Sachverhalt
Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 verpflichtete die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___
in solidarischer Haf tung mit Y.___ für i hr entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren Schadenersatz im Umfang von Fr. 39‘795.10 zu bezahlen (Urk. 4/449). Dagegen erhob die Z.___
– unter Hinweis darauf, dass sie mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei und die entsprechende Vollmacht nachreichen werde – am 2 1. Februar 2014 Ein sprache (Urk. 4/458). Am 2 0. August 2014 setzte ihr die Verwaltung Frist bis 1. September 2014 zur Einreich ung der betreffenden Vollmacht an (Urk. 4/461). Nachdem eine solche nicht eingegangen war, trat die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 1 6. September 2014 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 4/464). In der Folge teilte X.___ m it Eingabe vom 8. Oktober 2014 mit, er erhebe be treffend die Schadenersatzforderung für entga ngene Beiträge Einsprache (Urk. 4/466). Mit Schreiben vom 2 5. August 2015 fragte die Verwaltung schliesslich nach, ob sich die betreffende Eingabe gegen die Schadener satzver fügung vom 22. Januar 2014 richte oder ob sie als Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 16. September 2014 anzusehen sei (Urk. 4/467). Nachdem sich der Verpflichtete nicht hatte vernehmen l a ss en, leitete die Ausgleichskasse die Eingabe vom 8. Oktober 2014 androhungs
- bzw. vereinbarungs gemäss ans hiesige Gericht weiter. Zusätzlich schloss sie in ihrer gleichzeitig eingereichten Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die am 2 0. August 2014 erlassene Aufforderung zur Nachreichung der Vertre tungsvollmacht adressierte die Beschwerdegegnerin lediglich an die Z.___
(Urk. 4/461). Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis ist aber eine entsprechende Aufforderung grundsätzlich sowohl der als Vertreterin aufzutretenden Person wie auch der Partei selber zuzustellen. Gesetzt den Fall, dass auf eine Doppelzustellung überhaupt verzichtet werden k önnte, wäre
auf grund der qualifizierteren Beziehungsnähe zur Streitsache die Partei um die Einreichung der
notwendigen Vollmacht zu ersuchen . Dies insbesondere, weil ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ein Vertretungsverhältnis
unsicher und unklar ist . 2.
Vor diesem Hintergrund ist der Einspracheentscheid vom 1 6. September 2014 (Urk.
2) aufzuheben .
D ie Sache wäre g rund sätzlich
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas sungsfall – den Beschwerdeführer zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auffordere . Da dieser zwischenzeitlich bereits mit selbst verfasster und eigen händig unterzeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Urk.
1) seinen Willen zur Anfechtung der erlassenen Entscheidung bekannt gegeben hat, kann vorliegend aber darauf verzichtet werden, dass die Verwaltung die unterlassene Handlung nachhol t (Art. 61 lit. a Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) . Sie hat f olglich über die Sache im Rahmen eines er neuten Einspracheverfahrens direkt materiell zu befinden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 6. September 2014 aufgehoben und die Sache an die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie über die Einsprache materiell befinde . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 3 zur Kenntnisnahme - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die am 2 0. August 2014 erlassene Aufforderung zur Nachreichung der Vertre tungsvollmacht adressierte die Beschwerdegegnerin lediglich an die Z.___
(Urk. 4/461). Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis ist aber eine entsprechende Aufforderung grundsätzlich sowohl der als Vertreterin aufzutretenden Person wie auch der Partei selber zuzustellen. Gesetzt den Fall, dass auf eine Doppelzustellung überhaupt verzichtet werden k önnte, wäre
auf grund der qualifizierteren Beziehungsnähe zur Streitsache die Partei um die Einreichung der
notwendigen Vollmacht zu ersuchen . Dies insbesondere, weil ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ein Vertretungsverhältnis
unsicher und unklar ist .
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 zur Kenntnisnahme - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2015.00037 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
7. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 verpflichtete die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___
in solidarischer Haf tung mit Y.___ für i hr entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren Schadenersatz im Umfang von Fr. 39‘795.10 zu bezahlen (Urk. 4/449). Dagegen erhob die Z.___
– unter Hinweis darauf, dass sie mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei und die entsprechende Vollmacht nachreichen werde – am 2 1. Februar 2014 Ein sprache (Urk. 4/458). Am 2 0. August 2014 setzte ihr die Verwaltung Frist bis 1. September 2014 zur Einreich ung der betreffenden Vollmacht an (Urk. 4/461). Nachdem eine solche nicht eingegangen war, trat die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 1 6. September 2014 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 4/464). In der Folge teilte X.___ m it Eingabe vom 8. Oktober 2014 mit, er erhebe be treffend die Schadenersatzforderung für entga ngene Beiträge Einsprache (Urk. 4/466). Mit Schreiben vom 2 5. August 2015 fragte die Verwaltung schliesslich nach, ob sich die betreffende Eingabe gegen die Schadener satzver fügung vom 22. Januar 2014 richte oder ob sie als Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 16. September 2014 anzusehen sei (Urk. 4/467). Nachdem sich der Verpflichtete nicht hatte vernehmen l a ss en, leitete die Ausgleichskasse die Eingabe vom 8. Oktober 2014 androhungs
- bzw. vereinbarungs gemäss ans hiesige Gericht weiter. Zusätzlich schloss sie in ihrer gleichzeitig eingereichten Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die am 2 0. August 2014 erlassene Aufforderung zur Nachreichung der Vertre tungsvollmacht adressierte die Beschwerdegegnerin lediglich an die Z.___
(Urk. 4/461). Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis ist aber eine entsprechende Aufforderung grundsätzlich sowohl der als Vertreterin aufzutretenden Person wie auch der Partei selber zuzustellen. Gesetzt den Fall, dass auf eine Doppelzustellung überhaupt verzichtet werden k önnte, wäre
auf grund der qualifizierteren Beziehungsnähe zur Streitsache die Partei um die Einreichung der
notwendigen Vollmacht zu ersuchen . Dies insbesondere, weil ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ein Vertretungsverhältnis
unsicher und unklar ist . 2.
Vor diesem Hintergrund ist der Einspracheentscheid vom 1 6. September 2014 (Urk.
2) aufzuheben .
D ie Sache wäre g rund sätzlich
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas sungsfall – den Beschwerdeführer zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auffordere . Da dieser zwischenzeitlich bereits mit selbst verfasster und eigen händig unterzeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Urk.
1) seinen Willen zur Anfechtung der erlassenen Entscheidung bekannt gegeben hat, kann vorliegend aber darauf verzichtet werden, dass die Verwaltung die unterlassene Handlung nachhol t (Art. 61 lit. a Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) . Sie hat f olglich über die Sache im Rahmen eines er neuten Einspracheverfahrens direkt materiell zu befinden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 6. September 2014 aufgehoben und die Sache an die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie über die Einsprache materiell befinde . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 3 zur Kenntnisnahme - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher