 5. September 2016 (Urk.

7) wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 1 7. September 2016 beantragten die Beigeladenen die vollumfängliche „ Gutheissung der Klage “ (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2016 an ihrem Antrag fest (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. November 2016 wurden dem Beschwerdeführer die beiden Eingaben der Beschwerdegegnerin (Urk. 5, Urk. 11) und diejenige der Beigeladenen (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12) . Die Frist verstrich ungenutzt (vgl. Verfügung vom 5. Dezember 2016, Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Scha dens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.3

2 .3.1

Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 8. Februar 2016 (Urk. 6/381) Schadenersatz für entgangene Lohnbei träge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahnkosten/Gebühren im Betrag von Fr. 66‘141.70 geltend. 2 .3.2

Der im Konkurs der Arbeitgeberin erlittene Schaden wurde anhand der Kassenak ten (Urk. 6/1-400) – insbesonde re mit dem Konto-Auszug vom 19. August 2016 und der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2016 (Urk. 6/398-399) – substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 98‘868.30 setzt sich folgendermassen zusammen:

Fr. 38‘968.30 (2012): - Fr. 39‘384.55 für die Restanz der Schlussrechnung 2012 (Position 2013 0011) inkl. Fr. 20. — Mahnkosten, Fr. 50.-- Veranlagungskosten und Fr. 125.60 Betreibungskosten, abzüglich Fr. 416.25 für CO 2 -Rückvertei lungsanteil für das Jahr 2012.

Fr. 36‘493.50 (2013): - Fr. 36‘998.60 für die Schlussrechnung 2013 (Positionen 2014 0006-0007) inkl. Fr. 133.3 0 Mahn- und Betreibungskosten sowie zuzüglich

Fr. 75.60 Mahn- und Betreibungskosten, abzüglich Fr. 580.70 für CO 2 -Rückverteilungsanteil.

Fr. 23‘406.50 (2014): - Fr. 26‘373.65 für Lohnbeiträge des Jahres 2014 abzgl. Fr. 3‘850.-- für die Verrechnung von FAK-Zulagen, zzgl. Verzugszinsen von Fr. 124.10 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 123.30 und die Inkasso kosten, welche bei der Eintreibung der Beitragspauschalen Januar bis Juni 2014 (Position 2014 0001-0005) angefallen sind von total Fr. 635.45 (Fr. 168.95 für Januar 2014, Fr. 168.95 für Februar 2014, Fr. 174.25 für März 2014, Fr. 123.30 für April-Juni 2014).

Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Schaden umfangmässig ausgewiesen . Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 87 Abs. 1 des Obligatio nenrechts (OR) vorbringt (Urk. 1 S. 4), die „älteren“ Lohnbeiträge 2012 (und 2013) seien getilgt, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die sogenannte „ Habenher “-Buchung (Fr. 39‘384.55) keinem Zahlungseingang entspricht, son dern bloss einer buchungsmässigen Gutschrift bereits früher in Rechnung gestellter, jedoch nicht geschuldeter Beiträge, die vorliegend indes nicht bezahlt wurden (vgl. Urk. 6/399 S. 13 „E-HABÜB“ Position 2016 0001). Ausser der teil weise entrichteten Ratenzahlungen (vgl. auch Urk. 6/238) erfolgte keine weitere Tilgung auf Anrechnung der Schlussrechnung 2012 (Urk. 6/399 S. 8). 2.4

Aus der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereich t en Erklärung von Z.___, worin er erklärt, den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 in Rechtkraft erwachsen zu lassen und die ausstehende Schuld von rund Fr. 98‘000.-- bis zum 3 1. Dezember 2016 tilgen zu wollen (Urk. 3), sowie dessen Wiederholung in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 17. September 2016 (Urk.

8) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Tilgung der Schadenersatzforderung ist bislang nicht erfolgt, weshalb der Schaden weiterhin mindestens im Umfang des belangten Teilbetrages besteht. Die Erklärung betrifft lediglich das Innenverhältnis und wirkt sich betreffend d ie Haftung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht aus. Aus diesen Gründen sowie infolge Zeitablaufs erübrigt sich d ie vom Beschwerdeführer subeventuell beantragte Sistierung des Verfahrens bis zur Zahlung der Schuld durch den Beigeladenen 2. 3 .

3 .1

3 .1.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3 .1.2

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr perio disch Akontobeiträge zu entrichten; nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV sind die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter Fr. 200‘000.--, vier teljährlich zu bezahlen. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichti gung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeit geber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2039 ff., Stand 1. Januar 2017). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwi schen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträ gen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrech nungsperiode umfasst das Kalenderjahr. 3 .1.3

Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtli chen Lohnsumme (vgl. WBB Rz . 2048, Stand 1. Januar 2011). 3 .1.4

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftli chen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höhe ren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). 3 .2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehr facher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

Vorliegend ist die unterbliebene Meldung der voraussichtlichen Lohnsumme als Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2012 für die Schadensposition, für welche der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin haftbar gemacht wird, von Relevanz. Am 27. Dezember 2010 erfolgte eine entspre chende Meldung für das Jahr 2011 und auch für das Jahr 2013 erstattete die Konkursitin eine solch e – wenn auch ebenfalls um rund 57 % zu tief bemessene – Meldung (Urk . 6/180, Urk. 6/215). Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2012 mangels Gegenbericht unverändert von einer Lohnsumme von Fr. 90‘000.-- – entsprechend der Lohnmeldung für das Jahr 2011 – aus. Die Lohndeklara tion 2012, welche erst am 2 3. Juli 2013

der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war, ergab dann jedoch, dass im Jahr 201 2

tatsächlich Lohnauszahlun gen im Umfang von Fr. 7 54‘406 . 85 erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 201 2 vom 1 4. März 2013

[ Urk. 6/ 232 ] sowie ergänzende Lohndeklaration vom 1 9. Dezember 2013 [ Urk. 6/256]). Eine solche wesentliche Abweichung v on 7 38.2 % der voraussichtlichen von de r effektiven Lohnsumme

(voraussichtliche Lohnsumme 2013: Fr. 90 ‘000.-- / effektive Lohnsumme: Fr. 7 54 ‘ 406 .--) stellte einen meldepflichtigen Sachverhalt dar. Eine Meldung unterliess die Gesell schaft rechtswidrig (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Gesellschaft bezahlte für das Beitragsjahr 201 2 zwar die laufenden Akontobeiträge, jedoch bildete sie keine Rückstellungen. Dadurch alleine blieben Fr. 39‘384.55 für das Jahr 201 2 unbe zahlt (vgl. Urk. 6/399/12) und kam die Beschwerdegegnerin im Konkurs voll zu Schaden.

Gleiches gilt auch für die Jahresrechnung 2013, die Lohndeklaration erfolgte viel zu spät (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. September 2014 [ Urk. 6/308]). Die 2013 effektiv bezahlte Lohnsumme von 785‘766.-- ent spricht rund 157% der in der Lohnmeldung angegebenen mutmasslichen Lohn zahlungen von Fr. 500‘000.--,

eingegangen am 2 1. Januar 2013 (Eingangsda tum; Urk. 6/215) .

Zudem mussten b ereits kurz nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin Mahnungen für Beitragsrechnungen und das Erstellen von Jahresabrechnungen ergehen sowie Zahlungsbefehle erwirkt werden (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 6). Bezüglich der vorliegend interessierenden Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014 ist namentlich aktenkundig, dass die Gesellschaft für die Bezahlung der Schlussrechnung für das J ahr 2012 vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 6/234) nach Bewil ligung eines Zahlungsaufschubs (Urk. 6/238) gemahnt und betrieben werden musste. Auch für die Bezahlung der laufenden Akontobeiträge mussten regel mässig Mahnungen ausgesprochen

werden (Position en 2011 0001, 2011 0006, 2011 0008, 2012 0006, 2012 0009, 2013 0002, 2013 0007-0012, 2013 0014-0015, 2013 0018-0020, 2014 0001-0007, 2015 0001) und Betreibungen einge leitet (Position en 2013 0011-001 5, 2013 0018-0020, 2014 0001-000 7, 2015 0001) werden. Insgesamt blieben schlussendlich Lohnbeiträge zzgl. Mahn- und Betreibung skosten, Verzugszinsen und weitere r Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 98‘868.30 unbezahlt (Urk. 6/399).

Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin in mehrfacher Hin sicht nicht nachgekommen und hat öffentlich - rechtliche Vorschriften missach tet. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der durch Pflichtverletzungen seitens der Organe

der Arbeitgeberin entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4 .2

4 .2.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4 .2.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2.3

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4 .2.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmit glied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, son dern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsfüh rende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäfts ganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der dele gierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu tref fen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszu üben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 4 .3

4 .3.1

Der Beschwerdeführer war

seit 17. Dezember 1996

bis zu seinem Rücktritt per 23. Dezember 2013 bzw. 3 1. Juli 2014

Präsident des Verwaltungsrates der kon kursiten Gesellschaft mit Kollektivzeichnungsberechtigung (Urk. 6/400) . Gemäss unbestrittenem Konkurseinvernahmepro tokoll vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/382/28-36) hatten neben dem Beschwerdeführer die Beigeladene 1 und der Beigeladene 2 Organstellung, die Geschäftsführung wurde durch den Beige ladenen 2 und den Beschwerdeführer besorgt (Urk. 6/382/34). Der Beschwerde führer

war somit formelles Organ der Konkursitin . Damit war er für einen kor rekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Bes chwerdegegnerin mit ver antwortlich und muss sich anrechnen lassen, dass er als Organ der Gesellschaft zumindest seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen ist. 4 .3.2

Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, ist es aller dings - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hin weisen). 4 .3.3

Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 blieben Lohnbeiträge, Verwaltungs- und Mahnkosten sowie Betreibungsgebühren im Umfang von rund Fr. 98‘868.30 unbezahlt (E. 2.3.2, E. 3 .2). Dennoch zahlte die Gesellschaft i n den betreffenden Jahren laufend Löhne im Umfang von Fr. 726‘406.85 (Lohndeklaration 2012 vom 23. Juli 2013 [ Urk. 6/232 ], ergänzende Lohndeklaration vom 1 3. D ezember 2013 [Urk. 6/256]), Fr. 785‘766.-- (Lohndeklaration 2013 vom 5. September 2014 Urk. 6/308]) und Fr. 191‘502.55 (Lohndeklaration 2014 vom 2 8. Januar 2015 im Rahmen des Berichts über die Arbeitgeberkont rolle an Ort und Stelle vom 30. März 2016 [ Urk. 6/382]), ohne die Jahresrechnungen 2012 und 2013 und

die im Jahr 2014

an fallenden Lohnbeiträge zu bezahlen bzw. diese sicher zustellen . D em Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und formellem Organ der Konkursitin

die Nichtbegleichung der längst fällig gewesenen Sozialversi cherungsbeiträge

als grobfahrlä ssige Unterlassung anzurechnen .

Für das Jahr 201 2 erfolgte eine viel zu späte Meldung über die effektiv ausbe zahlten Löhne (Lohndeklaration 201 2 vom 2 3. Juli 2013 [Eingangsdatum] statt per 3 1. Januar 2013 [ Urk. 6/232]) . Die Nachtragsforderungen konnten nur noch teilweise vor dem Konkurs der Gesellschaft am 26. Oktober 2015

durchgesetzt werden . Die Summe von Fr. 39‘384.55 blieb schlussendlich unbezahlt (vgl. E. 3 .2) . Damit haftet d er Beschwerdeführer für den ganzen durch ent gangene Bei träge des Jahres 2012 entstandenen Schaden .

Korrekt ist, dass die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer nicht für die Mahn- und Betreibungskosten für die Jahresrechnung 2012 haftbar machte (Fr. 20.-- für Mahnkosten, Fr. 125.60 für Betreibungskosten), da die entsprechenden Verbuchungen erst am 1 5. August resp. 2 5. September 2014 erfolgt waren, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten war . Der Betrag, für welchen der Beschwerdeführer als Organ in zeitlicher Hinsicht einzustehen hat, beträgt somit

zumindest Fr. 39‘238.95. 4.3.4

Bezüglich der Schadenersatzforderung, welche aus der Schlussrechnung 201 3 resultiert, kann offen gelassen werden, ob ein tatsächlicher Austritt per 23. Dezember 2013 als erwiesen zu erachten ist oder erst per 3 1. Juli 2014, dem im Handelsregister eingetragenen Zeitpunkt. E ine Haftung des Beschwerdefüh rers für die Schlussrechnung des Jahres 2013 (allenfalls Akontobeiträge 2014) wäre grundsätzlich möglich,

sofern von einem Verwaltungsratsrücktritt per 3 1. Juli 2014 ausgegangen würde . 5 . 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5 .2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Konkursitin unter sein er Verant wortung ihren Melde-, Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkomm t und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich der den Beschwerdeführer betreffende Ein spracheentscheid vom 1 4. Juni 2016 im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann