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AK.2014.00023

Haftung eines Verwaltungsrates; unübertragbare und unentziehbare Pflichten

Zürich SozVersG · 2016-08-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Z.___ AG war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 11/265-266 ). Mit Urteil vom 3. Dezember 2012 löste das Handelsgericht des Kantons Züri ch die Gesellschaft auf und ord nete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligatio nenrechts (OR) an (Mängel in der Organisatio n der Gesellschaft). Am 1 7. Mai 2013 wurde das Konkursverfahren mang els Aktiven eingestellt ( Urk. 39 ).

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , den ehemaligen Verwaltungsrat spräsident en der Konkursitin , - in solidarischer Haftung mit Y.___ - zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge betreffend das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 24‘372.75 ( Urk. 11/216). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/227) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 0. Juni 2014 teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 19‘980.50 ( Urk. 2).

Mit Verfügung vom 1 5. September 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ sodann zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Bei träge betreffend das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 27‘279.50, wiederum in so lidarischer Haftung mit Y.___ ( Urk. 38/7/300 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 38/7/313 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 7. November 2014 teilweise gut und reduzierte die geforderte Scha den ersatzsumme auf Fr. 25‘338.75 ( Urk. 38/ 2). 2.

Mit Eingaben vom 9. Juli und 1 8. Juli 2014 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung ( Prozess Nr. AK.2014.00023 ; Urk. 1, 6). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Die Parteien liessen sich mit diversen weiteren Eingaben vernehmen, worin sie an ihren Anträgen festhielten ( Urk. 13, 17, 19, 23, 25). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___ zum Verfahren beigeladen ( Urk. 28). Dieser liess sich mit Stellungnahme vom 2 5. Mai 2016 vernehmen ( Urk. 34), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 36).

Mit Eing abe vom 1 6. Dezember 2014 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 Beschwerde und beantr agte des sen Aufhebung ( Prozess Nr. AK.2014.00038 ; Urk. 38/ 1 ). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschw erdeantwort vom 2 6. Januar 2015 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 38/ 6 ). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___ z um Verfahren beigeladen ( Urk. 38/ 9 ). Dieser liess sich mit Stellung nahme vom 2 5. Mai 2016 vernehmen ( Urk. 38/ 15 ), was den Parteien zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 38/ 17 ) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-derlich , in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 .

D a d ie Parteie n in den Verfahren AK.2014.00023 und AK.2014.00038 identisch sind und zwisch en den beiden Prozessen ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, rechtfertigt es sich, das Verfahren AK.2014.00038 mit dem Prozess AK.2014.00023 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzufüh ren. Das Verfahren AK.2014.00038 ist als dadurch erledigt abzu schreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 38/0-1 9 ge führt. 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.2 2.2.1

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 2.2. 2

Das Konkursverfahren über die Z.___ AG wurde - wie er wähnt

- a m 1 7. Mai 2013 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 39). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist v on Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 11/216) und 1 5. September 2014 ( Urk. 38/7/300) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist.

Da die in der Verfügung festgesetzte Höhe der Schadenersatzforderung be tragsmässig die obere Grenze für den nachfolgenden Prozess bildet (BGE 108

V 198 E. 6), war es im Übrigen nicht nur statthaft, sondern notwendig, dass die Beschwerdegegnerin für den nachgeforderten Restbetrag eine weitere Verfügung erlassen hat.

Die streitgegenständliche n Forderungen sind somit nicht verjährt. 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109

V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substan t iieren, dass er über-prüft werden kann. Einerseits hat sie den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsum-menmeldungen , Rechnungen, Revisorenberich ten, Nachzahlungs- oder Veranla gungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderung masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhal tspunkte für Unrichtigkeiten er geben. And erseits obliegt es dem Schadenersatzpflichtigen , substant iiert darzu le gen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (Bundesgerichtsentscheid 9C_314/2008 vom 2 5. August 2008 E. 3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

H 34/04 vom 1 5. September 2004 E. 5.2.1). 3.2

Sowohl aus dem Kontoauszug als auch aus der Beitragsübersicht ( Urk. 11/265 -266 ) ergibt sich zwischen den Soll-Positionen (insgesamt geschuldete AHV-, ALV- und FAK-Lohnbeiträge inklusive Verwaltungskosten, Mahn- und Betrei bungsgebühren sowie Verzugszinsen) und Haben-Positionen (einzelne Zahlun gen der Gesellschaft ) eine Differenz in der Höhe von Fr. 24‘372.75 , was dem am 4. Dezember 2013 verfügten Schadens betrag entspricht. Der Schaden ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2011 die definitiven Beiträge erheblich höher ausfielen, als die geleisteten Akontobeiträge (vgl. dazu die Pauschallohnsum menanzeigen 2011, Urk. 11/139) . Grund hiefür war primär, dass wesentliche Änderungen in der Lohnsumme der Ausgl eichskasse nicht gemeldet wurde n . Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2014 reduzierte die Be schwerdegegnerin die Schadenersatzforderung hinsichtlich das Jahr 2011 auf Fr. 19‘980.5 0. Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer nicht bis 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Ziff.

E. 3 des Obligatio nenrechts (OR) an (Mängel in der Organisatio n der Gesellschaft). Am 1 7. Mai 2013 wurde das Konkursverfahren mang els Aktiven eingestellt ( Urk. 39 ).

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , den ehemaligen Verwaltungsrat spräsident en der Konkursitin , - in solidarischer Haftung mit Y.___ - zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge betreffend das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 24‘372.75 ( Urk. 11/216). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/227) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 0. Juni 2014 teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 19‘980.50 ( Urk. 2).

Mit Verfügung vom 1 5. September 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ sodann zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Bei träge betreffend das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 27‘279.50, wiederum in so lidarischer Haftung mit Y.___ ( Urk. 38/7/300 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 38/7/313 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 7. November 2014 teilweise gut und reduzierte die geforderte Scha den ersatzsumme auf Fr. 25‘338.75 ( Urk. 38/ 2). 2.

Mit Eingaben vom 9. Juli und 1 8. Juli 2014 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung ( Prozess Nr. AK.2014.00023 ; Urk. 1, 6). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Die Parteien liessen sich mit diversen weiteren Eingaben vernehmen, worin sie an ihren Anträgen festhielten ( Urk. 13, 17, 19, 23, 25). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___ zum Verfahren beigeladen ( Urk. 28). Dieser liess sich mit Stellungnahme vom 2 5. Mai 2016 vernehmen ( Urk. 34), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 36).

Mit Eing abe vom 1 6. Dezember 2014 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 Beschwerde und beantr agte des sen Aufhebung ( Prozess Nr. AK.2014.00038 ; Urk. 38/ 1 ). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschw erdeantwort vom 2 6. Januar 2015 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 38/

E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109

V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substan t iieren, dass er über-prüft werden kann. Einerseits hat sie den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsum-menmeldungen , Rechnungen, Revisorenberich ten, Nachzahlungs- oder Veranla gungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderung masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhal tspunkte für Unrichtigkeiten er geben. And erseits obliegt es dem Schadenersatzpflichtigen , substant iiert darzu le gen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (Bundesgerichtsentscheid 9C_314/2008 vom 2 5. August 2008 E. 3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

H 34/04 vom 1 5. September 2004 E. 5.2.1).

E. 3.2 Sowohl aus dem Kontoauszug als auch aus der Beitragsübersicht ( Urk. 11/265 -266 ) ergibt sich zwischen den Soll-Positionen (insgesamt geschuldete AHV-, ALV- und FAK-Lohnbeiträge inklusive Verwaltungskosten, Mahn- und Betrei bungsgebühren sowie Verzugszinsen) und Haben-Positionen (einzelne Zahlun gen der Gesellschaft ) eine Differenz in der Höhe von Fr. 24‘372.75 , was dem am 4. Dezember 2013 verfügten Schadens betrag entspricht. Der Schaden ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2011 die definitiven Beiträge erheblich höher ausfielen, als die geleisteten Akontobeiträge (vgl. dazu die Pauschallohnsum menanzeigen 2011, Urk. 11/139) . Grund hiefür war primär, dass wesentliche Änderungen in der Lohnsumme der Ausgl eichskasse nicht gemeldet wurde n . Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2014 reduzierte die Be schwerdegegnerin die Schadenersatzforderung hinsichtlich das Jahr 2011 auf Fr. 19‘980.5 0. Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer nicht bis 3

E. 6 ). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___ z um Verfahren beigeladen ( Urk. 38/

E. 9 ge führt. 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.2 2.2.1

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 2.2. 2

Das Konkursverfahren über die Z.___ AG wurde - wie er wähnt

- a m 1 7. Mai 2013 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 39). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist v on Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 11/216) und 1 5. September 2014 ( Urk. 38/7/300) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist.

Da die in der Verfügung festgesetzte Höhe der Schadenersatzforderung be tragsmässig die obere Grenze für den nachfolgenden Prozess bildet (BGE 108

V 198 E. 6), war es im Übrigen nicht nur statthaft, sondern notwendig, dass die Beschwerdegegnerin für den nachgeforderten Restbetrag eine weitere Verfügung erlassen hat.

Die streitgegenständliche n Forderungen sind somit nicht verjährt. 3.

Dispositiv
  1. Dezember 2011 , sondern lediglich bis
  2. November 2011 Verwaltungsrat der Z.___ AG war ( Urk.  11/262 Urk.  39 ). Damit entfiel seine Haftung für die nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Schadenspositionen (vgl. dazu auch Urk.  2) .      Der mit Verfügung vom 1
  3. September 2014 respektive mit Einspracheentscheid vom 1
  4. November 2014 ergänzend geltend gemachte Schadenersatz für ent gangene Beiträge für das Jahr 2010 basiert auf dem Umstand, dass die Aus gleichskasse aufgrund der Meldungen der Z.___ AG von ei nem Lohn des Beschwerdeführers von Fr.  50‘000.-- statt des effektiven Lohnes von Fr.  250‘ 000.-- ( Urk.  11/262, vgl. auch Urk.  38/ 7/319/28 ) ausging . Der ef fektive Lohn war auch nachträglich nicht gemeldet worden. Stattdessen hatte die Z.___ AG der Ausgleichskasse am 2
  5. Januar 2011 für das Jahr 2010 einen Lohn von Fr.  50‘000.-- mitgeteilt. Unterschrieben war diese Mitteilung vom Beschwerdeführer ( Urk.  11/140). Aus der Korrektur resultierte (unter Berücksichtigung des Freibetrags für AHV-Rentner) ein Betrag von Fr.  25‘338.75 (vgl. Urk.  38/2) . 3.3 3.3.1      Der mit Einspracheentscheid vom 1
  6. November 2014 geltend gemachte Schaden ersatz von Fr.  25‘338.75 bestreitet der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht ( Urk.  38/1). Hinsichtlich des mit Einspracheentscheid vom 1
  7. Juni 2014 geltend gemachten Schadenersatzes von Fr.  19‘980.50 moniert der Beschwerdeführer , dass die Jahresabrechnung 2011 vom 1
  8. Januar 2012 ( Urk.  11/180) sowie die Nachtragsmeldung vom 2
  9. Februar 2012 ( Urk.  11/179) nicht der Wahrheit entsprächen ( Urk.  6).      Der Beschwerdeführer war neben seiner Funktion als Verwaltungsrat spräsident bei der Z.___ AG als Kadermitarbeiter tätig. In de r Jahresab rechnung 2011 wurde sein Lohn mit Fr.  155‘195.75 beziffert ( Urk.  11/179). Der Beschwerdeführer bestreitet, diesen erzielt zu haben ( Urk.  6, 13, 19). In der Nachtragsmeldung vom 2
  10. Februar 2012 wird der Lohn von A.___ mit Fr.  14‘680.-- angegeben ( Urk.  11/180). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, mit A.___ habe gar kein Arbeitsverhältnis bestanden ( Urk.  6, 7/2). 3.3.2      Die Behauptung, er habe das für das Jahr 2011 gemeldete Einkommen von Fr.  155‘195. 75 gar nicht erzielt, brachte der Beschwerdeführer erstmals anläss lich einer Besprechung mit der Ausgleichskasse am
  11. Juli 2014, mithin nach Erlass des Einspracheentscheids vom 1
  12. Juni 2014, vor ( Urk.  11/237). Die Jah resabrechnung 2011 , mit welcher der Lohn gemeldet worden war, erging erst am 1
  13. Januar 201
  14. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aus der Z.___ AG bereits ausgeschieden . In der Steuererklärung 2011, von ihm unterschrieben am
  15. März 2013, deklarierte der Beschwerdeführer in dessen selber ein Einkommen von Fr.  155‘195.-- ( Urk.  11/256/7-19). Davon ist folglich auszugehen. Daran ändert nichts, dass sein Steuerberater das Einkom men bei der Ausgleichskasse kundig machen musste, nachdem dem Beschwer deführer von der Z.___ AG respektive vom einzig verbliebe nen Verwaltungsrat , Y.___ , infolge Zwistigkeiten ke in Lohn ausweis für das Jahr 2011 ausgestellt worden war ( Urk.  11/256/19, 11/257, 14/1). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine be stens ausgebildete und geschäftserfahrene Person. Die Annahme, er hätte ein Einkommen in dieser Höhe deklariert (was eine Staats- und Gemeindesteuer von über Fr.  19‘000.-- nach sich zog, Urk.  11/256), ohne es effektiv oder zumindest in etwa erzielt zu haben, erscheint abwegig. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar im vorliegen den Verfahren, ein Einkommen in der Höhe von Fr.  155‘195.-- erzielt zu haben. Er belä sst es aber bei der blossen Bestreitung. Nähere Angaben dazu, welches Einkommen er denn verdient haben will, unterlässt er gänzlich. Damit verletzt er seine Substantiierungspflicht. Aus der von ihm eingereichten Buchhaltung für das Jahr 2010 und 2011 (mit Datum vom 1
  16. Juli 2011) wird sein Lohn für das Jahr 2010 mit Fr.  0.-- angegeben ( Urk.  38/7/318/11+28 ) . Diese Angabe wi derspricht zum einen der Lohnzusammenstellung der Z.___ AG ( Urk.  11/258). Zum anderen ist sie vor dem Hintergrund, dass es im Jahre 2011 primär der Beschwerdeführer war, der Mandate für die Z.___ AG zu generieren vermochte (vgl. dazu Protokoll der Verwaltungsrats sitzung vom 2
  17. Sep tember 2011, Urk.  11/262 , und die Aufstellung des Be schwerdeführers, Urk.  38/7/322/73 ), nicht plausibel. 3.3.3      Der Beschwerdeführer verweist bezüglich A.___ darauf, diese sei nie mit Genehmigung des Verwaltungsrates angestellt worden ( Urk.  7/2). Ein Arbeits vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewährung des ver einbarten Arbeitsentgelts (Arbeitslohn) verpflichtet . Diese Elemente waren vor liegend offensichtlich gegeben (vgl. den Lohnausweis von A.___ , Urk.  11/259), zumindest werden sie vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Folglich ist vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen, weshalb auch die entsprechenden AHV-Beiträge geschuldet sind. 3.3.4      Die eigentliche Berechnung der auf dieser Basis geschuldeten Beiträge bezie-hungsweise die entsprechende Schadensberechnung wurden vom Beschwerde-führer zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Sie erweist sich denn auch als korrekt und ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Berechnungs fehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse von Fr.  45‘319.25 ( Fr.  19‘980.50 + Fr.  25‘338.75) zu bestätigen.
  18. 4.1      Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2      Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ AG den ihr als Arbeitgeberin oblie genden Zahlungsve rpflichtungen in den Jahren 2010 und 2011 nur un vollst ändig nachkam. Schliesslich blieben ge schuldete Sozialversi cherungsbeiträge (inklusive Nebenkoste n) in der Höhe von Fr.  51 ‘ 652 . 25 ( Fr.  24‘372.75 + Fr.  2 7 ‘ 279 . 50 ) unbezahlt, wo von vorliegend Fr.  45‘319.25 rele vant sind (vgl. E. 3.3 ). Es bedarf deshalb keiner weiteren Au sführungen, dass die Z.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu de cken ist.      Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de s Beschwerdefüh rer s zurückzuführen ist.
  19. 5.1      Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2 5.2.1      Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2.2      Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom
  20. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom
  21. Dezember 1987 und H 25/87 vom
  22. August 1987).
  23. 6.1      Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, ge mäss der von Y.___ anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom
  24. November 2011 vorgelegten Liste der pendenten Zahlungsaufträge habe die an die Ausgleichskas se aus stehende Zahlung bloss Fr.  873.75 betragen . Folglich sei damals nicht die wahre Situation dargestellt worden . Die effektiven Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse seien nicht kommuniziert worden. Zudem habe die Z.___ AG am
  25. Dezember 2011 noch über genügend liquide Mittel verfügt, um die ausstehenden AHV-Beiträge zu bezah len. Zu beachten sei zudem, dass die Z.___ AG im September 2010 - im Zuge der Übernahme einer Konkurrenzfirma - nach B.___ umgezo gen sei, während er selber in den Büroräumlichkeiten in C.___ verblieben sei. Er habe deshalb keine Übersich t mehr über die Firma gehabt . Es würden in den Akten sodann hinreichend Anhaltspunkte, unter anderem aufgrund des Berichts des Revisors vom
  26. April 2013 , bestehen, die es der Ausgleichskasse erlaubt hätte n , einzig auf Y.___ zurückzugreifen ( Urk.  19, 25). 6.2      Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungs weise der Konkurs der Z.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Ver fahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvor wurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ , dem Gesch äftsführer und wei terem Ve rwaltungsrat der Konkursitin , nicht Gegenstand dieses Be schwerde verfahrens ( vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_89/2009 vom
  27. Februar 2010) . Viel mehr ist einzig z u entscheiden, ob die Z.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ei n qualifiziertes Verschulden des Beschwerdef ührers zu bejahen ist. Gegebenenfalls haftet der Beschwerdeführer für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr.  45‘319.25 solidarisch mit dem ins Recht gefassten Beigeladenen. Da das Gesetz die Solidarhaftung vorsieht, zielt der Einwand des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse hätte bloss von Y.___ Schadenersatz fordern sollen , ins Leere. 6.3      Der Beschwerdeführer war kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrats - präsi dent der Z.___ AG, einem kleinen Un ternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten ( Urk.  11/140, 11/179-180, 39). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Mit - glied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft ver langt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unter nehmens hat.      Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs- verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art.  716 Abs.  2 des Obligatio-nenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art.  716a Abs.  1 OR enthält so dann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Er teilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungs we sens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberauf sicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Ge schäfts führung beauftragten Personen zu überwachen und sich regel mässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats bezie hungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich ge hören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E. 4a).      Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis entlas ten, aus der an lässlich der Verwaltungsratssitzung vom
  28. November 2011 vorgelegten Liste sei gegenüber der Ausgleic hskasse lediglich eine Zahlung in der Höhe von Fr.  873.75 ausstehend gewesen. D iese Information sagt nichts über die effektiv geschuldeten Beiträge aus , sondern gibt bloss Auskunft dar über, welche Zah lungen in Auftrag gegeben worden waren . Sie ändert insbe sondere nichts an den oben genannten gesetzlichen Überwac hungs- und Kon trollpflichten eines Verwaltungs ratspräsidenten . Es wäre deshalb die Pf licht des Beschwerdeführers gewesen, effektiv zu kontrollieren, ob die Z.___ AG die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hatte . Dies gilt umso mehr, als es sich dabei vorwiegend um Beiträge handelt e , die aus den Lohnzahlungen an ihn selbe r resultierten. Auch kann er sich der Verantwortung nicht mit dem Argument entziehen, er habe die Übersicht über die Firma verlo ren. Wer Einsitz in einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat, muss dafür sorgen, dass er seine gesetzlichen Pflichten wahrnehmen kann oder an dernfalls demissionieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gereichen ihm demzufolge nicht zur Entlastung , sondern begründen vielmehr sein Verschul den. Vor diesem Hintergrund ist er auch nicht zu hören, wenn er vorbringt, bei seiner Demission beziehungsweise bei der Liquidation seien noch genügend flüssige Mittel vorhanden gewesen, um die Ausstände bei der Beschwerdegeg nerin zu begleichen. Tatsache ist, dass die geschuldeten Beiträge nicht bezie hungsweise nur teilweise begli chen wur den und der Beschwerdeführer den ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten nicht nachkam . Anzufügen bleibt, dass Y.___ , welcher der Beschwerdeführer für den Schaden verantwortlich macht, erst am 2
  29. August 2011 im Verwaltungsrat Einsicht nahm ( Urk.  39), jedoch das Zahlungsverhalten der Z.___ AG mit dem Beschwerdeführer als geschäftsführender Verwaltungsrat bereits in den Jahren zuvor wiederholt zu wünschen übrig liess (vgl. dazu die Kassenakten, insbesondere die zahlreichen Mahnschreiben der Ausgleichskasse). 7 . 7 .1      Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss ach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 7 .2      Unter den gegebenen Umstanden ist das Verhalten be ziehungsweise die Passivi tät des Beschwerdeführer s ohne Weiteres adäquat kausal für den einge tretenen Schaden. Es ist davon auszugehen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte. 7.3.      Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht beschliesst:      Der Prozess Nr. AK.2014.00038 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2014.00023 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, u nd erkennt :
  30. Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen.
  31. Das Verfahren ist kostenlos.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Thomas Marfurt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  33. Da der Streitwert Fr.  30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff., insbesondere Art.  85, in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 15. August sowie vom 1
  35. Dezember bis und mit dem
  36. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00023 damit vereinigt: AK.2014.00038 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil

vom

26. August 2016 in Sachen

X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt Bubenberg Advokatur Schanzenstrasse 1, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt Bubenberg Advokatur Schanzenstrasse 1, Postfach, 3001 Bern Sachverhalt: 1.

Die Z.___ AG war der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 11/265-266 ). Mit Urteil vom 3. Dezember 2012 löste das Handelsgericht des Kantons Züri ch die Gesellschaft auf und ord nete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligatio nenrechts (OR) an (Mängel in der Organisatio n der Gesellschaft). Am 1 7. Mai 2013 wurde das Konkursverfahren mang els Aktiven eingestellt ( Urk. 39 ).

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , den ehemaligen Verwaltungsrat spräsident en der Konkursitin , - in solidarischer Haftung mit Y.___ - zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge betreffend das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 24‘372.75 ( Urk. 11/216). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 11/227) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 0. Juni 2014 teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 19‘980.50 ( Urk. 2).

Mit Verfügung vom 1 5. September 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ sodann zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Bei träge betreffend das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 27‘279.50, wiederum in so lidarischer Haftung mit Y.___ ( Urk. 38/7/300 ). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 38/7/313 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 7. November 2014 teilweise gut und reduzierte die geforderte Scha den ersatzsumme auf Fr. 25‘338.75 ( Urk. 38/ 2). 2.

Mit Eingaben vom 9. Juli und 1 8. Juli 2014 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung ( Prozess Nr. AK.2014.00023 ; Urk. 1, 6). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Die Parteien liessen sich mit diversen weiteren Eingaben vernehmen, worin sie an ihren Anträgen festhielten ( Urk. 13, 17, 19, 23, 25). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___ zum Verfahren beigeladen ( Urk. 28). Dieser liess sich mit Stellungnahme vom 2 5. Mai 2016 vernehmen ( Urk. 34), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 36).

Mit Eing abe vom 1 6. Dezember 2014 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 Beschwerde und beantr agte des sen Aufhebung ( Prozess Nr. AK.2014.00038 ; Urk. 38/ 1 ). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschw erdeantwort vom 2 6. Januar 2015 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 38/ 6 ). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___ z um Verfahren beigeladen ( Urk. 38/ 9 ). Dieser liess sich mit Stellung nahme vom 2 5. Mai 2016 vernehmen ( Urk. 38/ 15 ), was den Parteien zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 38/ 17 ) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-derlich , in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 .

D a d ie Parteie n in den Verfahren AK.2014.00023 und AK.2014.00038 identisch sind und zwisch en den beiden Prozessen ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, rechtfertigt es sich, das Verfahren AK.2014.00038 mit dem Prozess AK.2014.00023 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzufüh ren. Das Verfahren AK.2014.00038 ist als dadurch erledigt abzu schreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 38/0-1 9 ge führt. 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). 2.2 2.2.1

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 2.2. 2

Das Konkursverfahren über die Z.___ AG wurde - wie er wähnt

- a m 1 7. Mai 2013 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 39). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist v on Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 11/216) und 1 5. September 2014 ( Urk. 38/7/300) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist.

Da die in der Verfügung festgesetzte Höhe der Schadenersatzforderung be tragsmässig die obere Grenze für den nachfolgenden Prozess bildet (BGE 108

V 198 E. 6), war es im Übrigen nicht nur statthaft, sondern notwendig, dass die Beschwerdegegnerin für den nachgeforderten Restbetrag eine weitere Verfügung erlassen hat.

Die streitgegenständliche n Forderungen sind somit nicht verjährt. 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109

V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substan t iieren, dass er über-prüft werden kann. Einerseits hat sie den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsum-menmeldungen , Rechnungen, Revisorenberich ten, Nachzahlungs- oder Veranla gungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderung masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhal tspunkte für Unrichtigkeiten er geben. And erseits obliegt es dem Schadenersatzpflichtigen , substant iiert darzu le gen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (Bundesgerichtsentscheid 9C_314/2008 vom 2 5. August 2008 E. 3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

H 34/04 vom 1 5. September 2004 E. 5.2.1). 3.2

Sowohl aus dem Kontoauszug als auch aus der Beitragsübersicht ( Urk. 11/265 -266 ) ergibt sich zwischen den Soll-Positionen (insgesamt geschuldete AHV-, ALV- und FAK-Lohnbeiträge inklusive Verwaltungskosten, Mahn- und Betrei bungsgebühren sowie Verzugszinsen) und Haben-Positionen (einzelne Zahlun gen der Gesellschaft ) eine Differenz in der Höhe von Fr. 24‘372.75 , was dem am 4. Dezember 2013 verfügten Schadens betrag entspricht. Der Schaden ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2011 die definitiven Beiträge erheblich höher ausfielen, als die geleisteten Akontobeiträge (vgl. dazu die Pauschallohnsum menanzeigen 2011, Urk. 11/139) . Grund hiefür war primär, dass wesentliche Änderungen in der Lohnsumme der Ausgl eichskasse nicht gemeldet wurde n . Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2014 reduzierte die Be schwerdegegnerin die Schadenersatzforderung hinsichtlich das Jahr 2011 auf Fr. 19‘980.5 0. Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer nicht bis 3 1. Dezember 2011 , sondern lediglich bis 4. November 2011 Verwaltungsrat der Z.___ AG war ( Urk. 11/262

Urk. 39 ). Damit entfiel seine Haftung für die nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Schadenspositionen (vgl. dazu auch

Urk. 2) .

Der mit Verfügung vom 1 5. September 2014 respektive mit Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 ergänzend geltend gemachte Schadenersatz für ent gangene Beiträge für das Jahr 2010 basiert auf dem Umstand, dass die Aus gleichskasse aufgrund der Meldungen der Z.___ AG von ei nem Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 50‘000.--

statt des effektiven

Lohnes von Fr. 250‘ 000.-- ( Urk. 11/262, vgl. auch Urk. 38/ 7/319/28 ) ausging . Der ef fektive Lohn war auch nachträglich nicht gemeldet worden. Stattdessen hatte die Z.___ AG der Ausgleichskasse am 2 4. Januar 2011 für das Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 50‘000.-- mitgeteilt. Unterschrieben war diese Mitteilung vom Beschwerdeführer ( Urk. 11/140). Aus der Korrektur resultierte (unter Berücksichtigung des Freibetrags für AHV-Rentner) ein Betrag von Fr. 25‘338.75 (vgl. Urk. 38/2) . 3.3 3.3.1

Der mit Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 geltend gemachte Schaden ersatz von Fr. 25‘338.75 bestreitet der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht ( Urk. 38/1). Hinsichtlich des mit Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2014 geltend gemachten Schadenersatzes von Fr. 19‘980.50 moniert der Beschwerdeführer , dass die Jahresabrechnung 2011 vom 1 7. Januar 2012 ( Urk. 11/180) sowie die Nachtragsmeldung vom 2 9. Februar 2012 ( Urk. 11/179) nicht der Wahrheit entsprächen ( Urk. 6).

Der Beschwerdeführer war neben seiner Funktion als Verwaltungsrat spräsident bei der Z.___ AG als Kadermitarbeiter tätig. In de r Jahresab rechnung 2011 wurde sein Lohn mit Fr. 155‘195.75 beziffert ( Urk. 11/179). Der Beschwerdeführer bestreitet, diesen erzielt zu haben ( Urk. 6, 13, 19). In der Nachtragsmeldung vom 2 9. Februar 2012 wird der Lohn von A.___ mit Fr. 14‘680.-- angegeben ( Urk. 11/180). Der Beschwerdeführer macht

sinngemäss geltend, mit A.___ habe gar kein Arbeitsverhältnis bestanden ( Urk. 6, 7/2). 3.3.2

Die Behauptung, er habe das für das Jahr 2011 gemeldete Einkommen von Fr. 155‘195. 75 gar nicht erzielt, brachte der Beschwerdeführer erstmals anläss lich einer Besprechung mit der Ausgleichskasse am 8. Juli 2014, mithin nach Erlass des Einspracheentscheids vom 1 0. Juni 2014, vor ( Urk. 11/237). Die Jah resabrechnung 2011 , mit welcher der Lohn gemeldet worden war, erging erst am 1 7. Januar 201 2. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aus der Z.___ AG bereits ausgeschieden . In der Steuererklärung 2011, von ihm unterschrieben am 6. März 2013, deklarierte der Beschwerdeführer

in dessen selber ein Einkommen von Fr. 155‘195.-- ( Urk. 11/256/7-19). Davon ist folglich auszugehen. Daran ändert nichts, dass sein Steuerberater

das Einkom men bei der Ausgleichskasse kundig machen musste, nachdem dem Beschwer deführer von der Z.___ AG respektive vom einzig verbliebe nen Verwaltungsrat ,

Y.___ , infolge Zwistigkeiten ke in Lohn ausweis für das Jahr 2011 ausgestellt worden war

( Urk. 11/256/19, 11/257, 14/1). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine be stens ausgebildete und geschäftserfahrene Person. Die Annahme, er hätte ein Einkommen in dieser Höhe deklariert (was eine Staats- und Gemeindesteuer von über Fr. 19‘000.-- nach sich zog, Urk. 11/256), ohne es effektiv oder zumindest in etwa erzielt zu haben, erscheint abwegig. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar im vorliegen den Verfahren, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 155‘195.-- erzielt zu haben. Er belä sst es aber bei der blossen Bestreitung. Nähere Angaben dazu,

welches

Einkommen er denn verdient haben will, unterlässt er gänzlich. Damit verletzt er seine Substantiierungspflicht. Aus der von ihm eingereichten Buchhaltung für das Jahr 2010 und 2011 (mit Datum vom 1 9. Juli 2011) wird sein Lohn für das Jahr 2010 mit Fr. 0.-- angegeben ( Urk. 38/7/318/11+28 ) . Diese Angabe wi derspricht zum einen der Lohnzusammenstellung der

Z.___ AG ( Urk. 11/258). Zum anderen ist sie vor dem Hintergrund, dass es im Jahre 2011 primär der Beschwerdeführer war, der Mandate für die Z.___ AG zu generieren vermochte (vgl. dazu Protokoll der Verwaltungsrats sitzung vom 2 0. Sep tember 2011, Urk. 11/262 , und die Aufstellung des Be schwerdeführers, Urk. 38/7/322/73 ), nicht plausibel. 3.3.3

Der Beschwerdeführer verweist bezüglich A.___ darauf, diese sei nie mit Genehmigung des Verwaltungsrates angestellt worden ( Urk. 7/2). Ein Arbeits vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewährung des ver einbarten Arbeitsentgelts (Arbeitslohn) verpflichtet . Diese Elemente waren vor liegend offensichtlich gegeben (vgl. den Lohnausweis von A.___ , Urk. 11/259), zumindest werden sie vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Folglich ist vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen, weshalb auch die entsprechenden AHV-Beiträge geschuldet sind. 3.3.4

Die eigentliche Berechnung der auf dieser Basis geschuldeten Beiträge bezie-hungsweise die entsprechende Schadensberechnung wurden vom Beschwerde-führer zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Sie erweist sich denn auch als korrekt und ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Berechnungs fehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse von Fr. 45‘319.25 ( Fr. 19‘980.50 + Fr. 25‘338.75) zu bestätigen. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

Z.___ AG

den ihr als Arbeitgeberin oblie genden Zahlungsve rpflichtungen in den Jahren 2010 und 2011 nur un vollst ändig nachkam. Schliesslich blieben ge schuldete Sozialversi cherungsbeiträge (inklusive Nebenkoste

n) in der Höhe von Fr. 51 ‘ 652 . 25 ( Fr. 24‘372.75 + Fr. 2 7 ‘ 279 . 50 ) unbezahlt, wo von vorliegend Fr. 45‘319.25 rele vant sind (vgl. E. 3.3 ). Es bedarf deshalb keiner weiteren Au sführungen, dass die

Z.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu de cken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten de s Beschwerdefüh rer s zurückzuführen ist. 5. 5.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2 5.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2.2

Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987). 6. 6.1

Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, ge mäss der von Y.___ anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 4. November 2011 vorgelegten Liste der pendenten Zahlungsaufträge habe die an die Ausgleichskas se aus stehende Zahlung bloss Fr. 873.75 betragen . Folglich sei damals nicht die wahre Situation dargestellt worden . Die effektiven Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse seien nicht

kommuniziert worden. Zudem habe die

Z.___ AG am 1. Dezember 2011 noch über genügend liquide Mittel verfügt, um die ausstehenden AHV-Beiträge zu bezah len. Zu beachten sei zudem, dass die

Z.___ AG

im September 2010 - im Zuge der Übernahme einer Konkurrenzfirma - nach B.___ umgezo gen sei, während er selber in den Büroräumlichkeiten in

C.___ verblieben sei. Er habe deshalb keine Übersich t mehr über die Firma gehabt . Es würden in den Akten sodann hinreichend Anhaltspunkte, unter anderem aufgrund des Berichts des Revisors vom 5. April 2013 , bestehen, die es der Ausgleichskasse erlaubt hätte n , einzig auf Y.___

zurückzugreifen ( Urk. 19, 25). 6.2

Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungs weise der Konkurs der

Z.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Ver fahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvor wurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ , dem Gesch äftsführer und wei terem Ve rwaltungsrat der Konkursitin , nicht Gegenstand dieses Be schwerde verfahrens ( vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_89/2009 vom 8. Februar 2010) . Viel mehr ist einzig z u entscheiden, ob die

Z.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ei n qualifiziertes Verschulden des Beschwerdef ührers zu bejahen ist. Gegebenenfalls haftet der Beschwerdeführer für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 45‘319.25 solidarisch mit dem ins Recht gefassten Beigeladenen. Da das Gesetz die Solidarhaftung vorsieht, zielt der Einwand des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse hätte bloss von

Y.___

Schadenersatz fordern sollen , ins Leere. 6.3

Der Beschwerdeführer war

kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrats - präsi dent der Z.___ AG, einem kleinen Un ternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten ( Urk. 11/140, 11/179-180,

39). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Mit - glied

des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft ver langt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unter nehmens hat.

Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs- verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligatio-nenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält so dann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Er teilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungs we sens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberauf sicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Ge schäfts führung beauftragten Personen zu überwachen und sich regel mässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats bezie hungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich ge hören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E. 4a).

Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis entlas ten, aus der an lässlich der Verwaltungsratssitzung vom 4. November 2011 vorgelegten Liste sei gegenüber der Ausgleic hskasse lediglich eine Zahlung in der Höhe von Fr. 873.75 ausstehend gewesen.

D iese Information sagt nichts über die effektiv geschuldeten Beiträge aus , sondern gibt bloss Auskunft dar über, welche Zah lungen in Auftrag gegeben worden waren . Sie ändert insbe sondere nichts an den oben genannten gesetzlichen Überwac hungs- und Kon trollpflichten eines Verwaltungs ratspräsidenten . Es wäre deshalb die Pf licht des Beschwerdeführers gewesen, effektiv zu kontrollieren, ob die

Z.___ AG die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hatte . Dies gilt umso mehr, als es sich dabei vorwiegend um Beiträge handelt e , die aus den Lohnzahlungen an ihn selbe r resultierten. Auch kann er sich der Verantwortung nicht mit dem Argument entziehen, er habe die Übersicht über die Firma verlo ren. Wer Einsitz in einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat, muss dafür sorgen, dass er seine gesetzlichen Pflichten wahrnehmen kann oder an dernfalls demissionieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gereichen ihm demzufolge nicht zur Entlastung , sondern begründen vielmehr sein Verschul den. Vor diesem Hintergrund ist er auch nicht zu hören, wenn er vorbringt, bei seiner Demission beziehungsweise bei der Liquidation seien noch genügend flüssige Mittel vorhanden gewesen, um die Ausstände bei der Beschwerdegeg nerin zu begleichen. Tatsache ist, dass die geschuldeten Beiträge nicht bezie hungsweise nur teilweise begli chen wur den und der Beschwerdeführer den ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten nicht nachkam . Anzufügen bleibt, dass Y.___ , welcher der Beschwerdeführer für den Schaden verantwortlich macht, erst am 2 5. August 2011 im Verwaltungsrat Einsicht nahm ( Urk. 39), jedoch das Zahlungsverhalten der Z.___ AG mit dem Beschwerdeführer als geschäftsführender Verwaltungsrat bereits in den Jahren zuvor wiederholt zu wünschen übrig liess (vgl. dazu die Kassenakten, insbesondere die zahlreichen Mahnschreiben der Ausgleichskasse). 7 . 7 .1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Miss ach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 7 .2

Unter den gegebenen Umstanden ist das Verhalten be ziehungsweise die Passivi tät des Beschwerdeführer s ohne Weiteres adäquat kausal für den einge tretenen Schaden. Es ist davon auszugehen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte. 7.3.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. AK.2014.00038 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2014.00023 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, u nd erkennt : 1.

Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Thomas Marfurt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 15. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger