opencaselaw.ch

AK.2014.00008

Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für im Zeitpunkt der Mandatsübernahme verfallene Beiträge. Bei der Mandatsübernahme war die Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zahlungsunfähig. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-07-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Firma A.___

war der Ausgleichskasse der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 8. und am 2 7. März 2012 stellte das Betreibungsamt Zürich 3 der Ausgleichskasse, welche die Firma A.___ wegen ausstehender Lohnb eiträge betrieben hatte, zwei Ver lustscheine aus ( Urk. 6/74, Urk. 6/79). Mit Urteil vom 7. Mai 2012

eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 7. Mai 2012 den Konkurs; das Konkursverfahren wurde mit Urteil dessel ben Richters vom 2 4. Mai 2012 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Internet-Han delsregisterauszug , Urk. 6/132).

Mit Verfügungen vom 1 4. März 2013 ( Urk. 6/105-106) verpflichtete die Aus gleichskasse

X.___ als ehemaligen Geschäft sführer der Firma A.___

und Y.___ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäft sführer der Firma A.___ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Scha denersatz in der Höhe von Fr. 14‘324.8 0. Am 2 1. Januar 2014 er hob

X.___

Einsprache gegen die ihn betreffende

Schadenersatzverfügung , welche ihm gleichentags eröffnet worden war ( Urk. 6/129, vgl. auch Urk. 6/116). Mit Entscheid vom 2 6. Februar 2014 ( Urk. 6/130 = Urk.

2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr 14‘284.8 0. Die Y.___ betreffende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.

Am 2 0. März 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 6. Februar 2014 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk.

7) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2 .1

Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichs kasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts subsidiär gegebenenfalls die ver ant wortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E.

5b = AHI 1997 S.

208 E.

5b, 122 V 65 E.

4a, 119 V 401 E.

2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Scha den verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung )

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.3

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 129 V 193 E.

2.2, 126 V 443 E.

3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als ein getreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha dens eintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Ar beitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erho ben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.4

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für frucht los erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resul tiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtlos er klä rung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handels amtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E.

2.3, 128 V 10 E.

5a, 126 V 44 3 E. 3c). 2.5

Am 7. Mai 2012 wurde über die Firma A.___ der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 2 4. Mai 2012 mangels Aktiven eingestellt, was am 5. Juni 2012 im SHAB publiziert wurde ( Urk. 6/132). Die Schadenersatzver fü gung vom 1 4. März 2013 erging somit innerhalb der zweijährigen Verjäh rungs frist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und damit rechtzeitig. 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass geblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) einen Scha den von Fr. 14‘284.80 geltend.

Der geltend gemachte Schaden setzt sich zusammen aus der durch die definiti ven

Pfändungsverlustscheine vom 8. und 2 7. März 2012 ( Urk. 6/74, Urk. 6/79) ver brief ten Forderungssumme von total Fr. 8‘248.40 ( Fr. 7‘782.30 + Fr. 466.10) so wie den für die Zeit von Januar bis Juli 2011 unbezahlt gebliebenen Lohn bei trä gen in der Höhe von Fr. 6‘036.40 (inklusive Verwaltungskosten und Mahn gebühren; vgl. Urk. 6/135 S. 1 Position 2011 0001, vgl. auch Urk. 6/100). Nebst den erwähnten Pfändungsverlustscheinen aktenkundig sind die Akonto rech nung

vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 6/21), die Abrechnungen betreffend die an die Akonto for derung angerechneten Gutschriften ( Urk. 6/41, Urk. 6/49, Urk. 6/61, Urk. 6/67,

Urk. 6/73, Urk. 6/83, Urk. 6/87 und Urk. 6/100), die Mah nung vom 1 9. Dezem ber 2011 ( Urk. 6/57) sowie die Beitragsübersicht ( Urk. 6/134) und der Kontoauszug ( Urk. 6/134) vom 8. April

201 4. Durch diese Unterlagen ist der Schaden in mass licher Hinsicht ausgewiesen. Der Schadens betrag wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent sprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2

Ausweislich der Akten beschäftigte die Firma A.___ im Jahr 2011 erst mals Arbeitnehmer ( Urk. 6/10 ff.), womit sie beitragspflichtig wurde. Die Akon to beiträge für die Monate Januar bis Juli 2011 mussten am 2 4. Oktober und am 1 9. Dezember 2011 gemahnt werden ( Urk. 6/46, Urk. 6/57). Am 2 4. Oktober 2011 ( Urk. 6/47) wurden die Akontobeiträge für den Monat August 2011 und am 2 1. November 2011 sowie am 2 3. Januar 2012 ( Urk. 6/51, Urk. 6/62) die Akonto beiträge für den Monat September 2011 gemahnt. Die Beitragsausstände für die Monate August und September 2011 setzte die Be schwerdegegnerin

schliesslich

in Betreibung

( Urk. 6/52, Urk. 6/69) und es resul tierten die Verlustscheine vom 8. und 2 7. März 2012 ( Urk. 6/74, Urk. 6/79). Die Firma A.___ hat nur gerade die Beitragsrechnung für den Monat Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 317.55 ( Urk. 6/45) beglichen ( Urk. 6/134 S.

2, Urk. 6/135 S.

3 Position 2011 0007).

Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekom men und hat Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt.

Zu prü fen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuld haftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5 . 5 .1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver lang enden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person

angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu diffe ren zieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeit ge bers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2

Nic ht jedes einer Firma als solches anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weit gehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.3

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im

Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fällig keit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs si ge Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 5. 4

Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesell schaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufen den als auch für verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schul dig ge bliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfalle ner Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S.

254 f. E. 7b). Dies hat analog auch für den Geschäftsführer einer GmbH zu gelten, denn formell eingesetzte Geschäfts führer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäfts führers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht be zahlter Bun dessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grund sätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.) .

Die Schadener satzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung allerdings dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsüber nahme bereits zah lungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadens eintritt (vgl. BGE 119 V 407 f. E. 4c = AHI 1994 S. 206 E. 4c; Urteil des Bun desgerichts H 69/02 vom 7. Januar 2004 E. 3b). 6. 6.1

Der Beschwerdeführer war ab 1 8. November 2011 (Tagebucheintrag) als (einzi ger)

Geschäftsführer der Firma A.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, dies bis zur Löschung der Gesellschaft am 4. September 2012 (vgl. Urk. 6/132). In dieser Zeit war er mithin formelles Organ der Gesell schaft und als Geschäftsführer oblag ihm auch das Beitragswesen. 6.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, nur als interimistischer Geschäftsführer eingesprungen zu sein, da der Beigeladene einen Nervenzusammenbruch erlit ten und einen viermonatigen Klinikaufenthalt angetreten habe. Seine Aufgabe sei nur gewesen, die Post abzuholen, sich um die Betreibungen zu kümmern und die Gesellschaft beim Konkursamt zu melden. Als er in die Gesellschaft einge treten sei, sei diese schon Konkurs und in der Liquidationsphase gewesen. Von den ausstehenden AHV-Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen habe er nichts gewusst, damals sei ein Buchhalter zuständig gewesen. Für seine Hilfe habe er auch keinen Lohn bezogen ( Urk. 1) . 6.3

Der Grund für die Übernahme der Geschäftsführung einer GmbH ist nicht rele vant für die Beurteilung der Verschuldensfrage bei unterlassenen Beitragszah lungen. Denn die Pflichten von Gesellschaftern mit Geschäftsführungsbefug nissen sind gesetzlich geregelt (unter anderem Oberleitung der Gesellschaft, Aus gestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzpl a nung, A ufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind,

namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen, vgl. Art. 810

Abs. 2 des Obligationenrechts, OR) und nur teilweise übertragbar. Mit der Übernahme des Geschäftsführermandats hatte der Beschwer deführer unter anderem die Pflicht, für die Begleichung verfallener So zialver sicherungsa bgaben und damit der dem Schaden der Beschwerdegegnerin zu grunde liegenden Beiträge für die Monate Januar bis September 2011 besorgt zu sein (vgl. vorstehend E. 5. 4 ). Fraglich ist indes, ob die Firma A.___ bei der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer

- wie von diesem sinn ge mäss geltend gemacht - bereits zahlungsunfähig war, womit eine Schaden ersatzpflicht des Beschwerdeführers entfiele (vgl. vorstehend E. 5.4) . 6.4

Anlässlich der am 6. Juni 2012 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle gab der Be schwerdeführer dem Revisor gegenüber an, dass der Geschäftsbetrieb der Firma A.___ schon im August 2011 eingestellt worden sei und die laufenden Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden können ( Urk. 6/97 S. 9 Ziff. 21). Diese Aussage wird gestützt durch das Schreiben des Beigeladenen vom 2. September 2011 ( Urk. 6/44), mit welchem dies er der Beigeladenen ge meldet hatte, dass die Firma A.___ seit August 2011 keine Arbeit nehmer mehr beschäftige und nur noch er - im Umfang von 50 %

- im Unter nehmen tätig sei (vgl. auch Schreiben des Beigeladenen vom 4. August 2011, Urk. 6/38). Nach am

6. Juni 2012 durchgeführter Arbeitgeberkontrolle (vgl. Urk. 6/97) wies der Revi sor auf der Jahresabrechnung 2011 ( Urk. 6/95) Lohn zahlungen bis Juli 2011 und für den Beigeladenen Lohnzahlungen bis im Okto ber 2011 aus ( Urk. 6/96). Ge stützt darauf ist davon auszugehen, dass die Firma A.___ bereits keine Löhne mehr ausrichtete, a ls der Beschwerdeführer das Geschäfts füh rer mandat übernahm, was als starkes Indiz für die Zahlungs unfähigkeit der Ge sellschaft zu werten ist. Gemäss Angaben des Beschwerde führers hat auch er keinen Lohn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bezogen. Gegen tei liges ist nicht erwiesen. Anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 6. und 2 7. März 2012 konnte sodann kein pfändbares Vermögen festgestellt werden ( Urk. 6/74, Urk. 6/79 ).

Nur rund sechs Monate nach Mandatsübernahme durch den Be schwerdeführer wurde über die Firma A.___ schliesslich der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt wurde .

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist entgegen der Auffassung der Be schwer de gegnerin (vgl.

Urk. 2 Ziff. 5 lit .

a ) mit überwiegender Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass die Firma A.___

im Zeitpunkt der Über nahme des Geschäftsführermandats durch den Beschwerdeführer per 1 8. Novem ber 2011 bereits zahlungsunfähig war , weshalb es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Untätigkeit des Beschwerdefüh rers und des bei der B eschwerdegegnerin

eingetretenen Schadens mangelt und eine Schaden ersatzpflicht des Beschwerdeführers entfällt.

Demzufolge ist der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 in Gutheissung der Beschwerde auf zu heben. D ie Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Firma A.___

war der Ausgleichskasse der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 8. und am 2 7. März 2012 stellte das Betreibungsamt Zürich 3 der Ausgleichskasse, welche die Firma A.___ wegen ausstehender Lohnb eiträge betrieben hatte, zwei Ver lustscheine aus ( Urk. 6/74, Urk. 6/79). Mit Urteil vom 7. Mai 2012

eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 7. Mai 2012 den Konkurs; das Konkursverfahren wurde mit Urteil dessel ben Richters vom 2 4. Mai 2012 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Internet-Han delsregisterauszug , Urk. 6/132).

Mit Verfügungen vom 1 4. März 2013 ( Urk. 6/105-106) verpflichtete die Aus gleichskasse

X.___ als ehemaligen Geschäft sführer der Firma A.___

und Y.___ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäft sführer der Firma A.___ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Scha denersatz in der Höhe von Fr. 14‘324.8 0. Am

E. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs.

E. 2.3 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 129 V 193 E.

2.2, 126 V 443 E.

3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als ein getreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha dens eintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Ar beitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erho ben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

E. 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für frucht los erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resul tiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtlos er klä rung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handels amtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E.

2.3, 128 V 10 E.

5a, 126 V 44 3 E. 3c).

E. 2.5 Am 7. Mai 2012 wurde über die Firma A.___ der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 2 4. Mai 2012 mangels Aktiven eingestellt, was am 5. Juni 2012 im SHAB publiziert wurde ( Urk. 6/132). Die Schadenersatzver fü gung vom 1 4. März 2013 erging somit innerhalb der zweijährigen Verjäh rungs frist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und damit rechtzeitig. 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass geblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) einen Scha den von Fr. 14‘284.80 geltend.

Der geltend gemachte Schaden setzt sich zusammen aus der durch die definiti ven

Pfändungsverlustscheine vom 8. und 2 7. März 2012 ( Urk. 6/74, Urk. 6/79) ver brief ten Forderungssumme von total Fr. 8‘248.40 ( Fr. 7‘782.30 + Fr. 466.10) so wie den für die Zeit von Januar bis Juli 2011 unbezahlt gebliebenen Lohn bei trä gen in der Höhe von Fr. 6‘036.40 (inklusive Verwaltungskosten und Mahn gebühren; vgl. Urk. 6/135 S. 1 Position 2011 0001, vgl. auch Urk. 6/100). Nebst den erwähnten Pfändungsverlustscheinen aktenkundig sind die Akonto rech nung

vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 6/21), die Abrechnungen betreffend die an die Akonto for derung angerechneten Gutschriften ( Urk. 6/41, Urk. 6/49, Urk. 6/61, Urk. 6/67,

Urk. 6/73, Urk. 6/83, Urk. 6/87 und Urk. 6/100), die Mah nung vom 1 9. Dezem ber 2011 ( Urk. 6/57) sowie die Beitragsübersicht ( Urk. 6/134) und der Kontoauszug ( Urk. 6/134) vom 8. April

201 4. Durch diese Unterlagen ist der Schaden in mass licher Hinsicht ausgewiesen. Der Schadens betrag wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent sprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2

Ausweislich der Akten beschäftigte die Firma A.___ im Jahr 2011 erst mals Arbeitnehmer ( Urk. 6/10 ff.), womit sie beitragspflichtig wurde. Die Akon to beiträge für die Monate Januar bis Juli 2011 mussten am 2 4. Oktober und am 1 9. Dezember 2011 gemahnt werden ( Urk. 6/46, Urk. 6/57). Am 2 4. Oktober 2011 ( Urk. 6/47) wurden die Akontobeiträge für den Monat August 2011 und am 2 1. November 2011 sowie am 2 3. Januar 2012 ( Urk. 6/51, Urk. 6/62) die Akonto beiträge für den Monat September 2011 gemahnt. Die Beitragsausstände für die Monate August und September 2011 setzte die Be schwerdegegnerin

schliesslich

in Betreibung

( Urk. 6/52, Urk. 6/69) und es resul tierten die Verlustscheine vom 8. und 2 7. März 2012 ( Urk. 6/74, Urk. 6/79). Die Firma A.___ hat nur gerade die Beitragsrechnung für den Monat Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 317.55 ( Urk. 6/45) beglichen ( Urk. 6/134 S.

2, Urk. 6/135 S.

3 Position 2011 0007).

Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekom men und hat Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt.

Zu prü fen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuld haftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5 . 5 .1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver lang enden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person

angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu diffe ren zieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeit ge bers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2

Nic ht jedes einer Firma als solches anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weit gehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.3

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im

Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fällig keit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs si ge Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 5. 4

Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesell schaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufen den als auch für verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schul dig ge bliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfalle ner Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S.

254 f. E. 7b). Dies hat analog auch für den Geschäftsführer einer GmbH zu gelten, denn formell eingesetzte Geschäfts führer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäfts führers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht be zahlter Bun dessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grund sätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.) .

Die Schadener satzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung allerdings dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsüber nahme bereits zah lungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadens eintritt (vgl. BGE 119 V 407 f. E. 4c = AHI 1994 S. 206 E. 4c; Urteil des Bun desgerichts H 69/02 vom 7. Januar 2004 E. 3b).

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung )

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer war ab 1 8. November 2011 (Tagebucheintrag) als (einzi ger)

Geschäftsführer der Firma A.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, dies bis zur Löschung der Gesellschaft am 4. September 2012 (vgl. Urk. 6/132). In dieser Zeit war er mithin formelles Organ der Gesell schaft und als Geschäftsführer oblag ihm auch das Beitragswesen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, nur als interimistischer Geschäftsführer eingesprungen zu sein, da der Beigeladene einen Nervenzusammenbruch erlit ten und einen viermonatigen Klinikaufenthalt angetreten habe. Seine Aufgabe sei nur gewesen, die Post abzuholen, sich um die Betreibungen zu kümmern und die Gesellschaft beim Konkursamt zu melden. Als er in die Gesellschaft einge treten sei, sei diese schon Konkurs und in der Liquidationsphase gewesen. Von den ausstehenden AHV-Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen habe er nichts gewusst, damals sei ein Buchhalter zuständig gewesen. Für seine Hilfe habe er auch keinen Lohn bezogen ( Urk. 1) .

E. 6.3 Der Grund für die Übernahme der Geschäftsführung einer GmbH ist nicht rele vant für die Beurteilung der Verschuldensfrage bei unterlassenen Beitragszah lungen. Denn die Pflichten von Gesellschaftern mit Geschäftsführungsbefug nissen sind gesetzlich geregelt (unter anderem Oberleitung der Gesellschaft, Aus gestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzpl a nung, A ufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind,

namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen, vgl. Art. 810

Abs. 2 des Obligationenrechts, OR) und nur teilweise übertragbar. Mit der Übernahme des Geschäftsführermandats hatte der Beschwer deführer unter anderem die Pflicht, für die Begleichung verfallener So zialver sicherungsa bgaben und damit der dem Schaden der Beschwerdegegnerin zu grunde liegenden Beiträge für die Monate Januar bis September 2011 besorgt zu sein (vgl. vorstehend E. 5. 4 ). Fraglich ist indes, ob die Firma A.___ bei der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer

- wie von diesem sinn ge mäss geltend gemacht - bereits zahlungsunfähig war, womit eine Schaden ersatzpflicht des Beschwerdeführers entfiele (vgl. vorstehend E. 5.4) .

E. 6.4 Anlässlich der am 6. Juni 2012 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle gab der Be schwerdeführer dem Revisor gegenüber an, dass der Geschäftsbetrieb der Firma A.___ schon im August 2011 eingestellt worden sei und die laufenden Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden können ( Urk. 6/97 S. 9 Ziff. 21). Diese Aussage wird gestützt durch das Schreiben des Beigeladenen vom 2. September 2011 ( Urk. 6/44), mit welchem dies er der Beigeladenen ge meldet hatte, dass die Firma A.___ seit August 2011 keine Arbeit nehmer mehr beschäftige und nur noch er - im Umfang von 50 %

- im Unter nehmen tätig sei (vgl. auch Schreiben des Beigeladenen vom 4. August 2011, Urk. 6/38). Nach am

6. Juni 2012 durchgeführter Arbeitgeberkontrolle (vgl. Urk. 6/97) wies der Revi sor auf der Jahresabrechnung 2011 ( Urk. 6/95) Lohn zahlungen bis Juli 2011 und für den Beigeladenen Lohnzahlungen bis im Okto ber 2011 aus ( Urk. 6/96). Ge stützt darauf ist davon auszugehen, dass die Firma A.___ bereits keine Löhne mehr ausrichtete, a ls der Beschwerdeführer das Geschäfts füh rer mandat übernahm, was als starkes Indiz für die Zahlungs unfähigkeit der Ge sellschaft zu werten ist. Gemäss Angaben des Beschwerde führers hat auch er keinen Lohn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bezogen. Gegen tei liges ist nicht erwiesen. Anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 6. und 2 7. März 2012 konnte sodann kein pfändbares Vermögen festgestellt werden ( Urk. 6/74, Urk. 6/79 ).

Nur rund sechs Monate nach Mandatsübernahme durch den Be schwerdeführer wurde über die Firma A.___ schliesslich der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt wurde .

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist entgegen der Auffassung der Be schwer de gegnerin (vgl.

Urk. 2 Ziff. 5 lit .

a ) mit überwiegender Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass die Firma A.___

im Zeitpunkt der Über nahme des Geschäftsführermandats durch den Beschwerdeführer per 1 8. Novem ber 2011 bereits zahlungsunfähig war , weshalb es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Untätigkeit des Beschwerdefüh rers und des bei der B eschwerdegegnerin

eingetretenen Schadens mangelt und eine Schaden ersatzpflicht des Beschwerdeführers entfällt.

Demzufolge ist der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 in Gutheissung der Beschwerde auf zu heben. D ie Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

9. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Die Firma A.___

war der Ausgleichskasse der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 8. und am 2 7. März 2012 stellte das Betreibungsamt Zürich 3 der Ausgleichskasse, welche die Firma A.___ wegen ausstehender Lohnb eiträge betrieben hatte, zwei Ver lustscheine aus ( Urk. 6/74, Urk. 6/79). Mit Urteil vom 7. Mai 2012

eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 7. Mai 2012 den Konkurs; das Konkursverfahren wurde mit Urteil dessel ben Richters vom 2 4. Mai 2012 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Internet-Han delsregisterauszug , Urk. 6/132).

Mit Verfügungen vom 1 4. März 2013 ( Urk. 6/105-106) verpflichtete die Aus gleichskasse

X.___ als ehemaligen Geschäft sführer der Firma A.___

und Y.___ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäft sführer der Firma A.___ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Scha denersatz in der Höhe von Fr. 14‘324.8 0. Am 2 1. Januar 2014 er hob

X.___

Einsprache gegen die ihn betreffende

Schadenersatzverfügung , welche ihm gleichentags eröffnet worden war ( Urk. 6/129, vgl. auch Urk. 6/116). Mit Entscheid vom 2 6. Februar 2014 ( Urk. 6/130 = Urk.

2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr 14‘284.8 0. Die Y.___ betreffende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.

Am 2 0. März 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 6. Februar 2014 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung ( Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk.

7) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2 .1

Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung ( AHVG ) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichs kasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts subsidiär gegebenenfalls die ver ant wortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E.

5b = AHI 1997 S.

208 E.

5b, 122 V 65 E.

4a, 119 V 401 E.

2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Scha den verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung )

sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.3

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 129 V 193 E.

2.2, 126 V 443 E.

3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als ein getreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha dens eintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsun fähigkeit des Ar beitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erho ben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 2.4

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für frucht los erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resul tiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtlos er klä rung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handels amtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E.

2.3, 128 V 10 E.

5a, 126 V 44 3 E. 3c). 2.5

Am 7. Mai 2012 wurde über die Firma A.___ der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 2 4. Mai 2012 mangels Aktiven eingestellt, was am 5. Juni 2012 im SHAB publiziert wurde ( Urk. 6/132). Die Schadenersatzver fü gung vom 1 4. März 2013 erging somit innerhalb der zweijährigen Verjäh rungs frist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und damit rechtzeitig. 3. 3.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mass geblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) einen Scha den von Fr. 14‘284.80 geltend.

Der geltend gemachte Schaden setzt sich zusammen aus der durch die definiti ven

Pfändungsverlustscheine vom 8. und 2 7. März 2012 ( Urk. 6/74, Urk. 6/79) ver brief ten Forderungssumme von total Fr. 8‘248.40 ( Fr. 7‘782.30 + Fr. 466.10) so wie den für die Zeit von Januar bis Juli 2011 unbezahlt gebliebenen Lohn bei trä gen in der Höhe von Fr. 6‘036.40 (inklusive Verwaltungskosten und Mahn gebühren; vgl. Urk. 6/135 S. 1 Position 2011 0001, vgl. auch Urk. 6/100). Nebst den erwähnten Pfändungsverlustscheinen aktenkundig sind die Akonto rech nung

vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 6/21), die Abrechnungen betreffend die an die Akonto for derung angerechneten Gutschriften ( Urk. 6/41, Urk. 6/49, Urk. 6/61, Urk. 6/67,

Urk. 6/73, Urk. 6/83, Urk. 6/87 und Urk. 6/100), die Mah nung vom 1 9. Dezem ber 2011 ( Urk. 6/57) sowie die Beitragsübersicht ( Urk. 6/134) und der Kontoauszug ( Urk. 6/134) vom 8. April

201 4. Durch diese Unterlagen ist der Schaden in mass licher Hinsicht ausgewiesen. Der Schadens betrag wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. 4.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent sprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei tragszahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2

Ausweislich der Akten beschäftigte die Firma A.___ im Jahr 2011 erst mals Arbeitnehmer ( Urk. 6/10 ff.), womit sie beitragspflichtig wurde. Die Akon to beiträge für die Monate Januar bis Juli 2011 mussten am 2 4. Oktober und am 1 9. Dezember 2011 gemahnt werden ( Urk. 6/46, Urk. 6/57). Am 2 4. Oktober 2011 ( Urk. 6/47) wurden die Akontobeiträge für den Monat August 2011 und am 2 1. November 2011 sowie am 2 3. Januar 2012 ( Urk. 6/51, Urk. 6/62) die Akonto beiträge für den Monat September 2011 gemahnt. Die Beitragsausstände für die Monate August und September 2011 setzte die Be schwerdegegnerin

schliesslich

in Betreibung

( Urk. 6/52, Urk. 6/69) und es resul tierten die Verlustscheine vom 8. und 2 7. März 2012 ( Urk. 6/74, Urk. 6/79). Die Firma A.___ hat nur gerade die Beitragsrechnung für den Monat Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 317.55 ( Urk. 6/45) beglichen ( Urk. 6/134 S.

2, Urk. 6/135 S.

3 Position 2011 0007).

Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekom men und hat Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt.

Zu prü fen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuld haftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5 . 5 .1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver lang enden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person

angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorg faltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vor schriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu diffe ren zieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeit ge bers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2

Nic ht jedes einer Firma als solches anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Ver antwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weit gehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Ver waltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.3

Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im

Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fällig keit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs si ge Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 5. 4

Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesell schaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufen den als auch für verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schul dig ge bliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfalle ner Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S.

254 f. E. 7b). Dies hat analog auch für den Geschäftsführer einer GmbH zu gelten, denn formell eingesetzte Geschäfts führer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäfts führers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht be zahlter Bun dessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grund sätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.) .

Die Schadener satzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung allerdings dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsüber nahme bereits zah lungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadens eintritt (vgl. BGE 119 V 407 f. E. 4c = AHI 1994 S. 206 E. 4c; Urteil des Bun desgerichts H 69/02 vom 7. Januar 2004 E. 3b). 6. 6.1

Der Beschwerdeführer war ab 1 8. November 2011 (Tagebucheintrag) als (einzi ger)

Geschäftsführer der Firma A.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, dies bis zur Löschung der Gesellschaft am 4. September 2012 (vgl. Urk. 6/132). In dieser Zeit war er mithin formelles Organ der Gesell schaft und als Geschäftsführer oblag ihm auch das Beitragswesen. 6.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, nur als interimistischer Geschäftsführer eingesprungen zu sein, da der Beigeladene einen Nervenzusammenbruch erlit ten und einen viermonatigen Klinikaufenthalt angetreten habe. Seine Aufgabe sei nur gewesen, die Post abzuholen, sich um die Betreibungen zu kümmern und die Gesellschaft beim Konkursamt zu melden. Als er in die Gesellschaft einge treten sei, sei diese schon Konkurs und in der Liquidationsphase gewesen. Von den ausstehenden AHV-Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen habe er nichts gewusst, damals sei ein Buchhalter zuständig gewesen. Für seine Hilfe habe er auch keinen Lohn bezogen ( Urk. 1) . 6.3

Der Grund für die Übernahme der Geschäftsführung einer GmbH ist nicht rele vant für die Beurteilung der Verschuldensfrage bei unterlassenen Beitragszah lungen. Denn die Pflichten von Gesellschaftern mit Geschäftsführungsbefug nissen sind gesetzlich geregelt (unter anderem Oberleitung der Gesellschaft, Aus gestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzpl a nung, A ufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind,

namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen, vgl. Art. 810

Abs. 2 des Obligationenrechts, OR) und nur teilweise übertragbar. Mit der Übernahme des Geschäftsführermandats hatte der Beschwer deführer unter anderem die Pflicht, für die Begleichung verfallener So zialver sicherungsa bgaben und damit der dem Schaden der Beschwerdegegnerin zu grunde liegenden Beiträge für die Monate Januar bis September 2011 besorgt zu sein (vgl. vorstehend E. 5. 4 ). Fraglich ist indes, ob die Firma A.___ bei der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer

- wie von diesem sinn ge mäss geltend gemacht - bereits zahlungsunfähig war, womit eine Schaden ersatzpflicht des Beschwerdeführers entfiele (vgl. vorstehend E. 5.4) . 6.4

Anlässlich der am 6. Juni 2012 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle gab der Be schwerdeführer dem Revisor gegenüber an, dass der Geschäftsbetrieb der Firma A.___ schon im August 2011 eingestellt worden sei und die laufenden Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden können ( Urk. 6/97 S. 9 Ziff. 21). Diese Aussage wird gestützt durch das Schreiben des Beigeladenen vom 2. September 2011 ( Urk. 6/44), mit welchem dies er der Beigeladenen ge meldet hatte, dass die Firma A.___ seit August 2011 keine Arbeit nehmer mehr beschäftige und nur noch er - im Umfang von 50 %

- im Unter nehmen tätig sei (vgl. auch Schreiben des Beigeladenen vom 4. August 2011, Urk. 6/38). Nach am

6. Juni 2012 durchgeführter Arbeitgeberkontrolle (vgl. Urk. 6/97) wies der Revi sor auf der Jahresabrechnung 2011 ( Urk. 6/95) Lohn zahlungen bis Juli 2011 und für den Beigeladenen Lohnzahlungen bis im Okto ber 2011 aus ( Urk. 6/96). Ge stützt darauf ist davon auszugehen, dass die Firma A.___ bereits keine Löhne mehr ausrichtete, a ls der Beschwerdeführer das Geschäfts füh rer mandat übernahm, was als starkes Indiz für die Zahlungs unfähigkeit der Ge sellschaft zu werten ist. Gemäss Angaben des Beschwerde führers hat auch er keinen Lohn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bezogen. Gegen tei liges ist nicht erwiesen. Anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 6. und 2 7. März 2012 konnte sodann kein pfändbares Vermögen festgestellt werden ( Urk. 6/74, Urk. 6/79 ).

Nur rund sechs Monate nach Mandatsübernahme durch den Be schwerdeführer wurde über die Firma A.___ schliesslich der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt wurde .

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist entgegen der Auffassung der Be schwer de gegnerin (vgl.

Urk. 2 Ziff. 5 lit .

a ) mit überwiegender Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass die Firma A.___

im Zeitpunkt der Über nahme des Geschäftsführermandats durch den Beschwerdeführer per 1 8. Novem ber 2011 bereits zahlungsunfähig war , weshalb es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Untätigkeit des Beschwerdefüh rers und des bei der B eschwerdegegnerin

eingetretenen Schadens mangelt und eine Schaden ersatzpflicht des Beschwerdeführers entfällt.

Demzufolge ist der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 in Gutheissung der Beschwerde auf zu heben. D ie Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2014 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf