Sachverhalt
1.
Am 2 7. Februar 2008 wurde die Y.___ gmbh im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen. Sitz der Y.___ gmbh war A.___ . Mit Statutenänderung vom 3 0. April 2012 wurde die Y.___ gmbh in B.___ GmbH u m benannt. Gleichzeitig wurde eine Sitz verlegung von A.___ nach C.___
statuiert . Die Gesellschaft wurde am 8. Mai 2012 im Handelsregister des Kantons Z.___ gelöscht und neu im Handelsregister des Kantons D.___ ein getragen. Am 8. Juni 2012 wurde über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet . Das Konkursverfahren wurde am 2 6. August 2013 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Auszüge aus den Handelsregistern der Kantone Z.___ und D.___, Urk. 3/3).
Mit Verfügung vom 2 5. April 2014 (Urk. 3/2) verpflichtete die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ als ehemali ge n Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Be i träge im Konkurs der B.___ GmbH in Höhe von Fr. 37‘298.7 0. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Aus gleichskasse mit Einsprachee ntscheid vom 1 4. November 2014 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 37‘075.50 (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 2. Dezember 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Ausgleichskasse keine Beiträge geschuldet seien (Urk. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz - (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). 1. 2
Art. 52 Abs. 5 AHVG bestimmt mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit in Scha denersatzprozessen gemäss Art. 52 AHVG, dass in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) für die Beschwerde gegen Schadenersatzverfügungen das Versi cherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
Im Vergleich zu dem bis 3 1. Dezember 2002 geltenden Klageverfahren hat sich seit Inkrafttreten des ATSG in dem nun geltenden Beschwerdeverfahren gegen Schadenersatzverfügungen an der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nichts geändert. Gemäss der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts zu dem bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) waren Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe bei der Rekursbehörde jenes Kantons zu erheben, in welchem die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (BGE 110 V 35 1 E. 4b).
Der Grundsatz, wonach bei Schadenersatzforderungen gegen juristische Personen oder deren Organe die Beschwerde dort zu erheben ist, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, wurde auch nach Ink rafttreten des ATSG und von Art. 52 Abs. 5 AHVG mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 1 5. März 2010;
H 130/06 vom 1 3. Februar 200 7; H 184/06 vom 2 5. April 2007 sowie H 202/06 vom 6. Juli 2007).
Art. 52 Abs. 5 AHVG geht als lex specialis auch der Bestimmung von Art. 84 Abs. 1 AHVG vor, weshalb es unbeachtlich ist, dass eine kantonale Aus gleichskasse verfügte. 2.
Die Y.___ gmbh bzw. B.___ GmbH verlegte ihren Sitz am 8. Mai 2012 von A.___ nach C.___ (Urk. 3/3). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 8. Juni 2012 (Urk. 3/3) hatte sie somit ihren Sitz nicht mehr im Kanton Z.___, sondern im Kanton D.___ . Demzufolge ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend sozialversicherungsrechtliche Beiträge und darauf geschuldete Nebenkosten nicht zuständig . Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutr eten; diese ist dem Verwaltungsgericht des Kantons D.___ zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) . Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kan tons D.___ zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 2 7. Februar 2008 wurde die Y.___ gmbh im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen. Sitz der Y.___ gmbh war A.___ . Mit Statutenänderung vom 3 0. April 2012 wurde die Y.___ gmbh in B.___ GmbH u m benannt. Gleichzeitig wurde eine Sitz verlegung von A.___ nach C.___
statuiert . Die Gesellschaft wurde am 8. Mai 2012 im Handelsregister des Kantons Z.___ gelöscht und neu im Handelsregister des Kantons D.___ ein getragen. Am 8. Juni 2012 wurde über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet . Das Konkursverfahren wurde am 2 6. August 2013 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Auszüge aus den Handelsregistern der Kantone Z.___ und D.___, Urk. 3/3).
Mit Verfügung vom 2 5. April 2014 (Urk. 3/2) verpflichtete die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ als ehemali ge n Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Be i träge im Konkurs der B.___ GmbH in Höhe von Fr. 37‘298.7 0. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Aus gleichskasse mit Einsprachee ntscheid vom 1 4. November 2014 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 37‘075.50 (Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz - (Art. 21 Abs.
E. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.
E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). 1. 2
Art. 52 Abs. 5 AHVG bestimmt mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit in Scha denersatzprozessen gemäss Art. 52 AHVG, dass in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) für die Beschwerde gegen Schadenersatzverfügungen das Versi cherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
Im Vergleich zu dem bis 3 1. Dezember 2002 geltenden Klageverfahren hat sich seit Inkrafttreten des ATSG in dem nun geltenden Beschwerdeverfahren gegen Schadenersatzverfügungen an der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nichts geändert. Gemäss der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts zu dem bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) waren Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe bei der Rekursbehörde jenes Kantons zu erheben, in welchem die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (BGE 110 V 35 1 E. 4b).
Der Grundsatz, wonach bei Schadenersatzforderungen gegen juristische Personen oder deren Organe die Beschwerde dort zu erheben ist, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, wurde auch nach Ink rafttreten des ATSG und von Art. 52 Abs. 5 AHVG mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 1 5. März 2010;
H 130/06 vom 1 3. Februar 200 7; H 184/06 vom 2 5. April 2007 sowie H 202/06 vom 6. Juli 2007).
Art. 52 Abs. 5 AHVG geht als lex specialis auch der Bestimmung von Art. 84 Abs. 1 AHVG vor, weshalb es unbeachtlich ist, dass eine kantonale Aus gleichskasse verfügte. 2.
Die Y.___ gmbh bzw. B.___ GmbH verlegte ihren Sitz am 8. Mai 2012 von A.___ nach C.___ (Urk. 3/3). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 8. Juni 2012 (Urk. 3/3) hatte sie somit ihren Sitz nicht mehr im Kanton Z.___, sondern im Kanton D.___ . Demzufolge ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend sozialversicherungsrechtliche Beiträge und darauf geschuldete Nebenkosten nicht zuständig . Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutr eten; diese ist dem Verwaltungsgericht des Kantons D.___ zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) . Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kan tons D.___ zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00037 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Beschluss vom
19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 2 7. Februar 2008 wurde die Y.___ gmbh im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen. Sitz der Y.___ gmbh war A.___ . Mit Statutenänderung vom 3 0. April 2012 wurde die Y.___ gmbh in B.___ GmbH u m benannt. Gleichzeitig wurde eine Sitz verlegung von A.___ nach C.___
statuiert . Die Gesellschaft wurde am 8. Mai 2012 im Handelsregister des Kantons Z.___ gelöscht und neu im Handelsregister des Kantons D.___ ein getragen. Am 8. Juni 2012 wurde über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet . Das Konkursverfahren wurde am 2 6. August 2013 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Auszüge aus den Handelsregistern der Kantone Z.___ und D.___, Urk. 3/3).
Mit Verfügung vom 2 5. April 2014 (Urk. 3/2) verpflichtete die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ als ehemali ge n Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Be i träge im Konkurs der B.___ GmbH in Höhe von Fr. 37‘298.7 0. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Aus gleichskasse mit Einsprachee ntscheid vom 1 4. November 2014 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 37‘075.50 (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 2. Dezember 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Ausgleichskasse keine Beiträge geschuldet seien (Urk. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz - (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). 1. 2
Art. 52 Abs. 5 AHVG bestimmt mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit in Scha denersatzprozessen gemäss Art. 52 AHVG, dass in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) für die Beschwerde gegen Schadenersatzverfügungen das Versi cherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
Im Vergleich zu dem bis 3 1. Dezember 2002 geltenden Klageverfahren hat sich seit Inkrafttreten des ATSG in dem nun geltenden Beschwerdeverfahren gegen Schadenersatzverfügungen an der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nichts geändert. Gemäss der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts zu dem bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) waren Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe bei der Rekursbehörde jenes Kantons zu erheben, in welchem die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (BGE 110 V 35 1 E. 4b).
Der Grundsatz, wonach bei Schadenersatzforderungen gegen juristische Personen oder deren Organe die Beschwerde dort zu erheben ist, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, wurde auch nach Ink rafttreten des ATSG und von Art. 52 Abs. 5 AHVG mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 1 5. März 2010;
H 130/06 vom 1 3. Februar 200 7; H 184/06 vom 2 5. April 2007 sowie H 202/06 vom 6. Juli 2007).
Art. 52 Abs. 5 AHVG geht als lex specialis auch der Bestimmung von Art. 84 Abs. 1 AHVG vor, weshalb es unbeachtlich ist, dass eine kantonale Aus gleichskasse verfügte. 2.
Die Y.___ gmbh bzw. B.___ GmbH verlegte ihren Sitz am 8. Mai 2012 von A.___ nach C.___ (Urk. 3/3). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 8. Juni 2012 (Urk. 3/3) hatte sie somit ihren Sitz nicht mehr im Kanton Z.___, sondern im Kanton D.___ . Demzufolge ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend sozialversicherungsrechtliche Beiträge und darauf geschuldete Nebenkosten nicht zuständig . Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutr eten; diese ist dem Verwaltungsgericht des Kantons D.___ zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) . Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kan tons D.___ zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler