Sachverhalt
1.
Die Z.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-B eiträge ab (vgl. Urk. 13/1-3). Mit Urteil vom 2 8. November 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ den Konkurs über die Gesellschaft . Das Konkursver fahren wurde am 4. März 2014 mang els Aktiven eingestellt (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 forderte die Ausgleichskasse von
X.___, dem früheren Präsident en des Verwaltungsrates der Kon kursitin,
in solidarischer H aftung mit Y.___ Schaden er satz
für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungs bei träge der Z.___ AG in der Höhe von Fr. 41‘161.30 (Urk. 7/87). Die dageg en erhobene Ein sprache (Urk. 7/89) hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 6. Februar 2015 teilweise gut und reduzierte die geforderte Scha den ersatz summe auf Fr. 33‘957.85
(Urk. 2). 2.
Mit Eingab e vom 4. März 2015 erhob X.___ gegen den Einspr acheentscheid vom 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1). Die Ausgleichs kasse schloss in der Besch werdeantwort vom 1 3. April 2015 auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___
zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 10) . Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Ausgleichskasse am 1 1. August 2016 einen Kontoauszug sowie eine Beitragsübersicht ein (Urk. 12, 13/1-3), wo von dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen Kenntnis gege ben wurde n (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Ge schäfts füh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden so lida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss dem Kontoauszug vom 1 0. Dezem ber 2014 und der Beitragsübersicht (Urk. 13/2-3) aus unbezahlt ge bliebenen Beiträgen für die Jahre 2012 und 2013 sowie Mahn- und Betrei bungsgebühren und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen
ent sprechende Rech nung en (Urk. 7/37, 7/43, 7/47, 7/54), Mahnungen (Urk. 7/40, 7/41, 7/45, 7/48, 7/49, 7/50, 7/58, 7/59, 7/62), Betreibung en (Urk. 7/46, 7/51, 7/66, 7/67, 7/69) und Zahlungsbefehl e (Urk. 7/52, 7/53, 7/64, 7/70, 7/71, 7/72, 7/73), gegen welche die Firma jeweils keinen Rechtsvorschlag erhob en hatte . Aus diesen Unter lagen und der Beitragsübersicht ergibt sich ein Schadensbetrag von Fr. 41‘161.30 . 2.3
Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 41‘161.30 auf Fr. 33‘957.8 5. Dabei berücksichtigte sie zutreffenderweise, dass der Beschwer deführer per 3 1. Dezember 2012 aus dem Verwaltungsrat der Z.___
AG zurückgetreten war. Damit entfiel seine Haftung für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Schadenspositionen (vgl. Urk. 2). 2.4
Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berech-nungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 33‘957.85 auszu gehen. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ AG den ihr als Arbeit geberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur schleppend und in den Jah ren 2012 und 2013 nicht beziehungsweise nur unvollständig nach ge k o m men war . Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Neben kosten) in der Höhe von Fr. 41‘161.30 unbezahlt, wovon vorliegend Fr. 33‘957.85
relevant sind (vgl. E. 2.3 hievor). Es bedarf deshalb keiner weite ren Ausführungen, dass die
Z.___ AG
Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.
1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 4.2.2
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuld haft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E.
2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor, die definitive Abrech nung der Beiträge für das Jahr 2012 sei erst nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, Einfluss zu nehmen. Sein Geschäftspartner, Y.___, habe ihm mündlich versi chert, dass die Beiträge bezahlt würden. Er selber habe über keine Kompetenzen verfügt, um die nötigen Beitragszahlungen vorzu neh men. Bei seinem Rücktritt habe die Z.___ AG über ein Grundstück, Kunden- und sonstige Guthaben, Warenlage r und Weiteres und dadurch insgesamt über ein Guthaben von über einer halben Million verfügt. Es wäre deshalb ein L eichtes gewesen, die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Dass dies nicht geschehen sei, sei nicht ihm an zulasten. Er selber habe von 2009 bis 2012 ein en Lohn von Fr. 21‘000.-- bezogen. Es könne nicht sein, dass er nun für ausstehen de Beiträge gerade stehen müsse, die diesen Lohn überstiegen (Urk. 1). 5.2
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungs weise der Konkurs der Z.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvor wurf gemacht werden könnte . Vielmehr ist einzig z u entscheiden, ob die Z.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenen falls ei n qualifiziertes Verschulden des Beschwerdef ührers zu bejahen ist.
5.3
Nach Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Gemäss Rz . 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen vo raussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV.
Der Fehlbetrag von Fr. 41‘161.30 ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2012 die definitiven Beiträge erheblich höher ausfielen, als die geleisteten Akonto beiträge . Grund hierfür war, dass wesentliche Änderungen in der Lohnsumme der Ausgleichskasse nicht gemeldet wurden. Vom Umstand, dass die Lohnzah lungen im 2012 wesentlich höher waren als im 2011, erhielt die Ausgleichs kasse erst mit der Lohndeklaration 2012 vom 2 6. März 2013 Kenntnis (Urk. 7/2, 7/34). Der Beschwerdeführer erwähnt zwar richtig, dass diese Lohndeklaration erst nach seinem Austritt erfolgt war. Dies ver mag ihn allerdings von seiner Haftung nicht zu entbinden. Denn die
Z.___ AG hatte im 2012
- in Missachtung ihrer Pflichten - viel zu tiefe Akontobeiträge geleistet (selbst inso weit mussten diese im Übrigen regelmässig gemahnt werden), in Anbetracht dessen, dass sie deutlich mehr Mit arbeiter beschäftigt und sich die Lohnsumme damit fast verdoppelt hatte . Zu je ner Zeit war der Beschwerdeführer Verwal tungs ratspräs ident der Z.___ AG und stand damit in der Verant wor tung.
5.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften, wie es beim Be schwe r deführer der Fall war, entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kon troll
- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern sich perio disch über den Ge schäfts gang zu informieren u nd bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Bun desgerichtsurteil 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinwei sen). Zwar ist der nicht geschäfts führende Ver waltungsrat nicht ver pflichtet, jedes e inzelne Geschäft der mit der Geschäfts führung und Vertretung Beauf trag ten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätig keit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sic h laufend über den Ge schäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorg fäl tig stu die rt, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklä ren vers ucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Ver dacht falscher oder unsorg fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertre tungs befugnisse, ist der Verwal tungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sach ver ständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beobach tung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E.
4a;
Bundes gerichts urteil 9C_461/2009 vom 31. Dezember
2 010 E.
5.3, je mit weiteren Hin weisen).
Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer sich nicht auf die mündli che Zusage von Y.___, dem Geschäftsführer und einzigen weiteren Verwaltungsratsmitglied, verlassen, wonach die Beiträge bezahlt wür den (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 5 S.
14 E.
4.2.3). Vielmehr hätte der Beschwer deführer selbst unverzüglich die zweckdienlichen Handlungen, welche die Bei tragszahlungen sichergestellt hätten, veranlassen müssen. Wäre ihm dies nicht möglich gewesen, wie er behauptet, hätte er als Verwaltunsrats (präsident) de missionieren müssen, was er indessen erst per Ende 2012 tat (vgl. Bundesge richtsurteile 9C_328/20 12 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3 und 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4). Auch ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn er vorbringt, bei seiner Demission seien noch genügend flüssige Mittel vorhan den gewesen, um die Ausstände bei der Beschwerdegegnerin zu beglei chen. Tatsache ist, dass die geschuldeten Beiträge nicht beziehungsweise nur teilweise be zahlt wurden und der Beschwerdeführer den ihm in diesem Zu sammenhang obliegenden Pflichten nicht nachkam. Anzufügen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Vermögenswerten primär eben gera de nicht um liquide Mittel handelt e . Dass die Z.___ AG die Beiträge regelmässig verspätet respektive gar nicht beglich, deutet darauf hin, dass die Gesells chaft Liquiditätsprobleme hatte;
o ffenbar hatte sie nicht genügend liquide Mittel, um neben den Löhnen die darauf unmittelbar ex lege entst andene n Beitragsforderungen zu bezahlen. Indessen darf ein Unternehmen praxisgemäss nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf entstandenen Beitr agsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S.
214 E.
5; ferner etwa auch Bundes gerichtsurteil 9C_38/2015 vom 15. Mai 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.5
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die Z.___ AG insgesamt bloss ein Lohn von Fr. 21‘000.-- erhielt (vgl. Urk. 1). Dies tut indessen nichts zur Sac he; die Lohn höhe ändert nichts an den Pflichten des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident . Ebenso ist die Vereinbarung zwischen X.___ und Y.___, wonach letzter er für die Beitrags ausstände aufkomme (Urk. 3/3), vorliegend unbeacht lich. Da das Gesetz die Solidarhaftung vorsieht, kann die Ausgleichskasse auch den Beschwerdeführer ins Recht fassen. 5.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Nicht erfüllung der Zahlungspflichten durch die Konkursitin gegenüber der Beschwer degegnerin
- während seiner Zeit als Verwaltungsrats (präsident)
- als qualifi ziert schuldhaftes Unterlassen anzurechnen ist. 6. 6.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2
Zwischen dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhal ten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weite res zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte. 7.
Den Akten kann entn om men werden, dass der Beigeladene Y.___ seine Schadenersatz pflicht anerkannt hat und der Beschwerde geg nerin Abschlagszahlun gen leistet (vgl. Urk. 7/99, 13/3) . Dies ändert indessen nichts an der grundsätzli chen Solidarhaft des Beschwerdeführers. Nach dem Dar gelegten hat er für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 33‘957.85 (i n solidarischer Haftung) Ersatz zu leisten, dies unter Berücksichtigung seither bereits bei der Beschwer degegnerin eingegangener entsprechender Zahlungen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Z.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-B eiträge ab (vgl. Urk. 13/1-3). Mit Urteil vom
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Ge schäfts füh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden so lida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.
E. 2 Mit Eingab e vom 4. März 2015 erhob X.___ gegen den Einspr acheentscheid vom 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1). Die Ausgleichs kasse schloss in der Besch werdeantwort vom 1 3. April 2015 auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___
zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 10) . Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Ausgleichskasse am 1 1. August 2016 einen Kontoauszug sowie eine Beitragsübersicht ein (Urk. 12, 13/1-3), wo von dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen Kenntnis gege ben wurde n (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 2.2 Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss dem Kontoauszug vom 1 0. Dezem ber 2014 und der Beitragsübersicht (Urk. 13/2-3) aus unbezahlt ge bliebenen Beiträgen für die Jahre 2012 und 2013 sowie Mahn- und Betrei bungsgebühren und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen
ent sprechende Rech nung en (Urk. 7/37, 7/43, 7/47, 7/54), Mahnungen (Urk. 7/40, 7/41, 7/45, 7/48, 7/49, 7/50, 7/58, 7/59, 7/62), Betreibung en (Urk. 7/46, 7/51, 7/66, 7/67, 7/69) und Zahlungsbefehl e (Urk. 7/52, 7/53, 7/64, 7/70, 7/71, 7/72, 7/73), gegen welche die Firma jeweils keinen Rechtsvorschlag erhob en hatte . Aus diesen Unter lagen und der Beitragsübersicht ergibt sich ein Schadensbetrag von Fr. 41‘161.30 .
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 41‘161.30 auf Fr. 33‘957.8 5. Dabei berücksichtigte sie zutreffenderweise, dass der Beschwer deführer per 3 1. Dezember 2012 aus dem Verwaltungsrat der Z.___
AG zurückgetreten war. Damit entfiel seine Haftung für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Schadenspositionen (vgl. Urk. 2).
E. 2.4 Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berech-nungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 33‘957.85 auszu gehen. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ AG den ihr als Arbeit geberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur schleppend und in den Jah ren 2012 und 2013 nicht beziehungsweise nur unvollständig nach ge k o m men war . Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Neben kosten) in der Höhe von Fr. 41‘161.30 unbezahlt, wovon vorliegend Fr. 33‘957.85
relevant sind (vgl. E. 2.3 hievor). Es bedarf deshalb keiner weite ren Ausführungen, dass die
Z.___ AG
Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.
1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 4.2.2
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuld haft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E.
2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor, die definitive Abrech nung der Beiträge für das Jahr 2012 sei erst nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, Einfluss zu nehmen. Sein Geschäftspartner, Y.___, habe ihm mündlich versi chert, dass die Beiträge bezahlt würden. Er selber habe über keine Kompetenzen verfügt, um die nötigen Beitragszahlungen vorzu neh men. Bei seinem Rücktritt habe die Z.___ AG über ein Grundstück, Kunden- und sonstige Guthaben, Warenlage r und Weiteres und dadurch insgesamt über ein Guthaben von über einer halben Million verfügt. Es wäre deshalb ein L eichtes gewesen, die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Dass dies nicht geschehen sei, sei nicht ihm an zulasten. Er selber habe von 2009 bis 2012 ein en Lohn von Fr. 21‘000.-- bezogen. Es könne nicht sein, dass er nun für ausstehen de Beiträge gerade stehen müsse, die diesen Lohn überstiegen (Urk. 1). 5.2
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungs weise der Konkurs der Z.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvor wurf gemacht werden könnte . Vielmehr ist einzig z u entscheiden, ob die Z.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenen falls ei n qualifiziertes Verschulden des Beschwerdef ührers zu bejahen ist.
5.3
Nach Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Gemäss Rz . 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen vo raussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV.
Der Fehlbetrag von Fr. 41‘161.30 ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2012 die definitiven Beiträge erheblich höher ausfielen, als die geleisteten Akonto beiträge . Grund hierfür war, dass wesentliche Änderungen in der Lohnsumme der Ausgleichskasse nicht gemeldet wurden. Vom Umstand, dass die Lohnzah lungen im 2012 wesentlich höher waren als im 2011, erhielt die Ausgleichs kasse erst mit der Lohndeklaration 2012 vom 2 6. März 2013 Kenntnis (Urk. 7/2, 7/34). Der Beschwerdeführer erwähnt zwar richtig, dass diese Lohndeklaration erst nach seinem Austritt erfolgt war. Dies ver mag ihn allerdings von seiner Haftung nicht zu entbinden. Denn die
Z.___ AG hatte im 2012
- in Missachtung ihrer Pflichten - viel zu tiefe Akontobeiträge geleistet (selbst inso weit mussten diese im Übrigen regelmässig gemahnt werden), in Anbetracht dessen, dass sie deutlich mehr Mit arbeiter beschäftigt und sich die Lohnsumme damit fast verdoppelt hatte . Zu je ner Zeit war der Beschwerdeführer Verwal tungs ratspräs ident der Z.___ AG und stand damit in der Verant wor tung.
5.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften, wie es beim Be schwe r deführer der Fall war, entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kon troll
- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern sich perio disch über den Ge schäfts gang zu informieren u nd bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Bun desgerichtsurteil 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinwei sen). Zwar ist der nicht geschäfts führende Ver waltungsrat nicht ver pflichtet, jedes e inzelne Geschäft der mit der Geschäfts führung und Vertretung Beauf trag ten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätig keit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sic h laufend über den Ge schäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorg fäl tig stu die rt, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklä ren vers ucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Ver dacht falscher oder unsorg fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertre tungs befugnisse, ist der Verwal tungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sach ver ständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beobach tung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E.
4a;
Bundes gerichts urteil 9C_461/2009 vom 31. Dezember
2
E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2.
E. 6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
E. 6.2 Zwischen dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhal ten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weite res zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte. 7.
Den Akten kann entn om men werden, dass der Beigeladene Y.___ seine Schadenersatz pflicht anerkannt hat und der Beschwerde geg nerin Abschlagszahlun gen leistet (vgl. Urk. 7/99, 13/3) . Dies ändert indessen nichts an der grundsätzli chen Solidarhaft des Beschwerdeführers. Nach dem Dar gelegten hat er für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 33‘957.85 (i n solidarischer Haftung) Ersatz zu leisten, dies unter Berücksichtigung seither bereits bei der Beschwer degegnerin eingegangener entsprechender Zahlungen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 010 E.
5.3, je mit weiteren Hin weisen).
Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer sich nicht auf die mündli che Zusage von Y.___, dem Geschäftsführer und einzigen weiteren Verwaltungsratsmitglied, verlassen, wonach die Beiträge bezahlt wür den (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 5 S.
E. 14 E.
4.2.3). Vielmehr hätte der Beschwer deführer selbst unverzüglich die zweckdienlichen Handlungen, welche die Bei tragszahlungen sichergestellt hätten, veranlassen müssen. Wäre ihm dies nicht möglich gewesen, wie er behauptet, hätte er als Verwaltunsrats (präsident) de missionieren müssen, was er indessen erst per Ende 2012 tat (vgl. Bundesge richtsurteile 9C_328/20 12 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3 und 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4). Auch ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn er vorbringt, bei seiner Demission seien noch genügend flüssige Mittel vorhan den gewesen, um die Ausstände bei der Beschwerdegegnerin zu beglei chen. Tatsache ist, dass die geschuldeten Beiträge nicht beziehungsweise nur teilweise be zahlt wurden und der Beschwerdeführer den ihm in diesem Zu sammenhang obliegenden Pflichten nicht nachkam. Anzufügen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Vermögenswerten primär eben gera de nicht um liquide Mittel handelt e . Dass die Z.___ AG die Beiträge regelmässig verspätet respektive gar nicht beglich, deutet darauf hin, dass die Gesells chaft Liquiditätsprobleme hatte;
o ffenbar hatte sie nicht genügend liquide Mittel, um neben den Löhnen die darauf unmittelbar ex lege entst andene n Beitragsforderungen zu bezahlen. Indessen darf ein Unternehmen praxisgemäss nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf entstandenen Beitr agsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S.
214 E.
5; ferner etwa auch Bundes gerichtsurteil 9C_38/2015 vom 15. Mai 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.5
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die Z.___ AG insgesamt bloss ein Lohn von Fr. 21‘000.-- erhielt (vgl. Urk. 1). Dies tut indessen nichts zur Sac he; die Lohn höhe ändert nichts an den Pflichten des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident . Ebenso ist die Vereinbarung zwischen X.___ und Y.___, wonach letzter er für die Beitrags ausstände aufkomme (Urk. 3/3), vorliegend unbeacht lich. Da das Gesetz die Solidarhaftung vorsieht, kann die Ausgleichskasse auch den Beschwerdeführer ins Recht fassen. 5.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Nicht erfüllung der Zahlungspflichten durch die Konkursitin gegenüber der Beschwer degegnerin
- während seiner Zeit als Verwaltungsrats (präsident)
- als qualifi ziert schuldhaftes Unterlassen anzurechnen ist. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2015.00008 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil
vom
5. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Die Z.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-B eiträge ab (vgl. Urk. 13/1-3). Mit Urteil vom 2 8. November 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ den Konkurs über die Gesellschaft . Das Konkursver fahren wurde am 4. März 2014 mang els Aktiven eingestellt (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 forderte die Ausgleichskasse von
X.___, dem früheren Präsident en des Verwaltungsrates der Kon kursitin,
in solidarischer H aftung mit Y.___ Schaden er satz
für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungs bei träge der Z.___ AG in der Höhe von Fr. 41‘161.30 (Urk. 7/87). Die dageg en erhobene Ein sprache (Urk. 7/89) hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 6. Februar 2015 teilweise gut und reduzierte die geforderte Scha den ersatz summe auf Fr. 33‘957.85
(Urk. 2). 2.
Mit Eingab e vom 4. März 2015 erhob X.___ gegen den Einspr acheentscheid vom 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1). Die Ausgleichs kasse schloss in der Besch werdeantwort vom 1 3. April 2015 auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___
zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 10) . Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Ausgleichskasse am 1 1. August 2016 einen Kontoauszug sowie eine Beitragsübersicht ein (Urk. 12, 13/1-3), wo von dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen Kenntnis gege ben wurde n (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenen versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Ge schäfts füh rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden so lida risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 2. 2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.
3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.
5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss dem Kontoauszug vom 1 0. Dezem ber 2014 und der Beitragsübersicht (Urk. 13/2-3) aus unbezahlt ge bliebenen Beiträgen für die Jahre 2012 und 2013 sowie Mahn- und Betrei bungsgebühren und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen
ent sprechende Rech nung en (Urk. 7/37, 7/43, 7/47, 7/54), Mahnungen (Urk. 7/40, 7/41, 7/45, 7/48, 7/49, 7/50, 7/58, 7/59, 7/62), Betreibung en (Urk. 7/46, 7/51, 7/66, 7/67, 7/69) und Zahlungsbefehl e (Urk. 7/52, 7/53, 7/64, 7/70, 7/71, 7/72, 7/73), gegen welche die Firma jeweils keinen Rechtsvorschlag erhob en hatte . Aus diesen Unter lagen und der Beitragsübersicht ergibt sich ein Schadensbetrag von Fr. 41‘161.30 . 2.3
Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 41‘161.30 auf Fr. 33‘957.8 5. Dabei berücksichtigte sie zutreffenderweise, dass der Beschwer deführer per 3 1. Dezember 2012 aus dem Verwaltungsrat der Z.___
AG zurückgetreten war. Damit entfiel seine Haftung für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Schadenspositionen (vgl. Urk. 2). 2.4
Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berech-nungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 33‘957.85 auszu gehen. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ AG den ihr als Arbeit geberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur schleppend und in den Jah ren 2012 und 2013 nicht beziehungsweise nur unvollständig nach ge k o m men war . Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Neben kosten) in der Höhe von Fr. 41‘161.30 unbezahlt, wovon vorliegend Fr. 33‘957.85
relevant sind (vgl. E. 2.3 hievor). Es bedarf deshalb keiner weite ren Ausführungen, dass die
Z.___ AG
Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.
1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 4.2.2
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuld haft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E.
2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor, die definitive Abrech nung der Beiträge für das Jahr 2012 sei erst nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, Einfluss zu nehmen. Sein Geschäftspartner, Y.___, habe ihm mündlich versi chert, dass die Beiträge bezahlt würden. Er selber habe über keine Kompetenzen verfügt, um die nötigen Beitragszahlungen vorzu neh men. Bei seinem Rücktritt habe die Z.___ AG über ein Grundstück, Kunden- und sonstige Guthaben, Warenlage r und Weiteres und dadurch insgesamt über ein Guthaben von über einer halben Million verfügt. Es wäre deshalb ein L eichtes gewesen, die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Dass dies nicht geschehen sei, sei nicht ihm an zulasten. Er selber habe von 2009 bis 2012 ein en Lohn von Fr. 21‘000.-- bezogen. Es könne nicht sein, dass er nun für ausstehen de Beiträge gerade stehen müsse, die diesen Lohn überstiegen (Urk. 1). 5.2
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungs weise der Konkurs der Z.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvor wurf gemacht werden könnte . Vielmehr ist einzig z u entscheiden, ob die Z.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenen falls ei n qualifiziertes Verschulden des Beschwerdef ührers zu bejahen ist.
5.3
Nach Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Gemäss Rz . 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen vo raussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV.
Der Fehlbetrag von Fr. 41‘161.30 ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2012 die definitiven Beiträge erheblich höher ausfielen, als die geleisteten Akonto beiträge . Grund hierfür war, dass wesentliche Änderungen in der Lohnsumme der Ausgleichskasse nicht gemeldet wurden. Vom Umstand, dass die Lohnzah lungen im 2012 wesentlich höher waren als im 2011, erhielt die Ausgleichs kasse erst mit der Lohndeklaration 2012 vom 2 6. März 2013 Kenntnis (Urk. 7/2, 7/34). Der Beschwerdeführer erwähnt zwar richtig, dass diese Lohndeklaration erst nach seinem Austritt erfolgt war. Dies ver mag ihn allerdings von seiner Haftung nicht zu entbinden. Denn die
Z.___ AG hatte im 2012
- in Missachtung ihrer Pflichten - viel zu tiefe Akontobeiträge geleistet (selbst inso weit mussten diese im Übrigen regelmässig gemahnt werden), in Anbetracht dessen, dass sie deutlich mehr Mit arbeiter beschäftigt und sich die Lohnsumme damit fast verdoppelt hatte . Zu je ner Zeit war der Beschwerdeführer Verwal tungs ratspräs ident der Z.___ AG und stand damit in der Verant wor tung.
5.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften, wie es beim Be schwe r deführer der Fall war, entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kon troll
- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern sich perio disch über den Ge schäfts gang zu informieren u nd bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Bun desgerichtsurteil 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinwei sen). Zwar ist der nicht geschäfts führende Ver waltungsrat nicht ver pflichtet, jedes e inzelne Geschäft der mit der Geschäfts führung und Vertretung Beauf trag ten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätig keit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sic h laufend über den Ge schäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorg fäl tig stu die rt, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklä ren vers ucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Ver dacht falscher oder unsorg fältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertre tungs befugnisse, ist der Verwal tungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sach ver ständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beobach tung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E.
4a;
Bundes gerichts urteil 9C_461/2009 vom 31. Dezember
2 010 E.
5.3, je mit weiteren Hin weisen).
Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer sich nicht auf die mündli che Zusage von Y.___, dem Geschäftsführer und einzigen weiteren Verwaltungsratsmitglied, verlassen, wonach die Beiträge bezahlt wür den (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 5 S.
14 E.
4.2.3). Vielmehr hätte der Beschwer deführer selbst unverzüglich die zweckdienlichen Handlungen, welche die Bei tragszahlungen sichergestellt hätten, veranlassen müssen. Wäre ihm dies nicht möglich gewesen, wie er behauptet, hätte er als Verwaltunsrats (präsident) de missionieren müssen, was er indessen erst per Ende 2012 tat (vgl. Bundesge richtsurteile 9C_328/20 12 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3 und 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4). Auch ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn er vorbringt, bei seiner Demission seien noch genügend flüssige Mittel vorhan den gewesen, um die Ausstände bei der Beschwerdegegnerin zu beglei chen. Tatsache ist, dass die geschuldeten Beiträge nicht beziehungsweise nur teilweise be zahlt wurden und der Beschwerdeführer den ihm in diesem Zu sammenhang obliegenden Pflichten nicht nachkam. Anzufügen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Vermögenswerten primär eben gera de nicht um liquide Mittel handelt e . Dass die Z.___ AG die Beiträge regelmässig verspätet respektive gar nicht beglich, deutet darauf hin, dass die Gesells chaft Liquiditätsprobleme hatte;
o ffenbar hatte sie nicht genügend liquide Mittel, um neben den Löhnen die darauf unmittelbar ex lege entst andene n Beitragsforderungen zu bezahlen. Indessen darf ein Unternehmen praxisgemäss nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf entstandenen Beitr agsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S.
214 E.
5; ferner etwa auch Bundes gerichtsurteil 9C_38/2015 vom 15. Mai 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.5
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die Z.___ AG insgesamt bloss ein Lohn von Fr. 21‘000.-- erhielt (vgl. Urk. 1). Dies tut indessen nichts zur Sac he; die Lohn höhe ändert nichts an den Pflichten des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident . Ebenso ist die Vereinbarung zwischen X.___ und Y.___, wonach letzter er für die Beitrags ausstände aufkomme (Urk. 3/3), vorliegend unbeacht lich. Da das Gesetz die Solidarhaftung vorsieht, kann die Ausgleichskasse auch den Beschwerdeführer ins Recht fassen. 5.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Nicht erfüllung der Zahlungspflichten durch die Konkursitin gegenüber der Beschwer degegnerin
- während seiner Zeit als Verwaltungsrats (präsident)
- als qualifi ziert schuldhaftes Unterlassen anzurechnen ist. 6. 6.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6.2
Zwischen dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhal ten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weite res zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte. 7.
Den Akten kann entn om men werden, dass der Beigeladene Y.___ seine Schadenersatz pflicht anerkannt hat und der Beschwerde geg nerin Abschlagszahlun gen leistet (vgl. Urk. 7/99, 13/3) . Dies ändert indessen nichts an der grundsätzli chen Solidarhaft des Beschwerdeführers. Nach dem Dar gelegten hat er für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 33‘957.85 (i n solidarischer Haftung) Ersatz zu leisten, dies unter Berücksichtigung seither bereits bei der Beschwer degegnerin eingegangener entsprechender Zahlungen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger