opencaselaw.ch

AK.2014.00010

Haftung eines Verwaltungsrates einer kleinen AG für unbezahlt gebliebene Ausgleichsbeiträge. Nichtmeldung einer wesentlichen Veränderung der Lohnsumme; kein Mitverschulden der Ausgleichskasse. Reduktion der Schadenersatzforderung; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-07-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die Firma Y.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nach folgend: Ausgleichskasse) seit 2004 als beitragspflichtige Arbeitgeberin an geschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und die Beiträge an die Fa mi lienausgleichskasse (FAK) ab (vgl. Kontoauszug vom 2 6. Mai 2014, Urk. 5/2). Mit Urteil vom 1 4. Oktober 2011 löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den

Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) an (vgl. Internet-Handelsregisterauszug).

Am 2 1. November 2011 wurde über die Gesell schaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 6/117). Im Konkursverfahren meldete d ie Ausgleichskasse am 2 2. Februar 2011 (richtig: 2012) eine Forderung für geschul dete Beiträge von Fr. 3‘154.80 zur Kollokation an ( Urk. 6/110). Am 2 1. Novem ber 2012 stellte das Konkursamt der Ausgleichskasse einen Verlust ausweis über Fr. 3‘032.55 aus ( Urk. 6/117 ).

Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Kon kurs richters vom 2 7. November 2012 als geschlossen erklärt und die Gesell schaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. Internet-Handelsregisteraus zug ). 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/121) verpflichtete die A us gleichs kasse

X.___ als

ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrat es d er Firma Y.___

zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘032.5 5. Die von X.___ dagegen am 9. Januar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/126) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 1. März 2014 ( Urk. 6/128 = Urk.

2) ab. 2.

Am 2. April 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 1. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2014 ( Urk.

4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E.

5b; vgl. BGE 132 III 523 E.

4.5). Haben mehrere Ar beitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ur sacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zent schädi gung )

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun des gesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.3

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr

möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.4

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 2.5

Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Er satz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinwei sen). 2.6

Die Firma Y.___ wurde mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1 4. Oktober 2011 aufgelöst (vgl. Internet-Handelsregisterauszug). Im nachfolgenden Konkursverfahren wurden am 1 4. September 2012 der Kollo ka tionsplan und das Inventar aufgelegt (vgl. Urk. 6/115). Damit wurde die zwei jährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Er lass der Schadenersatzverfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/121) wahrte die Be schwer degegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist so mit nicht verjährt. 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge büh ren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Aus gleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Die Beschwerdegegnerin machte einen Schaden in der Höhe von Fr. 3‘032.55 geltend. Sie stützte ihre Forderung auf d ie Nachbelastung aus der Arbeitgeber kontrolle vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 6/74), die Nachzahlungsverfügungen vom 1 5. April 2011 für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ( Urk. 6/85) sowie die Jahresabrechnung für das Jahr 2010 ( Urk. 6/78). Des Weiteren aktenkundig sind die Beitragsübersicht vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 5/1) und der Kontoauszug dessel ben Datums ( Urk. 5/2), die Ausgleichs r echnung vom 1 5. April 2011 betreffend die (nachzuzahlenden) Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 ( Urk. 6/83), diverse

Mahnung en, unter anderem jene vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 6/98), diverse schuld betreibungsrechtliche Dokumente, unter anderem jene im Zusammenhang mit der am 2 4. August 2011 eingeleiteten Betreibung ( Urk. 6/100, Urk. 6/102 -103),

mehrere

Verzugszinsabrechnungen ( vgl. etwa Urk. 6/82, Urk. 6/109) sowie der Verlustausweis vom 2 1. November 2012 ( Urk. 6/117).

Der von der Beschwerde gegnerin ermittelte Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Firma Y.___ geleisteten Zahlungen ( Urk. 5/1-2 ). Danach bestand ein Saldo von Fr. 3‘032.55 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

D ie Höhe des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadens ist auf grund der Akten rechtsgenüglich ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhalts punkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegeg nerin zu bestätigen. Der Scha den wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht denn auch nicht bestritten . 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljä hrlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodis ch Akontobeiträge zu entrichten, welche von der Aus gleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt werden.

Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Au sgleichskasse den Ausgleich zwi schen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträ gen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber (vgl. Art. 36 Abs. 1 AHVV) vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr ( Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVV). 4.3

D em Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 5/2 ) kann entnommen werden, dass die Firma Y.___ die Sozialversicherungs beiträge quartalsweise im Pauschalverfahren ablieferte . Dabei unterliess sie es, die Ausgleichsr echnung vom 1 5. April 2011 betreffend die (nachzuzahlenden) Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 - in klusive Verwaltungskosten und Ver zugszinsen ( Urk. 6/83 )

- zu begleichen.

Die genannten Lohnbeiträge mussten gemahnt und in Betreibung gesetzt werden (vgl. Urk. 5/2 Position 2011 0002 , Urk. 6/98, Urk. 6/100). Sodann ergab die am 2 2. Dezember 2010 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle, dass in den Jahren 2007 bis 2009 mehr Lohn ausbezahlt als abgerechnet wo rde n war ( Urk. 6/74) .

D ie Firma Y.___ hat damit gegen die Abrechnungs- und Betrags zahlungspflicht

gemäss

Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit

Art. 34 ff. AHVV

verstossen und den Schaden somit widerrechtlich verursacht. 5. 5 . 1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände ge geben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahr lässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse

einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als er laubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S.

186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwie riger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Bei träge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objekti ven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befrie digen könne n (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S.

530). 5 . 2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.3

Nach der Rechtsprechung dürfen Ausgleichskassen und Gerichte, welche fest stellen, dass durch Missachtung von Vorschriften Schaden entstanden ist, im Sinne einer Verschuldensvermutung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber be ziehungsweise dessen Organe die Vorschriften absichtlich oder zumindest grob fahr lässig verletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässig keit de s Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen. Im Rahmen der ihm oblie gen den Mit wirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs, im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren allfällige Recht fertigungs- oder Exkulpa tionsgrü nde zu behaupten und zu belegen ( Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgeb ers und seiner Organe nach Art. 52 A HVG, Diss . Freiburg 2008, S. 178 Rz 745 mit Hinweisen). 5. 4

Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann die relativ kurze Dauer des Beitragss ausstandes sprechen, wobei stets eine Würdigung sämtlicher konkreter Um stände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Der Exkulpationsgrund der kurzen Daue r des Beitragssausstand e s ist nur auf Fälle anwendbar, in denen der Ar beitgeber während Jahr und Tag klaglos seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommt, dann aber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und Konkurs geht und dabei in den letzten zwei bis drei Monaten vor der Kon kurseröffnung keine Beiträge mehr bezahlt ( Marco Reichmuth , a.a.O., S. 1 63

Rz 696 f. mit Hinweisen). 5.5

Die subsidiäre Haftung natürlicher Personen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt formelle oder faktische (materielle) Organstell ung beim beitragspflichtigen Ar beit geber voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer Aktiengesellschaft alle Mitglieder des Verwalt ungsrates unabhängig davon, wel che Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn (Urteil des Bun desgerichts 9C_317/2011 vom 3 0. September 2011 E. 4.1.1) und damit grund sätzlich haftbar. 5.6

Nicht jede s einem Unternehmen als solches anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent schei dend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die An forderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).

Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentli chen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.7

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 6. 6.1

Der Beschwerdeführer war vom 2 6. April bis 1 4. Juni 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y.___ . Vom 1 4. Juni 2004 bis 2 7. August 2009 war er - neben Z.___ , welcher als Verwaltungs ratspräsident amtete - Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien und vom 2 7. August 2009 bis zu seiner Löschung am 1. März 2011 wiederum einz iges Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Internet-Handelsregister auszug , jeweils Tagebucheinträge). A ls Verwaltungsrat kam dem Beschwerde führer formelle Organeigenschaft zu, worauf für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation) nach Art. 52 AHVG abzustellen ist ( vgl. vorste hend E. 5.5). 6.2

Als Mitglied des Verwaltungsrates oblagen dem Beschwerdeführer die in Art. 716a Abs. 1 OR genannten, unübertragbaren und unentziehbaren Aufga ben, darunter die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen ( Ziff.

1) sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanz kontrolle sowie der Finanzplanung ( Ziff. 3).

In seiner Eigenschaft als Verwal tungsrat hatte

d er Beschwerdeführer insbesondere für einen korrekten Abrech nungs

- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin besorgt zu sein.

Den Kassenakten kann entnommen werden, dass die

Firma Y.___ zwi schen sieben und 18 Mitarbeiter beschäftigte ( Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24 , Urk. 6/41, Urk. 6/54, Urk. 6/78). Die Verhältnisse der Gesellschaft waren somit einfach und überschaubar, weshalb

praxisgemäss erhöhte Anforderunge n an die Überwachung zu stellen sind, wenn - wie vorliegend zeitweise der Fall - der Verwaltungsrat aus mehreren Personen besteht. Abgesehen davon ist aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Jahresabrechnungen vom Beschw erdeführer unter zeichnet wurden ( Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54, Urk. 6/78) , z u schliessen , dass der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin auch in der Zeit, als der Beschwerdeführer neben Z.___ als Verwaltungsrat amtete, im Kompetenzbereich des Beschwer de führers lag. 6.3

Der Beschwe rdeführer wurde am 1. März 2011 im Handelsregister gelöscht. Die Publikation im SHAB erfolgte am 4. März 2011 (vgl. Internet-Handelsregister auszug ) .

Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden umfasst unter ande rem Mahnkosten von Fr. 20.-- für die Mahnung vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 6/98), Betreibungskosten von insgesamt Fr. 91.-- ( Fr. 73.-- + Fr. 18.--) im Zusammenhang mit der am 2 4. August 2011 eingeleiteten Betreibung ( Urk. 6/100, Urk. 6/102) sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 69.80, welche im Hinblick auf die Forderungseingabe im Konkursverfahren vom 2 2. Februar 2011 (richtig: 2012; Urk. 6/110) berechnet ( Urk. 6/109) und mit entsprechendem Datum im Kontoauszug verbucht wurden (vgl. Urk. 5/2 S. 9).

Ausweislich der Akten konnten die Mahnung vom 2 0. Juni 2011 und auch das Betreibungsbe gehren vom 2 4. August 2011 nicht mehr zugestellt werden (vgl. Urk. 6/99 und Urk. 6/102). Im Rückweisungsschreiben vom 2 9. August 2011 ( Urk. 6/102) führte das Stadtamm annamt und Betreibungsamt aus, die Schuldnerin verfüge über kein vertretungsberechtigtes Organ und sei deshalb nicht mehr handlungsfähig.

Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer ab 4. März 2011 nicht mehr for melles Organ der Gesellschaft war und sich aus den Akten auch keine Anhalts punkte dafür ergeben,

dass er

nach seiner Lös c h ung im Handelsregister noch faktische Organstellung gehabt hätte, ist eine Haftung für die nach seiner Löschung im H andelsregister angefallenen Mahn- und Betreibungskosten zu ver neinen. Dies gilt auch für die Verzugszinsen in der Höhe von 69.80, welche die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Konkursverfahrens geltend machte.

Damit reduziert sich die Schadenersatzforderung um Fr. 180.80 ( Fr. 20 .-- + Fr. 73 .-- + Fr. 18 .-- + Fr. 69.80). 6. 4

Auch die Ausgleichsrechnung vom 1 5. April 2011 ( Urk. 6/83) wurde erst nach der Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister erstellt und zur Zah lung fällig ( Art. 36 Abs. 4 AHVV). Auszugleichen waren indes Sozialversiche rungsbeiträge, welche bereits in den Jahren 2007 bis 2010, mithin vor der Lö schung des Beschwerdeführers im Handelsregister, entstanden sind. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die am 1 5. April 2011 in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2010 – zu züglich Verzugszinsen - unbezahlt geblieben sind. 6.5

Der Ausgleichs rechnung vom 1 5. April 2011 lagen zum einen die mit Nachzah lungsverfügungen vom gleichen Tag festgesetzten Beiträge für die Jahre 2007 bis 2009 ( Urk. 6/85) zugrunde. Diese Nachzahlungsverfügungen wurden erlas sen , nachdem anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 2 2. Dezember 2010 (vgl. Urk. 6/73-74) eine Abweichung zwischen de n in den in Frage stehenden Jahren

abgerechneten und d en beitragspflichtigen Lohnsumme n festgestellt worden war. Der vom Revisor erstellten Nachbelastung ist zu entnehmen, dass im Jahr 2007 Fr. 1‘800.--, im Jahr 2008 Fr. 4‘838 .-- und im Jahr 2009 Fr. 1‘800.-- mehr Lohn ausbezahlt als abgerechnet worden war ( Urk. 6/74) . Nach Lage der Akten bleibt unklar, weshalb diese Lohnzahlungen in den Jahresabrechnungen der in Frage stehenden Jahre ( Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54) nicht ausgewiesen wur den. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtfertigungs- und/oder Exkulpationsgründe geltend machte, ist vermutungsweise von einem Verschul den des Beschwerdeführers in dem Sinne auszugehen, als die Nichtde klaration dieser Löhne und damit die Verletzung der Abrechnungspflicht auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen ist (vgl. vor stehend E. 5.3) , weshalb er für die auf diese Löhne entfallenden und unbezahlt gebliebenen Beiträge (zuzüglich Verzugszinsen) einzustehen hat. 6.6

Sodann lagen der Ausgleichsrechnung vom 1 5. April 2011 die (nachzuzahlen den) Beiträge für das Jahr 2010 zugrunde.

Ausweislich der Akten legte die Beschwerdegegnerin ihren Rechnungen für die monatlichen Akontobeiträge für das Jahr 2010 im ersten und im zweiten Quar tal eine jährliche Lohnsumme von Fr. 144‘000.-- (entsprechend Fr. 36‘000.-- pro Quartal) zu Grunde ( Urk. 6/49, Urk. 6/52). Aufgrund einer Meldung des Be schwer deführers (vgl. Urk. 2 S. 3 lit . c) wurden die Ak ontobeiträge ab Juli 2010 herabgesetzt; den Akontorechnungen für das dritte und vi erte Quartal des Jah res 2010 legte die Beschwerdegegnerin ein e jährliche Lohnsumme von Fr. 84‘000.-- (entsprechend Fr. 21‘000.-- pro Quartal) zugrunde ( Urk. 6/65, Urk. 6/70) . In der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 wies die Firma Y.___ am 1 0. März 2011 indes eine Jahreslohnsumme von Fr. 148‘000.-- aus ( Urk. 6/78), was dazu führte, dass Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 4‘802.15 nachbelastet werden mussten, wovon nach einer Verrechnung mit FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- Fr. 1‘802.15 unbezahlt blieben (vgl. Urk. 6/83) . 6.7

Dem Kontoauszug vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 5/2) ist zu entnehmen , dass die Firma Y.___ mit Ausnahme der mit Ausgleichsrechnung vom 1 5. April 2011 eingeforderten Beiträge die ihr ihn Rechnung gestellten Beiträge - zuwei len nach Ergehen einer Mahnung - jeweils bezahl t hat. Aus dem Kontoauszug geht allerdings auch hervor, dass die Gesellschaft bereits für die Jahre 2004 bis 2009 zu nicht unerheblichen Nachzahlungen verpflichtet werden musste (2004: Fr. 2‘616.60, 2005: Fr. 6‘391.15, 2006: Fr. 6‘648.--; 2007: Fr. 8‘191.60; 2008: Fr. 5‘083.--; 2009: Fr. 7‘640.55) , nachdem die in den jeweiligen Jahresabrech nungen ausgewiesenen Löhne

( Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54) höher waren als die den Akontorechnungen zugrunde gelegten Löhne.

In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass g emäss Art. 35 Abs. 2 AHVV die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohn summe während des laufenden Jahres zu melden haben . Laut Rz 2048 der ab 1. Januar 2008 gültigen Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (Stand 1. Jan u ar 2010) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindes tens 10 Pro zent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als we sentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Darauf stellt auch die bundesge richtliche Recht sprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2009 vom 1 7. August 2010 E.

5.1). Abweichungen unter 20‘000 Franken müssen die Ar beitgebenden nicht melden ( Rz 2048 WBB). Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaft li chen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entspre chend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.2). 6.8

Obwohl die Firma Y.___ auch in der ersten beiden Quartalen des Jahres 2010 mehr Lohn ausrichtete, als die Beschwerdegegnerin den Akonto rechnunge n zugrunde legte, unterliess sie beziehungswe i se der Beschwerdefüh rer es, dies der Beschwerdegegnerin zu melden. Die Beschwerdegegnerin wies zu treffend darauf hin, dass die Firma Y.___

von Januar bis Juni 2010 Löhne in der Höhe von rund Fr. 102‘000.-- ausrichtete (vgl. Urk. 6/78 ) , während den Akontorechnungen eine Lohnsumme von lediglich Fr. 72‘000.-- zugrunde gelegt worden war ( Urk. 6/49, Urk. 6/52), womit die verlangte We sent lich keits grenze von 10 Prozent (vorstehend E. 6.7) zu bejahen ist. 6.9

Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem völlig überraschenden Bun desgerichtsurteil betreffend sofortiges Pokerspielverbot habe alles unternommen werden müssen, um die Firma und die Existenz zu retten. Die Angestellten seien im Stundenlohn auf Abruf beschäftigt gewesen. Zur sofortigen Reduktion der Kosten hätten die Öffnungszeiten eingeschränkt werden müssen. Deshalb sei ein Antrag auf Reduktion der Akontozahlungen gestellt worden. Ein grobfahrlässi ges Verhalten sei unter diesen ausserordentlichen Ums tänden in keiner Weise gegeben ( Urk. 1).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen ihn nicht zu entlasten. Mit Blick auf die für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2010 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge muss er sich vielmehr den Vorhalt gefallen lassen, dass er nicht verhindert hat, dass Löhne ausbezahlt werden, ohne dass die fi nanzielle Lage der Gesellschaft es erlaubt hätte, zumal ihm bewusst sein musste, dass es für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010 noch zu Nachforderun gen kommen würde. Denn in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten kommt der Grund satz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf ent fallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes gerichts H 90/00 vom 2 0. Juni 2011 E. 4d mit Hinweis). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer den Lohnzahlungen Priorität vor der Bei tragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid des Bundesgerichts betreffend Pokerspielverbot vom 2 0. Mai 2010 (BGE 136 II 291) e xistenz bedrohend war, und dass das Pokerspielverbot in Kombination mit dem Rauchverbot

letztlich noch im Jahr 2010 zur Schliessung des Betriebs führte (vgl. Urk. 6/78/1 unten), kann sodann auch nicht gesagt werden, dass der Fort bestand des Unternehmens von einem vorübergehenden Nichtbezahlen der So z ialversicherungsbeiträge abhing, weshalb auch insofern ein Rechtfertigungs grund zu verneinen ist. 6.10

Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, d as Verschulden liege eindeu tig bei der Kasse, habe sie doch der Reduktion zugestimmt, obwohl in sämtlichen Jahren Beträge nachbelastet und bezahlt worden seien. Aufgrund der variablen Lohnsumme seien die Abweichungen im Toleranzbereich gewesen ( Urk. 1).

Laut BGE 122 V 185 ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Her absetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Bei tragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem rechtswidrigen Verhal ten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Her absetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Ver halten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 E. 3c).

Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einer Herabsetzung der Akontobei träge für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2010 zustimmte, kann entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers keine grobe Pflichtverletzung er blickt werden, da sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich darauf verlassen darf, dass die Meldungen der beitragspflichtigen Arbeitgeber korrekt sind. Ab gesehen davon waren die ausbezahlten Löhne im dritten und vierten Quartal des Jahres 2010 auch tatsächlich tiefer (vgl. Urk. 6/78) , womit die Reduktion der Akontozahlungen gerechtfertigt war . 7 . 7 .1

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist schliesslich ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin ein getretenen Schaden zu betrachten. 7 .2

Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid vom 1 1. März 2014 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der Be schwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘851.75 zu leisten. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom 1 1. März 2014

dahin gehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘851.75 zu bezahlen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Ziff.

E. 1.1 Die Firma Y.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nach folgend: Ausgleichskasse) seit 2004 als beitragspflichtige Arbeitgeberin an geschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und die Beiträge an die Fa mi lienausgleichskasse (FAK) ab (vgl. Kontoauszug vom 2 6. Mai 2014, Urk. 5/2). Mit Urteil vom 1 4. Oktober 2011 löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den

Konkurs gemäss Art. 731b Abs.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/121) verpflichtete die A us gleichs kasse

X.___ als

ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrat es d er Firma Y.___

zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘032.5 5. Die von X.___ dagegen am 9. Januar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/126) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 1. März 2014 ( Urk. 6/128 = Urk.

2) ab. 2.

Am 2. April 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 1. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2014 ( Urk.

4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E.

5b; vgl. BGE 132 III 523 E.

4.5). Haben mehrere Ar beitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ur sacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 3 des Obligationenrechts (OR) an (vgl. Internet-Handelsregisterauszug).

Am 2 1. November 2011 wurde über die Gesell schaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 6/117). Im Konkursverfahren meldete d ie Ausgleichskasse am 2 2. Februar 2011 (richtig: 2012) eine Forderung für geschul dete Beiträge von Fr. 3‘154.80 zur Kollokation an ( Urk. 6/110). Am 2 1. Novem ber 2012 stellte das Konkursamt der Ausgleichskasse einen Verlust ausweis über Fr. 3‘032.55 aus ( Urk. 6/117 ).

Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Kon kurs richters vom 2 7. November 2012 als geschlossen erklärt und die Gesell schaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. Internet-Handelsregisteraus zug ).

E. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge büh ren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Aus gleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin machte einen Schaden in der Höhe von Fr. 3‘032.55 geltend. Sie stützte ihre Forderung auf d ie Nachbelastung aus der Arbeitgeber kontrolle vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 6/74), die Nachzahlungsverfügungen vom 1 5. April 2011 für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ( Urk. 6/85) sowie die Jahresabrechnung für das Jahr 2010 ( Urk. 6/78). Des Weiteren aktenkundig sind die Beitragsübersicht vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 5/1) und der Kontoauszug dessel ben Datums ( Urk. 5/2), die Ausgleichs r echnung vom 1 5. April 2011 betreffend die (nachzuzahlenden) Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 ( Urk. 6/83), diverse

Mahnung en, unter anderem jene vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 6/98), diverse schuld betreibungsrechtliche Dokumente, unter anderem jene im Zusammenhang mit der am 2 4. August 2011 eingeleiteten Betreibung ( Urk. 6/100, Urk. 6/102 -103),

mehrere

Verzugszinsabrechnungen ( vgl. etwa Urk. 6/82, Urk. 6/109) sowie der Verlustausweis vom 2 1. November 2012 ( Urk. 6/117).

Der von der Beschwerde gegnerin ermittelte Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Firma Y.___ geleisteten Zahlungen ( Urk. 5/1-2 ). Danach bestand ein Saldo von Fr. 3‘032.55 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

D ie Höhe des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadens ist auf grund der Akten rechtsgenüglich ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhalts punkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegeg nerin zu bestätigen. Der Scha den wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht denn auch nicht bestritten . 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljä hrlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodis ch Akontobeiträge zu entrichten, welche von der Aus gleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt werden.

Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Au sgleichskasse den Ausgleich zwi schen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträ gen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber (vgl. Art. 36 Abs. 1 AHVV) vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr ( Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVV). 4.3

D em Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 5/2 ) kann entnommen werden, dass die Firma Y.___ die Sozialversicherungs beiträge quartalsweise im Pauschalverfahren ablieferte . Dabei unterliess sie es, die Ausgleichsr echnung vom 1 5. April 2011 betreffend die (nachzuzahlenden) Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 - in klusive Verwaltungskosten und Ver zugszinsen ( Urk. 6/83 )

- zu begleichen.

Die genannten Lohnbeiträge mussten gemahnt und in Betreibung gesetzt werden (vgl. Urk. 5/2 Position 2011 0002 , Urk. 6/98, Urk. 6/100). Sodann ergab die am 2 2. Dezember 2010 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle, dass in den Jahren 2007 bis 2009 mehr Lohn ausbezahlt als abgerechnet wo rde n war ( Urk. 6/74) .

D ie Firma Y.___ hat damit gegen die Abrechnungs- und Betrags zahlungspflicht

gemäss

Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit

Art. 34 ff. AHVV

verstossen und den Schaden somit widerrechtlich verursacht. 5. 5 . 1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände ge geben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahr lässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse

einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als er laubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S.

186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwie riger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Bei träge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objekti ven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befrie digen könne n (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S.

530). 5 . 2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.3

Nach der Rechtsprechung dürfen Ausgleichskassen und Gerichte, welche fest stellen, dass durch Missachtung von Vorschriften Schaden entstanden ist, im Sinne einer Verschuldensvermutung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber be ziehungsweise dessen Organe die Vorschriften absichtlich oder zumindest grob fahr lässig verletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässig keit de s Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen. Im Rahmen der ihm oblie gen den Mit wirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs, im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren allfällige Recht fertigungs- oder Exkulpa tionsgrü nde zu behaupten und zu belegen ( Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgeb ers und seiner Organe nach Art. 52 A HVG, Diss . Freiburg 2008, S. 178 Rz 745 mit Hinweisen). 5. 4

Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann die relativ kurze Dauer des Beitragss ausstandes sprechen, wobei stets eine Würdigung sämtlicher konkreter Um stände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Der Exkulpationsgrund der kurzen Daue r des Beitragssausstand e s ist nur auf Fälle anwendbar, in denen der Ar beitgeber während Jahr und Tag klaglos seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommt, dann aber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und Konkurs geht und dabei in den letzten zwei bis drei Monaten vor der Kon kurseröffnung keine Beiträge mehr bezahlt ( Marco Reichmuth , a.a.O., S. 1 63

Rz 696 f. mit Hinweisen). 5.5

Die subsidiäre Haftung natürlicher Personen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt formelle oder faktische (materielle) Organstell ung beim beitragspflichtigen Ar beit geber voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer Aktiengesellschaft alle Mitglieder des Verwalt ungsrates unabhängig davon, wel che Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn (Urteil des Bun desgerichts 9C_317/2011 vom 3 0. September 2011 E. 4.1.1) und damit grund sätzlich haftbar. 5.6

Nicht jede s einem Unternehmen als solches anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent schei dend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die An forderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).

Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentli chen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.7

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).

E. 6 4

Auch die Ausgleichsrechnung vom 1 5. April 2011 ( Urk. 6/83) wurde erst nach der Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister erstellt und zur Zah lung fällig ( Art. 36 Abs. 4 AHVV). Auszugleichen waren indes Sozialversiche rungsbeiträge, welche bereits in den Jahren 2007 bis 2010, mithin vor der Lö schung des Beschwerdeführers im Handelsregister, entstanden sind. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die am 1 5. April 2011 in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2010 – zu züglich Verzugszinsen - unbezahlt geblieben sind.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer war vom 2 6. April bis 1 4. Juni 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y.___ . Vom 1 4. Juni 2004 bis 2 7. August 2009 war er - neben Z.___ , welcher als Verwaltungs ratspräsident amtete - Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien und vom 2 7. August 2009 bis zu seiner Löschung am 1. März 2011 wiederum einz iges Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Internet-Handelsregister auszug , jeweils Tagebucheinträge). A ls Verwaltungsrat kam dem Beschwerde führer formelle Organeigenschaft zu, worauf für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation) nach Art. 52 AHVG abzustellen ist ( vgl. vorste hend E. 5.5).

E. 6.2 Als Mitglied des Verwaltungsrates oblagen dem Beschwerdeführer die in Art. 716a Abs. 1 OR genannten, unübertragbaren und unentziehbaren Aufga ben, darunter die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen ( Ziff.

1) sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanz kontrolle sowie der Finanzplanung ( Ziff. 3).

In seiner Eigenschaft als Verwal tungsrat hatte

d er Beschwerdeführer insbesondere für einen korrekten Abrech nungs

- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin besorgt zu sein.

Den Kassenakten kann entnommen werden, dass die

Firma Y.___ zwi schen sieben und 18 Mitarbeiter beschäftigte ( Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24 , Urk. 6/41, Urk. 6/54, Urk. 6/78). Die Verhältnisse der Gesellschaft waren somit einfach und überschaubar, weshalb

praxisgemäss erhöhte Anforderunge n an die Überwachung zu stellen sind, wenn - wie vorliegend zeitweise der Fall - der Verwaltungsrat aus mehreren Personen besteht. Abgesehen davon ist aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Jahresabrechnungen vom Beschw erdeführer unter zeichnet wurden ( Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54, Urk. 6/78) , z u schliessen , dass der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin auch in der Zeit, als der Beschwerdeführer neben Z.___ als Verwaltungsrat amtete, im Kompetenzbereich des Beschwer de führers lag.

E. 6.3 Der Beschwe rdeführer wurde am 1. März 2011 im Handelsregister gelöscht. Die Publikation im SHAB erfolgte am 4. März 2011 (vgl. Internet-Handelsregister auszug ) .

Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden umfasst unter ande rem Mahnkosten von Fr. 20.-- für die Mahnung vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 6/98), Betreibungskosten von insgesamt Fr. 91.-- ( Fr. 73.-- + Fr. 18.--) im Zusammenhang mit der am 2 4. August 2011 eingeleiteten Betreibung ( Urk. 6/100, Urk. 6/102) sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 69.80, welche im Hinblick auf die Forderungseingabe im Konkursverfahren vom 2 2. Februar 2011 (richtig: 2012; Urk. 6/110) berechnet ( Urk. 6/109) und mit entsprechendem Datum im Kontoauszug verbucht wurden (vgl. Urk. 5/2 S. 9).

Ausweislich der Akten konnten die Mahnung vom 2 0. Juni 2011 und auch das Betreibungsbe gehren vom 2 4. August 2011 nicht mehr zugestellt werden (vgl. Urk. 6/99 und Urk. 6/102). Im Rückweisungsschreiben vom 2 9. August 2011 ( Urk. 6/102) führte das Stadtamm annamt und Betreibungsamt aus, die Schuldnerin verfüge über kein vertretungsberechtigtes Organ und sei deshalb nicht mehr handlungsfähig.

Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer ab 4. März 2011 nicht mehr for melles Organ der Gesellschaft war und sich aus den Akten auch keine Anhalts punkte dafür ergeben,

dass er

nach seiner Lös c h ung im Handelsregister noch faktische Organstellung gehabt hätte, ist eine Haftung für die nach seiner Löschung im H andelsregister angefallenen Mahn- und Betreibungskosten zu ver neinen. Dies gilt auch für die Verzugszinsen in der Höhe von 69.80, welche die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Konkursverfahrens geltend machte.

Damit reduziert sich die Schadenersatzforderung um Fr. 180.80 ( Fr. 20 .-- + Fr. 73 .-- + Fr. 18 .-- + Fr. 69.80).

E. 6.5 Der Ausgleichs rechnung vom 1 5. April 2011 lagen zum einen die mit Nachzah lungsverfügungen vom gleichen Tag festgesetzten Beiträge für die Jahre 2007 bis 2009 ( Urk. 6/85) zugrunde. Diese Nachzahlungsverfügungen wurden erlas sen , nachdem anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 2 2. Dezember 2010 (vgl. Urk. 6/73-74) eine Abweichung zwischen de n in den in Frage stehenden Jahren

abgerechneten und d en beitragspflichtigen Lohnsumme n festgestellt worden war. Der vom Revisor erstellten Nachbelastung ist zu entnehmen, dass im Jahr 2007 Fr. 1‘800.--, im Jahr 2008 Fr. 4‘838 .-- und im Jahr 2009 Fr. 1‘800.-- mehr Lohn ausbezahlt als abgerechnet worden war ( Urk. 6/74) . Nach Lage der Akten bleibt unklar, weshalb diese Lohnzahlungen in den Jahresabrechnungen der in Frage stehenden Jahre ( Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54) nicht ausgewiesen wur den. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtfertigungs- und/oder Exkulpationsgründe geltend machte, ist vermutungsweise von einem Verschul den des Beschwerdeführers in dem Sinne auszugehen, als die Nichtde klaration dieser Löhne und damit die Verletzung der Abrechnungspflicht auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen ist (vgl. vor stehend E. 5.3) , weshalb er für die auf diese Löhne entfallenden und unbezahlt gebliebenen Beiträge (zuzüglich Verzugszinsen) einzustehen hat.

E. 6.6 Sodann lagen der Ausgleichsrechnung vom 1 5. April 2011 die (nachzuzahlen den) Beiträge für das Jahr 2010 zugrunde.

Ausweislich der Akten legte die Beschwerdegegnerin ihren Rechnungen für die monatlichen Akontobeiträge für das Jahr 2010 im ersten und im zweiten Quar tal eine jährliche Lohnsumme von Fr. 144‘000.-- (entsprechend Fr. 36‘000.-- pro Quartal) zu Grunde ( Urk. 6/49, Urk. 6/52). Aufgrund einer Meldung des Be schwer deführers (vgl. Urk. 2 S. 3 lit . c) wurden die Ak ontobeiträge ab Juli 2010 herabgesetzt; den Akontorechnungen für das dritte und vi erte Quartal des Jah res 2010 legte die Beschwerdegegnerin ein e jährliche Lohnsumme von Fr. 84‘000.-- (entsprechend Fr. 21‘000.-- pro Quartal) zugrunde ( Urk. 6/65, Urk. 6/70) . In der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 wies die Firma Y.___ am 1 0. März 2011 indes eine Jahreslohnsumme von Fr. 148‘000.-- aus ( Urk. 6/78), was dazu führte, dass Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 4‘802.15 nachbelastet werden mussten, wovon nach einer Verrechnung mit FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- Fr. 1‘802.15 unbezahlt blieben (vgl. Urk. 6/83) .

E. 6.7 Dem Kontoauszug vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 5/2) ist zu entnehmen , dass die Firma Y.___ mit Ausnahme der mit Ausgleichsrechnung vom 1 5. April 2011 eingeforderten Beiträge die ihr ihn Rechnung gestellten Beiträge - zuwei len nach Ergehen einer Mahnung - jeweils bezahl t hat. Aus dem Kontoauszug geht allerdings auch hervor, dass die Gesellschaft bereits für die Jahre 2004 bis 2009 zu nicht unerheblichen Nachzahlungen verpflichtet werden musste (2004: Fr. 2‘616.60, 2005: Fr. 6‘391.15, 2006: Fr. 6‘648.--; 2007: Fr. 8‘191.60; 2008: Fr. 5‘083.--; 2009: Fr. 7‘640.55) , nachdem die in den jeweiligen Jahresabrech nungen ausgewiesenen Löhne

( Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54) höher waren als die den Akontorechnungen zugrunde gelegten Löhne.

In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass g emäss Art. 35 Abs. 2 AHVV die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohn summe während des laufenden Jahres zu melden haben . Laut Rz 2048 der ab 1. Januar 2008 gültigen Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (Stand 1. Jan u ar 2010) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindes tens 10 Pro zent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als we sentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Darauf stellt auch die bundesge richtliche Recht sprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2009 vom 1 7. August 2010 E.

5.1). Abweichungen unter 20‘000 Franken müssen die Ar beitgebenden nicht melden ( Rz 2048 WBB). Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaft li chen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entspre chend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.2).

E. 6.8 Obwohl die Firma Y.___ auch in der ersten beiden Quartalen des Jahres 2010 mehr Lohn ausrichtete, als die Beschwerdegegnerin den Akonto rechnunge n zugrunde legte, unterliess sie beziehungswe i se der Beschwerdefüh rer es, dies der Beschwerdegegnerin zu melden. Die Beschwerdegegnerin wies zu treffend darauf hin, dass die Firma Y.___

von Januar bis Juni 2010 Löhne in der Höhe von rund Fr. 102‘000.-- ausrichtete (vgl. Urk. 6/78 ) , während den Akontorechnungen eine Lohnsumme von lediglich Fr. 72‘000.-- zugrunde gelegt worden war ( Urk. 6/49, Urk. 6/52), womit die verlangte We sent lich keits grenze von 10 Prozent (vorstehend E. 6.7) zu bejahen ist.

E. 6.9 Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem völlig überraschenden Bun desgerichtsurteil betreffend sofortiges Pokerspielverbot habe alles unternommen werden müssen, um die Firma und die Existenz zu retten. Die Angestellten seien im Stundenlohn auf Abruf beschäftigt gewesen. Zur sofortigen Reduktion der Kosten hätten die Öffnungszeiten eingeschränkt werden müssen. Deshalb sei ein Antrag auf Reduktion der Akontozahlungen gestellt worden. Ein grobfahrlässi ges Verhalten sei unter diesen ausserordentlichen Ums tänden in keiner Weise gegeben ( Urk. 1).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen ihn nicht zu entlasten. Mit Blick auf die für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2010 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge muss er sich vielmehr den Vorhalt gefallen lassen, dass er nicht verhindert hat, dass Löhne ausbezahlt werden, ohne dass die fi nanzielle Lage der Gesellschaft es erlaubt hätte, zumal ihm bewusst sein musste, dass es für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010 noch zu Nachforderun gen kommen würde. Denn in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten kommt der Grund satz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf ent fallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes gerichts H 90/00 vom 2 0. Juni 2011 E. 4d mit Hinweis). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer den Lohnzahlungen Priorität vor der Bei tragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid des Bundesgerichts betreffend Pokerspielverbot vom 2 0. Mai 2010 (BGE 136 II 291) e xistenz bedrohend war, und dass das Pokerspielverbot in Kombination mit dem Rauchverbot

letztlich noch im Jahr 2010 zur Schliessung des Betriebs führte (vgl. Urk. 6/78/1 unten), kann sodann auch nicht gesagt werden, dass der Fort bestand des Unternehmens von einem vorübergehenden Nichtbezahlen der So z ialversicherungsbeiträge abhing, weshalb auch insofern ein Rechtfertigungs grund zu verneinen ist.

E. 6.10 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, d as Verschulden liege eindeu tig bei der Kasse, habe sie doch der Reduktion zugestimmt, obwohl in sämtlichen Jahren Beträge nachbelastet und bezahlt worden seien. Aufgrund der variablen Lohnsumme seien die Abweichungen im Toleranzbereich gewesen ( Urk. 1).

Laut BGE 122 V 185 ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Her absetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Bei tragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem rechtswidrigen Verhal ten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Her absetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Ver halten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 E. 3c).

Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einer Herabsetzung der Akontobei träge für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2010 zustimmte, kann entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers keine grobe Pflichtverletzung er blickt werden, da sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich darauf verlassen darf, dass die Meldungen der beitragspflichtigen Arbeitgeber korrekt sind. Ab gesehen davon waren die ausbezahlten Löhne im dritten und vierten Quartal des Jahres 2010 auch tatsächlich tiefer (vgl. Urk. 6/78) , womit die Reduktion der Akontozahlungen gerechtfertigt war .

E. 7 .2

Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid vom 1 1. März 2014 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der Be schwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘851.75 zu leisten. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom 1 1. März 2014

dahin gehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘851.75 zu bezahlen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00010 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

21. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die Firma Y.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nach folgend: Ausgleichskasse) seit 2004 als beitragspflichtige Arbeitgeberin an geschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und die Beiträge an die Fa mi lienausgleichskasse (FAK) ab (vgl. Kontoauszug vom 2 6. Mai 2014, Urk. 5/2). Mit Urteil vom 1 4. Oktober 2011 löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den

Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) an (vgl. Internet-Handelsregisterauszug).

Am 2 1. November 2011 wurde über die Gesell schaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 6/117). Im Konkursverfahren meldete d ie Ausgleichskasse am 2 2. Februar 2011 (richtig: 2012) eine Forderung für geschul dete Beiträge von Fr. 3‘154.80 zur Kollokation an ( Urk. 6/110). Am 2 1. Novem ber 2012 stellte das Konkursamt der Ausgleichskasse einen Verlust ausweis über Fr. 3‘032.55 aus ( Urk. 6/117 ).

Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Kon kurs richters vom 2 7. November 2012 als geschlossen erklärt und die Gesell schaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. Internet-Handelsregisteraus zug ). 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/121) verpflichtete die A us gleichs kasse

X.___ als

ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrat es d er Firma Y.___

zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘032.5 5. Die von X.___ dagegen am 9. Januar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 6/126) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 1. März 2014 ( Urk. 6/128 = Urk.

2) ab. 2.

Am 2. April 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 1. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2014 ( Urk.

4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E.

5b; vgl. BGE 132 III 523 E.

4.5). Haben mehrere Ar beitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ur sacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zent schädi gung )

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun des gesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.3

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrich tung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr

möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Scha den als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.4

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 2.5

Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Er satz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinwei sen). 2.6

Die Firma Y.___ wurde mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1 4. Oktober 2011 aufgelöst (vgl. Internet-Handelsregisterauszug). Im nachfolgenden Konkursverfahren wurden am 1 4. September 2012 der Kollo ka tionsplan und das Inventar aufgelegt (vgl. Urk. 6/115). Damit wurde die zwei jährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Er lass der Schadenersatzverfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/121) wahrte die Be schwer degegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist so mit nicht verjährt. 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge büh ren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Aus gleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2

Die Beschwerdegegnerin machte einen Schaden in der Höhe von Fr. 3‘032.55 geltend. Sie stützte ihre Forderung auf d ie Nachbelastung aus der Arbeitgeber kontrolle vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 6/74), die Nachzahlungsverfügungen vom 1 5. April 2011 für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ( Urk. 6/85) sowie die Jahresabrechnung für das Jahr 2010 ( Urk. 6/78). Des Weiteren aktenkundig sind die Beitragsübersicht vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 5/1) und der Kontoauszug dessel ben Datums ( Urk. 5/2), die Ausgleichs r echnung vom 1 5. April 2011 betreffend die (nachzuzahlenden) Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 ( Urk. 6/83), diverse

Mahnung en, unter anderem jene vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 6/98), diverse schuld betreibungsrechtliche Dokumente, unter anderem jene im Zusammenhang mit der am 2 4. August 2011 eingeleiteten Betreibung ( Urk. 6/100, Urk. 6/102 -103),

mehrere

Verzugszinsabrechnungen ( vgl. etwa Urk. 6/82, Urk. 6/109) sowie der Verlustausweis vom 2 1. November 2012 ( Urk. 6/117).

Der von der Beschwerde gegnerin ermittelte Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Firma Y.___ geleisteten Zahlungen ( Urk. 5/1-2 ). Danach bestand ein Saldo von Fr. 3‘032.55 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

D ie Höhe des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadens ist auf grund der Akten rechtsgenüglich ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhalts punkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegeg nerin zu bestätigen. Der Scha den wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht denn auch nicht bestritten . 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2

Nach Art. 34 Abs. 1 lit . a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljä hrlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodis ch Akontobeiträge zu entrichten, welche von der Aus gleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt werden.

Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Au sgleichskasse den Ausgleich zwi schen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträ gen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber (vgl. Art. 36 Abs. 1 AHVV) vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr ( Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVV). 4.3

D em Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 5/2 ) kann entnommen werden, dass die Firma Y.___ die Sozialversicherungs beiträge quartalsweise im Pauschalverfahren ablieferte . Dabei unterliess sie es, die Ausgleichsr echnung vom 1 5. April 2011 betreffend die (nachzuzahlenden) Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 - in klusive Verwaltungskosten und Ver zugszinsen ( Urk. 6/83 )

- zu begleichen.

Die genannten Lohnbeiträge mussten gemahnt und in Betreibung gesetzt werden (vgl. Urk. 5/2 Position 2011 0002 , Urk. 6/98, Urk. 6/100). Sodann ergab die am 2 2. Dezember 2010 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle, dass in den Jahren 2007 bis 2009 mehr Lohn ausbezahlt als abgerechnet wo rde n war ( Urk. 6/74) .

D ie Firma Y.___ hat damit gegen die Abrechnungs- und Betrags zahlungspflicht

gemäss

Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit

Art. 34 ff. AHVV

verstossen und den Schaden somit widerrechtlich verursacht. 5. 5 . 1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände ge geben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahr lässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse

einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als er laubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S.

186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwie riger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Bei träge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objekti ven Umstände und einer seriösen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befrie digen könne n (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S.

530). 5 . 2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.3

Nach der Rechtsprechung dürfen Ausgleichskassen und Gerichte, welche fest stellen, dass durch Missachtung von Vorschriften Schaden entstanden ist, im Sinne einer Verschuldensvermutung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber be ziehungsweise dessen Organe die Vorschriften absichtlich oder zumindest grob fahr lässig verletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässig keit de s Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen. Im Rahmen der ihm oblie gen den Mit wirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs, im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren allfällige Recht fertigungs- oder Exkulpa tionsgrü nde zu behaupten und zu belegen ( Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgeb ers und seiner Organe nach Art. 52 A HVG, Diss . Freiburg 2008, S. 178 Rz 745 mit Hinweisen). 5. 4

Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann die relativ kurze Dauer des Beitragss ausstandes sprechen, wobei stets eine Würdigung sämtlicher konkreter Um stände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Der Exkulpationsgrund der kurzen Daue r des Beitragssausstand e s ist nur auf Fälle anwendbar, in denen der Ar beitgeber während Jahr und Tag klaglos seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommt, dann aber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und Konkurs geht und dabei in den letzten zwei bis drei Monaten vor der Kon kurseröffnung keine Beiträge mehr bezahlt ( Marco Reichmuth , a.a.O., S. 1 63

Rz 696 f. mit Hinweisen). 5.5

Die subsidiäre Haftung natürlicher Personen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt formelle oder faktische (materielle) Organstell ung beim beitragspflichtigen Ar beit geber voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer Aktiengesellschaft alle Mitglieder des Verwalt ungsrates unabhängig davon, wel che Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn (Urteil des Bun desgerichts 9C_317/2011 vom 3 0. September 2011 E. 4.1.1) und damit grund sätzlich haftbar. 5.6

Nicht jede s einem Unternehmen als solches anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent schei dend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die An forderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).

Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentli chen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.7

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 6. 6.1

Der Beschwerdeführer war vom 2 6. April bis 1 4. Juni 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y.___ . Vom 1 4. Juni 2004 bis 2 7. August 2009 war er - neben Z.___ , welcher als Verwaltungs ratspräsident amtete - Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien und vom 2 7. August 2009 bis zu seiner Löschung am 1. März 2011 wiederum einz iges Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Internet-Handelsregister auszug , jeweils Tagebucheinträge). A ls Verwaltungsrat kam dem Beschwerde führer formelle Organeigenschaft zu, worauf für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation) nach Art. 52 AHVG abzustellen ist ( vgl. vorste hend E. 5.5). 6.2

Als Mitglied des Verwaltungsrates oblagen dem Beschwerdeführer die in Art. 716a Abs. 1 OR genannten, unübertragbaren und unentziehbaren Aufga ben, darunter die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen ( Ziff.

1) sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanz kontrolle sowie der Finanzplanung ( Ziff. 3).

In seiner Eigenschaft als Verwal tungsrat hatte

d er Beschwerdeführer insbesondere für einen korrekten Abrech nungs

- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin besorgt zu sein.

Den Kassenakten kann entnommen werden, dass die

Firma Y.___ zwi schen sieben und 18 Mitarbeiter beschäftigte ( Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24 , Urk. 6/41, Urk. 6/54, Urk. 6/78). Die Verhältnisse der Gesellschaft waren somit einfach und überschaubar, weshalb

praxisgemäss erhöhte Anforderunge n an die Überwachung zu stellen sind, wenn - wie vorliegend zeitweise der Fall - der Verwaltungsrat aus mehreren Personen besteht. Abgesehen davon ist aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Jahresabrechnungen vom Beschw erdeführer unter zeichnet wurden ( Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54, Urk. 6/78) , z u schliessen , dass der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin auch in der Zeit, als der Beschwerdeführer neben Z.___ als Verwaltungsrat amtete, im Kompetenzbereich des Beschwer de führers lag. 6.3

Der Beschwe rdeführer wurde am 1. März 2011 im Handelsregister gelöscht. Die Publikation im SHAB erfolgte am 4. März 2011 (vgl. Internet-Handelsregister auszug ) .

Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden umfasst unter ande rem Mahnkosten von Fr. 20.-- für die Mahnung vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 6/98), Betreibungskosten von insgesamt Fr. 91.-- ( Fr. 73.-- + Fr. 18.--) im Zusammenhang mit der am 2 4. August 2011 eingeleiteten Betreibung ( Urk. 6/100, Urk. 6/102) sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 69.80, welche im Hinblick auf die Forderungseingabe im Konkursverfahren vom 2 2. Februar 2011 (richtig: 2012; Urk. 6/110) berechnet ( Urk. 6/109) und mit entsprechendem Datum im Kontoauszug verbucht wurden (vgl. Urk. 5/2 S. 9).

Ausweislich der Akten konnten die Mahnung vom 2 0. Juni 2011 und auch das Betreibungsbe gehren vom 2 4. August 2011 nicht mehr zugestellt werden (vgl. Urk. 6/99 und Urk. 6/102). Im Rückweisungsschreiben vom 2 9. August 2011 ( Urk. 6/102) führte das Stadtamm annamt und Betreibungsamt aus, die Schuldnerin verfüge über kein vertretungsberechtigtes Organ und sei deshalb nicht mehr handlungsfähig.

Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer ab 4. März 2011 nicht mehr for melles Organ der Gesellschaft war und sich aus den Akten auch keine Anhalts punkte dafür ergeben,

dass er

nach seiner Lös c h ung im Handelsregister noch faktische Organstellung gehabt hätte, ist eine Haftung für die nach seiner Löschung im H andelsregister angefallenen Mahn- und Betreibungskosten zu ver neinen. Dies gilt auch für die Verzugszinsen in der Höhe von 69.80, welche die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Konkursverfahrens geltend machte.

Damit reduziert sich die Schadenersatzforderung um Fr. 180.80 ( Fr. 20 .-- + Fr. 73 .-- + Fr. 18 .-- + Fr. 69.80). 6. 4

Auch die Ausgleichsrechnung vom 1 5. April 2011 ( Urk. 6/83) wurde erst nach der Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister erstellt und zur Zah lung fällig ( Art. 36 Abs. 4 AHVV). Auszugleichen waren indes Sozialversiche rungsbeiträge, welche bereits in den Jahren 2007 bis 2010, mithin vor der Lö schung des Beschwerdeführers im Handelsregister, entstanden sind. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die am 1 5. April 2011 in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2010 – zu züglich Verzugszinsen - unbezahlt geblieben sind. 6.5

Der Ausgleichs rechnung vom 1 5. April 2011 lagen zum einen die mit Nachzah lungsverfügungen vom gleichen Tag festgesetzten Beiträge für die Jahre 2007 bis 2009 ( Urk. 6/85) zugrunde. Diese Nachzahlungsverfügungen wurden erlas sen , nachdem anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 2 2. Dezember 2010 (vgl. Urk. 6/73-74) eine Abweichung zwischen de n in den in Frage stehenden Jahren

abgerechneten und d en beitragspflichtigen Lohnsumme n festgestellt worden war. Der vom Revisor erstellten Nachbelastung ist zu entnehmen, dass im Jahr 2007 Fr. 1‘800.--, im Jahr 2008 Fr. 4‘838 .-- und im Jahr 2009 Fr. 1‘800.-- mehr Lohn ausbezahlt als abgerechnet worden war ( Urk. 6/74) . Nach Lage der Akten bleibt unklar, weshalb diese Lohnzahlungen in den Jahresabrechnungen der in Frage stehenden Jahre ( Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54) nicht ausgewiesen wur den. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtfertigungs- und/oder Exkulpationsgründe geltend machte, ist vermutungsweise von einem Verschul den des Beschwerdeführers in dem Sinne auszugehen, als die Nichtde klaration dieser Löhne und damit die Verletzung der Abrechnungspflicht auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen ist (vgl. vor stehend E. 5.3) , weshalb er für die auf diese Löhne entfallenden und unbezahlt gebliebenen Beiträge (zuzüglich Verzugszinsen) einzustehen hat. 6.6

Sodann lagen der Ausgleichsrechnung vom 1 5. April 2011 die (nachzuzahlen den) Beiträge für das Jahr 2010 zugrunde.

Ausweislich der Akten legte die Beschwerdegegnerin ihren Rechnungen für die monatlichen Akontobeiträge für das Jahr 2010 im ersten und im zweiten Quar tal eine jährliche Lohnsumme von Fr. 144‘000.-- (entsprechend Fr. 36‘000.-- pro Quartal) zu Grunde ( Urk. 6/49, Urk. 6/52). Aufgrund einer Meldung des Be schwer deführers (vgl. Urk. 2 S. 3 lit . c) wurden die Ak ontobeiträge ab Juli 2010 herabgesetzt; den Akontorechnungen für das dritte und vi erte Quartal des Jah res 2010 legte die Beschwerdegegnerin ein e jährliche Lohnsumme von Fr. 84‘000.-- (entsprechend Fr. 21‘000.-- pro Quartal) zugrunde ( Urk. 6/65, Urk. 6/70) . In der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 wies die Firma Y.___ am 1 0. März 2011 indes eine Jahreslohnsumme von Fr. 148‘000.-- aus ( Urk. 6/78), was dazu führte, dass Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 4‘802.15 nachbelastet werden mussten, wovon nach einer Verrechnung mit FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- Fr. 1‘802.15 unbezahlt blieben (vgl. Urk. 6/83) . 6.7

Dem Kontoauszug vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 5/2) ist zu entnehmen , dass die Firma Y.___ mit Ausnahme der mit Ausgleichsrechnung vom 1 5. April 2011 eingeforderten Beiträge die ihr ihn Rechnung gestellten Beiträge - zuwei len nach Ergehen einer Mahnung - jeweils bezahl t hat. Aus dem Kontoauszug geht allerdings auch hervor, dass die Gesellschaft bereits für die Jahre 2004 bis 2009 zu nicht unerheblichen Nachzahlungen verpflichtet werden musste (2004: Fr. 2‘616.60, 2005: Fr. 6‘391.15, 2006: Fr. 6‘648.--; 2007: Fr. 8‘191.60; 2008: Fr. 5‘083.--; 2009: Fr. 7‘640.55) , nachdem die in den jeweiligen Jahresabrech nungen ausgewiesenen Löhne

( Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54) höher waren als die den Akontorechnungen zugrunde gelegten Löhne.

In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass g emäss Art. 35 Abs. 2 AHVV die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohn summe während des laufenden Jahres zu melden haben . Laut Rz 2048 der ab 1. Januar 2008 gültigen Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (Stand 1. Jan u ar 2010) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindes tens 10 Pro zent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als we sentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Darauf stellt auch die bundesge richtliche Recht sprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2009 vom 1 7. August 2010 E.

5.1). Abweichungen unter 20‘000 Franken müssen die Ar beitgebenden nicht melden ( Rz 2048 WBB). Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rück stellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaft li chen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entspre chend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 1 7. August 2010 E. 5.2.2). 6.8

Obwohl die Firma Y.___ auch in der ersten beiden Quartalen des Jahres 2010 mehr Lohn ausrichtete, als die Beschwerdegegnerin den Akonto rechnunge n zugrunde legte, unterliess sie beziehungswe i se der Beschwerdefüh rer es, dies der Beschwerdegegnerin zu melden. Die Beschwerdegegnerin wies zu treffend darauf hin, dass die Firma Y.___

von Januar bis Juni 2010 Löhne in der Höhe von rund Fr. 102‘000.-- ausrichtete (vgl. Urk. 6/78 ) , während den Akontorechnungen eine Lohnsumme von lediglich Fr. 72‘000.-- zugrunde gelegt worden war ( Urk. 6/49, Urk. 6/52), womit die verlangte We sent lich keits grenze von 10 Prozent (vorstehend E. 6.7) zu bejahen ist. 6.9

Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem völlig überraschenden Bun desgerichtsurteil betreffend sofortiges Pokerspielverbot habe alles unternommen werden müssen, um die Firma und die Existenz zu retten. Die Angestellten seien im Stundenlohn auf Abruf beschäftigt gewesen. Zur sofortigen Reduktion der Kosten hätten die Öffnungszeiten eingeschränkt werden müssen. Deshalb sei ein Antrag auf Reduktion der Akontozahlungen gestellt worden. Ein grobfahrlässi ges Verhalten sei unter diesen ausserordentlichen Ums tänden in keiner Weise gegeben ( Urk. 1).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen ihn nicht zu entlasten. Mit Blick auf die für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2010 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge muss er sich vielmehr den Vorhalt gefallen lassen, dass er nicht verhindert hat, dass Löhne ausbezahlt werden, ohne dass die fi nanzielle Lage der Gesellschaft es erlaubt hätte, zumal ihm bewusst sein musste, dass es für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010 noch zu Nachforderun gen kommen würde. Denn in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten kommt der Grund satz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf ent fallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes gerichts H 90/00 vom 2 0. Juni 2011 E. 4d mit Hinweis). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer den Lohnzahlungen Priorität vor der Bei tragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid des Bundesgerichts betreffend Pokerspielverbot vom 2 0. Mai 2010 (BGE 136 II 291) e xistenz bedrohend war, und dass das Pokerspielverbot in Kombination mit dem Rauchverbot

letztlich noch im Jahr 2010 zur Schliessung des Betriebs führte (vgl. Urk. 6/78/1 unten), kann sodann auch nicht gesagt werden, dass der Fort bestand des Unternehmens von einem vorübergehenden Nichtbezahlen der So z ialversicherungsbeiträge abhing, weshalb auch insofern ein Rechtfertigungs grund zu verneinen ist. 6.10

Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, d as Verschulden liege eindeu tig bei der Kasse, habe sie doch der Reduktion zugestimmt, obwohl in sämtlichen Jahren Beträge nachbelastet und bezahlt worden seien. Aufgrund der variablen Lohnsumme seien die Abweichungen im Toleranzbereich gewesen ( Urk. 1).

Laut BGE 122 V 185 ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Her absetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Bei tragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem rechtswidrigen Verhal ten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Her absetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Ver halten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 E. 3c).

Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einer Herabsetzung der Akontobei träge für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2010 zustimmte, kann entge gen der Auffassung des Beschwerdeführers keine grobe Pflichtverletzung er blickt werden, da sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich darauf verlassen darf, dass die Meldungen der beitragspflichtigen Arbeitgeber korrekt sind. Ab gesehen davon waren die ausbezahlten Löhne im dritten und vierten Quartal des Jahres 2010 auch tatsächlich tiefer (vgl. Urk. 6/78) , womit die Reduktion der Akontozahlungen gerechtfertigt war . 7 . 7 .1

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist schliesslich ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin ein getretenen Schaden zu betrachten. 7 .2

Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid vom 1 1. März 2014 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der Be schwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘851.75 zu leisten. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , vom 1 1. März 2014

dahin gehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘851.75 zu bezahlen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf