Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 verpflichtete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Beiträge der Y.___ GmbH in Höhe von Fr. 68‘735.55 (Urk. 7/354). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. März 2013 tra t die Ausgleichskasse auf die von X.___ erhobene Einspra che nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 5. April 2013 Beschwerde und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine Einsprache einzu treten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Nichteintretens auf die Einsprache des Beschwerdeführers vor, die Verfügung vom 7. September 2012 sei dem Beschwerdeführer am 1 0. September 2012 zugestellt worden. Am 19. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer ihr eine mit 1. Oktober 2012 da tierte Einspracheschrift
per-E-Mail gesandt . Sie habe ihn daraufhin mit Verfü gung vom 21. Februar 2013 aufgefordert, die Einsprache zu unterzeichnen und die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu belegen . A m 2 8. Februar 2013
habe der Beschwerdeführer ein unterzeichnetes Exemplar seiner Einsprache eingereicht. Die Rechtzeitigkeit der
Einsprache habe er jedoch nicht nachweisen können. 1.2
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe am 1. Oktober 2012 Ein sprache gegen die Verfügung vom 7. September 2012 erhoben. Da er die Ein sprache nicht eingeschrieben versandt habe, habe er hierfür keinen Beleg. Da es für ihn nicht nur um sehr viel Geld, sondern auch um seine Zukunft gehe, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass er rechtzeitig Einsprache erho ben habe (Urk. 1). 2.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Beweislast für die Ein haltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 39 N 5). 3. 3.1
Folgender Sachverhalt ist aktenkundig: Die Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 7/354) wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. September 2012 zugestellt (Rückschein, Urk. 7/355). Am
17. Dezember 2012 sandte die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die am 7. September 2012 verfügte Schadenersatzforderung (Urk. 7/356), worauf der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vo m 1 9. Dezember 2012 (Urk. 7/357) eine mit 1. Oktober 2012 datierte Einspracheschrift
zustellte (Urk. 7/358). M it Verfügung vom 2 1. Februar 2013 setzte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer Frist an, um die Eingabe zu unterzeichnen und den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einsprache erhebung zu erbringe n (Urk. 7/370). Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 27.
Februar 2013 (Datum Poststem pel, Urk. 7/372) eine unterzeichne te
Einspracheschrift ein (Urk. 7/371). 3.2
Nachdem die Verfügung vom 7. September 2012 dem Beschwerdeführer am 10. September 2012 zugestellt wurde, lief die 30-tägige Einsprachefrist
bis am 10. Oktober 2012 (Art. 38 ATSG). Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer in nert dieser Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben hätte, lieg t nicht vor, kann doch alleine aus der Tatsache, dass der Inhalt der Verfügung vom 7. September 2012 für den Beschwerdeführer schwerwiegende Konsequenz hat, nicht geschlossen werde, er
habe tatsächlich rechtzeitig Ein sprache erhoben. Aktenkundig ist – wie ausgeführt – lediglich die E-Mail vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/357) bzw. das Einreichen der unterzeichneten Ein sprache am 2 7. Februar 2013 (Urk. 7/37 1-2). Diese beiden Handlungen erfolgten nach Ablauf der Einsprachefrist .
Da der Beschwerdeführer die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einsprache erhebung trägt (vgl. E. 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 7. September 2012 verpflichtete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Beiträge der Y.___ GmbH in Höhe von Fr. 68‘735.55 (Urk. 7/354). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. März 2013 tra t die Ausgleichskasse auf die von X.___ erhobene Einspra che nicht ein (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Nichteintretens auf die Einsprache des Beschwerdeführers vor, die Verfügung vom 7. September 2012 sei dem Beschwerdeführer am 1 0. September 2012 zugestellt worden. Am 19. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer ihr eine mit 1. Oktober 2012 da tierte Einspracheschrift
per-E-Mail gesandt . Sie habe ihn daraufhin mit Verfü gung vom 21. Februar 2013 aufgefordert, die Einsprache zu unterzeichnen und die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu belegen . A m 2 8. Februar 2013
habe der Beschwerdeführer ein unterzeichnetes Exemplar seiner Einsprache eingereicht. Die Rechtzeitigkeit der
Einsprache habe er jedoch nicht nachweisen können.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe am 1. Oktober 2012 Ein sprache gegen die Verfügung vom 7. September 2012 erhoben. Da er die Ein sprache nicht eingeschrieben versandt habe, habe er hierfür keinen Beleg. Da es für ihn nicht nur um sehr viel Geld, sondern auch um seine Zukunft gehe, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass er rechtzeitig Einsprache erho ben habe (Urk. 1). 2.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Beweislast für die Ein haltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 39 N 5).
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 5. April 2013 Beschwerde und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine Einsprache einzu treten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 3.1 Folgender Sachverhalt ist aktenkundig: Die Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 7/354) wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. September 2012 zugestellt (Rückschein, Urk. 7/355). Am
17. Dezember 2012 sandte die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die am 7. September 2012 verfügte Schadenersatzforderung (Urk. 7/356), worauf der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vo m 1 9. Dezember 2012 (Urk. 7/357) eine mit 1. Oktober 2012 datierte Einspracheschrift
zustellte (Urk. 7/358). M it Verfügung vom 2 1. Februar 2013 setzte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer Frist an, um die Eingabe zu unterzeichnen und den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einsprache erhebung zu erbringe n (Urk. 7/370). Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 27.
Februar 2013 (Datum Poststem pel, Urk. 7/372) eine unterzeichne te
Einspracheschrift ein (Urk. 7/371).
E. 3.2 Nachdem die Verfügung vom 7. September 2012 dem Beschwerdeführer am 10. September 2012 zugestellt wurde, lief die 30-tägige Einsprachefrist
bis am 10. Oktober 2012 (Art. 38 ATSG). Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer in nert dieser Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben hätte, lieg t nicht vor, kann doch alleine aus der Tatsache, dass der Inhalt der Verfügung vom 7. September 2012 für den Beschwerdeführer schwerwiegende Konsequenz hat, nicht geschlossen werde, er
habe tatsächlich rechtzeitig Ein sprache erhoben. Aktenkundig ist – wie ausgeführt – lediglich die E-Mail vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/357) bzw. das Einreichen der unterzeichneten Ein sprache am 2 7. Februar 2013 (Urk. 7/37 1-2). Diese beiden Handlungen erfolgten nach Ablauf der Einsprachefrist .
Da der Beschwerdeführer die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einsprache erhebung trägt (vgl. E. 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2013.00018 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
15. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 verpflichtete die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Beiträge der Y.___ GmbH in Höhe von Fr. 68‘735.55 (Urk. 7/354). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. März 2013 tra t die Ausgleichskasse auf die von X.___ erhobene Einspra che nicht ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 5. April 2013 Beschwerde und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine Einsprache einzu treten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Nichteintretens auf die Einsprache des Beschwerdeführers vor, die Verfügung vom 7. September 2012 sei dem Beschwerdeführer am 1 0. September 2012 zugestellt worden. Am 19. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer ihr eine mit 1. Oktober 2012 da tierte Einspracheschrift
per-E-Mail gesandt . Sie habe ihn daraufhin mit Verfü gung vom 21. Februar 2013 aufgefordert, die Einsprache zu unterzeichnen und die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu belegen . A m 2 8. Februar 2013
habe der Beschwerdeführer ein unterzeichnetes Exemplar seiner Einsprache eingereicht. Die Rechtzeitigkeit der
Einsprache habe er jedoch nicht nachweisen können. 1.2
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe am 1. Oktober 2012 Ein sprache gegen die Verfügung vom 7. September 2012 erhoben. Da er die Ein sprache nicht eingeschrieben versandt habe, habe er hierfür keinen Beleg. Da es für ihn nicht nur um sehr viel Geld, sondern auch um seine Zukunft gehe, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass er rechtzeitig Einsprache erho ben habe (Urk. 1). 2.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Beweislast für die Ein haltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 39 N 5). 3. 3.1
Folgender Sachverhalt ist aktenkundig: Die Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 7/354) wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. September 2012 zugestellt (Rückschein, Urk. 7/355). Am
17. Dezember 2012 sandte die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die am 7. September 2012 verfügte Schadenersatzforderung (Urk. 7/356), worauf der Beschwerde führer der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vo m 1 9. Dezember 2012 (Urk. 7/357) eine mit 1. Oktober 2012 datierte Einspracheschrift
zustellte (Urk. 7/358). M it Verfügung vom 2 1. Februar 2013 setzte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer Frist an, um die Eingabe zu unterzeichnen und den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einsprache erhebung zu erbringe n (Urk. 7/370). Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 27.
Februar 2013 (Datum Poststem pel, Urk. 7/372) eine unterzeichne te
Einspracheschrift ein (Urk. 7/371). 3.2
Nachdem die Verfügung vom 7. September 2012 dem Beschwerdeführer am 10. September 2012 zugestellt wurde, lief die 30-tägige Einsprachefrist
bis am 10. Oktober 2012 (Art. 38 ATSG). Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer in nert dieser Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben hätte, lieg t nicht vor, kann doch alleine aus der Tatsache, dass der Inhalt der Verfügung vom 7. September 2012 für den Beschwerdeführer schwerwiegende Konsequenz hat, nicht geschlossen werde, er
habe tatsächlich rechtzeitig Ein sprache erhoben. Aktenkundig ist – wie ausgeführt – lediglich die E-Mail vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/357) bzw. das Einreichen der unterzeichneten Ein sprache am 2 7. Februar 2013 (Urk. 7/37 1-2). Diese beiden Handlungen erfolgten nach Ablauf der Einsprachefrist .
Da der Beschwerdeführer die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einsprache erhebung trägt (vgl. E. 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler