Sachverhalt
1.
Y.___ war seit der Eintragung der Z.___ AG im Handels register des Kantons Zürich am 7. Mai 2007 Mitglied des Verwaltungsrates die ser Gesellschaft. Von 1 9. August 2010 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung im R egist er am 2 2. Januar 2013 amtete er sodann als Präsident des Verwaltungs rates.
X.___ wurde am 2. März 2010 als Mit glied des Ver waltungsrates i m Handelsregister eingetragen (Internet-Handels re gisteraus zug). Die Z.___
AG ist der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zü rich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (Urk. 8/8) .
Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Ausgleichskasse diverse Verlust scheine gegenüber der Z.___ AG (Urk. 8/155 -166). Mit Ver fü gungen vom 2 6. Januar 2015 verpflichtete sie Y.___ und X.___ in solidarischer Haftung zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohn beiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungskosten und Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 42‘813.6 5 (Urk. 8/174-175). Gegen die sie betreffen den Ver fü gung en er ho ben X.___ und Y.___ am 2 5. beziehungsweis e
2 7. Febru ar 2015 jeweils Einsprache (Urk. 8/177, Urk. 8/180) . Mit Entscheid vom
1. April 2015 trat die Ausgleichskasse auf die verspätet erhobene Einspra che von Y.___ nicht ein (Urk. 8/182). Die von X.___ erho bene Ein sprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. April 2015 teilweise gut und verpflichtete X.___, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41‘657.65 zu leisten (Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2015 erhob X.___ am 30. April 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2015 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-187]) . Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde Y.___ zum Prozess bei gela den und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 27.
Mai 2015 (Urk. 7) zugestellt (Urk. 11) . Der Beigeladene liess s ich mit Eingabe vom 25. Juni 2015 vernehmen (Urk. 13), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 1. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 4). Mit Ein gabe vom 4. März 2016 (Urk.
15) reichte die Beschwerdegegnerin den Konto-Auszug und die Beitragsübersicht vom selben Tag (Urk. 16/1-2) ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässi ge Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risc h (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- (Art. 66
des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung)
sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun des gesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
2.1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.1.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschul de ten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den
können (BGE 126 V 443 E.
3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Be trei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungs ver lustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesge set zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Ar beitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schaden er satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsver lust schei nes an einer Be langung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In die sem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Ver jährungs frist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300). 2.2
2. 2 .1
Der Schaden setzt sich vorliegend aus den unbezahlt gebliebenen Aktontobei trägen Dezember 2011, der unbezahlt gebliebenen Jahresabrechnung 2011, den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen Januar sowie April bis De zember 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total zusammen
Fr.
38‘349.35 zusammen (vgl. Pos.
2011 0013 sowie 2012 0001, 0004, 0005 bis 0013 des Konto-Auszugs vom 4. März 2016 [Urk.
16/1]). Dieser Schaden ist durch die folgen d en de fini ti ven Pfändungsverlustscheine des Betreibungsamtes A.___
verbrieft : - Akontobeiträge Dezember 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘625.5 0 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. B.___ (Urk. 8/155); - Akontobeiträge
November 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘635.20 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. C.___ (Urk. 8/156); - Akontobeiträge
September 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘134.20 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. D.___ (Urk. 8/157); - Akontobeiträge
Oktober 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘6 4 4.90 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. E.___ (Urk. 8/158); - Akontobeiträge
August 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘664.30 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. F.___ (Urk. 8/159); - Akontobeiträge
Juli 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘674.-- : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. G.___ (Urk. 8/160); - Akontobeiträge
Juni 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘596.60 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. H.___ (Urk. 8/161); - Akontobeiträge
Mai 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘693.35 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. I.___ (Urk. 8/162); - Akontobeiträge
April 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘703.05 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. J.___ (Urk. 8/163); - Akontobeiträge
Januar 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘732.15 : Verlustschein vom 7. Februa r
2014 in der Betreibung Nr. K.___ (Urk. 8/164); - Akontobeiträge
Dezember 2011 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘101.65 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. L.___ (Urk. 8/165); - Jahresabrechnung 2011 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 10‘144.45 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. M.___ (Urk. 8/166); 2.2.2
Ferner forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer auch Scha denersatz für die bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/175) grösstenteils unbezahlt gebliebene Jahresabrechnung 2013 vom 11.
April 2014 (Urk. 8/170) – inklusive Neben kosten –, so dass zusammen mit der durch die definitiven Pfändungsverlust scheine verbrieften Forderung en eine Schadenssumme von total Fr. 42‘813.65 resul tierte (Urk. 8/175/1) . Zuvor wurde der Z.___ AG am 1.
Oktober 2014 hinsichtlich Jahresabrechnung 2013 für die damals noch offene Teilforderung von Fr.
5‘780.-- ein Zahlungsau fschub mit Ratenplan (10 Raten à Fr. 578 .--) bewilligt (Urk. 8/173). Hierzu hielt die Beschwerde geg nerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2015 fest, dass die Abzahlungsvereinbarung vom 1. Oktober 2014 nicht eingehalten worden sei, womit die ganze Beitragsschuld gemäss Rechnung vom 1 1. April 2014 sofort fällig geworden sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass nach durchgeführ ter Betreibung auch für diese Forderung ein Verlustschein ausge stellt worden wäre (Urk. 2 S. 3). Dies kann vorliegend offen bleiben, denn dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 4. März
2016 ist zu ent neh men, dass nach Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/174-175) bis zum 27. Juli 2015 erneut Ratenzahlungen geleistet wur de n, so dass schliesslich noch Fr. 146.20 offen waren, welche die Be schwerde geg nerin allerdings mit Gutschriften für CO 2 -Rückvergütungen in der selben Höhe verrechnet hat (Urk. 16/1 S. 9). Dafür, dass die Z.___ AG mit diesen Z ahlungen die durch die Verlustscheine verurkundeten Forderungen hätte teil weise be gleichen wollen (vgl. hierzu namentlich Art. 149a Abs. 2 und Art. 150 SchKG; Ueli Huber, in: Adrian Staehelin /Thomas Bauer/Daniel Staeh e lin, Basler Kommentar SchKG I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 ff. zu Art. 149a SchKG
und N 3 ff. zu Art. 150 SchKG),
finden sich in den Akten keine Hinweise . Hier bei ist zu be rücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Z.___ AG mit Schrei ben vom 6. Mai 2015 angewiesen hat, die Zahlungen zur Lö schung des Verlustscheins beim Betreibungsamt A.___ zu veranlassen (Urk.
8/186).
Im Um fang der als Schaden geltend gemachten Jahresrechnung 2013 ist der Prozess daher gegenstandslos geworden. 2.2.3
Unbezahlt sind aber nach wie vor die durch die definitiven Verlustscheine ver briefte n Forderung en im Betrag von Fr.
38‘349.35 (E. 2.2.1, Urk. 16/1 S.
10). Der Schaden ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer in mass licher Hinsicht nicht bestritten.
3.
3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent sprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Z.___ AG mehrfach zur Beitragszahlung gemahnt und für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge betrie ben werden musste. Die
Aktontobeiträge De zember 2011, die Jahresabrechnung 2011 sowie die
Akontobeiträge Januar sowie April bis De zember 2012 (inkl. Ne ben kos ten) im Betrag von total zusammen Fr. 38‘349.35 (vgl. Pos. 2011 0013 sowie 2012 0001, 0004, 0005 bis 0013 des Konto-Auszugs vom 4. März 2016 [Urk. 16/1 ]) blieben unbezahlt. Damit ist die Z.___ AG ihren Pflichten als Arbeit geberin nicht nachgekommen und hat öf fentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerdeführer s zurückzuführen ist. 4.
4.1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.
1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Scha den zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei ein fa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer ist sei t
2. März 2010 als Mitglied des Ver waltungsrates der Z.___ AG im Handelsregister eingetragen (Internet-Handels re gis ter auszug). Er war in der Zeit, in welcher die unbezahlt gebliebenen Lohnbei träge zu entrichten gewesen wären (E.
2.2 vorstehend), formelles Organ dieser Ge sellschaft. Gemäss Jahresabrechnung 2011 (Urk. 8/66) und Lohnde klaration 2012 (Urk. 8/115) beschäftig t e die Z.___ AG
– ohne den Beschwer deführer – in Jahren 2011 und 2012 zwischen drei und vier Mitarbeite rinnen be ziehungsweise
Mitarbeiter (einschliesslich des Beigeladenen) . Bei derart ein fachen und über schau baren Verhält nissen sind praxisgemäss erhöhte Anforde rungen an die Über wachung zu stel len. Der Beschwerde führer hätte insbe son dere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Bei tragswesen gehört, eingehalten werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, das ein Unterneh men nur so viel Lohn auszahlen darf, dass auch die darauf ent fallen den Sozial versicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes ge richts H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis). 4.2.2
D er Beschwerde führer macht geltend, dass der
Z.___ AG von einem Kunden die Begleichung von dessen Verbindlichkeiten in den nächsten Wochen in Aussicht gestellt worden sei. Mit dem zu erwarteten Zahlun gseingang von ca. Fr. 50‘000.-- sei die Z.___ AG in der Lage, den Ausstand gegenüber der Beschwerdegegnerin zu begleichen. Die Z.___ AG habe „grosse Forderungen“ gegenüber ihren Kunden . Es könne davon ausgegangen werden, dass die Z.___ AG ihre Ausstände bis Ende des Jahres 2015 begleichen könne (Urk. 1 S.
1) . Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2016 sind allerdings keine solche n Zahlungen der Z.___ AG zu ent nehmen, vielmehr waren am 4. März 2016 noch die durch Verlustscheine ver briefte n Forderung en im Umfang von Fr.
38‘349.35 offen (Urk. 16/1 S. 10). Wie festge halten (E.
2.1.2), durf te die Beschwerdegegnerin nach Erhalt dieser Ver lust scheine auch den als formelles Organ subsidiär haftenden Beschwerde führer ins Recht fassen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Abzah lungsvereinbarung vom 1. Oktober 2014 bisher eingehalten worden sei (Urk. 1 S. 1) . Hin sichtlich der noch offenen, durch die Verlustscheine verbriefte n For derung en im Betrag von Fr. 38‘349.35 kann der Beschwerdeführer daraus jedoc h nichts zu seinen Gunsten ableiten . Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen des Beigeladenen (Urk. 13). 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhal ten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Z.___
AG unter der Mit ver antwortung des Be schwer deführer s ihren Zahlungspflichten recht zeitig und vollstän dig nach gekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit der Prozess nicht infolge Zah lungen im Umfang von Fr. 3‘308.30 auf Anrechnung an den geltend gemachten Schaden (Fr. 41‘657.65 ./. Fr. 38‘349.35) als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos gewor den abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegeg nerin
in solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen Schadenersatz im Betrag von Fr. 38‘349.35 zu leisten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 6/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 6/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes ge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Y.___ war seit der Eintragung der Z.___ AG im Handels register des Kantons Zürich am 7. Mai 2007 Mitglied des Verwaltungsrates die ser Gesellschaft. Von 1 9. August 2010 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung im R egist er am 2 2. Januar 2013 amtete er sodann als Präsident des Verwaltungs rates.
X.___ wurde am 2. März 2010 als Mit glied des Ver waltungsrates i m Handelsregister eingetragen (Internet-Handels re gisteraus zug). Die Z.___
AG ist der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zü rich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (Urk. 8/8) .
Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Ausgleichskasse diverse Verlust scheine gegenüber der Z.___ AG (Urk. 8/155 -166). Mit Ver fü gungen vom 2 6. Januar 2015 verpflichtete sie Y.___ und X.___ in solidarischer Haftung zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohn beiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungskosten und Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 42‘813.6
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässi ge Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risc h (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- (Art. 66
des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.
E. 5 (Urk. 8/174-175). Gegen die sie betreffen den Ver fü gung en er ho ben X.___ und Y.___ am 2 5. beziehungsweis e
2 7. Febru ar 2015 jeweils Einsprache (Urk. 8/177, Urk. 8/180) . Mit Entscheid vom
1. April 2015 trat die Ausgleichskasse auf die verspätet erhobene Einspra che von Y.___ nicht ein (Urk. 8/182). Die von X.___ erho bene Ein sprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. April 2015 teilweise gut und verpflichtete X.___, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41‘657.65 zu leisten (Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2015 erhob X.___ am 30. April 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2015 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-187]) . Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde Y.___ zum Prozess bei gela den und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 27.
Mai 2015 (Urk. 7) zugestellt (Urk. 11) . Der Beigeladene liess s ich mit Eingabe vom 25. Juni 2015 vernehmen (Urk. 13), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 1. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 4). Mit Ein gabe vom 4. März 2016 (Urk.
15) reichte die Beschwerdegegnerin den Konto-Auszug und die Beitragsübersicht vom selben Tag (Urk. 16/1-2) ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
E. 5.2 Das vorwerfbare Verhal ten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Z.___
AG unter der Mit ver antwortung des Be schwer deführer s ihren Zahlungspflichten recht zeitig und vollstän dig nach gekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht ein ge treten.
E. 6 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit der Prozess nicht infolge Zah lungen im Umfang von Fr. 3‘308.30 auf Anrechnung an den geltend gemachten Schaden (Fr. 41‘657.65 ./. Fr. 38‘349.35) als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos gewor den abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegeg nerin
in solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen Schadenersatz im Betrag von Fr. 38‘349.35 zu leisten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 6/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 6/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes ge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2015.00016 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Y.___ war seit der Eintragung der Z.___ AG im Handels register des Kantons Zürich am 7. Mai 2007 Mitglied des Verwaltungsrates die ser Gesellschaft. Von 1 9. August 2010 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung im R egist er am 2 2. Januar 2013 amtete er sodann als Präsident des Verwaltungs rates.
X.___ wurde am 2. März 2010 als Mit glied des Ver waltungsrates i m Handelsregister eingetragen (Internet-Handels re gisteraus zug). Die Z.___
AG ist der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zü rich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen (Urk. 8/8) .
Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Ausgleichskasse diverse Verlust scheine gegenüber der Z.___ AG (Urk. 8/155 -166). Mit Ver fü gungen vom 2 6. Januar 2015 verpflichtete sie Y.___ und X.___ in solidarischer Haftung zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohn beiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungskosten und Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 42‘813.6 5 (Urk. 8/174-175). Gegen die sie betreffen den Ver fü gung en er ho ben X.___ und Y.___ am 2 5. beziehungsweis e
2 7. Febru ar 2015 jeweils Einsprache (Urk. 8/177, Urk. 8/180) . Mit Entscheid vom
1. April 2015 trat die Ausgleichskasse auf die verspätet erhobene Einspra che von Y.___ nicht ein (Urk. 8/182). Die von X.___ erho bene Ein sprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. April 2015 teilweise gut und verpflichtete X.___, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41‘657.65 zu leisten (Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2015 erhob X.___ am 30. April 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2015 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-187]) . Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde Y.___ zum Prozess bei gela den und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 27.
Mai 2015 (Urk. 7) zugestellt (Urk. 11) . Der Beigeladene liess s ich mit Eingabe vom 25. Juni 2015 vernehmen (Urk. 13), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 1. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 4). Mit Ein gabe vom 4. März 2016 (Urk.
15) reichte die Beschwerdegegnerin den Konto-Auszug und die Beitragsübersicht vom selben Tag (Urk. 16/1-2) ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässi ge Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risc h (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- (Art. 66
des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung)
sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun des gesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.
2.1
2.1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.1.2
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschul de ten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den
können (BGE 126 V 443 E.
3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Be trei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungs ver lustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesge set zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Ar beitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schaden er satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsver lust schei nes an einer Be langung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In die sem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Ver jährungs frist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300). 2.2
2. 2 .1
Der Schaden setzt sich vorliegend aus den unbezahlt gebliebenen Aktontobei trägen Dezember 2011, der unbezahlt gebliebenen Jahresabrechnung 2011, den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen Januar sowie April bis De zember 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total zusammen
Fr.
38‘349.35 zusammen (vgl. Pos.
2011 0013 sowie 2012 0001, 0004, 0005 bis 0013 des Konto-Auszugs vom 4. März 2016 [Urk.
16/1]). Dieser Schaden ist durch die folgen d en de fini ti ven Pfändungsverlustscheine des Betreibungsamtes A.___
verbrieft : - Akontobeiträge Dezember 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘625.5 0 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. B.___ (Urk. 8/155); - Akontobeiträge
November 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘635.20 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. C.___ (Urk. 8/156); - Akontobeiträge
September 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘134.20 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. D.___ (Urk. 8/157); - Akontobeiträge
Oktober 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘6 4 4.90 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. E.___ (Urk. 8/158); - Akontobeiträge
August 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘664.30 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. F.___ (Urk. 8/159); - Akontobeiträge
Juli 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘674.-- : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. G.___ (Urk. 8/160); - Akontobeiträge
Juni 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘596.60 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. H.___ (Urk. 8/161); - Akontobeiträge
Mai 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘693.35 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. I.___ (Urk. 8/162); - Akontobeiträge
April 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘703.05 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. J.___ (Urk. 8/163); - Akontobeiträge
Januar 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘732.15 : Verlustschein vom 7. Februa r
2014 in der Betreibung Nr. K.___ (Urk. 8/164); - Akontobeiträge
Dezember 2011 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘101.65 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. L.___ (Urk. 8/165); - Jahresabrechnung 2011 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 10‘144.45 : Verlustschein vom 7. Februa r 2014 in der Betreibung Nr. M.___ (Urk. 8/166); 2.2.2
Ferner forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer auch Scha denersatz für die bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/175) grösstenteils unbezahlt gebliebene Jahresabrechnung 2013 vom 11.
April 2014 (Urk. 8/170) – inklusive Neben kosten –, so dass zusammen mit der durch die definitiven Pfändungsverlust scheine verbrieften Forderung en eine Schadenssumme von total Fr. 42‘813.65 resul tierte (Urk. 8/175/1) . Zuvor wurde der Z.___ AG am 1.
Oktober 2014 hinsichtlich Jahresabrechnung 2013 für die damals noch offene Teilforderung von Fr.
5‘780.-- ein Zahlungsau fschub mit Ratenplan (10 Raten à Fr. 578 .--) bewilligt (Urk. 8/173). Hierzu hielt die Beschwerde geg nerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2015 fest, dass die Abzahlungsvereinbarung vom 1. Oktober 2014 nicht eingehalten worden sei, womit die ganze Beitragsschuld gemäss Rechnung vom 1 1. April 2014 sofort fällig geworden sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass nach durchgeführ ter Betreibung auch für diese Forderung ein Verlustschein ausge stellt worden wäre (Urk. 2 S. 3). Dies kann vorliegend offen bleiben, denn dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 4. März
2016 ist zu ent neh men, dass nach Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/174-175) bis zum 27. Juli 2015 erneut Ratenzahlungen geleistet wur de n, so dass schliesslich noch Fr. 146.20 offen waren, welche die Be schwerde geg nerin allerdings mit Gutschriften für CO 2 -Rückvergütungen in der selben Höhe verrechnet hat (Urk. 16/1 S. 9). Dafür, dass die Z.___ AG mit diesen Z ahlungen die durch die Verlustscheine verurkundeten Forderungen hätte teil weise be gleichen wollen (vgl. hierzu namentlich Art. 149a Abs. 2 und Art. 150 SchKG; Ueli Huber, in: Adrian Staehelin /Thomas Bauer/Daniel Staeh e lin, Basler Kommentar SchKG I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 ff. zu Art. 149a SchKG
und N 3 ff. zu Art. 150 SchKG),
finden sich in den Akten keine Hinweise . Hier bei ist zu be rücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Z.___ AG mit Schrei ben vom 6. Mai 2015 angewiesen hat, die Zahlungen zur Lö schung des Verlustscheins beim Betreibungsamt A.___ zu veranlassen (Urk.
8/186).
Im Um fang der als Schaden geltend gemachten Jahresrechnung 2013 ist der Prozess daher gegenstandslos geworden. 2.2.3
Unbezahlt sind aber nach wie vor die durch die definitiven Verlustscheine ver briefte n Forderung en im Betrag von Fr.
38‘349.35 (E. 2.2.1, Urk. 16/1 S.
10). Der Schaden ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer in mass licher Hinsicht nicht bestritten.
3.
3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent sprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs
- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schaden deckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Z.___ AG mehrfach zur Beitragszahlung gemahnt und für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge betrie ben werden musste. Die
Aktontobeiträge De zember 2011, die Jahresabrechnung 2011 sowie die
Akontobeiträge Januar sowie April bis De zember 2012 (inkl. Ne ben kos ten) im Betrag von total zusammen Fr. 38‘349.35 (vgl. Pos. 2011 0013 sowie 2012 0001, 0004, 0005 bis 0013 des Konto-Auszugs vom 4. März 2016 [Urk. 16/1 ]) blieben unbezahlt. Damit ist die Z.___ AG ihren Pflichten als Arbeit geberin nicht nachgekommen und hat öf fentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerdeführer s zurückzuführen ist. 4.
4.1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.
1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Scha den zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei ein fa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer ist sei t
2. März 2010 als Mitglied des Ver waltungsrates der Z.___ AG im Handelsregister eingetragen (Internet-Handels re gis ter auszug). Er war in der Zeit, in welcher die unbezahlt gebliebenen Lohnbei träge zu entrichten gewesen wären (E.
2.2 vorstehend), formelles Organ dieser Ge sellschaft. Gemäss Jahresabrechnung 2011 (Urk. 8/66) und Lohnde klaration 2012 (Urk. 8/115) beschäftig t e die Z.___ AG
– ohne den Beschwer deführer – in Jahren 2011 und 2012 zwischen drei und vier Mitarbeite rinnen be ziehungsweise
Mitarbeiter (einschliesslich des Beigeladenen) . Bei derart ein fachen und über schau baren Verhält nissen sind praxisgemäss erhöhte Anforde rungen an die Über wachung zu stel len. Der Beschwerde führer hätte insbe son dere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die ge setzlichen Vorschriften, wozu auch das Bei tragswesen gehört, eingehalten werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, das ein Unterneh men nur so viel Lohn auszahlen darf, dass auch die darauf ent fallen den Sozial versicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes ge richts H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis). 4.2.2
D er Beschwerde führer macht geltend, dass der
Z.___ AG von einem Kunden die Begleichung von dessen Verbindlichkeiten in den nächsten Wochen in Aussicht gestellt worden sei. Mit dem zu erwarteten Zahlun gseingang von ca. Fr. 50‘000.-- sei die Z.___ AG in der Lage, den Ausstand gegenüber der Beschwerdegegnerin zu begleichen. Die Z.___ AG habe „grosse Forderungen“ gegenüber ihren Kunden . Es könne davon ausgegangen werden, dass die Z.___ AG ihre Ausstände bis Ende des Jahres 2015 begleichen könne (Urk. 1 S.
1) . Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2016 sind allerdings keine solche n Zahlungen der Z.___ AG zu ent nehmen, vielmehr waren am 4. März 2016 noch die durch Verlustscheine ver briefte n Forderung en im Umfang von Fr.
38‘349.35 offen (Urk. 16/1 S. 10). Wie festge halten (E.
2.1.2), durf te die Beschwerdegegnerin nach Erhalt dieser Ver lust scheine auch den als formelles Organ subsidiär haftenden Beschwerde führer ins Recht fassen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Abzah lungsvereinbarung vom 1. Oktober 2014 bisher eingehalten worden sei (Urk. 1 S. 1) . Hin sichtlich der noch offenen, durch die Verlustscheine verbriefte n For derung en im Betrag von Fr. 38‘349.35 kann der Beschwerdeführer daraus jedoc h nichts zu seinen Gunsten ableiten . Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen des Beigeladenen (Urk. 13). 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Das vorwerfbare Verhal ten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Z.___
AG unter der Mit ver antwortung des Be schwer deführer s ihren Zahlungspflichten recht zeitig und vollstän dig nach gekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit der Prozess nicht infolge Zah lungen im Umfang von Fr. 3‘308.30 auf Anrechnung an den geltend gemachten Schaden (Fr. 41‘657.65 ./. Fr. 38‘349.35) als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos gewor den abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegeg nerin
in solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen Schadenersatz im Betrag von Fr. 38‘349.35 zu leisten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 6/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 6/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes ge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher