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AK.2014.00034

Höhe des Schadens steht nicht fest, da nicht klar ist, in welchem Umfang die bescheinigten Löhne realisiert wurden.

Zürich SozVersG · 2016-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ war seit der Eintragung im Handelsregister (früher :

Y.___ AG) Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der Z.___ AG . Die Z.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

Mit Urteil vom 1 0. Mai 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über

die Z.___ AG den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 2 6. Juli 2013 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregister) . Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2014 verpflichtete die Aus gleichskasse

X.___ als Einzelhafter zum Schadenersatz für entgan gene Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 52‘555.80 (Urk. 5/261) . Die von X.___ am 1 5. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 5/266) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. September 2014 ab (Urk. 2). 2.

Mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2014 erhob X.___

dagegen bei der Ausgleichskasse Beschwerde und beantragte, es sei der von ihm zu leistende Schadenersatz auf Fr. 32‘758.40 herabzusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin überwies die Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte mit Beschwer deantwort vom 1. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Am 5. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt dabei an seinem Antrag fest (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu am 8. April 2015 vernehmen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 2 6. Mai 2015 erneut eine Stel lungnahme ein (Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin am 2 7. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr läs si ge Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risc h (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- (Art. 66

des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desge setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung, AVIG)

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun des gesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 2

Der Beschwerdeführer wendet gegen den von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Schadenersatz in Höhe von 52‘555.80 im Wesentlichen ein, es seien für das Jahr 2013 nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Lohnbeiträge inkl. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 24‘839.60 zu entrichten gewesen, sondern lediglich Fr. 13‘021.4 4. Von den deklarierten Löhne n in Höhe von Fr. 178‘815.-- seien nur Fr. 93‘738.60 von der Z.___ AG aus bezahlt worden (vgl. auch Urk. 3/4). Im übrigen Umfang von Fr. 85‘076.40 seien si e nicht ausgerichtet worden bzw. durch Insolvenzentschädigung der Arbeitslo senversicherung abgegolten worden. Die Schadenersatzforderung sei um die auf diesen Fr. 85‘076.40 zu entrichtenden Beiträge n, das heisse um F r. 11‘818.16,

zu reduzieren (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 3/4, Urk. 7 und Urk. 14).

Im Mai 2012 habe per Ende 2011 ein Ausstand von Fr. 24‘307.65 bestanden. Für das Jahr 2012 habe die Beschwerdegegnerin zusätzlich Beiträge von Fr. 78‘784.60 eingefordert. Für das Jahr 2012 seien zudem Beiträge in Höhe von Fr. 13‘021.44 (Fr. 24‘839.60 – Fr. 11‘818.16) zu bezahlen. Unter Berücksichti gung diverser Gebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten von Fr. 5‘459.81 (Fr. 1‘139.10 + Fr. 4‘320.71) habe insgesamt eine Forderung von Fr. 121‘5732.50 bestanden. In Abzug seiner Zahlungen von Fr. 88‘815.10 resul tiere so ein Ausstand von Fr. 32‘758.40 (Urk. 1). 2.3 2.3.1

Die Beitragspflicht besteht nur auf realisierten Löhnen, und nur solche Löhne dürfen demnach in die Schadensberech n ung einbezogen werden (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Rz . 428) . Hat ein Arbeitnehmer vor Konkurseröffnung noch Arbeit geleistet, für welche er jedoch keinen Lohn mehr realisiert, besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspr uch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG. Betrifft die Entschädigung Löhne, die vom Arbeitgeber gegenüber der Ausgleichskasse bereits bescheinigt und damit in der Schadenersatzforderung berücksichtigt wurden, sind die von der Arbeitslosenkasse überwiesenen Beiträge davon in Abzug zu bringen. Die Ausgleichskasse hat dafür besorgt zu sein, dass die Bei träge für die gleichen Löhne nicht doppelt erhoben werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2009 vom 1 5. April 2010 E. 5.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 394/01 vom 19. November 2003 E. 5.2). Steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Insol venzentschädigung zu, kann er die Lohnausstände als Konkursforderung einge ben. Wird die Konkursdividende ausgerichtet, so überweist die Konkursverwal tung den Arbeitnehmeranteil an die Ausgleichskasse, während der Arbeitgeber beitrag samt den Verwaltungskostenbeiträgen bei de r Konkursforderung der Ausgleichskasse aufger echnet wird. Im Rahmen von Art. 52 AHVG steht der Ausgleichskasse in beiden Fällen, das heisst sowohl wenn der Arbeitnehmer für nicht realisierte Löhne Insolvenzentschädigung erhält als auch wenn er keine Insolvenzentschädigung vergütet bekomm t, keine Schadenersatzforderung zu, da eine solche

– wie ausgeführt - nur für realisierte Löhne geltend gemacht werden kann (Reichmuth, a.a.O., Rz . 435 ff.). 2.3. 2

Die Z.___ AG bescheinigte am 2 9. April 2013 gegenüber der Beschwer - d e geg nerin Löhne für die Monate Januar bis März 2013 in Höhe von Fr. 178‘815. -- (Urk. 5/237/2 -3). Die auf diesen Löhnen zu entrichtenden Bei träge (inkl. Verwaltungskosten) in Höhe von Fr. 24‘839.60 (AHV-Lohnbeiträge Fr. 18‘417.95, ALV-Lohnbeiträge 1 Fr. 3‘716.60, FAK-Lohnbeiträge Fr. 2‘145.80, Verwaltungskosten Fr. 460.45 und ALV-Lohnbeiträge 2 Fr. 98.80; vgl. Beitrags übersicht, Urk. 3/6 S. 5) wurden von der Beschwerdegegnerin entsprechend ver bucht . Aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich geht hervor, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ehemaligen Angestellten der Z.___ AG Insolvenzentschädigung in Höhe von brutto Fr. 55‘385.60 (Fr. 13‘388.85 + 11‘966.65

+ Fr. 10‘500.-- + Fr. 11‘108.-- + Fr. 8‘422.10) aus richtete. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerde verfahren konkret vorbringt, es seien nicht sämtliche für das Jahr 2013 bescheinigten Löhne von der Z.___ AG ausgerichtet worden (vgl. demge genüber Einsprache vom 15. August 2014, Urk. 5/266), nahm die Beschwerde gegnerin hierzu keine Abklärungen vor (vgl. Stellungnahme der Beschwerde gegnerin vom 8. April 2015, Urk. 11). Entsprechend gehen aus den Akten keine Angaben darüber hervor, in welchem Umfang die Z.___ AG die für das Jahr 2013

bescheinigten Löhne tatsächlich ausrichtete. Im vom Beschwerde führer geltend gemachten Umfang von Fr. 85‘076.40 (Urk. 3/4) ist daher nicht belegt, dass die bescheinigten Löhne tatsächlich ausgerichtet wurden. Entspre chend ist der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin für die darauf zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) nicht ausgewiesen. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen. 2. 4 2.4.1

Zu prüfen bleibt, ob im Übrigen die Schadenersatzforderung korrekt berechnet wurde. Im M ai 2012 bescheinigte die Beschwer degegnerin für die Zeit bis 31. Dezember 2011 einen Ausstand von Fr. 24‘307.65 (Urk. 3/1). Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. In dieser Abrech nung noch keine Berücksichtigung fand en eine Nachforderung für Beiträge des Jahres 2011 in Höhe von Fr. 12‘092. 9 0 (Fr. 63‘190.2 + Fr. 13‘180.15 + Fr. 7‘361.95

+ Fr. 947.85 + Fr. 1.45 – Fr. 72‘588.70; Urk. 3/7 S. 50; Urk. 5/109) und eine Gutschrift aufgrund zu hoher verrechneter Beiträge in Höhe von Fr. 4‘750.85 (Urk. 3/7 S. 52 und Urk. 5/149).

Aus der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Beschwer degegnerin für das Jahr 2012 Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 78‘784.60 (Fr. 58‘639.55

+ Fr. 12‘208.15 + Fr. 6‘831.80 + Fr. 961.10 + Fr. 144. --; Urk. 3/6 S. 5)

erhob . Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer eben falls zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 3/2).

Betreffend die Beiträge für das Jahr 2012 besteht die dargelegte Unsicherh eit über die ausbezahlte Lohnsumme im Fr. 93‘738.60 übersteigenden Betrag (vgl. E. 2.3) .

Ebenfalls aus Ausstand zu berücksichtigen sind Mahnkosten in Höhe von F r . 2 8 0. -- (1 4 x Fr. 20 .--; Urk. 3/6 S. 7; vgl. auch Urk. 3/6 S. 50 ff.: 2012 0001-0007, 2012 0010, 2012 0013, 2012 0015, 2012 0018, 2013 0001, 2013 0004 und 2013 0005), Verzugszinsen in Höhe von Fr. 4‘269.35 (Fr. 84. -- [vgl. Urk. 3/7 S. 50] + Fr. 162.10 + Fr. 125.80

+ Fr. 184.10 + Fr. 177.70 + Fr. 631.50 + Fr. 193.85 + Fr. 3 10.15 + Fr. 306.85

+ Fr. 301.75 + Fr. 366.85 + Fr. 341.70 + Fr. 341.10 + Fr. 85 .-- + Fr. 286.80 + Fr. 248.90 + Fr. 45.20 + Fr. 76.--; Urk. 3/6 S. 9 f.), Erhebung s kosten von Fr. 150. -- (3 x Fr. 50.--; Urk. 3/6 S. 10),

Betrei bungskosten von Fr. 1‘125.-- (14 x Fr. 73 .-- + Fr. 103.--; Urk. 3/6 S. 10-11) und Beiträge BBF von Fr. 1‘147.45 (Urk. 3/6 S. 11) .

Unter Berücksichtigung auch der auf dem nicht ausgewiesenen Lohn von Fr. 85‘076.40 zu bezahlenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) resultiert eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 142‘245.70 (Fr. 24‘307.65 + Fr. 12‘092.90 - Fr. 4‘750.85 + Fr. 78‘784.60 + 24‘839.60 + Fr. 2 8 0.-- + Fr. 4‘269.35 +

Fr. 150.-- + Fr. 1‘125.-- + Fr. 1‘147.45) . 2.4.2

In der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2012 waren sämtliche Zahlungen der Z.___ AG bis und mit den Zahlungen vom 2. April 2012 berücksichtigt (vgl. Urk. 3/1 S. 5). Die Z.___ AG leistete ab Mai 2012

Zah lungen in Höhe von Fr. 88‘357.20 (Fr. 104.60 + 4 x Fr. 8‘983.50 + Fr. 578.15 + Fr. 162.10 + Fr. 6‘660.85 + Fr. 44‘917.50; Urk. 3/6 S. 20). Zusätzlich als Zah lungen zu berücksichtigen sind Verrechnungen hinsichtlich CO2-Rückvergütun gen und EO-Entschädigung in Höhe Fr. 1‘332.70 (Fr. 270.15 + Fr. 799.40 + Fr. 152.15 + Fr. 111.--; Urk. 3/6 S. 11- 12). Insgesamt sind somit Zahlungen der Z.___

AG in Höhe von Fr. 89‘689.90 (Fr. 88‘357.20 + Fr. 1‘332.70) anzu rechnen . 2. 4.3

Bei Forderungen von

Fr. 142‘245.70 und Zahlungen in Höhe von Fr. 89‘689.90 resultiert ein Ausstand in dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umfang von Fr. 52‘555.80 (Fr. 142‘245.70 – Fr. 89‘689.90). Die Berechnung des Schadens durch die Beschw erdegegnerin ist somit mit Ausnahme der Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die nicht ausgew i e senen L ohnzahlungen in Höhe von Fr. 85‘076.40 nicht zu beanstanden . 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Konkursitin den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (Zahlungsbe fehle, Urk. 5/134-140, Urk. 5/146-147, Urk. 5/162-163, Urk. 5/189 und Urk. 5/236). Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von jedenfalls mehr

als Fr. 40‘ 000.-- (Fr. 52‘555.80 - Fr. 85‘076. 4 0 x 0,137 [10,3 % + 1,2 % + 2,2%] – Verwaltungskosten) unbezahlt . Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Konkursitin Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdefüh rers zurückzuführen ist

4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 4.2

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung Konkursitin

als deren Verwaltungs rat bzw. Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu.

Dass er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin (mit-)verant wortlich war, blieb unbestritten.

Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind . Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzu rechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis en) . Die verant wortlichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnis sen darauf zu achten, dass die von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des EVG H 364/01 vom 2 9. April 2002 E. 3c). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und nahm damit ein en Schadens eintritt in Kauf.

Entlastungsgründe hierfür liegen nicht vor. Der Beschwerde führer

– der eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht anerkennt – stellt sein Verschulden denn auch nicht in Frage. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhal ten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weite res zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können. 6.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leis ten hat. Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes ist jedoch unklar, da nicht ausgewiesen ist, in welchem Umfang die für das Jahr 2013 deklarierten Löhne von Fr. 178‘815.-- im Fr. 93‘738.60 übersteigenden Betrag tatsächlich realisiert wurden. D ie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die genaue Schadenshöhe bestimmt und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu entscheide t . In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gut zuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 3 0. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des vom Beschwer deführer zu leistenden Schadenersatzes neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ war seit der Eintragung im Handelsregister (früher :

Y.___ AG) Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der Z.___ AG . Die Z.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

Mit Urteil vom 1 0. Mai 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über

die Z.___ AG den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 2 6. Juli 2013 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregister) . Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2014 verpflichtete die Aus gleichskasse

X.___ als Einzelhafter zum Schadenersatz für entgan gene Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 52‘555.80 (Urk. 5/261) . Die von X.___ am 1 5. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 5/266) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. September 2014 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr läs si ge Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risc h (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- (Art. 66

des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.

E. 2 Mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2014 erhob X.___

dagegen bei der Ausgleichskasse Beschwerde und beantragte, es sei der von ihm zu leistende Schadenersatz auf Fr. 32‘758.40 herabzusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin überwies die Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte mit Beschwer deantwort vom 1. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Am 5. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt dabei an seinem Antrag fest (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu am 8. April 2015 vernehmen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 2 6. Mai 2015 erneut eine Stel lungnahme ein (Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin am 2 7. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16).

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 2

Der Beschwerdeführer wendet gegen den von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Schadenersatz in Höhe von 52‘555.80 im Wesentlichen ein, es seien für das Jahr 2013 nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Lohnbeiträge inkl. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 24‘839.60 zu entrichten gewesen, sondern lediglich Fr. 13‘021.4 4. Von den deklarierten Löhne n in Höhe von Fr. 178‘815.-- seien nur Fr. 93‘738.60 von der Z.___ AG aus bezahlt worden (vgl. auch Urk. 3/4). Im übrigen Umfang von Fr. 85‘076.40 seien si e nicht ausgerichtet worden bzw. durch Insolvenzentschädigung der Arbeitslo senversicherung abgegolten worden. Die Schadenersatzforderung sei um die auf diesen Fr. 85‘076.40 zu entrichtenden Beiträge n, das heisse um F r. 11‘818.16,

zu reduzieren (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 3/4, Urk.

E. 2.3 2

Die Z.___ AG bescheinigte am 2 9. April 2013 gegenüber der Beschwer - d e geg nerin Löhne für die Monate Januar bis März 2013 in Höhe von Fr. 178‘815. -- (Urk. 5/237/2 -3). Die auf diesen Löhnen zu entrichtenden Bei träge (inkl. Verwaltungskosten) in Höhe von Fr. 24‘839.60 (AHV-Lohnbeiträge Fr. 18‘417.95, ALV-Lohnbeiträge 1 Fr. 3‘716.60, FAK-Lohnbeiträge Fr. 2‘145.80, Verwaltungskosten Fr. 460.45 und ALV-Lohnbeiträge 2 Fr. 98.80; vgl. Beitrags übersicht, Urk. 3/6 S. 5) wurden von der Beschwerdegegnerin entsprechend ver bucht . Aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich geht hervor, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ehemaligen Angestellten der Z.___ AG Insolvenzentschädigung in Höhe von brutto Fr. 55‘385.60 (Fr. 13‘388.85 + 11‘966.65

+ Fr. 10‘500.-- + Fr. 11‘108.-- + Fr. 8‘422.10) aus richtete. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerde verfahren konkret vorbringt, es seien nicht sämtliche für das Jahr 2013 bescheinigten Löhne von der Z.___ AG ausgerichtet worden (vgl. demge genüber Einsprache vom 15. August 2014, Urk. 5/266), nahm die Beschwerde gegnerin hierzu keine Abklärungen vor (vgl. Stellungnahme der Beschwerde gegnerin vom 8. April 2015, Urk. 11). Entsprechend gehen aus den Akten keine Angaben darüber hervor, in welchem Umfang die Z.___ AG die für das Jahr 2013

bescheinigten Löhne tatsächlich ausrichtete. Im vom Beschwerde führer geltend gemachten Umfang von Fr. 85‘076.40 (Urk. 3/4) ist daher nicht belegt, dass die bescheinigten Löhne tatsächlich ausgerichtet wurden. Entspre chend ist der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin für die darauf zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) nicht ausgewiesen. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen. 2. 4 2.4.1

Zu prüfen bleibt, ob im Übrigen die Schadenersatzforderung korrekt berechnet wurde. Im M ai 2012 bescheinigte die Beschwer degegnerin für die Zeit bis 31. Dezember 2011 einen Ausstand von Fr. 24‘307.65 (Urk. 3/1). Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. In dieser Abrech nung noch keine Berücksichtigung fand en eine Nachforderung für Beiträge des Jahres 2011 in Höhe von Fr. 12‘092.

E. 2.3.1 Die Beitragspflicht besteht nur auf realisierten Löhnen, und nur solche Löhne dürfen demnach in die Schadensberech n ung einbezogen werden (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Rz . 428) . Hat ein Arbeitnehmer vor Konkurseröffnung noch Arbeit geleistet, für welche er jedoch keinen Lohn mehr realisiert, besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspr uch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG. Betrifft die Entschädigung Löhne, die vom Arbeitgeber gegenüber der Ausgleichskasse bereits bescheinigt und damit in der Schadenersatzforderung berücksichtigt wurden, sind die von der Arbeitslosenkasse überwiesenen Beiträge davon in Abzug zu bringen. Die Ausgleichskasse hat dafür besorgt zu sein, dass die Bei träge für die gleichen Löhne nicht doppelt erhoben werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2009 vom 1 5. April 2010 E. 5.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 394/01 vom 19. November 2003 E. 5.2). Steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Insol venzentschädigung zu, kann er die Lohnausstände als Konkursforderung einge ben. Wird die Konkursdividende ausgerichtet, so überweist die Konkursverwal tung den Arbeitnehmeranteil an die Ausgleichskasse, während der Arbeitgeber beitrag samt den Verwaltungskostenbeiträgen bei de r Konkursforderung der Ausgleichskasse aufger echnet wird. Im Rahmen von Art. 52 AHVG steht der Ausgleichskasse in beiden Fällen, das heisst sowohl wenn der Arbeitnehmer für nicht realisierte Löhne Insolvenzentschädigung erhält als auch wenn er keine Insolvenzentschädigung vergütet bekomm t, keine Schadenersatzforderung zu, da eine solche

– wie ausgeführt - nur für realisierte Löhne geltend gemacht werden kann (Reichmuth, a.a.O., Rz . 435 ff.).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Art.

E. 3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Konkursitin den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (Zahlungsbe fehle, Urk. 5/134-140, Urk. 5/146-147, Urk. 5/162-163, Urk. 5/189 und Urk. 5/236). Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von jedenfalls mehr

als Fr. 40‘ 000.-- (Fr. 52‘555.80 - Fr. 85‘076. 4 0 x 0,137 [10,3 % + 1,2 % + 2,2%] – Verwaltungskosten) unbezahlt . Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Konkursitin Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdefüh rers zurückzuführen ist

4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 4.2

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung Konkursitin

als deren Verwaltungs rat bzw. Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu.

Dass er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin (mit-)verant wortlich war, blieb unbestritten.

Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind . Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzu rechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis en) . Die verant wortlichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnis sen darauf zu achten, dass die von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des EVG H 364/01 vom 2 9. April 2002 E. 3c). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und nahm damit ein en Schadens eintritt in Kauf.

Entlastungsgründe hierfür liegen nicht vor. Der Beschwerde führer

– der eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht anerkennt – stellt sein Verschulden denn auch nicht in Frage. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhal ten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weite res zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können. 6.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leis ten hat. Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes ist jedoch unklar, da nicht ausgewiesen ist, in welchem Umfang die für das Jahr 2013 deklarierten Löhne von Fr. 178‘815.-- im Fr. 93‘738.60 übersteigenden Betrag tatsächlich realisiert wurden. D ie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die genaue Schadenshöhe bestimmt und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu entscheide t . In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gut zuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 3 0. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des vom Beschwer deführer zu leistenden Schadenersatzes neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 6 des Bun desge setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung, AVIG)

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun des gesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

E. 7 und Urk. 14).

Im Mai 2012 habe per Ende 2011 ein Ausstand von Fr. 24‘307.65 bestanden. Für das Jahr 2012 habe die Beschwerdegegnerin zusätzlich Beiträge von Fr. 78‘784.60 eingefordert. Für das Jahr 2012 seien zudem Beiträge in Höhe von Fr. 13‘021.44 (Fr. 24‘839.60 – Fr. 11‘818.16) zu bezahlen. Unter Berücksichti gung diverser Gebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten von Fr. 5‘459.81 (Fr. 1‘139.10 + Fr. 4‘320.71) habe insgesamt eine Forderung von Fr. 121‘5732.50 bestanden. In Abzug seiner Zahlungen von Fr. 88‘815.10 resul tiere so ein Ausstand von Fr. 32‘758.40 (Urk. 1).

E. 9 0 (Fr. 63‘190.2 + Fr. 13‘180.15 + Fr. 7‘361.95

+ Fr. 947.85 + Fr. 1.45 – Fr. 72‘588.70; Urk. 3/7 S. 50; Urk. 5/109) und eine Gutschrift aufgrund zu hoher verrechneter Beiträge in Höhe von Fr. 4‘750.85 (Urk. 3/7 S. 52 und Urk. 5/149).

Aus der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Beschwer degegnerin für das Jahr 2012 Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 78‘784.60 (Fr. 58‘639.55

+ Fr. 12‘208.15 + Fr. 6‘831.80 + Fr. 961.10 + Fr. 144. --; Urk. 3/6 S. 5)

erhob . Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer eben falls zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 3/2).

Betreffend die Beiträge für das Jahr 2012 besteht die dargelegte Unsicherh eit über die ausbezahlte Lohnsumme im Fr. 93‘738.60 übersteigenden Betrag (vgl. E. 2.3) .

Ebenfalls aus Ausstand zu berücksichtigen sind Mahnkosten in Höhe von F r . 2 8 0. -- (1 4 x Fr. 20 .--; Urk. 3/6 S. 7; vgl. auch Urk. 3/6 S. 50 ff.: 2012 0001-0007, 2012 0010, 2012 0013, 2012 0015, 2012 0018, 2013 0001, 2013 0004 und 2013 0005), Verzugszinsen in Höhe von Fr. 4‘269.35 (Fr. 84. -- [vgl. Urk. 3/7 S. 50] + Fr. 162.10 + Fr. 125.80

+ Fr. 184.10 + Fr. 177.70 + Fr. 631.50 + Fr. 193.85 + Fr. 3 10.15 + Fr. 306.85

+ Fr. 301.75 + Fr. 366.85 + Fr. 341.70 + Fr. 341.10 + Fr. 85 .-- + Fr. 286.80 + Fr. 248.90 + Fr. 45.20 + Fr. 76.--; Urk. 3/6 S. 9 f.), Erhebung s kosten von Fr. 150. -- (3 x Fr. 50.--; Urk. 3/6 S. 10),

Betrei bungskosten von Fr. 1‘125.-- (14 x Fr. 73 .-- + Fr. 103.--; Urk. 3/6 S. 10-11) und Beiträge BBF von Fr. 1‘147.45 (Urk. 3/6 S. 11) .

Unter Berücksichtigung auch der auf dem nicht ausgewiesenen Lohn von Fr. 85‘076.40 zu bezahlenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) resultiert eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 142‘245.70 (Fr. 24‘307.65 + Fr. 12‘092.90 - Fr. 4‘750.85 + Fr. 78‘784.60 + 24‘839.60 + Fr. 2 8 0.-- + Fr. 4‘269.35 +

Fr. 150.-- + Fr. 1‘125.-- + Fr. 1‘147.45) . 2.4.2

In der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2012 waren sämtliche Zahlungen der Z.___ AG bis und mit den Zahlungen vom 2. April 2012 berücksichtigt (vgl. Urk. 3/1 S. 5). Die Z.___ AG leistete ab Mai 2012

Zah lungen in Höhe von Fr. 88‘357.20 (Fr. 104.60 + 4 x Fr. 8‘983.50 + Fr. 578.15 + Fr. 162.10 + Fr. 6‘660.85 + Fr. 44‘917.50; Urk. 3/6 S. 20). Zusätzlich als Zah lungen zu berücksichtigen sind Verrechnungen hinsichtlich CO2-Rückvergütun gen und EO-Entschädigung in Höhe Fr. 1‘332.70 (Fr. 270.15 + Fr. 799.40 + Fr. 152.15 + Fr. 111.--; Urk. 3/6 S.

E. 11 12). Insgesamt sind somit Zahlungen der Z.___

AG in Höhe von Fr. 89‘689.90 (Fr. 88‘357.20 + Fr. 1‘332.70) anzu rechnen . 2. 4.3

Bei Forderungen von

Fr. 142‘245.70 und Zahlungen in Höhe von Fr. 89‘689.90 resultiert ein Ausstand in dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umfang von Fr. 52‘555.80 (Fr. 142‘245.70 – Fr. 89‘689.90). Die Berechnung des Schadens durch die Beschw erdegegnerin ist somit mit Ausnahme der Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die nicht ausgew i e senen L ohnzahlungen in Höhe von Fr. 85‘076.40 nicht zu beanstanden . 3.

E. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00034 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ war seit der Eintragung im Handelsregister (früher :

Y.___ AG) Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der Z.___ AG . Die Z.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

Mit Urteil vom 1 0. Mai 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über

die Z.___ AG den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 2 6. Juli 2013 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregister) . Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2014 verpflichtete die Aus gleichskasse

X.___ als Einzelhafter zum Schadenersatz für entgan gene Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 52‘555.80 (Urk. 5/261) . Die von X.___ am 1 5. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 5/266) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. September 2014 ab (Urk. 2). 2.

Mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2014 erhob X.___

dagegen bei der Ausgleichskasse Beschwerde und beantragte, es sei der von ihm zu leistende Schadenersatz auf Fr. 32‘758.40 herabzusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin überwies die Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte mit Beschwer deantwort vom 1. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Am 5. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt dabei an seinem Antrag fest (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu am 8. April 2015 vernehmen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 2 6. Mai 2015 erneut eine Stel lungnahme ein (Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin am 2 7. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr läs si ge Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida risc h (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- (Art. 66

des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desge setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschä di gung, AVIG)

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun des gesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 2

Der Beschwerdeführer wendet gegen den von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Schadenersatz in Höhe von 52‘555.80 im Wesentlichen ein, es seien für das Jahr 2013 nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Lohnbeiträge inkl. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 24‘839.60 zu entrichten gewesen, sondern lediglich Fr. 13‘021.4 4. Von den deklarierten Löhne n in Höhe von Fr. 178‘815.-- seien nur Fr. 93‘738.60 von der Z.___ AG aus bezahlt worden (vgl. auch Urk. 3/4). Im übrigen Umfang von Fr. 85‘076.40 seien si e nicht ausgerichtet worden bzw. durch Insolvenzentschädigung der Arbeitslo senversicherung abgegolten worden. Die Schadenersatzforderung sei um die auf diesen Fr. 85‘076.40 zu entrichtenden Beiträge n, das heisse um F r. 11‘818.16,

zu reduzieren (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 3/4, Urk. 7 und Urk. 14).

Im Mai 2012 habe per Ende 2011 ein Ausstand von Fr. 24‘307.65 bestanden. Für das Jahr 2012 habe die Beschwerdegegnerin zusätzlich Beiträge von Fr. 78‘784.60 eingefordert. Für das Jahr 2012 seien zudem Beiträge in Höhe von Fr. 13‘021.44 (Fr. 24‘839.60 – Fr. 11‘818.16) zu bezahlen. Unter Berücksichti gung diverser Gebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten von Fr. 5‘459.81 (Fr. 1‘139.10 + Fr. 4‘320.71) habe insgesamt eine Forderung von Fr. 121‘5732.50 bestanden. In Abzug seiner Zahlungen von Fr. 88‘815.10 resul tiere so ein Ausstand von Fr. 32‘758.40 (Urk. 1). 2.3 2.3.1

Die Beitragspflicht besteht nur auf realisierten Löhnen, und nur solche Löhne dürfen demnach in die Schadensberech n ung einbezogen werden (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Rz . 428) . Hat ein Arbeitnehmer vor Konkurseröffnung noch Arbeit geleistet, für welche er jedoch keinen Lohn mehr realisiert, besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspr uch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG. Betrifft die Entschädigung Löhne, die vom Arbeitgeber gegenüber der Ausgleichskasse bereits bescheinigt und damit in der Schadenersatzforderung berücksichtigt wurden, sind die von der Arbeitslosenkasse überwiesenen Beiträge davon in Abzug zu bringen. Die Ausgleichskasse hat dafür besorgt zu sein, dass die Bei träge für die gleichen Löhne nicht doppelt erhoben werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2009 vom 1 5. April 2010 E. 5.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 394/01 vom 19. November 2003 E. 5.2). Steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Insol venzentschädigung zu, kann er die Lohnausstände als Konkursforderung einge ben. Wird die Konkursdividende ausgerichtet, so überweist die Konkursverwal tung den Arbeitnehmeranteil an die Ausgleichskasse, während der Arbeitgeber beitrag samt den Verwaltungskostenbeiträgen bei de r Konkursforderung der Ausgleichskasse aufger echnet wird. Im Rahmen von Art. 52 AHVG steht der Ausgleichskasse in beiden Fällen, das heisst sowohl wenn der Arbeitnehmer für nicht realisierte Löhne Insolvenzentschädigung erhält als auch wenn er keine Insolvenzentschädigung vergütet bekomm t, keine Schadenersatzforderung zu, da eine solche

– wie ausgeführt - nur für realisierte Löhne geltend gemacht werden kann (Reichmuth, a.a.O., Rz . 435 ff.). 2.3. 2

Die Z.___ AG bescheinigte am 2 9. April 2013 gegenüber der Beschwer - d e geg nerin Löhne für die Monate Januar bis März 2013 in Höhe von Fr. 178‘815. -- (Urk. 5/237/2 -3). Die auf diesen Löhnen zu entrichtenden Bei träge (inkl. Verwaltungskosten) in Höhe von Fr. 24‘839.60 (AHV-Lohnbeiträge Fr. 18‘417.95, ALV-Lohnbeiträge 1 Fr. 3‘716.60, FAK-Lohnbeiträge Fr. 2‘145.80, Verwaltungskosten Fr. 460.45 und ALV-Lohnbeiträge 2 Fr. 98.80; vgl. Beitrags übersicht, Urk. 3/6 S. 5) wurden von der Beschwerdegegnerin entsprechend ver bucht . Aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich geht hervor, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ehemaligen Angestellten der Z.___ AG Insolvenzentschädigung in Höhe von brutto Fr. 55‘385.60 (Fr. 13‘388.85 + 11‘966.65

+ Fr. 10‘500.-- + Fr. 11‘108.-- + Fr. 8‘422.10) aus richtete. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerde verfahren konkret vorbringt, es seien nicht sämtliche für das Jahr 2013 bescheinigten Löhne von der Z.___ AG ausgerichtet worden (vgl. demge genüber Einsprache vom 15. August 2014, Urk. 5/266), nahm die Beschwerde gegnerin hierzu keine Abklärungen vor (vgl. Stellungnahme der Beschwerde gegnerin vom 8. April 2015, Urk. 11). Entsprechend gehen aus den Akten keine Angaben darüber hervor, in welchem Umfang die Z.___ AG die für das Jahr 2013

bescheinigten Löhne tatsächlich ausrichtete. Im vom Beschwerde führer geltend gemachten Umfang von Fr. 85‘076.40 (Urk. 3/4) ist daher nicht belegt, dass die bescheinigten Löhne tatsächlich ausgerichtet wurden. Entspre chend ist der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin für die darauf zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) nicht ausgewiesen. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen. 2. 4 2.4.1

Zu prüfen bleibt, ob im Übrigen die Schadenersatzforderung korrekt berechnet wurde. Im M ai 2012 bescheinigte die Beschwer degegnerin für die Zeit bis 31. Dezember 2011 einen Ausstand von Fr. 24‘307.65 (Urk. 3/1). Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. In dieser Abrech nung noch keine Berücksichtigung fand en eine Nachforderung für Beiträge des Jahres 2011 in Höhe von Fr. 12‘092. 9 0 (Fr. 63‘190.2 + Fr. 13‘180.15 + Fr. 7‘361.95

+ Fr. 947.85 + Fr. 1.45 – Fr. 72‘588.70; Urk. 3/7 S. 50; Urk. 5/109) und eine Gutschrift aufgrund zu hoher verrechneter Beiträge in Höhe von Fr. 4‘750.85 (Urk. 3/7 S. 52 und Urk. 5/149).

Aus der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Beschwer degegnerin für das Jahr 2012 Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 78‘784.60 (Fr. 58‘639.55

+ Fr. 12‘208.15 + Fr. 6‘831.80 + Fr. 961.10 + Fr. 144. --; Urk. 3/6 S. 5)

erhob . Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer eben falls zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 3/2).

Betreffend die Beiträge für das Jahr 2012 besteht die dargelegte Unsicherh eit über die ausbezahlte Lohnsumme im Fr. 93‘738.60 übersteigenden Betrag (vgl. E. 2.3) .

Ebenfalls aus Ausstand zu berücksichtigen sind Mahnkosten in Höhe von F r . 2 8 0. -- (1 4 x Fr. 20 .--; Urk. 3/6 S. 7; vgl. auch Urk. 3/6 S. 50 ff.: 2012 0001-0007, 2012 0010, 2012 0013, 2012 0015, 2012 0018, 2013 0001, 2013 0004 und 2013 0005), Verzugszinsen in Höhe von Fr. 4‘269.35 (Fr. 84. -- [vgl. Urk. 3/7 S. 50] + Fr. 162.10 + Fr. 125.80

+ Fr. 184.10 + Fr. 177.70 + Fr. 631.50 + Fr. 193.85 + Fr. 3 10.15 + Fr. 306.85

+ Fr. 301.75 + Fr. 366.85 + Fr. 341.70 + Fr. 341.10 + Fr. 85 .-- + Fr. 286.80 + Fr. 248.90 + Fr. 45.20 + Fr. 76.--; Urk. 3/6 S. 9 f.), Erhebung s kosten von Fr. 150. -- (3 x Fr. 50.--; Urk. 3/6 S. 10),

Betrei bungskosten von Fr. 1‘125.-- (14 x Fr. 73 .-- + Fr. 103.--; Urk. 3/6 S. 10-11) und Beiträge BBF von Fr. 1‘147.45 (Urk. 3/6 S. 11) .

Unter Berücksichtigung auch der auf dem nicht ausgewiesenen Lohn von Fr. 85‘076.40 zu bezahlenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) resultiert eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 142‘245.70 (Fr. 24‘307.65 + Fr. 12‘092.90 - Fr. 4‘750.85 + Fr. 78‘784.60 + 24‘839.60 + Fr. 2 8 0.-- + Fr. 4‘269.35 +

Fr. 150.-- + Fr. 1‘125.-- + Fr. 1‘147.45) . 2.4.2

In der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2012 waren sämtliche Zahlungen der Z.___ AG bis und mit den Zahlungen vom 2. April 2012 berücksichtigt (vgl. Urk. 3/1 S. 5). Die Z.___ AG leistete ab Mai 2012

Zah lungen in Höhe von Fr. 88‘357.20 (Fr. 104.60 + 4 x Fr. 8‘983.50 + Fr. 578.15 + Fr. 162.10 + Fr. 6‘660.85 + Fr. 44‘917.50; Urk. 3/6 S. 20). Zusätzlich als Zah lungen zu berücksichtigen sind Verrechnungen hinsichtlich CO2-Rückvergütun gen und EO-Entschädigung in Höhe Fr. 1‘332.70 (Fr. 270.15 + Fr. 799.40 + Fr. 152.15 + Fr. 111.--; Urk. 3/6 S. 11- 12). Insgesamt sind somit Zahlungen der Z.___

AG in Höhe von Fr. 89‘689.90 (Fr. 88‘357.20 + Fr. 1‘332.70) anzu rechnen . 2. 4.3

Bei Forderungen von

Fr. 142‘245.70 und Zahlungen in Höhe von Fr. 89‘689.90 resultiert ein Ausstand in dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umfang von Fr. 52‘555.80 (Fr. 142‘245.70 – Fr. 89‘689.90). Die Berechnung des Schadens durch die Beschw erdegegnerin ist somit mit Ausnahme der Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die nicht ausgew i e senen L ohnzahlungen in Höhe von Fr. 85‘076.40 nicht zu beanstanden . 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Konkursitin den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (Zahlungsbe fehle, Urk. 5/134-140, Urk. 5/146-147, Urk. 5/162-163, Urk. 5/189 und Urk. 5/236). Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von jedenfalls mehr

als Fr. 40‘ 000.-- (Fr. 52‘555.80 - Fr. 85‘076. 4 0 x 0,137 [10,3 % + 1,2 % + 2,2%] – Verwaltungskosten) unbezahlt . Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Konkursitin Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdefüh rers zurückzuführen ist

4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 4.2

Der Beschwerdeführer war seit der Gründung Konkursitin

als deren Verwaltungs rat bzw. Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu.

Dass er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin (mit-)verant wortlich war, blieb unbestritten.

Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind . Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzu rechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (Urteil des Bundes gerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis en) . Die verant wortlichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnis sen darauf zu achten, dass die von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des EVG H 364/01 vom 2 9. April 2002 E. 3c). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und nahm damit ein en Schadens eintritt in Kauf.

Entlastungsgründe hierfür liegen nicht vor. Der Beschwerde führer

– der eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht anerkennt – stellt sein Verschulden denn auch nicht in Frage. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhal ten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weite res zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können. 6.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leis ten hat. Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes ist jedoch unklar, da nicht ausgewiesen ist, in welchem Umfang die für das Jahr 2013 deklarierten Löhne von Fr. 178‘815.-- im Fr. 93‘738.60 übersteigenden Betrag tatsächlich realisiert wurden. D ie Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die genaue Schadenshöhe bestimmt und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu entscheide t . In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gut zuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 3 0. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des vom Beschwer deführer zu leistenden Schadenersatzes neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler