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AK.2015.00043

Haftung der Geschäftsführer einer GmbH; keine korrekte Meldung der mutmasslichen Lohnsumme; zu tiefe Akontozahlungen; keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.

Zürich SozVersG · 2016-09-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Z.___

mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritä tischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 11/1-2). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Andelfingen über die Gesellschaft den Konkurs; am 7. Juli 2014 wurde das Verfahren mangels Akti ven eingestellt (Urk. 5).

Mit Verfügungen vom 29. Juni 2015 (Urk. 10/95-96) verpflichtete die Ausgleichs kasse

X.___, ehemals Geschäftsführer der Konkursitin, und Y.___, den ehemaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung der Konkursitin, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für ent gangene Beiträge in der Höhe von Fr. 23‘801. . Die dagegen erhobenen Ein sprachen von X.___ vom 13. Juli 2013 (Urk. 10/97) und Y.___ vom 27. Juli 2015 (Urk. 10/99) hiess die Ausgleichskasse mit Entschei den vom 11. September 2015 (Urk. 2 = Urk. 10/105 beziehungsweise Urk. 6/2 = Urk. 10/106) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 23‘491.05. 2.

Dagegen liessen X.___ und Y.___ mit Eingaben vom 12. Oktober 2015 (Urk. 1 und Urk. 6/1) Beschwerden erheben mit den Anträgen auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide . Eventualiter liessen sie beantragen, die Schadenersatzforderung herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ausgleichskasse. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (Urk. 7) wurden die beiden Beschwerdeverfahren verei nigt. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerden. Replicando lies sen X.___ und Y.___ an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14). Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 (Urk. 17) verzichtete die Aus gleichskasse auf die Erstattung einer Duplik, was der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter - lassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 1.2 1.2.1

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 1.3

Das Konkursverfahren über die Z.___ wurde - wie bereits erwähnt - am 7. Juli 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Scha denersatzverfügungen vom 29. Juni 2015 (Urk. 10/95-96) wahrte die Beschwer degegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständlichen Forderungen sind so mit nicht verjährt. 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109

V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2 2.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Solidarforderungen gegenüber den Beschwer deführern im Wesentlichen auf

die Lohndeklaration der Z.___ für das Jahr 2013 (Urk. 10/84) und den Bericht des Revisors über die Arbeitgeber kontrolle vom 19. März 2014 (Urk. 10/78; vgl. auch die Deklaration für das Jahr 2014, in dem keine beitragspflichtigen Löhne mehr ausbezahlt wurden [Urk. 11/80]). Des Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 30. November 2015 (Urk. 11/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 11/2) sowie diverse Mahnungen (vgl. Urk. 11/38-39, 11/51-52, 11/55, 11/61, 11/63, 11/66 und 11/74), Verzugszinsabrechnungen (vgl. Urk. 11/45, 11/54, 11/57 und 11/67), Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren (vgl. Urk. 11/40, 11/47 und 11/62) und Zahlungsbefehle (vgl. Urk. 11/42 und 11/49) bei den Akten.

Aus der Lohndeklaration der Z.___ für das Jahr 2013 (Urk. 11/84) sowie dem Revisionsbericht vom 19. März 2014 (Urk. 11/78) ist ersichtlich, dass die Gesellsch aft von Januar bis Dezember 2013 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 252‘673. ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstel lung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversi cherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ geleiste ten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 23‘801. zu Gunsten der Be schwerdegegnerin (Urk. 11/1-2). 2.2.2

Die Beschwerdegegnerin reduzierte - wie bereits ausgeführt - im angefochtenen Einspracheentscheid den von den Beschwerdeführern geforderten Schadenersatz auf Fr. 23‘491.05. Sie zog vom Gesamtschaden die am 24. Januar 2014 in Rechnung gestellten Verzugszinsen von Fr. 57.30 und die am 24. April 2014 in Rechnung gestellten Beiträge an den Berufsbildungsfon d s von Fr. 252.65 ab (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 E. 3f). Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass am 11. Februar 2014 der Konkurs über die Z.___ eröffnet worden war (vgl. Urk. 5) und dass eine Haftung der Beschwerdeführer grundsätzlich nur für die davor fällig gewordenen Ausstände in Betracht kommt (vgl. Urk. 2 S. 2 E. 3b) beziehungsweise für jene Beitragsforderungen, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten begli chen werden müssen (vgl. AHI 1994 S. 36 E. 6b).

Von diesem Grundsatz wich die Beschwerdegegnerin jedoch hinsichtlich der für das Jahr 2013 nachgeforderten Beiträge (vgl. Urk. 11/2 Position 2014 0002; Rechnung vom 25. März 2014) ab, und zwar mit der Begründung, dass es die Z.___ pflichtwidrig versäumt habe, die 2013 eingetretene wesentliche Er höhung der Lohnsumme rechtzeitig zu melden. Deshalb seien zu niedrige Akontobeiträge gefordert worden. Diese Pflichtwidrigkeit lastete die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführern an. Deshalb ist - nach Auffassung der Be schwerdegegnerin

- diese Nachforderung, auch wenn sie erst nach der Kon kurseröffnung in Rechnung gestellt worden ist, bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 E. 3c-e). Die Beschwerdeführer wi derspra chen dieser Auffassung. D a diese Frage jedoch nicht in erster Linie die ziffern mässige Schadensberechnung beschlägt, sondern hauptsächlich eine Frage des Verschuldens beziehungsweise eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführer betrifft, ist darauf nicht vorliegend bei der Prüfung der zif fernmässigen Schadensberechnung, sondern unter E. 5.2.2

(Prüfung des Ver schuldens der Beschwerdeführer) e inzugehen. 2.2.3

Die Beschwerdeführer liessen in Bezug auf das Quantitativ der streitgegenständli chen Solidarforderungen rügen, dass sich der geltend ge machte Schaden nicht zuverlässig überprüfen lasse. Im Einzelnen wurde gerügt, dass eine Gutschrift von Fr. 3‘649.55 sowie eine Zahlung von Fr. 4‘500. nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 7 und Urk. 6/1 S. 7).

Diese Rügen erweisen sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. Urk. 9 S.  E. 4), als nicht stichhaltig. Die Gutschrift von Fr. 3‘649.95, bei der es sich um eine „virtuelle Gutschrift“ handelte, wurde im Kontokorrent von Position 2004 0002 auf Position 2004 0001 umgebucht (vgl. Urk. 11/2 S. 5 f.). Auf den Saldo hatte diese Umbuchung keinen Einfluss. Die Zahlung von Fr. 4‘500. ging am 20. Januar 2014 ein und wurde unter der Position 2013 0003 verbucht (Urk. 11/2 S. 5 oben). Auch diesbezüglich spielt es in Bezug auf den Gesamtsaldo keine Rolle, unter welcher Position ein Eingang verbucht wird.

Es ist eine gerichtsnotorisch bekannte Tatsache, dass das von der Beschwerdegeg nerin verwendete Buchhaltungsprogramm unübersichtlich und nicht leicht zu durchschauen ist. Das ändert aber nichts daran, dass die Bu chungen und der Saldo mit noch vertretbarem Aufwand überprüft werden kön nen. Auch insoweit ist die Kritik der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht ziel führend . 2.3

Vielmehr ist nach dem Gesagten das Quantitativ der streitgegenständlichen For derungen durch die Akten ausgewiesen. Anhaltspunkte für Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist von einem vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 23‘491.05 (= Fr. 23‘801. . /. Fr. 57.30 ./. Fr. 252.65) auszu gehen. Dieser Betrag steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass auch die erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellte n Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2013 (Urk. 11/2 Position 2014 0002) in die Schadensberechnung einzufliessen haben (vgl. dazu oben E. 2.2.2). Andernfalls würde sich der relevante Schadensbetrag u m die genannte Ausgleichsforderung verringern. Dies wird - wie ausgeführt - unten in E. 5.2.2 zu prüfen sein. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ den ihr als Arbeitgeberin oblie genden Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2013 nur unvollständig nach kam, weshalb sich die Beschwerdegegnerin gezwungen sah, die Z.___ wie derholt zu mahnen und gegen die Gesellschaft auf dem Wege der Schuldbetrei bung vorzugehen (vgl. oben E. 2.2.1). Vorliegend blieben geschuldete Sozial versicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 23‘801. unbezahlt (vgl. E. 2.2). Wie bereits ausgeführt wurde, ist davon ein noch zu be stimmender Teil im vorliegenden Verfahren relevant. Es bedarf aber keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ Vorschriften im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätz lich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdefüh rer zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände ge geben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b

S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).

So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeit punkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriö sen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Aus gleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5. 5.1

Die Beschwerdeführer liessen zu ihrer Entlastung in zwei nahezu gleichlauten den Beschwerdeschriften (Urk. 1 und Urk. 6/1) vortragen, dass sich die Z.___ aufgrund von Marktveränderungen in einer schweren Krise befunden und mit Liquiditätsproblemen gekämpft habe. Deshalb seien Sanierungsmass nahmen ergriffen worden. Im Laufe des Jahres 2013 sei es der Z.___ ge lungen, einen wesentlichen Betriebsteil abzustossen, um Schlimmeres zu ver hindern. Der Grossteil der Arbeitnehmer und ein Teil der Aktiven sei per 1. August 2013 übernommen worden. Wäre dies nicht gelungen, hätte man be reits früher Konkurs anmelden müssen (S. 4 f.). Die restrukturierte

Z.___ habe sich trotz massivem Personalabbau nicht erholt und ging kurze Zeit später Konkurs (S. 6). Die Beschwerdeführer hätten keine Pflichtwidrigkeiten zu ver antworten. Die Abrechnungs- und Meldepflichten seien eingehalten worden. Insbesondere werde bestritten, dass die Z.___ es versäumt habe, eine hö here Lohnsumme zu melden. Die hier interessierende Lohnsumme 2013 sei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Deklaration 2012 bekannt gewesen. Der Be schwerdegegnerin sei insbesondere bekannt gewesen, dass neue Arbeitnehmer beschäftigt worden seien (S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin habe es selbst zu vertreten, dass sie zu tiefe Akontorechnungen gestellt habe. Zudem habe man Sanierungsmassnahmen eingeleitet. Die ergriffenen Sanierungsmassnahmen berechtigten die Beschwerdeführer, die Sozialversicherungsbeiträge vorüberge hend zurückzubehalten (S. 8 f.).

Replicando liessen die Beschwerdeführer an ihren Ausführungen festhalten und ergänzen, dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis von doppelt so hohen Lohnsummen nicht weiter auf alte Zahlen habe abstellen dürfe n und vom Ar beitgeber nicht habe verlangen könne n, die Lohnsumme formell zweimal zu melden, nämlich einmal mit der Lohnsummenmeldung für das Vorjahr und gleichzeitig noch ein zweites Mal für die mutmassliche Lohnsumme im laufen den Jahr, sofern diese Zahlen voraussichtlich übereinstimmten (Urk. 14). 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer 1 war

ab 29. November 2012 Geschäftsführer der Z.___ . Der Beschwerdeführer 2 amtete seit dem 8. September 2010 als Vorsit zender der Geschäftsführung. Beide zeichneten mit Einzelunterschrift (Urk. 5) . Bei der Z.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 10/84). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführer einer Ge sellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. 5.2.2

Nach Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtli chen Lohnsumme festgesetzt. Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitge ber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Nach R z

2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) des Bundesamtes für Sozialversicherun gen BSV gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich. Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 9 S. 2 Ziff. 5), muss der Arbeitgeber, um seine Meldepflicht zu erfüllen, die Ausgleichskasse von sich aus über die voraussichtlich höhere Lohnsumme für das Folgejahr (beziehungs weise das laufende Jahr) informieren. Eine eingereichte Lohndeklaration für das vergangene Jahr

– die Lohndeklaration 2012 (Urk. 10/44) reichten die Be schwerdeführer im Übrigen erst am 15. März 2013 ein (vgl. aber Art. 36 Abs. 2 AHVV) -, woraus eine höhere Lohnsumme hervorgeht, reicht dazu nicht aus. Daraus kann die Ausgleichskasse nicht schliessen, dass sich die Lohnsumme dauerhaft und bleibend beziehungsweise wenigstens auch in Bezug auf das Folgejahr erhöhen wird. Deshalb sind die Ausgleichskassen auf möglichst ge naue Schätzungen der Arbeitgeber und entsprechender - möglichst zeitnaher - Erhöhungsmeldungen angewiesen. Das ist Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 und 2 AHVV.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Z.___ beziehungsweise die als Ge schäftsführer der Gesellschaft amtenden Beschwerdeführer widerrechtlich und schuldhaft verhielten, als sie es unterliessen, der Beschwerdegegnerin die höhere mutmassliche Lohnsumme des Jahres 2013 zu melden. Damit verhinderten sie, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge anpassen konnte. Demzufolge entrichtete die Z.___ viel zu tiefe Akontobeiträge, was zu einer erhebli chen Ausgleichsrechnung führte (vgl. Urk. 11/2 Position 2014 0002); die Aus gleichsf orderung war jedoch in folge des Konkurses der Z.___

nicht mehr einbringlich. Dies gereicht den Beschwerdeführern zum Verschulden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer zu Recht auch für diese Scha densposition ins Recht gefasst hat. Somit beläuft sich der vorliegend r elevante Schadensbetrag auf Fr. 23‘491.05 (vgl. dazu oben E. 2.2.2 und 2.3). 5.2.3

Des Weiteren müssen sich die Beschwerdeführer, die - wie ausgeführt - als Ge schäftsführer ein er kleinen Unternehmung den Überblick über alle wesentlichen Belange der Z.___ haben mussten, den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ für das Jahr 2013 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkos ten) in der Höhe von Fr. 23‘801., wovon vorliegend Fr. 23‘491.05 relevant sind, schuldig blieb (vgl. E. 2.2, 2.3 und 5.2.2), im Jahr 2013 aber Lohnzahlun gen in der Höhe von Fr. 252‘673. ausrichtete (Urk. 10/84). Dabei handelte es sich unter anderem auch um Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer 2. Von August bis Dezember 2013 war der Beschwerdeführer 2 der einzige Lohnbezü ger der Z.___ (Urk. 10/84). Mit anderen Worten räumte die Z.___ den Lohnzahlungen (und nicht zuletzt den Lohnzahlungen an den Beschwerdefüh rer 2) Priorität vor der Beitragsentrichtung ein. Indem die Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ einschritten beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählten (zu geringe Akontozahlungen angesichts der ausgerichteten Löhne), verletzten sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer ein er Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hätten nämlich dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis). 5.2.4

Die Beschwerdeführer können sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen fi nanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Untern ehmens zu retten. Es ist zu beto nen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlas tung.

Ob vorliegend überhaupt ein eigentlicher Sanierungsplan im Sinne der genann ten Praxis vorlag, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offenbleiben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, entstand der Schaden der Beschwerde gegnerin nämlich nicht dadurch, dass die Z.___ einen Sanierungsplan verfolgte und deshalb (kurzfristig) die Sozialversicherungsbeiträge nicht ent richtete, etwa um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Der Schaden der Beschwerdegegnerin entstand vielmehr dadurch, dass die Beschwerdeführer pflichtwidrig die vorgeschriebene Meldung der erhöhten mutmasslichen Lohn summe nicht meldeten und deshalb die Z.___ zu tiefe Akontobeiträge be zahlte. Mit einer (angeblichen) Sanierung hatte dies alles nichts zu tun. Zwi schen dem entstandenen Schaden und einem etwaigen Sanierungsplan besteht kein Kausalzusammenhang. 5.2.5

Auch soweit die Beschwerdeführer ausführen liessen, die Beschwerdegegnerin treffe ein erhebliches Selbstverschulden am Eintritt des Schadens, weil sie die Akontobeiträge der Z.___ nicht (von sich aus) angepasst habe (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 6/1 S. 11), kann ihnen nicht gefolgt werden. Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Wie bereits ausgeführt wurde, war es zum einen die Pflicht der Z.___ beziehungsweise der Be schwerdeführer, unaufgefordert die entsprechenden Meldungen zu erstatten, und zum anderen war es für die Beschwerdegegnerin als Aussenstehende nicht erkennbar, wie sich die von der Z.___ ausgerichtete Lohnsumme entwi ckeln wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegnerin eine Vielzahl von beitragspflichtigen Arbeitgebern angeschlossen ist, so dass sie auf korrekte Meldungen angewiesen ist; eine ständige Überprüfung sämtlicher angeschlossener Arbeitgeber wäre nicht möglich. 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass die prioritäre Behandlung der Lohnzahlun gen vor der Beitragsentrichtung beziehungsweise die unterlassene Meldung der korrekten mutmasslichen Lohnsumme zumindest als grobfahrlässig zu qualifi zieren ist. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Auch ein haftungsherabsetzendes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist zu verneinen. 6.

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten der Beschwerdeführer ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Be schwerdegegnerin

eingetretenen

- vorliegend relevanten - Schaden von Fr. 23‘491.05

zu betracht en . Hätten sie die erforderlichen Lohnmeldungen ge macht (korrekte mutmassliche Lohnsumme für das Jahr 2013) und nicht bis zu letzt den Lohnzahlungen (namentlich an den Beschwerdeführer 2) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wäre die Beschwerdegegnerin nicht ge schädigt worden. Deshalb wurden die Beschwerdeführer zu Recht verpflichte t, für den entstandenen Schaden (soweit vorliegend relevant) in solidarischer Haftung Ersatz zu leisten. D emzufolge sind die Beschwerden ab zuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Z.___

mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritä tischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 11/1-2). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Andelfingen über die Gesellschaft den Konkurs; am 7. Juli 2014 wurde das Verfahren mangels Akti ven eingestellt (Urk. 5).

Mit Verfügungen vom 29. Juni 2015 (Urk. 10/95-96) verpflichtete die Ausgleichs kasse

X.___, ehemals Geschäftsführer der Konkursitin, und Y.___, den ehemaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung der Konkursitin, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für ent gangene Beiträge in der Höhe von Fr. 23‘801. . Die dagegen erhobenen Ein sprachen von X.___ vom 13. Juli 2013 (Urk. 10/97) und Y.___ vom 27. Juli 2015 (Urk. 10/99) hiess die Ausgleichskasse mit Entschei den vom 11. September 2015 (Urk. 2 = Urk. 10/105 beziehungsweise Urk. 6/2 = Urk. 10/106) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 23‘491.05.

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter - lassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs.

E. 1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

E. 1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

E. 1.3 Das Konkursverfahren über die Z.___ wurde - wie bereits erwähnt - am 7. Juli 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Scha denersatzverfügungen vom 29. Juni 2015 (Urk. 10/95-96) wahrte die Beschwer degegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständlichen Forderungen sind so mit nicht verjährt. 2.

E. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109

V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Solidarforderungen gegenüber den Beschwer deführern im Wesentlichen auf

die Lohndeklaration der Z.___ für das Jahr 2013 (Urk. 10/84) und den Bericht des Revisors über die Arbeitgeber kontrolle vom 19. März 2014 (Urk. 10/78; vgl. auch die Deklaration für das Jahr 2014, in dem keine beitragspflichtigen Löhne mehr ausbezahlt wurden [Urk. 11/80]). Des Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 30. November 2015 (Urk. 11/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 11/2) sowie diverse Mahnungen (vgl. Urk. 11/38-39, 11/51-52, 11/55, 11/61, 11/63, 11/66 und 11/74), Verzugszinsabrechnungen (vgl. Urk. 11/45, 11/54, 11/57 und 11/67), Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren (vgl. Urk. 11/40, 11/47 und 11/62) und Zahlungsbefehle (vgl. Urk. 11/42 und 11/49) bei den Akten.

Aus der Lohndeklaration der Z.___ für das Jahr 2013 (Urk. 11/84) sowie dem Revisionsbericht vom 19. März 2014 (Urk. 11/78) ist ersichtlich, dass die Gesellsch aft von Januar bis Dezember 2013 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 252‘673. ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstel lung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversi cherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ geleiste ten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 23‘801. zu Gunsten der Be schwerdegegnerin (Urk. 11/1-2).

E. 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin reduzierte - wie bereits ausgeführt - im angefochtenen Einspracheentscheid den von den Beschwerdeführern geforderten Schadenersatz auf Fr. 23‘491.05. Sie zog vom Gesamtschaden die am 24. Januar 2014 in Rechnung gestellten Verzugszinsen von Fr. 57.30 und die am 24. April 2014 in Rechnung gestellten Beiträge an den Berufsbildungsfon d s von Fr. 252.65 ab (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 E. 3f). Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass am 11. Februar 2014 der Konkurs über die Z.___ eröffnet worden war (vgl. Urk. 5) und dass eine Haftung der Beschwerdeführer grundsätzlich nur für die davor fällig gewordenen Ausstände in Betracht kommt (vgl. Urk. 2 S. 2 E. 3b) beziehungsweise für jene Beitragsforderungen, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten begli chen werden müssen (vgl. AHI 1994 S. 36 E. 6b).

Von diesem Grundsatz wich die Beschwerdegegnerin jedoch hinsichtlich der für das Jahr 2013 nachgeforderten Beiträge (vgl. Urk. 11/2 Position 2014 0002; Rechnung vom 25. März 2014) ab, und zwar mit der Begründung, dass es die Z.___ pflichtwidrig versäumt habe, die 2013 eingetretene wesentliche Er höhung der Lohnsumme rechtzeitig zu melden. Deshalb seien zu niedrige Akontobeiträge gefordert worden. Diese Pflichtwidrigkeit lastete die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführern an. Deshalb ist - nach Auffassung der Be schwerdegegnerin

- diese Nachforderung, auch wenn sie erst nach der Kon kurseröffnung in Rechnung gestellt worden ist, bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 E. 3c-e). Die Beschwerdeführer wi derspra chen dieser Auffassung. D a diese Frage jedoch nicht in erster Linie die ziffern mässige Schadensberechnung beschlägt, sondern hauptsächlich eine Frage des Verschuldens beziehungsweise eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführer betrifft, ist darauf nicht vorliegend bei der Prüfung der zif fernmässigen Schadensberechnung, sondern unter E. 5.2.2

(Prüfung des Ver schuldens der Beschwerdeführer) e inzugehen.

E. 2.2.3 Die Beschwerdeführer liessen in Bezug auf das Quantitativ der streitgegenständli chen Solidarforderungen rügen, dass sich der geltend ge machte Schaden nicht zuverlässig überprüfen lasse. Im Einzelnen wurde gerügt, dass eine Gutschrift von Fr. 3‘649.55 sowie eine Zahlung von Fr. 4‘500. nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 7 und Urk. 6/1 S. 7).

Diese Rügen erweisen sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. Urk. 9 S.  E. 4), als nicht stichhaltig. Die Gutschrift von Fr. 3‘649.95, bei der es sich um eine „virtuelle Gutschrift“ handelte, wurde im Kontokorrent von Position 2004 0002 auf Position 2004 0001 umgebucht (vgl. Urk. 11/2 S. 5 f.). Auf den Saldo hatte diese Umbuchung keinen Einfluss. Die Zahlung von Fr. 4‘500. ging am 20. Januar 2014 ein und wurde unter der Position 2013 0003 verbucht (Urk. 11/2 S. 5 oben). Auch diesbezüglich spielt es in Bezug auf den Gesamtsaldo keine Rolle, unter welcher Position ein Eingang verbucht wird.

Es ist eine gerichtsnotorisch bekannte Tatsache, dass das von der Beschwerdegeg nerin verwendete Buchhaltungsprogramm unübersichtlich und nicht leicht zu durchschauen ist. Das ändert aber nichts daran, dass die Bu chungen und der Saldo mit noch vertretbarem Aufwand überprüft werden kön nen. Auch insoweit ist die Kritik der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht ziel führend .

E. 2.3 Vielmehr ist nach dem Gesagten das Quantitativ der streitgegenständlichen For derungen durch die Akten ausgewiesen. Anhaltspunkte für Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist von einem vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 23‘491.05 (= Fr. 23‘801. . /. Fr. 57.30 ./. Fr. 252.65) auszu gehen. Dieser Betrag steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass auch die erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellte n Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2013 (Urk. 11/2 Position 2014 0002) in die Schadensberechnung einzufliessen haben (vgl. dazu oben E. 2.2.2). Andernfalls würde sich der relevante Schadensbetrag u m die genannte Ausgleichsforderung verringern. Dies wird - wie ausgeführt - unten in E. 5.2.2 zu prüfen sein. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ den ihr als Arbeitgeberin oblie genden Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2013 nur unvollständig nach kam, weshalb sich die Beschwerdegegnerin gezwungen sah, die Z.___ wie derholt zu mahnen und gegen die Gesellschaft auf dem Wege der Schuldbetrei bung vorzugehen (vgl. oben E. 2.2.1). Vorliegend blieben geschuldete Sozial versicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 23‘801. unbezahlt (vgl. E. 2.2). Wie bereits ausgeführt wurde, ist davon ein noch zu be stimmender Teil im vorliegenden Verfahren relevant. Es bedarf aber keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ Vorschriften im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätz lich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdefüh rer zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände ge geben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b

S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).

So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeit punkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriö sen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Aus gleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5. 5.1

Die Beschwerdeführer liessen zu ihrer Entlastung in zwei nahezu gleichlauten den Beschwerdeschriften (Urk. 1 und Urk. 6/1) vortragen, dass sich die Z.___ aufgrund von Marktveränderungen in einer schweren Krise befunden und mit Liquiditätsproblemen gekämpft habe. Deshalb seien Sanierungsmass nahmen ergriffen worden. Im Laufe des Jahres 2013 sei es der Z.___ ge lungen, einen wesentlichen Betriebsteil abzustossen, um Schlimmeres zu ver hindern. Der Grossteil der Arbeitnehmer und ein Teil der Aktiven sei per 1. August 2013 übernommen worden. Wäre dies nicht gelungen, hätte man be reits früher Konkurs anmelden müssen (S. 4 f.). Die restrukturierte

Z.___ habe sich trotz massivem Personalabbau nicht erholt und ging kurze Zeit später Konkurs (S. 6). Die Beschwerdeführer hätten keine Pflichtwidrigkeiten zu ver antworten. Die Abrechnungs- und Meldepflichten seien eingehalten worden. Insbesondere werde bestritten, dass die Z.___ es versäumt habe, eine hö here Lohnsumme zu melden. Die hier interessierende Lohnsumme 2013 sei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Deklaration 2012 bekannt gewesen. Der Be schwerdegegnerin sei insbesondere bekannt gewesen, dass neue Arbeitnehmer beschäftigt worden seien (S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin habe es selbst zu vertreten, dass sie zu tiefe Akontorechnungen gestellt habe. Zudem habe man Sanierungsmassnahmen eingeleitet. Die ergriffenen Sanierungsmassnahmen berechtigten die Beschwerdeführer, die Sozialversicherungsbeiträge vorüberge hend zurückzubehalten (S. 8 f.).

Replicando liessen die Beschwerdeführer an ihren Ausführungen festhalten und ergänzen, dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis von doppelt so hohen Lohnsummen nicht weiter auf alte Zahlen habe abstellen dürfe n und vom Ar beitgeber nicht habe verlangen könne n, die Lohnsumme formell zweimal zu melden, nämlich einmal mit der Lohnsummenmeldung für das Vorjahr und gleichzeitig noch ein zweites Mal für die mutmassliche Lohnsumme im laufen den Jahr, sofern diese Zahlen voraussichtlich übereinstimmten (Urk. 14). 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer 1 war

ab 29. November 2012 Geschäftsführer der Z.___ . Der Beschwerdeführer 2 amtete seit dem 8. September 2010 als Vorsit zender der Geschäftsführung. Beide zeichneten mit Einzelunterschrift (Urk. 5) . Bei der Z.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 10/84). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführer einer Ge sellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. 5.2.2

Nach Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtli chen Lohnsumme festgesetzt. Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitge ber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Nach R z

2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) des Bundesamtes für Sozialversicherun gen BSV gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich. Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 9 S. 2 Ziff. 5), muss der Arbeitgeber, um seine Meldepflicht zu erfüllen, die Ausgleichskasse von sich aus über die voraussichtlich höhere Lohnsumme für das Folgejahr (beziehungs weise das laufende Jahr) informieren. Eine eingereichte Lohndeklaration für das vergangene Jahr

– die Lohndeklaration 2012 (Urk. 10/44) reichten die Be schwerdeführer im Übrigen erst am 15. März 2013 ein (vgl. aber Art. 36 Abs. 2 AHVV) -, woraus eine höhere Lohnsumme hervorgeht, reicht dazu nicht aus. Daraus kann die Ausgleichskasse nicht schliessen, dass sich die Lohnsumme dauerhaft und bleibend beziehungsweise wenigstens auch in Bezug auf das Folgejahr erhöhen wird. Deshalb sind die Ausgleichskassen auf möglichst ge naue Schätzungen der Arbeitgeber und entsprechender - möglichst zeitnaher - Erhöhungsmeldungen angewiesen. Das ist Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 und 2 AHVV.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Z.___ beziehungsweise die als Ge schäftsführer der Gesellschaft amtenden Beschwerdeführer widerrechtlich und schuldhaft verhielten, als sie es unterliessen, der Beschwerdegegnerin die höhere mutmassliche Lohnsumme des Jahres 2013 zu melden. Damit verhinderten sie, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge anpassen konnte. Demzufolge entrichtete die Z.___ viel zu tiefe Akontobeiträge, was zu einer erhebli chen Ausgleichsrechnung führte (vgl. Urk. 11/2 Position 2014 0002); die Aus gleichsf orderung war jedoch in folge des Konkurses der Z.___

nicht mehr einbringlich. Dies gereicht den Beschwerdeführern zum Verschulden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer zu Recht auch für diese Scha densposition ins Recht gefasst hat. Somit beläuft sich der vorliegend r elevante Schadensbetrag auf Fr. 23‘491.05 (vgl. dazu oben E. 2.2.2 und 2.3). 5.2.3

Des Weiteren müssen sich die Beschwerdeführer, die - wie ausgeführt - als Ge schäftsführer ein er kleinen Unternehmung den Überblick über alle wesentlichen Belange der Z.___ haben mussten, den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ für das Jahr 2013 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkos ten) in der Höhe von Fr. 23‘801., wovon vorliegend Fr. 23‘491.05 relevant sind, schuldig blieb (vgl. E. 2.2, 2.3 und 5.2.2), im Jahr 2013 aber Lohnzahlun gen in der Höhe von Fr. 252‘673. ausrichtete (Urk. 10/84). Dabei handelte es sich unter anderem auch um Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer 2. Von August bis Dezember 2013 war der Beschwerdeführer 2 der einzige Lohnbezü ger der Z.___ (Urk. 10/84). Mit anderen Worten räumte die Z.___ den Lohnzahlungen (und nicht zuletzt den Lohnzahlungen an den Beschwerdefüh rer 2) Priorität vor der Beitragsentrichtung ein. Indem die Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ einschritten beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählten (zu geringe Akontozahlungen angesichts der ausgerichteten Löhne), verletzten sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer ein er Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hätten nämlich dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis). 5.2.4

Die Beschwerdeführer können sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen fi nanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Untern ehmens zu retten. Es ist zu beto nen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlas tung.

Ob vorliegend überhaupt ein eigentlicher Sanierungsplan im Sinne der genann ten Praxis vorlag, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offenbleiben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, entstand der Schaden der Beschwerde gegnerin nämlich nicht dadurch, dass die Z.___ einen Sanierungsplan verfolgte und deshalb (kurzfristig) die Sozialversicherungsbeiträge nicht ent richtete, etwa um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Der Schaden der Beschwerdegegnerin entstand vielmehr dadurch, dass die Beschwerdeführer pflichtwidrig die vorgeschriebene Meldung der erhöhten mutmasslichen Lohn summe nicht meldeten und deshalb die Z.___ zu tiefe Akontobeiträge be zahlte. Mit einer (angeblichen) Sanierung hatte dies alles nichts zu tun. Zwi schen dem entstandenen Schaden und einem etwaigen Sanierungsplan besteht kein Kausalzusammenhang. 5.2.5

Auch soweit die Beschwerdeführer ausführen liessen, die Beschwerdegegnerin treffe ein erhebliches Selbstverschulden am Eintritt des Schadens, weil sie die Akontobeiträge der Z.___ nicht (von sich aus) angepasst habe (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 6/1 S. 11), kann ihnen nicht gefolgt werden. Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Wie bereits ausgeführt wurde, war es zum einen die Pflicht der Z.___ beziehungsweise der Be schwerdeführer, unaufgefordert die entsprechenden Meldungen zu erstatten, und zum anderen war es für die Beschwerdegegnerin als Aussenstehende nicht erkennbar, wie sich die von der Z.___ ausgerichtete Lohnsumme entwi ckeln wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegnerin eine Vielzahl von beitragspflichtigen Arbeitgebern angeschlossen ist, so dass sie auf korrekte Meldungen angewiesen ist; eine ständige Überprüfung sämtlicher angeschlossener Arbeitgeber wäre nicht möglich. 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass die prioritäre Behandlung der Lohnzahlun gen vor der Beitragsentrichtung beziehungsweise die unterlassene Meldung der korrekten mutmasslichen Lohnsumme zumindest als grobfahrlässig zu qualifi zieren ist. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Auch ein haftungsherabsetzendes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist zu verneinen.

E. 6 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten der Beschwerdeführer ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Be schwerdegegnerin

eingetretenen

- vorliegend relevanten - Schaden von Fr. 23‘491.05

zu betracht en . Hätten sie die erforderlichen Lohnmeldungen ge macht (korrekte mutmassliche Lohnsumme für das Jahr 2013) und nicht bis zu letzt den Lohnzahlungen (namentlich an den Beschwerdeführer 2) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wäre die Beschwerdegegnerin nicht ge schädigt worden. Deshalb wurden die Beschwerdeführer zu Recht verpflichte t, für den entstandenen Schaden (soweit vorliegend relevant) in solidarischer Haftung Ersatz zu leisten. D emzufolge sind die Beschwerden ab zuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2015.00043 damit vereinigt AK.2015.00044 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

23. September 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader Streichenberg Rechtsanwälte Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Z.___

mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritä tischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 11/1-2). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Andelfingen über die Gesellschaft den Konkurs; am 7. Juli 2014 wurde das Verfahren mangels Akti ven eingestellt (Urk. 5).

Mit Verfügungen vom 29. Juni 2015 (Urk. 10/95-96) verpflichtete die Ausgleichs kasse

X.___, ehemals Geschäftsführer der Konkursitin, und Y.___, den ehemaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung der Konkursitin, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für ent gangene Beiträge in der Höhe von Fr. 23‘801. . Die dagegen erhobenen Ein sprachen von X.___ vom 13. Juli 2013 (Urk. 10/97) und Y.___ vom 27. Juli 2015 (Urk. 10/99) hiess die Ausgleichskasse mit Entschei den vom 11. September 2015 (Urk. 2 = Urk. 10/105 beziehungsweise Urk. 6/2 = Urk. 10/106) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 23‘491.05. 2.

Dagegen liessen X.___ und Y.___ mit Eingaben vom 12. Oktober 2015 (Urk. 1 und Urk. 6/1) Beschwerden erheben mit den Anträgen auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide . Eventualiter liessen sie beantragen, die Schadenersatzforderung herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ausgleichskasse. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (Urk. 7) wurden die beiden Beschwerdeverfahren verei nigt. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerden. Replicando lies sen X.___ und Y.___ an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14). Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 (Urk. 17) verzichtete die Aus gleichskasse auf die Erstattung einer Duplik, was der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter - lassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 1.2 1.2.1

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 1.3

Das Konkursverfahren über die Z.___ wurde - wie bereits erwähnt - am 7. Juli 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Scha denersatzverfügungen vom 29. Juni 2015 (Urk. 10/95-96) wahrte die Beschwer degegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständlichen Forderungen sind so mit nicht verjährt. 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109

V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2 2.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Solidarforderungen gegenüber den Beschwer deführern im Wesentlichen auf

die Lohndeklaration der Z.___ für das Jahr 2013 (Urk. 10/84) und den Bericht des Revisors über die Arbeitgeber kontrolle vom 19. März 2014 (Urk. 10/78; vgl. auch die Deklaration für das Jahr 2014, in dem keine beitragspflichtigen Löhne mehr ausbezahlt wurden [Urk. 11/80]). Des Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 30. November 2015 (Urk. 11/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 11/2) sowie diverse Mahnungen (vgl. Urk. 11/38-39, 11/51-52, 11/55, 11/61, 11/63, 11/66 und 11/74), Verzugszinsabrechnungen (vgl. Urk. 11/45, 11/54, 11/57 und 11/67), Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren (vgl. Urk. 11/40, 11/47 und 11/62) und Zahlungsbefehle (vgl. Urk. 11/42 und 11/49) bei den Akten.

Aus der Lohndeklaration der Z.___ für das Jahr 2013 (Urk. 11/84) sowie dem Revisionsbericht vom 19. März 2014 (Urk. 11/78) ist ersichtlich, dass die Gesellsch aft von Januar bis Dezember 2013 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 252‘673. ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstel lung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversi cherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ geleiste ten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 23‘801. zu Gunsten der Be schwerdegegnerin (Urk. 11/1-2). 2.2.2

Die Beschwerdegegnerin reduzierte - wie bereits ausgeführt - im angefochtenen Einspracheentscheid den von den Beschwerdeführern geforderten Schadenersatz auf Fr. 23‘491.05. Sie zog vom Gesamtschaden die am 24. Januar 2014 in Rechnung gestellten Verzugszinsen von Fr. 57.30 und die am 24. April 2014 in Rechnung gestellten Beiträge an den Berufsbildungsfon d s von Fr. 252.65 ab (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 E. 3f). Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass am 11. Februar 2014 der Konkurs über die Z.___ eröffnet worden war (vgl. Urk. 5) und dass eine Haftung der Beschwerdeführer grundsätzlich nur für die davor fällig gewordenen Ausstände in Betracht kommt (vgl. Urk. 2 S. 2 E. 3b) beziehungsweise für jene Beitragsforderungen, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten begli chen werden müssen (vgl. AHI 1994 S. 36 E. 6b).

Von diesem Grundsatz wich die Beschwerdegegnerin jedoch hinsichtlich der für das Jahr 2013 nachgeforderten Beiträge (vgl. Urk. 11/2 Position 2014 0002; Rechnung vom 25. März 2014) ab, und zwar mit der Begründung, dass es die Z.___ pflichtwidrig versäumt habe, die 2013 eingetretene wesentliche Er höhung der Lohnsumme rechtzeitig zu melden. Deshalb seien zu niedrige Akontobeiträge gefordert worden. Diese Pflichtwidrigkeit lastete die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführern an. Deshalb ist - nach Auffassung der Be schwerdegegnerin

- diese Nachforderung, auch wenn sie erst nach der Kon kurseröffnung in Rechnung gestellt worden ist, bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 E. 3c-e). Die Beschwerdeführer wi derspra chen dieser Auffassung. D a diese Frage jedoch nicht in erster Linie die ziffern mässige Schadensberechnung beschlägt, sondern hauptsächlich eine Frage des Verschuldens beziehungsweise eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführer betrifft, ist darauf nicht vorliegend bei der Prüfung der zif fernmässigen Schadensberechnung, sondern unter E. 5.2.2

(Prüfung des Ver schuldens der Beschwerdeführer) e inzugehen. 2.2.3

Die Beschwerdeführer liessen in Bezug auf das Quantitativ der streitgegenständli chen Solidarforderungen rügen, dass sich der geltend ge machte Schaden nicht zuverlässig überprüfen lasse. Im Einzelnen wurde gerügt, dass eine Gutschrift von Fr. 3‘649.55 sowie eine Zahlung von Fr. 4‘500. nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 7 und Urk. 6/1 S. 7).

Diese Rügen erweisen sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. Urk. 9 S.  E. 4), als nicht stichhaltig. Die Gutschrift von Fr. 3‘649.95, bei der es sich um eine „virtuelle Gutschrift“ handelte, wurde im Kontokorrent von Position 2004 0002 auf Position 2004 0001 umgebucht (vgl. Urk. 11/2 S. 5 f.). Auf den Saldo hatte diese Umbuchung keinen Einfluss. Die Zahlung von Fr. 4‘500. ging am 20. Januar 2014 ein und wurde unter der Position 2013 0003 verbucht (Urk. 11/2 S. 5 oben). Auch diesbezüglich spielt es in Bezug auf den Gesamtsaldo keine Rolle, unter welcher Position ein Eingang verbucht wird.

Es ist eine gerichtsnotorisch bekannte Tatsache, dass das von der Beschwerdegeg nerin verwendete Buchhaltungsprogramm unübersichtlich und nicht leicht zu durchschauen ist. Das ändert aber nichts daran, dass die Bu chungen und der Saldo mit noch vertretbarem Aufwand überprüft werden kön nen. Auch insoweit ist die Kritik der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht ziel führend . 2.3

Vielmehr ist nach dem Gesagten das Quantitativ der streitgegenständlichen For derungen durch die Akten ausgewiesen. Anhaltspunkte für Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist von einem vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 23‘491.05 (= Fr. 23‘801. . /. Fr. 57.30 ./. Fr. 252.65) auszu gehen. Dieser Betrag steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass auch die erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellte n Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2013 (Urk. 11/2 Position 2014 0002) in die Schadensberechnung einzufliessen haben (vgl. dazu oben E. 2.2.2). Andernfalls würde sich der relevante Schadensbetrag u m die genannte Ausgleichsforderung verringern. Dies wird - wie ausgeführt - unten in E. 5.2.2 zu prüfen sein. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ den ihr als Arbeitgeberin oblie genden Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2013 nur unvollständig nach kam, weshalb sich die Beschwerdegegnerin gezwungen sah, die Z.___ wie derholt zu mahnen und gegen die Gesellschaft auf dem Wege der Schuldbetrei bung vorzugehen (vgl. oben E. 2.2.1). Vorliegend blieben geschuldete Sozial versicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 23‘801. unbezahlt (vgl. E. 2.2). Wie bereits ausgeführt wurde, ist davon ein noch zu be stimmender Teil im vorliegenden Verfahren relevant. Es bedarf aber keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ Vorschriften im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätz lich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdefüh rer zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände ge geben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b

S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).

So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeit punkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriö sen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Aus gleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 5. 5.1

Die Beschwerdeführer liessen zu ihrer Entlastung in zwei nahezu gleichlauten den Beschwerdeschriften (Urk. 1 und Urk. 6/1) vortragen, dass sich die Z.___ aufgrund von Marktveränderungen in einer schweren Krise befunden und mit Liquiditätsproblemen gekämpft habe. Deshalb seien Sanierungsmass nahmen ergriffen worden. Im Laufe des Jahres 2013 sei es der Z.___ ge lungen, einen wesentlichen Betriebsteil abzustossen, um Schlimmeres zu ver hindern. Der Grossteil der Arbeitnehmer und ein Teil der Aktiven sei per 1. August 2013 übernommen worden. Wäre dies nicht gelungen, hätte man be reits früher Konkurs anmelden müssen (S. 4 f.). Die restrukturierte

Z.___ habe sich trotz massivem Personalabbau nicht erholt und ging kurze Zeit später Konkurs (S. 6). Die Beschwerdeführer hätten keine Pflichtwidrigkeiten zu ver antworten. Die Abrechnungs- und Meldepflichten seien eingehalten worden. Insbesondere werde bestritten, dass die Z.___ es versäumt habe, eine hö here Lohnsumme zu melden. Die hier interessierende Lohnsumme 2013 sei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Deklaration 2012 bekannt gewesen. Der Be schwerdegegnerin sei insbesondere bekannt gewesen, dass neue Arbeitnehmer beschäftigt worden seien (S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin habe es selbst zu vertreten, dass sie zu tiefe Akontorechnungen gestellt habe. Zudem habe man Sanierungsmassnahmen eingeleitet. Die ergriffenen Sanierungsmassnahmen berechtigten die Beschwerdeführer, die Sozialversicherungsbeiträge vorüberge hend zurückzubehalten (S. 8 f.).

Replicando liessen die Beschwerdeführer an ihren Ausführungen festhalten und ergänzen, dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis von doppelt so hohen Lohnsummen nicht weiter auf alte Zahlen habe abstellen dürfe n und vom Ar beitgeber nicht habe verlangen könne n, die Lohnsumme formell zweimal zu melden, nämlich einmal mit der Lohnsummenmeldung für das Vorjahr und gleichzeitig noch ein zweites Mal für die mutmassliche Lohnsumme im laufen den Jahr, sofern diese Zahlen voraussichtlich übereinstimmten (Urk. 14). 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer 1 war

ab 29. November 2012 Geschäftsführer der Z.___ . Der Beschwerdeführer 2 amtete seit dem 8. September 2010 als Vorsit zender der Geschäftsführung. Beide zeichneten mit Einzelunterschrift (Urk. 5) . Bei der Z.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 10/84). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführer einer Ge sellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. 5.2.2

Nach Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtli chen Lohnsumme festgesetzt. Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitge ber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Nach R z

2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) des Bundesamtes für Sozialversicherun gen BSV gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich. Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 9 S. 2 Ziff. 5), muss der Arbeitgeber, um seine Meldepflicht zu erfüllen, die Ausgleichskasse von sich aus über die voraussichtlich höhere Lohnsumme für das Folgejahr (beziehungs weise das laufende Jahr) informieren. Eine eingereichte Lohndeklaration für das vergangene Jahr

– die Lohndeklaration 2012 (Urk. 10/44) reichten die Be schwerdeführer im Übrigen erst am 15. März 2013 ein (vgl. aber Art. 36 Abs. 2 AHVV) -, woraus eine höhere Lohnsumme hervorgeht, reicht dazu nicht aus. Daraus kann die Ausgleichskasse nicht schliessen, dass sich die Lohnsumme dauerhaft und bleibend beziehungsweise wenigstens auch in Bezug auf das Folgejahr erhöhen wird. Deshalb sind die Ausgleichskassen auf möglichst ge naue Schätzungen der Arbeitgeber und entsprechender - möglichst zeitnaher - Erhöhungsmeldungen angewiesen. Das ist Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 und 2 AHVV.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Z.___ beziehungsweise die als Ge schäftsführer der Gesellschaft amtenden Beschwerdeführer widerrechtlich und schuldhaft verhielten, als sie es unterliessen, der Beschwerdegegnerin die höhere mutmassliche Lohnsumme des Jahres 2013 zu melden. Damit verhinderten sie, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge anpassen konnte. Demzufolge entrichtete die Z.___ viel zu tiefe Akontobeiträge, was zu einer erhebli chen Ausgleichsrechnung führte (vgl. Urk. 11/2 Position 2014 0002); die Aus gleichsf orderung war jedoch in folge des Konkurses der Z.___

nicht mehr einbringlich. Dies gereicht den Beschwerdeführern zum Verschulden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer zu Recht auch für diese Scha densposition ins Recht gefasst hat. Somit beläuft sich der vorliegend r elevante Schadensbetrag auf Fr. 23‘491.05 (vgl. dazu oben E. 2.2.2 und 2.3). 5.2.3

Des Weiteren müssen sich die Beschwerdeführer, die - wie ausgeführt - als Ge schäftsführer ein er kleinen Unternehmung den Überblick über alle wesentlichen Belange der Z.___ haben mussten, den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ für das Jahr 2013 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkos ten) in der Höhe von Fr. 23‘801., wovon vorliegend Fr. 23‘491.05 relevant sind, schuldig blieb (vgl. E. 2.2, 2.3 und 5.2.2), im Jahr 2013 aber Lohnzahlun gen in der Höhe von Fr. 252‘673. ausrichtete (Urk. 10/84). Dabei handelte es sich unter anderem auch um Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer 2. Von August bis Dezember 2013 war der Beschwerdeführer 2 der einzige Lohnbezü ger der Z.___ (Urk. 10/84). Mit anderen Worten räumte die Z.___ den Lohnzahlungen (und nicht zuletzt den Lohnzahlungen an den Beschwerdefüh rer 2) Priorität vor der Beitragsentrichtung ein. Indem die Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ einschritten beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählten (zu geringe Akontozahlungen angesichts der ausgerichteten Löhne), verletzten sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer ein er Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hätten nämlich dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis). 5.2.4

Die Beschwerdeführer können sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen fi nanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Untern ehmens zu retten. Es ist zu beto nen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlas tung.

Ob vorliegend überhaupt ein eigentlicher Sanierungsplan im Sinne der genann ten Praxis vorlag, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offenbleiben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, entstand der Schaden der Beschwerde gegnerin nämlich nicht dadurch, dass die Z.___ einen Sanierungsplan verfolgte und deshalb (kurzfristig) die Sozialversicherungsbeiträge nicht ent richtete, etwa um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Der Schaden der Beschwerdegegnerin entstand vielmehr dadurch, dass die Beschwerdeführer pflichtwidrig die vorgeschriebene Meldung der erhöhten mutmasslichen Lohn summe nicht meldeten und deshalb die Z.___ zu tiefe Akontobeiträge be zahlte. Mit einer (angeblichen) Sanierung hatte dies alles nichts zu tun. Zwi schen dem entstandenen Schaden und einem etwaigen Sanierungsplan besteht kein Kausalzusammenhang. 5.2.5

Auch soweit die Beschwerdeführer ausführen liessen, die Beschwerdegegnerin treffe ein erhebliches Selbstverschulden am Eintritt des Schadens, weil sie die Akontobeiträge der Z.___ nicht (von sich aus) angepasst habe (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 6/1 S. 11), kann ihnen nicht gefolgt werden. Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Wie bereits ausgeführt wurde, war es zum einen die Pflicht der Z.___ beziehungsweise der Be schwerdeführer, unaufgefordert die entsprechenden Meldungen zu erstatten, und zum anderen war es für die Beschwerdegegnerin als Aussenstehende nicht erkennbar, wie sich die von der Z.___ ausgerichtete Lohnsumme entwi ckeln wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegnerin eine Vielzahl von beitragspflichtigen Arbeitgebern angeschlossen ist, so dass sie auf korrekte Meldungen angewiesen ist; eine ständige Überprüfung sämtlicher angeschlossener Arbeitgeber wäre nicht möglich. 5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass die prioritäre Behandlung der Lohnzahlun gen vor der Beitragsentrichtung beziehungsweise die unterlassene Meldung der korrekten mutmasslichen Lohnsumme zumindest als grobfahrlässig zu qualifi zieren ist. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Auch ein haftungsherabsetzendes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist zu verneinen. 6.

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten der Beschwerdeführer ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Be schwerdegegnerin

eingetretenen

- vorliegend relevanten - Schaden von Fr. 23‘491.05

zu betracht en . Hätten sie die erforderlichen Lohnmeldungen ge macht (korrekte mutmassliche Lohnsumme für das Jahr 2013) und nicht bis zu letzt den Lohnzahlungen (namentlich an den Beschwerdeführer 2) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wäre die Beschwerdegegnerin nicht ge schädigt worden. Deshalb wurden die Beschwerdeführer zu Recht verpflichte t, für den entstandenen Schaden (soweit vorliegend relevant) in solidarischer Haftung Ersatz zu leisten. D emzufolge sind die Beschwerden ab zuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker