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AK.2015.00028

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach Art. 52 AHVG. Meldepflichtverletzung. Lohnfortzahlung in noch grösserem Umfang trotz Beitragsausständen. 1/5 Reduktion der Schadenersatzforderung wegen Mitverschuldens der Ausgleichskasse (keine Erhöhung der Akontobeiträge und Beitragsinkasso zu wenig vorangetrieben). (BGE 9C_247/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___

(Urk. 8/16/15) war vom Zeitpunkt der Eintra gung im Handelsregister des Kantons Zürich am 14. April 2011 bis am 27. November 2013 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ (Internet-Handelsregisterauszug [www.zefix.ch] und Urk. 14; Schweizerisches Handelsamtsblatt [www.shab.ch] vom 2. Dezember 2013

[ Meldungsnummer B.___ ]) . Die Z.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/8 und Urk. 8/16) . Mit Urteil vom 27. November 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Mit Urteil vom 20. Februar 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und am 27. Mai 2015 wurde die Z.___ GmbH (in Liquidation) im Han delsregister von Amtes wegen gelöscht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ in solidarischer Haftung mit

– dem im vorliegenden Verfahren beigela denen – Y.___ für ihr entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe v on Fr. 591‘934.40 zu leisten (Urk. 8/267). Die dagegen von X.___ am 16. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/278) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. April 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatz forderung auf Fr. 523‘709 .70 (Urk. 2 [= Urk. 8/298] ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2015 erhob X.___ mit Ein gabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für den Schaden der Beschwer degegnerin im Zusammenhang mit dem Konkurs der Z.___ GmbH nicht hafte. Eventuell sei der seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Betrag, für wel chen der Beschwerdeführer hafte , um zwei Drittel auf Fr. 174‘569.90 zu kürzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen , und es wurde ihm Frist angesetzt, um zur Beschwerde und zur Beschwerde antwort Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. September 2015 reichte der Beigeladene eine Stellungnahme samt Beilage ein (Urk. 11 und Urk. 12 ) , welche den Parteien samt Beilage mit Verfügung vom 9. September 2015 zugestellt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art.

66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte mit Schadenersatzverfügung vom 1. Dezember 2014 ursprünglich einen Schaden von Fr. 5 91‘934.40 geltend (Urk. 8/267) und reduzierte die Schadenersatzforderung m it angefochtenem Einspracheentscheid auf Fr. 523‘709.70, da sie zutreffenderweise davon aus ging , dass die nach Rücktritt des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer (27. November 2013) in Rechnung gestellten bzw. zur Zahlung fälligen

Forde rungen gegenüber der Z.___ GmbH nicht mehr dem Beschwerde führer angelaste t werden können (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/3 ).

Hierbei liess sie bereits nach dem 1 0. November 2013 fällig gewordene Forderungen unberück sichtigt.

Die Schaden ersatzforderung setzt sich aus unbezahlt gebliebenen Bei trägen der Jahre 2011 und 2012 (jeweils Differenzausgleich) und Januar bis Oktober 2013

sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Ver waltungskosten zusammen . Bei den Akten liegen entsprechende Rechnungen für Beiträge und Verwaltungskosten (Urk. 8/42, 8 /99

und 8 /212), Mahnkosten (Urk. 8/15, 8 /32, 8 /45, 8 /54-55, 8 /59-60, 8 /71-72, 8/ 78, 8/ 81, 8/ 85, 8/ 90-91, 8/ 96, 8/ 105, 8/ 123-126, 8/ 132-133), Betreibungskosten (Urk. 8/79, 8 /97, 8 /106, 8 /127 und 8 /134) und Verzugszinsen (Urk. 8/18, 8/4 1 , 8/53, 8/67, 8/7 4 -76, 8/81, 8/98). Aus diesen Unterlagen und dem Kontoauszug vom 22. April 2015 (Urk. 3/3) , der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozialversicherungs beiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ GmbH

geleisteten Zahlungen zugrunde liegt, ist die Schadenersatzforderung von Fr. 523‘709.70 ausgewiesen ( vgl. auch die Beitragsübersicht vom

22. April 2015 [Urk. 3/4 ]). 2.3

Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berech nungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 523‘709.70 aus zugehen. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrech nung der Arbeitgeber vor. Ausste hende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Über schüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder ver rechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr . 3.3

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ GmbH den ihr als Arbeit geberin obliegenden Abrechnungs- (vgl. hierzu E. 4.3.2) und Zahlungs verpflichtungen nich t oder ungenügend nachkam . Nachdem ihr am 18. September 2012 ein Zahlungsaufschub für die Nachf orderung des J ahres 2011 im Betrag von Fr. 130‘118.25 gewährt worden war, bezahlte sie lediglich zwei der zehn vereinbarten Raten und auch diese nicht innert der vereinbarten Zahlungsfristen (Urk. 8/46 und Urk. 3/4 S. 4; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die Z.___ GmbH

geriet im Jahr 2012 auch mit den Akontozahlungen immer mehr in Rückstand und musste wiederholt gemahnt werden. Die Beschwer de gegnerin

leitete diverse Schuld betreibungsverfahren ein (vgl. E. 2.2 hievor ). Dennoch wurden die Schulden zu einem grossen Teil nicht bezahlt; nach dem 5. September 2013 erfolgten keine Zahlungen mehr (Urk. 3/4 S. 4). So finden sich auch diverse Verlustscheine in den Akten (Urk. 8/214-223, Urk. 8/250-251 und Urk. 8/264-265) .

Es blieben letztlich

geschuldete Sozial versicherungsbei träge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 591‘934.40 unbezahlt, wovon in diesem Prozess - wie ausgeführt -

Fr. 523‘709.70 als Schaden geltend gemacht werden ( vgl. 2.2

hievor ). Werden

wie hier - während langer Zeit (mehr als ein Jahr) die ausstehenden Beiträge nicht entrichtet, in der gleichen Zeit aber Löhne beza hlt, gilt dies als Normverstoss

(gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 AHVV) .

Damit ist di e Wider rechtlichkeit gegeben

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2

4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befug nisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Dele gation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einzi ges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 4.2.4

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2.5

Nach der Rechtsprechung haften mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatz pflichtige solidarisch (vgl. vorstehend E. 1.1). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1, 119 V 86 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts H 365/01 vom 1 5. April 2002 E. 3a mit Hinweisen). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden. Der ins Recht gefasste Arbeit geber wird dadurch nicht eingeschränkt, gegen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (BGE 119 V 86 E. 5a). 4.3 4.3.1

Der Beschwerdeführer war im zu beurteilenden Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Z.___ GmbH und somit deren forme lles Organ. Als Gesellschafter und einzige r Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerde gegnerin verantwortlich. 4.3. 2

Die Beschwerdegegnerin erhob monatlich e

Akontobeiträge

für das Jahr 2011 aufgrund der ursprünglich vom Beschwerdeführer gemeldeten Lohnsumme von ungefähr Fr. 70‘000.-- ( vgl. den am 23. Juni 2011 ausgefüllten Fragebogen für juristische Personen [ Urk. 8/4 ]

sowie die Akonto -Rechnungen für die Monate

Juni bis September 2011

[Urk. 8/6-7 und Urk. 8/9-10 ] ). Nachdem die Beschwer degegnerin die Z.___ GmbH zweimal dazu ermahnen musste (am 11. Juni 2012 [Urk. 8/32] und am 5. Juli 2012 [Urk. 8/36]) , die Jahresrechnung für das Jahr 2011 einzureichen , kam diese der Aufforderung am 27. Juli 2012 (Eingangsdatum) nach und meldete eine Lohnsumme v on Fr. 1‘347‘069.60 (Urk. 8/39/7 ). Die Beschwerdegegnerin musste daraufhin mit Rechnung vom 10. August 2012 einen Ausgleichsbetrag von Fr. 130‘118.25 nachfordern (Urk. 8/42) , welcher unbezahlt blieb . Der Beschwerdeführer war g emäss Art. 35 Abs. 2 AHVV verpflichtet, wesentli che Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussic htlichen Lohnsumme (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]

Rz . 2048 , Stand 01.01.2011 [ Rz . 2048 bis heute unverändert]).

Die effektive Lohnsumme für das Jahr 2011 betrug gemäss Lohndeklaration vom 27. Juli 2012 (Eingangsdatum) Fr. 1‘347‘069.60 (Urk. 8/39/7) und somit das 19-fache der ursprünglich gemeldeten Lohnsumme von Fr. 70‘000.-- . Der Grenzbereich für eine wesentliche Änderung der Lohnsumme war damit klar und um ein Vielfaches überschritten, woraus zusätzlich geschlossen werden kann, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer bereits früh zeitig

im Jahr 2011 bekannt gewesen sein musste. Jedenfalls gab er gegenüber der Vorsorge einrichtung schon am 7. September 2011 einen gemeldeten Lohn in der Höhe von rund Fr. 1,4 Mio. an (Urk. 8/16/23). Bis zur effektiven Meldung dauerte es trotz Mahnungen der Beschwerdegegnerin jedoch noch mehrere Monate. Damit ist e ine Meldepflichtverletzung klar gegeben .

Eine Meldepflichtverletzung, wel che dem Beschwerdeführer anzulasten ist, liegt auch für das Jahr 2012 vor. Die Lohndeklaration für das Jahr 2012 ging erst am 28. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein, obwohl die Lohnsumme im Vergleich zum Vorjahr um mehr als das Doppelte gestiegen war (a uf Fr. 2‘785‘262.87 [Urk. 8/86/11 ]). Die Meldepflichtverletzung in Bezug auf die Lohndeklaration für das Jahr 2013 ( vgl. Mahnungen vom 14. März 2014 [Urk. 8/171], 22. April 2014 [Urk. 8/177] und letztmalig vom 17. Juni 2014 [Urk. 8/19 6 ]) ist dem Beschwerdeführer nach sei nem Ausscheiden als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer nicht mehr anzulasten . Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine qualifiziert schuldhafte Meldepflichtverletzung für die Jahre 2011 und 2012 vorzuwerfen ist. 4.3.3

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftli chen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höhe ren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich u nd schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 mit Hin weisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der plötzlichen hohen Forderung der Beschwerdegegnerin in der Rechnung vom 10. Augus t 2012 überrascht worden und nicht zur Anpassung der Akontozahlungen oder zur Bildung von Rückstellungen für die Endabrechnung verpflichtet gewesen zu sein (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 1 S. 12), zielt demzufolge ins Leere. Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anl ass besteht, ist es aller dings – allenfalls abgesehe n von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hin weisen). Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer und alleinigem Gesellschafter der Z.___ GmbH äusserst wichtig war , dass die An ge stellten ihre Löhne erhielten, und dass er die Löhne sogar auch dann noch bezahlte, als der Gesellschaft das Wasser buchstäbl ich bis zum Hals stand (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 1 S. 14 ), kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Im Gegenteil, w ie soeben ausgeführt gilt gerade dieses Verhalten als grobfahrlässig . Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt zudem besonders schwer, weil er die Lohnsumme trotz hoher Ausstände und offensichtlicher Nichtdeckung der laufenden Beiträge

sogar noch stetig

erhöhte. Während für das Jahr 2011 noch ein AHV pflichtiger Lohn von Fr. 1‘347‘069.60 abgerechnet worden war (Urk. 8/39/7 ), betrug die Lohnsumme im Jahr 2012 rund das Doppelte, nämli ch Fr. 2‘785‘262.87 (Urk. 8/86/11 ) , und im Jahr 2013 immer noch Fr. 1‘985‘646.15 (Urk. 8/209/5 ). Damit muss sich der Beschwerdeführer nicht bloss vorwerfen lassen, trotz ausstehender Beiträge und Liquiditätsprob lemen keine Lohnreduktion vorgenommen zu haben, sondern auch, durch die Steigerung der Lohnsumme n die Schulden bei der Beschwerdegegnerin bewusst

massiv erhöht zu haben.

Ob die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer min imalen Sanierungschance) zentral ist , ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). An der Grobfahrlässigkeit ändert denn auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge aufgrund der höheren Lohnsummen nicht anpasste. Dieser Umstand ist allenfalls b eim Kausalzusammenhang zu berücksichtigen (vgl. E. 5) . Sodann vermögen auch d ie weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen (wiederholte Kürzungen des Werklohns durch Dritte [Urk. 1 S. 5 f.], Verfahren zur Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten [Urk. 1 S. 9], Ver zicht auf Lohnauszahlung [ Urk. 1 S. 13] sowie die Übernahme der Z.___ GmbH durch den Beigeladenen [Urk. 1 S. 13] )

den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu entkräften.

Dasselbe gilt auch für die vom Beigela denen in der Stellungnahme vom 7. September 2015 geschilderte Sachverhalts darstellung (Urk. 11).

Damit ist nicht weiter auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den Werkverträgen (Urk. 3/8-10 ) und den Bau handwerkerpfandrechten (Urk. 3/13-17 und Urk. 12 ) einzugehen. Überdies wäre aufgrund der eingereichten Unterlagen ohnehin nicht überprüfbar, ob die Kür zungen des Werklohns aufgrund von allfälligen Mängeln gerechtfertigt waren. So oder so hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ g erade im Bewusstsein der angespannten finanziellen Lage der Z.___ GmbH

in erster Linie rasch für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Ver pflichtungen sorgen müssen, anstatt durch weitere (noch höhere) Lohnaus zahlungen an die Arbeitnehmer ein Ansteigen von Beitragsausständen zu ver ursachen. Die lange Dauer kann klar nicht mehr als kurzfristiger Ausstand betrachtet werden, welcher eine Exkulpation zu bewirken vermöchte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen ).

4. 4

Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig handelte und s ich nicht zu entlasten vermochte .

5. 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihre Verfügungen bezüglich der regelmässig zu leistenden Akontozahlungen anzupassen, sodass die Z.___ GmbH weiterhin nur Akonti von Fr. 4'647.70

pro Monat habe leisten müssen. Dadurch sei die Schuld der Z.___ GmbH weiter gewachsen. Durch dieses Verhalten habe die Beschwerdegegnerin den Schaden (mit)verursacht , weshalb das V erhalten des Beschwerdeführers nicht (oder nur bedingt) kausal für den entstandenen Scha den

sei . Dies müsse wenigstens zu einer deutlichen Reduktion der Schadener satzpflicht des Beschwerdeführers führen (Urk. 1 S. 14 f.). Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin trotz der am 27. Juli 2012 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 1‘347‘069.6 0 für das Jahr 2011 (Urk. 8/39/7 ) und der am 28. März 2013 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 2‘785‘262.8 7 für das Jahr 2012 (Urk. 8/86/11 ) keine Anpassung der Akontobeiträge vornahm, sondern unver ändert auf einer viel zu tiefen Pauschallohnsumme (Fr. 70‘000.--) Rechnung stellte. Dabei wäre sie aber gehalten gewesen, die Akonto -Beiträge von sich aus anzupassen ( vgl. WBB

Rz . 2050 , Stand 01.01.2011 [ Rz . 2050 bis heute unverän dert]).

Es ist nicht auszuschliessen , dass der Schaden bei Anpassung der Akonto -Beiträge und einer damit einhergehenden beförderlicheren Eint reibung der Schulden in geringerer Höhe angefallen wäre . Dies führt indes nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Nach wie vor ist zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu beja hen. Denn es ist anzunehmen, dass bei pflichtgemässe m Verhalten k e i n Schaden entstanden wäre .

Es liegt nicht nur eine Meldepflichtverletzung vor (E. 4.3.2) , auch zahlte der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt trotz ausstehender sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen aus dem Jahr 2011 in den Jahren 2012 und 2013 weiterhin sogar noch höhere Löhne an seine Arbeit nehmer als im Jahr 2011 , ohne die ex lege darauf entstandenen Sozialversi cherungsbeiträge sicherzustellen, und war damit sowohl für das Entstehen als auch für das Anste igen der Beitragsausstände haupt verantwortlich (vgl. E. 4.3.3) . Angesichts der Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Schuld durch höhere Akonto -Beiträge wesentlich verringert worden wäre. Eine Kür zung der Schadenersatzpflicht rechtfertigt sich somit im Umfang von 1/ 5. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass bis dato keine Leistung des Beigeladenen und Solidarschuldners Y.___ an die Beschwerdegegnerin erfolgt ist (Urk. 15). 6.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 418 ‘967.75 (4/5 von Fr. 523‘709.70) zu leisten (vgl. E. 5.2 ). 7.

Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Beschwerdeführer, welcher vorliegend teilweise obsiegt , Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zu 1/5 obsiegt, womit auch die Prozessentschädigung auf 1/5 festzusetzen ist . Vorliegend erscheint eine Pro zessentschä digung in der Höhe von Fr. 50 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom

30. April 2015 dahin gehend geändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz im Betrag von Fr. 418‘967.75

zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich Tagwerker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___

(Urk. 8/16/15) war vom Zeitpunkt der Eintra gung im Handelsregister des Kantons Zürich am 14. April 2011 bis am 27. November 2013 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ (Internet-Handelsregisterauszug [www.zefix.ch] und Urk. 14; Schweizerisches Handelsamtsblatt [www.shab.ch] vom 2. Dezember 2013

[ Meldungsnummer B.___ ]) . Die Z.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/8 und Urk. 8/16) . Mit Urteil vom 27. November 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Mit Urteil vom 20. Februar 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und am 27. Mai 2015 wurde die Z.___ GmbH (in Liquidation) im Han delsregister von Amtes wegen gelöscht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ in solidarischer Haftung mit

– dem im vorliegenden Verfahren beigela denen – Y.___ für ihr entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe v on Fr. 591‘934.40 zu leisten (Urk. 8/267). Die dagegen von X.___ am 16. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/278) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. April 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatz forderung auf Fr. 523‘709 .70 (Urk. 2 [= Urk. 8/298] ).

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art.

66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2015 erhob X.___ mit Ein gabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für den Schaden der Beschwer degegnerin im Zusammenhang mit dem Konkurs der Z.___ GmbH nicht hafte. Eventuell sei der seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Betrag, für wel chen der Beschwerdeführer hafte , um zwei Drittel auf Fr. 174‘569.90 zu kürzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen , und es wurde ihm Frist angesetzt, um zur Beschwerde und zur Beschwerde antwort Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. September 2015 reichte der Beigeladene eine Stellungnahme samt Beilage ein (Urk. 11 und Urk. 12 ) , welche den Parteien samt Beilage mit Verfügung vom 9. September 2015 zugestellt wurde (Urk. 13).

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte mit Schadenersatzverfügung vom 1. Dezember 2014 ursprünglich einen Schaden von Fr. 5 91‘934.40 geltend (Urk. 8/267) und reduzierte die Schadenersatzforderung m it angefochtenem Einspracheentscheid auf Fr. 523‘709.70, da sie zutreffenderweise davon aus ging , dass die nach Rücktritt des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer (27. November 2013) in Rechnung gestellten bzw. zur Zahlung fälligen

Forde rungen gegenüber der Z.___ GmbH nicht mehr dem Beschwerde führer angelaste t werden können (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/3 ).

Hierbei liess sie bereits nach dem 1 0. November 2013 fällig gewordene Forderungen unberück sichtigt.

Die Schaden ersatzforderung setzt sich aus unbezahlt gebliebenen Bei trägen der Jahre 2011 und 2012 (jeweils Differenzausgleich) und Januar bis Oktober 2013

sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Ver waltungskosten zusammen . Bei den Akten liegen entsprechende Rechnungen für Beiträge und Verwaltungskosten (Urk. 8/42,

E. 2.3 Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berech nungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 523‘709.70 aus zugehen. 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

E. 3.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrech nung der Arbeitgeber vor. Ausste hende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Über schüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder ver rechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr .

E. 3.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ GmbH den ihr als Arbeit geberin obliegenden Abrechnungs- (vgl. hierzu E. 4.3.2) und Zahlungs verpflichtungen nich t oder ungenügend nachkam . Nachdem ihr am 18. September 2012 ein Zahlungsaufschub für die Nachf orderung des J ahres 2011 im Betrag von Fr. 130‘118.25 gewährt worden war, bezahlte sie lediglich zwei der zehn vereinbarten Raten und auch diese nicht innert der vereinbarten Zahlungsfristen (Urk. 8/46 und Urk. 3/4 S. 4; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die Z.___ GmbH

geriet im Jahr 2012 auch mit den Akontozahlungen immer mehr in Rückstand und musste wiederholt gemahnt werden. Die Beschwer de gegnerin

leitete diverse Schuld betreibungsverfahren ein (vgl. E. 2.2 hievor ). Dennoch wurden die Schulden zu einem grossen Teil nicht bezahlt; nach dem 5. September 2013 erfolgten keine Zahlungen mehr (Urk. 3/4 S. 4). So finden sich auch diverse Verlustscheine in den Akten (Urk. 8/214-223, Urk. 8/250-251 und Urk. 8/264-265) .

Es blieben letztlich

geschuldete Sozial versicherungsbei träge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 591‘934.40 unbezahlt, wovon in diesem Prozess - wie ausgeführt -

Fr. 523‘709.70 als Schaden geltend gemacht werden ( vgl. 2.2

hievor ). Werden

wie hier - während langer Zeit (mehr als ein Jahr) die ausstehenden Beiträge nicht entrichtet, in der gleichen Zeit aber Löhne beza hlt, gilt dies als Normverstoss

(gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 AHVV) .

Damit ist di e Wider rechtlichkeit gegeben

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2

4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befug nisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Dele gation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einzi ges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 4.2.4

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2.5

Nach der Rechtsprechung haften mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatz pflichtige solidarisch (vgl. vorstehend E. 1.1). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1, 119 V 86 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts H 365/01 vom 1 5. April 2002 E. 3a mit Hinweisen). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden. Der ins Recht gefasste Arbeit geber wird dadurch nicht eingeschränkt, gegen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (BGE 119 V 86 E. 5a). 4.3 4.3.1

Der Beschwerdeführer war im zu beurteilenden Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Z.___ GmbH und somit deren forme lles Organ. Als Gesellschafter und einzige r Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerde gegnerin verantwortlich. 4.3. 2

Die Beschwerdegegnerin erhob monatlich e

Akontobeiträge

für das Jahr 2011 aufgrund der ursprünglich vom Beschwerdeführer gemeldeten Lohnsumme von ungefähr Fr. 70‘000.-- ( vgl. den am 23. Juni 2011 ausgefüllten Fragebogen für juristische Personen [ Urk. 8/4 ]

sowie die Akonto -Rechnungen für die Monate

Juni bis September 2011

[Urk. 8/6-7 und Urk. 8/9-10 ] ). Nachdem die Beschwer degegnerin die Z.___ GmbH zweimal dazu ermahnen musste (am 11. Juni 2012 [Urk. 8/32] und am 5. Juli 2012 [Urk. 8/36]) , die Jahresrechnung für das Jahr 2011 einzureichen , kam diese der Aufforderung am 27. Juli 2012 (Eingangsdatum) nach und meldete eine Lohnsumme v on Fr. 1‘347‘069.60 (Urk. 8/39/7 ). Die Beschwerdegegnerin musste daraufhin mit Rechnung vom 10. August 2012 einen Ausgleichsbetrag von Fr. 130‘118.25 nachfordern (Urk. 8/42) , welcher unbezahlt blieb . Der Beschwerdeführer war g emäss Art. 35 Abs. 2 AHVV verpflichtet, wesentli che Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussic htlichen Lohnsumme (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]

Rz . 2048 , Stand 01.01.2011 [ Rz . 2048 bis heute unverändert]).

Die effektive Lohnsumme für das Jahr 2011 betrug gemäss Lohndeklaration vom 27. Juli 2012 (Eingangsdatum) Fr. 1‘347‘069.60 (Urk. 8/39/7) und somit das 19-fache der ursprünglich gemeldeten Lohnsumme von Fr. 70‘000.-- . Der Grenzbereich für eine wesentliche Änderung der Lohnsumme war damit klar und um ein Vielfaches überschritten, woraus zusätzlich geschlossen werden kann, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer bereits früh zeitig

im Jahr 2011 bekannt gewesen sein musste. Jedenfalls gab er gegenüber der Vorsorge einrichtung schon am 7. September 2011 einen gemeldeten Lohn in der Höhe von rund Fr. 1,4 Mio. an (Urk. 8/16/23). Bis zur effektiven Meldung dauerte es trotz Mahnungen der Beschwerdegegnerin jedoch noch mehrere Monate. Damit ist e ine Meldepflichtverletzung klar gegeben .

Eine Meldepflichtverletzung, wel che dem Beschwerdeführer anzulasten ist, liegt auch für das Jahr 2012 vor. Die Lohndeklaration für das Jahr 2012 ging erst am 28. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein, obwohl die Lohnsumme im Vergleich zum Vorjahr um mehr als das Doppelte gestiegen war (a uf Fr. 2‘785‘262.87 [Urk. 8/86/11 ]). Die Meldepflichtverletzung in Bezug auf die Lohndeklaration für das Jahr 2013 ( vgl. Mahnungen vom 14. März 2014 [Urk. 8/171], 22. April 2014 [Urk. 8/177] und letztmalig vom 17. Juni 2014 [Urk. 8/19 6 ]) ist dem Beschwerdeführer nach sei nem Ausscheiden als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer nicht mehr anzulasten . Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine qualifiziert schuldhafte Meldepflichtverletzung für die Jahre 2011 und 2012 vorzuwerfen ist. 4.3.3

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftli chen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höhe ren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich u nd schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 mit Hin weisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der plötzlichen hohen Forderung der Beschwerdegegnerin in der Rechnung vom 10. Augus t 2012 überrascht worden und nicht zur Anpassung der Akontozahlungen oder zur Bildung von Rückstellungen für die Endabrechnung verpflichtet gewesen zu sein (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 1 S. 12), zielt demzufolge ins Leere. Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anl ass besteht, ist es aller dings – allenfalls abgesehe n von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hin weisen). Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer und alleinigem Gesellschafter der Z.___ GmbH äusserst wichtig war , dass die An ge stellten ihre Löhne erhielten, und dass er die Löhne sogar auch dann noch bezahlte, als der Gesellschaft das Wasser buchstäbl ich bis zum Hals stand (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 1 S. 14 ), kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Im Gegenteil, w ie soeben ausgeführt gilt gerade dieses Verhalten als grobfahrlässig . Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt zudem besonders schwer, weil er die Lohnsumme trotz hoher Ausstände und offensichtlicher Nichtdeckung der laufenden Beiträge

sogar noch stetig

erhöhte. Während für das Jahr 2011 noch ein AHV pflichtiger Lohn von Fr. 1‘347‘069.60 abgerechnet worden war (Urk. 8/39/7 ), betrug die Lohnsumme im Jahr 2012 rund das Doppelte, nämli ch Fr. 2‘785‘262.87 (Urk. 8/86/11 ) , und im Jahr 2013 immer noch Fr. 1‘985‘646.15 (Urk. 8/209/5 ). Damit muss sich der Beschwerdeführer nicht bloss vorwerfen lassen, trotz ausstehender Beiträge und Liquiditätsprob lemen keine Lohnreduktion vorgenommen zu haben, sondern auch, durch die Steigerung der Lohnsumme n die Schulden bei der Beschwerdegegnerin bewusst

massiv erhöht zu haben.

Ob die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer min imalen Sanierungschance) zentral ist , ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). An der Grobfahrlässigkeit ändert denn auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge aufgrund der höheren Lohnsummen nicht anpasste. Dieser Umstand ist allenfalls b eim Kausalzusammenhang zu berücksichtigen (vgl. E. 5) . Sodann vermögen auch d ie weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen (wiederholte Kürzungen des Werklohns durch Dritte [Urk. 1 S. 5 f.], Verfahren zur Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten [Urk. 1 S. 9], Ver zicht auf Lohnauszahlung [ Urk. 1 S. 13] sowie die Übernahme der Z.___ GmbH durch den Beigeladenen [Urk. 1 S. 13] )

den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu entkräften.

Dasselbe gilt auch für die vom Beigela denen in der Stellungnahme vom 7. September 2015 geschilderte Sachverhalts darstellung (Urk. 11).

Damit ist nicht weiter auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den Werkverträgen (Urk. 3/8-10 ) und den Bau handwerkerpfandrechten (Urk. 3/13-17 und Urk. 12 ) einzugehen. Überdies wäre aufgrund der eingereichten Unterlagen ohnehin nicht überprüfbar, ob die Kür zungen des Werklohns aufgrund von allfälligen Mängeln gerechtfertigt waren. So oder so hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ g erade im Bewusstsein der angespannten finanziellen Lage der Z.___ GmbH

in erster Linie rasch für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Ver pflichtungen sorgen müssen, anstatt durch weitere (noch höhere) Lohnaus zahlungen an die Arbeitnehmer ein Ansteigen von Beitragsausständen zu ver ursachen. Die lange Dauer kann klar nicht mehr als kurzfristiger Ausstand betrachtet werden, welcher eine Exkulpation zu bewirken vermöchte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen ).

4. 4

Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig handelte und s ich nicht zu entlasten vermochte .

5. 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihre Verfügungen bezüglich der regelmässig zu leistenden Akontozahlungen anzupassen, sodass die Z.___ GmbH weiterhin nur Akonti von Fr. 4'647.70

pro Monat habe leisten müssen. Dadurch sei die Schuld der Z.___ GmbH weiter gewachsen. Durch dieses Verhalten habe die Beschwerdegegnerin den Schaden (mit)verursacht , weshalb das V erhalten des Beschwerdeführers nicht (oder nur bedingt) kausal für den entstandenen Scha den

sei . Dies müsse wenigstens zu einer deutlichen Reduktion der Schadener satzpflicht des Beschwerdeführers führen (Urk. 1 S. 14 f.). Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin trotz der am 27. Juli 2012 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 1‘347‘069.6 0 für das Jahr 2011 (Urk. 8/39/7 ) und der am 28. März 2013 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 2‘785‘262.8 7 für das Jahr 2012 (Urk. 8/86/11 ) keine Anpassung der Akontobeiträge vornahm, sondern unver ändert auf einer viel zu tiefen Pauschallohnsumme (Fr. 70‘000.--) Rechnung stellte. Dabei wäre sie aber gehalten gewesen, die Akonto -Beiträge von sich aus anzupassen ( vgl. WBB

Rz . 2050 , Stand 01.01.2011 [ Rz . 2050 bis heute unverän dert]).

Es ist nicht auszuschliessen , dass der Schaden bei Anpassung der Akonto -Beiträge und einer damit einhergehenden beförderlicheren Eint reibung der Schulden in geringerer Höhe angefallen wäre . Dies führt indes nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Nach wie vor ist zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu beja hen. Denn es ist anzunehmen, dass bei pflichtgemässe m Verhalten k e i n Schaden entstanden wäre .

Es liegt nicht nur eine Meldepflichtverletzung vor (E. 4.3.2) , auch zahlte der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt trotz ausstehender sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen aus dem Jahr 2011 in den Jahren 2012 und 2013 weiterhin sogar noch höhere Löhne an seine Arbeit nehmer als im Jahr 2011 , ohne die ex lege darauf entstandenen Sozialversi cherungsbeiträge sicherzustellen, und war damit sowohl für das Entstehen als auch für das Anste igen der Beitragsausstände haupt verantwortlich (vgl. E. 4.3.3) . Angesichts der Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Schuld durch höhere Akonto -Beiträge wesentlich verringert worden wäre. Eine Kür zung der Schadenersatzpflicht rechtfertigt sich somit im Umfang von 1/ 5. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass bis dato keine Leistung des Beigeladenen und Solidarschuldners Y.___ an die Beschwerdegegnerin erfolgt ist (Urk. 15). 6.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 418 ‘967.75 (4/5 von Fr. 523‘709.70) zu leisten (vgl. E. 5.2 ). 7.

Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Beschwerdeführer, welcher vorliegend teilweise obsiegt , Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zu 1/5 obsiegt, womit auch die Prozessentschädigung auf 1/5 festzusetzen ist . Vorliegend erscheint eine Pro zessentschä digung in der Höhe von Fr. 50 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom

30. April 2015 dahin gehend geändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz im Betrag von Fr. 418‘967.75

zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich Tagwerker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). 2.

E. 8 /134) und Verzugszinsen (Urk. 8/18, 8/4 1 , 8/53, 8/67, 8/7 4 -76, 8/81, 8/98). Aus diesen Unterlagen und dem Kontoauszug vom 22. April 2015 (Urk. 3/3) , der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozialversicherungs beiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ GmbH

geleisteten Zahlungen zugrunde liegt, ist die Schadenersatzforderung von Fr. 523‘709.70 ausgewiesen ( vgl. auch die Beitragsübersicht vom

22. April 2015 [Urk. 3/4 ]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2015.00028 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

15. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Erich Tagwerker Bellerive Rechtsanwälte Bellerivestrasse 7, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___

(Urk. 8/16/15) war vom Zeitpunkt der Eintra gung im Handelsregister des Kantons Zürich am 14. April 2011 bis am 27. November 2013 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ (Internet-Handelsregisterauszug [www.zefix.ch] und Urk. 14; Schweizerisches Handelsamtsblatt [www.shab.ch] vom 2. Dezember 2013

[ Meldungsnummer B.___ ]) . Die Z.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/8 und Urk. 8/16) . Mit Urteil vom 27. November 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Mit Urteil vom 20. Februar 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und am 27. Mai 2015 wurde die Z.___ GmbH (in Liquidation) im Han delsregister von Amtes wegen gelöscht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ in solidarischer Haftung mit

– dem im vorliegenden Verfahren beigela denen – Y.___ für ihr entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe v on Fr. 591‘934.40 zu leisten (Urk. 8/267). Die dagegen von X.___ am 16. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/278) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. April 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatz forderung auf Fr. 523‘709 .70 (Urk. 2 [= Urk. 8/298] ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2015 erhob X.___ mit Ein gabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für den Schaden der Beschwer degegnerin im Zusammenhang mit dem Konkurs der Z.___ GmbH nicht hafte. Eventuell sei der seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Betrag, für wel chen der Beschwerdeführer hafte , um zwei Drittel auf Fr. 174‘569.90 zu kürzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen , und es wurde ihm Frist angesetzt, um zur Beschwerde und zur Beschwerde antwort Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. September 2015 reichte der Beigeladene eine Stellungnahme samt Beilage ein (Urk. 11 und Urk. 12 ) , welche den Parteien samt Beilage mit Verfügung vom 9. September 2015 zugestellt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art.

66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte mit Schadenersatzverfügung vom 1. Dezember 2014 ursprünglich einen Schaden von Fr. 5 91‘934.40 geltend (Urk. 8/267) und reduzierte die Schadenersatzforderung m it angefochtenem Einspracheentscheid auf Fr. 523‘709.70, da sie zutreffenderweise davon aus ging , dass die nach Rücktritt des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer (27. November 2013) in Rechnung gestellten bzw. zur Zahlung fälligen

Forde rungen gegenüber der Z.___ GmbH nicht mehr dem Beschwerde führer angelaste t werden können (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/3 ).

Hierbei liess sie bereits nach dem 1 0. November 2013 fällig gewordene Forderungen unberück sichtigt.

Die Schaden ersatzforderung setzt sich aus unbezahlt gebliebenen Bei trägen der Jahre 2011 und 2012 (jeweils Differenzausgleich) und Januar bis Oktober 2013

sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Ver waltungskosten zusammen . Bei den Akten liegen entsprechende Rechnungen für Beiträge und Verwaltungskosten (Urk. 8/42, 8 /99

und 8 /212), Mahnkosten (Urk. 8/15, 8 /32, 8 /45, 8 /54-55, 8 /59-60, 8 /71-72, 8/ 78, 8/ 81, 8/ 85, 8/ 90-91, 8/ 96, 8/ 105, 8/ 123-126, 8/ 132-133), Betreibungskosten (Urk. 8/79, 8 /97, 8 /106, 8 /127 und 8 /134) und Verzugszinsen (Urk. 8/18, 8/4 1 , 8/53, 8/67, 8/7 4 -76, 8/81, 8/98). Aus diesen Unterlagen und dem Kontoauszug vom 22. April 2015 (Urk. 3/3) , der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozialversicherungs beiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ GmbH

geleisteten Zahlungen zugrunde liegt, ist die Schadenersatzforderung von Fr. 523‘709.70 ausgewiesen ( vgl. auch die Beitragsübersicht vom

22. April 2015 [Urk. 3/4 ]). 2.3

Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berech nungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 523‘709.70 aus zugehen. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrech nung der Arbeitgeber vor. Ausste hende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Über schüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder ver rechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr . 3.3

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ GmbH den ihr als Arbeit geberin obliegenden Abrechnungs- (vgl. hierzu E. 4.3.2) und Zahlungs verpflichtungen nich t oder ungenügend nachkam . Nachdem ihr am 18. September 2012 ein Zahlungsaufschub für die Nachf orderung des J ahres 2011 im Betrag von Fr. 130‘118.25 gewährt worden war, bezahlte sie lediglich zwei der zehn vereinbarten Raten und auch diese nicht innert der vereinbarten Zahlungsfristen (Urk. 8/46 und Urk. 3/4 S. 4; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die Z.___ GmbH

geriet im Jahr 2012 auch mit den Akontozahlungen immer mehr in Rückstand und musste wiederholt gemahnt werden. Die Beschwer de gegnerin

leitete diverse Schuld betreibungsverfahren ein (vgl. E. 2.2 hievor ). Dennoch wurden die Schulden zu einem grossen Teil nicht bezahlt; nach dem 5. September 2013 erfolgten keine Zahlungen mehr (Urk. 3/4 S. 4). So finden sich auch diverse Verlustscheine in den Akten (Urk. 8/214-223, Urk. 8/250-251 und Urk. 8/264-265) .

Es blieben letztlich

geschuldete Sozial versicherungsbei träge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 591‘934.40 unbezahlt, wovon in diesem Prozess - wie ausgeführt -

Fr. 523‘709.70 als Schaden geltend gemacht werden ( vgl. 2.2

hievor ). Werden

wie hier - während langer Zeit (mehr als ein Jahr) die ausstehenden Beiträge nicht entrichtet, in der gleichen Zeit aber Löhne beza hlt, gilt dies als Normverstoss

(gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 AHVV) .

Damit ist di e Wider rechtlichkeit gegeben

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2

4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befug nisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Dele gation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einzi ges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.). 4.2.4

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.2.5

Nach der Rechtsprechung haften mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatz pflichtige solidarisch (vgl. vorstehend E. 1.1). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1, 119 V 86 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts H 365/01 vom 1 5. April 2002 E. 3a mit Hinweisen). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden. Der ins Recht gefasste Arbeit geber wird dadurch nicht eingeschränkt, gegen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (BGE 119 V 86 E. 5a). 4.3 4.3.1

Der Beschwerdeführer war im zu beurteilenden Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Z.___ GmbH und somit deren forme lles Organ. Als Gesellschafter und einzige r Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerde gegnerin verantwortlich. 4.3. 2

Die Beschwerdegegnerin erhob monatlich e

Akontobeiträge

für das Jahr 2011 aufgrund der ursprünglich vom Beschwerdeführer gemeldeten Lohnsumme von ungefähr Fr. 70‘000.-- ( vgl. den am 23. Juni 2011 ausgefüllten Fragebogen für juristische Personen [ Urk. 8/4 ]

sowie die Akonto -Rechnungen für die Monate

Juni bis September 2011

[Urk. 8/6-7 und Urk. 8/9-10 ] ). Nachdem die Beschwer degegnerin die Z.___ GmbH zweimal dazu ermahnen musste (am 11. Juni 2012 [Urk. 8/32] und am 5. Juli 2012 [Urk. 8/36]) , die Jahresrechnung für das Jahr 2011 einzureichen , kam diese der Aufforderung am 27. Juli 2012 (Eingangsdatum) nach und meldete eine Lohnsumme v on Fr. 1‘347‘069.60 (Urk. 8/39/7 ). Die Beschwerdegegnerin musste daraufhin mit Rechnung vom 10. August 2012 einen Ausgleichsbetrag von Fr. 130‘118.25 nachfordern (Urk. 8/42) , welcher unbezahlt blieb . Der Beschwerdeführer war g emäss Art. 35 Abs. 2 AHVV verpflichtet, wesentli che Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussic htlichen Lohnsumme (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]

Rz . 2048 , Stand 01.01.2011 [ Rz . 2048 bis heute unverändert]).

Die effektive Lohnsumme für das Jahr 2011 betrug gemäss Lohndeklaration vom 27. Juli 2012 (Eingangsdatum) Fr. 1‘347‘069.60 (Urk. 8/39/7) und somit das 19-fache der ursprünglich gemeldeten Lohnsumme von Fr. 70‘000.-- . Der Grenzbereich für eine wesentliche Änderung der Lohnsumme war damit klar und um ein Vielfaches überschritten, woraus zusätzlich geschlossen werden kann, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer bereits früh zeitig

im Jahr 2011 bekannt gewesen sein musste. Jedenfalls gab er gegenüber der Vorsorge einrichtung schon am 7. September 2011 einen gemeldeten Lohn in der Höhe von rund Fr. 1,4 Mio. an (Urk. 8/16/23). Bis zur effektiven Meldung dauerte es trotz Mahnungen der Beschwerdegegnerin jedoch noch mehrere Monate. Damit ist e ine Meldepflichtverletzung klar gegeben .

Eine Meldepflichtverletzung, wel che dem Beschwerdeführer anzulasten ist, liegt auch für das Jahr 2012 vor. Die Lohndeklaration für das Jahr 2012 ging erst am 28. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein, obwohl die Lohnsumme im Vergleich zum Vorjahr um mehr als das Doppelte gestiegen war (a uf Fr. 2‘785‘262.87 [Urk. 8/86/11 ]). Die Meldepflichtverletzung in Bezug auf die Lohndeklaration für das Jahr 2013 ( vgl. Mahnungen vom 14. März 2014 [Urk. 8/171], 22. April 2014 [Urk. 8/177] und letztmalig vom 17. Juni 2014 [Urk. 8/19 6 ]) ist dem Beschwerdeführer nach sei nem Ausscheiden als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer nicht mehr anzulasten . Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine qualifiziert schuldhafte Meldepflichtverletzung für die Jahre 2011 und 2012 vorzuwerfen ist. 4.3.3

Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftli chen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höhe ren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich u nd schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 mit Hin weisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der plötzlichen hohen Forderung der Beschwerdegegnerin in der Rechnung vom 10. Augus t 2012 überrascht worden und nicht zur Anpassung der Akontozahlungen oder zur Bildung von Rückstellungen für die Endabrechnung verpflichtet gewesen zu sein (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 1 S. 12), zielt demzufolge ins Leere. Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anl ass besteht, ist es aller dings – allenfalls abgesehe n von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt ( Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hin weisen). Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer und alleinigem Gesellschafter der Z.___ GmbH äusserst wichtig war , dass die An ge stellten ihre Löhne erhielten, und dass er die Löhne sogar auch dann noch bezahlte, als der Gesellschaft das Wasser buchstäbl ich bis zum Hals stand (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 1 S. 14 ), kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Im Gegenteil, w ie soeben ausgeführt gilt gerade dieses Verhalten als grobfahrlässig . Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt zudem besonders schwer, weil er die Lohnsumme trotz hoher Ausstände und offensichtlicher Nichtdeckung der laufenden Beiträge

sogar noch stetig

erhöhte. Während für das Jahr 2011 noch ein AHV pflichtiger Lohn von Fr. 1‘347‘069.60 abgerechnet worden war (Urk. 8/39/7 ), betrug die Lohnsumme im Jahr 2012 rund das Doppelte, nämli ch Fr. 2‘785‘262.87 (Urk. 8/86/11 ) , und im Jahr 2013 immer noch Fr. 1‘985‘646.15 (Urk. 8/209/5 ). Damit muss sich der Beschwerdeführer nicht bloss vorwerfen lassen, trotz ausstehender Beiträge und Liquiditätsprob lemen keine Lohnreduktion vorgenommen zu haben, sondern auch, durch die Steigerung der Lohnsumme n die Schulden bei der Beschwerdegegnerin bewusst

massiv erhöht zu haben.

Ob die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer min imalen Sanierungschance) zentral ist , ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). An der Grobfahrlässigkeit ändert denn auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge aufgrund der höheren Lohnsummen nicht anpasste. Dieser Umstand ist allenfalls b eim Kausalzusammenhang zu berücksichtigen (vgl. E. 5) . Sodann vermögen auch d ie weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen (wiederholte Kürzungen des Werklohns durch Dritte [Urk. 1 S. 5 f.], Verfahren zur Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten [Urk. 1 S. 9], Ver zicht auf Lohnauszahlung [ Urk. 1 S. 13] sowie die Übernahme der Z.___ GmbH durch den Beigeladenen [Urk. 1 S. 13] )

den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu entkräften.

Dasselbe gilt auch für die vom Beigela denen in der Stellungnahme vom 7. September 2015 geschilderte Sachverhalts darstellung (Urk. 11).

Damit ist nicht weiter auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den Werkverträgen (Urk. 3/8-10 ) und den Bau handwerkerpfandrechten (Urk. 3/13-17 und Urk. 12 ) einzugehen. Überdies wäre aufgrund der eingereichten Unterlagen ohnehin nicht überprüfbar, ob die Kür zungen des Werklohns aufgrund von allfälligen Mängeln gerechtfertigt waren. So oder so hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ g erade im Bewusstsein der angespannten finanziellen Lage der Z.___ GmbH

in erster Linie rasch für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Ver pflichtungen sorgen müssen, anstatt durch weitere (noch höhere) Lohnaus zahlungen an die Arbeitnehmer ein Ansteigen von Beitragsausständen zu ver ursachen. Die lange Dauer kann klar nicht mehr als kurzfristiger Ausstand betrachtet werden, welcher eine Exkulpation zu bewirken vermöchte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen ).

4. 4

Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig handelte und s ich nicht zu entlasten vermochte .

5. 5 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihre Verfügungen bezüglich der regelmässig zu leistenden Akontozahlungen anzupassen, sodass die Z.___ GmbH weiterhin nur Akonti von Fr. 4'647.70

pro Monat habe leisten müssen. Dadurch sei die Schuld der Z.___ GmbH weiter gewachsen. Durch dieses Verhalten habe die Beschwerdegegnerin den Schaden (mit)verursacht , weshalb das V erhalten des Beschwerdeführers nicht (oder nur bedingt) kausal für den entstandenen Scha den

sei . Dies müsse wenigstens zu einer deutlichen Reduktion der Schadener satzpflicht des Beschwerdeführers führen (Urk. 1 S. 14 f.). Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin trotz der am 27. Juli 2012 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 1‘347‘069.6 0 für das Jahr 2011 (Urk. 8/39/7 ) und der am 28. März 2013 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 2‘785‘262.8 7 für das Jahr 2012 (Urk. 8/86/11 ) keine Anpassung der Akontobeiträge vornahm, sondern unver ändert auf einer viel zu tiefen Pauschallohnsumme (Fr. 70‘000.--) Rechnung stellte. Dabei wäre sie aber gehalten gewesen, die Akonto -Beiträge von sich aus anzupassen ( vgl. WBB

Rz . 2050 , Stand 01.01.2011 [ Rz . 2050 bis heute unverän dert]).

Es ist nicht auszuschliessen , dass der Schaden bei Anpassung der Akonto -Beiträge und einer damit einhergehenden beförderlicheren Eint reibung der Schulden in geringerer Höhe angefallen wäre . Dies führt indes nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Nach wie vor ist zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu beja hen. Denn es ist anzunehmen, dass bei pflichtgemässe m Verhalten k e i n Schaden entstanden wäre .

Es liegt nicht nur eine Meldepflichtverletzung vor (E. 4.3.2) , auch zahlte der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt trotz ausstehender sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen aus dem Jahr 2011 in den Jahren 2012 und 2013 weiterhin sogar noch höhere Löhne an seine Arbeit nehmer als im Jahr 2011 , ohne die ex lege darauf entstandenen Sozialversi cherungsbeiträge sicherzustellen, und war damit sowohl für das Entstehen als auch für das Anste igen der Beitragsausstände haupt verantwortlich (vgl. E. 4.3.3) . Angesichts der Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Schuld durch höhere Akonto -Beiträge wesentlich verringert worden wäre. Eine Kür zung der Schadenersatzpflicht rechtfertigt sich somit im Umfang von 1/ 5. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass bis dato keine Leistung des Beigeladenen und Solidarschuldners Y.___ an die Beschwerdegegnerin erfolgt ist (Urk. 15). 6.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 418 ‘967.75 (4/5 von Fr. 523‘709.70) zu leisten (vgl. E. 5.2 ). 7.

Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Beschwerdeführer, welcher vorliegend teilweise obsiegt , Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zu 1/5 obsiegt, womit auch die Prozessentschädigung auf 1/5 festzusetzen ist . Vorliegend erscheint eine Pro zessentschä digung in der Höhe von Fr. 50 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom

30. April 2015 dahin gehend geändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz im Betrag von Fr. 418‘967.75

zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich Tagwerker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro