Sachverhalt
1. 1.1
Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 2/2 und Urk. 8/485/4-10) . Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 eröffnete der Konkursrichter des Be zirksgerichts Z.___ über die Gesellschaft den Konkurs.
Am 19. Juli 2010 meldete die Ausgleichskasse im Konkursverfahren der Y.___ AG eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 120'000.-- (provisorisch) zur Kollokation an (Urk. 8/445). Mit Eingabe vom 8. November 2010 (Urk. 8/458) erhöhte die Ausgleichskasse ihre Konkursforderung auf Fr. 258'147.95 (definitive Forderungseingabe).
Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/461; Zirkular an die Gläubiger der Konkursitin [vgl. auch Urk. 3/8]) teilte das Konkursamt A.___ der Ausgleichskasse unter anderem mit, dass der Konkurs im summarischen Ver fahren durchgeführt werde und dass die Gläubiger der 2. und 3. Klasse voll ständig zu Verlust kommen werden. Am 11. Februar 2011 wurden das Inventar und der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/463). Mit Schreiben vom
18. Februar 2011 (Urk. 8/465) teilte das Konkursamt der Ausgleichskasse erneut mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Am 30. September 2011
wurde ein ergänzter Kollokationsplan zur Einsicht aufge legt, nachdem eine nach trägliche Forderungseingabe zur Kollokation zugelassen worden war (Urk. 8/469 ). Daraufhin teilte das Konkursamt der Ausgleichskasse am 17. Oktober 2011 aber mals mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kom men werde (Urk. 8/471). Eine weitere nachträgliche Forderungseingabe führte dazu, dass der ergänzte Kollo ka tionsplan am 10. Februar 2012 zur Einsicht auf gelegt werden musste (Urk. 8/476).
Am 22. Februar 2012 teilte das Konkursamt der Ausgleichskasse nach deren ent sprechender Anfrage nochmals mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 8/478). 1.2
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/480) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin , zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 258'147.95 (als Einzelhafter ) . Die dagegen mit Eingabe vom 18. März 2013 (Urk. 8/484) erhobene Ein sprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. November 2013 (Urk. 2/1 = Urk. 8/501) teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 174'842.65. 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Urk. 1) Be schwer de erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11.11.2013 betreffend Abr .-Nr. R54.281, Y.___ AG, in Sachen Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 14.02.2013 gegen den Be schwerdeführer bezüglich Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sei aufzuheben. 2.
Eventualantrag: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo rinstanz zurückzuweisen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt von derzeit 8 %) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwer d eantwort vom 30. Januar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Februar 2014 liess X.___ zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen (Urk. 10), wovon der Ausgleichskasse am 27. Februar 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). V on Amtes wegen wurde ein Handels registerauszug der Y.___ AG beigezogen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung)
sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 1.2 1.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Ent richtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungs un fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff.
AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHV G; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 1.2.3
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge ge ben heiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha denersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungs weise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den
Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E.
3, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Im Konkurs der Y.___ AG teilte das Konkursamt A.___ den Gläubigern (und namentlich auch der Beschwerdegegnerin [Urk. 8/461]) - wie be reits ausgeführt - mit, dass die Gläubiger der 2. und 3. Klasse mit Forderun gen von insgesamt Fr. 8'958'620.12 vollständig zu Verlust kommen werden. In der Folge wurden am 11. Februar 2011 das Inventar und der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/463). Ergänzte Kollokationspläne wurden am 30. Septem ber 2011 und 10. Februar 2012 zur Einsicht aufgelegt, nachdem je weils nachträgliche Forderungseingaben zur Kollokation zugelassen worden waren (Urk. 8/469 und 8/476).
Zwischen den Parteien ist strittig, wann die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst wurde. 2.2 2.2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat insoweit die Auffassung, dass die Verjährungs frist frühestens am 3. März 2011 begonnen habe, nämlich nach Ablauf der Auflagefrist des Kollokationsplanes. Der Inhalt des Zirkulars vom 2. Februar 2011 habe demgegenüber keine fristauslösende Wirkung gehabt, weil darin le diglich vage ausgeführt werde, dass das Konkursamt nach dem heutigen Stand der Ding e von einem vollständigen Verlust für die zweite und dritte Klasse aus gehe, je doch „unter allem Vorbehalt und ohne Gewähr“. Dies bedeute selbstre dend, dass für die Fristauslösung einzig der Kollokationsplan, der erst während der Auflage frist vom 11. Februar bis 3. März 2011 habe eingesehen werden können, mass geblich gewesen sei. Bezeichnenderweise sei hernach der Kolloka tionsplan auch noch wiederholt abgeändert und aufgelegt worden (Urk. 7 Ziff. 2). 2.2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer betreffend Verjährung im Wesentli chen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin ab Erhalt des Zirku lar schrei bens des Konkursamts A.___ vom 2. Februar 2011 Kenntnis vom Scha den gehabt habe, weil darin mitgeteilt worden sei, dass die Gläubiger zweiter Klasse vollständig zu Verlust kommen würden. Mit dieser Mitteilung habe die Beschwerdegegnerin in rechtsgenügender Weise Kenntnis des voraus sicht lichen (Teil—) Schadens gehabt und habe damit rechnen müssen, voraus sichtlich zu Verlust zu kommen, was praxisgemäss ausreiche. Unbehelflich sei das Argu ment der Beschwerdegegnerin, dass das Zirkular für die Fristauslösung nicht massgebend sei, weil es in zeitlicher Nähe zur Auflage des Kollokations planes er gangen sei; die zeitliche Nähe sei schlichtweg irrelevant (Urk. 1 S. 5 f.). Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass der Kollokationsplan abgeän dert und neu aufgelegt worden sei, ändere nichts an der Rechtslage. Das habe nur die Passiv seite betroffen, mithin die kollozierten Forderungen (Urk. 10). 2.3 2.3.1
Vor der Auflage des Kollokationsplanes und de s Inventars hat
- wie o ben in E. 1.2.3 dargelegt - die Ausgleichskasse in der Regel noch keine Kenntnis des Schadens beziehungsweise besteht praxisgemäss kein Anlass zur Einleitung ei nes Schadenersatzverfahrens. Zwar deutet bereits die Eröffnung eines Konkursverfahrens darauf hin, dass die Ausgleichskasse - zumal wenn sie die Konkursitin bereits wegen ausstehender Beitragsforderungen gemahnt oder gar selbst betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet hatte - allenfalls einen Schaden erlei den könnte , diese Erfahrungstatsache kann aber noch nicht mit der rechtlich rele vanten Schadenskenntnis im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG gleichgesetzt werden. Es kann jedoch erwartet werden, dass die Ausgleichskasse den Gang des Konkursverfahrens verfolgt. Vorbehalten bleiben daher Fälle, in denen die Ausgleichskasse vor dem Regelzeitpunkt (Einsicht in den Kollokationsplan und das Inventar beziehungsweise d e r Ablauf der Auflagefrist) tatsä chlich eine aus reichende Schadenskenntnis erhä lt; dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Konkursverwaltung bereits vor der Auflage des Kollokations planes informiert, dass die Gläubiger der zweiten und dritten Klasse vollständig zu Verlust kom men
werden, oder wenn die Ausgleichskasse anlässlich der ersten Gläubigerversamm lung
vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleibt ( Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG , Zürich 2008, Rz . 838 mit Hinweisen; vgl. dazu auch die Urteile des Bundes ge richts 9C_407/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 2.2 und 9C_325/2010 vom 1 0. Dezem ber 2010 E. 2, jeweils mit Hinweisen). 2.3.2
Das Zirkularschreiben des Konkursamtes A .___ vom 2. Februar 2011 (Urk. 3/8; Urk. 8/461) ist in seinen Aussagen sehr klar; von vagen Formulierun gen kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Prozess geäusserten Ansicht nicht die Rede sein. Das Konkursamt setzte die Gläubiger zunächst da von in Kenntnis, dass der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werden, was bereits für sich allein darauf hindeutet, dass die Aktiven der Kon kursmasse von geringen Wert sind, nämlich voraussichtlich nicht einmal die Kosten des ordentlichen Verfahrens gedeckt sind (vgl. Art. 231 des Bundesge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). Die Anordnung des sum marischen Konkursverfahrens reicht zwar für sich allein noch nicht zur An nahme einer Schadenskenntnis nach Art. 52 Abs. 3 AHVG, ist aber - wie gesagt - ein Indiz dafür, dass die Aktiven der Konkursmasse zumindest limitiert sein könnten.
Das Konkursamt wurde aber im Zirkular noch sehr viel deutlicher: So kam es zum Schluss, dass selbst die Faustpfandgläubigerin zu Verlust kommen werde und mit einem Überschuss für die Konkursmasse nicht gerechnet werden könne. An Forderungen und Barschaften seien insgesamt (lediglich) Fr. 135'771.60 ver einnahmt worden. Wörtlich hielt das Konkursamt fest (Urk. 8/461 S. 2): Nach dem heutigen Stand der Dinge gehen wir davon aus, dass die Vermieterin (Faustpfandgläubigerin) mit einer Forderung von Fr. 135'779.15 eine Deckung von voraussichtlich 24,5 % und die Gläubiger in der 1. Klasse mit Forderungen von total Fr. 2'153'564.36 eine Deckung von voraussichtlich 3 % erhalten werden. Die Bank B.___ (Faustpfandgläubigerin) mit einer Forderung von Fr. 348.85 sowie die Gläubiger der 2. und 3. Klasse mit Forderungen von insgesamt Fr. 8'958'620.12 kommen vollständig zu Verlust . Diese Angaben machen wir unter allem Vorbehalt und ohne Gewähr.
Aus diesen Ausführungen des Konkursamtes geht unmissverständlich hervor, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin, die gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG in
die zweite Klasse fällt, vollständig ungedeckt bleiben wird. Die Aussage des Kon kursamtes ist weder vage noch missverständlich, sondern klar. Auch die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Da bereits die Forderungen erster Klasse vor aussichtlich nur zu 3 % gedeckt sind (und sich diese Forderungen auf eine Summe von mehr als Fr. 2,1 Millionen belaufen ), müsste das Liquidationsergebnis seinerseits weit mehr als Fr. 2 Millionen betragen, bevor die Beschwerdegeg nerin überhaupt e twas erhielte . Angesichts dessen, dass kurz vor Auflage des Kollo kationsplans und des Inventars in der Masse Guthaben von ins gesamt rund Fr. 135'000.-- vorhanden waren, zeigen allein die nackten Zah len, dass die Ausgleichskasse nicht nur höchstwahrscheinlich mit einem Totalausfall rechnen musste (und dies auch vom Konkursamt amtlich bestätigt er hielt), sondern dass ein solcher Totalausfall bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand.
Dass das Konkursamt die Angaben „unter allem Vorbehalt“ und „ohne Gewähr“ machte, ändert daran nicht das Geringste. Es handelt sich dabei um sog. Floskeln,
die einzig darauf hinweisen sollen, dass es - wie in jedem Konkursv erfahren - rein theoretisch möglich ist , dass plötzlich neue Vermögenswerte auf tauchen. Das kann sogar noch nach Abschluss des Konkursverfahrens passieren, ist aber erfahrungsgemäss sehr selten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegne rin bedeutet das aber jedenfalls nicht, dass die Aussagen des Konkursamtes vage wä ren. Der Umstand, dass der Kollokationsplan - wie ausgeführt - zwei Mal ergänzt und deshalb neu aufgelegt werden musste, ist vorliegend irrelevant. Dies ge schah, weil nachträglich noch zwei weitere Forderungen kolloziert werden mussten. Da durch wurde also keineswegs die Konkursmasse vergrössert, son dern einzig die Zahl und die Höhe der Konkursforderungen erhöht. Mit anderen Worten wurden die Aussichten der Konkursgläubiger auf eine Konkursdividende (n och) weiter reduziert. Allerdings waren die diesbezüglichen Aussichten der Beschwerdegeg nerin - wie ausgeführt - bereits von Anfang an realistischerweise nicht vorhan den.
Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Ausgleichskasse, dass das Gläubigerzirkular vorliegend nicht massgebend sei, weil es in zeitlicher Nähe zum Kollokationsplan ergangen sei (Urk. 2/1 E. 4d). Diese Rechtsauffassung, die durch nichts belegt wurde, ist offensichtlich un haltbar. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der für die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin spricht. Ein solcher wurde auch von ihr nicht ge nannt. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG wird die Verjährungsfrist ausgelöst, wenn Kenntnis vom Schaden besteht. Kenntnis vom Schaden in diesem Sinne kann die Ausgleichskasse insbesondere dadurch erhalten, dass die zuständige Behörde, mithin das zuständige Konkursamt, ihr eine entsprechende Mitteilung macht. Dies ist vorlie gend erfolgt. Die zeitliche Nähe zur Auflage des Kollokationspl ans ist ohne erkennbare Relevanz. 2.3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin, als ihr das Zirkular schrei ben des Konkursamtes A .___ vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/461) zu ge stellt wurde, Kenntnis vom Schaden erhielt. Gemäss Konkursprotokoll wurden das Zirkular am 3. Februar 2011 an die Gläubiger versandt (Urk. 3/10), und zwar als Einschreiben. Die Beschwerdegegnerin bestritt den ordnungsgemässen Erhalt des Zirkulars nicht; es ist deshalb - unter Verzicht auf postalische Ab klärungen - davon auszugehen, dass die Beschwer d egegnerin das Zirkular am Freitag , dem 4. Februar 2011 (oder spätestens am Montag , dem 7. Februar 2011) in Empfang genommen hat. Damit hatte sie Schadenskenntnis.
Die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG wurde demzufolge (spätestens) am 7. Februar 2011 in Gang gesetzt und lief am 7. Februar 2013 ab. Die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/481); sie erging nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die streitgegenständliche Forderung erweist sich somit als verjährt.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2013 (Urk. 2/1) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 3.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Angesichts des Umfangs der Akten und der Be deutung der Streitsache erscheint eine Prozessentschädig ung in der Höhe von Fr. 3'600.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) angemessen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerde führers sich nicht allein auf die streitentscheidende Frage des Eintritts der Verjährung beschränken durfte, sondern aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehalten war, sich auch zu den übrigen strittigen Punkten zu äussern. Demzu folge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Besch werdeführer eine Prozessentschä dig ung in der Höhe von Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2013 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Peyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/480) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin , zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 258'147.95 (als Einzelhafter ) . Die dagegen mit Eingabe vom 18. März 2013 (Urk. 8/484) erhobene Ein sprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. November 2013 (Urk. 2/1 = Urk. 8/501) teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 174'842.65.
E. 1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Ent richtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungs un fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff.
AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
E. 1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHV G; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
E. 1.2.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge ge ben heiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha denersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungs weise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den
Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E.
3, je mit Hinwei sen). 2.
E. 2 Eventualantrag: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo rinstanz zurückzuweisen.
E. 2.1 Im Konkurs der Y.___ AG teilte das Konkursamt A.___ den Gläubigern (und namentlich auch der Beschwerdegegnerin [Urk. 8/461]) - wie be reits ausgeführt - mit, dass die Gläubiger der 2. und 3. Klasse mit Forderun gen von insgesamt Fr. 8'958'620.12 vollständig zu Verlust kommen werden. In der Folge wurden am 11. Februar 2011 das Inventar und der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/463). Ergänzte Kollokationspläne wurden am 30. Septem ber 2011 und 10. Februar 2012 zur Einsicht aufgelegt, nachdem je weils nachträgliche Forderungseingaben zur Kollokation zugelassen worden waren (Urk. 8/469 und 8/476).
Zwischen den Parteien ist strittig, wann die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst wurde.
E. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat insoweit die Auffassung, dass die Verjährungs frist frühestens am 3. März 2011 begonnen habe, nämlich nach Ablauf der Auflagefrist des Kollokationsplanes. Der Inhalt des Zirkulars vom 2. Februar 2011 habe demgegenüber keine fristauslösende Wirkung gehabt, weil darin le diglich vage ausgeführt werde, dass das Konkursamt nach dem heutigen Stand der Ding e von einem vollständigen Verlust für die zweite und dritte Klasse aus gehe, je doch „unter allem Vorbehalt und ohne Gewähr“. Dies bedeute selbstre dend, dass für die Fristauslösung einzig der Kollokationsplan, der erst während der Auflage frist vom 11. Februar bis 3. März 2011 habe eingesehen werden können, mass geblich gewesen sei. Bezeichnenderweise sei hernach der Kolloka tionsplan auch noch wiederholt abgeändert und aufgelegt worden (Urk. 7 Ziff. 2).
E. 2.2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer betreffend Verjährung im Wesentli chen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin ab Erhalt des Zirku lar schrei bens des Konkursamts A.___ vom 2. Februar 2011 Kenntnis vom Scha den gehabt habe, weil darin mitgeteilt worden sei, dass die Gläubiger zweiter Klasse vollständig zu Verlust kommen würden. Mit dieser Mitteilung habe die Beschwerdegegnerin in rechtsgenügender Weise Kenntnis des voraus sicht lichen (Teil—) Schadens gehabt und habe damit rechnen müssen, voraus sichtlich zu Verlust zu kommen, was praxisgemäss ausreiche. Unbehelflich sei das Argu ment der Beschwerdegegnerin, dass das Zirkular für die Fristauslösung nicht massgebend sei, weil es in zeitlicher Nähe zur Auflage des Kollokations planes er gangen sei; die zeitliche Nähe sei schlichtweg irrelevant (Urk. 1 S. 5 f.). Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass der Kollokationsplan abgeän dert und neu aufgelegt worden sei, ändere nichts an der Rechtslage. Das habe nur die Passiv seite betroffen, mithin die kollozierten Forderungen (Urk. 10).
E. 2.3.1 Vor der Auflage des Kollokationsplanes und de s Inventars hat
- wie o ben in E. 1.2.3 dargelegt - die Ausgleichskasse in der Regel noch keine Kenntnis des Schadens beziehungsweise besteht praxisgemäss kein Anlass zur Einleitung ei nes Schadenersatzverfahrens. Zwar deutet bereits die Eröffnung eines Konkursverfahrens darauf hin, dass die Ausgleichskasse - zumal wenn sie die Konkursitin bereits wegen ausstehender Beitragsforderungen gemahnt oder gar selbst betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet hatte - allenfalls einen Schaden erlei den könnte , diese Erfahrungstatsache kann aber noch nicht mit der rechtlich rele vanten Schadenskenntnis im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG gleichgesetzt werden. Es kann jedoch erwartet werden, dass die Ausgleichskasse den Gang des Konkursverfahrens verfolgt. Vorbehalten bleiben daher Fälle, in denen die Ausgleichskasse vor dem Regelzeitpunkt (Einsicht in den Kollokationsplan und das Inventar beziehungsweise d e r Ablauf der Auflagefrist) tatsä chlich eine aus reichende Schadenskenntnis erhä lt; dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Konkursverwaltung bereits vor der Auflage des Kollokations planes informiert, dass die Gläubiger der zweiten und dritten Klasse vollständig zu Verlust kom men
werden, oder wenn die Ausgleichskasse anlässlich der ersten Gläubigerversamm lung
vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleibt ( Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG , Zürich 2008, Rz . 838 mit Hinweisen; vgl. dazu auch die Urteile des Bundes ge richts 9C_407/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 2.2 und 9C_325/2010 vom 1 0. Dezem ber 2010 E. 2, jeweils mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Das Zirkularschreiben des Konkursamtes A .___ vom 2. Februar 2011 (Urk. 3/8; Urk. 8/461) ist in seinen Aussagen sehr klar; von vagen Formulierun gen kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Prozess geäusserten Ansicht nicht die Rede sein. Das Konkursamt setzte die Gläubiger zunächst da von in Kenntnis, dass der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werden, was bereits für sich allein darauf hindeutet, dass die Aktiven der Kon kursmasse von geringen Wert sind, nämlich voraussichtlich nicht einmal die Kosten des ordentlichen Verfahrens gedeckt sind (vgl. Art. 231 des Bundesge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). Die Anordnung des sum marischen Konkursverfahrens reicht zwar für sich allein noch nicht zur An nahme einer Schadenskenntnis nach Art. 52 Abs. 3 AHVG, ist aber - wie gesagt - ein Indiz dafür, dass die Aktiven der Konkursmasse zumindest limitiert sein könnten.
Das Konkursamt wurde aber im Zirkular noch sehr viel deutlicher: So kam es zum Schluss, dass selbst die Faustpfandgläubigerin zu Verlust kommen werde und mit einem Überschuss für die Konkursmasse nicht gerechnet werden könne. An Forderungen und Barschaften seien insgesamt (lediglich) Fr. 135'771.60 ver einnahmt worden. Wörtlich hielt das Konkursamt fest (Urk. 8/461 S. 2): Nach dem heutigen Stand der Dinge gehen wir davon aus, dass die Vermieterin (Faustpfandgläubigerin) mit einer Forderung von Fr. 135'779.15 eine Deckung von voraussichtlich 24,5 % und die Gläubiger in der 1. Klasse mit Forderungen von total Fr. 2'153'564.36 eine Deckung von voraussichtlich 3 % erhalten werden. Die Bank B.___ (Faustpfandgläubigerin) mit einer Forderung von Fr. 348.85 sowie die Gläubiger der 2. und 3. Klasse mit Forderungen von insgesamt Fr. 8'958'620.12 kommen vollständig zu Verlust . Diese Angaben machen wir unter allem Vorbehalt und ohne Gewähr.
Aus diesen Ausführungen des Konkursamtes geht unmissverständlich hervor, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin, die gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG in
die zweite Klasse fällt, vollständig ungedeckt bleiben wird. Die Aussage des Kon kursamtes ist weder vage noch missverständlich, sondern klar. Auch die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Da bereits die Forderungen erster Klasse vor aussichtlich nur zu 3 % gedeckt sind (und sich diese Forderungen auf eine Summe von mehr als Fr. 2,1 Millionen belaufen ), müsste das Liquidationsergebnis seinerseits weit mehr als Fr. 2 Millionen betragen, bevor die Beschwerdegeg nerin überhaupt e twas erhielte . Angesichts dessen, dass kurz vor Auflage des Kollo kationsplans und des Inventars in der Masse Guthaben von ins gesamt rund Fr. 135'000.-- vorhanden waren, zeigen allein die nackten Zah len, dass die Ausgleichskasse nicht nur höchstwahrscheinlich mit einem Totalausfall rechnen musste (und dies auch vom Konkursamt amtlich bestätigt er hielt), sondern dass ein solcher Totalausfall bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand.
Dass das Konkursamt die Angaben „unter allem Vorbehalt“ und „ohne Gewähr“ machte, ändert daran nicht das Geringste. Es handelt sich dabei um sog. Floskeln,
die einzig darauf hinweisen sollen, dass es - wie in jedem Konkursv erfahren - rein theoretisch möglich ist , dass plötzlich neue Vermögenswerte auf tauchen. Das kann sogar noch nach Abschluss des Konkursverfahrens passieren, ist aber erfahrungsgemäss sehr selten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegne rin bedeutet das aber jedenfalls nicht, dass die Aussagen des Konkursamtes vage wä ren. Der Umstand, dass der Kollokationsplan - wie ausgeführt - zwei Mal ergänzt und deshalb neu aufgelegt werden musste, ist vorliegend irrelevant. Dies ge schah, weil nachträglich noch zwei weitere Forderungen kolloziert werden mussten. Da durch wurde also keineswegs die Konkursmasse vergrössert, son dern einzig die Zahl und die Höhe der Konkursforderungen erhöht. Mit anderen Worten wurden die Aussichten der Konkursgläubiger auf eine Konkursdividende (n och) weiter reduziert. Allerdings waren die diesbezüglichen Aussichten der Beschwerdegeg nerin - wie ausgeführt - bereits von Anfang an realistischerweise nicht vorhan den.
Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Ausgleichskasse, dass das Gläubigerzirkular vorliegend nicht massgebend sei, weil es in zeitlicher Nähe zum Kollokationsplan ergangen sei (Urk. 2/1 E. 4d). Diese Rechtsauffassung, die durch nichts belegt wurde, ist offensichtlich un haltbar. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der für die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin spricht. Ein solcher wurde auch von ihr nicht ge nannt. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG wird die Verjährungsfrist ausgelöst, wenn Kenntnis vom Schaden besteht. Kenntnis vom Schaden in diesem Sinne kann die Ausgleichskasse insbesondere dadurch erhalten, dass die zuständige Behörde, mithin das zuständige Konkursamt, ihr eine entsprechende Mitteilung macht. Dies ist vorlie gend erfolgt. Die zeitliche Nähe zur Auflage des Kollokationspl ans ist ohne erkennbare Relevanz.
E. 2.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin, als ihr das Zirkular schrei ben des Konkursamtes A .___ vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/461) zu ge stellt wurde, Kenntnis vom Schaden erhielt. Gemäss Konkursprotokoll wurden das Zirkular am 3. Februar 2011 an die Gläubiger versandt (Urk. 3/10), und zwar als Einschreiben. Die Beschwerdegegnerin bestritt den ordnungsgemässen Erhalt des Zirkulars nicht; es ist deshalb - unter Verzicht auf postalische Ab klärungen - davon auszugehen, dass die Beschwer d egegnerin das Zirkular am Freitag , dem 4. Februar 2011 (oder spätestens am Montag , dem 7. Februar 2011) in Empfang genommen hat. Damit hatte sie Schadenskenntnis.
Die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG wurde demzufolge (spätestens) am 7. Februar 2011 in Gang gesetzt und lief am 7. Februar 2013 ab. Die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/481); sie erging nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die streitgegenständliche Forderung erweist sich somit als verjährt.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2013 (Urk. 2/1) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 3.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Angesichts des Umfangs der Akten und der Be deutung der Streitsache erscheint eine Prozessentschädig ung in der Höhe von Fr. 3'600.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) angemessen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerde führers sich nicht allein auf die streitentscheidende Frage des Eintritts der Verjährung beschränken durfte, sondern aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehalten war, sich auch zu den übrigen strittigen Punkten zu äussern. Demzu folge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Besch werdeführer eine Prozessentschä dig ung in der Höhe von Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2013 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Peyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt von derzeit 8 %) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwer d eantwort vom 30. Januar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Februar 2014 liess X.___ zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen (Urk. 10), wovon der Ausgleichskasse am 27. Februar 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). V on Amtes wegen wurde ein Handels registerauszug der Y.___ AG beigezogen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung)
sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2013.00044 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marc Peyer Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 2/2 und Urk. 8/485/4-10) . Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 eröffnete der Konkursrichter des Be zirksgerichts Z.___ über die Gesellschaft den Konkurs.
Am 19. Juli 2010 meldete die Ausgleichskasse im Konkursverfahren der Y.___ AG eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 120'000.-- (provisorisch) zur Kollokation an (Urk. 8/445). Mit Eingabe vom 8. November 2010 (Urk. 8/458) erhöhte die Ausgleichskasse ihre Konkursforderung auf Fr. 258'147.95 (definitive Forderungseingabe).
Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/461; Zirkular an die Gläubiger der Konkursitin [vgl. auch Urk. 3/8]) teilte das Konkursamt A.___ der Ausgleichskasse unter anderem mit, dass der Konkurs im summarischen Ver fahren durchgeführt werde und dass die Gläubiger der 2. und 3. Klasse voll ständig zu Verlust kommen werden. Am 11. Februar 2011 wurden das Inventar und der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/463). Mit Schreiben vom
18. Februar 2011 (Urk. 8/465) teilte das Konkursamt der Ausgleichskasse erneut mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Am 30. September 2011
wurde ein ergänzter Kollokationsplan zur Einsicht aufge legt, nachdem eine nach trägliche Forderungseingabe zur Kollokation zugelassen worden war (Urk. 8/469 ). Daraufhin teilte das Konkursamt der Ausgleichskasse am 17. Oktober 2011 aber mals mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kom men werde (Urk. 8/471). Eine weitere nachträgliche Forderungseingabe führte dazu, dass der ergänzte Kollo ka tionsplan am 10. Februar 2012 zur Einsicht auf gelegt werden musste (Urk. 8/476).
Am 22. Februar 2012 teilte das Konkursamt der Ausgleichskasse nach deren ent sprechender Anfrage nochmals mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 8/478). 1.2
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/480) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin , zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 258'147.95 (als Einzelhafter ) . Die dagegen mit Eingabe vom 18. März 2013 (Urk. 8/484) erhobene Ein sprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. November 2013 (Urk. 2/1 = Urk. 8/501) teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 174'842.65. 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Urk. 1) Be schwer de erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11.11.2013 betreffend Abr .-Nr. R54.281, Y.___ AG, in Sachen Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 14.02.2013 gegen den Be schwerdeführer bezüglich Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sei aufzuheben. 2.
Eventualantrag: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo rinstanz zurückzuweisen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt von derzeit 8 %) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwer d eantwort vom 30. Januar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Februar 2014 liess X.___ zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen (Urk. 10), wovon der Ausgleichskasse am 27. Februar 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). V on Amtes wegen wurde ein Handels registerauszug der Y.___ AG beigezogen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die da zu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Be stimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung)
sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 1.2 1.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ver wirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Ent richtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungs un fähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff.
AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Ein tritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHV G; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 1.2.3
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge ge ben heiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha denersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungs weise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den
Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E.
3, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Im Konkurs der Y.___ AG teilte das Konkursamt A.___ den Gläubigern (und namentlich auch der Beschwerdegegnerin [Urk. 8/461]) - wie be reits ausgeführt - mit, dass die Gläubiger der 2. und 3. Klasse mit Forderun gen von insgesamt Fr. 8'958'620.12 vollständig zu Verlust kommen werden. In der Folge wurden am 11. Februar 2011 das Inventar und der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/463). Ergänzte Kollokationspläne wurden am 30. Septem ber 2011 und 10. Februar 2012 zur Einsicht aufgelegt, nachdem je weils nachträgliche Forderungseingaben zur Kollokation zugelassen worden waren (Urk. 8/469 und 8/476).
Zwischen den Parteien ist strittig, wann die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst wurde. 2.2 2.2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat insoweit die Auffassung, dass die Verjährungs frist frühestens am 3. März 2011 begonnen habe, nämlich nach Ablauf der Auflagefrist des Kollokationsplanes. Der Inhalt des Zirkulars vom 2. Februar 2011 habe demgegenüber keine fristauslösende Wirkung gehabt, weil darin le diglich vage ausgeführt werde, dass das Konkursamt nach dem heutigen Stand der Ding e von einem vollständigen Verlust für die zweite und dritte Klasse aus gehe, je doch „unter allem Vorbehalt und ohne Gewähr“. Dies bedeute selbstre dend, dass für die Fristauslösung einzig der Kollokationsplan, der erst während der Auflage frist vom 11. Februar bis 3. März 2011 habe eingesehen werden können, mass geblich gewesen sei. Bezeichnenderweise sei hernach der Kolloka tionsplan auch noch wiederholt abgeändert und aufgelegt worden (Urk. 7 Ziff. 2). 2.2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer betreffend Verjährung im Wesentli chen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin ab Erhalt des Zirku lar schrei bens des Konkursamts A.___ vom 2. Februar 2011 Kenntnis vom Scha den gehabt habe, weil darin mitgeteilt worden sei, dass die Gläubiger zweiter Klasse vollständig zu Verlust kommen würden. Mit dieser Mitteilung habe die Beschwerdegegnerin in rechtsgenügender Weise Kenntnis des voraus sicht lichen (Teil—) Schadens gehabt und habe damit rechnen müssen, voraus sichtlich zu Verlust zu kommen, was praxisgemäss ausreiche. Unbehelflich sei das Argu ment der Beschwerdegegnerin, dass das Zirkular für die Fristauslösung nicht massgebend sei, weil es in zeitlicher Nähe zur Auflage des Kollokations planes er gangen sei; die zeitliche Nähe sei schlichtweg irrelevant (Urk. 1 S. 5 f.). Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass der Kollokationsplan abgeän dert und neu aufgelegt worden sei, ändere nichts an der Rechtslage. Das habe nur die Passiv seite betroffen, mithin die kollozierten Forderungen (Urk. 10). 2.3 2.3.1
Vor der Auflage des Kollokationsplanes und de s Inventars hat
- wie o ben in E. 1.2.3 dargelegt - die Ausgleichskasse in der Regel noch keine Kenntnis des Schadens beziehungsweise besteht praxisgemäss kein Anlass zur Einleitung ei nes Schadenersatzverfahrens. Zwar deutet bereits die Eröffnung eines Konkursverfahrens darauf hin, dass die Ausgleichskasse - zumal wenn sie die Konkursitin bereits wegen ausstehender Beitragsforderungen gemahnt oder gar selbst betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet hatte - allenfalls einen Schaden erlei den könnte , diese Erfahrungstatsache kann aber noch nicht mit der rechtlich rele vanten Schadenskenntnis im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG gleichgesetzt werden. Es kann jedoch erwartet werden, dass die Ausgleichskasse den Gang des Konkursverfahrens verfolgt. Vorbehalten bleiben daher Fälle, in denen die Ausgleichskasse vor dem Regelzeitpunkt (Einsicht in den Kollokationsplan und das Inventar beziehungsweise d e r Ablauf der Auflagefrist) tatsä chlich eine aus reichende Schadenskenntnis erhä lt; dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Konkursverwaltung bereits vor der Auflage des Kollokations planes informiert, dass die Gläubiger der zweiten und dritten Klasse vollständig zu Verlust kom men
werden, oder wenn die Ausgleichskasse anlässlich der ersten Gläubigerversamm lung
vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleibt ( Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG , Zürich 2008, Rz . 838 mit Hinweisen; vgl. dazu auch die Urteile des Bundes ge richts 9C_407/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 2.2 und 9C_325/2010 vom 1 0. Dezem ber 2010 E. 2, jeweils mit Hinweisen). 2.3.2
Das Zirkularschreiben des Konkursamtes A .___ vom 2. Februar 2011 (Urk. 3/8; Urk. 8/461) ist in seinen Aussagen sehr klar; von vagen Formulierun gen kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Prozess geäusserten Ansicht nicht die Rede sein. Das Konkursamt setzte die Gläubiger zunächst da von in Kenntnis, dass der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werden, was bereits für sich allein darauf hindeutet, dass die Aktiven der Kon kursmasse von geringen Wert sind, nämlich voraussichtlich nicht einmal die Kosten des ordentlichen Verfahrens gedeckt sind (vgl. Art. 231 des Bundesge setzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). Die Anordnung des sum marischen Konkursverfahrens reicht zwar für sich allein noch nicht zur An nahme einer Schadenskenntnis nach Art. 52 Abs. 3 AHVG, ist aber - wie gesagt - ein Indiz dafür, dass die Aktiven der Konkursmasse zumindest limitiert sein könnten.
Das Konkursamt wurde aber im Zirkular noch sehr viel deutlicher: So kam es zum Schluss, dass selbst die Faustpfandgläubigerin zu Verlust kommen werde und mit einem Überschuss für die Konkursmasse nicht gerechnet werden könne. An Forderungen und Barschaften seien insgesamt (lediglich) Fr. 135'771.60 ver einnahmt worden. Wörtlich hielt das Konkursamt fest (Urk. 8/461 S. 2): Nach dem heutigen Stand der Dinge gehen wir davon aus, dass die Vermieterin (Faustpfandgläubigerin) mit einer Forderung von Fr. 135'779.15 eine Deckung von voraussichtlich 24,5 % und die Gläubiger in der 1. Klasse mit Forderungen von total Fr. 2'153'564.36 eine Deckung von voraussichtlich 3 % erhalten werden. Die Bank B.___ (Faustpfandgläubigerin) mit einer Forderung von Fr. 348.85 sowie die Gläubiger der 2. und 3. Klasse mit Forderungen von insgesamt Fr. 8'958'620.12 kommen vollständig zu Verlust . Diese Angaben machen wir unter allem Vorbehalt und ohne Gewähr.
Aus diesen Ausführungen des Konkursamtes geht unmissverständlich hervor, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin, die gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG in
die zweite Klasse fällt, vollständig ungedeckt bleiben wird. Die Aussage des Kon kursamtes ist weder vage noch missverständlich, sondern klar. Auch die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Da bereits die Forderungen erster Klasse vor aussichtlich nur zu 3 % gedeckt sind (und sich diese Forderungen auf eine Summe von mehr als Fr. 2,1 Millionen belaufen ), müsste das Liquidationsergebnis seinerseits weit mehr als Fr. 2 Millionen betragen, bevor die Beschwerdegeg nerin überhaupt e twas erhielte . Angesichts dessen, dass kurz vor Auflage des Kollo kationsplans und des Inventars in der Masse Guthaben von ins gesamt rund Fr. 135'000.-- vorhanden waren, zeigen allein die nackten Zah len, dass die Ausgleichskasse nicht nur höchstwahrscheinlich mit einem Totalausfall rechnen musste (und dies auch vom Konkursamt amtlich bestätigt er hielt), sondern dass ein solcher Totalausfall bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand.
Dass das Konkursamt die Angaben „unter allem Vorbehalt“ und „ohne Gewähr“ machte, ändert daran nicht das Geringste. Es handelt sich dabei um sog. Floskeln,
die einzig darauf hinweisen sollen, dass es - wie in jedem Konkursv erfahren - rein theoretisch möglich ist , dass plötzlich neue Vermögenswerte auf tauchen. Das kann sogar noch nach Abschluss des Konkursverfahrens passieren, ist aber erfahrungsgemäss sehr selten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegne rin bedeutet das aber jedenfalls nicht, dass die Aussagen des Konkursamtes vage wä ren. Der Umstand, dass der Kollokationsplan - wie ausgeführt - zwei Mal ergänzt und deshalb neu aufgelegt werden musste, ist vorliegend irrelevant. Dies ge schah, weil nachträglich noch zwei weitere Forderungen kolloziert werden mussten. Da durch wurde also keineswegs die Konkursmasse vergrössert, son dern einzig die Zahl und die Höhe der Konkursforderungen erhöht. Mit anderen Worten wurden die Aussichten der Konkursgläubiger auf eine Konkursdividende (n och) weiter reduziert. Allerdings waren die diesbezüglichen Aussichten der Beschwerdegeg nerin - wie ausgeführt - bereits von Anfang an realistischerweise nicht vorhan den.
Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Ausgleichskasse, dass das Gläubigerzirkular vorliegend nicht massgebend sei, weil es in zeitlicher Nähe zum Kollokationsplan ergangen sei (Urk. 2/1 E. 4d). Diese Rechtsauffassung, die durch nichts belegt wurde, ist offensichtlich un haltbar. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der für die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin spricht. Ein solcher wurde auch von ihr nicht ge nannt. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG wird die Verjährungsfrist ausgelöst, wenn Kenntnis vom Schaden besteht. Kenntnis vom Schaden in diesem Sinne kann die Ausgleichskasse insbesondere dadurch erhalten, dass die zuständige Behörde, mithin das zuständige Konkursamt, ihr eine entsprechende Mitteilung macht. Dies ist vorlie gend erfolgt. Die zeitliche Nähe zur Auflage des Kollokationspl ans ist ohne erkennbare Relevanz. 2.3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin, als ihr das Zirkular schrei ben des Konkursamtes A .___ vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/461) zu ge stellt wurde, Kenntnis vom Schaden erhielt. Gemäss Konkursprotokoll wurden das Zirkular am 3. Februar 2011 an die Gläubiger versandt (Urk. 3/10), und zwar als Einschreiben. Die Beschwerdegegnerin bestritt den ordnungsgemässen Erhalt des Zirkulars nicht; es ist deshalb - unter Verzicht auf postalische Ab klärungen - davon auszugehen, dass die Beschwer d egegnerin das Zirkular am Freitag , dem 4. Februar 2011 (oder spätestens am Montag , dem 7. Februar 2011) in Empfang genommen hat. Damit hatte sie Schadenskenntnis.
Die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG wurde demzufolge (spätestens) am 7. Februar 2011 in Gang gesetzt und lief am 7. Februar 2013 ab. Die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 14. Februar 2013 (Urk. 8/481); sie erging nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die streitgegenständliche Forderung erweist sich somit als verjährt.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2013 (Urk. 2/1) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 3.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Angesichts des Umfangs der Akten und der Be deutung der Streitsache erscheint eine Prozessentschädig ung in der Höhe von Fr. 3'600.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) angemessen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerde führers sich nicht allein auf die streitentscheidende Frage des Eintritts der Verjährung beschränken durfte, sondern aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehalten war, sich auch zu den übrigen strittigen Punkten zu äussern. Demzu folge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Besch werdeführer eine Prozessentschä dig ung in der Höhe von Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2013 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Peyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker