opencaselaw.ch

AK.2014.00005

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin einer GmbH; Keine Rechtfertigungs- oder Entlastungsgründe.

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ war seit der Eintragung der Y.___ im Handels register des Kantons Zürich am 16 . Juli

2003

deren Gesellschafterin und Ge schäftsführerin mit Einzelunterschrift (Urk. 7/1, Urk. 7/248). Die Y.___

war

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. A m 25 . Mai 201 0

eröffnete d er Konkursrichter des Bezirks gerichts Z.___ de n Konkurs über die Ge sellschaft (Urk. 7/1 82) .

Mit Urteil desselben Richters vom 2. August 2012 wurde das Kon k urs verfahren

als geschlossen erklärt (Urk. 7/240) . In der Folge

verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ m it Verfügung vom 22 . Oktober 2013 als Einzelhafterin zur Leistung von Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und G ebühren im Umfang von total Fr. 28‘421.20 (Urk. 7/241), wogegen diese am 2 3. November 2013 Einsprache er hob (Urk. 7/243).

Mit Entscheid vom 6. Januar 201 4 hiess die Ausgleichskasse die Ein sprache teil weise gut und stellte fest, dass X.___ Schaden er satz in der Höhe von Fr. 24 ‘ 067 . 15 zu leisten habe (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 4. Februar 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2014 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk.

7/1-252]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 9. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E.

5b; vgl. BGE 132 III 523 E.

4.5). Haben mehrere Ar beitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ur sacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen; Art. 52 Abs. 2 AHVG [in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fas sung]). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinder zu lagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Be treibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mas s ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

2.2.1

Die Beschwerdegegnerin machte m it Schadenersatzverfügung vom 22. Oktober 201 3

ursprünglich einen Schaden vom Fr. 28‘421.20 geltend (Urk. 7 / 241). Mit an gefochtenem Einspracheentscheid reduzierte sie ihre Schadener satzforderung auf Fr. 24‘067.15.

Die Reduktion betraf die nach der Konkurseröffnung über die Y.___

per 2 5. Mai 2010 (Urk. 7/1 82) fällig gewordenen und zur Zahlung anstehenden Beiträge und Kosten (Urk. 2 S. 2-3).

Die Scha dener satz forderung umfasst die unbezahlt gebliebenen Akonto beiträge für die Monate Okto ber bis Dezember 2009 inklusive Nebenkosten (Pos. 2009 0011 bis Pos. 2009 0013 des Konto-Auszugs vom 1 4. März 2014 [ Urk. 7/250]) und

für die Monate Januar bis April 2010 inklusive Nebenkosten (Pos. 2010 0001, Pos. 2010 0002 [ Akontobeiträge Februar 2010

abzüglich der Mahngebühr vom 25.

Mai 2013 im Betrag von Fr.

20.--], Pos. 2010 0003 [ Akontobeiträge März 2010 abzüglich der Mahngebühr vom 2 5. Mai 2013 im Betrag von Fr.

20.--] und Pos.

2010 0004 dieses Konto-Aus zugs)

sowie die für das Jahr 2005 und die Jahre 2007 bis 20 09

aufgrund der Arbeitgeberkontrolle vom 2 4. Juni 2010 (Urk.

7/199, Urk.

7/203)

nach geforderten Lohn beiträge

in klusive Nebenkosten (Pos.

2010 0011 dieses Konto- Auszugs) . D e r Schaden ist

aufgrund der Akten ausge wiesen (insbes. Urk.

7/102, Urk.

7/108, Urk.

7/139 [ Akontorechnun gen Oktober bis Dezember 2009], Urk. 7/142, Urk.

7/148, Urk. 7/156, Urk.

7/160 [ Akonto rechnungen Januar bis April 2010],

Urk. 7/199, Urk. 7/203 [Arbeitgeberkontrolle],

Urk.

7/209/1, Urk.

7/209/3 -5 [Nachzahlungsverfügungen für das Jahr 2005 und die Jahre 2007

bis 2009],

Urk. 7/210 [Rechnung nachgeforderte Bei träge ];

vgl. Beitrags über sicht

und

Konto-Auszug vom 1 4.

März 201 4 [Urk.

7 / 249-250 ]). 2. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine ihrer Mitarbeiterin nen für lange Zeit krankheitsbedingt ausgefallen sei. Bei der Arbeitgeberkontrolle im Juni 2010 (vgl. Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 1. Juli 2010 [Urk. 7/203]) habe sie noch nicht gewusst, ob die geleisteten Zahlungen an die Mitarbeiterin Lohnfortzahlungen oder Krankentaggeld seien. Erst im Jahr 2011 sei klar ge worden, dass die Krankentaggeldversicherung für einen Teil der krankh eitsbedingten Ausfälle aufkomme. Somit habe sie (bei der Arbeitgeber kon trolle) einen zu hohen Lohn deklariert (Urk. 1 S. 1). Die sbezüglich weist die Be schwer degegnerin

darauf hin, dass die Beschwerde führerin ihr bereits mit Ein gabe vom

2 2. März 2011 (Urk. 7/229/3) eine kor rigierte Lohndeklaration 2010 (Urk. 7/229/1-2) eingereicht habe. Diese sei berücksichtigt und die Lohn summe 2010 entsprechend angepasst worden . Dabei habe eine Gutschrift von Fr. 1‘979.90 zu Gunsten der Konkursitin resultiert (Urk. 6 S. 2 unter Hin weis auf Pos. 2011 0001 des Konto-Auszugs vom 1 4. März 2014 [Urk. 7/250], vgl. auch Urk. 7/230-231) . Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass die bereits er folgte

Gutschrift un richtig sei oder dass eine weitere Anpassung der Lohn summe 2010 zu er folgen habe . Ih rem Begehren um

Anpassung der Lohnsumme 2010 ist mithin bereits entsprochen worden. Des Weiteren macht die Be schwer deführerin gel tend, die Scha dener satzforderung sei um die vom Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung an die Beschwerdegegnerin geleisteten Zahlungen „von meh reren tausend Fran ken“ zu reduzieren (Urk. 1 S.

1). Aus den Abrech nungen des Betreibungsamtes Z.___ vom 1 4. September 2010 mit Valuta- Datum 2 5. Mai 2010 (Konkurs eröffnung) kann die Be schwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. D iese Abrech nungen

betreffend die in Betreibung ge setz ten Akonto beiträge

Februar

bis August 2009 (inkl. Nebenkosten)

und die Zah lun gen des Betreibungsamtes sind von der Beschwerdegegnerin an die Beitrags s chuld der Konkursitin angerech net worden (Urk. 7/215 - 221; vgl. Pos.

2009 000 2

bis 0006 sowie Pos. 2009 0008 und 0009 des Konto-Auszugs vom 1 4. März 2014 [ Urk. 7/250]). Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdegegnerin im Konkurs der Y.___ keine Dividende erhielt, sondern mit ihrer in der 2.

Klasse kollozierten Forde rung im Betrag von Fr. 30‘401. 10 vollständig zu Verlust kam (vgl. S. 2 des Zir kularschreibens des Konkursamtes Z.___ vom 4. Juni 2012 [ Urk. 7/237] sowie dessen Verlustausweis vom 3 1. Juli 2012 [Urk. 7/239]).

In masslicher Hinsicht besteht die Schaden ersatzforderung der Beschwerde geg nerin

von

Fr. 24‘067.15 demnach zu Recht. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihne n an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei trags zahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht genügend nachgekommen ist. So wurde nament lich

d ie Jah resabrechnung 2009 zu spät eingereicht, wofür die Beschwer de geg nerin

de r

Konkursitin

eine Mahngebühr in Rechnung stellen musste (Urk.

7/1 70). Fer ner wurde a nlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 2 4. Juni 2010 festgestellt, dass

im Jahr 2005 sowie in den Jahren 2007 bis 2010 Löhne nicht beziehungs weise zu tief deklariert wurden (Urk. 7/199, Urk. 7/201, Urk.

7/203). Die Kon kur sitin musste zur Beitragszahlung

wiederholt gemahnt und betrieben werden (vgl. die

Beitragsübersicht und den Konto-Auszug vom 1 4. März 2014 [ Urk. 7/249-250]). Schliesslich blieben Lo hnbeiträge (inkl. Ne benkosten) seit Oktober 2009

unbe zahlt

und waren die Nachforderungen 2005 bis 2009 ungedeckt (E. 2.2 vorstehend).

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de r Beschwerdeführer in zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.

1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind ver schiedene For men des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffent lichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Ver halten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Ver schul den im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbe folgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 15 6 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse

zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft.

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2

Die Beschwerdeführer in

war seit Gründung und Eintragung der Y.___ im Han delsregister des Kantons Zürich am 16. Juli 2003 deren Gesell schafterin und einzige Ge schäftsführerin (Urk. 7/1, Urk. 7/248), somit deren for melles Organ.

Als Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin war sie für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerde geg nerin verantwort lich.

Die Nichterfüllung der Abrechnungs- und Zahlungs pflich ten durch die Y.___ ist ihr

voll anzurechnen.

Die erst nach der Kon kurseröf f nung vom 2 5. Mai 2010 (Urk. 7/182) bei der Arbeitgeberkontrolle vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/203) festgestellten, nicht abgerechneten Lohnzah lung en betreffen das Jahr 2005 sowie die Jahre 2007 bis 2010 (Urk. 7/199, Urk. 7/201),

erfolgten somit für einen Zeitraum, als die Be schwerdeführerin Geschäfts führerin der Konkur sitin war, wes halb eine Haftung besteht (vgl. Urteil des Bundesge richts H

263 / 02 vom 6 . Februar 200 3 E. 3.2 mit weiteren Hinwei sen).

Die Be schwer deführerin bringt vor, sie habe aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls einer Mitarbeiterin mehr arbeiten müssen und sei mit der Situation überfordert ge wesen . Daraufhin sei es zum Konkurs gekommen (Urk. 1 S.

1, Urk. 7/243/1). Wie lange diese Ausnahme situa tion andauerte, lässt sich den Aus führungen der Beschwerde füh rerin und d en von ihr bei der Beschwerdegeg nerin

eingereichten Unterlagen (Urk. 7/229, Urk.

7/252) nicht entnehmen, je doch kann so oder anders angesichts des zum Schaden ausgeführten (E.

2.2 .1) nicht von nur kurz fristigen Beitragsaus stä nd en gesprochen werden.

Gerade in wirtschaft lich schwie rigen Verhältnis sen haben die verantwortlichen Organe

darauf zu ach ten, dass die auf den Löhnen von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge ent richtet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 und H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4, je mit Hin wei sen).

Hinzu kommt, dass bei der Y.___ i m Jahr 200 9

und

im Jahr 2010 bis zur Kon kurseröffnung am 25.

Mai 2010 (Urk. 7/182)

– neben der Be schwerdeführerin –

vier be ziehungsweise drei weitere Personen be schäftigt

wa ren (vgl. Urk. 7/186/3, Urk.

7/186/5, Urk. 7/ 199, Urk. 7/201), mithin einfache und überschaubare Ver hältnisse vorlagen. Ferner vermag sich die Be schwerde führerin mit ihrem Vor bringen, wonach sie nach dem Konkurs der Y.___ ein neues Unter nehmen ge gründet und ihre Arbeitnehmer wieder be schäftigt habe (Urk. 1,

Urk. 7/243/1), nicht vom Vorwurf, dass sie zuvor als Ge sellschafterin und Ge schäftsführerin der Y.___

zumin dest grob fahrlässig Vorschriften des Beitrags wesen s verletzt hat, zu ent lasten . Die Vor bringen der Be schwerde führerin lassen ihr Verhalten somit nicht berechtigt oder entschuldbar erschei nen.

Es bestehen keine Rechtfertigungs- und Ent lastung sgründe . 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Erei g nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de r Beschwerdeführer in ihren Melde- und Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ war seit der Eintragung der Y.___ im Handels register des Kantons Zürich am 16 . Juli

2003

deren Gesellschafterin und Ge schäftsführerin mit Einzelunterschrift (Urk. 7/1, Urk. 7/248). Die Y.___

war

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. A m 25 . Mai 201 0

eröffnete d er Konkursrichter des Bezirks gerichts Z.___ de n Konkurs über die Ge sellschaft (Urk. 7/1 82) .

Mit Urteil desselben Richters vom 2. August 2012 wurde das Kon k urs verfahren

als geschlossen erklärt (Urk. 7/240) . In der Folge

verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ m it Verfügung vom 22 . Oktober 2013 als Einzelhafterin zur Leistung von Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und G ebühren im Umfang von total Fr. 28‘421.20 (Urk. 7/241), wogegen diese am 2 3. November 2013 Einsprache er hob (Urk. 7/243).

Mit Entscheid vom 6. Januar 201

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E.

5b; vgl. BGE 132 III 523 E.

4.5). Haben mehrere Ar beitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ur sacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen; Art. 52 Abs. 2 AHVG [in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fas sung]).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.

E. 4 hiess die Ausgleichskasse die Ein sprache teil weise gut und stellte fest, dass X.___ Schaden er satz in der Höhe von Fr. 24 ‘ 067 . 15 zu leisten habe (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 4. Februar 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2014 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk.

7/1-252]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 9. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.

1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind ver schiedene For men des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffent lichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Ver halten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Ver schul den im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbe folgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

E. 4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 15 6 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

E. 4.1.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse

zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft.

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden (BGE 108 V 199 E. 3b).

E. 4.2 Die Beschwerdeführer in

war seit Gründung und Eintragung der Y.___ im Han delsregister des Kantons Zürich am 16. Juli 2003 deren Gesell schafterin und einzige Ge schäftsführerin (Urk. 7/1, Urk. 7/248), somit deren for melles Organ.

Als Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin war sie für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerde geg nerin verantwort lich.

Die Nichterfüllung der Abrechnungs- und Zahlungs pflich ten durch die Y.___ ist ihr

voll anzurechnen.

Die erst nach der Kon kurseröf f nung vom 2 5. Mai 2010 (Urk. 7/182) bei der Arbeitgeberkontrolle vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/203) festgestellten, nicht abgerechneten Lohnzah lung en betreffen das Jahr 2005 sowie die Jahre 2007 bis 2010 (Urk. 7/199, Urk. 7/201),

erfolgten somit für einen Zeitraum, als die Be schwerdeführerin Geschäfts führerin der Konkur sitin war, wes halb eine Haftung besteht (vgl. Urteil des Bundesge richts H

263 / 02 vom 6 . Februar 200 3 E. 3.2 mit weiteren Hinwei sen).

Die Be schwer deführerin bringt vor, sie habe aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls einer Mitarbeiterin mehr arbeiten müssen und sei mit der Situation überfordert ge wesen . Daraufhin sei es zum Konkurs gekommen (Urk. 1 S.

1, Urk. 7/243/1). Wie lange diese Ausnahme situa tion andauerte, lässt sich den Aus führungen der Beschwerde füh rerin und d en von ihr bei der Beschwerdegeg nerin

eingereichten Unterlagen (Urk. 7/229, Urk.

7/252) nicht entnehmen, je doch kann so oder anders angesichts des zum Schaden ausgeführten (E.

2.2 .1) nicht von nur kurz fristigen Beitragsaus stä nd en gesprochen werden.

Gerade in wirtschaft lich schwie rigen Verhältnis sen haben die verantwortlichen Organe

darauf zu ach ten, dass die auf den Löhnen von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge ent richtet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E.

E. 4.2.2 und H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4, je mit Hin wei sen).

Hinzu kommt, dass bei der Y.___ i m Jahr 200 9

und

im Jahr 2010 bis zur Kon kurseröffnung am 25.

Mai 2010 (Urk. 7/182)

– neben der Be schwerdeführerin –

vier be ziehungsweise drei weitere Personen be schäftigt

wa ren (vgl. Urk. 7/186/3, Urk.

7/186/5, Urk. 7/ 199, Urk. 7/201), mithin einfache und überschaubare Ver hältnisse vorlagen. Ferner vermag sich die Be schwerde führerin mit ihrem Vor bringen, wonach sie nach dem Konkurs der Y.___ ein neues Unter nehmen ge gründet und ihre Arbeitnehmer wieder be schäftigt habe (Urk. 1,

Urk. 7/243/1), nicht vom Vorwurf, dass sie zuvor als Ge sellschafterin und Ge schäftsführerin der Y.___

zumin dest grob fahrlässig Vorschriften des Beitrags wesen s verletzt hat, zu ent lasten . Die Vor bringen der Be schwerde führerin lassen ihr Verhalten somit nicht berechtigt oder entschuldbar erschei nen.

Es bestehen keine Rechtfertigungs- und Ent lastung sgründe . 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Erei g nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de r Beschwerdeführer in ihren Melde- und Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinder zu lagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Be treibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mas s ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

2.2.1

Die Beschwerdegegnerin machte m it Schadenersatzverfügung vom 22. Oktober 201 3

ursprünglich einen Schaden vom Fr. 28‘421.20 geltend (Urk.

E. 7 / 241). Mit an gefochtenem Einspracheentscheid reduzierte sie ihre Schadener satzforderung auf Fr. 24‘067.15.

Die Reduktion betraf die nach der Konkurseröffnung über die Y.___

per 2 5. Mai 2010 (Urk. 7/1 82) fällig gewordenen und zur Zahlung anstehenden Beiträge und Kosten (Urk. 2 S. 2-3).

Die Scha dener satz forderung umfasst die unbezahlt gebliebenen Akonto beiträge für die Monate Okto ber bis Dezember 2009 inklusive Nebenkosten (Pos. 2009 0011 bis Pos. 2009 0013 des Konto-Auszugs vom 1 4. März 2014 [ Urk. 7/250]) und

für die Monate Januar bis April 2010 inklusive Nebenkosten (Pos. 2010 0001, Pos. 2010 0002 [ Akontobeiträge Februar 2010

abzüglich der Mahngebühr vom 25.

Mai 2013 im Betrag von Fr.

20.--], Pos. 2010 0003 [ Akontobeiträge März 2010 abzüglich der Mahngebühr vom 2 5. Mai 2013 im Betrag von Fr.

20.--] und Pos.

2010 0004 dieses Konto-Aus zugs)

sowie die für das Jahr 2005 und die Jahre 2007 bis 20

E. 0009 des Konto-Auszugs vom 1 4. März 2014 [ Urk. 7/250]). Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdegegnerin im Konkurs der Y.___ keine Dividende erhielt, sondern mit ihrer in der 2.

Klasse kollozierten Forde rung im Betrag von Fr. 30‘401.

E. 09 aufgrund der Arbeitgeberkontrolle vom 2 4. Juni 2010 (Urk.

7/199, Urk.

7/203)

nach geforderten Lohn beiträge

in klusive Nebenkosten (Pos.

2010 0011 dieses Konto- Auszugs) . D e r Schaden ist

aufgrund der Akten ausge wiesen (insbes. Urk.

7/102, Urk.

7/108, Urk.

7/139 [ Akontorechnun gen Oktober bis Dezember 2009], Urk. 7/142, Urk.

7/148, Urk. 7/156, Urk.

7/160 [ Akonto rechnungen Januar bis April 2010],

Urk. 7/199, Urk. 7/203 [Arbeitgeberkontrolle],

Urk.

7/209/1, Urk.

7/209/3 -5 [Nachzahlungsverfügungen für das Jahr 2005 und die Jahre 2007

bis 2009],

Urk. 7/210 [Rechnung nachgeforderte Bei träge ];

vgl. Beitrags über sicht

und

Konto-Auszug vom 1 4.

März 201 4 [Urk.

7 / 249-250 ]). 2. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine ihrer Mitarbeiterin nen für lange Zeit krankheitsbedingt ausgefallen sei. Bei der Arbeitgeberkontrolle im Juni 2010 (vgl. Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 1. Juli 2010 [Urk. 7/203]) habe sie noch nicht gewusst, ob die geleisteten Zahlungen an die Mitarbeiterin Lohnfortzahlungen oder Krankentaggeld seien. Erst im Jahr 2011 sei klar ge worden, dass die Krankentaggeldversicherung für einen Teil der krankh eitsbedingten Ausfälle aufkomme. Somit habe sie (bei der Arbeitgeber kon trolle) einen zu hohen Lohn deklariert (Urk. 1 S. 1). Die sbezüglich weist die Be schwer degegnerin

darauf hin, dass die Beschwerde führerin ihr bereits mit Ein gabe vom

2 2. März 2011 (Urk. 7/229/3) eine kor rigierte Lohndeklaration 2010 (Urk. 7/229/1-2) eingereicht habe. Diese sei berücksichtigt und die Lohn summe 2010 entsprechend angepasst worden . Dabei habe eine Gutschrift von Fr. 1‘979.90 zu Gunsten der Konkursitin resultiert (Urk. 6 S. 2 unter Hin weis auf Pos. 2011 0001 des Konto-Auszugs vom 1 4. März 2014 [Urk. 7/250], vgl. auch Urk. 7/230-231) . Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass die bereits er folgte

Gutschrift un richtig sei oder dass eine weitere Anpassung der Lohn summe 2010 zu er folgen habe . Ih rem Begehren um

Anpassung der Lohnsumme 2010 ist mithin bereits entsprochen worden. Des Weiteren macht die Be schwer deführerin gel tend, die Scha dener satzforderung sei um die vom Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung an die Beschwerdegegnerin geleisteten Zahlungen „von meh reren tausend Fran ken“ zu reduzieren (Urk. 1 S.

1). Aus den Abrech nungen des Betreibungsamtes Z.___ vom 1 4. September 2010 mit Valuta- Datum 2 5. Mai 2010 (Konkurs eröffnung) kann die Be schwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. D iese Abrech nungen

betreffend die in Betreibung ge setz ten Akonto beiträge

Februar

bis August 2009 (inkl. Nebenkosten)

und die Zah lun gen des Betreibungsamtes sind von der Beschwerdegegnerin an die Beitrags s chuld der Konkursitin angerech net worden (Urk. 7/215 - 221; vgl. Pos.

2009 000 2

bis 0006 sowie Pos. 2009 0008 und

E. 10 vollständig zu Verlust kam (vgl. S. 2 des Zir kularschreibens des Konkursamtes Z.___ vom 4. Juni 2012 [ Urk. 7/237] sowie dessen Verlustausweis vom 3 1. Juli 2012 [Urk. 7/239]).

In masslicher Hinsicht besteht die Schaden ersatzforderung der Beschwerde geg nerin

von

Fr. 24‘067.15 demnach zu Recht. 3. 3.1

Art.

E. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihne n an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei trags zahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht genügend nachgekommen ist. So wurde nament lich

d ie Jah resabrechnung 2009 zu spät eingereicht, wofür die Beschwer de geg nerin

de r

Konkursitin

eine Mahngebühr in Rechnung stellen musste (Urk.

7/1 70). Fer ner wurde a nlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 2 4. Juni 2010 festgestellt, dass

im Jahr 2005 sowie in den Jahren 2007 bis 2010 Löhne nicht beziehungs weise zu tief deklariert wurden (Urk. 7/199, Urk. 7/201, Urk.

7/203). Die Kon kur sitin musste zur Beitragszahlung

wiederholt gemahnt und betrieben werden (vgl. die

Beitragsübersicht und den Konto-Auszug vom 1 4. März 2014 [ Urk. 7/249-250]). Schliesslich blieben Lo hnbeiträge (inkl. Ne benkosten) seit Oktober 2009

unbe zahlt

und waren die Nachforderungen 2005 bis 2009 ungedeckt (E. 2.2 vorstehend).

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de r Beschwerdeführer in zurückzuführen ist. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2014.00005 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ war seit der Eintragung der Y.___ im Handels register des Kantons Zürich am 16 . Juli

2003

deren Gesellschafterin und Ge schäftsführerin mit Einzelunterschrift (Urk. 7/1, Urk. 7/248). Die Y.___

war

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. A m 25 . Mai 201 0

eröffnete d er Konkursrichter des Bezirks gerichts Z.___ de n Konkurs über die Ge sellschaft (Urk. 7/1 82) .

Mit Urteil desselben Richters vom 2. August 2012 wurde das Kon k urs verfahren

als geschlossen erklärt (Urk. 7/240) . In der Folge

verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ m it Verfügung vom 22 . Oktober 2013 als Einzelhafterin zur Leistung von Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und G ebühren im Umfang von total Fr. 28‘421.20 (Urk. 7/241), wogegen diese am 2 3. November 2013 Einsprache er hob (Urk. 7/243).

Mit Entscheid vom 6. Januar 201 4 hiess die Ausgleichskasse die Ein sprache teil weise gut und stellte fest, dass X.___ Schaden er satz in der Höhe von Fr. 24 ‘ 067 . 15 zu leisten habe (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 4. Februar 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2014 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk.

7/1-252]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 9. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E.

5b; vgl. BGE 132 III 523 E.

4.5). Haben mehrere Ar beitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ur sacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen; Art. 52 Abs. 2 AHVG [in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fas sung]). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stim mungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter schaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinder zu lagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul de ter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Be treibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E.

5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum mas s ge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

2.2.1

Die Beschwerdegegnerin machte m it Schadenersatzverfügung vom 22. Oktober 201 3

ursprünglich einen Schaden vom Fr. 28‘421.20 geltend (Urk. 7 / 241). Mit an gefochtenem Einspracheentscheid reduzierte sie ihre Schadener satzforderung auf Fr. 24‘067.15.

Die Reduktion betraf die nach der Konkurseröffnung über die Y.___

per 2 5. Mai 2010 (Urk. 7/1 82) fällig gewordenen und zur Zahlung anstehenden Beiträge und Kosten (Urk. 2 S. 2-3).

Die Scha dener satz forderung umfasst die unbezahlt gebliebenen Akonto beiträge für die Monate Okto ber bis Dezember 2009 inklusive Nebenkosten (Pos. 2009 0011 bis Pos. 2009 0013 des Konto-Auszugs vom 1 4. März 2014 [ Urk. 7/250]) und

für die Monate Januar bis April 2010 inklusive Nebenkosten (Pos. 2010 0001, Pos. 2010 0002 [ Akontobeiträge Februar 2010

abzüglich der Mahngebühr vom 25.

Mai 2013 im Betrag von Fr.

20.--], Pos. 2010 0003 [ Akontobeiträge März 2010 abzüglich der Mahngebühr vom 2 5. Mai 2013 im Betrag von Fr.

20.--] und Pos.

2010 0004 dieses Konto-Aus zugs)

sowie die für das Jahr 2005 und die Jahre 2007 bis 20 09

aufgrund der Arbeitgeberkontrolle vom 2 4. Juni 2010 (Urk.

7/199, Urk.

7/203)

nach geforderten Lohn beiträge

in klusive Nebenkosten (Pos.

2010 0011 dieses Konto- Auszugs) . D e r Schaden ist

aufgrund der Akten ausge wiesen (insbes. Urk.

7/102, Urk.

7/108, Urk.

7/139 [ Akontorechnun gen Oktober bis Dezember 2009], Urk. 7/142, Urk.

7/148, Urk. 7/156, Urk.

7/160 [ Akonto rechnungen Januar bis April 2010],

Urk. 7/199, Urk. 7/203 [Arbeitgeberkontrolle],

Urk.

7/209/1, Urk.

7/209/3 -5 [Nachzahlungsverfügungen für das Jahr 2005 und die Jahre 2007

bis 2009],

Urk. 7/210 [Rechnung nachgeforderte Bei träge ];

vgl. Beitrags über sicht

und

Konto-Auszug vom 1 4.

März 201 4 [Urk.

7 / 249-250 ]). 2. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine ihrer Mitarbeiterin nen für lange Zeit krankheitsbedingt ausgefallen sei. Bei der Arbeitgeberkontrolle im Juni 2010 (vgl. Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 1. Juli 2010 [Urk. 7/203]) habe sie noch nicht gewusst, ob die geleisteten Zahlungen an die Mitarbeiterin Lohnfortzahlungen oder Krankentaggeld seien. Erst im Jahr 2011 sei klar ge worden, dass die Krankentaggeldversicherung für einen Teil der krankh eitsbedingten Ausfälle aufkomme. Somit habe sie (bei der Arbeitgeber kon trolle) einen zu hohen Lohn deklariert (Urk. 1 S. 1). Die sbezüglich weist die Be schwer degegnerin

darauf hin, dass die Beschwerde führerin ihr bereits mit Ein gabe vom

2 2. März 2011 (Urk. 7/229/3) eine kor rigierte Lohndeklaration 2010 (Urk. 7/229/1-2) eingereicht habe. Diese sei berücksichtigt und die Lohn summe 2010 entsprechend angepasst worden . Dabei habe eine Gutschrift von Fr. 1‘979.90 zu Gunsten der Konkursitin resultiert (Urk. 6 S. 2 unter Hin weis auf Pos. 2011 0001 des Konto-Auszugs vom 1 4. März 2014 [Urk. 7/250], vgl. auch Urk. 7/230-231) . Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass die bereits er folgte

Gutschrift un richtig sei oder dass eine weitere Anpassung der Lohn summe 2010 zu er folgen habe . Ih rem Begehren um

Anpassung der Lohnsumme 2010 ist mithin bereits entsprochen worden. Des Weiteren macht die Be schwer deführerin gel tend, die Scha dener satzforderung sei um die vom Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung an die Beschwerdegegnerin geleisteten Zahlungen „von meh reren tausend Fran ken“ zu reduzieren (Urk. 1 S.

1). Aus den Abrech nungen des Betreibungsamtes Z.___ vom 1 4. September 2010 mit Valuta- Datum 2 5. Mai 2010 (Konkurs eröffnung) kann die Be schwerde führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. D iese Abrech nungen

betreffend die in Betreibung ge setz ten Akonto beiträge

Februar

bis August 2009 (inkl. Nebenkosten)

und die Zah lun gen des Betreibungsamtes sind von der Beschwerdegegnerin an die Beitrags s chuld der Konkursitin angerech net worden (Urk. 7/215 - 221; vgl. Pos.

2009 000 2

bis 0006 sowie Pos. 2009 0008 und 0009 des Konto-Auszugs vom 1 4. März 2014 [ Urk. 7/250]). Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdegegnerin im Konkurs der Y.___ keine Dividende erhielt, sondern mit ihrer in der 2.

Klasse kollozierten Forde rung im Betrag von Fr. 30‘401. 10 vollständig zu Verlust kam (vgl. S. 2 des Zir kularschreibens des Konkursamtes Z.___ vom 4. Juni 2012 [ Urk. 7/237] sowie dessen Verlustausweis vom 3 1. Juli 2012 [Urk. 7/239]).

In masslicher Hinsicht besteht die Schaden ersatzforderung der Beschwerde geg nerin

von

Fr. 24‘067.15 demnach zu Recht. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihne n an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Bei trags zahlungs

- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetz lich vor geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lich rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht genügend nachgekommen ist. So wurde nament lich

d ie Jah resabrechnung 2009 zu spät eingereicht, wofür die Beschwer de geg nerin

de r

Konkursitin

eine Mahngebühr in Rechnung stellen musste (Urk.

7/1 70). Fer ner wurde a nlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 2 4. Juni 2010 festgestellt, dass

im Jahr 2005 sowie in den Jahren 2007 bis 2010 Löhne nicht beziehungs weise zu tief deklariert wurden (Urk. 7/199, Urk. 7/201, Urk.

7/203). Die Kon kur sitin musste zur Beitragszahlung

wiederholt gemahnt und betrieben werden (vgl. die

Beitragsübersicht und den Konto-Auszug vom 1 4. März 2014 [ Urk. 7/249-250]). Schliesslich blieben Lo hnbeiträge (inkl. Ne benkosten) seit Oktober 2009

unbe zahlt

und waren die Nachforderungen 2005 bis 2009 ungedeckt (E. 2.2 vorstehend).

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten de r Beschwerdeführer in zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E.

1a). Absicht beziehungsweise Vor satz und Fahrlässigkeit sind ver schiedene For men des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffent lichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, wel che das fehlerhafte Ver halten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Ver schul den im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Um stände die Nichtbe folgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 15 6 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse

zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft.

Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2

Die Beschwerdeführer in

war seit Gründung und Eintragung der Y.___ im Han delsregister des Kantons Zürich am 16. Juli 2003 deren Gesell schafterin und einzige Ge schäftsführerin (Urk. 7/1, Urk. 7/248), somit deren for melles Organ.

Als Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin war sie für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerde geg nerin verantwort lich.

Die Nichterfüllung der Abrechnungs- und Zahlungs pflich ten durch die Y.___ ist ihr

voll anzurechnen.

Die erst nach der Kon kurseröf f nung vom 2 5. Mai 2010 (Urk. 7/182) bei der Arbeitgeberkontrolle vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/203) festgestellten, nicht abgerechneten Lohnzah lung en betreffen das Jahr 2005 sowie die Jahre 2007 bis 2010 (Urk. 7/199, Urk. 7/201),

erfolgten somit für einen Zeitraum, als die Be schwerdeführerin Geschäfts führerin der Konkur sitin war, wes halb eine Haftung besteht (vgl. Urteil des Bundesge richts H

263 / 02 vom 6 . Februar 200 3 E. 3.2 mit weiteren Hinwei sen).

Die Be schwer deführerin bringt vor, sie habe aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls einer Mitarbeiterin mehr arbeiten müssen und sei mit der Situation überfordert ge wesen . Daraufhin sei es zum Konkurs gekommen (Urk. 1 S.

1, Urk. 7/243/1). Wie lange diese Ausnahme situa tion andauerte, lässt sich den Aus führungen der Beschwerde füh rerin und d en von ihr bei der Beschwerdegeg nerin

eingereichten Unterlagen (Urk. 7/229, Urk.

7/252) nicht entnehmen, je doch kann so oder anders angesichts des zum Schaden ausgeführten (E.

2.2 .1) nicht von nur kurz fristigen Beitragsaus stä nd en gesprochen werden.

Gerade in wirtschaft lich schwie rigen Verhältnis sen haben die verantwortlichen Organe

darauf zu ach ten, dass die auf den Löhnen von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge ent richtet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 und H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4, je mit Hin wei sen).

Hinzu kommt, dass bei der Y.___ i m Jahr 200 9

und

im Jahr 2010 bis zur Kon kurseröffnung am 25.

Mai 2010 (Urk. 7/182)

– neben der Be schwerdeführerin –

vier be ziehungsweise drei weitere Personen be schäftigt

wa ren (vgl. Urk. 7/186/3, Urk.

7/186/5, Urk. 7/ 199, Urk. 7/201), mithin einfache und überschaubare Ver hältnisse vorlagen. Ferner vermag sich die Be schwerde führerin mit ihrem Vor bringen, wonach sie nach dem Konkurs der Y.___ ein neues Unter nehmen ge gründet und ihre Arbeitnehmer wieder be schäftigt habe (Urk. 1,

Urk. 7/243/1), nicht vom Vorwurf, dass sie zuvor als Ge sellschafterin und Ge schäftsführerin der Y.___

zumin dest grob fahrlässig Vorschriften des Beitrags wesen s verletzt hat, zu ent lasten . Die Vor bringen der Be schwerde führerin lassen ihr Verhalten somit nicht berechtigt oder entschuldbar erschei nen.

Es bestehen keine Rechtfertigungs- und Ent lastung sgründe . 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Erei g nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de r Beschwerdeführer in ihren Melde- und Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher