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AK.2015.00013

keine Haftung eines nicht geschäftsführenden Verwaltungsrats; Gutheissung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2016-09-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 8 /150-151). Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursver fahren wurde am 7. November 2014 als geschlossen erklärt ( Urk. 10).

Mit Verfügung vom 11. November 2014 forderte die Ausgleichska sse von X.___ Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialver sicherungsbeiträge der Y.___ AG in der H öhe von Fr. 13‘228. 2 5 ( Urk. 8/115 ). Die dagege n erhobene Einsprache ( Urk. 8/120 ) hiess die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 2. Februar 2015 teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 10‘765.55 ( Urk. 2 ). 2.

Mit Eingabe vom 23. März 2015 liess X.___ gegen den Einsprac heent scheid vom 1 2. Februar 2015 Beschwerde erheben und die Aufhebung des an gefochtenen Entscheids beantragen ( Urk. 1 S. 2 ). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerd eantwort vom 21. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

Im angefochtenen Entscheid werden die Grundlagen der Arbe itgeberhaftung ( Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere betreffend die subsidiäre Haftung der Organe e i nes Arbeit gebers (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Sch aden (BGE 126 V 443 E. 3a, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlich keit (BGE 118 V 193 E. 2a mit Hin weisen), die Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186

E. 1b, ZAK 1992 S. 248 E. 4b, 1985 S. 620 E. 3b, je mit Hinweisen) sowie den verlangten adäquaten Kausa lzusammenhang zutreffend dargelegt (BGE 125

V 461 E. 5a, 119 V 406 E. 4a; AHI 1996 S. 292 E . 4, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 3. 3.1

Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Schadener satzforderung gegen den Beschwerdeführer auf Fr. 10‘765.55 reduziert. Diese Forderung hat sie in hinreichender Weise substantiiert und belegt (vgl. dazu Urk. 8/150-151, vgl. auch Urk. 7 ). Sie wurde vom Beschwerdeführer in massli cher Hinsicht auch nicht bestritten ( Urk. 1). 3.2

Im Weiteren ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die konkursite Firma ihrer Beitragspflicht in erheblichem Umfang (Fr. 13‘075.15, vgl. Urk. 2

S. 3) nicht nachgekommen ist, wovon vorliegend Fr. 10‘765.55 relevant sind.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber-pflichten dem Beschwerdeführer anzurechnen ist. 4. 4.1

Ein nicht geschäftsführende r Verwaltungsrat handelt schuldhaft, wenn er der ihm als formellem Organ zukommenden unübertragbaren und unentziehbaren Pflicht zur Oberaufsicht der Geschäftsführung, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, nicht nachkommt, also gegenüber dem geschäftsführen den Verwaltungsrat nicht die nach den Umständen gebotene, auch auf das Bei tragswesen sich erstreckende Aufsicht ausübt, wobei bei einem aus wenigen Personen bestehenden Verwaltungsrat ein strenger Massstab gilt ( Bundesge richtsurteil

9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 296/03 vom 1 1. Mai 2004 E. 4.4).

Wird dem nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat der Einblick in die Geschäfts bücher verweigert, hat er auf seinem Auskunftsrecht zu beharren und konkrete Massnahmen zu dessen Durchsetzung zu treffen. Kann er sich nicht durchsetzen, hat er umgehend zu demissionieren, um keine Haftungsfolgen zu gewärtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_933/13 vom 7. April 2014 E. 3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 149/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.4). 4.2

Der Beschwerdeführer war ab 1 0. Ap ril 2012 nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivuntersch rift zu zweien der Y.___ AG. Verwaltungsratspräsidentin war B.___ . Ihr oblag gleichzeitig die Ge schäftsführung ( Urk. 10). Mit Schreiben vom 2 1. Mai 2016 ersuchte der Be schwerdeführer um Auskunft über die für die Ausübung seines Verwaltungsra tes relevanten Umstände und um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen ( Urk. 3/7). Dieser Forderung verlieh er mit Schreiben vom 1 9. Juni 2012 Nach druck und beantragte eine sofortige Einberufung einer Verwaltungsra tssitzung ( Urk. 3/8). Mit Schrei ben vom 2 8. Juni 2012 bekräftigte er seinen Antrag auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ( Urk. 3/9). Diese fand, wie dem Schreiben vom 1 9. Juli 2012 zu entnehmen ist, am 1 2. Juli 2012 statt (vgl. Urk. 3/11). Im besagten Schreiben monierte er eine unvollständige Aus kunftserteilung . Nur einige der verlangten Auskünfte seien anlässlich der Ver wa ltungsratssitzung erteilt und nur in einzelne Dokumente sei ihm Einsicht g e währt worden. Er bat um vollständige Auskunftserteilung und Gewährung der Einsichtnahme ( Urk. 3/11). Bezugnehmend auf ein Schrei ben des Rechtsvertre ters der Y.___ AG respektive von B.___ hielt er am 2 9. August 2012 fest, dass seinem Begehren bislang nicht entsprochen worden sei und setzte hierzu ein e Frist bis 5. September 2012 ( Urk. 3/12). Daraufhin erhielt er am 6. September 2012 Unterlagen. Mit Schreiben vom 1 8. September 2012 be merkte er dazu, dass diese unvollständig seien. Unter anderem wies er darauf hin, dass der zur Verfügung gestellte Kontoauszug mangels Details zu den ein zelnen Gutschriften und Belastungen nicht aussagekrä ftig sei. Er forderte - zum wiederholt en Mal

- Zugriffsrechte für die Einsicht in das Online-Banking oder die Zustellung der Buchhaltungskontoblätter respektive sämtlicher Belastungs anzeigen ( Urk. 3/13). Die mit diesem Schreiben sowie mit Mail vom 2 8. Septem ber 2012 angesetzte Frist liess die Verwaltungsratspräsidentin ungenutzt ver streichen ( Urk. 3/1 4). Am 1 2. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Friedensrichter Kla ge auf Auskunft und Einsicht ( Urk. 3/16). Ein erster Ver handlungstermin vom 1 2. November 2012 wurde zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche verschoben ( Urk. 3/17-18). Nachdem der zweite Verhand lungstermin vom 1 9. Dezember 2012 nicht wahrgenommen werden konnte, weil sich die Verwaltungsratspräsidentin krank gemeldet hatte ( Urk. 3/20), erklärte der Beschwerdeführer gleichentags den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat ( Urk. 3/6, 3/21). 4.3

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte bereits im Sommer 2012 merken müssen, dass er seinen Pflichten als Ver waltungsrat nicht habe nachkommen können, weil er faktisch von der Ge schäftsführung ausgeschlossen gewesen sei. Er hätte deshalb bereits zu jenem Zeitpunkt und nicht erst im Dezember 2012 demissionieren müssen ( Urk. 7, vgl. auch Urk. 2 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Einem nicht geschäftsfüh renden Verwaltungsratsmitglied ist die Möglichkeit ein zu räumen, sich ernsthaft um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu bemühen. Erst dann, wenn er sich nicht durchsetzen kann, hat er umgehend zurückzutreten. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 1 2. Juli 2012 erhielt der Beschwerdeführer zwar einige Informationen. Diese waren offensichtlich aber ungenügend, um sich ei nen hinreichenden Überblick über den finanziellen Zustand der Y.___ AG zu verschaffen. Zu jenem Zeitpunkt waren die Mög lichkeiten zur Durchsetzung d er Auskunfts- und Einsichtsrechte, welcher der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten als Organ bedurfte, weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht ausgeschöpft. Dies gilt auch für den Zeitpunkt seines Rück tritts. Dass er daher erst am 1 9. Dezember 2012 und nicht bereits im Sommer 2012 demissionierte, kann ihm, nachdem er im Verlauf der Auseinandersetzung mit der Verwaltun gs ratspräsidentin die jeweils adäquaten Schritte zur Durchset zung seiner Rechte beförderlich eingeleitet hatte, nicht zum Vorwurf gereichen beziehungsweise als Ausdruck grober Fahrlässigkeit gewertet werden . Dies führt in Gut heissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheids . 5.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache entscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 2. Februar 2015 ersatzlos aufgeho ben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Mauro Loosli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 8 /150-151). Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursver fahren wurde am 7. November 2014 als geschlossen erklärt ( Urk. 10).

Mit Verfügung vom 11. November 2014 forderte die Ausgleichska sse von X.___ Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialver sicherungsbeiträge der Y.___ AG in der H öhe von Fr. 13‘228.

E. 5 ( Urk. 8/115 ). Die dagege n erhobene Einsprache ( Urk. 8/120 ) hiess die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 2. Februar 2015 teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 10‘765.55 ( Urk. 2 ). 2.

Mit Eingabe vom 23. März 2015 liess X.___ gegen den Einsprac heent scheid vom 1 2. Februar 2015 Beschwerde erheben und die Aufhebung des an gefochtenen Entscheids beantragen ( Urk. 1 S. 2 ). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerd eantwort vom 21. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 7 ), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 9 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

Im angefochtenen Entscheid werden die Grundlagen der Arbe itgeberhaftung ( Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ; Art.

E. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere betreffend die subsidiäre Haftung der Organe e i nes Arbeit gebers (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Sch aden (BGE 126 V 443 E. 3a, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlich keit (BGE 118 V 193 E. 2a mit Hin weisen), die Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186

E. 1b, ZAK 1992 S. 248 E. 4b, 1985 S. 620 E. 3b, je mit Hinweisen) sowie den verlangten adäquaten Kausa lzusammenhang zutreffend dargelegt (BGE 125

V 461 E. 5a, 119 V 406 E. 4a; AHI 1996 S. 292 E . 4, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 3. 3.1

Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Schadener satzforderung gegen den Beschwerdeführer auf Fr. 10‘765.55 reduziert. Diese Forderung hat sie in hinreichender Weise substantiiert und belegt (vgl. dazu Urk. 8/150-151, vgl. auch Urk. 7 ). Sie wurde vom Beschwerdeführer in massli cher Hinsicht auch nicht bestritten ( Urk. 1). 3.2

Im Weiteren ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die konkursite Firma ihrer Beitragspflicht in erheblichem Umfang (Fr. 13‘075.15, vgl. Urk. 2

S. 3) nicht nachgekommen ist, wovon vorliegend Fr. 10‘765.55 relevant sind.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber-pflichten dem Beschwerdeführer anzurechnen ist. 4. 4.1

Ein nicht geschäftsführende r Verwaltungsrat handelt schuldhaft, wenn er der ihm als formellem Organ zukommenden unübertragbaren und unentziehbaren Pflicht zur Oberaufsicht der Geschäftsführung, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, nicht nachkommt, also gegenüber dem geschäftsführen den Verwaltungsrat nicht die nach den Umständen gebotene, auch auf das Bei tragswesen sich erstreckende Aufsicht ausübt, wobei bei einem aus wenigen Personen bestehenden Verwaltungsrat ein strenger Massstab gilt ( Bundesge richtsurteil

9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 296/03 vom 1 1. Mai 2004 E. 4.4).

Wird dem nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat der Einblick in die Geschäfts bücher verweigert, hat er auf seinem Auskunftsrecht zu beharren und konkrete Massnahmen zu dessen Durchsetzung zu treffen. Kann er sich nicht durchsetzen, hat er umgehend zu demissionieren, um keine Haftungsfolgen zu gewärtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_933/13 vom 7. April 2014 E. 3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 149/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.4). 4.2

Der Beschwerdeführer war ab 1 0. Ap ril 2012 nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivuntersch rift zu zweien der Y.___ AG. Verwaltungsratspräsidentin war B.___ . Ihr oblag gleichzeitig die Ge schäftsführung ( Urk. 10). Mit Schreiben vom 2 1. Mai 2016 ersuchte der Be schwerdeführer um Auskunft über die für die Ausübung seines Verwaltungsra tes relevanten Umstände und um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen ( Urk. 3/7). Dieser Forderung verlieh er mit Schreiben vom 1 9. Juni 2012 Nach druck und beantragte eine sofortige Einberufung einer Verwaltungsra tssitzung ( Urk. 3/8). Mit Schrei ben vom 2 8. Juni 2012 bekräftigte er seinen Antrag auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ( Urk. 3/9). Diese fand, wie dem Schreiben vom 1 9. Juli 2012 zu entnehmen ist, am 1 2. Juli 2012 statt (vgl. Urk. 3/11). Im besagten Schreiben monierte er eine unvollständige Aus kunftserteilung . Nur einige der verlangten Auskünfte seien anlässlich der Ver wa ltungsratssitzung erteilt und nur in einzelne Dokumente sei ihm Einsicht g e währt worden. Er bat um vollständige Auskunftserteilung und Gewährung der Einsichtnahme ( Urk. 3/11). Bezugnehmend auf ein Schrei ben des Rechtsvertre ters der Y.___ AG respektive von B.___ hielt er am 2 9. August 2012 fest, dass seinem Begehren bislang nicht entsprochen worden sei und setzte hierzu ein e Frist bis 5. September 2012 ( Urk. 3/12). Daraufhin erhielt er am 6. September 2012 Unterlagen. Mit Schreiben vom 1 8. September 2012 be merkte er dazu, dass diese unvollständig seien. Unter anderem wies er darauf hin, dass der zur Verfügung gestellte Kontoauszug mangels Details zu den ein zelnen Gutschriften und Belastungen nicht aussagekrä ftig sei. Er forderte - zum wiederholt en Mal

- Zugriffsrechte für die Einsicht in das Online-Banking oder die Zustellung der Buchhaltungskontoblätter respektive sämtlicher Belastungs anzeigen ( Urk. 3/13). Die mit diesem Schreiben sowie mit Mail vom 2 8. Septem ber 2012 angesetzte Frist liess die Verwaltungsratspräsidentin ungenutzt ver streichen ( Urk. 3/1 4). Am 1 2. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Friedensrichter Kla ge auf Auskunft und Einsicht ( Urk. 3/16). Ein erster Ver handlungstermin vom 1 2. November 2012 wurde zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche verschoben ( Urk. 3/17-18). Nachdem der zweite Verhand lungstermin vom 1 9. Dezember 2012 nicht wahrgenommen werden konnte, weil sich die Verwaltungsratspräsidentin krank gemeldet hatte ( Urk. 3/20), erklärte der Beschwerdeführer gleichentags den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat ( Urk. 3/6, 3/21). 4.3

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte bereits im Sommer 2012 merken müssen, dass er seinen Pflichten als Ver waltungsrat nicht habe nachkommen können, weil er faktisch von der Ge schäftsführung ausgeschlossen gewesen sei. Er hätte deshalb bereits zu jenem Zeitpunkt und nicht erst im Dezember 2012 demissionieren müssen ( Urk. 7, vgl. auch Urk. 2 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Einem nicht geschäftsfüh renden Verwaltungsratsmitglied ist die Möglichkeit ein zu räumen, sich ernsthaft um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu bemühen. Erst dann, wenn er sich nicht durchsetzen kann, hat er umgehend zurückzutreten. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 1 2. Juli 2012 erhielt der Beschwerdeführer zwar einige Informationen. Diese waren offensichtlich aber ungenügend, um sich ei nen hinreichenden Überblick über den finanziellen Zustand der Y.___ AG zu verschaffen. Zu jenem Zeitpunkt waren die Mög lichkeiten zur Durchsetzung d er Auskunfts- und Einsichtsrechte, welcher der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten als Organ bedurfte, weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht ausgeschöpft. Dies gilt auch für den Zeitpunkt seines Rück tritts. Dass er daher erst am 1 9. Dezember 2012 und nicht bereits im Sommer 2012 demissionierte, kann ihm, nachdem er im Verlauf der Auseinandersetzung mit der Verwaltun gs ratspräsidentin die jeweils adäquaten Schritte zur Durchset zung seiner Rechte beförderlich eingeleitet hatte, nicht zum Vorwurf gereichen beziehungsweise als Ausdruck grober Fahrlässigkeit gewertet werden . Dies führt in Gut heissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheids . 5.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache entscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 2. Februar 2015 ersatzlos aufgeho ben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Mauro Loosli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2015.00013 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

2. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mauro Loosli Suter Howald Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 52, Postfach 1926, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 8 /150-151). Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursver fahren wurde am 7. November 2014 als geschlossen erklärt ( Urk. 10).

Mit Verfügung vom 11. November 2014 forderte die Ausgleichska sse von X.___ Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialver sicherungsbeiträge der Y.___ AG in der H öhe von Fr. 13‘228. 2 5 ( Urk. 8/115 ). Die dagege n erhobene Einsprache ( Urk. 8/120 ) hiess die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 2. Februar 2015 teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 10‘765.55 ( Urk. 2 ). 2.

Mit Eingabe vom 23. März 2015 liess X.___ gegen den Einsprac heent scheid vom 1 2. Februar 2015 Beschwerde erheben und die Aufhebung des an gefochtenen Entscheids beantragen ( Urk. 1 S. 2 ). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerd eantwort vom 21. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

Im angefochtenen Entscheid werden die Grundlagen der Arbe itgeberhaftung ( Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere betreffend die subsidiäre Haftung der Organe e i nes Arbeit gebers (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Sch aden (BGE 126 V 443 E. 3a, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlich keit (BGE 118 V 193 E. 2a mit Hin weisen), die Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186

E. 1b, ZAK 1992 S. 248 E. 4b, 1985 S. 620 E. 3b, je mit Hinweisen) sowie den verlangten adäquaten Kausa lzusammenhang zutreffend dargelegt (BGE 125

V 461 E. 5a, 119 V 406 E. 4a; AHI 1996 S. 292 E . 4, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 3. 3.1

Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Schadener satzforderung gegen den Beschwerdeführer auf Fr. 10‘765.55 reduziert. Diese Forderung hat sie in hinreichender Weise substantiiert und belegt (vgl. dazu Urk. 8/150-151, vgl. auch Urk. 7 ). Sie wurde vom Beschwerdeführer in massli cher Hinsicht auch nicht bestritten ( Urk. 1). 3.2

Im Weiteren ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die konkursite Firma ihrer Beitragspflicht in erheblichem Umfang (Fr. 13‘075.15, vgl. Urk. 2

S. 3) nicht nachgekommen ist, wovon vorliegend Fr. 10‘765.55 relevant sind.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber-pflichten dem Beschwerdeführer anzurechnen ist. 4. 4.1

Ein nicht geschäftsführende r Verwaltungsrat handelt schuldhaft, wenn er der ihm als formellem Organ zukommenden unübertragbaren und unentziehbaren Pflicht zur Oberaufsicht der Geschäftsführung, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, nicht nachkommt, also gegenüber dem geschäftsführen den Verwaltungsrat nicht die nach den Umständen gebotene, auch auf das Bei tragswesen sich erstreckende Aufsicht ausübt, wobei bei einem aus wenigen Personen bestehenden Verwaltungsrat ein strenger Massstab gilt ( Bundesge richtsurteil

9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 296/03 vom 1 1. Mai 2004 E. 4.4).

Wird dem nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat der Einblick in die Geschäfts bücher verweigert, hat er auf seinem Auskunftsrecht zu beharren und konkrete Massnahmen zu dessen Durchsetzung zu treffen. Kann er sich nicht durchsetzen, hat er umgehend zu demissionieren, um keine Haftungsfolgen zu gewärtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_933/13 vom 7. April 2014 E. 3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 149/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.4). 4.2

Der Beschwerdeführer war ab 1 0. Ap ril 2012 nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivuntersch rift zu zweien der Y.___ AG. Verwaltungsratspräsidentin war B.___ . Ihr oblag gleichzeitig die Ge schäftsführung ( Urk. 10). Mit Schreiben vom 2 1. Mai 2016 ersuchte der Be schwerdeführer um Auskunft über die für die Ausübung seines Verwaltungsra tes relevanten Umstände und um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen ( Urk. 3/7). Dieser Forderung verlieh er mit Schreiben vom 1 9. Juni 2012 Nach druck und beantragte eine sofortige Einberufung einer Verwaltungsra tssitzung ( Urk. 3/8). Mit Schrei ben vom 2 8. Juni 2012 bekräftigte er seinen Antrag auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ( Urk. 3/9). Diese fand, wie dem Schreiben vom 1 9. Juli 2012 zu entnehmen ist, am 1 2. Juli 2012 statt (vgl. Urk. 3/11). Im besagten Schreiben monierte er eine unvollständige Aus kunftserteilung . Nur einige der verlangten Auskünfte seien anlässlich der Ver wa ltungsratssitzung erteilt und nur in einzelne Dokumente sei ihm Einsicht g e währt worden. Er bat um vollständige Auskunftserteilung und Gewährung der Einsichtnahme ( Urk. 3/11). Bezugnehmend auf ein Schrei ben des Rechtsvertre ters der Y.___ AG respektive von B.___ hielt er am 2 9. August 2012 fest, dass seinem Begehren bislang nicht entsprochen worden sei und setzte hierzu ein e Frist bis 5. September 2012 ( Urk. 3/12). Daraufhin erhielt er am 6. September 2012 Unterlagen. Mit Schreiben vom 1 8. September 2012 be merkte er dazu, dass diese unvollständig seien. Unter anderem wies er darauf hin, dass der zur Verfügung gestellte Kontoauszug mangels Details zu den ein zelnen Gutschriften und Belastungen nicht aussagekrä ftig sei. Er forderte - zum wiederholt en Mal

- Zugriffsrechte für die Einsicht in das Online-Banking oder die Zustellung der Buchhaltungskontoblätter respektive sämtlicher Belastungs anzeigen ( Urk. 3/13). Die mit diesem Schreiben sowie mit Mail vom 2 8. Septem ber 2012 angesetzte Frist liess die Verwaltungsratspräsidentin ungenutzt ver streichen ( Urk. 3/1 4). Am 1 2. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Friedensrichter Kla ge auf Auskunft und Einsicht ( Urk. 3/16). Ein erster Ver handlungstermin vom 1 2. November 2012 wurde zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche verschoben ( Urk. 3/17-18). Nachdem der zweite Verhand lungstermin vom 1 9. Dezember 2012 nicht wahrgenommen werden konnte, weil sich die Verwaltungsratspräsidentin krank gemeldet hatte ( Urk. 3/20), erklärte der Beschwerdeführer gleichentags den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat ( Urk. 3/6, 3/21). 4.3

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte bereits im Sommer 2012 merken müssen, dass er seinen Pflichten als Ver waltungsrat nicht habe nachkommen können, weil er faktisch von der Ge schäftsführung ausgeschlossen gewesen sei. Er hätte deshalb bereits zu jenem Zeitpunkt und nicht erst im Dezember 2012 demissionieren müssen ( Urk. 7, vgl. auch Urk. 2 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Einem nicht geschäftsfüh renden Verwaltungsratsmitglied ist die Möglichkeit ein zu räumen, sich ernsthaft um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu bemühen. Erst dann, wenn er sich nicht durchsetzen kann, hat er umgehend zurückzutreten. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 1 2. Juli 2012 erhielt der Beschwerdeführer zwar einige Informationen. Diese waren offensichtlich aber ungenügend, um sich ei nen hinreichenden Überblick über den finanziellen Zustand der Y.___ AG zu verschaffen. Zu jenem Zeitpunkt waren die Mög lichkeiten zur Durchsetzung d er Auskunfts- und Einsichtsrechte, welcher der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten als Organ bedurfte, weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht ausgeschöpft. Dies gilt auch für den Zeitpunkt seines Rück tritts. Dass er daher erst am 1 9. Dezember 2012 und nicht bereits im Sommer 2012 demissionierte, kann ihm, nachdem er im Verlauf der Auseinandersetzung mit der Verwaltun gs ratspräsidentin die jeweils adäquaten Schritte zur Durchset zung seiner Rechte beförderlich eingeleitet hatte, nicht zum Vorwurf gereichen beziehungsweise als Ausdruck grober Fahrlässigkeit gewertet werden . Dies führt in Gut heissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheids . 5.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache entscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 2. Februar 2015 ersatzlos aufgeho ben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Mauro Loosli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger