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AK.2014.00009

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG eines nicht geschäftsführenden Verwaltungsrates. (BGE 9C_66/2016)

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Y.___ und X.___ waren seit der Eintragung der B.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich am 19. Oktober 2005 Präsident be ziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft. Der Eintrag von X.___ wurde am 12. Oktober 2012 wieder gelöscht. Am 7. Februar 2007 wurden Z.___ und A.___ als Mitglieder des Ver wal tungsrates der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ( Internet-Handelsre gisterauszug , Urk. 12/1). Die B.___ AG ist der Spida

AHV- Aus gleichskasse (nachfolgend: Spida ) als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen.

Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Spida diverse Verlust scheine

gegenüber der B.___ AG ( Urk. 12/5). Mit Verfügungen vom 16. September 2013 verpflichtete s ie X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___ in solidarischer Haftung zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Be trei bungs kosten und Ver zugszinsen) im Betrag von Fr. 296‘195.35 (Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3). Y.___ erhob keine Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung. Die von Z.___ und A.___ am 25. September 2013 (Urk. 19/2/2, Urk. 19/3/2) beziehungsweise von X.___ am 16. Ok - tober 2013 (Urk. 2 S. 1) erhobe nen Einsprachen hiess die Spida mit

Einspra che entscheiden vom 26. Februar 2014 teilweise gut und re duzierte die Schadener satzsumme jeweils auf Fr. 293‘566.15 (Urk. 2, Urk. 19/2/1, Urk. 19/3/1). Die Z.___ und A.___ be treffen den Ein spracheentscheide vom 26. Februar 2014 (Urk. 19/2/1, Urk. 19/3/1) sind unan ge fochten in Rechtskraft erwachsen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 erhob X.___ am 31. März 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2 ). Eventualiter beantragte er, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 6. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin zur Neubeur tei lung zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 9. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer , es seien Z.___ , Y.___ und A.___ als streitberufene Per so nen sowie die Beschwerdegegnerin über die erfolgte Streitverkün dung und ihre daraus re sultierenden Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen (Urk. 7).

Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 13. Juni 2014 die Be - schwer deantwort (Urk. 11). Am 10. Juli 2014 (Urk. 18) reichte sie die Akten betreffend die neben dem Beschwerdeführer als Solidarschuldner ins Recht ge fassten Y.___ , Z.___ und A.___ ein (Urk. 19/1-3).

Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2014 wurden Y.___ , Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 21). Y.___ und Z.___ nahmen am 2 9. August 2014 Stellung ( Urk. 23). A.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Mitteilung vom 2 2. September 2014 wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Kopie der Eingabe von Y.___ und Z.___ vom 2 9. August 2014 zugestellt ( Urk. 24).

Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 2 0. November 2015 ( Urk.

25) den „Kontoauszug Schadenersatz“ vom selben Tag ( Urk.

26) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr - lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Ver w altung und alle mit der Geschäfts - führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Perso nen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida - risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs

- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2. 2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Be treibungskosten , Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald a nzunehmen ist, dass die geschul deten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).

Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Be trei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungs ver lustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesge set zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungs verlust schei nes an einer Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In die sem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300). 2.2

Die

Schadenersatzf orderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwer deführer und den Beigeladenen

im Betrag von total Fr. 296‘195.35 (vgl. Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3) setzt sich ge mäss der Übersicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 aus den unbe zahlt gebliebene n

Akontob eiträgen für

die Monate Oktober bis Dezember 2009, de r unbezahlt gebliebene n Jahresabrechnung 2009, d e n unbe zahlt gebliebe nen Akontobeiträge n für die Monate Januar bis November 2010, de r unbezahlt ge bliebene n Jahresabrechnung 2010 sowie d e n unbezahlt ge bliebenen Akontobei träge n

für den Monat Juni 2011 (jeweils inkl. Neben kosten)

zusammen ( Urk. 2 S.

2 ; s.

a. die Abrech n ungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin [Urk. 12/4]) . Um den Schaden zu belegen, reichte die Beschwerde geg nerin die folgenden de finitive n

Pfän dungsverlustscheine

des Be treibungs amtes

C.___ ein : - Akontobeiträge Oktober 2009: Verl ustschein vom 1 0. November 2012 in der Betreibung Nr.

D.___ ; - Akontobeiträge November 2009:

erster Verlustschein vom 4. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. E.___ und zweiter Verlustschein vom 1 4. Juni 2013 in der Betreibung Nr.

F.___ ; - Akontobeiträge Dezember 2009:

erster Verlustschein vom 4.

Oktober 2011 in der Betreibung Nr. G.___

und zweiter Verlustschein vom 1 4. Juni 2013 in der Betreibung Nr. H.___ ; - Jahresabrechnung 2009: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. I.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. J.___ ; - Akontobeiträge Januar 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. K.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. L.___ ; - Akontobeiträge Februar 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. M.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. N.___ ; - Akontobeiträge März 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. O.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. P.___ ; - Akontobeiträge April 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. Q.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. R.___ ; - Akontobeiträge Mai 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. S.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. T.___ ; - Akontobeiträge

Juni 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. U.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. V.___ ; - Akontobeiträge Juli 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. W.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. AA.___ ; - Akontobeiträge August 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Betrei bung Nr.

BB.___ ; - Akontobeiträge September 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be treibung Nr.

CC.___ ; - Akontobeiträge Oktober 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be trei bung Nr.

DD.___ ; - Akontobeiträge November 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be treibung Nr.

EE.___ ; - Jahresabrechnung 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be treibung Nr.

FF.___ ; - Akontobeiträge Juni 201 1 : Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be trei bung Nr.

GG.___ .

Bezüglich der im Einzelnen noch offenen Posten gibt die detaillierte und nachvoll ziehbare Abrechnungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin Auskunft ( Urk. 12/4). Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Abrechnungsbuchhaltung als solche

keine Einwände . Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 18), kann die Beschwerdegegnerin , nach dem Erhalt der Pfändungsverlustscheine, auch auf ihn als subsidiär haftenden ehemaligen Verwaltungsrat der B.___ AG zurückgreifen (E. 2.1.2 vorstehend) . Den aufgelegten Pfän dungsverlust scheinen ist ferner zu entnehmen, dass bei Erlass der Schaden er satz verfügungen vom 16. September 2013 (Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3) die zwei jährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG noch nicht abgelaufen war (Urk. 1 S. 22) .

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vor bringen, wonach die Lohnsummen in der Jahresab rechnung 2009 sowie 2010 zu hoch seien (Urk. 1 S. 18) , nicht durch.

Diese Jahresabrechnungen beruhen auf der von der B.___

AG für die Jahre 2009 und 2010 gemeldeten Lohnsummen (Urk. 12/6 ). Zudem liegen für die Ausgleichsrechnun gen 2009 und 2010 (inkl. Nebenkoste n ) ebenfalls definitive Verlustscheine vor.

Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Schaden der Beschwerdegegnerin gemäss deren Angaben im angefochtenen Einspracheentscheid vom

26. Februar 2014 aufgrund der Überweisung des Betreibungsamtes C.___ im Betrag von

Fr. 2‘629.20 auf Fr. 293 ‘ 566 . 1 5 reduzierte ( Urk. 2 S. 7) .

Ferner hat die Beschwerdegegnerin mit dem für den Schaden haftenden Bei gela denen 1 (vgl. Sachverhalt E. 1) am 1 6. April 2014 einen Tilgungs plan zur Be zahlung des Schadens vereinbart ( Urk. 12/7). In der Folge leistete der Bei ge ladene 1 regelmässig Ratenzahlung, so dass gemäss Auskunft der Beschwerde gegnerin vom 2 0. November 2015 per diesem Datum noch ein Schaden im Betrag von Fr. 73‘683.70 offen war ( Urk. 26). Im Umfang des bereits geleisteten Schadenersatzes ist der vorliegende Prozess als gegenstandlos geworden ab zu schreiben . 3.

3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die B.___ AG mehrfach zur Beitragszahlung gemahnt und für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge betrie ben werden musste. Die Akontobeiträge für die Monate Oktober bis De zember 2009, die Jahresabrech nung 2009, die

Akontobeiträge für die Monate Januar bis November 2010, die Jah resabrechnung 2010 sowie die Akontobeiträge für den Monat Juni 2011 (jeweils inkl. Nebenkosten) blieben unbezahlt ( Abrechnungs buchhaltung der Beschwerdegegnerin [ Urk. 12/4], Beitragsinkasso unterlagen der Beschwerdegegnerin [ Urk. 12/5 ] ) . Damit ist die B.___ AG ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öf fentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerdeführer s zurückzuführen ist. 4.

4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadener satz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlä gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien ge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, hängt die Frage, ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, entscheidend von der Verantwortung und den Kom petenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsrats sitzungen teilzunehmen, sondern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Ver waltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Ge schäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzu klären versucht . Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs befugnisse , ist der Verwaltungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachver ständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsicht lich der Beobachtung gese tzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hin weisen) . 4.2

Der Beschwerde führer war vom 1 9. Oktober 2005 bis 1 2. Ok tober 2012 ( Tagebuch eintrag ) als Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 12/1 ). Der Beschwerde führer bringt vor, er habe bereits am 5. Juli 2012 seinen sofortigen Rücktritt aus dem Ver waltungsrat erklärt ( Urk. 3/5). Er war aber zumindest in der Zeit, in welcher die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge zu entrichten gewesen wären (E. 2.2 vorstehend ) , formelles Organ der B.___ AG.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

geltend , er sei nicht geschäfts füh rendes Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG gewesen. Die Geschäftsführung habe einzig und allein der Beigeladene 1 übernommen. Es sei dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und Leiter der Abteilung Spenglerei nicht gestattet und nicht möglich gewesen, auf die Bankkonti der B.___ AG zurückzugreifen und Zahlungen auszuführen. Es sei ihm sodann nicht erlaubt gewesen, Lohnzahlungen oder Zahlungen von Sozialver siche rungs bei trägen auszuführen oder Dritte zu beauftragen ( Urk. 1 S. 7). Er habe nach Durc h sicht von Bilanz,

Erfolgsrechnung und Kreditorenlisten für das Jahr 2006 keine Veranlassu ng gehabt, von einer of fenen Schuld gegenüber der Beschwerde gegnerin auszugehen ( Urk. 1 S. 8).

Aus de n Kreditorenliste n für das Geschäftsjahr 200 9 und 2010 habe er zwar entnehmen können, dass eine Bei tragsschuld in der Höhe von Fr. 168‘650.-- beziehungsweise Fr. 130‘000. -- be standen habe . Der Bei geladene 1, welcher für diese Zahlungen verantwortlich gewesen sei, habe ihm indes versichert, dass diese Zahlungen pünktlich erfolgen würden (Urk. 1 S. 9, S. 10) . In der Folge habe er aufgrund eines Schreibens de r Beschwerdegegnerin von Anfang 2012 Kenntnis von deren Forderung ge gen über der B.___ AG in der Höhe von Fr. 555‘787.85 erhalten. Er habe die sofortige Durch führung einer ausserordentlichen Verwaltungs rats sit zung verlangt. Bei der Verwaltungsratssitzung vom 5. Januar 2012 habe er vom Beigeladenen 1 zum ersten Mal von einem Ausstand von Fr. 340‘000.-- oder höher gegenüber der Beschwerdegegnerin und von laufenden Rück vergütungen und periodischen Zahlungen via Betreibungsamt zu Gunsten der Beschwerde gegnerin erfahren. Es seien damals vom Verwaltungsrat mehrere Massnahmen vereinbart worden, um de n ausstehenden Forderungen entgegen zuwirken (Urk. 1 S. 12). Im Sommer 2012 habe er der Kreditorenliste 2011 jedoch Forde rungen der Beschwerdegegnerin ge genüber der B.___ AG im Betrag von Fr. 539‘091.10 entnehmen müssen, woraufhin er aus dem Ver waltungsrat zurückgetreten sei (Urk. 1 S. 12).

Mit seinen Vorbringen vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Nicht nur war er als formelles Organ verpflichtet, jederzeit die wirtschaftliche Lage der B.___ AG zu kennen, sondern ist aufgrund der Akten auch erstellt, dass ihm die Liquiditätsprobleme dieser Gesellschaft bekannt waren ( Urk. 3/6- 12, Urk. 3/15-16, Urk. 3/18-20). Angesichts dieser Liquiditäts probleme wäre der Beschwerdeführer auch als nicht geschäftsführender Ver waltungsrat ver pflichtet gewesen, sich laufend einen Überblick über die hängi gen Ver bind lichkeiten und deren Bedeutung zu verschaffen, auch wenn die Geschäfts füh rung und insbesondere auch das Beitragswesen Sache des Beigela denen 1 ge wesen sein sollten. Dass der Beigeladene dem Be schwerdeführer die relevanten Dokumente nicht (von sich aus) vorgelegt haben soll (Urk. 1 S. 11), ist nicht entscheidend.

De r Beschwerdeführer selbst hätte sich Kenntnis über den erheblichen Ausstand zu bezahlender Sozialversicherungs beiträge ver schaffen und die notwendigen Mass nahmen ergreifen müssen. Ohne eigene Über prüfung und ohne erfolgte Dokumentationen hätte sich der Beschwerde führer auch nicht auf die Aussagen und Zusicherungen des Beigeladenen 1, wonach die Beitragsausstände an ge gangen würden, verlassen dürfen, zumal die Liquid itätslage der B.___ AG – wie der Beschwerde führer wusste – äus serst angespannt war ( vgl. Urteil des Bundesgerichts H 239/03 vom 25. Oktober 2004 E. 3.4). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Kredito renlisten der B.___

AG ab 2008 entnehmen konnte, dass die Ge sellschaft die Beitragsschulden nunmehr den Verbindlichkeiten mit der höchsten Priorität zugeordnet hat te (Urk.

3/9, Urk. 3/12, Urk. 3/16). Auch vermag sich der Beschwerde füh rer nicht dadurch zu entlasten, dass der Bei ge la denen 1 anläss lich der aus serordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 5.

Januar 2012 die alleinige Verant wortung für die Beitragsausstände übernommen hat ( Urk. 3/17). Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer als Verwaltungsrat bei der Sitzung vom 5. Januar 2012 (Urk. 3/17) mitbe schlossen en Massnahmen zur Tilgung der Beitragsschuld ge griffen hätten. Hin sichtlich eines Mittelzuflusses durch aktivere Bewirtschaftung der Debitoren der B.___ von ca. Fr.

700‘000.-- ist nichts bekannt und die geplante Erhöhung der Hypothek der Wohn- und Geschäftsliegenschaft im Betrag von Fr. 300‘000.-- wurde nicht vollzogen, denn diese war an der Verwaltungsrats sitzung vom 25.

Septem ber 2013 wieder ein Thema (Urk. 3/22). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhal ten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die B.___

AG unter der Mit ver antwortung des Be schwer deführer s ihren Melde- und Zahlungspflichten recht zeitig und vollstän dig nach gekommen

und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können , wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 61 lit . g Satz 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Be schwer de führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ver fahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschä digungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Ein tritt der Gegenstands losigkeit darboten (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).

Wie festgehalten (E. 2.2) wird das vorliegenden Verfahren teilweise gegen stands los, da vom Schaden gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 ( Urk. 2) im Betrag von Fr. 293‘566.15 per 2 0. November 2015 noch Fr. 73‘683.70 offen waren. Die vorstehenden Erwägungen zeigen indes , dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen wäre, so dass ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos gewor den abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegeg nerin in solidarischer Haftung mit den Beigeladenen Schadenersatz im Betrag von Fr. 73‘683.70 zu leisten.

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beigeladene 1 einen Teil des Schadens (vor Abzug der Inkassokosten) beglichen hat und am 20. November 2015 noch Fr. 73‘683.70 unbezahlt waren. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Fischer unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Spida AHV Ausgleichskasse - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 15.

August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufen .

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Y.___ und X.___ waren seit der Eintragung der B.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich am 19. Oktober 2005 Präsident be ziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft. Der Eintrag von X.___ wurde am 12. Oktober 2012 wieder gelöscht. Am 7. Februar 2007 wurden Z.___ und A.___ als Mitglieder des Ver wal tungsrates der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ( Internet-Handelsre gisterauszug , Urk. 12/1). Die B.___ AG ist der Spida

AHV- Aus gleichskasse (nachfolgend: Spida ) als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen.

Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Spida diverse Verlust scheine

gegenüber der B.___ AG ( Urk. 12/5). Mit Verfügungen vom 16. September 2013 verpflichtete s ie X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___ in solidarischer Haftung zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Be trei bungs kosten und Ver zugszinsen) im Betrag von Fr. 296‘195.35 (Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3). Y.___ erhob keine Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung. Die von Z.___ und A.___ am 25. September 2013 (Urk. 19/2/2, Urk. 19/3/2) beziehungsweise von X.___ am 16. Ok - tober 2013 (Urk. 2 S. 1) erhobe nen Einsprachen hiess die Spida mit

Einspra che entscheiden vom 26. Februar 2014 teilweise gut und re duzierte die Schadener satzsumme jeweils auf Fr. 293‘566.15 (Urk. 2, Urk. 19/2/1, Urk. 19/3/1). Die Z.___ und A.___ be treffen den Ein spracheentscheide vom 26. Februar 2014 (Urk. 19/2/1, Urk. 19/3/1) sind unan ge fochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr - lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Ver w altung und alle mit der Geschäfts - führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Perso nen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida - risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald a nzunehmen ist, dass die geschul deten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).

Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Be trei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungs ver lustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesge set zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungs verlust schei nes an einer Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In die sem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 erhob X.___ am 31. März 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2 ). Eventualiter beantragte er, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 6. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin zur Neubeur tei lung zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 9. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer , es seien Z.___ , Y.___ und A.___ als streitberufene Per so nen sowie die Beschwerdegegnerin über die erfolgte Streitverkün dung und ihre daraus re sultierenden Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen (Urk. 7).

Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 13. Juni 2014 die Be - schwer deantwort (Urk. 11). Am 10. Juli 2014 (Urk. 18) reichte sie die Akten betreffend die neben dem Beschwerdeführer als Solidarschuldner ins Recht ge fassten Y.___ , Z.___ und A.___ ein (Urk. 19/1-3).

Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2014 wurden Y.___ , Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 21). Y.___ und Z.___ nahmen am 2 9. August 2014 Stellung ( Urk. 23). A.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Mitteilung vom 2 2. September 2014 wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Kopie der Eingabe von Y.___ und Z.___ vom 2 9. August 2014 zugestellt ( Urk. 24).

Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 2 0. November 2015 ( Urk.

25) den „Kontoauszug Schadenersatz“ vom selben Tag ( Urk.

26) ein.

E. 2.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Be treibungskosten , Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.

E. 2.2 Die

Schadenersatzf orderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwer deführer und den Beigeladenen

im Betrag von total Fr. 296‘195.35 (vgl. Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3) setzt sich ge mäss der Übersicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 aus den unbe zahlt gebliebene n

Akontob eiträgen für

die Monate Oktober bis Dezember 2009, de r unbezahlt gebliebene n Jahresabrechnung 2009, d e n unbe zahlt gebliebe nen Akontobeiträge n für die Monate Januar bis November 2010, de r unbezahlt ge bliebene n Jahresabrechnung 2010 sowie d e n unbezahlt ge bliebenen Akontobei träge n

für den Monat Juni 2011 (jeweils inkl. Neben kosten)

zusammen ( Urk. 2 S.

2 ; s.

a. die Abrech n ungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin [Urk. 12/4]) . Um den Schaden zu belegen, reichte die Beschwerde geg nerin die folgenden de finitive n

Pfän dungsverlustscheine

des Be treibungs amtes

C.___ ein : - Akontobeiträge Oktober 2009: Verl ustschein vom 1 0. November 2012 in der Betreibung Nr.

D.___ ; - Akontobeiträge November 2009:

erster Verlustschein vom 4. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. E.___ und zweiter Verlustschein vom 1 4. Juni 2013 in der Betreibung Nr.

F.___ ; - Akontobeiträge Dezember 2009:

erster Verlustschein vom 4.

Oktober 2011 in der Betreibung Nr. G.___

und zweiter Verlustschein vom 1 4. Juni 2013 in der Betreibung Nr. H.___ ; - Jahresabrechnung 2009: erster Verlustschein vom

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Art.

E. 3.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die B.___ AG mehrfach zur Beitragszahlung gemahnt und für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge betrie ben werden musste. Die Akontobeiträge für die Monate Oktober bis De zember 2009, die Jahresabrech nung 2009, die

Akontobeiträge für die Monate Januar bis November 2010, die Jah resabrechnung 2010 sowie die Akontobeiträge für den Monat Juni 2011 (jeweils inkl. Nebenkosten) blieben unbezahlt ( Abrechnungs buchhaltung der Beschwerdegegnerin [ Urk. 12/4], Beitragsinkasso unterlagen der Beschwerdegegnerin [ Urk. 12/5 ] ) . Damit ist die B.___ AG ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öf fentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerdeführer s zurückzuführen ist. 4.

4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadener satz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlä gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien ge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, hängt die Frage, ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, entscheidend von der Verantwortung und den Kom petenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsrats sitzungen teilzunehmen, sondern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Ver waltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Ge schäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzu klären versucht . Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs befugnisse , ist der Verwaltungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachver ständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsicht lich der Beobachtung gese tzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hin weisen) . 4.2

Der Beschwerde führer war vom 1 9. Oktober 2005 bis 1 2. Ok tober 2012 ( Tagebuch eintrag ) als Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 12/1 ). Der Beschwerde führer bringt vor, er habe bereits am 5. Juli 2012 seinen sofortigen Rücktritt aus dem Ver waltungsrat erklärt ( Urk. 3/5). Er war aber zumindest in der Zeit, in welcher die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge zu entrichten gewesen wären (E. 2.2 vorstehend ) , formelles Organ der B.___ AG.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

geltend , er sei nicht geschäfts füh rendes Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG gewesen. Die Geschäftsführung habe einzig und allein der Beigeladene 1 übernommen. Es sei dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und Leiter der Abteilung Spenglerei nicht gestattet und nicht möglich gewesen, auf die Bankkonti der B.___ AG zurückzugreifen und Zahlungen auszuführen. Es sei ihm sodann nicht erlaubt gewesen, Lohnzahlungen oder Zahlungen von Sozialver siche rungs bei trägen auszuführen oder Dritte zu beauftragen ( Urk. 1 S. 7). Er habe nach Durc h sicht von Bilanz,

Erfolgsrechnung und Kreditorenlisten für das Jahr 2006 keine Veranlassu ng gehabt, von einer of fenen Schuld gegenüber der Beschwerde gegnerin auszugehen ( Urk. 1 S. 8).

Aus de n Kreditorenliste n für das Geschäftsjahr 200 9 und 2010 habe er zwar entnehmen können, dass eine Bei tragsschuld in der Höhe von Fr. 168‘650.-- beziehungsweise Fr. 130‘000. -- be standen habe . Der Bei geladene 1, welcher für diese Zahlungen verantwortlich gewesen sei, habe ihm indes versichert, dass diese Zahlungen pünktlich erfolgen würden (Urk. 1 S. 9, S. 10) . In der Folge habe er aufgrund eines Schreibens de r Beschwerdegegnerin von Anfang 2012 Kenntnis von deren Forderung ge gen über der B.___ AG in der Höhe von Fr. 555‘787.85 erhalten. Er habe die sofortige Durch führung einer ausserordentlichen Verwaltungs rats sit zung verlangt. Bei der Verwaltungsratssitzung vom 5. Januar 2012 habe er vom Beigeladenen 1 zum ersten Mal von einem Ausstand von Fr. 340‘000.-- oder höher gegenüber der Beschwerdegegnerin und von laufenden Rück vergütungen und periodischen Zahlungen via Betreibungsamt zu Gunsten der Beschwerde gegnerin erfahren. Es seien damals vom Verwaltungsrat mehrere Massnahmen vereinbart worden, um de n ausstehenden Forderungen entgegen zuwirken (Urk. 1 S. 12). Im Sommer 2012 habe er der Kreditorenliste 2011 jedoch Forde rungen der Beschwerdegegnerin ge genüber der B.___ AG im Betrag von Fr. 539‘091.10 entnehmen müssen, woraufhin er aus dem Ver waltungsrat zurückgetreten sei (Urk. 1 S. 12).

Mit seinen Vorbringen vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Nicht nur war er als formelles Organ verpflichtet, jederzeit die wirtschaftliche Lage der B.___ AG zu kennen, sondern ist aufgrund der Akten auch erstellt, dass ihm die Liquiditätsprobleme dieser Gesellschaft bekannt waren ( Urk. 3/6- 12, Urk. 3/15-16, Urk. 3/18-20). Angesichts dieser Liquiditäts probleme wäre der Beschwerdeführer auch als nicht geschäftsführender Ver waltungsrat ver pflichtet gewesen, sich laufend einen Überblick über die hängi gen Ver bind lichkeiten und deren Bedeutung zu verschaffen, auch wenn die Geschäfts füh rung und insbesondere auch das Beitragswesen Sache des Beigela denen 1 ge wesen sein sollten. Dass der Beigeladene dem Be schwerdeführer die relevanten Dokumente nicht (von sich aus) vorgelegt haben soll (Urk. 1 S. 11), ist nicht entscheidend.

De r Beschwerdeführer selbst hätte sich Kenntnis über den erheblichen Ausstand zu bezahlender Sozialversicherungs beiträge ver schaffen und die notwendigen Mass nahmen ergreifen müssen. Ohne eigene Über prüfung und ohne erfolgte Dokumentationen hätte sich der Beschwerde führer auch nicht auf die Aussagen und Zusicherungen des Beigeladenen 1, wonach die Beitragsausstände an ge gangen würden, verlassen dürfen, zumal die Liquid itätslage der B.___ AG – wie der Beschwerde führer wusste – äus serst angespannt war ( vgl. Urteil des Bundesgerichts H 239/03 vom 25. Oktober 2004 E. 3.4). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Kredito renlisten der B.___

AG ab 2008 entnehmen konnte, dass die Ge sellschaft die Beitragsschulden nunmehr den Verbindlichkeiten mit der höchsten Priorität zugeordnet hat te (Urk.

3/9, Urk. 3/12, Urk. 3/16). Auch vermag sich der Beschwerde füh rer nicht dadurch zu entlasten, dass der Bei ge la denen 1 anläss lich der aus serordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 5.

Januar 2012 die alleinige Verant wortung für die Beitragsausstände übernommen hat ( Urk. 3/17). Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer als Verwaltungsrat bei der Sitzung vom 5. Januar 2012 (Urk. 3/17) mitbe schlossen en Massnahmen zur Tilgung der Beitragsschuld ge griffen hätten. Hin sichtlich eines Mittelzuflusses durch aktivere Bewirtschaftung der Debitoren der B.___ von ca. Fr.

700‘000.-- ist nichts bekannt und die geplante Erhöhung der Hypothek der Wohn- und Geschäftsliegenschaft im Betrag von Fr. 300‘000.-- wurde nicht vollzogen, denn diese war an der Verwaltungsrats sitzung vom 25.

Septem ber 2013 wieder ein Thema (Urk. 3/22). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhal ten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die B.___

AG unter der Mit ver antwortung des Be schwer deführer s ihren Melde- und Zahlungspflichten recht zeitig und vollstän dig nach gekommen

und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können , wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 61 lit . g Satz 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Be schwer de führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ver fahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschä digungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Ein tritt der Gegenstands losigkeit darboten (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).

Wie festgehalten (E. 2.2) wird das vorliegenden Verfahren teilweise gegen stands los, da vom Schaden gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 ( Urk. 2) im Betrag von Fr. 293‘566.15 per 2 0. November 2015 noch Fr. 73‘683.70 offen waren. Die vorstehenden Erwägungen zeigen indes , dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen wäre, so dass ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos gewor den abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegeg nerin in solidarischer Haftung mit den Beigeladenen Schadenersatz im Betrag von Fr. 73‘683.70 zu leisten.

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beigeladene 1 einen Teil des Schadens (vor Abzug der Inkassokosten) beglichen hat und am 20. November 2015 noch Fr. 73‘683.70 unbezahlt waren. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Fischer unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Spida AHV Ausgleichskasse - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 15.

August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufen .

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

E. 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. W.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. AA.___ ; - Akontobeiträge August 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Betrei bung Nr.

BB.___ ; - Akontobeiträge September 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be treibung Nr.

CC.___ ; - Akontobeiträge Oktober 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be trei bung Nr.

DD.___ ; - Akontobeiträge November 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be treibung Nr.

EE.___ ; - Jahresabrechnung 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be treibung Nr.

FF.___ ; - Akontobeiträge Juni 201 1 : Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be trei bung Nr.

GG.___ .

Bezüglich der im Einzelnen noch offenen Posten gibt die detaillierte und nachvoll ziehbare Abrechnungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin Auskunft ( Urk. 12/4). Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Abrechnungsbuchhaltung als solche

keine Einwände . Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 18), kann die Beschwerdegegnerin , nach dem Erhalt der Pfändungsverlustscheine, auch auf ihn als subsidiär haftenden ehemaligen Verwaltungsrat der B.___ AG zurückgreifen (E. 2.1.2 vorstehend) . Den aufgelegten Pfän dungsverlust scheinen ist ferner zu entnehmen, dass bei Erlass der Schaden er satz verfügungen vom 16. September 2013 (Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3) die zwei jährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG noch nicht abgelaufen war (Urk. 1 S. 22) .

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vor bringen, wonach die Lohnsummen in der Jahresab rechnung 2009 sowie 2010 zu hoch seien (Urk. 1 S. 18) , nicht durch.

Diese Jahresabrechnungen beruhen auf der von der B.___

AG für die Jahre 2009 und 2010 gemeldeten Lohnsummen (Urk. 12/6 ). Zudem liegen für die Ausgleichsrechnun gen 2009 und 2010 (inkl. Nebenkoste n ) ebenfalls definitive Verlustscheine vor.

Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Schaden der Beschwerdegegnerin gemäss deren Angaben im angefochtenen Einspracheentscheid vom

26. Februar 2014 aufgrund der Überweisung des Betreibungsamtes C.___ im Betrag von

Fr. 2‘629.20 auf Fr. 293 ‘ 566 . 1 5 reduzierte ( Urk. 2 S. 7) .

Ferner hat die Beschwerdegegnerin mit dem für den Schaden haftenden Bei gela denen 1 (vgl. Sachverhalt E. 1) am 1 6. April 2014 einen Tilgungs plan zur Be zahlung des Schadens vereinbart ( Urk. 12/7). In der Folge leistete der Bei ge ladene 1 regelmässig Ratenzahlung, so dass gemäss Auskunft der Beschwerde gegnerin vom 2 0. November 2015 per diesem Datum noch ein Schaden im Betrag von Fr. 73‘683.70 offen war ( Urk. 26). Im Umfang des bereits geleisteten Schadenersatzes ist der vorliegende Prozess als gegenstandlos geworden ab zu schreiben . 3.

E. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00009 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer Fischer Rechtsanwälte GmbH Selnaustrasse 6, 8001 Zürich gegen Spida AHV Ausgleichskasse Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Y.___ Beigeladener 2.

Z.___ Beigeladene 3.

A.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Y.___ und X.___ waren seit der Eintragung der B.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich am 19. Oktober 2005 Präsident be ziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft. Der Eintrag von X.___ wurde am 12. Oktober 2012 wieder gelöscht. Am 7. Februar 2007 wurden Z.___ und A.___ als Mitglieder des Ver wal tungsrates der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ( Internet-Handelsre gisterauszug , Urk. 12/1). Die B.___ AG ist der Spida

AHV- Aus gleichskasse (nachfolgend: Spida ) als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen.

Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Spida diverse Verlust scheine

gegenüber der B.___ AG ( Urk. 12/5). Mit Verfügungen vom 16. September 2013 verpflichtete s ie X.___ , Y.___ , Z.___ und A.___ in solidarischer Haftung zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Be trei bungs kosten und Ver zugszinsen) im Betrag von Fr. 296‘195.35 (Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3). Y.___ erhob keine Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung. Die von Z.___ und A.___ am 25. September 2013 (Urk. 19/2/2, Urk. 19/3/2) beziehungsweise von X.___ am 16. Ok - tober 2013 (Urk. 2 S. 1) erhobe nen Einsprachen hiess die Spida mit

Einspra che entscheiden vom 26. Februar 2014 teilweise gut und re duzierte die Schadener satzsumme jeweils auf Fr. 293‘566.15 (Urk. 2, Urk. 19/2/1, Urk. 19/3/1). Die Z.___ und A.___ be treffen den Ein spracheentscheide vom 26. Februar 2014 (Urk. 19/2/1, Urk. 19/3/1) sind unan ge fochten in Rechtskraft erwachsen. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 erhob X.___ am 31. März 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2 ). Eventualiter beantragte er, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 6. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin zur Neubeur tei lung zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 9. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer , es seien Z.___ , Y.___ und A.___ als streitberufene Per so nen sowie die Beschwerdegegnerin über die erfolgte Streitverkün dung und ihre daraus re sultierenden Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen (Urk. 7).

Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 13. Juni 2014 die Be - schwer deantwort (Urk. 11). Am 10. Juli 2014 (Urk. 18) reichte sie die Akten betreffend die neben dem Beschwerdeführer als Solidarschuldner ins Recht ge fassten Y.___ , Z.___ und A.___ ein (Urk. 19/1-3).

Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2014 wurden Y.___ , Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 21). Y.___ und Z.___ nahmen am 2 9. August 2014 Stellung ( Urk. 23). A.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Mitteilung vom 2 2. September 2014 wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Kopie der Eingabe von Y.___ und Z.___ vom 2 9. August 2014 zugestellt ( Urk. 24).

Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 2 0. November 2015 ( Urk.

25) den „Kontoauszug Schadenersatz“ vom selben Tag ( Urk.

26) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen - versi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr - lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Ver w altung und alle mit der Geschäfts - führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Perso nen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida - risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invaliden ver sicherungs

- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2. 2.1

2.1.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Be treibungskosten , Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2. 1.2

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald a nzunehmen ist, dass die geschul deten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/ aa ).

Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Be trei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungs ver lustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesge set zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungs verlust schei nes an einer Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In die sem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300). 2.2

Die

Schadenersatzf orderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwer deführer und den Beigeladenen

im Betrag von total Fr. 296‘195.35 (vgl. Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3) setzt sich ge mäss der Übersicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 aus den unbe zahlt gebliebene n

Akontob eiträgen für

die Monate Oktober bis Dezember 2009, de r unbezahlt gebliebene n Jahresabrechnung 2009, d e n unbe zahlt gebliebe nen Akontobeiträge n für die Monate Januar bis November 2010, de r unbezahlt ge bliebene n Jahresabrechnung 2010 sowie d e n unbezahlt ge bliebenen Akontobei träge n

für den Monat Juni 2011 (jeweils inkl. Neben kosten)

zusammen ( Urk. 2 S.

2 ; s.

a. die Abrech n ungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin [Urk. 12/4]) . Um den Schaden zu belegen, reichte die Beschwerde geg nerin die folgenden de finitive n

Pfän dungsverlustscheine

des Be treibungs amtes

C.___ ein : - Akontobeiträge Oktober 2009: Verl ustschein vom 1 0. November 2012 in der Betreibung Nr.

D.___ ; - Akontobeiträge November 2009:

erster Verlustschein vom 4. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. E.___ und zweiter Verlustschein vom 1 4. Juni 2013 in der Betreibung Nr.

F.___ ; - Akontobeiträge Dezember 2009:

erster Verlustschein vom 4.

Oktober 2011 in der Betreibung Nr. G.___

und zweiter Verlustschein vom 1 4. Juni 2013 in der Betreibung Nr. H.___ ; - Jahresabrechnung 2009: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. I.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. J.___ ; - Akontobeiträge Januar 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. K.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. L.___ ; - Akontobeiträge Februar 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. M.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. N.___ ; - Akontobeiträge März 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. O.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. P.___ ; - Akontobeiträge April 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. Q.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. R.___ ; - Akontobeiträge Mai 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. S.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. T.___ ; - Akontobeiträge

Juni 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. U.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. V.___ ; - Akontobeiträge Juli 2010: erster Verlustschein vom 10 .

Februar 201 2 in der Betreibung Nr. W.___

und zweiter Verlustschein vom 1 5. J anuar 201 4 in der Betreibung Nr. AA.___ ; - Akontobeiträge August 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Betrei bung Nr.

BB.___ ; - Akontobeiträge September 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be treibung Nr.

CC.___ ; - Akontobeiträge Oktober 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be trei bung Nr.

DD.___ ; - Akontobeiträge November 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be treibung Nr.

EE.___ ; - Jahresabrechnung 2010: Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be treibung Nr.

FF.___ ; - Akontobeiträge Juni 201 1 : Verlustschein vom 1 4. Juni 2013

in der Be trei bung Nr.

GG.___ .

Bezüglich der im Einzelnen noch offenen Posten gibt die detaillierte und nachvoll ziehbare Abrechnungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin Auskunft ( Urk. 12/4). Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Abrechnungsbuchhaltung als solche

keine Einwände . Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 18), kann die Beschwerdegegnerin , nach dem Erhalt der Pfändungsverlustscheine, auch auf ihn als subsidiär haftenden ehemaligen Verwaltungsrat der B.___ AG zurückgreifen (E. 2.1.2 vorstehend) . Den aufgelegten Pfän dungsverlust scheinen ist ferner zu entnehmen, dass bei Erlass der Schaden er satz verfügungen vom 16. September 2013 (Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3) die zwei jährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG noch nicht abgelaufen war (Urk. 1 S. 22) .

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vor bringen, wonach die Lohnsummen in der Jahresab rechnung 2009 sowie 2010 zu hoch seien (Urk. 1 S. 18) , nicht durch.

Diese Jahresabrechnungen beruhen auf der von der B.___

AG für die Jahre 2009 und 2010 gemeldeten Lohnsummen (Urk. 12/6 ). Zudem liegen für die Ausgleichsrechnun gen 2009 und 2010 (inkl. Nebenkoste n ) ebenfalls definitive Verlustscheine vor.

Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Schaden der Beschwerdegegnerin gemäss deren Angaben im angefochtenen Einspracheentscheid vom

26. Februar 2014 aufgrund der Überweisung des Betreibungsamtes C.___ im Betrag von

Fr. 2‘629.20 auf Fr. 293 ‘ 566 . 1 5 reduzierte ( Urk. 2 S. 7) .

Ferner hat die Beschwerdegegnerin mit dem für den Schaden haftenden Bei gela denen 1 (vgl. Sachverhalt E. 1) am 1 6. April 2014 einen Tilgungs plan zur Be zahlung des Schadens vereinbart ( Urk. 12/7). In der Folge leistete der Bei ge ladene 1 regelmässig Ratenzahlung, so dass gemäss Auskunft der Beschwerde gegnerin vom 2 0. November 2015 per diesem Datum noch ein Schaden im Betrag von Fr. 73‘683.70 offen war ( Urk. 26). Im Umfang des bereits geleisteten Schadenersatzes ist der vorliegende Prozess als gegenstandlos geworden ab zu schreiben . 3.

3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die B.___ AG mehrfach zur Beitragszahlung gemahnt und für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge betrie ben werden musste. Die Akontobeiträge für die Monate Oktober bis De zember 2009, die Jahresabrech nung 2009, die

Akontobeiträge für die Monate Januar bis November 2010, die Jah resabrechnung 2010 sowie die Akontobeiträge für den Monat Juni 2011 (jeweils inkl. Nebenkosten) blieben unbezahlt ( Abrechnungs buchhaltung der Beschwerdegegnerin [ Urk. 12/4], Beitragsinkasso unterlagen der Beschwerdegegnerin [ Urk. 12/5 ] ) . Damit ist die B.___ AG ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öf fentlichrechtliche Vorschrif ten missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de s Beschwerdeführer s zurückzuführen ist. 4.

4.1

4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadener satz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlä gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktien ge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, hängt die Frage, ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, entscheidend von der Verantwortung und den Kom petenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsrats sitzungen teilzunehmen, sondern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Ver waltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Ge schäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzu klären versucht . Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungs befugnisse , ist der Verwaltungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachver ständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsicht lich der Beobachtung gese tzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hin weisen) . 4.2

Der Beschwerde führer war vom 1 9. Oktober 2005 bis 1 2. Ok tober 2012 ( Tagebuch eintrag ) als Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ( Urk. 12/1 ). Der Beschwerde führer bringt vor, er habe bereits am 5. Juli 2012 seinen sofortigen Rücktritt aus dem Ver waltungsrat erklärt ( Urk. 3/5). Er war aber zumindest in der Zeit, in welcher die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge zu entrichten gewesen wären (E. 2.2 vorstehend ) , formelles Organ der B.___ AG.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

geltend , er sei nicht geschäfts füh rendes Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG gewesen. Die Geschäftsführung habe einzig und allein der Beigeladene 1 übernommen. Es sei dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und Leiter der Abteilung Spenglerei nicht gestattet und nicht möglich gewesen, auf die Bankkonti der B.___ AG zurückzugreifen und Zahlungen auszuführen. Es sei ihm sodann nicht erlaubt gewesen, Lohnzahlungen oder Zahlungen von Sozialver siche rungs bei trägen auszuführen oder Dritte zu beauftragen ( Urk. 1 S. 7). Er habe nach Durc h sicht von Bilanz,

Erfolgsrechnung und Kreditorenlisten für das Jahr 2006 keine Veranlassu ng gehabt, von einer of fenen Schuld gegenüber der Beschwerde gegnerin auszugehen ( Urk. 1 S. 8).

Aus de n Kreditorenliste n für das Geschäftsjahr 200 9 und 2010 habe er zwar entnehmen können, dass eine Bei tragsschuld in der Höhe von Fr. 168‘650.-- beziehungsweise Fr. 130‘000. -- be standen habe . Der Bei geladene 1, welcher für diese Zahlungen verantwortlich gewesen sei, habe ihm indes versichert, dass diese Zahlungen pünktlich erfolgen würden (Urk. 1 S. 9, S. 10) . In der Folge habe er aufgrund eines Schreibens de r Beschwerdegegnerin von Anfang 2012 Kenntnis von deren Forderung ge gen über der B.___ AG in der Höhe von Fr. 555‘787.85 erhalten. Er habe die sofortige Durch führung einer ausserordentlichen Verwaltungs rats sit zung verlangt. Bei der Verwaltungsratssitzung vom 5. Januar 2012 habe er vom Beigeladenen 1 zum ersten Mal von einem Ausstand von Fr. 340‘000.-- oder höher gegenüber der Beschwerdegegnerin und von laufenden Rück vergütungen und periodischen Zahlungen via Betreibungsamt zu Gunsten der Beschwerde gegnerin erfahren. Es seien damals vom Verwaltungsrat mehrere Massnahmen vereinbart worden, um de n ausstehenden Forderungen entgegen zuwirken (Urk. 1 S. 12). Im Sommer 2012 habe er der Kreditorenliste 2011 jedoch Forde rungen der Beschwerdegegnerin ge genüber der B.___ AG im Betrag von Fr. 539‘091.10 entnehmen müssen, woraufhin er aus dem Ver waltungsrat zurückgetreten sei (Urk. 1 S. 12).

Mit seinen Vorbringen vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Nicht nur war er als formelles Organ verpflichtet, jederzeit die wirtschaftliche Lage der B.___ AG zu kennen, sondern ist aufgrund der Akten auch erstellt, dass ihm die Liquiditätsprobleme dieser Gesellschaft bekannt waren ( Urk. 3/6- 12, Urk. 3/15-16, Urk. 3/18-20). Angesichts dieser Liquiditäts probleme wäre der Beschwerdeführer auch als nicht geschäftsführender Ver waltungsrat ver pflichtet gewesen, sich laufend einen Überblick über die hängi gen Ver bind lichkeiten und deren Bedeutung zu verschaffen, auch wenn die Geschäfts füh rung und insbesondere auch das Beitragswesen Sache des Beigela denen 1 ge wesen sein sollten. Dass der Beigeladene dem Be schwerdeführer die relevanten Dokumente nicht (von sich aus) vorgelegt haben soll (Urk. 1 S. 11), ist nicht entscheidend.

De r Beschwerdeführer selbst hätte sich Kenntnis über den erheblichen Ausstand zu bezahlender Sozialversicherungs beiträge ver schaffen und die notwendigen Mass nahmen ergreifen müssen. Ohne eigene Über prüfung und ohne erfolgte Dokumentationen hätte sich der Beschwerde führer auch nicht auf die Aussagen und Zusicherungen des Beigeladenen 1, wonach die Beitragsausstände an ge gangen würden, verlassen dürfen, zumal die Liquid itätslage der B.___ AG – wie der Beschwerde führer wusste – äus serst angespannt war ( vgl. Urteil des Bundesgerichts H 239/03 vom 25. Oktober 2004 E. 3.4). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Kredito renlisten der B.___

AG ab 2008 entnehmen konnte, dass die Ge sellschaft die Beitragsschulden nunmehr den Verbindlichkeiten mit der höchsten Priorität zugeordnet hat te (Urk.

3/9, Urk. 3/12, Urk. 3/16). Auch vermag sich der Beschwerde füh rer nicht dadurch zu entlasten, dass der Bei ge la denen 1 anläss lich der aus serordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 5.

Januar 2012 die alleinige Verant wortung für die Beitragsausstände übernommen hat ( Urk. 3/17). Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer als Verwaltungsrat bei der Sitzung vom 5. Januar 2012 (Urk. 3/17) mitbe schlossen en Massnahmen zur Tilgung der Beitragsschuld ge griffen hätten. Hin sichtlich eines Mittelzuflusses durch aktivere Bewirtschaftung der Debitoren der B.___ von ca. Fr.

700‘000.-- ist nichts bekannt und die geplante Erhöhung der Hypothek der Wohn- und Geschäftsliegenschaft im Betrag von Fr. 300‘000.-- wurde nicht vollzogen, denn diese war an der Verwaltungsrats sitzung vom 25.

Septem ber 2013 wieder ein Thema (Urk. 3/22). 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhal ten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die B.___

AG unter der Mit ver antwortung des Be schwer deführer s ihren Melde- und Zahlungspflichten recht zeitig und vollstän dig nach gekommen

und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können , wäre der Schaden nicht ein ge treten. 6.

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 61 lit . g Satz 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Be schwer de führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ver fahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschä digungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Ein tritt der Gegenstands losigkeit darboten (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).

Wie festgehalten (E. 2.2) wird das vorliegenden Verfahren teilweise gegen stands los, da vom Schaden gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 ( Urk. 2) im Betrag von Fr. 293‘566.15 per 2 0. November 2015 noch Fr. 73‘683.70 offen waren. Die vorstehenden Erwägungen zeigen indes , dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen wäre, so dass ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos gewor den abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegeg nerin in solidarischer Haftung mit den Beigeladenen Schadenersatz im Betrag von Fr. 73‘683.70 zu leisten.

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beigeladene 1 einen Teil des Schadens (vor Abzug der Inkassokosten) beglichen hat und am 20. November 2015 noch Fr. 73‘683.70 unbezahlt waren. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Fischer unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Spida AHV Ausgleichskasse - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 15.

August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufen .

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher