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AK.2013.00009

Reduktion der Schadenersatzforderung. Ausgleichskasse hat durch eine Doppelzahlung von FAK-Zulagen (einmal an den Arbeitgeber und einmal an das Sozialamt, welches die von einem Kinderzulagenberechtigten Arbeitnehmer geschiedene Ehefrau unterstützte) einen Teil des Schadens überwiegend selbstverschuldet.

Zürich SozVersG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 . 1.1

Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversi cherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) seit 2006 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und die Beiträge an die Familienausgleichskasse n (FAK) ab (vgl.

Kontoauszug vom 4. Februar 2013, Urk. 5/230) .

Am 1 3. Oktober 2011 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet . D as Konkursverfahren wurde am 4. November 2011 mangels Aktiven eingestellt . Am 1 3. Februar 2012 wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug vom 4. Februar 2013, Urk. 5/ 232). 1.2

Mit Verfügung vom 2 1. November 2012 (Urk. 5/216) verpflichtete die Aus gleichs kasse

den ehemaligen Gesellschaf ter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, X.___, als Einzelhafter z ur Bezahlung von Scha denersatz im Betrag von Fr. 6‘997.6 0. Die von X.___ dagegen am 3. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 5/219) hiess di e Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 5/222 = Urk. 2) teilweise gut und reduzierte d ie Schadenersatzforderung auf Fr. 6‘957.60.

Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 5/223) gelangte X.___

an die Ausgleichskasse und ersuchte um ergänzende Auskünfte zur Klärung der Höhe des Schadensbetrags. Am 7. Februar 2013 liess die Ausgleichskasse dem hiesigen Gericht die Akten in Sachen X.___ (Urk. 5/1-232) zukom men und beantragte, die direkt bei ihr eingegangene Beschwerde vom 1 5. Ja nuar 2013 sei abzuweisen (Urk. 4). 2.

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 (Urk.

6) setzte das hiesige Gericht X.___ Frist an, um zu erklären, ob sein Schreiben vom 1 5. Januar 2013 vom hiesigen Geric ht als Beschwerde gegen den Ein s p racheentscheid der Ausgleichskasse vom 1 9. Dezember 2012 zu behandeln sei, und gegebenenfalls ein Rechtsbegehren zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 2 5. Februar 2013 (Urk.

8) beantragte X.___ sinngemäss die Aufhebung des Einsprachee ntscheids vom 1 9. Dezember 2012, was der Beschwerdegegnerin am 6. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung) sowie auf jene an die FAK gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzu lagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 3. 3.1

Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine wider rechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus.

Vorab zu prüfen ist, ob die Schadenersatzverfügung vom 2 1. November 2012 (Urk. 5/216) rechtzeitig erlassen wurden. 3.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl.

auch BGE 131 V 4 oben). 3.3

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 3.4

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E.

2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 3.5

Am 1 3. Oktober 2011 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 4. November 2011 mangels Aktiven eingestellt, was am 1 4. November 2011 im SHAB publiziert wurde (Urk. 5/232 S. 2). Die Schadenersatzverfügung vom 2 1. November 2012 erging somit innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und damit rechtzeitig. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe keinen Schaden erlitten, sondern es bestehe vielmehr ein Guthaben zu sei nen Gunsten . So würden in der Beitragsübersicht unter den Rückvergütungen zwei Positionen (zwei Rückzahlungen vom 1 6. Juli 2010 über Fr. 4‘118.83 und Fr. 3‘752.98) aufgeführt, welche nicht auf seinem ehemaligen Firmenkonto ein gegangen seien. Diese seien von dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden in der Höhe von Fr. 6‘957.60 abzuziehen. Ebenfalls abzu ziehen seien zu wenig verrechnete FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 4‘200.--, da die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2010 nur Fr. 8‘600.-- anstatt Fr. 12‘800.-- gutgeschrieben habe. Somit belaufe sich der zu seinen Gunsten bestehende Saldo auf Fr. 5‘1 14.21 (Urk. 1 und Urk. 8). 4.2

Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass nicht alle Beiträge, die elektro nisch gutgeschrieben würden, auch effektiv ausbezahlt würden, sondern dass es sich teilweise lediglich um fiktive Gutschriften handle, die nicht ausbe zahlt und auf die folgende Rechnung vorgetragen würden. Bei den vorge nommenen Korrekturen handle es sich um rechnerische Vorgänge. Was das Beitrags wesen im Zusammenhang mit den Kinderzulagen betreffe, so stelle dieses kantonales Recht dar und könne dies nicht im Zusammenhang mit bun des rechtlichen Beiträgen beurteilt werden. Überdies sei anzufügen, dass der Host-Auszug selbstredend Beweiswert habe, da es sich um einen Auszug aus dem Konto handle (Urk. 4 lit. c-e). 4.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden ist. Die weiteren Haftungsvoraus setzungen wurden nicht bestritten. Diesbezüglich kann denn auch ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) verwiesen werden. 5 .

Der Schaden besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schaden ersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwal tungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 6 . 6 .1

Vorliegend im Streit stehen zum einen die gemäss Konto-Auszug vom 4. Februar 2013 (Urk. 5/230) und gemäss Beitragsübersicht vom 4. Februar 2013 (Urk. 5/231) getätigten Buchungen im Zusammenhang mit den FAK-Zulage n betreffend das Jahr 2010. 6 .2

Ausweislich der Akten waren im Jahr 2010 zwei Arbeitnehmer der Y.___ GmbH zum Bezug von Kinderzulagen berechtigt, nämlich A.___ und B.___ . Die diesen Arbeitnehmern zustehenden Kinderzulagen beliefen sich im Jahr 2010 insgesamt auf Fr. 12‘800.-- (vgl.

Verfügungen vom 1 9. Mai 2010 und vom 2 9. Juni 2010, Urk. 5/139 und Urk. 5/148). Dieser Betrag wurde dem Konto der Y.___ GmbH am 2 5. März 2011 gutgeschrieben (Urk. 5/230 S. 7 Positio n 0002). Gleichzeitig und folge richtig

wurden

die dem Konto der Y.___ GmbH i m Verlauf des Jahres 2010 gutgeschriebenen pauschalen FAK-Zulagen für d ie Monate Januar bis Dezember 2010 in der Höhe von insgesamt Fr. 15‘660.-- (Fr. 7‘800 am 2 0. August 2010, Fr. 3‘900.-- am 7. September 2010 und Fr. 3‘900.-- am 1. Dezember 2010)

wieder belastet (Urk. 5/230 S 7 Position 002). 6 .3

Am 9. Mai 2011 wurden dem Konto der Y.___ GmbH verrechnungsweise weitere Fr. 4‘200.-- für FAK-Zulagen betreffend die Monate Januar bis Dezem ber 2010 belastet.

Im Zusammenhang mit dieser Aufrechnung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

Am 2 7. Juli 2010 stellte d as Sozialamt der Stadt C.___ (nachfolgend: Sozial amt)

bei der Beschwerdegegnerin ein Direktauszahlungsgesuch be treffend die Kinderzulagen für die Kinder von D.___ und A.___

(Urk. 5/151). Es stützte sich dabei auf das Scheidungsurteil der genannten Eltern vom 1 3. Februar 2002, wonach sich A.___ in Ziff. 3 der Schei dungsvereinbarung verpflichtete, allfällige Kinderzulagen an die Mutter weiter zuleiten (Urk. 5/152 f.). Aufgrund dieses Drittauszahlungsgesuchs wandte sich d ie Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. September 2010 (Urk. 5/163) an A.___ und machte ihn auf seine Weiterleitungspflicht aufmerk sam. Er wurde aufgefordert, innert 20 Tagen den Nachweis der Ausbezahlung der Kinderzulagen an D.___ zu erbringen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte d ie Y.___ GmbH dem Sozialamt für das Jahr 2010 nur am 1 2. März 2010 den Betrag von Fr. 2‘800.- - überwiesen (Urk. 5/169/1, Urk. 5/195).

Nach mehrmaligem Nachfragen des Sozialamtes bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/169) wandte sich letztere am 3 0. März 2011 an die Y.___ GmbH und forderte diese auf, die ausstehenden Z ulage n für die Kinder von A.___ und D.___ für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 8‘400.-- an D.___

zu überweisen (Urk. 5/175).

Am

6. April 2011 überwie s die

Y.___ GmbH dem Sozialamt sodann den Betrag von Fr. 1‘400.- (Urk. 5/169/1, Urk. 5/195). Vom Gesamtanspruch von A.___ auf Familienzulagen von Fr. 8‘400.- - blieben somit noch Fr. 4‘200.-

- ausstehend.

Am 9. Mai 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Sozialamt mit, das Gesuch um Direktauszahlung der Kinderzulagen an D.___

wer de gutgeheissen (Urk. 5/176). A m 3. August 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Aus zahlung für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 4‘200.- - an das Sozialamt (Urk. 5/194).

Somit hat die Beschwerdegegnerin d ie Zulagen für die Kinder von D.___ und A.___ für das Jahr 2010 im Teilbetrag von Fr. 4‘200.- - zum einen dem Konto der Y.___ GmbH gutgeschrieben – sie sind im Betrag von Fr. 12‘800.- -

(Urk. 5/230 S. 7 Position 0002) enthalten – und zum anderen wur den sie aufgrund des Drittauszahlungsanspruchs dem Sozialamt zuhanden von D.___ ausbezahlt (Urk. 5/194). Die Beschwerdegegnerin entschloss sich darauf im Mai 2011, die Fr. 4‘200.- dem Konto der Y.___ GmbH zu belasten (Urk. 5/169/1 unten, Urk. 5/230 S. 7, Position 0002, Buchung vom 9. Mai 2011).

Durch diese Doppelzahlung entstand der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe von Fr. 4‘200.--. Es stellt sich die Frage, ob sie den Betrag von Fr. 4‘200.- - dem Konto de r Y.___ GmbH zu R echt belastete beziehungsweise ob es eine entsprechende Rückerstattungspflicht oder eine Haftungsgrundlage der Y.___ GmbH gab. 6.4

Das Drittausz ahlungsgesuch seitens des Sozialamts wurde mit Schreiben vom 2 7. Juli 2010 bei der Beschwerdegegnerin gestellt. Nachdem sich die Beschwer degegnerin am 8. September 2010 an A.___ gewandt hatte, unter nahm sie nichts mehr, bis sie am 3 0. März 2011 nach mehrfachen Erinnerungen seitens des Sozialamtes die Y.___ GmbH zur Auszahlung der Zulagen an D.___ aufforderte. Dabei verkannte sie jedoch, dass die Drittauszahlung entsprechend dem Hauptantrag des Sozialamtes vom 2 7. Juli 2010 durch sie, die Beschwerdegegnerin, und nicht durch den Arbeitgeber vorzunehmen gewe sen wäre (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 15 N. 19, Weglei tung zum FamZG, RZ 246).

Es ist davon auszugehen, dass die Y.___ GmbH zumindest bis zum Schreiben der SVA Zürich vom 3 0. März 2011 die Kinderzulagen mit befreiender Wirkung nur an ihren Arbeitnehmer A.___ leisten konnte. Eine Vollmacht von A.___ zuhanden des Arbeitgebers zur Drittauszahlung an D.___ ist nicht aktenkundig.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine sorgfältige Abklärung des Sachverhalts . A ufgrund der Akten bleibt unklar, ob seitens der Y.___ GmbH Kinderzulagen für das Jahr 2010 ordnungsge mäss an A.___ ausgerichtet wurden. So mit ist auch die Frage offen, ob ein Rückerstattungsanspruch betreffend Kinderzulagen 2010 seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber der Y.___ GmbH o der A.___ bestand.

Der Schaden in der Höhe von Fr. 4‘200.-- wurde mithin durch überwiegendes Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin verursacht . 6.5

Für eine Haftung der Y.___ GmbH gestützt auf Art. 25 lit. c FamZG in Ver bin dung mit Art. 52 AHVG wäre alsdann höchstens dann Raum gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines allfälligen Rückerstattungsan spruchs gegenüber A.___ leer ausgegangen wäre. Im Übrigen wäre gemäss Art. 1 FamZG i n Verbindung mit

Art. 49 Abs. 1 ATSG bezüglich Rück erstattung eine Verfügung zu erlassen gewesen. Eine kommentarlose Belastung dem Konto für Beitragsforderungen ist kein gangbarer Weg. Entsprechend sind die Fr. 4‘200.- - vom entstandenen Schaden von Fr. 6‘957.60, welcher die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend macht, abzu ziehen. 7.

Der Beschwerdeführer machte

zum anderen geltend, die auf der Beitragsüber sicht der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 aufgeführten Rückzahlun gen vom 1 6. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 4‘118.83 und Fr. 3‘752.98 (Urk. 5/231) seien nicht auf d em ehemalige n Firmenkonto eingegangen, wes halb diese vom geltend gemachten Sc haden in Abzug zu bringen seien .

Diesbezüglich kann u nter Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegne rin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4 lit. d) und in der Beschwerde antwort (Urk. 4 S. 2 lit. c) sowie die Gutschriftsanzeige vom 2 0. August 2010 (Urk. 5/155) festgehalten werden, das s diese Rückzahlungen nicht zur Auszah lung gelangten, sie

jedoch buchhalterisch als Gutschriften berücksichtigt wur den, womit diese Forderungen durch Verrechnung untergegangen sind (vgl. Urk. 5/231). 8.

Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefoch tene Einspracheentscheid 1 9. Dezember 2012 (Urk. 2) dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘757.60 zu leisten hat. 9.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine um einen Drittel gekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche auf Fr. 500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 9. Dezember 2012 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Scha denersatz in der Höhe von Fr. 2‘757.60 zu leisten hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um einen Drit tel gekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MCS, Siegrist & Partner Management & Consulting Services - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 9. Dezember 2012 (Urk. 5/222 = Urk.

E. 1.1 Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversi cherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) seit 2006 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und die Beiträge an die Familienausgleichskasse n (FAK) ab (vgl.

Kontoauszug vom 4. Februar 2013, Urk. 5/230) .

Am 1 3. Oktober 2011 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet . D as Konkursverfahren wurde am 4. November 2011 mangels Aktiven eingestellt . Am 1 3. Februar 2012 wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug vom 4. Februar 2013, Urk. 5/ 232).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 2 1. November 2012 (Urk. 5/216) verpflichtete die Aus gleichs kasse

den ehemaligen Gesellschaf ter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, X.___, als Einzelhafter z ur Bezahlung von Scha denersatz im Betrag von Fr. 6‘997.6 0. Die von X.___ dagegen am 3. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 5/219) hiess di e Ausgleichskasse mit Entscheid vom

E. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art.

E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs.

E. 6 .3

Am 9. Mai 2011 wurden dem Konto der Y.___ GmbH verrechnungsweise weitere Fr. 4‘200.-- für FAK-Zulagen betreffend die Monate Januar bis Dezem ber 2010 belastet.

Im Zusammenhang mit dieser Aufrechnung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

Am 2 7. Juli 2010 stellte d as Sozialamt der Stadt C.___ (nachfolgend: Sozial amt)

bei der Beschwerdegegnerin ein Direktauszahlungsgesuch be treffend die Kinderzulagen für die Kinder von D.___ und A.___

(Urk. 5/151). Es stützte sich dabei auf das Scheidungsurteil der genannten Eltern vom 1 3. Februar 2002, wonach sich A.___ in Ziff. 3 der Schei dungsvereinbarung verpflichtete, allfällige Kinderzulagen an die Mutter weiter zuleiten (Urk. 5/152 f.). Aufgrund dieses Drittauszahlungsgesuchs wandte sich d ie Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. September 2010 (Urk. 5/163) an A.___ und machte ihn auf seine Weiterleitungspflicht aufmerk sam. Er wurde aufgefordert, innert 20 Tagen den Nachweis der Ausbezahlung der Kinderzulagen an D.___ zu erbringen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte d ie Y.___ GmbH dem Sozialamt für das Jahr 2010 nur am 1 2. März 2010 den Betrag von Fr. 2‘800.- - überwiesen (Urk. 5/169/1, Urk. 5/195).

Nach mehrmaligem Nachfragen des Sozialamtes bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/169) wandte sich letztere am 3 0. März 2011 an die Y.___ GmbH und forderte diese auf, die ausstehenden Z ulage n für die Kinder von A.___ und D.___ für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 8‘400.-- an D.___

zu überweisen (Urk. 5/175).

Am

6. April 2011 überwie s die

Y.___ GmbH dem Sozialamt sodann den Betrag von Fr. 1‘400.- (Urk. 5/169/1, Urk. 5/195). Vom Gesamtanspruch von A.___ auf Familienzulagen von Fr. 8‘400.- - blieben somit noch Fr. 4‘200.-

- ausstehend.

Am 9. Mai 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Sozialamt mit, das Gesuch um Direktauszahlung der Kinderzulagen an D.___

wer de gutgeheissen (Urk. 5/176). A m 3. August 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Aus zahlung für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 4‘200.- - an das Sozialamt (Urk. 5/194).

Somit hat die Beschwerdegegnerin d ie Zulagen für die Kinder von D.___ und A.___ für das Jahr 2010 im Teilbetrag von Fr. 4‘200.- - zum einen dem Konto der Y.___ GmbH gutgeschrieben – sie sind im Betrag von Fr. 12‘800.- -

(Urk. 5/230 S. 7 Position 0002) enthalten – und zum anderen wur den sie aufgrund des Drittauszahlungsanspruchs dem Sozialamt zuhanden von D.___ ausbezahlt (Urk. 5/194). Die Beschwerdegegnerin entschloss sich darauf im Mai 2011, die Fr. 4‘200.- dem Konto der Y.___ GmbH zu belasten (Urk. 5/169/1 unten, Urk. 5/230 S. 7, Position 0002, Buchung vom 9. Mai 2011).

Durch diese Doppelzahlung entstand der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe von Fr. 4‘200.--. Es stellt sich die Frage, ob sie den Betrag von Fr. 4‘200.- - dem Konto de r Y.___ GmbH zu R echt belastete beziehungsweise ob es eine entsprechende Rückerstattungspflicht oder eine Haftungsgrundlage der Y.___ GmbH gab.

E. 6.4 Das Drittausz ahlungsgesuch seitens des Sozialamts wurde mit Schreiben vom 2 7. Juli 2010 bei der Beschwerdegegnerin gestellt. Nachdem sich die Beschwer degegnerin am 8. September 2010 an A.___ gewandt hatte, unter nahm sie nichts mehr, bis sie am 3 0. März 2011 nach mehrfachen Erinnerungen seitens des Sozialamtes die Y.___ GmbH zur Auszahlung der Zulagen an D.___ aufforderte. Dabei verkannte sie jedoch, dass die Drittauszahlung entsprechend dem Hauptantrag des Sozialamtes vom 2 7. Juli 2010 durch sie, die Beschwerdegegnerin, und nicht durch den Arbeitgeber vorzunehmen gewe sen wäre (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 15 N. 19, Weglei tung zum FamZG, RZ 246).

Es ist davon auszugehen, dass die Y.___ GmbH zumindest bis zum Schreiben der SVA Zürich vom 3 0. März 2011 die Kinderzulagen mit befreiender Wirkung nur an ihren Arbeitnehmer A.___ leisten konnte. Eine Vollmacht von A.___ zuhanden des Arbeitgebers zur Drittauszahlung an D.___ ist nicht aktenkundig.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine sorgfältige Abklärung des Sachverhalts . A ufgrund der Akten bleibt unklar, ob seitens der Y.___ GmbH Kinderzulagen für das Jahr 2010 ordnungsge mäss an A.___ ausgerichtet wurden. So mit ist auch die Frage offen, ob ein Rückerstattungsanspruch betreffend Kinderzulagen 2010 seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber der Y.___ GmbH o der A.___ bestand.

Der Schaden in der Höhe von Fr. 4‘200.-- wurde mithin durch überwiegendes Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin verursacht .

E. 6.5 Für eine Haftung der Y.___ GmbH gestützt auf Art. 25 lit. c FamZG in Ver bin dung mit Art. 52 AHVG wäre alsdann höchstens dann Raum gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines allfälligen Rückerstattungsan spruchs gegenüber A.___ leer ausgegangen wäre. Im Übrigen wäre gemäss Art. 1 FamZG i n Verbindung mit

Art. 49 Abs. 1 ATSG bezüglich Rück erstattung eine Verfügung zu erlassen gewesen. Eine kommentarlose Belastung dem Konto für Beitragsforderungen ist kein gangbarer Weg. Entsprechend sind die Fr. 4‘200.- - vom entstandenen Schaden von Fr. 6‘957.60, welcher die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend macht, abzu ziehen.

E. 7 Der Beschwerdeführer machte

zum anderen geltend, die auf der Beitragsüber sicht der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 aufgeführten Rückzahlun gen vom 1 6. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 4‘118.83 und Fr. 3‘752.98 (Urk. 5/231) seien nicht auf d em ehemalige n Firmenkonto eingegangen, wes halb diese vom geltend gemachten Sc haden in Abzug zu bringen seien .

Diesbezüglich kann u nter Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegne rin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4 lit. d) und in der Beschwerde antwort (Urk. 4 S. 2 lit. c) sowie die Gutschriftsanzeige vom 2 0. August 2010 (Urk. 5/155) festgehalten werden, das s diese Rückzahlungen nicht zur Auszah lung gelangten, sie

jedoch buchhalterisch als Gutschriften berücksichtigt wur den, womit diese Forderungen durch Verrechnung untergegangen sind (vgl. Urk. 5/231).

E. 8 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefoch tene Einspracheentscheid 1 9. Dezember 2012 (Urk. 2) dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘757.60 zu leisten hat.

E. 9 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine um einen Drittel gekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche auf Fr. 500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 9. Dezember 2012 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Scha denersatz in der Höhe von Fr. 2‘757.60 zu leisten hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um einen Drit tel gekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MCS, Siegrist & Partner Management & Consulting Services - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2013.00009 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch MCS, Siegrist & Partner Management & Consulting Services Herostrasse 9, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 . 1.1

Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversi cherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) seit 2006 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und die Beiträge an die Familienausgleichskasse n (FAK) ab (vgl.

Kontoauszug vom 4. Februar 2013, Urk. 5/230) .

Am 1 3. Oktober 2011 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet . D as Konkursverfahren wurde am 4. November 2011 mangels Aktiven eingestellt . Am 1 3. Februar 2012 wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug vom 4. Februar 2013, Urk. 5/ 232). 1.2

Mit Verfügung vom 2 1. November 2012 (Urk. 5/216) verpflichtete die Aus gleichs kasse

den ehemaligen Gesellschaf ter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, X.___, als Einzelhafter z ur Bezahlung von Scha denersatz im Betrag von Fr. 6‘997.6 0. Die von X.___ dagegen am 3. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 5/219) hiess di e Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 5/222 = Urk. 2) teilweise gut und reduzierte d ie Schadenersatzforderung auf Fr. 6‘957.60.

Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 5/223) gelangte X.___

an die Ausgleichskasse und ersuchte um ergänzende Auskünfte zur Klärung der Höhe des Schadensbetrags. Am 7. Februar 2013 liess die Ausgleichskasse dem hiesigen Gericht die Akten in Sachen X.___ (Urk. 5/1-232) zukom men und beantragte, die direkt bei ihr eingegangene Beschwerde vom 1 5. Ja nuar 2013 sei abzuweisen (Urk. 4). 2.

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2013 (Urk.

6) setzte das hiesige Gericht X.___ Frist an, um zu erklären, ob sein Schreiben vom 1 5. Januar 2013 vom hiesigen Geric ht als Beschwerde gegen den Ein s p racheentscheid der Ausgleichskasse vom 1 9. Dezember 2012 zu behandeln sei, und gegebenenfalls ein Rechtsbegehren zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 2 5. Februar 2013 (Urk.

8) beantragte X.___ sinngemäss die Aufhebung des Einsprachee ntscheids vom 1 9. Dezember 2012, was der Beschwerdegegnerin am 6. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung) sowie auf jene an die FAK gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzu lagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 3. 3.1

Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine wider rechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus.

Vorab zu prüfen ist, ob die Schadenersatzverfügung vom 2 1. November 2012 (Urk. 5/216) rechtzeitig erlassen wurden. 3.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl.

auch BGE 131 V 4 oben). 3.3

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 3.4

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadener satzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweize rischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E.

2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c). 3.5

Am 1 3. Oktober 2011 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 4. November 2011 mangels Aktiven eingestellt, was am 1 4. November 2011 im SHAB publiziert wurde (Urk. 5/232 S. 2). Die Schadenersatzverfügung vom 2 1. November 2012 erging somit innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und damit rechtzeitig. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe keinen Schaden erlitten, sondern es bestehe vielmehr ein Guthaben zu sei nen Gunsten . So würden in der Beitragsübersicht unter den Rückvergütungen zwei Positionen (zwei Rückzahlungen vom 1 6. Juli 2010 über Fr. 4‘118.83 und Fr. 3‘752.98) aufgeführt, welche nicht auf seinem ehemaligen Firmenkonto ein gegangen seien. Diese seien von dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden in der Höhe von Fr. 6‘957.60 abzuziehen. Ebenfalls abzu ziehen seien zu wenig verrechnete FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 4‘200.--, da die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2010 nur Fr. 8‘600.-- anstatt Fr. 12‘800.-- gutgeschrieben habe. Somit belaufe sich der zu seinen Gunsten bestehende Saldo auf Fr. 5‘1 14.21 (Urk. 1 und Urk. 8). 4.2

Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass nicht alle Beiträge, die elektro nisch gutgeschrieben würden, auch effektiv ausbezahlt würden, sondern dass es sich teilweise lediglich um fiktive Gutschriften handle, die nicht ausbe zahlt und auf die folgende Rechnung vorgetragen würden. Bei den vorge nommenen Korrekturen handle es sich um rechnerische Vorgänge. Was das Beitrags wesen im Zusammenhang mit den Kinderzulagen betreffe, so stelle dieses kantonales Recht dar und könne dies nicht im Zusammenhang mit bun des rechtlichen Beiträgen beurteilt werden. Überdies sei anzufügen, dass der Host-Auszug selbstredend Beweiswert habe, da es sich um einen Auszug aus dem Konto handle (Urk. 4 lit. c-e). 4.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden ist. Die weiteren Haftungsvoraus setzungen wurden nicht bestritten. Diesbezüglich kann denn auch ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) verwiesen werden. 5 .

Der Schaden besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schaden ersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwal tungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 6 . 6 .1

Vorliegend im Streit stehen zum einen die gemäss Konto-Auszug vom 4. Februar 2013 (Urk. 5/230) und gemäss Beitragsübersicht vom 4. Februar 2013 (Urk. 5/231) getätigten Buchungen im Zusammenhang mit den FAK-Zulage n betreffend das Jahr 2010. 6 .2

Ausweislich der Akten waren im Jahr 2010 zwei Arbeitnehmer der Y.___ GmbH zum Bezug von Kinderzulagen berechtigt, nämlich A.___ und B.___ . Die diesen Arbeitnehmern zustehenden Kinderzulagen beliefen sich im Jahr 2010 insgesamt auf Fr. 12‘800.-- (vgl.

Verfügungen vom 1 9. Mai 2010 und vom 2 9. Juni 2010, Urk. 5/139 und Urk. 5/148). Dieser Betrag wurde dem Konto der Y.___ GmbH am 2 5. März 2011 gutgeschrieben (Urk. 5/230 S. 7 Positio n 0002). Gleichzeitig und folge richtig

wurden

die dem Konto der Y.___ GmbH i m Verlauf des Jahres 2010 gutgeschriebenen pauschalen FAK-Zulagen für d ie Monate Januar bis Dezember 2010 in der Höhe von insgesamt Fr. 15‘660.-- (Fr. 7‘800 am 2 0. August 2010, Fr. 3‘900.-- am 7. September 2010 und Fr. 3‘900.-- am 1. Dezember 2010)

wieder belastet (Urk. 5/230 S 7 Position 002). 6 .3

Am 9. Mai 2011 wurden dem Konto der Y.___ GmbH verrechnungsweise weitere Fr. 4‘200.-- für FAK-Zulagen betreffend die Monate Januar bis Dezem ber 2010 belastet.

Im Zusammenhang mit dieser Aufrechnung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

Am 2 7. Juli 2010 stellte d as Sozialamt der Stadt C.___ (nachfolgend: Sozial amt)

bei der Beschwerdegegnerin ein Direktauszahlungsgesuch be treffend die Kinderzulagen für die Kinder von D.___ und A.___

(Urk. 5/151). Es stützte sich dabei auf das Scheidungsurteil der genannten Eltern vom 1 3. Februar 2002, wonach sich A.___ in Ziff. 3 der Schei dungsvereinbarung verpflichtete, allfällige Kinderzulagen an die Mutter weiter zuleiten (Urk. 5/152 f.). Aufgrund dieses Drittauszahlungsgesuchs wandte sich d ie Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. September 2010 (Urk. 5/163) an A.___ und machte ihn auf seine Weiterleitungspflicht aufmerk sam. Er wurde aufgefordert, innert 20 Tagen den Nachweis der Ausbezahlung der Kinderzulagen an D.___ zu erbringen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte d ie Y.___ GmbH dem Sozialamt für das Jahr 2010 nur am 1 2. März 2010 den Betrag von Fr. 2‘800.- - überwiesen (Urk. 5/169/1, Urk. 5/195).

Nach mehrmaligem Nachfragen des Sozialamtes bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/169) wandte sich letztere am 3 0. März 2011 an die Y.___ GmbH und forderte diese auf, die ausstehenden Z ulage n für die Kinder von A.___ und D.___ für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 8‘400.-- an D.___

zu überweisen (Urk. 5/175).

Am

6. April 2011 überwie s die

Y.___ GmbH dem Sozialamt sodann den Betrag von Fr. 1‘400.- (Urk. 5/169/1, Urk. 5/195). Vom Gesamtanspruch von A.___ auf Familienzulagen von Fr. 8‘400.- - blieben somit noch Fr. 4‘200.-

- ausstehend.

Am 9. Mai 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Sozialamt mit, das Gesuch um Direktauszahlung der Kinderzulagen an D.___

wer de gutgeheissen (Urk. 5/176). A m 3. August 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Aus zahlung für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 4‘200.- - an das Sozialamt (Urk. 5/194).

Somit hat die Beschwerdegegnerin d ie Zulagen für die Kinder von D.___ und A.___ für das Jahr 2010 im Teilbetrag von Fr. 4‘200.- - zum einen dem Konto der Y.___ GmbH gutgeschrieben – sie sind im Betrag von Fr. 12‘800.- -

(Urk. 5/230 S. 7 Position 0002) enthalten – und zum anderen wur den sie aufgrund des Drittauszahlungsanspruchs dem Sozialamt zuhanden von D.___ ausbezahlt (Urk. 5/194). Die Beschwerdegegnerin entschloss sich darauf im Mai 2011, die Fr. 4‘200.- dem Konto der Y.___ GmbH zu belasten (Urk. 5/169/1 unten, Urk. 5/230 S. 7, Position 0002, Buchung vom 9. Mai 2011).

Durch diese Doppelzahlung entstand der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe von Fr. 4‘200.--. Es stellt sich die Frage, ob sie den Betrag von Fr. 4‘200.- - dem Konto de r Y.___ GmbH zu R echt belastete beziehungsweise ob es eine entsprechende Rückerstattungspflicht oder eine Haftungsgrundlage der Y.___ GmbH gab. 6.4

Das Drittausz ahlungsgesuch seitens des Sozialamts wurde mit Schreiben vom 2 7. Juli 2010 bei der Beschwerdegegnerin gestellt. Nachdem sich die Beschwer degegnerin am 8. September 2010 an A.___ gewandt hatte, unter nahm sie nichts mehr, bis sie am 3 0. März 2011 nach mehrfachen Erinnerungen seitens des Sozialamtes die Y.___ GmbH zur Auszahlung der Zulagen an D.___ aufforderte. Dabei verkannte sie jedoch, dass die Drittauszahlung entsprechend dem Hauptantrag des Sozialamtes vom 2 7. Juli 2010 durch sie, die Beschwerdegegnerin, und nicht durch den Arbeitgeber vorzunehmen gewe sen wäre (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 15 N. 19, Weglei tung zum FamZG, RZ 246).

Es ist davon auszugehen, dass die Y.___ GmbH zumindest bis zum Schreiben der SVA Zürich vom 3 0. März 2011 die Kinderzulagen mit befreiender Wirkung nur an ihren Arbeitnehmer A.___ leisten konnte. Eine Vollmacht von A.___ zuhanden des Arbeitgebers zur Drittauszahlung an D.___ ist nicht aktenkundig.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine sorgfältige Abklärung des Sachverhalts . A ufgrund der Akten bleibt unklar, ob seitens der Y.___ GmbH Kinderzulagen für das Jahr 2010 ordnungsge mäss an A.___ ausgerichtet wurden. So mit ist auch die Frage offen, ob ein Rückerstattungsanspruch betreffend Kinderzulagen 2010 seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber der Y.___ GmbH o der A.___ bestand.

Der Schaden in der Höhe von Fr. 4‘200.-- wurde mithin durch überwiegendes Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin verursacht . 6.5

Für eine Haftung der Y.___ GmbH gestützt auf Art. 25 lit. c FamZG in Ver bin dung mit Art. 52 AHVG wäre alsdann höchstens dann Raum gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines allfälligen Rückerstattungsan spruchs gegenüber A.___ leer ausgegangen wäre. Im Übrigen wäre gemäss Art. 1 FamZG i n Verbindung mit

Art. 49 Abs. 1 ATSG bezüglich Rück erstattung eine Verfügung zu erlassen gewesen. Eine kommentarlose Belastung dem Konto für Beitragsforderungen ist kein gangbarer Weg. Entsprechend sind die Fr. 4‘200.- - vom entstandenen Schaden von Fr. 6‘957.60, welcher die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend macht, abzu ziehen. 7.

Der Beschwerdeführer machte

zum anderen geltend, die auf der Beitragsüber sicht der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 aufgeführten Rückzahlun gen vom 1 6. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 4‘118.83 und Fr. 3‘752.98 (Urk. 5/231) seien nicht auf d em ehemalige n Firmenkonto eingegangen, wes halb diese vom geltend gemachten Sc haden in Abzug zu bringen seien .

Diesbezüglich kann u nter Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegne rin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4 lit. d) und in der Beschwerde antwort (Urk. 4 S. 2 lit. c) sowie die Gutschriftsanzeige vom 2 0. August 2010 (Urk. 5/155) festgehalten werden, das s diese Rückzahlungen nicht zur Auszah lung gelangten, sie

jedoch buchhalterisch als Gutschriften berücksichtigt wur den, womit diese Forderungen durch Verrechnung untergegangen sind (vgl. Urk. 5/231). 8.

Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefoch tene Einspracheentscheid 1 9. Dezember 2012 (Urk. 2) dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘757.60 zu leisten hat. 9.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine um einen Drittel gekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche auf Fr. 500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 9. Dezember 2012 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Scha denersatz in der Höhe von Fr. 2‘757.60 zu leisten hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um einen Drit tel gekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MCS, Siegrist & Partner Management & Consulting Services - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf