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AK.2014.00016

Geschäftsführer einer GmbH, Schadenersatz geschuldet, keine Exkulpationsgründe.

Zürich SozVersG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfol gend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2 2. Mai 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkurs verfahren wurde am 2 1. Januar 2013 als geschlossen erklärt und die Gesell schaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister; Urk. 9/479). Mit Verfügung vom 2 6. September 2013 ( Urk. 9/451) verpflichtete die Aus gleichskasse den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, X.___ , als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 50‘874.1 5. Die dagegen am 3 0. September 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/450 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 2. April 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadener satzforderung auf Fr. 50‘007.90 ( Urk. 9/458 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. April 2014 ( Urk.

2) erhob X.___ am 2 0. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2014 ( Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 1. August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den Forderungsbetrag zu präzisieren. Mit Schreiben vom 2 2. August 2014 ( Urk.

12) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Schadenersatzforderung auf Fr. 23‘937.90 belaufe ( Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. September 2014 mitgeteilt ( Urk. 13). Am 2 9. September 2014 reichte dieser eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 14 ), wovon der Beschwerdegegnerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine wider rechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus. Vorab zu prüfen ist, ob die Schadenersatzverfügung vom

2 6. September 2013 recht zeitig ergangen ist. 2.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 2.3

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E.

2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen). 2.4

Vorliegend erhielt die Beschwerdegegnerin spätestens mit der Schliessung des Konkursverfahren s am 2 1. Januar 2013 Kenntnis des Schadens und erliess somit die Schadenersatzverfügung vom 2 6. September 2013 rechtzeitig. Damit wurde die zweijährige Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung offen sichtlich und unstreitig gewahrt. 3. 3.1

Des Weiteren zu prüfen ist die Haftungsvoraussetzung des Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgebli chen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Dem von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren noch geltend gemach ten Schaden in Höhe von Fr. 23‘937.90 (vgl. Urk.

12) liegen ausstehende Beiträge für den Zeitraum 2009 bis 2012 zu Grunde (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei den Akten liegen entsprechende Pauschal-Lohnsummenanzeigen ( Urk. 9/178; Urk. 9/227; Urk. 9/305 ) , Lohnmeldungen ( Urk. 9/228-229; Urk. 9/304; Urk. 9/356-357 ; Urk. 9/361 ; Urk. 9/428 ) , ein Ratenzahlungsgesuch für ausstehen de Prämienzahlungen ( Urk. 9/209) und zahlreiche Mahnungen ( Urk. 9/188 ff. ) , Betreibungen ( Urk. 9/272 ; Urk. 9/379-380; Urk. 9/399; Urk. 9/404-413 )

sowie mehrere Zahlungsbefehle, gegen die die Firma keinen Rechtsvorschlag erhob (vgl. Urk. 9/383-394).

Aus diesen Unterlagen und der Aufstellung über ausstehende Beitragszahlungen, Mahngebühren und Betrei bungskosten ( Urk. 9/482) ergibt sich der im angefochtenen Entscheid genannte Schadensbetrag von Fr. 50‘ 007.9 0. Zudem kam die Beschwerdegegnerin im Konkursverfahren zu 100 %

zu Verlust (vgl. Verlustausweise; Urk. 9/442/1-13). Aufgrund der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 1 4. Mai 2014 verfügten Verrechnung der dem Beschwerdeführer nachge zahlten Invalidenrente in Höhe von Fr. 26‘070.-- mit dem geltend gemachten Schadensbetrag (vgl. Urk. 15 /1 ) ergibt sich der vorliegend noch strittige Betrag von Fr. 23‘937.90 ( Fr. 50‘007.90 - Fr. 26‘ 070.--; vgl. auch die Beitragsübersicht vom 2 6. Juni 2014; Urk. 9/481 S. 10).

3.3

Zu dieser vom Beschwerdeführer gerügten (vgl. Urk. 14 ) , auf Antrag der Be schwerdegegnerin vom 2 5. April 2014 ( Urk. 9/462) erfolgten Verrechnung sei ner IV-Rente mit der Forderung der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) vorgenommene Verrech nung eine Pflicht und nicht bloss eine Befugnis der Ausgleichskasse darstellt (BGE 111 V 102 E. 3b). Sodann wurde der Beschwerdeführer mündlich auf die mögliche Verrechnung aufmerksam gemacht (vgl. die Aktennotiz der Beschwer degegnerin vom 2 4. April 2014; Urk. 9/460). Die Überprüfung der Rechtmässig keit der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 15 /1 ) ist im Übrigen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, zumal die genannte Verfügung nach Lage der Akten in Rechtskraft erwachsen ist. Damit steht fest, dass der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der B eschwerde antwort noch geforderte Schadensbetrag von Fr. 23‘937.90 korrekt errechnet wurde. 4. 4.1

Zu prüfen ist die weitere Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. 4 .3

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

Y.___ GmbH den ihr als Arbeitge berin obliegenden Zahlungsverpflichtungen immer wieder verspätet oder in den letz ten Monaten vor ihrem Konkurs gar nicht mehr nachgekommen ist. Die Beiträge wurden unregelmässig bezahlt und die Gesell schaft musste jahrelang immer wieder gemahnt werden, Verzugszinsen bezahlen und sogar betrieben werden (vgl. Urk. 9/481 S. 2 unten f. ). Die geschuldeten Beiträge blieben zu einem erheblichen Teil unbezahlt, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin und der AHV führte. Die Gesellschaft hat damit die gesetz lichen Abrechnungs- und Beitragszahlungs pflichten von Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV und somit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt, weshalb die Haftungsvoraussetzung der Wi derrechtlichkeit rechtsprechungsge mäss zu beja hen ist. 5. 5.1

Nebst dem Erfordernis des widerrechtlichen Vorgehens muss der Schaden der Beschwerdegegnerin in qualifiziert schuldhafter Weise durch die Arbeitgeberin verursacht worden sein. 5.2

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfer tigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S.

186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Bei träge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objekti ven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befrie digen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 5.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.4

Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Um stände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahr lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von ei ner gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Mo naten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253; Urteil des Bundesgerichts, H 141/01 vom 8. Juli 2003). 5.5

Vorliegend steht die lange Dauer des Normverstosses der Annahme entlastender Momente entgegen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH bereits im Juni 2001 erstmals gemahnt werden musste ( Urk. 9/9) und seither mit der Begleichung der geschuldeten Beiträge wiederholt in Verzug geriet, so dass sie mehrfach und regelmässig gemahnt und schluss endlich betrieben werden musste (vgl. die Übersicht in Urk. 9/481 S. 2 unten f.). Von einem kurzfristigen Verstoss gegen die Beitragsvorschriften kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Bei tragsausstandes ist denn auch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Zah lungsmoral der Gesellschaft mit Ausnahme der letzten zwei bis drei Mo nate vor dem Konkurs immer klaglos war. Dies trifft vorliegend nicht zu . 5.6

Am 1 5. September 2009 ( Urk. 9/209) teilte die GmbH der Beschwerdegegnerin mit, dass sie die laufenden Rechnungen aufgrund von neu abgeschlossenen Werkverträgen wieder im normalen Zahlungsumfang bezahlen werde. Die offe nen Beiträge wolle sie in monatlichen Raten tilgen. Dies bewilligte die Beschwer degegnerin ( Urk. 9/2 10 S. 1); die GmbH konnte den Zahlungsplan jedoch in der Folge nicht regelmässig einhalten (Urk. 9/2 1 0 S. 2; Urk. 9/214; Urk. 9/219; Urk. 9/244; Urk. 9/254; Urk. 9/265; Urk. 9/266; Urk. 9/274-275). Am 6. Februar 2012 ( Urk. 9/360) teilte die GmbH mit, die Bilanz deponieren zu müssen, da sie in den letzten zwei bis drei Jahren die verschiedensten Geschäftsmodelle ausprobiert habe, jedoch ohne Erfolg einer Besserung der finanziellen Situation. 5.7

Die Ursachen für die finanziellen Schwierigkeiten der Y.___ GmbH sind letztlich für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung. Rechtsprechungsgemäss kommt bei finanziellen Schwierigkeiten der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderun gen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Vorliegend hing der Fort bestand des Unter nehmens nicht von einem vorüberge henden Nichtbe zah len der Sozialver siche rungs beiträge ab. Vielmehr ist davon auszuge hen, dass angesichts der Liquidi täts probleme der Gesellschaft und der Unfähig keit, selbst verhältnis mäs sig geringe monatliche Ratenbeträge zu leisten, diese nicht davon ausgehen durfte, dass es sich um bloss vorübergehende Zahlungs schwierigkeiten han delte, wel che durch das Nichtbezahlen der Sozialversi che rungs beiträge über brückt werden können. Hinzu kommt, dass es grund sätzlich nicht Auf gabe der Aus gleichs kassen ist, den ihnen angeschlossenen Arbeit gebern als Kreditinstitut zu dienen und Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Das Ver halten der Gesellschaft ist deshalb als mindestens grobfahrlässig zu beur tei len. Die Y.___ GmbH hat somit den der Beschwerdegegnerin entstan denen Schaden für die ausgefallenen paritäti schen Sozialversiche rungs beiträge (nebst Akzesso rien) durch die ihr anzulas tenden Normverstösse qualifi ziert schuldhaft verur sacht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob auch dem belangten Organ widerrechtliche Handlungen und ein Verschulden vorgeworfen werden können. 6.2

Die subsidiäre Haftung natürlicher Personen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt formelle oder faktische (materielle) Organstellung beim beitragspflichtigen Arbeitgeber voraus. Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Ver waltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktisch Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vor behaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528; 114 V 213; vgl. auch BGE 129 V 11). Die Organstellung endet mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht etwa erst mit der Löschung einer bestimmten Eintra gung im Handelsregister (BGE 126 V 61). Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG reicht grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nicht bezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Aus gleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 123 E. 5; BGE 134 V 401 E. 5.1). 6.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.) 6.4

Der Beschwerdeführer war als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelun terschriftsberechtigung der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen ( Urk. 9/479). Ihm kommt somit formelle Organ eigenschaft zu. Darauf ist für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passiv legitimation nach Art. 52 AHVG) abzustellen (BGE 123 V 15 E 5b). Als Geschäftsführer einer GmbH oblag dem Beschwerdeführer gemäss Art. 810 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) unter anderem folgende unüber tragbare und unentziehbare Aufga ben:

1.

die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen

Weisungen;

2.

die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3.

die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie

der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft

notwendig ist;

4.

die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung

übertra gen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze,

Statuten, Reglemente und Weisungen. Insbesondere war der Be schwerdeführer als Geschäftsführer der Y.___ GmbH verpflichtet, für die Erfüllung der Beitrags pflicht gegenüber der Ausgleichskas se besorgt zu sein. An die ihm als Geschäftsführer obliegen den Sorgfaltspflichten sind angesichts der einfa chen Organi sati ons struktur der Gesellschaft praxis gemäss hohe Anfor derungen zu stellen (BGE 108 V 203 E. 3b). Eine Verletzung dieser Pflichten ist als grobfahr lässig zu werten, sodass der Beschwerdeführer für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden ein zustehen ha t , sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorlie gen (vgl. die im Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 in E. 6.4 genannten Beispiele). Solche liegen nicht vor. Dass die Verpflichtungen der Firma nach Darstellung des Beschwerdeführers auch aus gesundheitlichen Gründen vernachlässigt wurden, ist zwar nachvollziehbar, aber aus rechtlicher Sicht unerheblich. Insbesondere liegt darin kein Exkulpationsgrund im praxis gemässen Sinn, da es sich dabei grundsätzlich um unternehmenswirtschaftliche und nicht um persönliche Gründe handeln muss. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG grundsätzlich nur so weit reicht, als die betreffende Person in Be zug auf nichtbezahlte Beiträge disponieren und Zahlungen an die Aus gleichs kasse veranlassen kann (vgl. vorstehend E. 6.2). Dies ist nach der Kon kurseröff nung nicht mehr möglich. Dem trug die Beschwerdegegnerin Rech nung, indem sie im Einspracheverfahren den Schadenersatzbetrag auf Fr. 50‘007.90 redu zierte ( Urk. 2 S. 2 lit . e). 7.

Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und Gesellschafter der Y.___

GmbH der ihm als for melle s Organ dieser Gesell schaft von Gesetzes wegen obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nicht nachgekommen. Aufgrund des D argelegten ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren und damit adäquat kausal für den entstandenen Schaden (BGE 119 V 406 E.

4a). Damit ist der Beschwerdeführer für den der Beschwerdegegnerin entstan denen Schaden nach Art. 52 AHVG in der verbleibenden Höhe von

Fr. 23‘937.90 ersatzpflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach einzig hinsichtlich des Schadenersatzbetrages abzuändern. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Aus gleichs kasse des Kantons Zürich vom 2 2. April 2014 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in Höhe von Fr. 23‘937.90 zu leis ten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfol gend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2 2. Mai 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkurs verfahren wurde am 2 1. Januar 2013 als geschlossen erklärt und die Gesell schaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister; Urk. 9/479). Mit Verfügung vom 2 6. September 2013 ( Urk. 9/451) verpflichtete die Aus gleichskasse den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, X.___ , als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 50‘874.1 5. Die dagegen am

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 3 0. September 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/450 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 2. April 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadener satzforderung auf Fr. 50‘007.90 ( Urk. 9/458 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. April 2014 ( Urk.

2) erhob X.___ am 2 0. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2014 ( Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 1. August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den Forderungsbetrag zu präzisieren. Mit Schreiben vom 2 2. August 2014 ( Urk.

12) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Schadenersatzforderung auf Fr. 23‘937.90 belaufe ( Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. September 2014 mitgeteilt ( Urk. 13). Am 2 9. September 2014 reichte dieser eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 14 ), wovon der Beschwerdegegnerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Des Weiteren zu prüfen ist die Haftungsvoraussetzung des Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgebli chen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 3.2 Dem von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren noch geltend gemach ten Schaden in Höhe von Fr. 23‘937.90 (vgl. Urk.

12) liegen ausstehende Beiträge für den Zeitraum 2009 bis 2012 zu Grunde (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei den Akten liegen entsprechende Pauschal-Lohnsummenanzeigen ( Urk. 9/178; Urk. 9/227; Urk. 9/305 ) , Lohnmeldungen ( Urk. 9/228-229; Urk. 9/304; Urk. 9/356-357 ; Urk. 9/361 ; Urk. 9/428 ) , ein Ratenzahlungsgesuch für ausstehen de Prämienzahlungen ( Urk. 9/209) und zahlreiche Mahnungen ( Urk. 9/188 ff. ) , Betreibungen ( Urk. 9/272 ; Urk. 9/379-380; Urk. 9/399; Urk. 9/404-413 )

sowie mehrere Zahlungsbefehle, gegen die die Firma keinen Rechtsvorschlag erhob (vgl. Urk. 9/383-394).

Aus diesen Unterlagen und der Aufstellung über ausstehende Beitragszahlungen, Mahngebühren und Betrei bungskosten ( Urk. 9/482) ergibt sich der im angefochtenen Entscheid genannte Schadensbetrag von Fr. 50‘ 007.9 0. Zudem kam die Beschwerdegegnerin im Konkursverfahren zu 100 %

zu Verlust (vgl. Verlustausweise; Urk. 9/442/1-13). Aufgrund der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 1 4. Mai 2014 verfügten Verrechnung der dem Beschwerdeführer nachge zahlten Invalidenrente in Höhe von Fr. 26‘070.-- mit dem geltend gemachten Schadensbetrag (vgl. Urk. 15 /1 ) ergibt sich der vorliegend noch strittige Betrag von Fr. 23‘937.90 ( Fr. 50‘007.90 - Fr. 26‘ 070.--; vgl. auch die Beitragsübersicht vom 2 6. Juni 2014; Urk. 9/481 S. 10).

E. 3.3 Zu dieser vom Beschwerdeführer gerügten (vgl. Urk. 14 ) , auf Antrag der Be schwerdegegnerin vom 2 5. April 2014 ( Urk. 9/462) erfolgten Verrechnung sei ner IV-Rente mit der Forderung der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) vorgenommene Verrech nung eine Pflicht und nicht bloss eine Befugnis der Ausgleichskasse darstellt (BGE 111 V 102 E. 3b). Sodann wurde der Beschwerdeführer mündlich auf die mögliche Verrechnung aufmerksam gemacht (vgl. die Aktennotiz der Beschwer degegnerin vom 2 4. April 2014; Urk. 9/460). Die Überprüfung der Rechtmässig keit der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 15 /1 ) ist im Übrigen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, zumal die genannte Verfügung nach Lage der Akten in Rechtskraft erwachsen ist. Damit steht fest, dass der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der B eschwerde antwort noch geforderte Schadensbetrag von Fr. 23‘937.90 korrekt errechnet wurde. 4. 4.1

Zu prüfen ist die weitere Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. 4 .3

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

Y.___ GmbH den ihr als Arbeitge berin obliegenden Zahlungsverpflichtungen immer wieder verspätet oder in den letz ten Monaten vor ihrem Konkurs gar nicht mehr nachgekommen ist. Die Beiträge wurden unregelmässig bezahlt und die Gesell schaft musste jahrelang immer wieder gemahnt werden, Verzugszinsen bezahlen und sogar betrieben werden (vgl. Urk. 9/481 S. 2 unten f. ). Die geschuldeten Beiträge blieben zu einem erheblichen Teil unbezahlt, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin und der AHV führte. Die Gesellschaft hat damit die gesetz lichen Abrechnungs- und Beitragszahlungs pflichten von Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV und somit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt, weshalb die Haftungsvoraussetzung der Wi derrechtlichkeit rechtsprechungsge mäss zu beja hen ist. 5. 5.1

Nebst dem Erfordernis des widerrechtlichen Vorgehens muss der Schaden der Beschwerdegegnerin in qualifiziert schuldhafter Weise durch die Arbeitgeberin verursacht worden sein. 5.2

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfer tigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S.

186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Bei träge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objekti ven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befrie digen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 5.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.4

Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Um stände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahr lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von ei ner gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Mo naten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253; Urteil des Bundesgerichts, H 141/01 vom 8. Juli 2003). 5.5

Vorliegend steht die lange Dauer des Normverstosses der Annahme entlastender Momente entgegen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH bereits im Juni 2001 erstmals gemahnt werden musste ( Urk. 9/9) und seither mit der Begleichung der geschuldeten Beiträge wiederholt in Verzug geriet, so dass sie mehrfach und regelmässig gemahnt und schluss endlich betrieben werden musste (vgl. die Übersicht in Urk. 9/481 S. 2 unten f.). Von einem kurzfristigen Verstoss gegen die Beitragsvorschriften kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Bei tragsausstandes ist denn auch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Zah lungsmoral der Gesellschaft mit Ausnahme der letzten zwei bis drei Mo nate vor dem Konkurs immer klaglos war. Dies trifft vorliegend nicht zu . 5.6

Am 1 5. September 2009 ( Urk. 9/209) teilte die GmbH der Beschwerdegegnerin mit, dass sie die laufenden Rechnungen aufgrund von neu abgeschlossenen Werkverträgen wieder im normalen Zahlungsumfang bezahlen werde. Die offe nen Beiträge wolle sie in monatlichen Raten tilgen. Dies bewilligte die Beschwer degegnerin ( Urk. 9/2

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine wider rechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus. Vorab zu prüfen ist, ob die Schadenersatzverfügung vom

2 6. September 2013 recht zeitig ergangen ist. 2.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 2.3

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E.

2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen). 2.4

Vorliegend erhielt die Beschwerdegegnerin spätestens mit der Schliessung des Konkursverfahren s am 2 1. Januar 2013 Kenntnis des Schadens und erliess somit die Schadenersatzverfügung vom 2 6. September 2013 rechtzeitig. Damit wurde die zweijährige Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung offen sichtlich und unstreitig gewahrt. 3.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob auch dem belangten Organ widerrechtliche Handlungen und ein Verschulden vorgeworfen werden können.

E. 6.2 Die subsidiäre Haftung natürlicher Personen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt formelle oder faktische (materielle) Organstellung beim beitragspflichtigen Arbeitgeber voraus. Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Ver waltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktisch Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vor behaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528; 114 V 213; vgl. auch BGE 129 V 11). Die Organstellung endet mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht etwa erst mit der Löschung einer bestimmten Eintra gung im Handelsregister (BGE 126 V 61). Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG reicht grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nicht bezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Aus gleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 123 E. 5; BGE 134 V 401 E. 5.1).

E. 6.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)

E. 6.4 Der Beschwerdeführer war als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelun terschriftsberechtigung der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen ( Urk. 9/479). Ihm kommt somit formelle Organ eigenschaft zu. Darauf ist für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passiv legitimation nach Art. 52 AHVG) abzustellen (BGE 123 V 15 E 5b). Als Geschäftsführer einer GmbH oblag dem Beschwerdeführer gemäss Art. 810 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) unter anderem folgende unüber tragbare und unentziehbare Aufga ben:

1.

die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen

Weisungen;

2.

die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3.

die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie

der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft

notwendig ist;

4.

die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung

übertra gen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze,

Statuten, Reglemente und Weisungen. Insbesondere war der Be schwerdeführer als Geschäftsführer der Y.___ GmbH verpflichtet, für die Erfüllung der Beitrags pflicht gegenüber der Ausgleichskas se besorgt zu sein. An die ihm als Geschäftsführer obliegen den Sorgfaltspflichten sind angesichts der einfa chen Organi sati ons struktur der Gesellschaft praxis gemäss hohe Anfor derungen zu stellen (BGE 108 V 203 E. 3b). Eine Verletzung dieser Pflichten ist als grobfahr lässig zu werten, sodass der Beschwerdeführer für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden ein zustehen ha t , sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorlie gen (vgl. die im Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 in E. 6.4 genannten Beispiele). Solche liegen nicht vor. Dass die Verpflichtungen der Firma nach Darstellung des Beschwerdeführers auch aus gesundheitlichen Gründen vernachlässigt wurden, ist zwar nachvollziehbar, aber aus rechtlicher Sicht unerheblich. Insbesondere liegt darin kein Exkulpationsgrund im praxis gemässen Sinn, da es sich dabei grundsätzlich um unternehmenswirtschaftliche und nicht um persönliche Gründe handeln muss. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG grundsätzlich nur so weit reicht, als die betreffende Person in Be zug auf nichtbezahlte Beiträge disponieren und Zahlungen an die Aus gleichs kasse veranlassen kann (vgl. vorstehend E. 6.2). Dies ist nach der Kon kurseröff nung nicht mehr möglich. Dem trug die Beschwerdegegnerin Rech nung, indem sie im Einspracheverfahren den Schadenersatzbetrag auf Fr. 50‘007.90 redu zierte ( Urk. 2 S. 2 lit . e). 7.

Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und Gesellschafter der Y.___

GmbH der ihm als for melle s Organ dieser Gesell schaft von Gesetzes wegen obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nicht nachgekommen. Aufgrund des D argelegten ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren und damit adäquat kausal für den entstandenen Schaden (BGE 119 V 406 E.

4a). Damit ist der Beschwerdeführer für den der Beschwerdegegnerin entstan denen Schaden nach Art. 52 AHVG in der verbleibenden Höhe von

Fr. 23‘937.90 ersatzpflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach einzig hinsichtlich des Schadenersatzbetrages abzuändern. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Aus gleichs kasse des Kantons Zürich vom 2 2. April 2014 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in Höhe von Fr. 23‘937.90 zu leis ten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 10 S. 1); die GmbH konnte den Zahlungsplan jedoch in der Folge nicht regelmässig einhalten (Urk. 9/2 1 0 S. 2; Urk. 9/214; Urk. 9/219; Urk. 9/244; Urk. 9/254; Urk. 9/265; Urk. 9/266; Urk. 9/274-275). Am 6. Februar 2012 ( Urk. 9/360) teilte die GmbH mit, die Bilanz deponieren zu müssen, da sie in den letzten zwei bis drei Jahren die verschiedensten Geschäftsmodelle ausprobiert habe, jedoch ohne Erfolg einer Besserung der finanziellen Situation. 5.7

Die Ursachen für die finanziellen Schwierigkeiten der Y.___ GmbH sind letztlich für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung. Rechtsprechungsgemäss kommt bei finanziellen Schwierigkeiten der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderun gen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Vorliegend hing der Fort bestand des Unter nehmens nicht von einem vorüberge henden Nichtbe zah len der Sozialver siche rungs beiträge ab. Vielmehr ist davon auszuge hen, dass angesichts der Liquidi täts probleme der Gesellschaft und der Unfähig keit, selbst verhältnis mäs sig geringe monatliche Ratenbeträge zu leisten, diese nicht davon ausgehen durfte, dass es sich um bloss vorübergehende Zahlungs schwierigkeiten han delte, wel che durch das Nichtbezahlen der Sozialversi che rungs beiträge über brückt werden können. Hinzu kommt, dass es grund sätzlich nicht Auf gabe der Aus gleichs kassen ist, den ihnen angeschlossenen Arbeit gebern als Kreditinstitut zu dienen und Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Das Ver halten der Gesellschaft ist deshalb als mindestens grobfahrlässig zu beur tei len. Die Y.___ GmbH hat somit den der Beschwerdegegnerin entstan denen Schaden für die ausgefallenen paritäti schen Sozialversiche rungs beiträge (nebst Akzesso rien) durch die ihr anzulas tenden Normverstösse qualifi ziert schuldhaft verur sacht. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00016 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfol gend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2 2. Mai 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkurs verfahren wurde am 2 1. Januar 2013 als geschlossen erklärt und die Gesell schaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister; Urk. 9/479). Mit Verfügung vom 2 6. September 2013 ( Urk. 9/451) verpflichtete die Aus gleichskasse den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, X.___ , als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 50‘874.1 5. Die dagegen am 3 0. September 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 9/450 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 2. April 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadener satzforderung auf Fr. 50‘007.90 ( Urk. 9/458 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. April 2014 ( Urk.

2) erhob X.___ am 2 0. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2014 ( Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 1. August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den Forderungsbetrag zu präzisieren. Mit Schreiben vom 2 2. August 2014 ( Urk.

12) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Schadenersatzforderung auf Fr. 23‘937.90 belaufe ( Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. September 2014 mitgeteilt ( Urk. 13). Am 2 9. September 2014 reichte dieser eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 14 ), wovon der Beschwerdegegnerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine wider rechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus. Vorab zu prüfen ist, ob die Schadenersatzverfügung vom

2 6. September 2013 recht zeitig ergangen ist. 2.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 2.3

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E.

2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen). 2.4

Vorliegend erhielt die Beschwerdegegnerin spätestens mit der Schliessung des Konkursverfahren s am 2 1. Januar 2013 Kenntnis des Schadens und erliess somit die Schadenersatzverfügung vom 2 6. September 2013 rechtzeitig. Damit wurde die zweijährige Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung offen sichtlich und unstreitig gewahrt. 3. 3.1

Des Weiteren zu prüfen ist die Haftungsvoraussetzung des Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgebli chen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Dem von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren noch geltend gemach ten Schaden in Höhe von Fr. 23‘937.90 (vgl. Urk.

12) liegen ausstehende Beiträge für den Zeitraum 2009 bis 2012 zu Grunde (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei den Akten liegen entsprechende Pauschal-Lohnsummenanzeigen ( Urk. 9/178; Urk. 9/227; Urk. 9/305 ) , Lohnmeldungen ( Urk. 9/228-229; Urk. 9/304; Urk. 9/356-357 ; Urk. 9/361 ; Urk. 9/428 ) , ein Ratenzahlungsgesuch für ausstehen de Prämienzahlungen ( Urk. 9/209) und zahlreiche Mahnungen ( Urk. 9/188 ff. ) , Betreibungen ( Urk. 9/272 ; Urk. 9/379-380; Urk. 9/399; Urk. 9/404-413 )

sowie mehrere Zahlungsbefehle, gegen die die Firma keinen Rechtsvorschlag erhob (vgl. Urk. 9/383-394).

Aus diesen Unterlagen und der Aufstellung über ausstehende Beitragszahlungen, Mahngebühren und Betrei bungskosten ( Urk. 9/482) ergibt sich der im angefochtenen Entscheid genannte Schadensbetrag von Fr. 50‘ 007.9 0. Zudem kam die Beschwerdegegnerin im Konkursverfahren zu 100 %

zu Verlust (vgl. Verlustausweise; Urk. 9/442/1-13). Aufgrund der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 1 4. Mai 2014 verfügten Verrechnung der dem Beschwerdeführer nachge zahlten Invalidenrente in Höhe von Fr. 26‘070.-- mit dem geltend gemachten Schadensbetrag (vgl. Urk. 15 /1 ) ergibt sich der vorliegend noch strittige Betrag von Fr. 23‘937.90 ( Fr. 50‘007.90 - Fr. 26‘ 070.--; vgl. auch die Beitragsübersicht vom 2 6. Juni 2014; Urk. 9/481 S. 10).

3.3

Zu dieser vom Beschwerdeführer gerügten (vgl. Urk. 14 ) , auf Antrag der Be schwerdegegnerin vom 2 5. April 2014 ( Urk. 9/462) erfolgten Verrechnung sei ner IV-Rente mit der Forderung der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) vorgenommene Verrech nung eine Pflicht und nicht bloss eine Befugnis der Ausgleichskasse darstellt (BGE 111 V 102 E. 3b). Sodann wurde der Beschwerdeführer mündlich auf die mögliche Verrechnung aufmerksam gemacht (vgl. die Aktennotiz der Beschwer degegnerin vom 2 4. April 2014; Urk. 9/460). Die Überprüfung der Rechtmässig keit der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 15 /1 ) ist im Übrigen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, zumal die genannte Verfügung nach Lage der Akten in Rechtskraft erwachsen ist. Damit steht fest, dass der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der B eschwerde antwort noch geforderte Schadensbetrag von Fr. 23‘937.90 korrekt errechnet wurde. 4. 4.1

Zu prüfen ist die weitere Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitrags jahres festgesetzt. 4 .3

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

Y.___ GmbH den ihr als Arbeitge berin obliegenden Zahlungsverpflichtungen immer wieder verspätet oder in den letz ten Monaten vor ihrem Konkurs gar nicht mehr nachgekommen ist. Die Beiträge wurden unregelmässig bezahlt und die Gesell schaft musste jahrelang immer wieder gemahnt werden, Verzugszinsen bezahlen und sogar betrieben werden (vgl. Urk. 9/481 S. 2 unten f. ). Die geschuldeten Beiträge blieben zu einem erheblichen Teil unbezahlt, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin und der AHV führte. Die Gesellschaft hat damit die gesetz lichen Abrechnungs- und Beitragszahlungs pflichten von Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV und somit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt, weshalb die Haftungsvoraussetzung der Wi derrechtlichkeit rechtsprechungsge mäss zu beja hen ist. 5. 5.1

Nebst dem Erfordernis des widerrechtlichen Vorgehens muss der Schaden der Beschwerdegegnerin in qualifiziert schuldhafter Weise durch die Arbeitgeberin verursacht worden sein. 5.2

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfer tigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S.

186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Bei träge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objekti ven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befrie digen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 5.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.4

Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Um stände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahr lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von ei ner gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Mo naten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253; Urteil des Bundesgerichts, H 141/01 vom 8. Juli 2003). 5.5

Vorliegend steht die lange Dauer des Normverstosses der Annahme entlastender Momente entgegen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH bereits im Juni 2001 erstmals gemahnt werden musste ( Urk. 9/9) und seither mit der Begleichung der geschuldeten Beiträge wiederholt in Verzug geriet, so dass sie mehrfach und regelmässig gemahnt und schluss endlich betrieben werden musste (vgl. die Übersicht in Urk. 9/481 S. 2 unten f.). Von einem kurzfristigen Verstoss gegen die Beitragsvorschriften kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Bei tragsausstandes ist denn auch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Zah lungsmoral der Gesellschaft mit Ausnahme der letzten zwei bis drei Mo nate vor dem Konkurs immer klaglos war. Dies trifft vorliegend nicht zu . 5.6

Am 1 5. September 2009 ( Urk. 9/209) teilte die GmbH der Beschwerdegegnerin mit, dass sie die laufenden Rechnungen aufgrund von neu abgeschlossenen Werkverträgen wieder im normalen Zahlungsumfang bezahlen werde. Die offe nen Beiträge wolle sie in monatlichen Raten tilgen. Dies bewilligte die Beschwer degegnerin ( Urk. 9/2 10 S. 1); die GmbH konnte den Zahlungsplan jedoch in der Folge nicht regelmässig einhalten (Urk. 9/2 1 0 S. 2; Urk. 9/214; Urk. 9/219; Urk. 9/244; Urk. 9/254; Urk. 9/265; Urk. 9/266; Urk. 9/274-275). Am 6. Februar 2012 ( Urk. 9/360) teilte die GmbH mit, die Bilanz deponieren zu müssen, da sie in den letzten zwei bis drei Jahren die verschiedensten Geschäftsmodelle ausprobiert habe, jedoch ohne Erfolg einer Besserung der finanziellen Situation. 5.7

Die Ursachen für die finanziellen Schwierigkeiten der Y.___ GmbH sind letztlich für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung. Rechtsprechungsgemäss kommt bei finanziellen Schwierigkeiten der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderun gen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Vorliegend hing der Fort bestand des Unter nehmens nicht von einem vorüberge henden Nichtbe zah len der Sozialver siche rungs beiträge ab. Vielmehr ist davon auszuge hen, dass angesichts der Liquidi täts probleme der Gesellschaft und der Unfähig keit, selbst verhältnis mäs sig geringe monatliche Ratenbeträge zu leisten, diese nicht davon ausgehen durfte, dass es sich um bloss vorübergehende Zahlungs schwierigkeiten han delte, wel che durch das Nichtbezahlen der Sozialversi che rungs beiträge über brückt werden können. Hinzu kommt, dass es grund sätzlich nicht Auf gabe der Aus gleichs kassen ist, den ihnen angeschlossenen Arbeit gebern als Kreditinstitut zu dienen und Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Das Ver halten der Gesellschaft ist deshalb als mindestens grobfahrlässig zu beur tei len. Die Y.___ GmbH hat somit den der Beschwerdegegnerin entstan denen Schaden für die ausgefallenen paritäti schen Sozialversiche rungs beiträge (nebst Akzesso rien) durch die ihr anzulas tenden Normverstösse qualifi ziert schuldhaft verur sacht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob auch dem belangten Organ widerrechtliche Handlungen und ein Verschulden vorgeworfen werden können. 6.2

Die subsidiäre Haftung natürlicher Personen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt formelle oder faktische (materielle) Organstellung beim beitragspflichtigen Arbeitgeber voraus. Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Ver waltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktisch Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vor behaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528; 114 V 213; vgl. auch BGE 129 V 11). Die Organstellung endet mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht etwa erst mit der Löschung einer bestimmten Eintra gung im Handelsregister (BGE 126 V 61). Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG reicht grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nicht bezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Aus gleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 123 E. 5; BGE 134 V 401 E. 5.1). 6.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.) 6.4

Der Beschwerdeführer war als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelun terschriftsberechtigung der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen ( Urk. 9/479). Ihm kommt somit formelle Organ eigenschaft zu. Darauf ist für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passiv legitimation nach Art. 52 AHVG) abzustellen (BGE 123 V 15 E 5b). Als Geschäftsführer einer GmbH oblag dem Beschwerdeführer gemäss Art. 810 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) unter anderem folgende unüber tragbare und unentziehbare Aufga ben:

1.

die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen

Weisungen;

2.

die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3.

die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie

der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft

notwendig ist;

4.

die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung

übertra gen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze,

Statuten, Reglemente und Weisungen. Insbesondere war der Be schwerdeführer als Geschäftsführer der Y.___ GmbH verpflichtet, für die Erfüllung der Beitrags pflicht gegenüber der Ausgleichskas se besorgt zu sein. An die ihm als Geschäftsführer obliegen den Sorgfaltspflichten sind angesichts der einfa chen Organi sati ons struktur der Gesellschaft praxis gemäss hohe Anfor derungen zu stellen (BGE 108 V 203 E. 3b). Eine Verletzung dieser Pflichten ist als grobfahr lässig zu werten, sodass der Beschwerdeführer für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden ein zustehen ha t , sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorlie gen (vgl. die im Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 in E. 6.4 genannten Beispiele). Solche liegen nicht vor. Dass die Verpflichtungen der Firma nach Darstellung des Beschwerdeführers auch aus gesundheitlichen Gründen vernachlässigt wurden, ist zwar nachvollziehbar, aber aus rechtlicher Sicht unerheblich. Insbesondere liegt darin kein Exkulpationsgrund im praxis gemässen Sinn, da es sich dabei grundsätzlich um unternehmenswirtschaftliche und nicht um persönliche Gründe handeln muss. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG grundsätzlich nur so weit reicht, als die betreffende Person in Be zug auf nichtbezahlte Beiträge disponieren und Zahlungen an die Aus gleichs kasse veranlassen kann (vgl. vorstehend E. 6.2). Dies ist nach der Kon kurseröff nung nicht mehr möglich. Dem trug die Beschwerdegegnerin Rech nung, indem sie im Einspracheverfahren den Schadenersatzbetrag auf Fr. 50‘007.90 redu zierte ( Urk. 2 S. 2 lit . e). 7.

Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und Gesellschafter der Y.___

GmbH der ihm als for melle s Organ dieser Gesell schaft von Gesetzes wegen obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nicht nachgekommen. Aufgrund des D argelegten ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren und damit adäquat kausal für den entstandenen Schaden (BGE 119 V 406 E.

4a). Damit ist der Beschwerdeführer für den der Beschwerdegegnerin entstan denen Schaden nach Art. 52 AHVG in der verbleibenden Höhe von

Fr. 23‘937.90 ersatzpflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach einzig hinsichtlich des Schadenersatzbetrages abzuändern. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Aus gleichs kasse des Kantons Zürich vom 2 2. April 2014 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in Höhe von Fr. 23‘937.90 zu leis ten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard