opencaselaw.ch

AK.2016.00013

Nichteintreten

Zürich SozVersG · 2016-05-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2016.00013 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Verfügung vom

18. Mai 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 1 3. März 2016 (Urk.

1) erhoben die Beschwerdeführer Be schwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2016 (Urk. 2). Die Beschwerde reichten sie bei der Beschwerdegegnerin ein, welche die Sache zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies (Urk. 4). 2.

Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. April 2016 aufgefordert, innert 10 Tagen eine unterzeich nete Beschwerdeschrift einzureichen. Diese Aufforderung war mit der Säum nisandrohung eines N ichteintretens verbunden (Urk. 6). 3.

Innerhalb der angesetzten Frist liess sich keiner der beiden Beschwerdeführer vernehmen (vgl. Urk. 7/1-2). 4.

Da

- trotz der angesetzten Nachfrist - keiner der Beschwerdeführer eine unter zeichnete Beschwerdeschrift eingereicht hat, liegt keine rec htsgültige Be schwerde vor (vgl. § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Auf die Beschwerde, deren Beurteilung aufgrund des Streitwerts (von Fr. 3‘043.20) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fäl lt (§ 11 Abs. 1 GSVGer), ist daher an drohungsgemäss nicht einzutreten. Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Sonderegger