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AK.2015.00020

Eine Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat entbindet den Verwaltungsrat nicht davon, sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten.

Zürich SozVersG · 2016-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesene A.___ AG war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 9/2-3) und fiel am 30. September 2011 in Konkurs (Urk. 3/6 S. 1) . Das Konkursverfahren wurde am 16. Januar 2012 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 3/6 S. 1).

Z.___ war vom 29. Juni 1999 bis 13. März 2006 als Mitglied des Ver waltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Konkursitin eingetra gen. Am 5. Juli 2006 erfolgte der Eintrag von Z.___ als Verwal tungs rats mitglied mit Einzelunterschrift. Alsdann amtete er von 11. Juli 2007 bis 20. September 2011 als Verwaltungsratspräsident. X.___ war vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 als Mitglied des Verwaltungsrates im Han delsregister einge tragen. Ihr folgte am selben Tag Y.___ . Dessen Ein trag als Ver waltungsratsmitglied wurde am 20. September 2011 wieder gelöscht (Urk. 3/6 S. 2).

Mit Verfügungen vom 27. Februar 2013 forderte die Ausgleichskasse von X.___ und Y.___ in solidarischer Haftung untereinander und zusammen mit Z.___ Schadenersat z für entgangene Sozialversiche rungsbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 87‘109.25 (Urk. 9/316, Urk. 9/320, Urk. 9/323), wogegen diese am 1 5. April 2013 jeweils Einsprache erhoben (Urk. 9/327-3 29). Die Einsprache von Z.___ wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. April 2015 ab (Urk. 9/353). Mit Einspracheentscheiden vom selben Tag hiess sie die Einsprache von

X.___ und Y.___ teilweise gut und stellte fest, dass

X.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 75‘000.-- und Y.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 87‘089.25 zu leisten habe (Urk. 2, Urk. 2 im Prozess AK.2015.00021) . 2.

Gegen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhoben Y.___ und X.___ mit Eingaben vom 9. beziehungsweise 11. Mai 2015 jeweils Beschwerde und beantra gten deren ersatzlose Aufhebung . Y.___ liess zudem beantragen, dass seine Schadenersatzverpflichtung eventualiter auf den Betrag von Fr. 9‘128.35 (Beitragsperiode Mai 2011 bi s Ende August 2011) zu beschrän ken sei (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AK.2015.00021).

Mit Gerichts verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Prozess AK.2015.00021 in Sachen Y.___ mit dem vorliegenden Prozess AK.2015.00020 in Sachen X.___ vereinigt und unter dieser Pro zessnummer weitergeführt. Das Ver fahren AK.2015.00021 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten wurden als Urk. 5/0-5 zu d en Akten dieses Prozesses genom men.

Am 26. Juni 2015 erstattete die Besch werdegegnerin die Beschwerdeant wort und beantragte Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-359).

Mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2015 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen. Zudem wurde den Beschwerdefü hrenden das Doppel der Beschwer deantwort vom 2 6. Juni 2015 (Urk.

8) zur Kenntnisnahm e zugestellt (Urk. 10).

Der Beigeladene nahm am 5. September 201 5 Stellung (Urk. 12), wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des

Bundesgesetzes üb er die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwal tung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven z entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 1. 2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Z ahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen) . Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald di e Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2. 2 2. 2 .1

Die Schadenersa tzforderung wurde anhand der Kassenakten (Urk. 9/1-359) in Verbindung mit dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht der Beschwerde gegnerin vom 3 0. März 2015 (Urk. 3/2, Urk. 5/3/2) substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 87‘109.25 setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen Oktober 2010 (inkl. Nebenkosten) von Fr.

2‘787.70, November 2010 von Fr. 5‘268.35, Dezember 2010 von Fr.

5‘248.35, Januar 2011 von Fr.

5‘434.15, Februar 2011 von Fr.

5‘434.15, April 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘975.90, Mai 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘965.90, Juni 2011 (inkl. Nebenkosten) von 2‘423.85, Juli 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘887.90 und August 2011 von Fr. 855.70 sowie der un bezahlt gebliebenen Ausgleichsrech nung für das Jahr 2010 (inkl. Verzugs zinsen) von Fr. 50‘827.30 zusammen (vgl. Pos. 2010 0016 bis Pos. 2012 0002 des Konto-Auszugs [ Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]). 2. 2 .2

In masslicher Hinsicht blieb die Schadenersatzforderung unbestritten. Dies gilt auch für

die Verrechnung der aus de m

Ausgleich der Lohnbeiträge Januar bis September 2011 mit den für das ganze Jahr 2011 in Rechnung gestellten Lohn beiträge n

resultierende n Gutschrift (Urk. 2, Urk. 5/2, jeweils Ziff. 3b; vgl. Pos. 2012 0002 des Konto-Auszugs vom

30. März 2015 [ Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]; vgl. Urteile des Bundesgerichts H 100/01 vom 5. April 2002 E. 4d und H 326/03 vom 31.

August 2004 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist auch zu be rücksichtigen, dass die im Konto-Auszug vom 30.

März 2015

auf geführten Lohnbeiträge September bis Dezember 2011 (Pos.

2011 0011 bis 0014 des Konto-Auszugs [ Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]) erst nach der Konkurseröffnung über die A.___ AG vom 3 0. September 2011 (Urk. 3/6 S. 1) zur Zahlung fällig gewesen wären (Art.

34 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Mit der Verrechnung gemäss den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 8.

April 2015 (Urk. 2, Urk. 5/2, jeweils Ziff. 3b) sind diese Beitragsrechnungen ausgeglichen (Pos. 2011 0011 bis 0014 des Konto-Auszugs [Urk.

3/2, Urk. 5/3/2]) . 2. 2 .3

Hinsichtlich Beschwerdeführerin 1 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Scha denersatzforderung m it angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2015, weil diese per 1 8. April 2011 aus dem Ver waltungsrat der Konkursitin ausge treten sei und damit in der Folge nicht mehr über deren Ver mögen habe verfü gen können, auf Fr. 75‘000.-- (Urk. 2 S. 3). Sie verneint damit eine Haftung der Beschwerdeführerin 1 für die unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge April bis August 2011 (inkl. Nebenkosten)

von total Fr. 12‘109.25 (vgl. E.

2.2.1 vorste hend).

Betreffend Beschwerdeführer 2 reduzierte die Beschwerdegegnerin

ihre Scha denersatzforderung mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2015 um die am 2 7. September 2011 in Rechnung gestellten Betreibungskosten von total Fr. 20.-- (Pos. 2011 0005 f. des Konto-Auszugs [Urk. 5/3/2]) auf Fr. 87‘089.25, da dieser per 2 0. September 2011 aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausgetreten sei, weshalb er danach nicht mehr über deren Ver mö gen habe verfügen können (Urk. 5/2 S. 3). 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträg e in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 3 0. März 2015 (Urk. 3/2, Urk. 5/3/2) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin

seit ihrem Anschluss bei der Beschwerdegegnerin i m Jahr 1999 die Sozialversiche rungs beiträge - soweit ersichtlich - nur vereinzelt fristgerecht bezahlt hat und wiederholt

gemahnt und betrieben werden musste sowie Verzugszinsen zu bezahlen hatte .

Es blieben Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 87‘109.25 unbezahlt . Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresab rechnung 2010 vom 8. Februar 2011 datiert und be i der Beschwerdegegnerin erst 2 8. Februar 2011 eingegangen ist (Urk. 9/259, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-359) und damit verspätet erstellt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Damit ist die Konkursitin ihre n Pflichten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuld haftes Verhalten der Beschwerde führenden zurückzuführen ist. 4. 4. 1

4.1.1

Die wesentliche Vorau ssetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einem Unternehm en als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Per sonen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Ver schulden trifft. Obliegt die Ge schäftsführung einem Mit gl ied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Ver waltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbeson dere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderun gen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H

25/87 vom 4. August 1987). 4.1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung d er Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unrege lmässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Ver waltungsrat nicht verpflichtet, jedes e inzelne Geschäft der mit der Ge schäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäft sgang infor miert, Rapporte verlangt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklären vers ucht. Ergibt sich aus diesen Infor mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sach ver ständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beobach tung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezem ber 2 010 E. 5.3, je mit weiteren Hin weisen). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2 4.2.1

Die Beschwerdeführerin 1 war vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 als Mitglied des Verwaltungsr ates der Konkursitin im Handelsregister einge tragen (Sachver halt, Ziff.

1) und damit formelles Organ dieser Gesellschaft. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr im Verwaltungsrat die Ressorts „Administration“, „Personal“ (ohne Lohnwesen) sowie „Koordina tion Mitarbeiter“ übertragen ge wesen seien. Das Ressort „Finanzen“ sei Sache des Beigeladenen gewesen, welcher zur Abwicklung der Lohnbuchhaltun g und Abrechnung der Sozialver si cherungsbeiträge ein Treuhandunternehmen beauftragt habe (Urk. 1 S. 4). Jedoch war die Beschwerdeführerin 1 auch bei einer solchen Aufgab enteilung im Verwaltungsrat ver pflichtet, mittels Kontrollen festzustellen, ob die Konkur sitin ihren Pflichten im Beitragswesen nachkommt . Nach der Recht sprechung des Bundesgericht s trifft einen Verwaltungsrat bei einer Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat

dieselben Pflichten, wie sie einem nichtgeschäftsführenden Ver waltungsrat obliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H

228/98 vom 2 5. Juli 2000 E. 5b/ aa; E.

4.1.3 vorstehend). Dazu gehört namentlich, dass sich das

Ver waltungsratsmitglied periodisch über den Geschäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zugewiesenen Ressorts informiert (Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25.

Juli 2000 E. 5b/ aa) . Die Beschwerdeführerin 1 kann sich mithin nicht mit der Behauptung entlasten, dass sie vom Beigelade nen nie über die konkrete Höhe der Beitragsausstände informiert worden sei (Urk. 1 S. 4). Eine periodische Kontrolle der Tätigkeit des Beigeladenen

hat nicht stattgefunden . Die Zahlungsschwi erigkeiten und der schlechte Ge schäftsgang der Konkursitin waren ihr auch ohne die Informationen durch den Beigeladenen bekann

t. Sodann wusste die Beschwerde führerin 1

auch von frühere n Schwie rigkeiten der Konkursi tin, die So zialversicherungs beiträge frist gerecht zu bezahlen,

hat te sie doch für diese am 2 4. April und 27.

Mai 2009 Zahlungsbe fehle betreffend in Betreibung gesetzte Sozialversicherungsbeiträge und Neben kosten in Empfang genommen (Urk. 9/134-136, Urk. 9/142).

Auch hatte die Beschwerdeführerin 1 vom erheblichen Umsatzrückgang im Jahr 2011

Kenntnis, zumal dies auch die

von ihr im Verwaltungsrat geführten Ressorts betraf (vgl. die Stellungnahme des Be igeladenen vom 5. September 2015, Urk.

12 S. 1) . Daher hätte sich die Beschwerdeführer in 1 selbst Kenntnis über den Ausstand zu bezahlender So zialversicherungsbeiträge ver sc haffen und die notwendigen Mass nahmen ergreifen müssen. Bei einfachen und überschau baren Verhältnis sen, wie sie bei der

Konkursitin bestanden - bei diese r waren, neben den Beschwer deführe nden und dem Beigeladenen, in den Jahren 2009 bis 2011 maximal 20 Mitarbeiter beschäftigt (Urk. 9/193, Urk. 9/259, Urk. 9/301) und vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 waren die Beschwerdeführerin 1 und der Beigeladene die einzigen Verwaltungsräte -, sind zudem

praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen (Urteile des Bundesgerichts H

228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/ aa und H 112/03 vom 2. Novem ber 2004 E.

3.5.2, je mit weiteren Hinweisen) . Bei fehlende n Fachkenntnissen betreffend Prüfung von Geschäftsbüchern und Beitragswesen hätte die Beschwerdeführerin 1 einen Fachma nn beiziehen müssen. Die ihr ob liegenden Pflichten durfte die Beschwerdeführerin 1 nicht deswegen vernachlässigen, weil der Beigeladene ihr Ehemann ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E.

5b/ aa). Schliesslich vermag sich die Beschwerdeführerin 1 auch mit der ange blich fehlen den Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen (Urk. 1 S. 5) nicht zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 112/03 vom 2. Novem ber 2004 E.

3.5.2 mit Hinweis). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin 1 das ni cht beachtet, was jedem verstän digen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb sie sich grobfahrlässig verhalten hat (E. 4.1.4 vorstehend). 4.2.2

Der Beschwerdeführer 2, welcher vom

18. April bis

20. September 2011 a ls Ver waltungsrat formelles Organ der Konkursitin war, bringt vor, dass

bei der Geschäfts leitungssitzung vom 1 5. Juli 2009 eine Zuteilung von Ressorts und Ve rant wortlichkeiten beschlossen worden sei, welche auch nach seiner Au fnahme in den Verwaltungsrat unverändert geblieben sei (Urk. 5/1 S. 3). Wie die Beschwerdeführerin 1 vermag sich allerdings auch de r Beschwerdeführer 2 nicht mit der Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat zu entlasten (E. 4.2.1 vor ste hend), denn auch bezüglich Beschwerdeführer 2 ist nicht ersichtlich, dass er sich über die Beitragsausstände informiert und Massnahmen zu deren Begleichung ergriffen hätte. Als ihn der Beigeladenen da rüber informierte, dass im Jahr 2011 der Geschäftsgang rückläufig gewesen sei (Urk. 5/1 S. 4), hätte er tätig werden müssen. Alsdann sind weder die angeblich fehlende Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen (E. 4.1.4) noch der Umstand, dass der Beigelade ne

der Vater des Beschwerdeführers 2 ist (vgl. Urteil des Bundesgericht vom H

382/00 vom 31. Juli 2001 E. 4), Entlastungsgründe.

Anzufügen bleibt, dass ein Verwaltungs ratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für laufende als auch für die bestehende Beitrags schulden eintritt und für deren Bezahlung zu sorgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 6 b). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer 2 nicht vorbringt, dass die Konkursitin bereits bei seinem Amtsantritt im April 2011 ill iquide gewesen sei (vgl. Urk. 5/1 S. 5; Urteil des Bundesgerichts H 63/04 vom 2 5. Mai 2007 E. 6.5.1). Auch der Beschwerde führer

2 handelte somit grobfahrlässig. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolge s also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erschei nt (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Mitv erantwortung de r

Beschwerdeführenden ihren Zahlungs- und Abrechnungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen u nd wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Nach de m Gesagten sind die angefochtenen Einspracheentscheide, mit welchen die Beschwerdeführenden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet worden sind, nicht zu beanstanden. Ihre Beschwerden sind daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Lüthi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesene A.___ AG war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 9/2-3) und fiel am 30. September 2011 in Konkurs (Urk. 3/6 S. 1) . Das Konkursverfahren wurde am 16. Januar 2012 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 3/6 S. 1).

Z.___ war vom 29. Juni 1999 bis 13. März 2006 als Mitglied des Ver waltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Konkursitin eingetra gen. Am 5. Juli 2006 erfolgte der Eintrag von Z.___ als Verwal tungs rats mitglied mit Einzelunterschrift. Alsdann amtete er von 11. Juli 2007 bis 20. September 2011 als Verwaltungsratspräsident. X.___ war vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 als Mitglied des Verwaltungsrates im Han delsregister einge tragen. Ihr folgte am selben Tag Y.___ . Dessen Ein trag als Ver waltungsratsmitglied wurde am 20. September 2011 wieder gelöscht (Urk. 3/6 S. 2).

Mit Verfügungen vom 27. Februar 2013 forderte die Ausgleichskasse von X.___ und Y.___ in solidarischer Haftung untereinander und zusammen mit Z.___ Schadenersat z für entgangene Sozialversiche rungsbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 87‘109.25 (Urk. 9/316, Urk. 9/320, Urk. 9/323), wogegen diese am 1 5. April 2013 jeweils Einsprache erhoben (Urk. 9/327-3 29). Die Einsprache von Z.___ wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. April 2015 ab (Urk. 9/353). Mit Einspracheentscheiden vom selben Tag hiess sie die Einsprache von

X.___ und Y.___ teilweise gut und stellte fest, dass

X.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 75‘000.-- und Y.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 87‘089.25 zu leisten habe (Urk. 2, Urk. 2 im Prozess AK.2015.00021) .

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des

Bundesgesetzes üb er die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwal tung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.

E. 2 Gegen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhoben Y.___ und X.___ mit Eingaben vom 9. beziehungsweise 11. Mai 2015 jeweils Beschwerde und beantra gten deren ersatzlose Aufhebung . Y.___ liess zudem beantragen, dass seine Schadenersatzverpflichtung eventualiter auf den Betrag von Fr. 9‘128.35 (Beitragsperiode Mai 2011 bi s Ende August 2011) zu beschrän ken sei (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AK.2015.00021).

Mit Gerichts verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Prozess AK.2015.00021 in Sachen Y.___ mit dem vorliegenden Prozess AK.2015.00020 in Sachen X.___ vereinigt und unter dieser Pro zessnummer weitergeführt. Das Ver fahren AK.2015.00021 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten wurden als Urk. 5/0-5 zu d en Akten dieses Prozesses genom men.

Am 26. Juni 2015 erstattete die Besch werdegegnerin die Beschwerdeant wort und beantragte Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-359).

Mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2015 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen. Zudem wurde den Beschwerdefü hrenden das Doppel der Beschwer deantwort vom 2 6. Juni 2015 (Urk.

8) zur Kenntnisnahm e zugestellt (Urk. 10).

Der Beigeladene nahm am 5. September 201

E. 2.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 1. 2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Z ahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen) . Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald di e Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2. 2 2. 2 .1

Die Schadenersa tzforderung wurde anhand der Kassenakten (Urk. 9/1-359) in Verbindung mit dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht der Beschwerde gegnerin vom 3 0. März 2015 (Urk. 3/2, Urk. 5/3/2) substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 87‘109.25 setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen Oktober 2010 (inkl. Nebenkosten) von Fr.

2‘787.70, November 2010 von Fr. 5‘268.35, Dezember 2010 von Fr.

5‘248.35, Januar 2011 von Fr.

5‘434.15, Februar 2011 von Fr.

5‘434.15, April 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘975.90, Mai 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘965.90, Juni 2011 (inkl. Nebenkosten) von 2‘423.85, Juli 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘887.90 und August 2011 von Fr. 855.70 sowie der un bezahlt gebliebenen Ausgleichsrech nung für das Jahr 2010 (inkl. Verzugs zinsen) von Fr. 50‘827.30 zusammen (vgl. Pos. 2010 0016 bis Pos. 2012 0002 des Konto-Auszugs [ Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]). 2. 2 .2

In masslicher Hinsicht blieb die Schadenersatzforderung unbestritten. Dies gilt auch für

die Verrechnung der aus de m

Ausgleich der Lohnbeiträge Januar bis September 2011 mit den für das ganze Jahr 2011 in Rechnung gestellten Lohn beiträge n

resultierende n Gutschrift (Urk. 2, Urk. 5/2, jeweils Ziff. 3b; vgl. Pos. 2012 0002 des Konto-Auszugs vom

30. März 2015 [ Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]; vgl. Urteile des Bundesgerichts H 100/01 vom 5. April 2002 E. 4d und H 326/03 vom 31.

August 2004 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist auch zu be rücksichtigen, dass die im Konto-Auszug vom 30.

März 2015

auf geführten Lohnbeiträge September bis Dezember 2011 (Pos.

2011 0011 bis 0014 des Konto-Auszugs [ Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]) erst nach der Konkurseröffnung über die A.___ AG vom 3 0. September 2011 (Urk. 3/6 S. 1) zur Zahlung fällig gewesen wären (Art.

34 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Mit der Verrechnung gemäss den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 8.

April 2015 (Urk. 2, Urk. 5/2, jeweils Ziff. 3b) sind diese Beitragsrechnungen ausgeglichen (Pos. 2011 0011 bis 0014 des Konto-Auszugs [Urk.

3/2, Urk. 5/3/2]) . 2. 2 .3

Hinsichtlich Beschwerdeführerin 1 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Scha denersatzforderung m it angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2015, weil diese per 1 8. April 2011 aus dem Ver waltungsrat der Konkursitin ausge treten sei und damit in der Folge nicht mehr über deren Ver mögen habe verfü gen können, auf Fr. 75‘000.-- (Urk. 2 S. 3). Sie verneint damit eine Haftung der Beschwerdeführerin 1 für die unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge April bis August 2011 (inkl. Nebenkosten)

von total Fr. 12‘109.25 (vgl. E.

2.2.1 vorste hend).

Betreffend Beschwerdeführer 2 reduzierte die Beschwerdegegnerin

ihre Scha denersatzforderung mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2015 um die am 2 7. September 2011 in Rechnung gestellten Betreibungskosten von total Fr. 20.-- (Pos. 2011 0005 f. des Konto-Auszugs [Urk. 5/3/2]) auf Fr. 87‘089.25, da dieser per 2 0. September 2011 aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausgetreten sei, weshalb er danach nicht mehr über deren Ver mö gen habe verfügen können (Urk. 5/2 S. 3). 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträg e in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 3 0. März 2015 (Urk. 3/2, Urk. 5/3/2) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin

seit ihrem Anschluss bei der Beschwerdegegnerin i m Jahr 1999 die Sozialversiche rungs beiträge - soweit ersichtlich - nur vereinzelt fristgerecht bezahlt hat und wiederholt

gemahnt und betrieben werden musste sowie Verzugszinsen zu bezahlen hatte .

Es blieben Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 87‘109.25 unbezahlt . Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresab rechnung 2010 vom 8. Februar 2011 datiert und be i der Beschwerdegegnerin erst 2 8. Februar 2011 eingegangen ist (Urk. 9/259, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-359) und damit verspätet erstellt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Damit ist die Konkursitin ihre n Pflichten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuld haftes Verhalten der Beschwerde führenden zurückzuführen ist. 4. 4. 1

4.1.1

Die wesentliche Vorau ssetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einem Unternehm en als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Per sonen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Ver schulden trifft. Obliegt die Ge schäftsführung einem Mit gl ied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Ver waltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbeson dere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderun gen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H

25/87 vom 4. August 1987). 4.1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung d er Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unrege lmässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Ver waltungsrat nicht verpflichtet, jedes e inzelne Geschäft der mit der Ge schäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäft sgang infor miert, Rapporte verlangt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklären vers ucht. Ergibt sich aus diesen Infor mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sach ver ständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beobach tung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezem ber 2

E. 5 Stellung (Urk. 12), wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolge s also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erschei nt (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

E. 5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Mitv erantwortung de r

Beschwerdeführenden ihren Zahlungs- und Abrechnungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen u nd wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Nach de m Gesagten sind die angefochtenen Einspracheentscheide, mit welchen die Beschwerdeführenden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet worden sind, nicht zu beanstanden. Ihre Beschwerden sind daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Lüthi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven z entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

E. 010 E. 5.3, je mit weiteren Hin weisen). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2 4.2.1

Die Beschwerdeführerin 1 war vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 als Mitglied des Verwaltungsr ates der Konkursitin im Handelsregister einge tragen (Sachver halt, Ziff.

1) und damit formelles Organ dieser Gesellschaft. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr im Verwaltungsrat die Ressorts „Administration“, „Personal“ (ohne Lohnwesen) sowie „Koordina tion Mitarbeiter“ übertragen ge wesen seien. Das Ressort „Finanzen“ sei Sache des Beigeladenen gewesen, welcher zur Abwicklung der Lohnbuchhaltun g und Abrechnung der Sozialver si cherungsbeiträge ein Treuhandunternehmen beauftragt habe (Urk. 1 S. 4). Jedoch war die Beschwerdeführerin 1 auch bei einer solchen Aufgab enteilung im Verwaltungsrat ver pflichtet, mittels Kontrollen festzustellen, ob die Konkur sitin ihren Pflichten im Beitragswesen nachkommt . Nach der Recht sprechung des Bundesgericht s trifft einen Verwaltungsrat bei einer Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat

dieselben Pflichten, wie sie einem nichtgeschäftsführenden Ver waltungsrat obliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H

228/98 vom 2 5. Juli 2000 E. 5b/ aa; E.

4.1.3 vorstehend). Dazu gehört namentlich, dass sich das

Ver waltungsratsmitglied periodisch über den Geschäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zugewiesenen Ressorts informiert (Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25.

Juli 2000 E. 5b/ aa) . Die Beschwerdeführerin 1 kann sich mithin nicht mit der Behauptung entlasten, dass sie vom Beigelade nen nie über die konkrete Höhe der Beitragsausstände informiert worden sei (Urk. 1 S. 4). Eine periodische Kontrolle der Tätigkeit des Beigeladenen

hat nicht stattgefunden . Die Zahlungsschwi erigkeiten und der schlechte Ge schäftsgang der Konkursitin waren ihr auch ohne die Informationen durch den Beigeladenen bekann

t. Sodann wusste die Beschwerde führerin 1

auch von frühere n Schwie rigkeiten der Konkursi tin, die So zialversicherungs beiträge frist gerecht zu bezahlen,

hat te sie doch für diese am 2 4. April und 27.

Mai 2009 Zahlungsbe fehle betreffend in Betreibung gesetzte Sozialversicherungsbeiträge und Neben kosten in Empfang genommen (Urk. 9/134-136, Urk. 9/142).

Auch hatte die Beschwerdeführerin 1 vom erheblichen Umsatzrückgang im Jahr 2011

Kenntnis, zumal dies auch die

von ihr im Verwaltungsrat geführten Ressorts betraf (vgl. die Stellungnahme des Be igeladenen vom 5. September 2015, Urk.

E. 12 S. 1) . Daher hätte sich die Beschwerdeführer in 1 selbst Kenntnis über den Ausstand zu bezahlender So zialversicherungsbeiträge ver sc haffen und die notwendigen Mass nahmen ergreifen müssen. Bei einfachen und überschau baren Verhältnis sen, wie sie bei der

Konkursitin bestanden - bei diese r waren, neben den Beschwer deführe nden und dem Beigeladenen, in den Jahren 2009 bis 2011 maximal 20 Mitarbeiter beschäftigt (Urk. 9/193, Urk. 9/259, Urk. 9/301) und vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 waren die Beschwerdeführerin 1 und der Beigeladene die einzigen Verwaltungsräte -, sind zudem

praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen (Urteile des Bundesgerichts H

228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/ aa und H 112/03 vom 2. Novem ber 2004 E.

3.5.2, je mit weiteren Hinweisen) . Bei fehlende n Fachkenntnissen betreffend Prüfung von Geschäftsbüchern und Beitragswesen hätte die Beschwerdeführerin 1 einen Fachma nn beiziehen müssen. Die ihr ob liegenden Pflichten durfte die Beschwerdeführerin 1 nicht deswegen vernachlässigen, weil der Beigeladene ihr Ehemann ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E.

5b/ aa). Schliesslich vermag sich die Beschwerdeführerin 1 auch mit der ange blich fehlen den Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen (Urk. 1 S. 5) nicht zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 112/03 vom 2. Novem ber 2004 E.

3.5.2 mit Hinweis). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin 1 das ni cht beachtet, was jedem verstän digen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb sie sich grobfahrlässig verhalten hat (E. 4.1.4 vorstehend). 4.2.2

Der Beschwerdeführer 2, welcher vom

18. April bis

20. September 2011 a ls Ver waltungsrat formelles Organ der Konkursitin war, bringt vor, dass

bei der Geschäfts leitungssitzung vom 1 5. Juli 2009 eine Zuteilung von Ressorts und Ve rant wortlichkeiten beschlossen worden sei, welche auch nach seiner Au fnahme in den Verwaltungsrat unverändert geblieben sei (Urk. 5/1 S. 3). Wie die Beschwerdeführerin 1 vermag sich allerdings auch de r Beschwerdeführer 2 nicht mit der Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat zu entlasten (E. 4.2.1 vor ste hend), denn auch bezüglich Beschwerdeführer 2 ist nicht ersichtlich, dass er sich über die Beitragsausstände informiert und Massnahmen zu deren Begleichung ergriffen hätte. Als ihn der Beigeladenen da rüber informierte, dass im Jahr 2011 der Geschäftsgang rückläufig gewesen sei (Urk. 5/1 S. 4), hätte er tätig werden müssen. Alsdann sind weder die angeblich fehlende Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen (E. 4.1.4) noch der Umstand, dass der Beigelade ne

der Vater des Beschwerdeführers 2 ist (vgl. Urteil des Bundesgericht vom H

382/00 vom 31. Juli 2001 E. 4), Entlastungsgründe.

Anzufügen bleibt, dass ein Verwaltungs ratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für laufende als auch für die bestehende Beitrags schulden eintritt und für deren Bezahlung zu sorgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 6 b). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer 2 nicht vorbringt, dass die Konkursitin bereits bei seinem Amtsantritt im April 2011 ill iquide gewesen sei (vgl. Urk. 5/1 S. 5; Urteil des Bundesgerichts H 63/04 vom 2 5. Mai 2007 E. 6.5.1). Auch der Beschwerde führer

2 handelte somit grobfahrlässig. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2015.00020 damit vereinigt AK.2015.00021 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

12. Dezember 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi Wyss & Partner Mühlebachstrasse 173, Postfach 1281, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesene A.___ AG war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 9/2-3) und fiel am 30. September 2011 in Konkurs (Urk. 3/6 S. 1) . Das Konkursverfahren wurde am 16. Januar 2012 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 3/6 S. 1).

Z.___ war vom 29. Juni 1999 bis 13. März 2006 als Mitglied des Ver waltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Konkursitin eingetra gen. Am 5. Juli 2006 erfolgte der Eintrag von Z.___ als Verwal tungs rats mitglied mit Einzelunterschrift. Alsdann amtete er von 11. Juli 2007 bis 20. September 2011 als Verwaltungsratspräsident. X.___ war vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 als Mitglied des Verwaltungsrates im Han delsregister einge tragen. Ihr folgte am selben Tag Y.___ . Dessen Ein trag als Ver waltungsratsmitglied wurde am 20. September 2011 wieder gelöscht (Urk. 3/6 S. 2).

Mit Verfügungen vom 27. Februar 2013 forderte die Ausgleichskasse von X.___ und Y.___ in solidarischer Haftung untereinander und zusammen mit Z.___ Schadenersat z für entgangene Sozialversiche rungsbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 87‘109.25 (Urk. 9/316, Urk. 9/320, Urk. 9/323), wogegen diese am 1 5. April 2013 jeweils Einsprache erhoben (Urk. 9/327-3 29). Die Einsprache von Z.___ wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. April 2015 ab (Urk. 9/353). Mit Einspracheentscheiden vom selben Tag hiess sie die Einsprache von

X.___ und Y.___ teilweise gut und stellte fest, dass

X.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 75‘000.-- und Y.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 87‘089.25 zu leisten habe (Urk. 2, Urk. 2 im Prozess AK.2015.00021) . 2.

Gegen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhoben Y.___ und X.___ mit Eingaben vom 9. beziehungsweise 11. Mai 2015 jeweils Beschwerde und beantra gten deren ersatzlose Aufhebung . Y.___ liess zudem beantragen, dass seine Schadenersatzverpflichtung eventualiter auf den Betrag von Fr. 9‘128.35 (Beitragsperiode Mai 2011 bi s Ende August 2011) zu beschrän ken sei (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AK.2015.00021).

Mit Gerichts verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Prozess AK.2015.00021 in Sachen Y.___ mit dem vorliegenden Prozess AK.2015.00020 in Sachen X.___ vereinigt und unter dieser Pro zessnummer weitergeführt. Das Ver fahren AK.2015.00021 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten wurden als Urk. 5/0-5 zu d en Akten dieses Prozesses genom men.

Am 26. Juni 2015 erstattete die Besch werdegegnerin die Beschwerdeant wort und beantragte Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-359).

Mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2015 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen. Zudem wurde den Beschwerdefü hrenden das Doppel der Beschwer deantwort vom 2 6. Juni 2015 (Urk.

8) zur Kenntnisnahm e zugestellt (Urk. 10).

Der Beigeladene nahm am 5. September 201 5 Stellung (Urk. 12), wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des

Bundesgesetzes üb er die Alters- und Hinterlassen en versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwal tung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven z entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 1. 2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Z ahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen) . Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald di e Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2. 2 2. 2 .1

Die Schadenersa tzforderung wurde anhand der Kassenakten (Urk. 9/1-359) in Verbindung mit dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht der Beschwerde gegnerin vom 3 0. März 2015 (Urk. 3/2, Urk. 5/3/2) substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 87‘109.25 setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen Oktober 2010 (inkl. Nebenkosten) von Fr.

2‘787.70, November 2010 von Fr. 5‘268.35, Dezember 2010 von Fr.

5‘248.35, Januar 2011 von Fr.

5‘434.15, Februar 2011 von Fr.

5‘434.15, April 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘975.90, Mai 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘965.90, Juni 2011 (inkl. Nebenkosten) von 2‘423.85, Juli 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘887.90 und August 2011 von Fr. 855.70 sowie der un bezahlt gebliebenen Ausgleichsrech nung für das Jahr 2010 (inkl. Verzugs zinsen) von Fr. 50‘827.30 zusammen (vgl. Pos. 2010 0016 bis Pos. 2012 0002 des Konto-Auszugs [ Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]). 2. 2 .2

In masslicher Hinsicht blieb die Schadenersatzforderung unbestritten. Dies gilt auch für

die Verrechnung der aus de m

Ausgleich der Lohnbeiträge Januar bis September 2011 mit den für das ganze Jahr 2011 in Rechnung gestellten Lohn beiträge n

resultierende n Gutschrift (Urk. 2, Urk. 5/2, jeweils Ziff. 3b; vgl. Pos. 2012 0002 des Konto-Auszugs vom

30. März 2015 [ Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]; vgl. Urteile des Bundesgerichts H 100/01 vom 5. April 2002 E. 4d und H 326/03 vom 31.

August 2004 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist auch zu be rücksichtigen, dass die im Konto-Auszug vom 30.

März 2015

auf geführten Lohnbeiträge September bis Dezember 2011 (Pos.

2011 0011 bis 0014 des Konto-Auszugs [ Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]) erst nach der Konkurseröffnung über die A.___ AG vom 3 0. September 2011 (Urk. 3/6 S. 1) zur Zahlung fällig gewesen wären (Art.

34 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Mit der Verrechnung gemäss den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 8.

April 2015 (Urk. 2, Urk. 5/2, jeweils Ziff. 3b) sind diese Beitragsrechnungen ausgeglichen (Pos. 2011 0011 bis 0014 des Konto-Auszugs [Urk.

3/2, Urk. 5/3/2]) . 2. 2 .3

Hinsichtlich Beschwerdeführerin 1 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Scha denersatzforderung m it angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2015, weil diese per 1 8. April 2011 aus dem Ver waltungsrat der Konkursitin ausge treten sei und damit in der Folge nicht mehr über deren Ver mögen habe verfü gen können, auf Fr. 75‘000.-- (Urk. 2 S. 3). Sie verneint damit eine Haftung der Beschwerdeführerin 1 für die unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge April bis August 2011 (inkl. Nebenkosten)

von total Fr. 12‘109.25 (vgl. E.

2.2.1 vorste hend).

Betreffend Beschwerdeführer 2 reduzierte die Beschwerdegegnerin

ihre Scha denersatzforderung mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2015 um die am 2 7. September 2011 in Rechnung gestellten Betreibungskosten von total Fr. 20.-- (Pos. 2011 0005 f. des Konto-Auszugs [Urk. 5/3/2]) auf Fr. 87‘089.25, da dieser per 2 0. September 2011 aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausgetreten sei, weshalb er danach nicht mehr über deren Ver mö gen habe verfügen können (Urk. 5/2 S. 3). 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträg e in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 3 0. März 2015 (Urk. 3/2, Urk. 5/3/2) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin

seit ihrem Anschluss bei der Beschwerdegegnerin i m Jahr 1999 die Sozialversiche rungs beiträge - soweit ersichtlich - nur vereinzelt fristgerecht bezahlt hat und wiederholt

gemahnt und betrieben werden musste sowie Verzugszinsen zu bezahlen hatte .

Es blieben Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 87‘109.25 unbezahlt . Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresab rechnung 2010 vom 8. Februar 2011 datiert und be i der Beschwerdegegnerin erst 2 8. Februar 2011 eingegangen ist (Urk. 9/259, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-359) und damit verspätet erstellt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Damit ist die Konkursitin ihre n Pflichten als Arbeit geberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuld haftes Verhalten der Beschwerde führenden zurückzuführen ist. 4. 4. 1

4.1.1

Die wesentliche Vorau ssetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einem Unternehm en als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Per sonen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Ver schulden trifft. Obliegt die Ge schäftsführung einem Mit gl ied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Ver waltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbeson dere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderun gen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H

25/87 vom 4. August 1987). 4.1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung d er Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unrege lmässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Ver waltungsrat nicht verpflichtet, jedes e inzelne Geschäft der mit der Ge schäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäft sgang infor miert, Rapporte verlangt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklären vers ucht. Ergibt sich aus diesen Infor mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sach ver ständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beobach tung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezem ber 2 010 E. 5.3, je mit weiteren Hin weisen). 4.1.4

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2 4.2.1

Die Beschwerdeführerin 1 war vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 als Mitglied des Verwaltungsr ates der Konkursitin im Handelsregister einge tragen (Sachver halt, Ziff.

1) und damit formelles Organ dieser Gesellschaft. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr im Verwaltungsrat die Ressorts „Administration“, „Personal“ (ohne Lohnwesen) sowie „Koordina tion Mitarbeiter“ übertragen ge wesen seien. Das Ressort „Finanzen“ sei Sache des Beigeladenen gewesen, welcher zur Abwicklung der Lohnbuchhaltun g und Abrechnung der Sozialver si cherungsbeiträge ein Treuhandunternehmen beauftragt habe (Urk. 1 S. 4). Jedoch war die Beschwerdeführerin 1 auch bei einer solchen Aufgab enteilung im Verwaltungsrat ver pflichtet, mittels Kontrollen festzustellen, ob die Konkur sitin ihren Pflichten im Beitragswesen nachkommt . Nach der Recht sprechung des Bundesgericht s trifft einen Verwaltungsrat bei einer Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat

dieselben Pflichten, wie sie einem nichtgeschäftsführenden Ver waltungsrat obliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H

228/98 vom 2 5. Juli 2000 E. 5b/ aa; E.

4.1.3 vorstehend). Dazu gehört namentlich, dass sich das

Ver waltungsratsmitglied periodisch über den Geschäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zugewiesenen Ressorts informiert (Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25.

Juli 2000 E. 5b/ aa) . Die Beschwerdeführerin 1 kann sich mithin nicht mit der Behauptung entlasten, dass sie vom Beigelade nen nie über die konkrete Höhe der Beitragsausstände informiert worden sei (Urk. 1 S. 4). Eine periodische Kontrolle der Tätigkeit des Beigeladenen

hat nicht stattgefunden . Die Zahlungsschwi erigkeiten und der schlechte Ge schäftsgang der Konkursitin waren ihr auch ohne die Informationen durch den Beigeladenen bekann

t. Sodann wusste die Beschwerde führerin 1

auch von frühere n Schwie rigkeiten der Konkursi tin, die So zialversicherungs beiträge frist gerecht zu bezahlen,

hat te sie doch für diese am 2 4. April und 27.

Mai 2009 Zahlungsbe fehle betreffend in Betreibung gesetzte Sozialversicherungsbeiträge und Neben kosten in Empfang genommen (Urk. 9/134-136, Urk. 9/142).

Auch hatte die Beschwerdeführerin 1 vom erheblichen Umsatzrückgang im Jahr 2011

Kenntnis, zumal dies auch die

von ihr im Verwaltungsrat geführten Ressorts betraf (vgl. die Stellungnahme des Be igeladenen vom 5. September 2015, Urk.

12 S. 1) . Daher hätte sich die Beschwerdeführer in 1 selbst Kenntnis über den Ausstand zu bezahlender So zialversicherungsbeiträge ver sc haffen und die notwendigen Mass nahmen ergreifen müssen. Bei einfachen und überschau baren Verhältnis sen, wie sie bei der

Konkursitin bestanden - bei diese r waren, neben den Beschwer deführe nden und dem Beigeladenen, in den Jahren 2009 bis 2011 maximal 20 Mitarbeiter beschäftigt (Urk. 9/193, Urk. 9/259, Urk. 9/301) und vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 waren die Beschwerdeführerin 1 und der Beigeladene die einzigen Verwaltungsräte -, sind zudem

praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen (Urteile des Bundesgerichts H

228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/ aa und H 112/03 vom 2. Novem ber 2004 E.

3.5.2, je mit weiteren Hinweisen) . Bei fehlende n Fachkenntnissen betreffend Prüfung von Geschäftsbüchern und Beitragswesen hätte die Beschwerdeführerin 1 einen Fachma nn beiziehen müssen. Die ihr ob liegenden Pflichten durfte die Beschwerdeführerin 1 nicht deswegen vernachlässigen, weil der Beigeladene ihr Ehemann ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E.

5b/ aa). Schliesslich vermag sich die Beschwerdeführerin 1 auch mit der ange blich fehlen den Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen (Urk. 1 S. 5) nicht zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 112/03 vom 2. Novem ber 2004 E.

3.5.2 mit Hinweis). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin 1 das ni cht beachtet, was jedem verstän digen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb sie sich grobfahrlässig verhalten hat (E. 4.1.4 vorstehend). 4.2.2

Der Beschwerdeführer 2, welcher vom

18. April bis

20. September 2011 a ls Ver waltungsrat formelles Organ der Konkursitin war, bringt vor, dass

bei der Geschäfts leitungssitzung vom 1 5. Juli 2009 eine Zuteilung von Ressorts und Ve rant wortlichkeiten beschlossen worden sei, welche auch nach seiner Au fnahme in den Verwaltungsrat unverändert geblieben sei (Urk. 5/1 S. 3). Wie die Beschwerdeführerin 1 vermag sich allerdings auch de r Beschwerdeführer 2 nicht mit der Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat zu entlasten (E. 4.2.1 vor ste hend), denn auch bezüglich Beschwerdeführer 2 ist nicht ersichtlich, dass er sich über die Beitragsausstände informiert und Massnahmen zu deren Begleichung ergriffen hätte. Als ihn der Beigeladenen da rüber informierte, dass im Jahr 2011 der Geschäftsgang rückläufig gewesen sei (Urk. 5/1 S. 4), hätte er tätig werden müssen. Alsdann sind weder die angeblich fehlende Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen (E. 4.1.4) noch der Umstand, dass der Beigelade ne

der Vater des Beschwerdeführers 2 ist (vgl. Urteil des Bundesgericht vom H

382/00 vom 31. Juli 2001 E. 4), Entlastungsgründe.

Anzufügen bleibt, dass ein Verwaltungs ratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für laufende als auch für die bestehende Beitrags schulden eintritt und für deren Bezahlung zu sorgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 6 b). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer 2 nicht vorbringt, dass die Konkursitin bereits bei seinem Amtsantritt im April 2011 ill iquide gewesen sei (vgl. Urk. 5/1 S. 5; Urteil des Bundesgerichts H 63/04 vom 2 5. Mai 2007 E. 6.5.1). Auch der Beschwerde führer

2 handelte somit grobfahrlässig. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolge s also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erschei nt (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Mitv erantwortung de r

Beschwerdeführenden ihren Zahlungs- und Abrechnungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen u nd wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Nach de m Gesagten sind die angefochtenen Einspracheentscheide, mit welchen die Beschwerdeführenden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet worden sind, nicht zu beanstanden. Ihre Beschwerden sind daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Lüthi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher