Sachverhalt
1.
1.1
Mit Verfügung vom 14 . Januar 2014 verpflichtete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ,
X.___ in solidarischer Haf tung mit Y.___ für ihr entgangene Lohnb eiträge sowie Verwaltungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren Schadenersatz im Umfang von Fr. 79‘565.35 zu bezahlen (Urk. 7/1 6 0). 1.2
Dagegen erhob X.___ mit vom 1 3. Januar 2014 datierender, aber erst am 1 9. Februar 2014 zur Post gegebener ( Urk. 7/164 , Urk. 7/167 ) Eingabe Ein spra che (Urk. 7/165). Mit Entscheid vom 2. April 2014 trat die Ausgleichs kasse mit der Begründung, dass das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei, nicht auf die Einsprache ein ( Urk. 7/166).
X.___ wandte sich mit Eingabe vom 2. Mai 2014 an die Ausgleichskasse und beantragte, die Einsprachefrist gegen die Schadenersatzverfügung vom 14.
Januar 2014 sei wiederherzustellen und die Ausgleichskasse habe in Auf he bung des Nichteintretensentscheids vom 2.
April 2014 auf seine Einsprache vom 1 3. Januar 2014 einzutreten und diese materiell zu behandeln (Urk. 7/168). Am 8. Juli 2014 liess X.___ bei der Ausgleichskasse weiter e Unterlagen (Urk. 7/171-173) einreichen ( Urk. 7/174). Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2014 wies die Ausgleichskasse das Fristwiederherstellungsgesuch von X.___
ab ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. Juli 2014 erhob X.___ am 1 5. September 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefo chtenen Verfügung sei die Einsprachefrist gegen die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegeg nerin wiederherzustellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-179] ) , was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Frist zur Erhebung d er Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 7/160) wiederherzustellen ist. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juli 2014 führte die Be schwerdegeg nerin aus, dass sich der Beschwerdeführer über einen Monat im Ausland aufge halten habe. Bei längerer Abwesenheit könne grundsätzlich nicht davon aus ge gangen werden, dass keine Schreiben, welche eine Handlung erforderten, zugestellt würden. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er sich während seiner langen Abwesenheit nicht bezüglich wesentlicher Postsendungen in for miert habe. Er habe wohl jemand en dafür eingesetzt, der sich um die Post ge kümmert habe, habe diese Person aber nicht ausreichend instruiert. Die Scha denersatzverfügung sei mit Rückschein zustellt worden. Bei der Entgegennahme einer Sendung mit Rückschein sei davon auszug e hen, dass diese von gewisser Wichtigkeit und der Beschwerdeführer entsprechend zu informieren sei. Die Fristerstreckung sei bei einer Nachlässigkeit des Vertreters, des Vertretenen oder allfällig anderer beigezogener Hilfspersonen ausgeschlossen ( Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer b ringt demgegenüber vor, er habe sich vom 10. Januar bis 18. Februar 2014 in Z.___ aufgehalten. Er habe dort Unterhaltsarbeiten an seinem Haus vorgenommen und Ferien gemacht.
D ie Schadenersatzver fü gung vom 1 4. Januar 2014 sei am 1 6. Januar 2014 mit Rückschein an seine Adresse in A.___ zugestellt worden. Der Brief sei von seiner Schwiegertochter , die mit ihrer Familie im selben Haus wohne, in Empfang genommen worden. Seine Schwiegertochter habe dem Schreiben keine besondere Beachtung geschenkt und den Brie f zu seiner übrigen Post gelegt (Urk. 1 S. 3). Als er am 18. Februar 2014 in die Schweiz zurückgekommen sei und seine Post geöffnete habe, habe er die Verfügung vom 1 4. Januar 2014 zum ersten Mal gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die Lohnbeiträge seiner konkursiten Gesellschaft nicht bezahlt worden seien. Am Tag darauf habe er Einsprache gegen die Verfügung erhoben ( Urk. 1 S. 4). Da kein Verfahren hängig gewesen sei und er während seines Ausland aufenthaltes nicht mit der Zustellung wichtiger Post habe rechnen müssen , könne ihm nicht vorgeworfen werden, keine Vorkehrungen getroffen zu habe n , dass die Post an ihn weitergeleitet werde ( Urk. 1 S.
5 6). 2.
2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen ( Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen ( Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend ( Art. 52 Abs. 4 AHVG). 2.3
2.3.1
Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess
- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an ; ob der Be troffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen ;
Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 40 zu Art. 49 ATSG;
Kaspar Plüss , in: Kommentar zum Ver waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Auflage, Zürich 2014, N 79 zu § 10 VRG; Alfred Kölz /Isabelle Häner /Martin Bertschi , Ver waltungs verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 201 Rz
577;
Ulrich Häfelin /Georg Müller/Felix Uhlmann, All gemeines Ver waltungs recht, 6. Aufl age , Zürich/St. Gallen 2010, Rz 886 ). Der Empfänger hat sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten ( Bernhard Maitre /Vanessa Thalmann /Kaspar Plüss , in: VwVG – Praxis kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs verfahren , Zürich/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 20 VwVG ). 2.3.2
Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zuge stellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 111 V 109 E. 2b). Bei einer eingeschriebenen Sendung erfolgt die förmliche Zu stellung mit der Entgegennahme der Sendung beziehungsweise mit der unter schriftli chen Empfangsbestätigung durch eine empfangsberechtigte Person. Dabei kann es sich etwa um (urteilsfähige) Familienangehörige handeln, die nach aussen als empfangs berechtigt erscheinen ( Plüss , a.a.O., N 94 zu § 10 VRG) .
Im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion bei einge schriebenen Postsendungen entschied das Bundesgericht, dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behör den bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangte Korrespondenz zu sorgen und ohne den Behörden zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauf tra gen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bis herigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat. Voraus setzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwe senheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozess rechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b / aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 187 betreffend die Zustel lung einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich).
Demgegenüber hat das Organ einer Arbeitgeberin, welche der Ausgleichskasse nach Ausschöpfung der betreibungsrechtlichen Möglichkeiten Sozialver siche rungsbeiträge schuldig bleibt, nicht mit dem Erlass und der Zustellung einer Schadenersatzverfügung zu rechnen. Denn in diesem Stadium befindet sich das Organ im Verhältnis zur Ausgleichskasse nicht in einem laufenden Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis, welche den Erlass einer Verfügung mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar macht. Ein in Pflicht genom menes Organ, mit dem noch kein Prozessrechtsverhältnis besteht, muss sich daher keine Zustell versuche der Ausgleichskasse entgegenhalten lassen. Es darf darauf vertrauen, dass ihm die Schadenersatzverfügung ordnungsgemäss zu gestellt wird (BGE 119 V 89 E. 4b/ bb ). 2.4
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise ab gehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 3.
3.1
3.1.1
Nachdem bei Erlass der Schadenersatzverfügung in der Regel kein Verfahrens- oder Prozessstandsverhältnis zwischen Ausgleichskasse und Schadenersatz pflichtigem besteht (E. 2.3.2) , konnte vom Beschwerdeführer nicht verlangt wer den, dass er während seines Aufenthalt s
in Z.___ vom 1 0. Januar bis 18.
Februar 2014 ( Urk. 1 S. 3) Vorkehrungen zur Sicherstellung der Zustell bar keit dieser Verfügung trifft. B ei einem Zustellversuch hätte die Zustellung der Schadensatzverfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/160) nicht ent spre chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am siebten Tag nach de m Zustell versuch fingiert werden können (BGE 119 V 89 E. 4b/ aa ) . 3.1.2
Vorliegend verhält es sich aber insofern anders, als dass es nicht um die Zustellbarkeit einer Verfügung geht und es nicht bei einem blossen Zustell versuch blieb. V ielmehr konnte die einge schrieben versandte Verfügung vom 14. Januar 2014 ( Urk. 7/160) an der Adresse des Beschwerdeführers dessen im selben Haus wohnenden Schwiegertochter
übergeben werden und wurde von dieser am 1 6. Januar 2014 entgegengenommen ( Urk. 1 S. 3 ) . In den Akten findet sich ein vom 1 6. Januar 2014 da tierender und unterzeichneter Rück schein der Post ( Urk. 7/162) . Die Schwiegertochter legte die Postsendung zur übrigen Post des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3). Gemäss den Allgemeinen Geschäfts be dingun gen der Post sind neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil an zu treffenden Personen zum Bezug von Sendungen berech tigt. Die Post hinterlegt eine Abholungseinladung, wenn die Sendungen auf grund des vom Absender gewählten Angebots oder aufgrund ihrer Grösse dem Empfänger oder den Be zugsberechtigten persönlich auszuhändigen sind, jedoch niemand anzutreffend ist (Ziff. 2.3.5 und Ziff. 2.3.7a der Allgemeinen Geschäfts be dingungen der Post, gleichlautend in den Allgemeinen Geschäfts be dingungen „Postdienstleistungen“ für Privat kunden, Ausgaben vom Juni 2013 und April 2014 , sowie in den All gemeinen Geschäftsbedingungen „ Postdienst leistungen “ für Geschäftskunden , Ausgabe Januar 2014). Demnach ist die Scha denersatzv erfügung vom 14. Januar 2014 ( Urk. 7/160) durch die Entgegen nahme der einge schrie benen Postsendung durch seine im Haus des Beschwer deführers wohnende Schwieger tochter am 1 6. Januar 2014 im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ord nungs gemäss zugestellt worden. Etwas anderes ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerde führer auch nicht vorgebracht. 3.1.3
A uch bei der Schadenersatzverfügung nach Art. 52 Abs. 4 AHVG
handelt es sich um eine bloss empfangs -, nicht aber um eine annahmebedürftige Rechts handlung, welche ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsge mäs sen Zustellung an entfaltet (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen) .
Nach dem die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 ( Urk. 7/160)
am
16. Januar 2014
ordnungsgemäss zugestellt wurde, gilt die Zustellung als an diesem Tag erfolgt. Dass der Beschwerdeführer von dieser Verfügung erst nach seiner Rückkehr aus Z.___ am 18. Februar 2014
Kenntnis nahm, ist für die Bestimmung des Zustellung szeitpunktes unbeachtlich. Er muss sich entgegen halten lassen, dass er sich nicht entsprechend organisierte, um nach der Zu stel lung der Scha dener satzverfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/160) recht zeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erhalten. 3.2
3.2.1
Gemäss Art. 41 ATSG ist das Fristwiederherstellungsgesuch unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Be schwerdeführer befand sich vom 1 0. Januar bis zum
18. Februar 2014 in
Z.___ ( Urk. 1 S.
3) . Selbst wenn davon ausgegangen würde, es sei ihm
von Z.___ aus nicht möglich gewesen, vom Inhalt seiner Post Kenntnis zu nehmen und selber
Einsprache zu erheben oder jemanden damit zu beauftragen, so ist dieses Hindernis nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 18. Februar 2014 weg gefallen.
Dafür spricht, dass d ie Einsprache des Beschwerde führers (Urk.
7/ 165) gegen die Schadenersatzverfügung vom 14.
Januar 2014 (Urk.
7/160) schon am 19.
Februar 2014 zur Post gegeben wurde ( Urk. 7/167).
D er Rechtsmittel be lehrung zu dieser Schadenersatzverfüg ung konnte er ent nehmen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen ab Zu stellung Einsprache erhoben werden konnte (Urk. 7/160/2). Mithin hatte der Beschwerdeführer bereits am 1 9. Februar 2014, als die Einsprache bei der Post auf gegeben wurde ( Urk. 7/165, Urk. 7/167) , Kenntnis davon, dass die Einsprachefrist abgelaufen war. Das Fristwiederherstellungsgesuch wäre somit spätestens 30 Tagen nach seiner Rückkehr in die Schweiz zu stellen gewesen.
Mit seiner am 19. Februar 2014 bei der Post aufgegebenen Eingabe brachte der Beschwer deführer gegen die Schadenersatzverfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/160) im Wesentlichen vor , dass ihm keine absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden könne, und er ar gu mentierte weiter, dass Y.___
für die Schadener satzforderung ins Recht gefasst werden soll t e (Urk. 7/165). Allerdings erwähnte er m it keinem Wort, dass er infolge Ausland s aufenthalt daran gehindert gewesen sei , innert Ein sprache frist zu handeln, und er ersuchte die Beschwerdegegnerin auch nicht um Wiederherstellung der Einsprachefrist . Mit dieser Einsprache hat der Beschwer deführer somit kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-5) geht es nicht an, die Kenntnis von der Fristversäumnis erst dann anzunehmen, wenn der Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz wegen verspäteter Erhebung d es Rechtsmittels
zugestellt wird . Nach dem Wortlaut von Art. 41 ATSG ist das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Übrigen liesse sich auch aus de r vom Beschwerdeführer angeführten Literatur stelle beziehungsweise de r dort zitierten Urteil des Bundesgericht s (SVR 1998 UV Nr.
10) nicht s anderes herleiten . Im vom Bundesgericht mit diesem Urteil zu beurteilen Fall erkannte die ver sicher te Person erst aufgrund einer prozess lei tenden Ver fügung der Vorin stanz, dass ihre Beschwerde möglicherweise ver spätet erhoben worden war, hat daraufhin aber rechtzeitig ein Fristwieder her stellungsgesuch gestellt (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 28). 3. 2. 2
Nach Lage der Akten ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst mit Eingabe vom 2. Mai 2014 um Wiederherstellung der Einsprachefrist (Urk. 7/168), womit sein Fristwiederherstellungsgesuch nicht innert der 30 täg igen Frist nach Wegfall des Hindernisses gemäss Art. 41 ATSG erfolgte. Demnach hätte die Beschwerde ge gnerin
an sich nicht auf dieses
Fristwiederher stellungsgesuch vom 2. Mai 2014 ( Urk. 7/168) eintreten dürfen.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung der Einsprache f ri st zu Recht nicht gewährt, was zur Ab weisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Therese Hintermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Frist zur Erhebung d er Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 7/160) wiederherzustellen ist.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juli 2014 führte die Be schwerdegeg nerin aus, dass sich der Beschwerdeführer über einen Monat im Ausland aufge halten habe. Bei längerer Abwesenheit könne grundsätzlich nicht davon aus ge gangen werden, dass keine Schreiben, welche eine Handlung erforderten, zugestellt würden. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er sich während seiner langen Abwesenheit nicht bezüglich wesentlicher Postsendungen in for miert habe. Er habe wohl jemand en dafür eingesetzt, der sich um die Post ge kümmert habe, habe diese Person aber nicht ausreichend instruiert. Die Scha denersatzverfügung sei mit Rückschein zustellt worden. Bei der Entgegennahme einer Sendung mit Rückschein sei davon auszug e hen, dass diese von gewisser Wichtigkeit und der Beschwerdeführer entsprechend zu informieren sei. Die Fristerstreckung sei bei einer Nachlässigkeit des Vertreters, des Vertretenen oder allfällig anderer beigezogener Hilfspersonen ausgeschlossen ( Urk. 2 S. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer b ringt demgegenüber vor, er habe sich vom 10. Januar bis 18. Februar 2014 in Z.___ aufgehalten. Er habe dort Unterhaltsarbeiten an seinem Haus vorgenommen und Ferien gemacht.
D ie Schadenersatzver fü gung vom 1 4. Januar 2014 sei am 1 6. Januar 2014 mit Rückschein an seine Adresse in A.___ zugestellt worden. Der Brief sei von seiner Schwiegertochter , die mit ihrer Familie im selben Haus wohne, in Empfang genommen worden. Seine Schwiegertochter habe dem Schreiben keine besondere Beachtung geschenkt und den Brie f zu seiner übrigen Post gelegt (Urk. 1 S. 3). Als er am 18. Februar 2014 in die Schweiz zurückgekommen sei und seine Post geöffnete habe, habe er die Verfügung vom 1 4. Januar 2014 zum ersten Mal gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die Lohnbeiträge seiner konkursiten Gesellschaft nicht bezahlt worden seien. Am Tag darauf habe er Einsprache gegen die Verfügung erhoben ( Urk. 1 S. 4). Da kein Verfahren hängig gewesen sei und er während seines Ausland aufenthaltes nicht mit der Zustellung wichtiger Post habe rechnen müssen , könne ihm nicht vorgeworfen werden, keine Vorkehrungen getroffen zu habe n , dass die Post an ihn weitergeleitet werde ( Urk. 1 S.
5 6). 2.
2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen ( Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen ( Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend ( Art. 52 Abs. 4 AHVG). 2.3
2.3.1
Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess
- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an ; ob der Be troffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen ;
Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 40 zu Art. 49 ATSG;
Kaspar Plüss , in: Kommentar zum Ver waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Auflage, Zürich 2014, N 79 zu § 10 VRG; Alfred Kölz /Isabelle Häner /Martin Bertschi , Ver waltungs verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 201 Rz
577;
Ulrich Häfelin /Georg Müller/Felix Uhlmann, All gemeines Ver waltungs recht, 6. Aufl age , Zürich/St. Gallen 2010, Rz 886 ). Der Empfänger hat sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten ( Bernhard Maitre /Vanessa Thalmann /Kaspar Plüss , in: VwVG – Praxis kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs verfahren , Zürich/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 20 VwVG ). 2.3.2
Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zuge stellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 111 V 109 E. 2b). Bei einer eingeschriebenen Sendung erfolgt die förmliche Zu stellung mit der Entgegennahme der Sendung beziehungsweise mit der unter schriftli chen Empfangsbestätigung durch eine empfangsberechtigte Person. Dabei kann es sich etwa um (urteilsfähige) Familienangehörige handeln, die nach aussen als empfangs berechtigt erscheinen ( Plüss , a.a.O., N 94 zu §
E. 6 0).
E. 10 VRG) .
Im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion bei einge schriebenen Postsendungen entschied das Bundesgericht, dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behör den bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangte Korrespondenz zu sorgen und ohne den Behörden zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauf tra gen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bis herigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat. Voraus setzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwe senheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozess rechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b / aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 187 betreffend die Zustel lung einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich).
Demgegenüber hat das Organ einer Arbeitgeberin, welche der Ausgleichskasse nach Ausschöpfung der betreibungsrechtlichen Möglichkeiten Sozialver siche rungsbeiträge schuldig bleibt, nicht mit dem Erlass und der Zustellung einer Schadenersatzverfügung zu rechnen. Denn in diesem Stadium befindet sich das Organ im Verhältnis zur Ausgleichskasse nicht in einem laufenden Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis, welche den Erlass einer Verfügung mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar macht. Ein in Pflicht genom menes Organ, mit dem noch kein Prozessrechtsverhältnis besteht, muss sich daher keine Zustell versuche der Ausgleichskasse entgegenhalten lassen. Es darf darauf vertrauen, dass ihm die Schadenersatzverfügung ordnungsgemäss zu gestellt wird (BGE 119 V 89 E. 4b/ bb ). 2.4
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise ab gehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 3.
3.1
3.1.1
Nachdem bei Erlass der Schadenersatzverfügung in der Regel kein Verfahrens- oder Prozessstandsverhältnis zwischen Ausgleichskasse und Schadenersatz pflichtigem besteht (E. 2.3.2) , konnte vom Beschwerdeführer nicht verlangt wer den, dass er während seines Aufenthalt s
in Z.___ vom 1 0. Januar bis 18.
Februar 2014 ( Urk. 1 S. 3) Vorkehrungen zur Sicherstellung der Zustell bar keit dieser Verfügung trifft. B ei einem Zustellversuch hätte die Zustellung der Schadensatzverfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/160) nicht ent spre chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am siebten Tag nach de m Zustell versuch fingiert werden können (BGE 119 V 89 E. 4b/ aa ) . 3.1.2
Vorliegend verhält es sich aber insofern anders, als dass es nicht um die Zustellbarkeit einer Verfügung geht und es nicht bei einem blossen Zustell versuch blieb. V ielmehr konnte die einge schrieben versandte Verfügung vom 14. Januar 2014 ( Urk. 7/160) an der Adresse des Beschwerdeführers dessen im selben Haus wohnenden Schwiegertochter
übergeben werden und wurde von dieser am 1 6. Januar 2014 entgegengenommen ( Urk. 1 S. 3 ) . In den Akten findet sich ein vom 1 6. Januar 2014 da tierender und unterzeichneter Rück schein der Post ( Urk. 7/162) . Die Schwiegertochter legte die Postsendung zur übrigen Post des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3). Gemäss den Allgemeinen Geschäfts be dingun gen der Post sind neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil an zu treffenden Personen zum Bezug von Sendungen berech tigt. Die Post hinterlegt eine Abholungseinladung, wenn die Sendungen auf grund des vom Absender gewählten Angebots oder aufgrund ihrer Grösse dem Empfänger oder den Be zugsberechtigten persönlich auszuhändigen sind, jedoch niemand anzutreffend ist (Ziff. 2.3.5 und Ziff. 2.3.7a der Allgemeinen Geschäfts be dingungen der Post, gleichlautend in den Allgemeinen Geschäfts be dingungen „Postdienstleistungen“ für Privat kunden, Ausgaben vom Juni 2013 und April 2014 , sowie in den All gemeinen Geschäftsbedingungen „ Postdienst leistungen “ für Geschäftskunden , Ausgabe Januar 2014). Demnach ist die Scha denersatzv erfügung vom 14. Januar 2014 ( Urk. 7/160) durch die Entgegen nahme der einge schrie benen Postsendung durch seine im Haus des Beschwer deführers wohnende Schwieger tochter am 1 6. Januar 2014 im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ord nungs gemäss zugestellt worden. Etwas anderes ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerde führer auch nicht vorgebracht. 3.1.3
A uch bei der Schadenersatzverfügung nach Art. 52 Abs. 4 AHVG
handelt es sich um eine bloss empfangs -, nicht aber um eine annahmebedürftige Rechts handlung, welche ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsge mäs sen Zustellung an entfaltet (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen) .
Nach dem die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 ( Urk. 7/160)
am
16. Januar 2014
ordnungsgemäss zugestellt wurde, gilt die Zustellung als an diesem Tag erfolgt. Dass der Beschwerdeführer von dieser Verfügung erst nach seiner Rückkehr aus Z.___ am 18. Februar 2014
Kenntnis nahm, ist für die Bestimmung des Zustellung szeitpunktes unbeachtlich. Er muss sich entgegen halten lassen, dass er sich nicht entsprechend organisierte, um nach der Zu stel lung der Scha dener satzverfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/160) recht zeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erhalten. 3.2
3.2.1
Gemäss Art. 41 ATSG ist das Fristwiederherstellungsgesuch unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Be schwerdeführer befand sich vom 1 0. Januar bis zum
18. Februar 2014 in
Z.___ ( Urk. 1 S.
3) . Selbst wenn davon ausgegangen würde, es sei ihm
von Z.___ aus nicht möglich gewesen, vom Inhalt seiner Post Kenntnis zu nehmen und selber
Einsprache zu erheben oder jemanden damit zu beauftragen, so ist dieses Hindernis nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 18. Februar 2014 weg gefallen.
Dafür spricht, dass d ie Einsprache des Beschwerde führers (Urk.
7/ 165) gegen die Schadenersatzverfügung vom 14.
Januar 2014 (Urk.
7/160) schon am 19.
Februar 2014 zur Post gegeben wurde ( Urk. 7/167).
D er Rechtsmittel be lehrung zu dieser Schadenersatzverfüg ung konnte er ent nehmen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen ab Zu stellung Einsprache erhoben werden konnte (Urk. 7/160/2). Mithin hatte der Beschwerdeführer bereits am 1 9. Februar 2014, als die Einsprache bei der Post auf gegeben wurde ( Urk. 7/165, Urk. 7/167) , Kenntnis davon, dass die Einsprachefrist abgelaufen war. Das Fristwiederherstellungsgesuch wäre somit spätestens 30 Tagen nach seiner Rückkehr in die Schweiz zu stellen gewesen.
Mit seiner am 19. Februar 2014 bei der Post aufgegebenen Eingabe brachte der Beschwer deführer gegen die Schadenersatzverfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/160) im Wesentlichen vor , dass ihm keine absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden könne, und er ar gu mentierte weiter, dass Y.___
für die Schadener satzforderung ins Recht gefasst werden soll t e (Urk. 7/165). Allerdings erwähnte er m it keinem Wort, dass er infolge Ausland s aufenthalt daran gehindert gewesen sei , innert Ein sprache frist zu handeln, und er ersuchte die Beschwerdegegnerin auch nicht um Wiederherstellung der Einsprachefrist . Mit dieser Einsprache hat der Beschwer deführer somit kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-5) geht es nicht an, die Kenntnis von der Fristversäumnis erst dann anzunehmen, wenn der Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz wegen verspäteter Erhebung d es Rechtsmittels
zugestellt wird . Nach dem Wortlaut von Art. 41 ATSG ist das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Übrigen liesse sich auch aus de r vom Beschwerdeführer angeführten Literatur stelle beziehungsweise de r dort zitierten Urteil des Bundesgericht s (SVR 1998 UV Nr.
10) nicht s anderes herleiten . Im vom Bundesgericht mit diesem Urteil zu beurteilen Fall erkannte die ver sicher te Person erst aufgrund einer prozess lei tenden Ver fügung der Vorin stanz, dass ihre Beschwerde möglicherweise ver spätet erhoben worden war, hat daraufhin aber rechtzeitig ein Fristwieder her stellungsgesuch gestellt (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 28). 3. 2. 2
Nach Lage der Akten ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst mit Eingabe vom 2. Mai 2014 um Wiederherstellung der Einsprachefrist (Urk. 7/168), womit sein Fristwiederherstellungsgesuch nicht innert der 30 täg igen Frist nach Wegfall des Hindernisses gemäss Art. 41 ATSG erfolgte. Demnach hätte die Beschwerde ge gnerin
an sich nicht auf dieses
Fristwiederher stellungsgesuch vom 2. Mai 2014 ( Urk. 7/168) eintreten dürfen.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung der Einsprache f ri st zu Recht nicht gewährt, was zur Ab weisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Therese Hintermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00027 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
29. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann Glättli Rechtsanwälte Martin Disteli -Strasse 9, Postfach 768, 4600 Olten 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Verfügung vom 14 . Januar 2014 verpflichtete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ,
X.___ in solidarischer Haf tung mit Y.___ für ihr entgangene Lohnb eiträge sowie Verwaltungs kosten, Verzugszinsen und Gebühren Schadenersatz im Umfang von Fr. 79‘565.35 zu bezahlen (Urk. 7/1 6 0). 1.2
Dagegen erhob X.___ mit vom 1 3. Januar 2014 datierender, aber erst am 1 9. Februar 2014 zur Post gegebener ( Urk. 7/164 , Urk. 7/167 ) Eingabe Ein spra che (Urk. 7/165). Mit Entscheid vom 2. April 2014 trat die Ausgleichs kasse mit der Begründung, dass das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei, nicht auf die Einsprache ein ( Urk. 7/166).
X.___ wandte sich mit Eingabe vom 2. Mai 2014 an die Ausgleichskasse und beantragte, die Einsprachefrist gegen die Schadenersatzverfügung vom 14.
Januar 2014 sei wiederherzustellen und die Ausgleichskasse habe in Auf he bung des Nichteintretensentscheids vom 2.
April 2014 auf seine Einsprache vom 1 3. Januar 2014 einzutreten und diese materiell zu behandeln (Urk. 7/168). Am 8. Juli 2014 liess X.___ bei der Ausgleichskasse weiter e Unterlagen (Urk. 7/171-173) einreichen ( Urk. 7/174). Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2014 wies die Ausgleichskasse das Fristwiederherstellungsgesuch von X.___
ab ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. Juli 2014 erhob X.___ am 1 5. September 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefo chtenen Verfügung sei die Einsprachefrist gegen die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegeg nerin wiederherzustellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-179] ) , was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Frist zur Erhebung d er Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 7/160) wiederherzustellen ist. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juli 2014 führte die Be schwerdegeg nerin aus, dass sich der Beschwerdeführer über einen Monat im Ausland aufge halten habe. Bei längerer Abwesenheit könne grundsätzlich nicht davon aus ge gangen werden, dass keine Schreiben, welche eine Handlung erforderten, zugestellt würden. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er sich während seiner langen Abwesenheit nicht bezüglich wesentlicher Postsendungen in for miert habe. Er habe wohl jemand en dafür eingesetzt, der sich um die Post ge kümmert habe, habe diese Person aber nicht ausreichend instruiert. Die Scha denersatzverfügung sei mit Rückschein zustellt worden. Bei der Entgegennahme einer Sendung mit Rückschein sei davon auszug e hen, dass diese von gewisser Wichtigkeit und der Beschwerdeführer entsprechend zu informieren sei. Die Fristerstreckung sei bei einer Nachlässigkeit des Vertreters, des Vertretenen oder allfällig anderer beigezogener Hilfspersonen ausgeschlossen ( Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer b ringt demgegenüber vor, er habe sich vom 10. Januar bis 18. Februar 2014 in Z.___ aufgehalten. Er habe dort Unterhaltsarbeiten an seinem Haus vorgenommen und Ferien gemacht.
D ie Schadenersatzver fü gung vom 1 4. Januar 2014 sei am 1 6. Januar 2014 mit Rückschein an seine Adresse in A.___ zugestellt worden. Der Brief sei von seiner Schwiegertochter , die mit ihrer Familie im selben Haus wohne, in Empfang genommen worden. Seine Schwiegertochter habe dem Schreiben keine besondere Beachtung geschenkt und den Brie f zu seiner übrigen Post gelegt (Urk. 1 S. 3). Als er am 18. Februar 2014 in die Schweiz zurückgekommen sei und seine Post geöffnete habe, habe er die Verfügung vom 1 4. Januar 2014 zum ersten Mal gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die Lohnbeiträge seiner konkursiten Gesellschaft nicht bezahlt worden seien. Am Tag darauf habe er Einsprache gegen die Verfügung erhoben ( Urk. 1 S. 4). Da kein Verfahren hängig gewesen sei und er während seines Ausland aufenthaltes nicht mit der Zustellung wichtiger Post habe rechnen müssen , könne ihm nicht vorgeworfen werden, keine Vorkehrungen getroffen zu habe n , dass die Post an ihn weitergeleitet werde ( Urk. 1 S.
5 6). 2.
2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen ( Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen ( Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend ( Art. 52 Abs. 4 AHVG). 2.3
2.3.1
Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess
- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an ; ob der Be troffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen ;
Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 40 zu Art. 49 ATSG;
Kaspar Plüss , in: Kommentar zum Ver waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Auflage, Zürich 2014, N 79 zu § 10 VRG; Alfred Kölz /Isabelle Häner /Martin Bertschi , Ver waltungs verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 201 Rz
577;
Ulrich Häfelin /Georg Müller/Felix Uhlmann, All gemeines Ver waltungs recht, 6. Aufl age , Zürich/St. Gallen 2010, Rz 886 ). Der Empfänger hat sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten ( Bernhard Maitre /Vanessa Thalmann /Kaspar Plüss , in: VwVG – Praxis kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs verfahren , Zürich/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 20 VwVG ). 2.3.2
Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zuge stellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 111 V 109 E. 2b). Bei einer eingeschriebenen Sendung erfolgt die förmliche Zu stellung mit der Entgegennahme der Sendung beziehungsweise mit der unter schriftli chen Empfangsbestätigung durch eine empfangsberechtigte Person. Dabei kann es sich etwa um (urteilsfähige) Familienangehörige handeln, die nach aussen als empfangs berechtigt erscheinen ( Plüss , a.a.O., N 94 zu § 10 VRG) .
Im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion bei einge schriebenen Postsendungen entschied das Bundesgericht, dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behör den bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangte Korrespondenz zu sorgen und ohne den Behörden zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauf tra gen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bis herigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat. Voraus setzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwe senheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozess rechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b / aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 187 betreffend die Zustel lung einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich).
Demgegenüber hat das Organ einer Arbeitgeberin, welche der Ausgleichskasse nach Ausschöpfung der betreibungsrechtlichen Möglichkeiten Sozialver siche rungsbeiträge schuldig bleibt, nicht mit dem Erlass und der Zustellung einer Schadenersatzverfügung zu rechnen. Denn in diesem Stadium befindet sich das Organ im Verhältnis zur Ausgleichskasse nicht in einem laufenden Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis, welche den Erlass einer Verfügung mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar macht. Ein in Pflicht genom menes Organ, mit dem noch kein Prozessrechtsverhältnis besteht, muss sich daher keine Zustell versuche der Ausgleichskasse entgegenhalten lassen. Es darf darauf vertrauen, dass ihm die Schadenersatzverfügung ordnungsgemäss zu gestellt wird (BGE 119 V 89 E. 4b/ bb ). 2.4
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise ab gehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 3.
3.1
3.1.1
Nachdem bei Erlass der Schadenersatzverfügung in der Regel kein Verfahrens- oder Prozessstandsverhältnis zwischen Ausgleichskasse und Schadenersatz pflichtigem besteht (E. 2.3.2) , konnte vom Beschwerdeführer nicht verlangt wer den, dass er während seines Aufenthalt s
in Z.___ vom 1 0. Januar bis 18.
Februar 2014 ( Urk. 1 S. 3) Vorkehrungen zur Sicherstellung der Zustell bar keit dieser Verfügung trifft. B ei einem Zustellversuch hätte die Zustellung der Schadensatzverfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/160) nicht ent spre chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am siebten Tag nach de m Zustell versuch fingiert werden können (BGE 119 V 89 E. 4b/ aa ) . 3.1.2
Vorliegend verhält es sich aber insofern anders, als dass es nicht um die Zustellbarkeit einer Verfügung geht und es nicht bei einem blossen Zustell versuch blieb. V ielmehr konnte die einge schrieben versandte Verfügung vom 14. Januar 2014 ( Urk. 7/160) an der Adresse des Beschwerdeführers dessen im selben Haus wohnenden Schwiegertochter
übergeben werden und wurde von dieser am 1 6. Januar 2014 entgegengenommen ( Urk. 1 S. 3 ) . In den Akten findet sich ein vom 1 6. Januar 2014 da tierender und unterzeichneter Rück schein der Post ( Urk. 7/162) . Die Schwiegertochter legte die Postsendung zur übrigen Post des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3). Gemäss den Allgemeinen Geschäfts be dingun gen der Post sind neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil an zu treffenden Personen zum Bezug von Sendungen berech tigt. Die Post hinterlegt eine Abholungseinladung, wenn die Sendungen auf grund des vom Absender gewählten Angebots oder aufgrund ihrer Grösse dem Empfänger oder den Be zugsberechtigten persönlich auszuhändigen sind, jedoch niemand anzutreffend ist (Ziff. 2.3.5 und Ziff. 2.3.7a der Allgemeinen Geschäfts be dingungen der Post, gleichlautend in den Allgemeinen Geschäfts be dingungen „Postdienstleistungen“ für Privat kunden, Ausgaben vom Juni 2013 und April 2014 , sowie in den All gemeinen Geschäftsbedingungen „ Postdienst leistungen “ für Geschäftskunden , Ausgabe Januar 2014). Demnach ist die Scha denersatzv erfügung vom 14. Januar 2014 ( Urk. 7/160) durch die Entgegen nahme der einge schrie benen Postsendung durch seine im Haus des Beschwer deführers wohnende Schwieger tochter am 1 6. Januar 2014 im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ord nungs gemäss zugestellt worden. Etwas anderes ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerde führer auch nicht vorgebracht. 3.1.3
A uch bei der Schadenersatzverfügung nach Art. 52 Abs. 4 AHVG
handelt es sich um eine bloss empfangs -, nicht aber um eine annahmebedürftige Rechts handlung, welche ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsge mäs sen Zustellung an entfaltet (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen) .
Nach dem die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 ( Urk. 7/160)
am
16. Januar 2014
ordnungsgemäss zugestellt wurde, gilt die Zustellung als an diesem Tag erfolgt. Dass der Beschwerdeführer von dieser Verfügung erst nach seiner Rückkehr aus Z.___ am 18. Februar 2014
Kenntnis nahm, ist für die Bestimmung des Zustellung szeitpunktes unbeachtlich. Er muss sich entgegen halten lassen, dass er sich nicht entsprechend organisierte, um nach der Zu stel lung der Scha dener satzverfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/160) recht zeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erhalten. 3.2
3.2.1
Gemäss Art. 41 ATSG ist das Fristwiederherstellungsgesuch unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Be schwerdeführer befand sich vom 1 0. Januar bis zum
18. Februar 2014 in
Z.___ ( Urk. 1 S.
3) . Selbst wenn davon ausgegangen würde, es sei ihm
von Z.___ aus nicht möglich gewesen, vom Inhalt seiner Post Kenntnis zu nehmen und selber
Einsprache zu erheben oder jemanden damit zu beauftragen, so ist dieses Hindernis nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 18. Februar 2014 weg gefallen.
Dafür spricht, dass d ie Einsprache des Beschwerde führers (Urk.
7/ 165) gegen die Schadenersatzverfügung vom 14.
Januar 2014 (Urk.
7/160) schon am 19.
Februar 2014 zur Post gegeben wurde ( Urk. 7/167).
D er Rechtsmittel be lehrung zu dieser Schadenersatzverfüg ung konnte er ent nehmen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen ab Zu stellung Einsprache erhoben werden konnte (Urk. 7/160/2). Mithin hatte der Beschwerdeführer bereits am 1 9. Februar 2014, als die Einsprache bei der Post auf gegeben wurde ( Urk. 7/165, Urk. 7/167) , Kenntnis davon, dass die Einsprachefrist abgelaufen war. Das Fristwiederherstellungsgesuch wäre somit spätestens 30 Tagen nach seiner Rückkehr in die Schweiz zu stellen gewesen.
Mit seiner am 19. Februar 2014 bei der Post aufgegebenen Eingabe brachte der Beschwer deführer gegen die Schadenersatzverfügung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/160) im Wesentlichen vor , dass ihm keine absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden könne, und er ar gu mentierte weiter, dass Y.___
für die Schadener satzforderung ins Recht gefasst werden soll t e (Urk. 7/165). Allerdings erwähnte er m it keinem Wort, dass er infolge Ausland s aufenthalt daran gehindert gewesen sei , innert Ein sprache frist zu handeln, und er ersuchte die Beschwerdegegnerin auch nicht um Wiederherstellung der Einsprachefrist . Mit dieser Einsprache hat der Beschwer deführer somit kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-5) geht es nicht an, die Kenntnis von der Fristversäumnis erst dann anzunehmen, wenn der Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz wegen verspäteter Erhebung d es Rechtsmittels
zugestellt wird . Nach dem Wortlaut von Art. 41 ATSG ist das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Übrigen liesse sich auch aus de r vom Beschwerdeführer angeführten Literatur stelle beziehungsweise de r dort zitierten Urteil des Bundesgericht s (SVR 1998 UV Nr.
10) nicht s anderes herleiten . Im vom Bundesgericht mit diesem Urteil zu beurteilen Fall erkannte die ver sicher te Person erst aufgrund einer prozess lei tenden Ver fügung der Vorin stanz, dass ihre Beschwerde möglicherweise ver spätet erhoben worden war, hat daraufhin aber rechtzeitig ein Fristwieder her stellungsgesuch gestellt (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 28). 3. 2. 2
Nach Lage der Akten ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst mit Eingabe vom 2. Mai 2014 um Wiederherstellung der Einsprachefrist (Urk. 7/168), womit sein Fristwiederherstellungsgesuch nicht innert der 30 täg igen Frist nach Wegfall des Hindernisses gemäss Art. 41 ATSG erfolgte. Demnach hätte die Beschwerde ge gnerin
an sich nicht auf dieses
Fristwiederher stellungsgesuch vom 2. Mai 2014 ( Urk. 7/168) eintreten dürfen.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung der Einsprache f ri st zu Recht nicht gewährt, was zur Ab weisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Therese Hintermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher