Sachverhalt
1.
X.___
wurde am 2 9. Januar 2013 (Tagebucheintrag) als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.___ im H andelsre gister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 3/2, Urk. 7/1/1, Urk. 7/102/3) .
Die Gesell schaft wurde mit Statutenänderung vom 2 5. Mai 2014 in
Z.___ umfirmiert (Urk. 3/2, Urk. 7/74/1, Urk. 7/102/1)
Am 18. Juli 2014 wurde
der Registereintrag von X.___
wieder gelöscht (Urk. 3/2, Urk. 7/102/3). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (vgl. Urk. 7/6-7) . Mit Urteil des Konkursrichters des Bezirks gerichts Zürich vom 5. März 2015 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 3/2, Urk. 7/106) . Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 3 1. März 2015 mangels Aktiven wieder eingestellt (Urk. 3/2, Urk. 7/109).
Mit Ver fü gung vom 8 . Juni 2015 verpflichtete d ie Ausgleichskasse X.___ als Einzelhafter zu Schadene rsatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungskosten und Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 45 ‘ 008.0 5 (Urk. 7 /1 19). Die dagegen von X.___ am 9. Juni 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/120) hiess die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 2 0. November 2015 teilweise gut und stellte fest, dass er Schadenersatz in der Höhe von bloss
Fr. 31‘913.20 zu leisten habe (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. November 2015 erhob X.___
am 2 1. November 2015 Beschwerde und beantragte dessen Auf he bung (Urk.
1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-134]), w as dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtli che oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung ei nen Schaden zu fügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juris tische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden versicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden vers icherung), Erwerbsersatz
- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienaus gleichskassen (FAK) gemäss dem Bundes gesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorlie gen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Aus gleichs kasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranla gungs - und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Scha dens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG nor mierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Ar beitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E.
5). 2. 2
Mit Schadenersatzverfügung vom 8. Juni 2015 machte die Beschwerde geg nerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung im Be trag von Fr. 45‘008.05 gelten d (Urk. 7/119). Gemäss Konto-Auszug und Bei tragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/133-134) setzt sich dieser Betrag aus den folgenden unbe zahlt gebliebenen Lohn bei trägen (jeweils inkl. Nebenkosten) zusammen:
den Akontobeiträgen für das 2. Quartal 2013
von Fr.
4‘940.10, für das 3. Quartal 2013 von Fr. 6‘250.75 und für das 4. Quartal 2013 von Fr. 6‘183.75, den Ausgleichs rechnungen für das Jahr 2013 von Fr. 1‘269.70 und Fr. 484.10, den Akonto beiträgen für das 1.
Quartal 2014 von Fr. 8‘452.10 und für den April 2014 von Fr. 2‘808.70 sowie der R echnung für das Jahr 201 4
von Fr.
14‘618.85 (ohne die Mahnge bühr von Fr. 20.--, weil diese erst nach der Schadenersatzverfügung vom 8. Juni 2015, am 2 0. Juli 2015, in Rechnung gestellt wurde; vgl. Pos. 201 3 00 02 bis Pos. 201 5 000 1 des Konto-Auszugs [ Urk. 7/134 ]). 2.3 2.3.1
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Konkursitin im Jahr 2014 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt und damit auch keine Löhne mehr ausbezahlt habe (Urk. 1). 2.3.2
Falls das ins Recht gefasste Organ glaubhaft vorbringt, dass die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine Löhne ausbezahlt hat, so hat die Ausgleichskasse zum Beweis ihrer Forderung Unterlagen aufzulegen, woraus ersichtlich ist, wann und an wen die der Beitragsforderung zugrundeliegende Lohnzahlungen erfolgt sind (Urteil des Bundesgerichts H 3/02 vom 4. Juli 2002 E. 3c; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 256 Rz . 1083 mit Hin weis). Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Organ seine Vorbringen aus reichend sub stantiiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 19/01 vom 26. September 20 01 E. 4a und H 21/04 vom 2 9. September 2004 E. 4.2 f.).
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeber im laufenden Jahr perio disch Akontobeiträge zu entrichten haben, welche von der Ausgleichs kasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Ände run gen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Alsdann haben d ie Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst, abzu rech nen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten
Akontobeiträgen und den tatsächlichen geschul de ten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitr agspflichtiger keine Beiträge oder zu niedri ge Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nach zahlung der geschuldeten Beit räge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vor be halten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).
Mit Bezug auf die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG hat das dama lige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Arbeit geber für die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen (Art. 34 Abs. 3 AHVV) und den genauen Beiträgen nicht haftbar gemacht werden kann, es sei den n, er hab e be zweckt, aufgrund von finanziellen Schwierig keiten
die Fälligkeiten seiner Schulden durch deutlich ungenügende Akonto zahlungen weitmöglichst hinauszuschieben (ZAK 1992 S . 246).
Wenn der Arbeit geber seiner Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV nicht nachkommt und zu tiefe Akontobeiträge leistet, verhält er sich widerrechtlich und schuld haft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, sofern er nicht sicher stell t, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berück sich tigung der zu erwar ten den wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Be gleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nütz licher Frist zur Verfü gung stehen (Ur teil e des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.2 und 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1 . 1, je mit weiteren Hinweisen). 2.3.3
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Konkur sitin der Beschwerde gegnerin am 9. Januar 2014 als Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2014 eine Lohnsumme von Fr.
316‘200.-- gemeldet hat (Urk. 7/49/1; Akten verzeichnis zu Urk. 7/1-134). Gestützt darauf erhob die Beschwerde gegnerin
von der Konkursitin
für das 1.
Quartal 2014 (Urk.
7/62) und für den April 2014 (Urk.
7/69) Akontobeiträge . Danach verlangte sie von der Kon kur sitin für das Jahr 2014 keine Akontobeiträge mehr (vgl. den Konto-Aus zug vom 5.
Januar 2016 [ Urk. 7/134]). Der Handels registereintrag des Be schwer de führers als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft wurde am 18. Juli 2014 gelöscht (Urk. 3/2, Urk. 7/102/3). Sodann hat die Beschwerdegegnerin im Zusam menhang mit ihren Abklärungen zu einer EO-Anmeldung am 25. Juli 2014 in den Kassenakten festgehalten, dass bei der Konkursitin seit Mai 2014 keine Arbeitnehmer mehr angestellt gewesen seien (Urk. 7/71).
In der Folge reichte die Konkursitin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Lohn abrechnung 2014 ein (vgl. Urk. 7/103-104, Urk. 7/107). Der damalige Ver waltungsrat konnte - da sein Wohnsitz nicht ermittelt werden konnte - auch nicht zur Arbeitgeberkontrolle der Revisorin der Beschwerdegegnerin vorgeladen wer den (Urk. 7/111 /1). Gemäss dem von der Revisorin beige zo genen Konkurs einvernahmeprotokoll vom 1 2. März 2015 hatte er an ge geben, dass er seit Juli 2014 als Ver wal tungsrat amte und die Gesell schaft seit seiner Übernahme nicht mehr aktiv ge wesen sei (Urk. 7/111/11).
Die Revisorin der Beschwerdegegnerin hat die beitragspflichte Lohnsumme der Konkursitin für das Jahr 2014 auf Fr. 180‘ 000.-- geschätzt, wobei sie von der Lohndeklaration 2013 (vgl. Urk. 7/55) aus ging und eine Hochrechnung auf 12 Monate vornahm (Urk. 7/115; vgl. die R echnung vom 1 3. Mai 2015 über Fr. 14‘618.85 [ Urk. 7/117]).
Aufgrund der Kassenakten und dem Um stand, dass die Beschwerdegegnerin nur bis und mit April 2014 Akonto bei träge erhoben hat, ist vorliegend aber da von auszugehen, dass die Konkur sitin ab Mai 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt hat. Die Festsetzung einer Pauschal summe für die Zeit von Mai bis Dezember 2014 fällt daher
ausser Betracht, weil hierfür erforderlich wäre, dass zumindest bestimmte Leis tungen als Lohn zu qualifizieren sind, auch wenn eine Individualisierung der Emp fänger nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 232/01 vom 2 6. Novem ber 2002 E. 3. 4.
f. und E.
5.2.2, Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht AK.2013.00019 vom 3 0. Juli 2014 E.
3.3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Be schwerdeführers (Urk.
1), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Konkursitin im Jahr 2014 überhaupt keine Löhne mehr ausbezahlt hätte. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die Konkursitin
- damals noch unter der Verantwortung des Beschwerdeführers - der Beschwerdegegnerin bereits zu Beginn des Jahres 2014
hätte mitteilen können, dass sie im Jahr 2014 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigte . Stattdessen hat sie der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt eine voraussichtliche Lohnsumme 2014 in der Höhe von Fr.
316‘200.-- angegeben (Urk. 7/49/1, eingegangen am 9. Januar 2014). Auch die Anpassung der Akon tobeiträge für d as
1. Quartal 2014 und den April 2014 ist in der Folge nicht verlangt worden. Damit gehören auch diese Akontobeiträge
zum Schaden. W eitere Abklärungen zur Lohnsumme 2014 der Konkursitin kön nen unter bleiben, da unklar ist, wo sich deren Geschäfts akten befinden (Urk.
7/111/12) . 2.4
Demnach beträgt der Schaden Fr. 30‘389.20 (Fr. 45‘008.05 minus der Rech nung für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr.
14‘618.85 [ vgl. Pos.
2015 0001 des Konto-Auszugs,
ohne die am 2 0. Juli 2015 in Rechnung gestellte Mahn gebühr von Fr. 20.--, Urk. 7/134). In mass licher Hinsicht wurde der Schaden vom Beschwerdeführer nicht be stritten. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Ab rechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbe zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent lich rechtliche Auf gabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar
2016 (Urk. 7 /134) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin seit ihrem Anschluss bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 nur gerade die Akonto beiträge für die Monate Februar und März 2013 - nachdem sie von der Be schwerdegegnerin
gemahnt und betrieben werden musste - bezahlt hat. Sämtliche der übrigen Beitragsforderungen blieben - trotz Mahnungen und Betreibungen – unbe zahlt (vgl. den Konto-Auszug vom 5. Januar 2016 [Urk.
7/134] sowie E.
2 vor stehend). Hinsichtlich der Nichtein haltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresab rechnung 201 3 vom 21 . Febru ar 201 4 datiert und bei der Beschwer de gegne rin
am
24 . Februar 201 4 eingegangen ist (Urk. 7 / 55/3, Aktenver zeichnis zu Urk. 7 /1- 134) und damit verspätet erstellt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Eine Jahresabrechnung 2014 ist nicht eingereicht wor den (E. 2.3.3 vorstehend). Damit ist die Kon kursitin ihre n Pflich ten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlich recht liche Vor schrif ten missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerde führ ers zurückzuführen ist. 4. 4.1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach de m Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht bezie hungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schulden
s. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar han delt es sich um eine Ver schuldens haftung aus öffentlichem Recht. Die Scha den ersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Um stände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeit gebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der ein schlä gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Per son übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Ver waltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Ge sellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle we sentlichen Belange der Firma verlangt wer den, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäfts füh rung nicht zugleich auch seine Verant wortung als einziges Verwaltungs or gan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1. 3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person ange hört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1. 4
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Organhaftung aus Art. 52 AHVG nicht für Beitragsforderungen besteht, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der be treffenden Person im Handelsregister fäl lig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unter lassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer war von 29. Januar 2013 bis 18. Juli 2014 einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Konkursitin (Sach ver halt, Ziff. 1) - und damit im Zeitraum a ls die oben erwähnten Beiträge zu bezahlen gewe sen wären (E. 2 vorstehend) - formelles Organ dieser Gesellschaft. Es kommt hinzu, dass bei
der Konkursitin
im Jahr 2013
- neben dem Beschwer de führer
- eine Mitarbeiterin und fünf weitere Mitarbeiter be schäftigt waren (Urk. 7/55/3), mithin einfache und überschaubare Verhältnisse vorlagen. Recht fertigungs
- und Entschuldungsgründe sind vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers war zumin dest grobfahrlässig. 4 .2.2
Weil aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nach der Löschung seines Handelsregistereintrages per 1 8. Juli 2014 noch über das Vermögen der Konkursitin hätte verfügen können, haftet er für die folgenden - nach dem 1 8. Juli 2014 in Rechnung gestellten - Nebenkosten
nicht (vgl. Konto-Auszug vom 5. Januar 2016 [ Urk. 7/134]): Betreibungs kosten (Fr. 137.30) und Verzugszinsen (Fr. 255.30) vom 1 4. November 20 14 zu den Akontobeiträgen
für das 2. Quartal 2013 (Pos. 2013 0002 des Konto- Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 96.--) und Verzugszinsen (Fr. 240.15) vom 8. August 2014 zu den Akontobeiträgen
für das 3. Quartal 2013 (Pos. 2013 000 3 des Konto-Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 101.80) und Verzugszinsen (Fr. 167.35) vom 8. August 2014 zu den Akontobeiträgen
für das 4. Quartal 2013 (Pos. 2013 0005 des Konto-Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 114.10) vo m 2 9. Januar 2015 sowie Mahngebühr (Fr. 20.--) vom 1 7. Oktober
2014, Betrei bungskosten (Fr. 33.30 + Fr. 30.80) vom 1 7. Oktober 2014 und 8.
Januar 2015 zu Ausgleichs rechnungen für das Jahr 2013 von Fr. 1‘269.70 und Fr. 484.10 (Pos. 2014 0001 und 0004 des Konto-Auszugs), Betreibungs kosten (Fr. 114.10) und Verzugszinsen (Fr. 252.--) vom 29.
Januar 2015 zu den Akonto beiträgen
für das 1. Quartal 2014 (Pos. 2014 0002 des Konto-Aus zugs) sowie Mahngebühr (Fr. 20.--) vom 1 9. September 2014 und Betrei bungs kosten (Fr. 73.30 + Fr. 30.80) vom 1 9. September 20 14 und 8.
Januar 20 15 zu den Akontobeiträgen für den April 2014 (Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs) . Dies entspricht Nebenkosten, für welche der Beschwer deführer nicht haftet, von total Fr. 1‘686.30.
Damit besteht seitens des Beschwerdeführers eine Haftung für Fr. 28‘702.90. 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grob fahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhal ten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V er antwortung des Be schwer deführer s ihren Zahlungs
- und Abrechnungs pflichten rechtzeitig und vollstän dig nach ge kommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf ge schuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.
Zusammenfassend ist die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwer deführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 28‘702.90
zu redu zieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Der Streitwert für eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht richtet sich nach den Begehren, die vor dem hiesigen Gericht streitig geblieben waren (Art. 85 i.V.m . mit Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundes gericht [BGG]; Beat Rudin, in: Marcel Alexander Niggli /Peter Uebersax /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar - Bundesge richts gesetz, 2. Aufl., Ba sel 2011,
Rz . 5 zu Art. 85 BGG sowie Rz . 19 ff. zu Art. 51 BGG). Er beträgt vor liegend mithin Fr. 31‘913.20 (Urk. 1, Urk. 2). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20 . November 2015 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 28‘702.90 zu bezahlen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___
wurde am 2 9. Januar 2013 (Tagebucheintrag) als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.___ im H andelsre gister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 3/2, Urk. 7/1/1, Urk. 7/102/3) .
Die Gesell schaft wurde mit Statutenänderung vom 2 5. Mai 2014 in
Z.___ umfirmiert (Urk. 3/2, Urk. 7/74/1, Urk. 7/102/1)
Am 18. Juli 2014 wurde
der Registereintrag von X.___
wieder gelöscht (Urk. 3/2, Urk. 7/102/3). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (vgl. Urk. 7/6-7) . Mit Urteil des Konkursrichters des Bezirks gerichts Zürich vom 5. März 2015 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 3/2, Urk. 7/106) . Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 3 1. März 2015 mangels Aktiven wieder eingestellt (Urk. 3/2, Urk. 7/109).
Mit Ver fü gung vom 8 . Juni 2015 verpflichtete d ie Ausgleichskasse X.___ als Einzelhafter zu Schadene rsatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungskosten und Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 45 ‘ 008.0
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtli che oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung ei nen Schaden zu fügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juris tische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden versicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden vers icherung), Erwerbsersatz
- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienaus gleichskassen (FAK) gemäss dem Bundes gesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorlie gen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Aus gleichs kasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranla gungs - und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Scha dens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG nor mierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Ar beitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E.
5). 2. 2
Mit Schadenersatzverfügung vom 8. Juni 2015 machte die Beschwerde geg nerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung im Be trag von Fr. 45‘008.05 gelten d (Urk. 7/119). Gemäss Konto-Auszug und Bei tragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/133-134) setzt sich dieser Betrag aus den folgenden unbe zahlt gebliebenen Lohn bei trägen (jeweils inkl. Nebenkosten) zusammen:
den Akontobeiträgen für das 2. Quartal 2013
von Fr.
4‘940.10, für das 3. Quartal 2013 von Fr. 6‘250.75 und für das 4. Quartal 2013 von Fr. 6‘183.75, den Ausgleichs rechnungen für das Jahr 2013 von Fr. 1‘269.70 und Fr. 484.10, den Akonto beiträgen für das 1.
Quartal 2014 von Fr. 8‘452.10 und für den April 2014 von Fr. 2‘808.70 sowie der R echnung für das Jahr 201 4
von Fr.
14‘618.85 (ohne die Mahnge bühr von Fr. 20.--, weil diese erst nach der Schadenersatzverfügung vom 8. Juni 2015, am 2 0. Juli 2015, in Rechnung gestellt wurde; vgl. Pos. 201 3 00 02 bis Pos. 201 5 000 1 des Konto-Auszugs [ Urk. 7/134 ]). 2.3 2.3.1
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Konkursitin im Jahr 2014 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt und damit auch keine Löhne mehr ausbezahlt habe (Urk. 1). 2.3.2
Falls das ins Recht gefasste Organ glaubhaft vorbringt, dass die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine Löhne ausbezahlt hat, so hat die Ausgleichskasse zum Beweis ihrer Forderung Unterlagen aufzulegen, woraus ersichtlich ist, wann und an wen die der Beitragsforderung zugrundeliegende Lohnzahlungen erfolgt sind (Urteil des Bundesgerichts H 3/02 vom 4. Juli 2002 E. 3c; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 256 Rz . 1083 mit Hin weis). Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Organ seine Vorbringen aus reichend sub stantiiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 19/01 vom 26. September 20 01 E. 4a und H 21/04 vom 2 9. September 2004 E. 4.2 f.).
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeber im laufenden Jahr perio disch Akontobeiträge zu entrichten haben, welche von der Ausgleichs kasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Ände run gen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Alsdann haben d ie Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst, abzu rech nen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten
Akontobeiträgen und den tatsächlichen geschul de ten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitr agspflichtiger keine Beiträge oder zu niedri ge Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nach zahlung der geschuldeten Beit räge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vor be halten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).
Mit Bezug auf die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG hat das dama lige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Arbeit geber für die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen (Art. 34 Abs. 3 AHVV) und den genauen Beiträgen nicht haftbar gemacht werden kann, es sei den n, er hab e be zweckt, aufgrund von finanziellen Schwierig keiten
die Fälligkeiten seiner Schulden durch deutlich ungenügende Akonto zahlungen weitmöglichst hinauszuschieben (ZAK 1992 S . 246).
Wenn der Arbeit geber seiner Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV nicht nachkommt und zu tiefe Akontobeiträge leistet, verhält er sich widerrechtlich und schuld haft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, sofern er nicht sicher stell t, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berück sich tigung der zu erwar ten den wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Be gleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nütz licher Frist zur Verfü gung stehen (Ur teil e des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.2 und 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1 . 1, je mit weiteren Hinweisen). 2.3.3
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Konkur sitin der Beschwerde gegnerin am 9. Januar 2014 als Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2014 eine Lohnsumme von Fr.
316‘200.-- gemeldet hat (Urk. 7/49/1; Akten verzeichnis zu Urk. 7/1-134). Gestützt darauf erhob die Beschwerde gegnerin
von der Konkursitin
für das 1.
Quartal 2014 (Urk.
7/62) und für den April 2014 (Urk.
7/69) Akontobeiträge . Danach verlangte sie von der Kon kur sitin für das Jahr 2014 keine Akontobeiträge mehr (vgl. den Konto-Aus zug vom 5.
Januar 2016 [ Urk. 7/134]). Der Handels registereintrag des Be schwer de führers als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft wurde am 18. Juli 2014 gelöscht (Urk. 3/2, Urk. 7/102/3). Sodann hat die Beschwerdegegnerin im Zusam menhang mit ihren Abklärungen zu einer EO-Anmeldung am 25. Juli 2014 in den Kassenakten festgehalten, dass bei der Konkursitin seit Mai 2014 keine Arbeitnehmer mehr angestellt gewesen seien (Urk. 7/71).
In der Folge reichte die Konkursitin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Lohn abrechnung 2014 ein (vgl. Urk. 7/103-104, Urk. 7/107). Der damalige Ver waltungsrat konnte - da sein Wohnsitz nicht ermittelt werden konnte - auch nicht zur Arbeitgeberkontrolle der Revisorin der Beschwerdegegnerin vorgeladen wer den (Urk. 7/111 /1). Gemäss dem von der Revisorin beige zo genen Konkurs einvernahmeprotokoll vom 1 2. März 2015 hatte er an ge geben, dass er seit Juli 2014 als Ver wal tungsrat amte und die Gesell schaft seit seiner Übernahme nicht mehr aktiv ge wesen sei (Urk. 7/111/11).
Die Revisorin der Beschwerdegegnerin hat die beitragspflichte Lohnsumme der Konkursitin für das Jahr 2014 auf Fr. 180‘ 000.-- geschätzt, wobei sie von der Lohndeklaration 2013 (vgl. Urk. 7/55) aus ging und eine Hochrechnung auf 12 Monate vornahm (Urk. 7/115; vgl. die R echnung vom 1 3. Mai 2015 über Fr. 14‘618.85 [ Urk. 7/117]).
Aufgrund der Kassenakten und dem Um stand, dass die Beschwerdegegnerin nur bis und mit April 2014 Akonto bei träge erhoben hat, ist vorliegend aber da von auszugehen, dass die Konkur sitin ab Mai 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt hat. Die Festsetzung einer Pauschal summe für die Zeit von Mai bis Dezember 2014 fällt daher
ausser Betracht, weil hierfür erforderlich wäre, dass zumindest bestimmte Leis tungen als Lohn zu qualifizieren sind, auch wenn eine Individualisierung der Emp fänger nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 232/01 vom 2 6. Novem ber 2002 E. 3. 4.
f. und E.
5.2.2, Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht AK.2013.00019 vom 3 0. Juli 2014 E.
3.3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Be schwerdeführers (Urk.
1), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Konkursitin im Jahr 2014 überhaupt keine Löhne mehr ausbezahlt hätte. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die Konkursitin
- damals noch unter der Verantwortung des Beschwerdeführers - der Beschwerdegegnerin bereits zu Beginn des Jahres 2014
hätte mitteilen können, dass sie im Jahr 2014 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigte . Stattdessen hat sie der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt eine voraussichtliche Lohnsumme 2014 in der Höhe von Fr.
316‘200.-- angegeben (Urk. 7/49/1, eingegangen am 9. Januar 2014). Auch die Anpassung der Akon tobeiträge für d as
1. Quartal 2014 und den April 2014 ist in der Folge nicht verlangt worden. Damit gehören auch diese Akontobeiträge
zum Schaden. W eitere Abklärungen zur Lohnsumme 2014 der Konkursitin kön nen unter bleiben, da unklar ist, wo sich deren Geschäfts akten befinden (Urk.
7/111/12) . 2.4
Demnach beträgt der Schaden Fr. 30‘389.20 (Fr. 45‘008.05 minus der Rech nung für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr.
14‘618.85 [ vgl. Pos.
2015 0001 des Konto-Auszugs,
ohne die am 2 0. Juli 2015 in Rechnung gestellte Mahn gebühr von Fr. 20.--, Urk. 7/134). In mass licher Hinsicht wurde der Schaden vom Beschwerdeführer nicht be stritten. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Ab rechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbe zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent lich rechtliche Auf gabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar
2016 (Urk. 7 /134) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin seit ihrem Anschluss bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 nur gerade die Akonto beiträge für die Monate Februar und März 2013 - nachdem sie von der Be schwerdegegnerin
gemahnt und betrieben werden musste - bezahlt hat. Sämtliche der übrigen Beitragsforderungen blieben - trotz Mahnungen und Betreibungen – unbe zahlt (vgl. den Konto-Auszug vom 5. Januar 2016 [Urk.
7/134] sowie E.
2 vor stehend). Hinsichtlich der Nichtein haltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresab rechnung 201 3 vom 21 . Febru ar 201 4 datiert und bei der Beschwer de gegne rin
am
24 . Februar 201 4 eingegangen ist (Urk.
E. 5 (Urk.
E. 5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grob fahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
E. 5.2 Das vorwerfbare Verhal ten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V er antwortung des Be schwer deführer s ihren Zahlungs
- und Abrechnungs pflichten rechtzeitig und vollstän dig nach ge kommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf ge schuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.
Zusammenfassend ist die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwer deführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 28‘702.90
zu redu zieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Der Streitwert für eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht richtet sich nach den Begehren, die vor dem hiesigen Gericht streitig geblieben waren (Art. 85 i.V.m . mit Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundes gericht [BGG]; Beat Rudin, in: Marcel Alexander Niggli /Peter Uebersax /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar - Bundesge richts gesetz, 2. Aufl., Ba sel 2011,
Rz . 5 zu Art. 85 BGG sowie Rz . 19 ff. zu Art. 51 BGG). Er beträgt vor liegend mithin Fr. 31‘913.20 (Urk. 1, Urk. 2). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20 . November 2015 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 28‘702.90 zu bezahlen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2015.00052 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
27. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
wurde am 2 9. Januar 2013 (Tagebucheintrag) als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.___ im H andelsre gister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 3/2, Urk. 7/1/1, Urk. 7/102/3) .
Die Gesell schaft wurde mit Statutenänderung vom 2 5. Mai 2014 in
Z.___ umfirmiert (Urk. 3/2, Urk. 7/74/1, Urk. 7/102/1)
Am 18. Juli 2014 wurde
der Registereintrag von X.___
wieder gelöscht (Urk. 3/2, Urk. 7/102/3). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (vgl. Urk. 7/6-7) . Mit Urteil des Konkursrichters des Bezirks gerichts Zürich vom 5. März 2015 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 3/2, Urk. 7/106) . Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 3 1. März 2015 mangels Aktiven wieder eingestellt (Urk. 3/2, Urk. 7/109).
Mit Ver fü gung vom 8 . Juni 2015 verpflichtete d ie Ausgleichskasse X.___ als Einzelhafter zu Schadene rsatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungskosten und Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 45 ‘ 008.0 5 (Urk. 7 /1 19). Die dagegen von X.___ am 9. Juni 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/120) hiess die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 2 0. November 2015 teilweise gut und stellte fest, dass er Schadenersatz in der Höhe von bloss
Fr. 31‘913.20 zu leisten habe (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. November 2015 erhob X.___
am 2 1. November 2015 Beschwerde und beantragte dessen Auf he bung (Urk.
1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-134]), w as dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtli che oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung ei nen Schaden zu fügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juris tische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden versicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden vers icherung), Erwerbsersatz
- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienaus gleichskassen (FAK) gemäss dem Bundes gesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorlie gen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Aus gleichs kasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranla gungs - und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Scha dens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG nor mierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Ar beitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E.
5). 2. 2
Mit Schadenersatzverfügung vom 8. Juni 2015 machte die Beschwerde geg nerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung im Be trag von Fr. 45‘008.05 gelten d (Urk. 7/119). Gemäss Konto-Auszug und Bei tragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/133-134) setzt sich dieser Betrag aus den folgenden unbe zahlt gebliebenen Lohn bei trägen (jeweils inkl. Nebenkosten) zusammen:
den Akontobeiträgen für das 2. Quartal 2013
von Fr.
4‘940.10, für das 3. Quartal 2013 von Fr. 6‘250.75 und für das 4. Quartal 2013 von Fr. 6‘183.75, den Ausgleichs rechnungen für das Jahr 2013 von Fr. 1‘269.70 und Fr. 484.10, den Akonto beiträgen für das 1.
Quartal 2014 von Fr. 8‘452.10 und für den April 2014 von Fr. 2‘808.70 sowie der R echnung für das Jahr 201 4
von Fr.
14‘618.85 (ohne die Mahnge bühr von Fr. 20.--, weil diese erst nach der Schadenersatzverfügung vom 8. Juni 2015, am 2 0. Juli 2015, in Rechnung gestellt wurde; vgl. Pos. 201 3 00 02 bis Pos. 201 5 000 1 des Konto-Auszugs [ Urk. 7/134 ]). 2.3 2.3.1
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Konkursitin im Jahr 2014 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt und damit auch keine Löhne mehr ausbezahlt habe (Urk. 1). 2.3.2
Falls das ins Recht gefasste Organ glaubhaft vorbringt, dass die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine Löhne ausbezahlt hat, so hat die Ausgleichskasse zum Beweis ihrer Forderung Unterlagen aufzulegen, woraus ersichtlich ist, wann und an wen die der Beitragsforderung zugrundeliegende Lohnzahlungen erfolgt sind (Urteil des Bundesgerichts H 3/02 vom 4. Juli 2002 E. 3c; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 256 Rz . 1083 mit Hin weis). Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Organ seine Vorbringen aus reichend sub stantiiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 19/01 vom 26. September 20 01 E. 4a und H 21/04 vom 2 9. September 2004 E. 4.2 f.).
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeber im laufenden Jahr perio disch Akontobeiträge zu entrichten haben, welche von der Ausgleichs kasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Ände run gen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Alsdann haben d ie Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst, abzu rech nen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten
Akontobeiträgen und den tatsächlichen geschul de ten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitr agspflichtiger keine Beiträge oder zu niedri ge Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nach zahlung der geschuldeten Beit räge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vor be halten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).
Mit Bezug auf die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG hat das dama lige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Arbeit geber für die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen (Art. 34 Abs. 3 AHVV) und den genauen Beiträgen nicht haftbar gemacht werden kann, es sei den n, er hab e be zweckt, aufgrund von finanziellen Schwierig keiten
die Fälligkeiten seiner Schulden durch deutlich ungenügende Akonto zahlungen weitmöglichst hinauszuschieben (ZAK 1992 S . 246).
Wenn der Arbeit geber seiner Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV nicht nachkommt und zu tiefe Akontobeiträge leistet, verhält er sich widerrechtlich und schuld haft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, sofern er nicht sicher stell t, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berück sich tigung der zu erwar ten den wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Be gleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nütz licher Frist zur Verfü gung stehen (Ur teil e des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.2 und 9C_247/2016 vom 1 0. August 2016 E. 5.1 . 1, je mit weiteren Hinweisen). 2.3.3
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Konkur sitin der Beschwerde gegnerin am 9. Januar 2014 als Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2014 eine Lohnsumme von Fr.
316‘200.-- gemeldet hat (Urk. 7/49/1; Akten verzeichnis zu Urk. 7/1-134). Gestützt darauf erhob die Beschwerde gegnerin
von der Konkursitin
für das 1.
Quartal 2014 (Urk.
7/62) und für den April 2014 (Urk.
7/69) Akontobeiträge . Danach verlangte sie von der Kon kur sitin für das Jahr 2014 keine Akontobeiträge mehr (vgl. den Konto-Aus zug vom 5.
Januar 2016 [ Urk. 7/134]). Der Handels registereintrag des Be schwer de führers als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft wurde am 18. Juli 2014 gelöscht (Urk. 3/2, Urk. 7/102/3). Sodann hat die Beschwerdegegnerin im Zusam menhang mit ihren Abklärungen zu einer EO-Anmeldung am 25. Juli 2014 in den Kassenakten festgehalten, dass bei der Konkursitin seit Mai 2014 keine Arbeitnehmer mehr angestellt gewesen seien (Urk. 7/71).
In der Folge reichte die Konkursitin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Lohn abrechnung 2014 ein (vgl. Urk. 7/103-104, Urk. 7/107). Der damalige Ver waltungsrat konnte - da sein Wohnsitz nicht ermittelt werden konnte - auch nicht zur Arbeitgeberkontrolle der Revisorin der Beschwerdegegnerin vorgeladen wer den (Urk. 7/111 /1). Gemäss dem von der Revisorin beige zo genen Konkurs einvernahmeprotokoll vom 1 2. März 2015 hatte er an ge geben, dass er seit Juli 2014 als Ver wal tungsrat amte und die Gesell schaft seit seiner Übernahme nicht mehr aktiv ge wesen sei (Urk. 7/111/11).
Die Revisorin der Beschwerdegegnerin hat die beitragspflichte Lohnsumme der Konkursitin für das Jahr 2014 auf Fr. 180‘ 000.-- geschätzt, wobei sie von der Lohndeklaration 2013 (vgl. Urk. 7/55) aus ging und eine Hochrechnung auf 12 Monate vornahm (Urk. 7/115; vgl. die R echnung vom 1 3. Mai 2015 über Fr. 14‘618.85 [ Urk. 7/117]).
Aufgrund der Kassenakten und dem Um stand, dass die Beschwerdegegnerin nur bis und mit April 2014 Akonto bei träge erhoben hat, ist vorliegend aber da von auszugehen, dass die Konkur sitin ab Mai 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt hat. Die Festsetzung einer Pauschal summe für die Zeit von Mai bis Dezember 2014 fällt daher
ausser Betracht, weil hierfür erforderlich wäre, dass zumindest bestimmte Leis tungen als Lohn zu qualifizieren sind, auch wenn eine Individualisierung der Emp fänger nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 232/01 vom 2 6. Novem ber 2002 E. 3. 4.
f. und E.
5.2.2, Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht AK.2013.00019 vom 3 0. Juli 2014 E.
3.3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Be schwerdeführers (Urk.
1), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Konkursitin im Jahr 2014 überhaupt keine Löhne mehr ausbezahlt hätte. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die Konkursitin
- damals noch unter der Verantwortung des Beschwerdeführers - der Beschwerdegegnerin bereits zu Beginn des Jahres 2014
hätte mitteilen können, dass sie im Jahr 2014 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigte . Stattdessen hat sie der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt eine voraussichtliche Lohnsumme 2014 in der Höhe von Fr.
316‘200.-- angegeben (Urk. 7/49/1, eingegangen am 9. Januar 2014). Auch die Anpassung der Akon tobeiträge für d as
1. Quartal 2014 und den April 2014 ist in der Folge nicht verlangt worden. Damit gehören auch diese Akontobeiträge
zum Schaden. W eitere Abklärungen zur Lohnsumme 2014 der Konkursitin kön nen unter bleiben, da unklar ist, wo sich deren Geschäfts akten befinden (Urk.
7/111/12) . 2.4
Demnach beträgt der Schaden Fr. 30‘389.20 (Fr. 45‘008.05 minus der Rech nung für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr.
14‘618.85 [ vgl. Pos.
2015 0001 des Konto-Auszugs,
ohne die am 2 0. Juli 2015 in Rechnung gestellte Mahn gebühr von Fr. 20.--, Urk. 7/134). In mass licher Hinsicht wurde der Schaden vom Beschwerdeführer nicht be stritten. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Ab rechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbe zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent lich rechtliche Auf gabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar
2016 (Urk. 7 /134) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin seit ihrem Anschluss bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 nur gerade die Akonto beiträge für die Monate Februar und März 2013 - nachdem sie von der Be schwerdegegnerin
gemahnt und betrieben werden musste - bezahlt hat. Sämtliche der übrigen Beitragsforderungen blieben - trotz Mahnungen und Betreibungen – unbe zahlt (vgl. den Konto-Auszug vom 5. Januar 2016 [Urk.
7/134] sowie E.
2 vor stehend). Hinsichtlich der Nichtein haltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresab rechnung 201 3 vom 21 . Febru ar 201 4 datiert und bei der Beschwer de gegne rin
am
24 . Februar 201 4 eingegangen ist (Urk. 7 / 55/3, Aktenver zeichnis zu Urk. 7 /1- 134) und damit verspätet erstellt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Eine Jahresabrechnung 2014 ist nicht eingereicht wor den (E. 2.3.3 vorstehend). Damit ist die Kon kursitin ihre n Pflich ten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlich recht liche Vor schrif ten missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerde führ ers zurückzuführen ist. 4. 4.1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach de m Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht bezie hungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Ver schulden
s. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar han delt es sich um eine Ver schuldens haftung aus öffentlichem Recht. Die Scha den ersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Um stände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeit gebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der ein schlä gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Per son übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Ver waltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Ge sellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle we sentlichen Belange der Firma verlangt wer den, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäfts füh rung nicht zugleich auch seine Verant wortung als einziges Verwaltungs or gan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1. 3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person ange hört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1. 4
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Organhaftung aus Art. 52 AHVG nicht für Beitragsforderungen besteht, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der be treffenden Person im Handelsregister fäl lig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unter lassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer war von 29. Januar 2013 bis 18. Juli 2014 einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Konkursitin (Sach ver halt, Ziff. 1) - und damit im Zeitraum a ls die oben erwähnten Beiträge zu bezahlen gewe sen wären (E. 2 vorstehend) - formelles Organ dieser Gesellschaft. Es kommt hinzu, dass bei
der Konkursitin
im Jahr 2013
- neben dem Beschwer de führer
- eine Mitarbeiterin und fünf weitere Mitarbeiter be schäftigt waren (Urk. 7/55/3), mithin einfache und überschaubare Verhältnisse vorlagen. Recht fertigungs
- und Entschuldungsgründe sind vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers war zumin dest grobfahrlässig. 4 .2.2
Weil aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nach der Löschung seines Handelsregistereintrages per 1 8. Juli 2014 noch über das Vermögen der Konkursitin hätte verfügen können, haftet er für die folgenden - nach dem 1 8. Juli 2014 in Rechnung gestellten - Nebenkosten
nicht (vgl. Konto-Auszug vom 5. Januar 2016 [ Urk. 7/134]): Betreibungs kosten (Fr. 137.30) und Verzugszinsen (Fr. 255.30) vom 1 4. November 20 14 zu den Akontobeiträgen
für das 2. Quartal 2013 (Pos. 2013 0002 des Konto- Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 96.--) und Verzugszinsen (Fr. 240.15) vom 8. August 2014 zu den Akontobeiträgen
für das 3. Quartal 2013 (Pos. 2013 000 3 des Konto-Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 101.80) und Verzugszinsen (Fr. 167.35) vom 8. August 2014 zu den Akontobeiträgen
für das 4. Quartal 2013 (Pos. 2013 0005 des Konto-Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 114.10) vo m 2 9. Januar 2015 sowie Mahngebühr (Fr. 20.--) vom 1 7. Oktober
2014, Betrei bungskosten (Fr. 33.30 + Fr. 30.80) vom 1 7. Oktober 2014 und 8.
Januar 2015 zu Ausgleichs rechnungen für das Jahr 2013 von Fr. 1‘269.70 und Fr. 484.10 (Pos. 2014 0001 und 0004 des Konto-Auszugs), Betreibungs kosten (Fr. 114.10) und Verzugszinsen (Fr. 252.--) vom 29.
Januar 2015 zu den Akonto beiträgen
für das 1. Quartal 2014 (Pos. 2014 0002 des Konto-Aus zugs) sowie Mahngebühr (Fr. 20.--) vom 1 9. September 2014 und Betrei bungs kosten (Fr. 73.30 + Fr. 30.80) vom 1 9. September 20 14 und 8.
Januar 20 15 zu den Akontobeiträgen für den April 2014 (Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs) . Dies entspricht Nebenkosten, für welche der Beschwer deführer nicht haftet, von total Fr. 1‘686.30.
Damit besteht seitens des Beschwerdeführers eine Haftung für Fr. 28‘702.90. 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grob fahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhal ten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V er antwortung des Be schwer deführer s ihren Zahlungs
- und Abrechnungs pflichten rechtzeitig und vollstän dig nach ge kommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf ge schuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.
Zusammenfassend ist die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwer deführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 28‘702.90
zu redu zieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Der Streitwert für eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht richtet sich nach den Begehren, die vor dem hiesigen Gericht streitig geblieben waren (Art. 85 i.V.m . mit Art. 51 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundes gericht [BGG]; Beat Rudin, in: Marcel Alexander Niggli /Peter Uebersax /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar - Bundesge richts gesetz, 2. Aufl., Ba sel 2011,
Rz . 5 zu Art. 85 BGG sowie Rz . 19 ff. zu Art. 51 BGG). Er beträgt vor liegend mithin Fr. 31‘913.20 (Urk. 1, Urk. 2). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20 . November 2015 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schaden ersatz in der Höhe von Fr. 28‘702.90 zu bezahlen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher