Sachverhalt
1. 1.1
Die Firma D.___ mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeit - geberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab ( Urk. 2/ 13/633). Am 19. September 2007 stellte das Be treibungsamt E.___ der Ausgleichskasse, welche die Firma D.___ wegen ausstehender Beiträge betrieben hatte, die ersten beiden von insge samt neun Verlustscheinen aus ( Urk. 2/ 13/451-452; vgl. auch Urk. 2/ 13/459, 2/ 13/473-476, 2/ 13/490, 2/ 13/503, 2/ 13/516-517 und 2/ 13/575-576). 1.2
Mit Verfügungen vom 19. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/504-508) verpflichtete die Aus gleichskasse
Y.___ , Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ , (ehemals) Verwaltungsräte der Firma D.___ , in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 280'041.30. Mit Verfügung vom 15. Juni 2009 ( Urk. 2/ 13/584) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , der ebenfalls Einsitz im Verwaltungsrat der Gesellschaft hatte, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 266'908.85, und zwar in solidarischer Haftung mit den übrigen ins Recht gefassten Organpersonen.
Während C.___ die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverfügung aner kannte und mit der Ausgleichskasse eine Ratenzahlungsvereinbarung ab schloss ( Urk. 2/ 13/528), erhoben die übrigen ins Recht gefassten Personen Ein sprachen (vgl. Urk. 2/ 13/558-561 und 2/ 13/588). Mit Entscheiden vom 14. und 18. Mai 2010 ( Urk. 2/ 2, 2/ 6/2, 2/ 7/2, 2/ 8/2 und 2/ 9/2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprachen teilweise gut und reduzierte die geforderten Schadenersatzbe träge folgendermassen: Sie verpflichtete X.___ zur Bezahlung von Fr. 169'799.95 ( Urk. 2/ 2), Y.___ zur Bezahlung von Fr. 51'234.40 ( Urk. 2/ 6/2), Z.___ zur Bezahlung von Fr. 164'829.40 ( Urk. 2/ 7/2), A.___ zur Bezahlung von Fr. 154'602.10 ( Urk. 2/ 8/2) und B.___ zur Bezahlung von Fr. 164'829.40 ( Urk. 2/ 9/2). 2. 2.1
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2010 ( Urk. 2/
1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010 […] sei aufzu heben. Eventualiter sei die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers zu redu zieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Y.___ und Z.___ liessen ebenfalls am 18. Juni 2010 Beschwer den erheben und jeweils folgende Anträge stellen ( Urk. 2/ 6/1 und 2/ 7/1): Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten hat; eventualiter sei der Betrag des Schadenersatzes zu reduzieren; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 ( Urk. 2/ 8/1) liess A.___ Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 in dem Sinne aufzuheben, als der Beschwerde führer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin für entgan gene Beiträge Schadenersatz von CHF 154'602.10 zu leisten, und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG bestehen. 2. Eventualiter sei das Verfahren während der Dauer der Ratenzah lungen durch die Firma D.___ / C.___ zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. […] MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Schliesslich liess auch B.___ am 24. Juni 2010 ( Urk. 2/ 9/1) Be schwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 in dem Sinne aufzuheben, als der Beschwerde führer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin für entgan gene Beiträge Schadenersatz von CHF 164'829.40 zu leisten, und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG bestehen. 2. Eventualiter sei das Verfahren während der Dauer der Ratenzah lungen durch die Firma D.___ / C.___ zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. […] MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ( Urk. 2/
5) wurden die genannten Beschwerde verfahren vereinigt und der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 ( Urk. 2/
12) beantragte die Ausgleichskasse, es seien die Beschwerden ab zuweisen, soweit diese nicht teilweise gegenstandslos geworden seien. In ihren Repliken liessen X.___ , Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 2/ 23, 2/ 29, 2/ 30 und 2/ 31 [wobei zu beachten ist, dass Urk. 2/ 29 inhaltlich offenbar sowohl für A.___ als auch für B.___ verfasst wurde]). Zudem liess auch X.___ einen Sistierungsantrag stellen ( Urk. 2/ 23 S. 2). Die Ausgleichskasse verzichtete am 23. Februar 2011 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 2/ 36). 2.2
Mit Urteil vom 25. Juli 2012 (Urk. 2/39) wies das Sozialversicherungsgericht die Anträge auf Verfahrenssistierung ab und wies - s oweit die Verfahren nicht als gegenstandslos geworden ab geschrieben wurden - die Beschwerden von X.___ und Y.___ ab, hiess die Beschwerden von Z.___ , A.___ und B.___ teilweise gut und stellte fest , dass X.___ Schadenersatz von Fr. 149'584.95, Y.___ und Z.___ Schaden ersatz von je Fr. 31'019.40 sowie A.___ und B.___ Schaden ersatz von je Fr. 51'474.05 zu leisten haben, wobei im Rahmen der jeweiligen Haftungs beträge unter ihne n Solidarität bestehe . 2.3
Die dagegen von B.___ , A.___ und X.___
erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2012 (Urk. 1) in dem Sinne gut, dass das ange fochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das hiesige Gericht zurückgewie sen wurde, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre (Beiladung von C.___ ). 2.4
Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 3) wurde C.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt; seinem Rechtsvertreter wurden auf entsprechende s Gesuch sämtliche Verfahrensakten zur Einsicht nahme überlassen (vgl. Urk. 4-7). C.___ liess sich jedoch nicht ver nehmen (vgl. Urk. 8-9).
Am 27. Januar 2014 reichte die Ausgleichskasse einen neu erstellten Kontoaus zug und eine entsprechende Beitragsübersicht zu den Akten (Urk. 11/1-2). Sie erklärte, dass sich der Beitragsausstand - nach weiteren Zahlungen von C.___
- inzwischen auf Fr. 102‘427.25 reduziert habe (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14/1-4) wurde den Verfahrensbe teiligten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 3. März 2014 liessen Z.___ und Y.___ ihre Stellungnahmen (Urk. 16 und 17) ins Recht reichen. Am 6. Mai 2014 folgte die Stellungnahme von X.___ (Urk. 22) und am 26. Mai 2014 diejenige von A.___ und B.___ (Urk. 25). C.___ liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahmen wur den den Verfahrensbeteiligten am 4. Juni 2014 wechselseitig zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 26) . Seither erreichten das Gericht keine weiteren Einga ben.
Die Ausgleichskasse bestätigte am 14. November 2014 telefonisch, dass vom 18. Februar bis 17. Oktober 2014 neun weitere Zahlungen von je Fr. 3‘000. eingegangen seien, was den Beitragsausstand weiter reduziert habe (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines an deren Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Bestimmun gen finden im vorliegenden Verfahren sinngemäss Anwendung (§ 28 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Soweit die Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Prozesses beantra gen liessen, begründeten sie dies im Wesentlichen damit, dass zu erwarten sei, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin (in nächster oder fer nerer Zukunft) von dritter Seite befriedigt werde. Wie sich aus den nachfolgen den Erwägungen ergeben wird, ist dies aber nicht eingetreten. Zudem ist zu be achten, dass allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit C.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen hat, nicht für eine Sistierung des Prozesses ausreicht. Es hiesse die Vorteile, die dem Gläubiger einer Solidar forderung von Gesetzes wegen zustehen, in einen Nachteil zu verwandeln, wenn der Gläubiger sich mit den Ratenzahlungen eines einzigen Solidarschuldners zufrieden geben müsste und nicht auch schon die anderen Solidarschuldner ins Recht fassen dürfte. Im Endeffekt würde somit aus einer Solidarschuld eine subsidiäre Schuld. Damit würde das Prozessrecht (die Verfahrenssistierung) die Durchsetzung des materiellen Rechts vereiteln. Das dies nicht in Frage kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. 2. 2.1 2.1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzord nungs
- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonal rechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 20 07 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagen gesetzes ; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Bei träge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186). 2.1.2
Soweit die Beschwerdeführer 4 und 5 bestreiten liessen, dass es für die sub sidiäre Haftung von Organpersonen eine genügende gesetzliche Grundlage gebe (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 3 ff. und Urk. 2/ 9/1 S. 3 ff.), sind sie auf die seit 1. Januar 2012 geltende Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 AHVG hinzuweisen. Danach haften, falls es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt, sub sidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Li quidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Mit dieser Bestimmung wurde die langjährige höchstrichterliche Praxis kodifiziert (vgl. anstatt vieler die Zitate in E. 2.1.1). Es besteht kein Anlass, von dieser konsoli dierten Praxis abzuweichen. 2.1.3
Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht der Beschwerde führer 4 und 5 (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 16 f. und Urk. 2/ 9/1 S. 16 f.) - auch hinsicht lich des für entgangene FAK-Beiträge geltend gemachten Schadenersatzes ak tivlegitimiert . Nach § 22 Abs. 2 des bis Ende 2007 gültig gewesenen Gesetzes über die Kinderzulagen sowie gemäss der unveränderten Bestimmung des da nach gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes (ebenfalls § 22 Abs. 2) wird die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt übertragen (vgl. dazu auch § 14 des seit 1. Juli 2009 geltenden Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen). Zum Aufgabenbereich der Führung der Familienausgleichskasse gehört selbstredend auch die Geltendma chung von Schadenersatz. Dass innerhalb der Sozialversicherungsanstalt die Ausgleichskasse mit der Geltendmachung von Schadenersatz für nicht entrich tete FAK-Beiträge betraut wurde, erweist sich - da dieser Stelle insbesondere auch die Einforderung allfälliger bundesrechtlich begründeter Schadenersatz forderungen obliegt, die regelmässig höher sind als die kantonalrechtlich be gründeten - die gewählte Lösung nicht nur als sachgerecht, sondern gestützt auf die der Sozialversicherungsanstalt in § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Inva lidenversi cherung übertragene Koordinationsfunktion auch als rechtens. 2.2 2.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betrei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsver lustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesge set zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Ar beitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustschei nes an einer Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In die sem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300). 2.2.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 ). 2.2.3
Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin – wie bereits ausgeführt – insgesamt neun Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG ausgestellt; die ersten Verlustscheine datieren vom 19. September 2007 ( Urk. 2/ 13/451-452). Als die Beschwerdegegnerin von diesen Verlustscheinen Kenntnis erhielt, wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 19. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/504-508) und 15. Juni 2009 ( Urk. 2/ 13/584) wahrte die Be schwerdegegnerin die Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und unter brach damit die Verjährung. Auch in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren wurde die Verjährung regelmässig und fristgerecht unterbrochen. Die streitge genständlichen Forderungen sind somit nicht verjährt.
Soweit sich die Beschwerdeführer 4 und 5 auf den Standpunkt stellten, dass die genannte Verjährungsfrist bereits viel früher in Gang gesetzt worden sei, näm lich schon durch die zahlreichen Mahnungen, Zahlungsbefehle und Pfändungen in den Jahren 2000 bis 2005 (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 19 ff. und Urk. 2/ 9/1 S. 20 ff.), ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Auffassung nicht der oben wiedergege benen Rechtslage entspricht. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der es an gezeigt erscheinen liesse, von der konsolidierten höchstrichterlichen Praxis ab zuweichen. Die Verjährungsfrist wurde auch in casu
- wie oben ausgeführt - erst mit der Zustellung der Verlustscheine an die Beschwerdegegnerin in Gang gesetzt. Zuvor konnte die Beschwerdegegnerin nicht Kenntnis vom Schaden ha ben, weil dieser im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.1) gar noch nicht eingetreten war. 3. 3.1 3.1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109
V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.1.2
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 3.2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderungen auf die ihr ausgestellten Ver lustscheine , die sie gegenüber der Firma D.___ erwirkte (vgl. dazu auch Urk. 2/ 13/584): - Verlustschein vom 19. September 2007 ( Urk. 2/ 13/451) Fr. 85'706.00 - Verlustschein vom 19. September 2007 ( Urk. 2/ 13/452) Fr. 10'639.30 - Verlustschein vom 26. Oktober 2007 ( Urk. 2/ 13/459) Fr. 5'280.25 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/473) Fr. 275.25 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/474) Fr. 272.95 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/475) Fr. 625.50 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/476) Fr. 3'177.15 - Verlustschein vom 12. Februar 2008 ( Urk. 2/ 13/490) Fr. 10'804.70 - Verlustschein vom 23. April 2008 ( Urk. 2/ 13/503) Fr. 11'412.25 - Verlustschein vom 29. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/516) Fr. 70'164.25 - Verlustschein vom 29. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/517) Fr. 22'127.95 - Verlustschein vom 29. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/518) Fr. 10'786.40 - Verlustschein vom 28. August 2008 ( Urk. 2/ 13/575) Fr. 10'785.45 - Verlustschein vom 28. August 2008 ( Urk. 2/ 13/576) Fr. 39'181.15 ______________________________________________________________ Total Fr. 281'235.55
Von dieser Summe brachte die Beschwerdegegnerin diverse Gutschriften und Zahlungen in Abzug, so dass per 24. August 2010 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 231'448.85 bestand (vgl. Betragsüber sicht und Kontoauszug vom 24. August 2010 [ Urk. 2/ 13/634-635]). Aus den oben genannten Verlustscheinen ist zudem ersichtlich, dass sie für von der Firma D.___ für die Jahre 2005 bis 2007 geschuldete Sozialversi cherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) ausgestellt wurden.
Im Weiteren liegen - neben zahlreichen Mahnungen, Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehlen und Verzugszinsabrechnungen (vgl. dazu etwa die Übersich ten in Urk. 2/ 13/634 S. 2 ff.) - die Jahresabrechnungen der Firma D.___ für die Jahre 2005 bis 2008 ( Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432, 2/ 13/479 und 2/ 13/601) bei den Akten. Aus diesen Jahresabrechnungen ist er sichtlich, dass die Gesellschaft bis August 2007 Lohnzahlungen ausrichtete. Im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 wurden Löhne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499. + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt ( Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432 und 2/ 13/479).
Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Neben kosten und der von der Firma D.___ geleisteten Zahlungen. Da nach bestand - wie oben ausgeführt - per 24. August 2010 ein Saldo zu Guns ten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 231'448.85 ( Urk. 2/ 13/634-635), wobei bereits berücksichtigt worden war, dass C.___ am 1. Juni 2010 Fr. 20'215. an die Beschwerdegegnerin bezahlt hatte (vgl. Urk. 2/ 12 S. 3). Weitere Zahlungen erfolgten gemäss den Ausführungen der Beschwerde gegnerin
bis zum Zeitpunkt der Erstattung der Beschwerdeantwort nicht (vgl. Urk. 2/ 12 S. 2) ; es finden sich dafür auch keine Hinweise in den Akten. 3.2.2
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 machte die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 ( Urk. 2/
2) eine Schadener satzforderung von Fr. 169'799.95 geltend. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss Handelsregistereintrag am 19. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 2 S. 3 f.): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05 -
Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30 -
Position 2007 0003, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 17. August 2007, 20. September 2007, 26. und 31. Oktober 2007, in der Höhe von Fr. 4'970.55
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von ihr gegen den Beschwerdeführer 1 erhobene Schadenersatzforderung im Umfang der erfolgten Zahlung von C.___ vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20'215. gegenstandslos geworden sei ( Urk. 2/ 12 S. 6). Somit macht e die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer 1 noch eine Forderung von Fr. 149'584.95 (= Fr. 169'799.95 . /. Fr. 20'215. ) geltend. 3.2.3
In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 erhob die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 6/2) eine Schadener satzforderung von Fr. 51'234.40. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwer deführer 2 nach Lage der Akten bereits anfangs September 2006 als Verwal tungsrat der Firma D.___ zurückgetreten war. Sie fasste den Be schwerdeführer demzufolge nur für folgende Position gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 6/2 S. 3): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40
Auch insoweit hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 2/ 12 S. 6) dafür, dass die Zahlung von C.___ vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20'215. zu berücksichtigen sei und machte folglich ge genüber dem Beschwerdeführer 2 noch eine Forderung von Fr. 31'019.40 (= Fr. 51'234.40 . /. Fr. 20'215. ) geltend. 3.2.4
Gegen den Beschwerdeführer 3 machte die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 7/2) eine Forderung von Fr. 164'829.40 geltend. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss Handelsregistereintrag am 6. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 7/2 S. 3 f.): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05 -
Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30
Auch insoweit reduzierte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 2/ 12 S. 6) ihre Forderung um den von C.___ am 1. Juni 2010 ge leisteten Betrag von Fr. 20'215. und machte folglich gegenüber dem Be schwerdeführer 3 noch eine Forderung von Fr. 144'614.40 (= Fr. 164'829.40 ./. Fr. 20'215. ) geltend. 3.2.5
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 8/2) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 154'602.10. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 4 ge mäss Handelsregistereintrag am 9. März 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 8/2 S. 3): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05
Angesichts der in der Beschwerdeantwort erfolgten Reduktion um Fr. 20'215. (Zahlung von C.___ [vgl. Urk. 2/ 12 S. 8]) ergibt sich ein Betrag von Fr. 134'387.10 (= Fr. 154'602.10 . /. Fr. 20'215. ). 3.2.6
Den Beschwerdeführer 5 verpflichtete die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 9/2) zur Bezahlung von Fr. 164'829.40. Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer 5 gemäss Handelsregistereintrag am 18. Mai 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für fol gende Positi onen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 9/2 S. 3): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05 -
Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30
Nach Abzug der von C.___ geleisteten Zahlung (vgl. Urk. 2/ 12 S. 8) ergibt sich ein Schadenersatzbetrag von Fr. 144'614.40 (= Fr. 164'829.40 . /. Fr. 20'215. ). 3.3 3.3.1
In masslicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer 1 geltend machen, dass er bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2007 mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der Firma D.___ erklärt habe, weshalb für eine Reihe von Beitragsforderungen seine Haftung von vornherein entfalle bezie hungsweise nur anteilsmässig in Frage komme (vgl. Urk. 2/ 1 S. 16 f.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich indessen insoweit als nicht stichhaltig, weil die Beschwerdegegnerin - wie oben in E. 3.2.2 dargelegt und aus Urk. 2/ 13/635 ersichtlich - ihm gegenüber keine
Forderung aus Aus ständen für Beiträge erhebt, die nach seinem Demissionsschreiben vom 18. Mai 2007 in Rechnung gestellt wurden. Allerdings datiert die zeitlich letzte Position 2007 0003 vom 11. Mai 2007, so dass die zehntägige Zahlungsfrist zum (be haupteten) Zeitpunkt der Demission noch nicht abgelaufen war. Bei der Position 2 007 0003 handelt sich jedoch um eine Differenzrechnung, die notwendig wurde, weil die Firma D.___ für das Jahr 2006 zunächst eine un vollständige Lohndeklaration eingereicht hatte (vgl. Urk. 2/ 13/432 sowie Positi onen 2007 0001 und 2007 0003 in Urk. 2/ 13/635). Dass der Beschwerdeführer 1 aus diesem Versäumnis der Gesellschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, versteht sich von selbst, ansonsten er von der Pflichtverletzung der Gesellschaft (falls er denn dafür grundsätzlich einzustehen hätte) im Ergebnis noch profitie ren würde. Mit anderen Worten kommt eine Haftung für die genannte Position grundsätzlich ohne Weiteres in Frage, sofern sich der Beschwerdeführer 1 die unvollständige Lohndeklaration der Firma D.___
verschuldens mässig anrechnen lassen muss (was in E. 6 zu prüfen sein wird).
Im Übrigen wurde die Schadensberechnung der Ausgleichskasse vom Beschwer deführer 1 zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels Anhaltspunkte für Be rechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu be stätigen und von einem vorliegend für den Beschwerdeführer 1 relevanten Schadensbetrag von Fr. 149'584.95 auszugehen (vgl. E. 3.2.2). 3.3.2
Der Beschwerdeführer 2 liess geltend machen, dass die Position 2006 0004 am 25. August 2006 in Rechnung gestellt worden sei, er aber bereits am 1. September 2006, mithin vor Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist, aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten sei, weshalb eine Haftung von vornherein nicht in Frage komme. Daran ändere es auch nichts, dass es sich dabei um Lohnbei träge für das Jahr 2005 gehandelt habe (vgl. Urk. 2/ 6/1 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer 2 verkennt insoweit, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge für das Jahr 2005 (Ausgleichszahlung für zu tiefe Akontobeiträge ) erst so spät in Rechnung stellen konnte, weil die Firma D.___ die Lohndeklaration (nach diversen Mahnungen) erst am 18. August 2006 erstellte (vgl. Urk. 2/ 13/409 mit dem Vermerk: „Wir bitten für die Verspätung höflichst um Entschuldigung.“). Es versteht sich ohne Weiteres, dass auch der Beschwer deführer 2 (sollte er denn dafür mitverantwortlich sein) nicht von der Pflicht verletzung der Gesellschaft (verspätetes Einreichen der Lohnmeldung) profitie ren kann. Es kann mutatis
mutandis auf die Ausführungen in E. 3.3.1 verwiesen werden.
Auch soweit der Beschwerdeführer 2 rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Zahlungseingänge nicht verbucht beziehungsweise nicht (oder falsch) angerechnet habe (vgl. Urk. 2/ 6/1 S. 7 f.), ist sein Vortrag nicht stichhaltig. Mit den erhaltenen Zahlungen in den Positionen 2008 0000 und 2009 0000 (vgl. Urk. 2/ 13/625) wurden tatsächlich frühere Beitragsausstände ausgeglichen. Die Beschwerdegegnerin verwendet dafür die Buchungen „E.HABÜBB“ beziehungs weise „HABENHER“ (vgl. etwa die entsprechenden Buchungen in den Positionen 2005 0013, 2006 0001 und 2006 0002). Die genannten Positionen sind nur des halb „ausgeglichen“, weil spätere Zahlungen mittels einer „HABENHER“-Bu chung bei diesen Ausständen eingebucht wurden. Die Buchungen und Berech nungen der Ausgleichskasse sind auch insoweit korrekt. Jedenfalls ist der Ein wand des Beschwerdeführers 2, die Beschwerdegegnerin habe gewisse Zahlun gen nicht verbucht beziehungsweise nicht der ältesten offenen Forderung gut geschrieben, unzutreffend. Die genannten „HABENHER“-Buchungen führen gerade dazu, dass die ältesten offenen Positionen ausgeglichen werden. Auf den Saldo der Beitragsforderungen hat jedenfalls das notorisch nur schwer nach vollziehbare Buchhaltungsprogramm der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss. Die Schadensberechnung der Ausgleichskasse ist im Übrigen aufgrund der Ak ten ausgewiesen. Mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist sie zu be stätigen und somit von einem vorliegend für den Beschwerdeführer 2 relevan ten Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 auszugehen (vgl. E. 3.2.3). 3.3.3
Auch der Beschwerdeführer 3 liess geltend machen, dass die Beschwerdegegne rin gewisse Zahlungen nicht beziehungsweise nicht korrekt verbucht habe (vgl. Urk. 2/ 30 S. 5). Insoweit kann vollumfänglich und mutatis
mutandis auf das soeben in E. 3.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Buchungen der Be schwerdegegnerin sind korrekt erfolgt.
Der Beschwerdeführer 3 liess weiter vortragen, er sei faktisch bereits im Juni 2005 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausgetreten; sein Demissionsschreiben datiere aber erst vom 30. September 2006. Er habe aber bereits seit Juni 2005 an keiner Sitzung mehr teilgenommen ( Urk. 2/ 7/1 S. 6 ff.). Dies belegte der Beschwerdeführer 3 durch Einreichen des Demissionsschreibens vom 30. September 2006 ( Urk. 2/ 7/3/10), des Postaufgabescheins der italieni schen Post ( Urk. 2/ 7/3/11) und des entsprechenden Rückscheins ( Urk. 2/ 7/3/12), der den Empfang der Rücktrittserklärung bescheinigt.
Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend ausführen liess, ist im vorliegenden Kontext der effektive Austritt aus dem Verwaltungsrat massgebend. Die einfa che Nichtteilnahme an Verwaltungsratssitzungen kann aber nicht einem Aus tritt gleichgestellt werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer seinen Rücktritt erklärte. Das Demissionsschreiben datiert zwar vom 30. September 2006 ( Urk. 2/ 7/3/10); massgebend ist allerdings die Postaufgabe vom 20. Oktober 2006 ( Urk. 2/ 7/3/11). In diesem Zeitpunkt erklärte der Beschwerdeführer 3 effektiv seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ .
Dies hat zur Folge, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 3 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst später in Rech nung gestellte Details korrigierte [vgl. E. 3.2.4]) Position 2006 0004 in der Höhe von Fr. 51'234.40 in Frage kommt. Diese Position wurde nämlich (im Gegensatz zu den übrigen Positionen in E. 3.2.4) bereits am 25. August 2006 in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 3 noch Organperson der Firma D.___ war. Unter Berücksichtigung der von C.___ geleisteten Zah lung von Fr. 20'215. ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ein vor liegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 (= Fr. 51'234.40 . /. Fr. 20'215. ). 3.3.4
Soweit der Beschwerdeführer 4 rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden ungenügend substantiiert habe ( Urk. 2/ 8/1 S. 22 f.), ist ihm nicht zu folgen. Der Schaden und dessen einzelne Positionen sind durch die jeweiligen Aufstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden klar ausgewiesen und werden durch den Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) sowie durch die ausge stellten Verlustscheine belegt (vgl. dazu auch E. 3.2), so dass sich weitere Aus führungen hiezu erübrigen. Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen be treffend Konkurseröffnung über die Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 17 f.). Zwar ist zutreffend, dass die Organpersonen mit der Konkurseröffnung keine Möglichkeit mehr hatten, über die Vermögenswerte der Gesellschaft frei zu verfügen. Da das Obergericht das Konkursdekret aber bereits nach vierzehn Tagen, am 29. August 2006, wieder aufhob, ist nicht nachvollziehbar, wie dies irgendeinen Einfluss auf die Schadensberechnung (oder gar das etwaige Ver schulden der betreffenden Personen) haben könnte. Nach der obergerichtlichen Kassation des Konkursdekrets waren die Organe der Firma D.___ wieder voll verfügungsbefugt; die fälligen Rechnungen hätten spätestens dann bezahlt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 4 sind inko härent und erweisen sich als nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer 4 liess weiter geltend machen, dass er bereits am 5. Februar 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ zurück getreten sei ( Urk. 2/ 8/1 S. 18 f.) und belegte dies, indem er sein Rücktritts schreiben vom 5. Februar 2007 ( Urk. 2/ 8/3/13) und das an das Handelsregister amt des Kantons Zürich gerichtete Löschungsbegehren vom 7. März 2007 ( Urk. 2/ 8/3/14) ins Recht reichen liess.
Aufgrund der eingereichten Dokumente ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 4 bereits am 5. Februar 2007 demissionierte. Nach der damals gültigen Bestim mung von Art. 25a der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) konnte der Be schwerdeführer 4 die Löschung im Handelsregister - da die Gesellschaft nicht entsprechend tätig geworden war - erst nach Ablauf von dreissig Tagen selbst beantragen. Der Beschwerdeführer 4 wurde denn auch am 9. März 2007 im Handelsregister gelöscht. Massgebend ist im vorliegenden Kontext allerdings - wie bereits ausgeführt - der tatsächliche, am 5. Februar 2007 erfolgte Rücktritt. Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 4 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst später in Rech nung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.5]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der Höhe von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurden nämlich (im Gegensatz zur Position 2007 0001) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 4 noch Organperson der Firma D.___ war. Unter Berücksichtigung der von C.___ geleiste ten Zahlung von Fr. 20'215. ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 . /. Fr. 20'215. ). 3.3.5
Der Beschwerdeführer 5 liess im Wesentlichen (und insbesondere soweit es das Quantitativ der Schadenersatzforderung betrifft) dieselben Rügen und Einwände erheben wie der Beschwerdeführer 4, weshalb grundsätzlich auf die Ausführun gen in E. 3.3.4 verwiesen werden kann. Auch der Beschwerdeführer 5 liess gel tend machen, dass er am 5. Februar 2007 zurückgetreten sei (vgl. Urk. 2/ 9/1 S. 19). Auch er liess sein Rücktrittsschreiben vom 5. Februar 2007 ( Urk. 2/ 9/3/13) und das an das Handelsregister des Kantons Zürich gerichtete Löschungsbegehren ( Urk. 2/ 9/3/14) ins Recht reichen. Weshalb der Beschwer deführer 5 erst am 18. Mai 2007 im Register gelöscht wurde (und nicht schon im März 2007 wie der Beschwerdeführer 4), ist nicht ersichtlich. Dieser Frage braucht aber in casu nicht weiter nachgegangen werden. Die Daten liegen je denfalls nicht so weit auseinander, dass sie nicht mehr plausibel erschienen. Es ist demzufolge als erstellt anzusehen, dass auch der Beschwerdeführer 5 am 5. Februar 2007 demissionierte. Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 5 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse erst später in Rech nung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.6]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der Höhe von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurde nämlich (im Gegensatz zu den Positionen 2007 0001 und 2007 0002) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 5 noch Organ person der Firma D.___ war. Unter Berücksichtigung der von C.___ geleisteten Zahlung von Fr. 20'215. ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 . /. Fr. 20'215. ). 3 .4
Die in den vorhergehenden Erwägungen (E. 3.2 und 3.3) genannten Zahlen ba sierten auf den Ausständen, wie sie nach der Zahlung des Beigeladenen vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20‘215. bestanden. Seither hat der Beigela dene weitere Teilzahlungen geleistet (vgl. die Bestätigung der Beschwerdegeg nerin vom 27. Januar 2014 [Urk. 10]). Aus der neu eingeholten Beitragsüber sicht vom 27. Januar 2014 (Urk. 11/2 S. 12
f.) ergibt sich, dass vom 15. September 2010 bis 17. Januar 2014 Zahlungen von insgesamt Fr. 131‘527.
verbucht wurden. Dadurch reduziert sich der vorliegend relevante Schaden weiter um den genannten Betrag .
Daraus ergeben sich in Bezug auf die einzelnen Beschwerdeführer folgende relevante Schadensbeträge (Werte per 17. Januar 2014; die in E. 3.3.1 bis 3.3.5 festgestellten Schadensbeträge abzüg lich der weiteren Zahlungen des Beigeladenen in der Höhe von Fr. 131‘527. ): - Beschwerdeführer 1: Fr. 18‘057.95 (= Fr. 149‘584.95 ./. Fr. 131‘527. ) - Beschwerdeführer 2 bis 5: Die genannten Zahlungen des Beigeladenen übersteigen die in E. 3.3.2 bis 3.3.5 festgestellten vorliegend relevanten Schadensbeträge.
Aus der telefonischen Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 (Urk. 27) ergibt sich, dass vom 18. Februar bis 17. Oktober 2014 weitere Zahlungen von monatlich je Fr. 3‘000. verbucht werden konnten. Demzufolge ist auch der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schadener satzbetrag ausgeglichen. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden - da die von der Beschwerdegeg nerin gegenüber den einzelnen Beschwerdeführern geltend gemachten Schaden ersatzforderungen von dritter Seite (vom Beigeladenen) beglichen worden sind - als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.
Zu beachten ist jedoch, dass es d ie Frage, ob beziehungsweise inwieweit den Beschwerdeführern ein Verschulden zur Last zu legen ist, mit Blick auf die Ausrichtung beziehungsweise d ie Verweigerung einer Prozessentschädigung notwendig macht, die vo rliegenden Akten materiell zu würdigen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Firma D.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen während mehreren Jahren nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwun gen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungs verfahren einzuleiten, die wiederholt mit der Ausstellung von Verlustscheinen abgeschlossen werden mussten (vgl. dazu E. 3.2.1 sowie insbesondere auch die entsprechenden Aufstellungen in der Beitragsübersicht [ Urk. 2/ 13/634]). Schliesslich mussten der Beschwerdegegnerin für unbezahlt gebliebene Sozial versicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) Verlustscheine in der Gesamt höhe von Fr. 281'235.55 ausgestellt werden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Firma D.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher
Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdefüh rer zurückzuführen ist. 5. 5.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände ge geben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b
S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).
So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeit punkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriö sen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Aus gleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 5.2 5.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2.2
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). 6. 6.1 6.1.1
Der Beschwerdeführer 1 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vortragen, dass die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht den ver fassungsrechtlichen Mindestanforderungen genüge, weshalb es ihm nur ansatz weise möglich sei, sich sachgerecht zu verteidigen. Eine Haftung komme aber nur schon deshalb nicht in Betracht, weil die Firma D.___ nicht zahlungsunfähig sei. Zwar seien Verlustscheine ausgestellt worden, aber über die Gesellschaft sei nicht der Konkurs eröffnet worden. Es liege keine tatsächli che Uneinbringlichkeit vor. Schliesslich treffe den Beschwerdeführer 1 auch kein Verschulden. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht mit der Geschäftsführung betraut gewesen; er sei jedoch seinen Verpflichtungen als Verwaltungsrat nach gekommen, indem er regelmässige Berichterstattungen verlangt und diese dann auch kritisch hinterfragt habe. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Be schwerdeführer 1 habe den Beteuerungen und Auskünften von C.___ blind vertraut, sei haltlos. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht jedes Geschäft überprüfen müssen. Er habe nicht grobfahrlässig gehandelt, indem er die von C.___ glaubhaft behauptete Beitragsentrichtung nicht noch anhand von Belegen überprüft habe. C.___ habe ihn getäuscht. Er müsse sich aber nichts vorwerfen lassen, denn er habe seine Aufgaben als Verwaltungsrat mit aller Sorgfalt wahrgenommen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen gewahrt. Er habe nichts von den Unregelmässigkeiten gewusst. Eine Haftung des Beschwerdeführers 1 sei auch deshalb zu verneinen, weil die Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Beitragsforderungen im Rahmen der Be triebsübernahme auf die Firma F.___ übergegangen sei. Die Be schwerdegegnerin habe sich primär an die Firma F.___ zu halten ( Urk. 2/ 1 und 2/ 23). 6.1.2
Der Beschwerdeführer 2 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen geltend ma chen, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG allein schon deshalb nicht gegeben seien, weil die Beitragszahlungs pflicht von der Firma D.___ auf die Firma F.___ über gegangen sei (Betriebsübergang gemäss Art. 333 des Obligationenrechts [OR]). Die Firma F.___ habe den wesentlichen Teil der Berufshandballspieler sowie den Coach der Firma D.___ übernommen. Mit der Über nahme der fast vollständigen Nationalliga-Mannschaft sei es zu einer Über nahme eines Betriebsteils im Sinne von Art. 333 OR gekommen. Damit seien die Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf den Übernehmer übergegangen. Dieser hafte solidarisch für die Forderungen der Arbeitnehmer, einschliesslich der schon fälligen Forderungen. Für die Beitragsforderungen, welche die Be schwerdegegnerin erhebe, sei somit die Firma F.___ solidarisch haft bar. Demgegenüber seien die Organe von juristischen Personen bloss subsidiär haftbar. Deshalb müsse sich die Beschwerdegegnerin zuerst an die Firma F.___ wenden, bevor eine Haftung der Beschwerdeführer nach Art. 52 AHVG überhaupt in Frage kommen könne. Zudem treffe den Beschwerdeführer 2 kein Verschulden. Er habe keine Kenntnis von den Beitragsausständen gehabt. Gemäss dem Organisationsreglement der Firma D.___ seien die Geschäftsführungsbefugnisse vollumfänglich an C.___ delegiert ge wesen. Dieser habe als Delegierter des Verwaltungsrates gehandelt. Der Be schwerdeführer 2 sei lediglich ehrenamtlich tätig und für die Beziehungen zu den Supportern zuständig gewesen. Der Delegierte des Verwaltungsrates habe immer bestätigt, dass alles im Lot sei ( Urk. 2/ 6/1 und 2/ 31). 6.1.3
Der Beschwerdeführer 3 liess im Wesentlichen dieselben Entlastungsgründe wie der Beschwerdeführer 2 vorbringen (vgl. E. 6.1.2). Seine Tätigkeit für die Firma D.___ habe sich darauf beschränkt, die Beziehungen fürs Sponsoring aufrecht zu erhalten. Auch er sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe keinerlei Entschädigung erhalten. Er habe nichts über die Beitragsaus stände gewusst. Es sei ihm stets versichert worden, es sei alles in Ordnung ( Urk. 2/ 7/1 und 2/ 30). 6.1.4
Der Beschwerdeführer 4 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen ausführen, dass der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, er habe grobfahrlässig gehandelt, unzutreffend sei. Die Firma D.___ , die rund 16 Arbeit nehmer beschäftigt habe, sei ein mittelgrosses Unternehmen gewesen. Der Be schwerdeführer 4 sei bloss ein einfaches Verwaltungsratsmitglied gewesen. Es seien ihm keine Finanzkompetenzen übertragen worden. Er sei dafür nicht ver antwortlich gewesen. Als Delegierter des Verwaltungsrates und als Geschäfts leitungsmitglied habe lediglich C.___ umfassende Kompetenzen ge habt. Dieser sei für die Aufstellung und Überwachung des Budgets verantwort lich gewesen. Der Verwaltungsratsdelegierte (und nicht der Beschwerdeführer 4) sei für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. C.___ sei auch der Mehrheitsaktionär der Firma D.___ gewesen und habe sie im Alleingang beherrscht. Darum habe C.___ auch mit der Beschwerdegegnerin einen Abzahlungsplan mit Ratenzahlungen vereinbart. C.___ habe dem Beschwerdeführer 4 gegenüber trotz des sen Anfragen niemals die Wahrheit gesagt und ihn nie darüber aufgeklärt, dass die Firma D.___ der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbei träge schulde und von dieser betrieben werde. Von alledem habe der Beschwer deführer 4 nichts gewusst. Zwischen dem Beschwerdeführer 4 und C.___ sei nur die allgemeine Überschuldung der Firma D.___ ab dem Geschäftsjahr 2004/2005 ein Thema gewesen. Der Beschwerdeführer 4 habe jeweils gefragt, ob sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien, was C.___ zu bejahen gepflegt habe. In diesem Zusammenhang habe C.___ stets zugesichert, die Firma D.___ finanziell so auszustatten (mit Darlehen mit Rangrücktrittserklärungen), dass diese ihren sämtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Deshalb seien auch Sanie rungsmassnahmen im Sinne einer massiven Erhöhung des Aktienkapitals von ursprünglich Fr. 250'000. auf Fr. 450'00 0 . beschlossen worden. Auch im Bericht der Revisionsstelle vom 27. Januar 2006 habe sich kein konkreter Hin weis gefunden, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet worden seien, sondern es sei bloss allgemein darauf hingewiesen worden, dass die Ge sellschaft „buchmässig“ überschuldet sei. Angesichts dessen, dass C.___ eine Deckungszusicherung unterzeichnet und zusätzlich eine Rangrück trittserklärung über Fr. 500'000. abgegeben habe, habe der Beschwerdeführer 4 davon ausgehen dürfen, dass die buchmässige Überschuldung in naher Zu kunft behoben werde. Der Beschwerdeführer 4 habe auch nicht gewusst, dass die Firma D.___ gemahnt und betrieben worden sei. Zudem habe – wie dargelegt – ein Sanierungsplan bestanden (Erhöhung des Aktienkapitals und Rangrücktrittserklärung). Deshalb habe auf die Benachrichtigung des Rich ters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR verzichtet werden kön nen. Im Übrigen sei selbst das Obergericht des Kantons Zürich davon ausgegan gen, dass die Firma D.___ im August 2006 durchaus zahlungsfä hig gewesen sei, ansonsten das Konkursdekret des Bezirksgerichts Zürich nicht kassiert worden wäre. Aufgrund der objektiven Umstände habe der Beschwer deführer 4 somit davon ausgehen dürfen, dass eine Sanierung der Gesellschaft möglich gewesen sei und diese in der Folge die Beitragsschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist werde begleichen können. Den Um stand, dass dies nicht möglich gewesen sei, habe jedenfalls nicht der Beschwer deführer 4 zu vertreten ( Urk. 2/ 8/1 und 2/ 29). 6.1.5
Der Beschwerdeführer 5 liess im Wesentlichen - mutatis
mutandis
- dieselben Entlastungsgründe wie der Beschwerdeführer 4 vorbringen, und zwar in einer weitgehend wortgleichen Beschwerdeschrift ( Urk. 2/ 9/1) und einer gemeinsamen Replik ( Urk. 2/ 29). Es kann deshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das in E. 6.1.4 Ausgeführte verwiesen werden. 6.2
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Zahlungsunfähigkeit der Firma D.___ , die angesichts der ausgestellten Verlustscheine (vgl. E. 3.2.1) zweifellos feststeht, allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist einzig zu entscheiden, ob die Firma D.___ die ihr als Arbeit geberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifi ziertes Verschulden der Beschwerdeführer zu bejahen ist.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen meh reren Schuldnern zu kümmern (BGE 119 V 87 E. 5a; vgl. auch Thomas Nuss baumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (vgl. Thoma s Nussbaumer, Das Schadenersatz verfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktu elle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120).
Soweit der Beschwerdeführer 1 das Rechtsinstitut der solidarischen Haftung und die „Vertröstung“ auf den Regressweg als dem Rechtsempfinden krass zuwider laufend qualifizierte ( Urk. 2/ 1 S. 18), ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber wollte den Schadenersatzgläubiger durch die solidarische Haftung der Scha densverursacher in eine günstigere Position versetzen, indem für ihn insbeson dere das Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadenersatzforderung vermindert wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in irgendeiner Weise dem Rechts empfinden widersprechen sollte; das Gegenteil ist der Fall. Auch davon, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie mit C.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen habe, gegen Treu und Glauben verstossen und die übrigen Soli darschuldner aus der Solidarhaft entlassen hätte, wie der Beschwerdeführer 1 vortragen liess ( Urk. 2/ 1 S. 18 f.), kann nicht die Rede sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 finden in der geltenden schweizerischen Rechtsord nung jedenfalls keine Grundlage.
Auch die in der Eingabe vom 6. Mai 2014 (Urk. 22) vorgetragene Ansicht des Beschwerdeführers 1, wonach die Beschwerdeführer 2, 3, 4 und 5 zur Zahlung von höheren Schadenersatzbeträgen zu verpflichten seien, ist nicht zu hören. Das ist eine Frage des internen Regresses, die nicht in die sachliche Zuständig keit des erkennenden Gerichts fällt. 6.3 6.3.1
Die Beschwerdeführer amteten während der nachfolgend genannten Zeiträume als Organpersonen der Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3): -
Der Beschwerdeführer 1 nahm vom 23. Februar 2004 bis 18. Mai 2007 im Verwaltungsrat der Firma D.___
Einsitz ; er war kollektiv zeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.1). -
Der Beschwerdeführer 2 war vom 6. Dezember 2002 bis 1. September 2006 kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.2) . -
Der Beschwerdeführer 3 war vom 6. Dezember 2002 bis 20. Oktober 2006 Mit glied des Verwaltungsrates; auch er zeichnete kollektiv (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.3). -
Der Beschwerdeführer 4 amtete vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 als kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.4). -
Der Beschwerdeführer 5 war vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 kollektiv zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.5). 6.3.2
Die Firma D.___ war im vorliegend massgeblichen Zeitraum ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführer 4 und 5 kann noch nicht von einem mittel grossen Unternehmen gesprochen werden. Auch die ausgerichteten Lohnsum men (vgl. Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432 und 2/ 13/479) sind für ein kleine res Unternehmen typisch. Auch wenn es sich bei der Firma D.___ nicht mehr um ein eigentliches Kleinstunternehmen handelte, waren die Ver hältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, ein fach und leicht überschaubar. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog un übertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkon trolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwal tungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unter richten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer be stimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich ge hören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdeführer nicht einfach mit dem Hinweis, sie seien für die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungs beiträge nicht zuständig gewesen, ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Be schwerdegegnerin entledigen können. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen. Der Delegierte des Verwaltungsrates, C.___ , der die Gesellschaft als Mehrheitsaktio när beherrscht habe, habe ihnen auch stets versichert, dass alles in Ordnung sei. Von den ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen oder gar von Schuldbetrei bungsverfahren sei ihnen nichts bekannt gewesen. Angesichts der sehr grossen Zahl von Schuldbetreibungsverfahren, die die Beschwerdegegnerin einleiten musste (vgl. dazu etwa Urk. 2/ 13/634), ist es erstaunlich, dass die Beschwerde führer davon - nach eigenen Aussagen - keine Kenntnis erlangten. Aber selbst wenn es so gewesen sein sollte, können sich die Beschwerdeführer dadurch nicht entlasten. Diese Tatsache zeigt vielmehr auf, dass sie ihren Kontrollfunkti onen offensichtlich nicht nachgekommen sind. Die gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten, die - wie oben dargelegt wurde - unübertragbar und un entziehbar sind, lassen sich im vorliegenden Kontext nicht allein dadurch er füllen, dass man sich vom Verwaltungsratsdelegierten erklären lässt, es sei alles in Ordnung. Die Beschwerdeführer haben sich mit anderen Worten vom zu kontrollierenden Verwaltungsratsmitglied, das als Delegierter auch die operati ven Geschäfte der Gesellschaft führte, die Richtigkeit seiner Geschäftsführung effektiv bestätigen lassen. Dass ein solches Vorgehen keine effektive Kontrolle im Sinne des oben Dargelegten ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es wäre vielmehr die Pflicht der Beschwerdeführer gewesen, die Geschäftsfüh rungstätigkeit des Verwaltungsratsdelegierten tatsächlich zu prüfen. Im vorlie genden Zusammenhang hätte dies etwa dadurch geschehen können, dass die Beschwerdeführer periodisch Einsicht in die Sozialversicherungsunterlagen der Gesellschaft (Abrechnungen, Belege, Quittungen, Korrespondenz und derglei chen) genommen hätten. Soweit ausgeführt wurde, dass dies den Beschwerde führern nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die Anforderungen an die Aufgaben von Verwaltungsratsmitgliedern nach einem objektiven Massstab richten. Einwände persönlicher Natur (wie etwa fachliche Überforderung, mangelnde Zeit, fehlendes Interesse, geschäftliche oder private Abhängigkeitsverhältnisse sowie mangelndes Durchsetzungsvermögen) können von vornherein nicht als Entlastungsgründe dienen oder die gesetzlichen Pflichten von Verwaltungsräten relativieren.
Die Beschwerdeführer müssen sich demzufolge – neben der Tatsache, dass das Abrechnungswesen der Gesellschaft nicht fehlerfrei war (unvollständige bezie hungsweise verspätete Lohndeklarationen (vgl. Urk. 2/ 13/409 und 2/ 13/432) - grundsätzlich vorhalten lassen, dass die Firma D.___ der Be schwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in nam hafter Höhe schuldig blieb (vgl. zum Quantitativ des Gesamtschadens sowie zu den für die einzelnen Beschwerdeführer relevanten Teilschadensbeträgen oben E. 3.2). Gleichzeitig richtete die Firma D.___ Lohnzahlungen von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr aus (vgl. E. 3.2.1). So wurden im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 Löhne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499. + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt ( Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432 und 2/ 13/479). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsent richtung eingeräumt. Indem die Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Firma D.___ einschritten, verletzten sie gegenüber der Beschwer degegnerin ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, hätten sie doch dafür sorgen müssen, dass die Gesell schaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversi cherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006, E. 4.3 mit Hinweis). 6.3.3
Die Beschwerdeführer können sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 5.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen fi nanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage da mit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, in haltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.
Es ist fraglich, ob vorliegend überhaupt von einem eigentlichen Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung gesprochen werden kann. Den Be schwerdeführern war zwar durchaus bewusst, dass die Firma D.___ in einer finanziell angespannten Lage war. Dies geht unter anderem aus den Ausführungen der Beschwerdeführer 4 und 5 hervor (vgl. oben E. 6.1.4). Danach ist die „allgemeine Überschuldung“ beziehungsweise die „buchmässige“ Über schuldung der Gesellschaft durchaus ein Thema gewesen, weshalb auch das Ak tienkapital erhöht und eine Rangrücktrittserklärung von C.___ entge gengenommen worden sei. Eine umfassende Prüfung der Bücher ist aber von den Beschwerdeführern offensichtlich nicht vorgenommen worden; ansonsten hätte ihnen auffallen müssen, dass bereits beträchtliche Beitragsausstände auf gelaufen waren. Allein schon diese Tatsache verbietet es, von seriösen Sanie rungsaussichten zu sprechen. Wenn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nicht einmal einen groben Überblick über die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat (oder zu haben vorgibt), kann er sich unter keinen Umständen auf die Seri osität seiner Sanierungs-Beschlüsse berufen. Zudem wurde nicht dargetan und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb gerade das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge kausal für die Erfolgsaussichten des angeblichen Sanierungsplans hätte sein sollen.
Vorliegend ist aber insbesondere auch das zeitliche Element, welches erfüllt sein müsste, nämlich die Aussicht, die Beitragsausstände binnen nützlicher Frist be gleichen zu können, nicht gegeben. Wie aus E. 3.2 und insbesondere auch der Beitragsübersicht ( Urk. 2/ 13/634) und dem Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) er sichtlich ist, kam die Firma D.___ ihren Zahlungsverpflichtungen während Monaten und Jahren nicht nach. Die in E. 3.2.1 aufgeführten Verlust scheine sprechen für sich. Die genannte „nützliche Frist“ war mit anderen Wor ten schon längst verstrichen, als (angeblich) die ersten Sanierungsmassnahmen ins Auge gefasst wurden. Die Firma D.___ befand sich mit ande ren Worten nicht in einem Liquiditätsengpass, der allenfalls mit dem kurzfristi gen Zurückbehalten der Sozialversicherungsbeiträge hätte überwunden werden können. Die Gesellschaft hatte - wie ausgeführt wurde - offenbar ein substanti elleres finanzielles Problem. Die Beschwerdeführer mögen dieses Problem als „buchmässige“ oder „allgemeine“ Überschuldung (vgl. E. 6.1.4) relativieren; Fakt ist, dass die Firma D.___ seit Jahren in finanziellen Schwierigkei ten steckte und ihren Verpflichtungen nicht nachkam. Niemand konnte nach Lage der Dinge vernünftigerweise damit rechnen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen binnen nützlicher Frist nachkommt. Diese Frist war nämlich schon längst verstrichen.
Im vorliegenden Verfahren ist schliesslich nicht zu prüfen, ob der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006, mit welchem das Kon kursdekret des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2006 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 2/ 38), rechtens oder gar sachgerecht war. Diese Entscheidung ist rechts kräftig und steht somit im vorliegenden Kontext als Tatsache fest. Entge gen der Auffassung der Beschwerdeführer 4 und 5 kann aus diesem Entscheid aber nicht abgeleitet werden, dass das Obergericht des Kantons Zürich von der Sanierungsfähigkeit oder gar vom Vorliegen von seriösen Sanierungsaussichten im Sinne der oben in E. 5.1 dargelegten sozialversicherungsrechtlichen Praxis ausgegangen wäre. Das hiesige Gericht wäre zudem an eine solche Rechtsauf fassung, selbst wenn sie im genannten obergerichtlichen Entscheid zum Aus druck gekommen wäre, nicht gebunden. 6.3.4
Soweit der Beschwerdeführer 1 rügen liess, dass die Begründung des ihn betref fenden Einspracheentscheids nicht den verfassungsmässigen Mindestanforde rungen genüge, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 ( Urk. 2/
2) - wie auch die Einspracheentscheide in Sachen der an deren Beschwerdeführer - sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1 , er habe sich nur ansatzweise verteidigen können, ist nicht zutreffend und angesichts des Umfangs und des Inhalts seiner Rechtsschriften auch aktenwidrig (vgl. Urk. 2/ 1 und 2/ 23).
Soweit der Beschwerdeführer 1 vortragen liess, dass die Firma D.___ gar nicht zahlungsunfähig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Be schwerdegegnerin , welche die Firma D.___ betrieben hatte, zahl reiche Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weite ren Ausführungen, dass damit die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fest steht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des schweizerischen Rechts nicht voraussetzt, dass über eine Person der Konkurs eröffnet wurde.
Schliesslich ist auch der Einwand, dass eine Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR vorliege, weshalb sich die Beschwerdegegnerin primär an die mit haftende
Firma F.___ zu wenden habe, bevor sie die Beschwerdefüh rer als subsidiär Haftpflichtige ins Recht fassen könne, nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Berufsspieler und der Coach der Firma D.___ eine neue Anstellung bei der Firma F.___ gefunden haben („übernommen wurden“), führt noch nicht dazu, dass eine Be triebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR zu bejahen wäre. Es verhielt sich nämlich nicht so, dass ein Betrieb oder Betriebsteil von der Firma D.___ an die Firma F.___ übertragen worden wäre. Ein Teil der Spieler und der Coach wechselte die Arbeitsstelle. Der Betrieb selbst wurde eben gerade nicht übertragen. Unter einem Betrieb ist nämlich eine auf Dauer ge richtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit zu verstehen, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt; Betriebsteile sind organisatorische Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt (Wolfgang Portmann , in: Heinrich Honsell /Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 3 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 333 OR ist, dass der zu übertra gende Betrieb oder Betriebsteil seine Identität, das heisst seine Organisation und seinen Zweck bewahrt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weiter geführt oder wieder aufgenommen wird. Für die Wahrung der Identität sprechen namentlich der Übergang von Infrastruktur und Betriebsmitteln sowie die Über nahme der Kundschaft, mehr oder weniger auch der Anteil der übernommenen Arbeitnehmer, die personell weitgehend unveränderte Geschäftsleitung und das Verbleiben in den bisherigen Geschäftsräumen ( Portmann , a.a.O., N 5 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Vorliegend ist diese Identität nicht gegeben: Es wurden zwar zahlreiche Spieler und der Coach der Firma D.___ in die Mannschaft der Firma F.___ integriert; der Betrieb oder Betriebs teil als solcher aber gerade nicht. Die Geschäftsleitung war nicht mehr dieselbe; die Geschäftsräumlichkeiten wurden nicht übernommen. Auch der „Kunden kreis“ (etwa Sponsoren und Zuschauer) wurde wohl nicht übernommen. Ent sprechendes gilt für Infrastruktur und Betriebsmittel. Soweit der Beschwerde führer 2 vortragen liess, dass die Rechtsprechung die Identität als gewahrt be trachtet h abe, als ein neugegründetes Unternehmen die Profimannschaft eines anderen Vereins übernommen habe (vgl. Urk. 2/ 6/1 S. 4), ist ihm entgegenzu halten, dass vorliegend eben nicht die ganze Mannschaft übernommen wurde. Im vorliegenden Kontext ist aber ohnehin entscheidend, dass Art. 333 OR auf die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerde gegnerin nicht anwendbar ist. In Art. 333 OR ist nur die Rede vom Übergang des Arbeitsverhältnisses. Mit anderen Worten geht es um die privatrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und (neuem) Arbeitgeber. In Art. 333 Abs. 3 OR ist denn auch lediglich von der solidarischen Haftung des alten und neuen Arbeitgebers für die Forderungen des Arbeitnehmers die Rede. Gegenstand der Solidarhaftung können somit nur Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Ar beitsverhältnis sein (Dominik Milani, in: Kren Kostkie wicz /Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar OR, Navigator, 2009, N 9 zu Art. 333 OR). Weder bei den ursprünglichen Beitragsforderungen noch bei den streitgegenständlichen Schadenersatzforderungen handelt es sich um Forderun gen der Arbeitnehmer, sondern um solche der Ausgleichskasse. Ausserdem han delt es sich um öffentlichrechtliche und nicht um privatrechtliche Forderungen. Art. 333 OR findet demzufolge sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtli chen Gründen keine Anwendung. 6.3.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Entlastungs- und Schuldausschluss gründe vorliegen. Das Verhalten der Beschwerdeführer beziehungsweise deren Passivität (das Versäumnis, ihre Kontrollpflichten effektiv zu erfüllen) ist als grobfahrlässig zu qualifizieren. 7.
Schliesslich erweisen sich auch die Vorwürfe der Beschwerdeführer an die Adres se der Beschwerdegegnerin, wonach diese ein Mitverschulden am entstan denen Schaden habe, als haltlos.
Von einem Selbst- oder Mitver schulden der Beschwerdegegnerin, das in sinnge mässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegen ständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Beschwerdegegnerin nicht zum Verschulden, dass sie die ausstehenden Beitragsschulden der Gesellschaft nicht mit mehr Nachdruck eingefordert hat. Es ist nämlich in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ih rer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorgängigen Mahnung oder Schuldbetreibung durch die Ausgleichskasse bedürfte. Angesicht der in den Akten befindlichen Mahnungen (vgl. etwa die tabellarischen Übersichten in Urk. 2/ 13/634) und der dokumentierten Betreibungsverfahren erscheint es oh nehin ungerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin Untätigkeit vorzuwerfen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die einzelnen Organpersonen einer Aktiengesellschaft persönlich an ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu er innern. Die Beschwerdegegnerin ist - entgegen den Auffassungen der Be schwerdeführer 1, 4 und 5 (vgl. Urk. 2/ 1 S. 16, Urk. 2/ 8/1 S. 24 und Urk. 2/ 9/1 S. 25) - nicht verpflichtet, die einzelnen Organpersonen persönlich und schrift lich zu mahnen, wenn die beitragspflichtige juristische Person ihren Pflichten nicht nachkommt. Die Beschwerdegegnerin darf vielmehr - wie jede andere am Rechtsverkehr teilnehmende Person - davon ausgehen, dass die im Handelsre gister eingetragenen Organpersonen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und die an die Gesellschaft gerichtete Korrespondenz (etwa Rechnungen, Mah nungen und Betreibungsurkunden) zur Kenntnis nehmen.
Soweit der Beschwerdeführer 1 im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit C.___ einen Ratenzahlungsplan vereinbarte, ein Verschulden zu er kennen glaubte (vgl. Urk. 2/ 1 S. 15), ist er darauf hinzuweisen, dass das nicht nachvollziehbar ist. Die Vereinbarung eines Ratenzahlungsplans mit C.___ kann von vornherein nicht die Entstehung des Schadens begünstigt ha ben, weil der Schaden schon vorher entstanden war. Mit dem Ratenzahlungs plan sollten die Schulden von C.___ abbezahlt werden. Insoweit geht beziehungsweise ging es um die ratenweise Bezahlung einer Schadenersatzfor derung, nicht jedoch um die ratenweise Bezahlung der Beitragsschuld der Firma D.___ . Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerde führers 1 gehen deshalb ins Leere. Auch in übriger Hinsicht (etwa beim Bezug sowie der Mahnung und Eintreibung ausstehender Beiträge) ist ein relevantes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin nicht erkennbar.
Ein Verschulden der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. 8. 8.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Er eignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 8.2
Soweit von einem Teil der Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, dass das Verhalten (die angeblichen Fehlinformationen beziehungsweise das Zurückhal ten von Informationen) von C.___ den adäquaten Kausalzusammen hang zwischen einem (allfälligen) eigenen schuldhaften Verhalten und dem ein getretenen Schaden unterbrechen würde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang nur entfiele, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Nussbaumer, Die Haf tung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, a.a.O., S. 1081; derselbe, Das Schaden ersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, a.a.O., je mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätten die Beschwerdeführer ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten aktiv erfüllt (Einsicht in Abrechnungen und Belege), hätten sie für eine rechtzeitige Bezahlung der von der Firma D.___ geschul deten Sozialversicherungsbeiträge gesorgt beziehungsweise veranlasst, dass nur insoweit Löhne ausgerichtet worden wären, als auch die entsprechenden Sozial versicherungsbeiträge geleistet werden konnten, wäre die Beschwerdegegnerin - unabhängig vom Verhalten von C.___
- nicht geschädigt worden. In dem es die Beschwerdeführer pflichtwidrig unterliessen, für eine korrekte Bei tragsentrichtung zu sorgen, schafften sie die Voraussetzungen für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden. 8.3
Demzufolge ergibt sich, dass auch das Bestehen eines adäquaten Kausalzusam menhangs zwischen dem Verhalten beziehungsweise den Unterlassungen der Beschwerdeführer und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Die Be schwerdeführer wurden deshalb grundsätzlich zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe des z u leistenden Schadenersatzes wäre - wenn die streitgegenständlichen Forderungen nicht durch Zahlung des Beigela denen beglichen worden wäre - grundsätzlich abhängig von der Zeitdauer, in dem die einzelnen Beschwerdeführer Einsitz im Verwaltungsrat der Firma D.___ nahmen (zur Schadensberechnung vgl. E. 3.3 , 3.4 und 3.5 ) . 8.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden - wie ausgeführt - infolge der Zahlungen des Beigeladenen als gegenstandslos geworden abzu schreiben sind, dass aber hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein qualifiziertes Verschulden zu bejahen, der adäquate Kausalzusammenhang gegeben und ein relevantes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. 9. 9.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 9.2 9.2.1
Wie bereits ausgeführt wurde, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosig keit veran lasst hat, welche Par tei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegen standslos gewordene Verfahren veranlasst hat, wobei im Sozialversicherungs prozess dem Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt der Ge genstandslosigkeit (soweit im Einzelfall beurteilbar) die ausschlaggebende Be deutung zukommt (Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).
Daraus folgt, dass den Beschwerdeführern für denjenigen Teil des Prozesses, der gegenstandslos geworden ist, keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, weil ihre Beschwerden, wäre die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin nicht von dritter Seite teilweise erfüllt worden, insoweit abzuweisen gewesen wären. 9.2.2
Soweit die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 vorliegend teilweise obsiegt hätten , weil sie in Bezug auf einen Teil der Schadenersatzforderung zufolge Demission aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ nicht schadenersatz pflichtig sind (vgl. E. 3.3.3-3.3.5), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen folgende reduzierte Prozessentschädigungen (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen: -
dem Beschwerdeführer 3: Fr. 2'400. -
dem Beschwerdeführer 4: Fr. 2'2 00. -
dem Beschwerdeführer 5: Fr. 2'6 00.
Dabei ist neben der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umfang der Rechtsschriften und dem verhältnismässigen Mass des Obsiegens auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 bezie hungsweise 4 und 5 durch je einen gemeinsamen Rechtsvertreter vertreten und ihre Rechtsschriften zudem jeweils weitgehend gleichlautend sind. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist mangels eigentlichen Obsiegens im Sinne des oben Ausgeführten keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst : 1.
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 3 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400. , dem Beschwerdeführer 4 eine reduzierte Pro zessentschädigung vo n Fr. 2'2 00. und dem Beschwerdeführer 5 eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 2'6 00. zu bezahlen (jeweils inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler - Rechtsanwalt Daniel Maritz - Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines an deren Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Bestimmun gen finden im vorliegenden Verfahren sinngemäss Anwendung (§ 28 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Prozesses beantra gen liessen, begründeten sie dies im Wesentlichen damit, dass zu erwarten sei, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin (in nächster oder fer nerer Zukunft) von dritter Seite befriedigt werde. Wie sich aus den nachfolgen den Erwägungen ergeben wird, ist dies aber nicht eingetreten. Zudem ist zu be achten, dass allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit C.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen hat, nicht für eine Sistierung des Prozesses ausreicht. Es hiesse die Vorteile, die dem Gläubiger einer Solidar forderung von Gesetzes wegen zustehen, in einen Nachteil zu verwandeln, wenn der Gläubiger sich mit den Ratenzahlungen eines einzigen Solidarschuldners zufrieden geben müsste und nicht auch schon die anderen Solidarschuldner ins Recht fassen dürfte. Im Endeffekt würde somit aus einer Solidarschuld eine subsidiäre Schuld. Damit würde das Prozessrecht (die Verfahrenssistierung) die Durchsetzung des materiellen Rechts vereiteln. Das dies nicht in Frage kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. 2.
E. 2 Eventualiter sei das Verfahren während der Dauer der Ratenzah lungen durch die Firma D.___ / C.___ zu sistieren.
E. 2.1 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2010 ( Urk. 2/
1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010 […] sei aufzu heben. Eventualiter sei die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers zu redu zieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Y.___ und Z.___ liessen ebenfalls am 18. Juni 2010 Beschwer den erheben und jeweils folgende Anträge stellen ( Urk. 2/ 6/1 und 2/ 7/1): Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten hat; eventualiter sei der Betrag des Schadenersatzes zu reduzieren; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 ( Urk. 2/ 8/1) liess A.___ Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 in dem Sinne aufzuheben, als der Beschwerde führer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin für entgan gene Beiträge Schadenersatz von CHF 154'602.10 zu leisten, und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG bestehen.
E. 2.1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzord nungs
- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonal rechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 20
E. 2.1.2 Soweit die Beschwerdeführer 4 und 5 bestreiten liessen, dass es für die sub sidiäre Haftung von Organpersonen eine genügende gesetzliche Grundlage gebe (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 3 ff. und Urk. 2/ 9/1 S. 3 ff.), sind sie auf die seit 1. Januar 2012 geltende Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 AHVG hinzuweisen. Danach haften, falls es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt, sub sidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Li quidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Mit dieser Bestimmung wurde die langjährige höchstrichterliche Praxis kodifiziert (vgl. anstatt vieler die Zitate in E. 2.1.1). Es besteht kein Anlass, von dieser konsoli dierten Praxis abzuweichen.
E. 2.1.3 Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht der Beschwerde führer 4 und 5 (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 16 f. und Urk. 2/ 9/1 S. 16 f.) - auch hinsicht lich des für entgangene FAK-Beiträge geltend gemachten Schadenersatzes ak tivlegitimiert . Nach § 22 Abs. 2 des bis Ende 2007 gültig gewesenen Gesetzes über die Kinderzulagen sowie gemäss der unveränderten Bestimmung des da nach gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes (ebenfalls § 22 Abs. 2) wird die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt übertragen (vgl. dazu auch § 14 des seit 1. Juli 2009 geltenden Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen). Zum Aufgabenbereich der Führung der Familienausgleichskasse gehört selbstredend auch die Geltendma chung von Schadenersatz. Dass innerhalb der Sozialversicherungsanstalt die Ausgleichskasse mit der Geltendmachung von Schadenersatz für nicht entrich tete FAK-Beiträge betraut wurde, erweist sich - da dieser Stelle insbesondere auch die Einforderung allfälliger bundesrechtlich begründeter Schadenersatz forderungen obliegt, die regelmässig höher sind als die kantonalrechtlich be gründeten - die gewählte Lösung nicht nur als sachgerecht, sondern gestützt auf die der Sozialversicherungsanstalt in § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Inva lidenversi cherung übertragene Koordinationsfunktion auch als rechtens.
E. 2.2 Mit Urteil vom 25. Juli 2012 (Urk. 2/39) wies das Sozialversicherungsgericht die Anträge auf Verfahrenssistierung ab und wies - s oweit die Verfahren nicht als gegenstandslos geworden ab geschrieben wurden - die Beschwerden von X.___ und Y.___ ab, hiess die Beschwerden von Z.___ , A.___ und B.___ teilweise gut und stellte fest , dass X.___ Schadenersatz von Fr. 149'584.95, Y.___ und Z.___ Schaden ersatz von je Fr. 31'019.40 sowie A.___ und B.___ Schaden ersatz von je Fr. 51'474.05 zu leisten haben, wobei im Rahmen der jeweiligen Haftungs beträge unter ihne n Solidarität bestehe .
E. 2.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betrei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsver lustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesge set zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Ar beitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustschei nes an einer Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In die sem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
E. 2.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V
E. 2.2.3 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin – wie bereits ausgeführt – insgesamt neun Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG ausgestellt; die ersten Verlustscheine datieren vom 19. September 2007 ( Urk. 2/ 13/451-452). Als die Beschwerdegegnerin von diesen Verlustscheinen Kenntnis erhielt, wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 19. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/504-508) und 15. Juni 2009 ( Urk. 2/ 13/584) wahrte die Be schwerdegegnerin die Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und unter brach damit die Verjährung. Auch in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren wurde die Verjährung regelmässig und fristgerecht unterbrochen. Die streitge genständlichen Forderungen sind somit nicht verjährt.
Soweit sich die Beschwerdeführer 4 und 5 auf den Standpunkt stellten, dass die genannte Verjährungsfrist bereits viel früher in Gang gesetzt worden sei, näm lich schon durch die zahlreichen Mahnungen, Zahlungsbefehle und Pfändungen in den Jahren 2000 bis 2005 (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 19 ff. und Urk. 2/ 9/1 S. 20 ff.), ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Auffassung nicht der oben wiedergege benen Rechtslage entspricht. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der es an gezeigt erscheinen liesse, von der konsolidierten höchstrichterlichen Praxis ab zuweichen. Die Verjährungsfrist wurde auch in casu
- wie oben ausgeführt - erst mit der Zustellung der Verlustscheine an die Beschwerdegegnerin in Gang gesetzt. Zuvor konnte die Beschwerdegegnerin nicht Kenntnis vom Schaden ha ben, weil dieser im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.1) gar noch nicht eingetreten war. 3.
E. 2.3 Die dagegen von B.___ , A.___ und X.___
erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2012 (Urk. 1) in dem Sinne gut, dass das ange fochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das hiesige Gericht zurückgewie sen wurde, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre (Beiladung von C.___ ).
E. 2.4 Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 3) wurde C.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt; seinem Rechtsvertreter wurden auf entsprechende s Gesuch sämtliche Verfahrensakten zur Einsicht nahme überlassen (vgl. Urk. 4-7). C.___ liess sich jedoch nicht ver nehmen (vgl. Urk. 8-9).
Am 27. Januar 2014 reichte die Ausgleichskasse einen neu erstellten Kontoaus zug und eine entsprechende Beitragsübersicht zu den Akten (Urk. 11/1-2). Sie erklärte, dass sich der Beitragsausstand - nach weiteren Zahlungen von C.___
- inzwischen auf Fr. 102‘427.25 reduziert habe (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14/1-4) wurde den Verfahrensbe teiligten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 3. März 2014 liessen Z.___ und Y.___ ihre Stellungnahmen (Urk. 16 und 17) ins Recht reichen. Am 6. Mai 2014 folgte die Stellungnahme von X.___ (Urk. 22) und am 26. Mai 2014 diejenige von A.___ und B.___ (Urk. 25). C.___ liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahmen wur den den Verfahrensbeteiligten am 4. Juni 2014 wechselseitig zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 26) . Seither erreichten das Gericht keine weiteren Einga ben.
Die Ausgleichskasse bestätigte am 14. November 2014 telefonisch, dass vom 18. Februar bis 17. Oktober 2014 neun weitere Zahlungen von je Fr. 3‘000. eingegangen seien, was den Beitragsausstand weiter reduziert habe (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. […] MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ( Urk. 2/
5) wurden die genannten Beschwerde verfahren vereinigt und der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 ( Urk. 2/
12) beantragte die Ausgleichskasse, es seien die Beschwerden ab zuweisen, soweit diese nicht teilweise gegenstandslos geworden seien. In ihren Repliken liessen X.___ , Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 2/ 23, 2/ 29, 2/ 30 und 2/ 31 [wobei zu beachten ist, dass Urk. 2/ 29 inhaltlich offenbar sowohl für A.___ als auch für B.___ verfasst wurde]). Zudem liess auch X.___ einen Sistierungsantrag stellen ( Urk. 2/ 23 S. 2). Die Ausgleichskasse verzichtete am 23. Februar 2011 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 2/ 36).
E. 3.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109
V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 3.1.2 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderungen auf die ihr ausgestellten Ver lustscheine , die sie gegenüber der Firma D.___ erwirkte (vgl. dazu auch Urk. 2/ 13/584): - Verlustschein vom 19. September 2007 ( Urk. 2/ 13/451) Fr. 85'706.00 - Verlustschein vom 19. September 2007 ( Urk. 2/ 13/452) Fr. 10'639.30 - Verlustschein vom 26. Oktober 2007 ( Urk. 2/ 13/459) Fr. 5'280.25 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/473) Fr. 275.25 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/474) Fr. 272.95 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/475) Fr. 625.50 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/476) Fr. 3'177.15 - Verlustschein vom 12. Februar 2008 ( Urk. 2/ 13/490) Fr. 10'804.70 - Verlustschein vom 23. April 2008 ( Urk. 2/ 13/503) Fr. 11'412.25 - Verlustschein vom 29. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/516) Fr. 70'164.25 - Verlustschein vom 29. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/517) Fr. 22'127.95 - Verlustschein vom 29. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/518) Fr. 10'786.40 - Verlustschein vom 28. August 2008 ( Urk. 2/ 13/575) Fr. 10'785.45 - Verlustschein vom 28. August 2008 ( Urk. 2/ 13/576) Fr. 39'181.15 ______________________________________________________________ Total Fr. 281'235.55
Von dieser Summe brachte die Beschwerdegegnerin diverse Gutschriften und Zahlungen in Abzug, so dass per 24. August 2010 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 231'448.85 bestand (vgl. Betragsüber sicht und Kontoauszug vom 24. August 2010 [ Urk. 2/ 13/634-635]). Aus den oben genannten Verlustscheinen ist zudem ersichtlich, dass sie für von der Firma D.___ für die Jahre 2005 bis 2007 geschuldete Sozialversi cherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) ausgestellt wurden.
Im Weiteren liegen - neben zahlreichen Mahnungen, Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehlen und Verzugszinsabrechnungen (vgl. dazu etwa die Übersich ten in Urk. 2/ 13/634 S. 2 ff.) - die Jahresabrechnungen der Firma D.___ für die Jahre 2005 bis 2008 ( Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432, 2/ 13/479 und 2/ 13/601) bei den Akten. Aus diesen Jahresabrechnungen ist er sichtlich, dass die Gesellschaft bis August 2007 Lohnzahlungen ausrichtete. Im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 wurden Löhne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499. + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt ( Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432 und 2/ 13/479).
Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Neben kosten und der von der Firma D.___ geleisteten Zahlungen. Da nach bestand - wie oben ausgeführt - per 24. August 2010 ein Saldo zu Guns ten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 231'448.85 ( Urk. 2/ 13/634-635), wobei bereits berücksichtigt worden war, dass C.___ am 1. Juni 2010 Fr. 20'215. an die Beschwerdegegnerin bezahlt hatte (vgl. Urk. 2/
E. 3.2.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 machte die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 ( Urk. 2/
2) eine Schadener satzforderung von Fr. 169'799.95 geltend. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss Handelsregistereintrag am 19. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 2 S. 3 f.): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05 -
Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30 -
Position 2007 0003, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 17. August 2007, 20. September 2007, 26. und 31. Oktober 2007, in der Höhe von Fr. 4'970.55
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von ihr gegen den Beschwerdeführer 1 erhobene Schadenersatzforderung im Umfang der erfolgten Zahlung von C.___ vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20'215. gegenstandslos geworden sei ( Urk. 2/
E. 3.2.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 erhob die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 6/2) eine Schadener satzforderung von Fr. 51'234.40. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwer deführer 2 nach Lage der Akten bereits anfangs September 2006 als Verwal tungsrat der Firma D.___ zurückgetreten war. Sie fasste den Be schwerdeführer demzufolge nur für folgende Position gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 6/2 S. 3): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40
Auch insoweit hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 2/
E. 3.2.4 Gegen den Beschwerdeführer 3 machte die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 7/2) eine Forderung von Fr. 164'829.40 geltend. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss Handelsregistereintrag am 6. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 7/2 S. 3 f.): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05 -
Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30
Auch insoweit reduzierte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 2/
E. 3.2.5 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 8/2) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 154'602.10. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 4 ge mäss Handelsregistereintrag am 9. März 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 8/2 S. 3): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05
Angesichts der in der Beschwerdeantwort erfolgten Reduktion um Fr. 20'215. (Zahlung von C.___ [vgl. Urk. 2/
E. 3.2.6 Den Beschwerdeführer 5 verpflichtete die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 9/2) zur Bezahlung von Fr. 164'829.40. Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer 5 gemäss Handelsregistereintrag am 18. Mai 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für fol gende Positi onen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 9/2 S. 3): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05 -
Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30
Nach Abzug der von C.___ geleisteten Zahlung (vgl. Urk. 2/
E. 3.3.1 In masslicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer 1 geltend machen, dass er bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2007 mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der Firma D.___ erklärt habe, weshalb für eine Reihe von Beitragsforderungen seine Haftung von vornherein entfalle bezie hungsweise nur anteilsmässig in Frage komme (vgl. Urk. 2/ 1 S. 16 f.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich indessen insoweit als nicht stichhaltig, weil die Beschwerdegegnerin - wie oben in E. 3.2.2 dargelegt und aus Urk. 2/ 13/635 ersichtlich - ihm gegenüber keine
Forderung aus Aus ständen für Beiträge erhebt, die nach seinem Demissionsschreiben vom 18. Mai 2007 in Rechnung gestellt wurden. Allerdings datiert die zeitlich letzte Position 2007 0003 vom 11. Mai 2007, so dass die zehntägige Zahlungsfrist zum (be haupteten) Zeitpunkt der Demission noch nicht abgelaufen war. Bei der Position 2 007 0003 handelt sich jedoch um eine Differenzrechnung, die notwendig wurde, weil die Firma D.___ für das Jahr 2006 zunächst eine un vollständige Lohndeklaration eingereicht hatte (vgl. Urk. 2/ 13/432 sowie Positi onen 2007 0001 und 2007 0003 in Urk. 2/ 13/635). Dass der Beschwerdeführer 1 aus diesem Versäumnis der Gesellschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, versteht sich von selbst, ansonsten er von der Pflichtverletzung der Gesellschaft (falls er denn dafür grundsätzlich einzustehen hätte) im Ergebnis noch profitie ren würde. Mit anderen Worten kommt eine Haftung für die genannte Position grundsätzlich ohne Weiteres in Frage, sofern sich der Beschwerdeführer 1 die unvollständige Lohndeklaration der Firma D.___
verschuldens mässig anrechnen lassen muss (was in E. 6 zu prüfen sein wird).
Im Übrigen wurde die Schadensberechnung der Ausgleichskasse vom Beschwer deführer 1 zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels Anhaltspunkte für Be rechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu be stätigen und von einem vorliegend für den Beschwerdeführer 1 relevanten Schadensbetrag von Fr. 149'584.95 auszugehen (vgl. E. 3.2.2).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer 2 liess geltend machen, dass die Position 2006 0004 am 25. August 2006 in Rechnung gestellt worden sei, er aber bereits am 1. September 2006, mithin vor Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist, aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten sei, weshalb eine Haftung von vornherein nicht in Frage komme. Daran ändere es auch nichts, dass es sich dabei um Lohnbei träge für das Jahr 2005 gehandelt habe (vgl. Urk. 2/ 6/1 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer 2 verkennt insoweit, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge für das Jahr 2005 (Ausgleichszahlung für zu tiefe Akontobeiträge ) erst so spät in Rechnung stellen konnte, weil die Firma D.___ die Lohndeklaration (nach diversen Mahnungen) erst am 18. August 2006 erstellte (vgl. Urk. 2/ 13/409 mit dem Vermerk: „Wir bitten für die Verspätung höflichst um Entschuldigung.“). Es versteht sich ohne Weiteres, dass auch der Beschwer deführer 2 (sollte er denn dafür mitverantwortlich sein) nicht von der Pflicht verletzung der Gesellschaft (verspätetes Einreichen der Lohnmeldung) profitie ren kann. Es kann mutatis
mutandis auf die Ausführungen in E. 3.3.1 verwiesen werden.
Auch soweit der Beschwerdeführer 2 rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Zahlungseingänge nicht verbucht beziehungsweise nicht (oder falsch) angerechnet habe (vgl. Urk. 2/ 6/1 S. 7 f.), ist sein Vortrag nicht stichhaltig. Mit den erhaltenen Zahlungen in den Positionen 2008 0000 und 2009 0000 (vgl. Urk. 2/ 13/625) wurden tatsächlich frühere Beitragsausstände ausgeglichen. Die Beschwerdegegnerin verwendet dafür die Buchungen „E.HABÜBB“ beziehungs weise „HABENHER“ (vgl. etwa die entsprechenden Buchungen in den Positionen 2005 0013, 2006 0001 und 2006 0002). Die genannten Positionen sind nur des halb „ausgeglichen“, weil spätere Zahlungen mittels einer „HABENHER“-Bu chung bei diesen Ausständen eingebucht wurden. Die Buchungen und Berech nungen der Ausgleichskasse sind auch insoweit korrekt. Jedenfalls ist der Ein wand des Beschwerdeführers 2, die Beschwerdegegnerin habe gewisse Zahlun gen nicht verbucht beziehungsweise nicht der ältesten offenen Forderung gut geschrieben, unzutreffend. Die genannten „HABENHER“-Buchungen führen gerade dazu, dass die ältesten offenen Positionen ausgeglichen werden. Auf den Saldo der Beitragsforderungen hat jedenfalls das notorisch nur schwer nach vollziehbare Buchhaltungsprogramm der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss. Die Schadensberechnung der Ausgleichskasse ist im Übrigen aufgrund der Ak ten ausgewiesen. Mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist sie zu be stätigen und somit von einem vorliegend für den Beschwerdeführer 2 relevan ten Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 auszugehen (vgl. E. 3.2.3).
E. 3.3.3 Auch der Beschwerdeführer 3 liess geltend machen, dass die Beschwerdegegne rin gewisse Zahlungen nicht beziehungsweise nicht korrekt verbucht habe (vgl. Urk. 2/ 30 S. 5). Insoweit kann vollumfänglich und mutatis
mutandis auf das soeben in E. 3.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Buchungen der Be schwerdegegnerin sind korrekt erfolgt.
Der Beschwerdeführer 3 liess weiter vortragen, er sei faktisch bereits im Juni 2005 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausgetreten; sein Demissionsschreiben datiere aber erst vom 30. September 2006. Er habe aber bereits seit Juni 2005 an keiner Sitzung mehr teilgenommen ( Urk. 2/ 7/1 S. 6 ff.). Dies belegte der Beschwerdeführer 3 durch Einreichen des Demissionsschreibens vom 30. September 2006 ( Urk. 2/ 7/3/10), des Postaufgabescheins der italieni schen Post ( Urk. 2/ 7/3/11) und des entsprechenden Rückscheins ( Urk. 2/ 7/3/12), der den Empfang der Rücktrittserklärung bescheinigt.
Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend ausführen liess, ist im vorliegenden Kontext der effektive Austritt aus dem Verwaltungsrat massgebend. Die einfa che Nichtteilnahme an Verwaltungsratssitzungen kann aber nicht einem Aus tritt gleichgestellt werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer seinen Rücktritt erklärte. Das Demissionsschreiben datiert zwar vom 30. September 2006 ( Urk. 2/ 7/3/10); massgebend ist allerdings die Postaufgabe vom 20. Oktober 2006 ( Urk. 2/ 7/3/11). In diesem Zeitpunkt erklärte der Beschwerdeführer 3 effektiv seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ .
Dies hat zur Folge, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 3 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst später in Rech nung gestellte Details korrigierte [vgl. E. 3.2.4]) Position 2006 0004 in der Höhe von Fr. 51'234.40 in Frage kommt. Diese Position wurde nämlich (im Gegensatz zu den übrigen Positionen in E. 3.2.4) bereits am 25. August 2006 in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 3 noch Organperson der Firma D.___ war. Unter Berücksichtigung der von C.___ geleisteten Zah lung von Fr. 20'215. ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ein vor liegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 (= Fr. 51'234.40 . /. Fr. 20'215. ).
E. 3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer 4 rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden ungenügend substantiiert habe ( Urk. 2/ 8/1 S. 22 f.), ist ihm nicht zu folgen. Der Schaden und dessen einzelne Positionen sind durch die jeweiligen Aufstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden klar ausgewiesen und werden durch den Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) sowie durch die ausge stellten Verlustscheine belegt (vgl. dazu auch E. 3.2), so dass sich weitere Aus führungen hiezu erübrigen. Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen be treffend Konkurseröffnung über die Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 17 f.). Zwar ist zutreffend, dass die Organpersonen mit der Konkurseröffnung keine Möglichkeit mehr hatten, über die Vermögenswerte der Gesellschaft frei zu verfügen. Da das Obergericht das Konkursdekret aber bereits nach vierzehn Tagen, am 29. August 2006, wieder aufhob, ist nicht nachvollziehbar, wie dies irgendeinen Einfluss auf die Schadensberechnung (oder gar das etwaige Ver schulden der betreffenden Personen) haben könnte. Nach der obergerichtlichen Kassation des Konkursdekrets waren die Organe der Firma D.___ wieder voll verfügungsbefugt; die fälligen Rechnungen hätten spätestens dann bezahlt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 4 sind inko härent und erweisen sich als nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer 4 liess weiter geltend machen, dass er bereits am 5. Februar 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ zurück getreten sei ( Urk. 2/ 8/1 S. 18 f.) und belegte dies, indem er sein Rücktritts schreiben vom 5. Februar 2007 ( Urk. 2/ 8/3/13) und das an das Handelsregister amt des Kantons Zürich gerichtete Löschungsbegehren vom 7. März 2007 ( Urk. 2/ 8/3/14) ins Recht reichen liess.
Aufgrund der eingereichten Dokumente ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 4 bereits am 5. Februar 2007 demissionierte. Nach der damals gültigen Bestim mung von Art. 25a der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) konnte der Be schwerdeführer 4 die Löschung im Handelsregister - da die Gesellschaft nicht entsprechend tätig geworden war - erst nach Ablauf von dreissig Tagen selbst beantragen. Der Beschwerdeführer 4 wurde denn auch am 9. März 2007 im Handelsregister gelöscht. Massgebend ist im vorliegenden Kontext allerdings - wie bereits ausgeführt - der tatsächliche, am 5. Februar 2007 erfolgte Rücktritt. Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 4 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst später in Rech nung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.5]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der Höhe von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurden nämlich (im Gegensatz zur Position 2007 0001) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 4 noch Organperson der Firma D.___ war. Unter Berücksichtigung der von C.___ geleiste ten Zahlung von Fr. 20'215. ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 . /. Fr. 20'215. ).
E. 3.3.5 Der Beschwerdeführer 5 liess im Wesentlichen (und insbesondere soweit es das Quantitativ der Schadenersatzforderung betrifft) dieselben Rügen und Einwände erheben wie der Beschwerdeführer 4, weshalb grundsätzlich auf die Ausführun gen in E. 3.3.4 verwiesen werden kann. Auch der Beschwerdeführer 5 liess gel tend machen, dass er am 5. Februar 2007 zurückgetreten sei (vgl. Urk. 2/ 9/1 S. 19). Auch er liess sein Rücktrittsschreiben vom 5. Februar 2007 ( Urk. 2/ 9/3/13) und das an das Handelsregister des Kantons Zürich gerichtete Löschungsbegehren ( Urk. 2/ 9/3/14) ins Recht reichen. Weshalb der Beschwer deführer 5 erst am 18. Mai 2007 im Register gelöscht wurde (und nicht schon im März 2007 wie der Beschwerdeführer 4), ist nicht ersichtlich. Dieser Frage braucht aber in casu nicht weiter nachgegangen werden. Die Daten liegen je denfalls nicht so weit auseinander, dass sie nicht mehr plausibel erschienen. Es ist demzufolge als erstellt anzusehen, dass auch der Beschwerdeführer 5 am 5. Februar 2007 demissionierte. Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 5 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse erst später in Rech nung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.6]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der Höhe von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurde nämlich (im Gegensatz zu den Positionen 2007 0001 und 2007 0002) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 5 noch Organ person der Firma D.___ war. Unter Berücksichtigung der von C.___ geleisteten Zahlung von Fr. 20'215. ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 . /. Fr. 20'215. ). 3 .4
Die in den vorhergehenden Erwägungen (E. 3.2 und 3.3) genannten Zahlen ba sierten auf den Ausständen, wie sie nach der Zahlung des Beigeladenen vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20‘215. bestanden. Seither hat der Beigela dene weitere Teilzahlungen geleistet (vgl. die Bestätigung der Beschwerdegeg nerin vom 27. Januar 2014 [Urk. 10]). Aus der neu eingeholten Beitragsüber sicht vom 27. Januar 2014 (Urk. 11/2 S. 12
f.) ergibt sich, dass vom 15. September 2010 bis 17. Januar 2014 Zahlungen von insgesamt Fr. 131‘527.
verbucht wurden. Dadurch reduziert sich der vorliegend relevante Schaden weiter um den genannten Betrag .
Daraus ergeben sich in Bezug auf die einzelnen Beschwerdeführer folgende relevante Schadensbeträge (Werte per 17. Januar 2014; die in E. 3.3.1 bis 3.3.5 festgestellten Schadensbeträge abzüg lich der weiteren Zahlungen des Beigeladenen in der Höhe von Fr. 131‘527. ): - Beschwerdeführer 1: Fr. 18‘057.95 (= Fr. 149‘584.95 ./. Fr. 131‘527. ) - Beschwerdeführer 2 bis 5: Die genannten Zahlungen des Beigeladenen übersteigen die in E. 3.3.2 bis 3.3.5 festgestellten vorliegend relevanten Schadensbeträge.
Aus der telefonischen Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 (Urk. 27) ergibt sich, dass vom 18. Februar bis 17. Oktober 2014 weitere Zahlungen von monatlich je Fr. 3‘000. verbucht werden konnten. Demzufolge ist auch der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schadener satzbetrag ausgeglichen.
E. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden - da die von der Beschwerdegeg nerin gegenüber den einzelnen Beschwerdeführern geltend gemachten Schaden ersatzforderungen von dritter Seite (vom Beigeladenen) beglichen worden sind - als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.
Zu beachten ist jedoch, dass es d ie Frage, ob beziehungsweise inwieweit den Beschwerdeführern ein Verschulden zur Last zu legen ist, mit Blick auf die Ausrichtung beziehungsweise d ie Verweigerung einer Prozessentschädigung notwendig macht, die vo rliegenden Akten materiell zu würdigen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Firma D.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen während mehreren Jahren nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwun gen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungs verfahren einzuleiten, die wiederholt mit der Ausstellung von Verlustscheinen abgeschlossen werden mussten (vgl. dazu E. 3.2.1 sowie insbesondere auch die entsprechenden Aufstellungen in der Beitragsübersicht [ Urk. 2/ 13/634]). Schliesslich mussten der Beschwerdegegnerin für unbezahlt gebliebene Sozial versicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) Verlustscheine in der Gesamt höhe von Fr. 281'235.55 ausgestellt werden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Firma D.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher
Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdefüh rer zurückzuführen ist. 5. 5.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände ge geben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b
S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).
So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeit punkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriö sen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Aus gleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 5.2 5.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2.2
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). 6. 6.1 6.1.1
Der Beschwerdeführer 1 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vortragen, dass die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht den ver fassungsrechtlichen Mindestanforderungen genüge, weshalb es ihm nur ansatz weise möglich sei, sich sachgerecht zu verteidigen. Eine Haftung komme aber nur schon deshalb nicht in Betracht, weil die Firma D.___ nicht zahlungsunfähig sei. Zwar seien Verlustscheine ausgestellt worden, aber über die Gesellschaft sei nicht der Konkurs eröffnet worden. Es liege keine tatsächli che Uneinbringlichkeit vor. Schliesslich treffe den Beschwerdeführer 1 auch kein Verschulden. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht mit der Geschäftsführung betraut gewesen; er sei jedoch seinen Verpflichtungen als Verwaltungsrat nach gekommen, indem er regelmässige Berichterstattungen verlangt und diese dann auch kritisch hinterfragt habe. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Be schwerdeführer 1 habe den Beteuerungen und Auskünften von C.___ blind vertraut, sei haltlos. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht jedes Geschäft überprüfen müssen. Er habe nicht grobfahrlässig gehandelt, indem er die von C.___ glaubhaft behauptete Beitragsentrichtung nicht noch anhand von Belegen überprüft habe. C.___ habe ihn getäuscht. Er müsse sich aber nichts vorwerfen lassen, denn er habe seine Aufgaben als Verwaltungsrat mit aller Sorgfalt wahrgenommen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen gewahrt. Er habe nichts von den Unregelmässigkeiten gewusst. Eine Haftung des Beschwerdeführers 1 sei auch deshalb zu verneinen, weil die Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Beitragsforderungen im Rahmen der Be triebsübernahme auf die Firma F.___ übergegangen sei. Die Be schwerdegegnerin habe sich primär an die Firma F.___ zu halten ( Urk. 2/ 1 und 2/ 23). 6.1.2
Der Beschwerdeführer 2 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen geltend ma chen, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG allein schon deshalb nicht gegeben seien, weil die Beitragszahlungs pflicht von der Firma D.___ auf die Firma F.___ über gegangen sei (Betriebsübergang gemäss Art. 333 des Obligationenrechts [OR]). Die Firma F.___ habe den wesentlichen Teil der Berufshandballspieler sowie den Coach der Firma D.___ übernommen. Mit der Über nahme der fast vollständigen Nationalliga-Mannschaft sei es zu einer Über nahme eines Betriebsteils im Sinne von Art. 333 OR gekommen. Damit seien die Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf den Übernehmer übergegangen. Dieser hafte solidarisch für die Forderungen der Arbeitnehmer, einschliesslich der schon fälligen Forderungen. Für die Beitragsforderungen, welche die Be schwerdegegnerin erhebe, sei somit die Firma F.___ solidarisch haft bar. Demgegenüber seien die Organe von juristischen Personen bloss subsidiär haftbar. Deshalb müsse sich die Beschwerdegegnerin zuerst an die Firma F.___ wenden, bevor eine Haftung der Beschwerdeführer nach Art. 52 AHVG überhaupt in Frage kommen könne. Zudem treffe den Beschwerdeführer 2 kein Verschulden. Er habe keine Kenntnis von den Beitragsausständen gehabt. Gemäss dem Organisationsreglement der Firma D.___ seien die Geschäftsführungsbefugnisse vollumfänglich an C.___ delegiert ge wesen. Dieser habe als Delegierter des Verwaltungsrates gehandelt. Der Be schwerdeführer 2 sei lediglich ehrenamtlich tätig und für die Beziehungen zu den Supportern zuständig gewesen. Der Delegierte des Verwaltungsrates habe immer bestätigt, dass alles im Lot sei ( Urk. 2/ 6/1 und 2/ 31). 6.1.3
Der Beschwerdeführer 3 liess im Wesentlichen dieselben Entlastungsgründe wie der Beschwerdeführer 2 vorbringen (vgl. E. 6.1.2). Seine Tätigkeit für die Firma D.___ habe sich darauf beschränkt, die Beziehungen fürs Sponsoring aufrecht zu erhalten. Auch er sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe keinerlei Entschädigung erhalten. Er habe nichts über die Beitragsaus stände gewusst. Es sei ihm stets versichert worden, es sei alles in Ordnung ( Urk. 2/ 7/1 und 2/ 30). 6.1.4
Der Beschwerdeführer 4 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen ausführen, dass der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, er habe grobfahrlässig gehandelt, unzutreffend sei. Die Firma D.___ , die rund 16 Arbeit nehmer beschäftigt habe, sei ein mittelgrosses Unternehmen gewesen. Der Be schwerdeführer 4 sei bloss ein einfaches Verwaltungsratsmitglied gewesen. Es seien ihm keine Finanzkompetenzen übertragen worden. Er sei dafür nicht ver antwortlich gewesen. Als Delegierter des Verwaltungsrates und als Geschäfts leitungsmitglied habe lediglich C.___ umfassende Kompetenzen ge habt. Dieser sei für die Aufstellung und Überwachung des Budgets verantwort lich gewesen. Der Verwaltungsratsdelegierte (und nicht der Beschwerdeführer 4) sei für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. C.___ sei auch der Mehrheitsaktionär der Firma D.___ gewesen und habe sie im Alleingang beherrscht. Darum habe C.___ auch mit der Beschwerdegegnerin einen Abzahlungsplan mit Ratenzahlungen vereinbart. C.___ habe dem Beschwerdeführer 4 gegenüber trotz des sen Anfragen niemals die Wahrheit gesagt und ihn nie darüber aufgeklärt, dass die Firma D.___ der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbei träge schulde und von dieser betrieben werde. Von alledem habe der Beschwer deführer 4 nichts gewusst. Zwischen dem Beschwerdeführer 4 und C.___ sei nur die allgemeine Überschuldung der Firma D.___ ab dem Geschäftsjahr 2004/2005 ein Thema gewesen. Der Beschwerdeführer 4 habe jeweils gefragt, ob sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien, was C.___ zu bejahen gepflegt habe. In diesem Zusammenhang habe C.___ stets zugesichert, die Firma D.___ finanziell so auszustatten (mit Darlehen mit Rangrücktrittserklärungen), dass diese ihren sämtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Deshalb seien auch Sanie rungsmassnahmen im Sinne einer massiven Erhöhung des Aktienkapitals von ursprünglich Fr. 250'000. auf Fr. 450'00 0 . beschlossen worden. Auch im Bericht der Revisionsstelle vom 27. Januar 2006 habe sich kein konkreter Hin weis gefunden, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet worden seien, sondern es sei bloss allgemein darauf hingewiesen worden, dass die Ge sellschaft „buchmässig“ überschuldet sei. Angesichts dessen, dass C.___ eine Deckungszusicherung unterzeichnet und zusätzlich eine Rangrück trittserklärung über Fr. 500'000. abgegeben habe, habe der Beschwerdeführer 4 davon ausgehen dürfen, dass die buchmässige Überschuldung in naher Zu kunft behoben werde. Der Beschwerdeführer 4 habe auch nicht gewusst, dass die Firma D.___ gemahnt und betrieben worden sei. Zudem habe – wie dargelegt – ein Sanierungsplan bestanden (Erhöhung des Aktienkapitals und Rangrücktrittserklärung). Deshalb habe auf die Benachrichtigung des Rich ters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR verzichtet werden kön nen. Im Übrigen sei selbst das Obergericht des Kantons Zürich davon ausgegan gen, dass die Firma D.___ im August 2006 durchaus zahlungsfä hig gewesen sei, ansonsten das Konkursdekret des Bezirksgerichts Zürich nicht kassiert worden wäre. Aufgrund der objektiven Umstände habe der Beschwer deführer 4 somit davon ausgehen dürfen, dass eine Sanierung der Gesellschaft möglich gewesen sei und diese in der Folge die Beitragsschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist werde begleichen können. Den Um stand, dass dies nicht möglich gewesen sei, habe jedenfalls nicht der Beschwer deführer 4 zu vertreten ( Urk. 2/ 8/1 und 2/ 29). 6.1.5
Der Beschwerdeführer 5 liess im Wesentlichen - mutatis
mutandis
- dieselben Entlastungsgründe wie der Beschwerdeführer 4 vorbringen, und zwar in einer weitgehend wortgleichen Beschwerdeschrift ( Urk. 2/ 9/1) und einer gemeinsamen Replik ( Urk. 2/ 29). Es kann deshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das in E. 6.1.4 Ausgeführte verwiesen werden. 6.2
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Zahlungsunfähigkeit der Firma D.___ , die angesichts der ausgestellten Verlustscheine (vgl. E. 3.2.1) zweifellos feststeht, allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist einzig zu entscheiden, ob die Firma D.___ die ihr als Arbeit geberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifi ziertes Verschulden der Beschwerdeführer zu bejahen ist.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen meh reren Schuldnern zu kümmern (BGE 119 V 87 E. 5a; vgl. auch Thomas Nuss baumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (vgl. Thoma s Nussbaumer, Das Schadenersatz verfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktu elle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120).
Soweit der Beschwerdeführer 1 das Rechtsinstitut der solidarischen Haftung und die „Vertröstung“ auf den Regressweg als dem Rechtsempfinden krass zuwider laufend qualifizierte ( Urk. 2/ 1 S. 18), ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber wollte den Schadenersatzgläubiger durch die solidarische Haftung der Scha densverursacher in eine günstigere Position versetzen, indem für ihn insbeson dere das Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadenersatzforderung vermindert wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in irgendeiner Weise dem Rechts empfinden widersprechen sollte; das Gegenteil ist der Fall. Auch davon, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie mit C.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen habe, gegen Treu und Glauben verstossen und die übrigen Soli darschuldner aus der Solidarhaft entlassen hätte, wie der Beschwerdeführer 1 vortragen liess ( Urk. 2/ 1 S. 18 f.), kann nicht die Rede sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 finden in der geltenden schweizerischen Rechtsord nung jedenfalls keine Grundlage.
Auch die in der Eingabe vom 6. Mai 2014 (Urk. 22) vorgetragene Ansicht des Beschwerdeführers 1, wonach die Beschwerdeführer 2, 3, 4 und 5 zur Zahlung von höheren Schadenersatzbeträgen zu verpflichten seien, ist nicht zu hören. Das ist eine Frage des internen Regresses, die nicht in die sachliche Zuständig keit des erkennenden Gerichts fällt. 6.3 6.3.1
Die Beschwerdeführer amteten während der nachfolgend genannten Zeiträume als Organpersonen der Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3): -
Der Beschwerdeführer 1 nahm vom 23. Februar 2004 bis 18. Mai 2007 im Verwaltungsrat der Firma D.___
Einsitz ; er war kollektiv zeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.1). -
Der Beschwerdeführer 2 war vom 6. Dezember 2002 bis 1. September 2006 kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.2) . -
Der Beschwerdeführer 3 war vom 6. Dezember 2002 bis 20. Oktober 2006 Mit glied des Verwaltungsrates; auch er zeichnete kollektiv (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.3). -
Der Beschwerdeführer 4 amtete vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 als kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.4). -
Der Beschwerdeführer 5 war vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 kollektiv zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.5). 6.3.2
Die Firma D.___ war im vorliegend massgeblichen Zeitraum ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführer 4 und 5 kann noch nicht von einem mittel grossen Unternehmen gesprochen werden. Auch die ausgerichteten Lohnsum men (vgl. Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432 und 2/ 13/479) sind für ein kleine res Unternehmen typisch. Auch wenn es sich bei der Firma D.___ nicht mehr um ein eigentliches Kleinstunternehmen handelte, waren die Ver hältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, ein fach und leicht überschaubar. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog un übertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkon trolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwal tungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unter richten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer be stimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich ge hören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdeführer nicht einfach mit dem Hinweis, sie seien für die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungs beiträge nicht zuständig gewesen, ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Be schwerdegegnerin entledigen können. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen. Der Delegierte des Verwaltungsrates, C.___ , der die Gesellschaft als Mehrheitsaktio när beherrscht habe, habe ihnen auch stets versichert, dass alles in Ordnung sei. Von den ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen oder gar von Schuldbetrei bungsverfahren sei ihnen nichts bekannt gewesen. Angesichts der sehr grossen Zahl von Schuldbetreibungsverfahren, die die Beschwerdegegnerin einleiten musste (vgl. dazu etwa Urk. 2/ 13/634), ist es erstaunlich, dass die Beschwerde führer davon - nach eigenen Aussagen - keine Kenntnis erlangten. Aber selbst wenn es so gewesen sein sollte, können sich die Beschwerdeführer dadurch nicht entlasten. Diese Tatsache zeigt vielmehr auf, dass sie ihren Kontrollfunkti onen offensichtlich nicht nachgekommen sind. Die gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten, die - wie oben dargelegt wurde - unübertragbar und un entziehbar sind, lassen sich im vorliegenden Kontext nicht allein dadurch er füllen, dass man sich vom Verwaltungsratsdelegierten erklären lässt, es sei alles in Ordnung. Die Beschwerdeführer haben sich mit anderen Worten vom zu kontrollierenden Verwaltungsratsmitglied, das als Delegierter auch die operati ven Geschäfte der Gesellschaft führte, die Richtigkeit seiner Geschäftsführung effektiv bestätigen lassen. Dass ein solches Vorgehen keine effektive Kontrolle im Sinne des oben Dargelegten ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es wäre vielmehr die Pflicht der Beschwerdeführer gewesen, die Geschäftsfüh rungstätigkeit des Verwaltungsratsdelegierten tatsächlich zu prüfen. Im vorlie genden Zusammenhang hätte dies etwa dadurch geschehen können, dass die Beschwerdeführer periodisch Einsicht in die Sozialversicherungsunterlagen der Gesellschaft (Abrechnungen, Belege, Quittungen, Korrespondenz und derglei chen) genommen hätten. Soweit ausgeführt wurde, dass dies den Beschwerde führern nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die Anforderungen an die Aufgaben von Verwaltungsratsmitgliedern nach einem objektiven Massstab richten. Einwände persönlicher Natur (wie etwa fachliche Überforderung, mangelnde Zeit, fehlendes Interesse, geschäftliche oder private Abhängigkeitsverhältnisse sowie mangelndes Durchsetzungsvermögen) können von vornherein nicht als Entlastungsgründe dienen oder die gesetzlichen Pflichten von Verwaltungsräten relativieren.
Die Beschwerdeführer müssen sich demzufolge – neben der Tatsache, dass das Abrechnungswesen der Gesellschaft nicht fehlerfrei war (unvollständige bezie hungsweise verspätete Lohndeklarationen (vgl. Urk. 2/ 13/409 und 2/ 13/432) - grundsätzlich vorhalten lassen, dass die Firma D.___ der Be schwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in nam hafter Höhe schuldig blieb (vgl. zum Quantitativ des Gesamtschadens sowie zu den für die einzelnen Beschwerdeführer relevanten Teilschadensbeträgen oben E. 3.2). Gleichzeitig richtete die Firma D.___ Lohnzahlungen von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr aus (vgl. E. 3.2.1). So wurden im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 Löhne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499. + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt ( Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432 und 2/ 13/479). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsent richtung eingeräumt. Indem die Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Firma D.___ einschritten, verletzten sie gegenüber der Beschwer degegnerin ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, hätten sie doch dafür sorgen müssen, dass die Gesell schaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversi cherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006, E. 4.3 mit Hinweis). 6.3.3
Die Beschwerdeführer können sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 5.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen fi nanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage da mit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, in haltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.
Es ist fraglich, ob vorliegend überhaupt von einem eigentlichen Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung gesprochen werden kann. Den Be schwerdeführern war zwar durchaus bewusst, dass die Firma D.___ in einer finanziell angespannten Lage war. Dies geht unter anderem aus den Ausführungen der Beschwerdeführer 4 und 5 hervor (vgl. oben E. 6.1.4). Danach ist die „allgemeine Überschuldung“ beziehungsweise die „buchmässige“ Über schuldung der Gesellschaft durchaus ein Thema gewesen, weshalb auch das Ak tienkapital erhöht und eine Rangrücktrittserklärung von C.___ entge gengenommen worden sei. Eine umfassende Prüfung der Bücher ist aber von den Beschwerdeführern offensichtlich nicht vorgenommen worden; ansonsten hätte ihnen auffallen müssen, dass bereits beträchtliche Beitragsausstände auf gelaufen waren. Allein schon diese Tatsache verbietet es, von seriösen Sanie rungsaussichten zu sprechen. Wenn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nicht einmal einen groben Überblick über die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat (oder zu haben vorgibt), kann er sich unter keinen Umständen auf die Seri osität seiner Sanierungs-Beschlüsse berufen. Zudem wurde nicht dargetan und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb gerade das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge kausal für die Erfolgsaussichten des angeblichen Sanierungsplans hätte sein sollen.
Vorliegend ist aber insbesondere auch das zeitliche Element, welches erfüllt sein müsste, nämlich die Aussicht, die Beitragsausstände binnen nützlicher Frist be gleichen zu können, nicht gegeben. Wie aus E. 3.2 und insbesondere auch der Beitragsübersicht ( Urk. 2/ 13/634) und dem Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) er sichtlich ist, kam die Firma D.___ ihren Zahlungsverpflichtungen während Monaten und Jahren nicht nach. Die in E. 3.2.1 aufgeführten Verlust scheine sprechen für sich. Die genannte „nützliche Frist“ war mit anderen Wor ten schon längst verstrichen, als (angeblich) die ersten Sanierungsmassnahmen ins Auge gefasst wurden. Die Firma D.___ befand sich mit ande ren Worten nicht in einem Liquiditätsengpass, der allenfalls mit dem kurzfristi gen Zurückbehalten der Sozialversicherungsbeiträge hätte überwunden werden können. Die Gesellschaft hatte - wie ausgeführt wurde - offenbar ein substanti elleres finanzielles Problem. Die Beschwerdeführer mögen dieses Problem als „buchmässige“ oder „allgemeine“ Überschuldung (vgl. E. 6.1.4) relativieren; Fakt ist, dass die Firma D.___ seit Jahren in finanziellen Schwierigkei ten steckte und ihren Verpflichtungen nicht nachkam. Niemand konnte nach Lage der Dinge vernünftigerweise damit rechnen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen binnen nützlicher Frist nachkommt. Diese Frist war nämlich schon längst verstrichen.
Im vorliegenden Verfahren ist schliesslich nicht zu prüfen, ob der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006, mit welchem das Kon kursdekret des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2006 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 2/ 38), rechtens oder gar sachgerecht war. Diese Entscheidung ist rechts kräftig und steht somit im vorliegenden Kontext als Tatsache fest. Entge gen der Auffassung der Beschwerdeführer 4 und 5 kann aus diesem Entscheid aber nicht abgeleitet werden, dass das Obergericht des Kantons Zürich von der Sanierungsfähigkeit oder gar vom Vorliegen von seriösen Sanierungsaussichten im Sinne der oben in E. 5.1 dargelegten sozialversicherungsrechtlichen Praxis ausgegangen wäre. Das hiesige Gericht wäre zudem an eine solche Rechtsauf fassung, selbst wenn sie im genannten obergerichtlichen Entscheid zum Aus druck gekommen wäre, nicht gebunden. 6.3.4
Soweit der Beschwerdeführer 1 rügen liess, dass die Begründung des ihn betref fenden Einspracheentscheids nicht den verfassungsmässigen Mindestanforde rungen genüge, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 ( Urk. 2/
2) - wie auch die Einspracheentscheide in Sachen der an deren Beschwerdeführer - sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1 , er habe sich nur ansatzweise verteidigen können, ist nicht zutreffend und angesichts des Umfangs und des Inhalts seiner Rechtsschriften auch aktenwidrig (vgl. Urk. 2/ 1 und 2/ 23).
Soweit der Beschwerdeführer 1 vortragen liess, dass die Firma D.___ gar nicht zahlungsunfähig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Be schwerdegegnerin , welche die Firma D.___ betrieben hatte, zahl reiche Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weite ren Ausführungen, dass damit die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fest steht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des schweizerischen Rechts nicht voraussetzt, dass über eine Person der Konkurs eröffnet wurde.
Schliesslich ist auch der Einwand, dass eine Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR vorliege, weshalb sich die Beschwerdegegnerin primär an die mit haftende
Firma F.___ zu wenden habe, bevor sie die Beschwerdefüh rer als subsidiär Haftpflichtige ins Recht fassen könne, nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Berufsspieler und der Coach der Firma D.___ eine neue Anstellung bei der Firma F.___ gefunden haben („übernommen wurden“), führt noch nicht dazu, dass eine Be triebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR zu bejahen wäre. Es verhielt sich nämlich nicht so, dass ein Betrieb oder Betriebsteil von der Firma D.___ an die Firma F.___ übertragen worden wäre. Ein Teil der Spieler und der Coach wechselte die Arbeitsstelle. Der Betrieb selbst wurde eben gerade nicht übertragen. Unter einem Betrieb ist nämlich eine auf Dauer ge richtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit zu verstehen, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt; Betriebsteile sind organisatorische Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt (Wolfgang Portmann , in: Heinrich Honsell /Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 3 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 333 OR ist, dass der zu übertra gende Betrieb oder Betriebsteil seine Identität, das heisst seine Organisation und seinen Zweck bewahrt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weiter geführt oder wieder aufgenommen wird. Für die Wahrung der Identität sprechen namentlich der Übergang von Infrastruktur und Betriebsmitteln sowie die Über nahme der Kundschaft, mehr oder weniger auch der Anteil der übernommenen Arbeitnehmer, die personell weitgehend unveränderte Geschäftsleitung und das Verbleiben in den bisherigen Geschäftsräumen ( Portmann , a.a.O., N 5 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Vorliegend ist diese Identität nicht gegeben: Es wurden zwar zahlreiche Spieler und der Coach der Firma D.___ in die Mannschaft der Firma F.___ integriert; der Betrieb oder Betriebs teil als solcher aber gerade nicht. Die Geschäftsleitung war nicht mehr dieselbe; die Geschäftsräumlichkeiten wurden nicht übernommen. Auch der „Kunden kreis“ (etwa Sponsoren und Zuschauer) wurde wohl nicht übernommen. Ent sprechendes gilt für Infrastruktur und Betriebsmittel. Soweit der Beschwerde führer 2 vortragen liess, dass die Rechtsprechung die Identität als gewahrt be trachtet h abe, als ein neugegründetes Unternehmen die Profimannschaft eines anderen Vereins übernommen habe (vgl. Urk. 2/ 6/1 S. 4), ist ihm entgegenzu halten, dass vorliegend eben nicht die ganze Mannschaft übernommen wurde. Im vorliegenden Kontext ist aber ohnehin entscheidend, dass Art. 333 OR auf die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerde gegnerin nicht anwendbar ist. In Art. 333 OR ist nur die Rede vom Übergang des Arbeitsverhältnisses. Mit anderen Worten geht es um die privatrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und (neuem) Arbeitgeber. In Art. 333 Abs. 3 OR ist denn auch lediglich von der solidarischen Haftung des alten und neuen Arbeitgebers für die Forderungen des Arbeitnehmers die Rede. Gegenstand der Solidarhaftung können somit nur Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Ar beitsverhältnis sein (Dominik Milani, in: Kren Kostkie wicz /Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar OR, Navigator, 2009, N 9 zu Art. 333 OR). Weder bei den ursprünglichen Beitragsforderungen noch bei den streitgegenständlichen Schadenersatzforderungen handelt es sich um Forderun gen der Arbeitnehmer, sondern um solche der Ausgleichskasse. Ausserdem han delt es sich um öffentlichrechtliche und nicht um privatrechtliche Forderungen. Art. 333 OR findet demzufolge sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtli chen Gründen keine Anwendung. 6.3.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Entlastungs- und Schuldausschluss gründe vorliegen. Das Verhalten der Beschwerdeführer beziehungsweise deren Passivität (das Versäumnis, ihre Kontrollpflichten effektiv zu erfüllen) ist als grobfahrlässig zu qualifizieren. 7.
Schliesslich erweisen sich auch die Vorwürfe der Beschwerdeführer an die Adres se der Beschwerdegegnerin, wonach diese ein Mitverschulden am entstan denen Schaden habe, als haltlos.
Von einem Selbst- oder Mitver schulden der Beschwerdegegnerin, das in sinnge mässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegen ständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Beschwerdegegnerin nicht zum Verschulden, dass sie die ausstehenden Beitragsschulden der Gesellschaft nicht mit mehr Nachdruck eingefordert hat. Es ist nämlich in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ih rer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorgängigen Mahnung oder Schuldbetreibung durch die Ausgleichskasse bedürfte. Angesicht der in den Akten befindlichen Mahnungen (vgl. etwa die tabellarischen Übersichten in Urk. 2/ 13/634) und der dokumentierten Betreibungsverfahren erscheint es oh nehin ungerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin Untätigkeit vorzuwerfen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die einzelnen Organpersonen einer Aktiengesellschaft persönlich an ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu er innern. Die Beschwerdegegnerin ist - entgegen den Auffassungen der Be schwerdeführer 1, 4 und 5 (vgl. Urk. 2/ 1 S. 16, Urk. 2/ 8/1 S. 24 und Urk. 2/ 9/1 S. 25) - nicht verpflichtet, die einzelnen Organpersonen persönlich und schrift lich zu mahnen, wenn die beitragspflichtige juristische Person ihren Pflichten nicht nachkommt. Die Beschwerdegegnerin darf vielmehr - wie jede andere am Rechtsverkehr teilnehmende Person - davon ausgehen, dass die im Handelsre gister eingetragenen Organpersonen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und die an die Gesellschaft gerichtete Korrespondenz (etwa Rechnungen, Mah nungen und Betreibungsurkunden) zur Kenntnis nehmen.
Soweit der Beschwerdeführer 1 im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit C.___ einen Ratenzahlungsplan vereinbarte, ein Verschulden zu er kennen glaubte (vgl. Urk. 2/ 1 S. 15), ist er darauf hinzuweisen, dass das nicht nachvollziehbar ist. Die Vereinbarung eines Ratenzahlungsplans mit C.___ kann von vornherein nicht die Entstehung des Schadens begünstigt ha ben, weil der Schaden schon vorher entstanden war. Mit dem Ratenzahlungs plan sollten die Schulden von C.___ abbezahlt werden. Insoweit geht beziehungsweise ging es um die ratenweise Bezahlung einer Schadenersatzfor derung, nicht jedoch um die ratenweise Bezahlung der Beitragsschuld der Firma D.___ . Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerde führers 1 gehen deshalb ins Leere. Auch in übriger Hinsicht (etwa beim Bezug sowie der Mahnung und Eintreibung ausstehender Beiträge) ist ein relevantes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin nicht erkennbar.
Ein Verschulden der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. 8. 8.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Er eignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 8.2
Soweit von einem Teil der Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, dass das Verhalten (die angeblichen Fehlinformationen beziehungsweise das Zurückhal ten von Informationen) von C.___ den adäquaten Kausalzusammen hang zwischen einem (allfälligen) eigenen schuldhaften Verhalten und dem ein getretenen Schaden unterbrechen würde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang nur entfiele, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Nussbaumer, Die Haf tung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, a.a.O., S. 1081; derselbe, Das Schaden ersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, a.a.O., je mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätten die Beschwerdeführer ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten aktiv erfüllt (Einsicht in Abrechnungen und Belege), hätten sie für eine rechtzeitige Bezahlung der von der Firma D.___ geschul deten Sozialversicherungsbeiträge gesorgt beziehungsweise veranlasst, dass nur insoweit Löhne ausgerichtet worden wären, als auch die entsprechenden Sozial versicherungsbeiträge geleistet werden konnten, wäre die Beschwerdegegnerin - unabhängig vom Verhalten von C.___
- nicht geschädigt worden. In dem es die Beschwerdeführer pflichtwidrig unterliessen, für eine korrekte Bei tragsentrichtung zu sorgen, schafften sie die Voraussetzungen für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden. 8.3
Demzufolge ergibt sich, dass auch das Bestehen eines adäquaten Kausalzusam menhangs zwischen dem Verhalten beziehungsweise den Unterlassungen der Beschwerdeführer und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Die Be schwerdeführer wurden deshalb grundsätzlich zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe des z u leistenden Schadenersatzes wäre - wenn die streitgegenständlichen Forderungen nicht durch Zahlung des Beigela denen beglichen worden wäre - grundsätzlich abhängig von der Zeitdauer, in dem die einzelnen Beschwerdeführer Einsitz im Verwaltungsrat der Firma D.___ nahmen (zur Schadensberechnung vgl. E. 3.3 , 3.4 und 3.5 ) . 8.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden - wie ausgeführt - infolge der Zahlungen des Beigeladenen als gegenstandslos geworden abzu schreiben sind, dass aber hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein qualifiziertes Verschulden zu bejahen, der adäquate Kausalzusammenhang gegeben und ein relevantes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. 9. 9.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 9.2 9.2.1
Wie bereits ausgeführt wurde, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosig keit veran lasst hat, welche Par tei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegen standslos gewordene Verfahren veranlasst hat, wobei im Sozialversicherungs prozess dem Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt der Ge genstandslosigkeit (soweit im Einzelfall beurteilbar) die ausschlaggebende Be deutung zukommt (Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).
Daraus folgt, dass den Beschwerdeführern für denjenigen Teil des Prozesses, der gegenstandslos geworden ist, keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, weil ihre Beschwerden, wäre die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin nicht von dritter Seite teilweise erfüllt worden, insoweit abzuweisen gewesen wären. 9.2.2
Soweit die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 vorliegend teilweise obsiegt hätten , weil sie in Bezug auf einen Teil der Schadenersatzforderung zufolge Demission aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ nicht schadenersatz pflichtig sind (vgl. E. 3.3.3-3.3.5), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen folgende reduzierte Prozessentschädigungen (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen: -
dem Beschwerdeführer 3: Fr. 2'400. -
dem Beschwerdeführer 4: Fr. 2'2 00. -
dem Beschwerdeführer 5: Fr. 2'6 00.
Dabei ist neben der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umfang der Rechtsschriften und dem verhältnismässigen Mass des Obsiegens auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 bezie hungsweise 4 und 5 durch je einen gemeinsamen Rechtsvertreter vertreten und ihre Rechtsschriften zudem jeweils weitgehend gleichlautend sind. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist mangels eigentlichen Obsiegens im Sinne des oben Ausgeführten keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst : 1.
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 3 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400. , dem Beschwerdeführer 4 eine reduzierte Pro zessentschädigung vo n Fr. 2'2 00. und dem Beschwerdeführer 5 eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 2'6 00. zu bezahlen (jeweils inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler - Rechtsanwalt Daniel Maritz - Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker
E. 07 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagen gesetzes ; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Bei träge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186).
E. 7 ).
E. 12 S. 8) ergibt sich ein Schadenersatzbetrag von Fr. 144'614.40 (= Fr. 164'829.40 . /. Fr. 20'215. ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2013.00005 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Beschluss vom
20. November 2014 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ 3.
Z.___ 4.
A.___ 5.
B.___ Beschwerdeführer Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler Rüd Winkler Partner AG Talstrasse 11, 8001 Zürich Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Maritz Schiller Rechtsanwälte AG Kasinostrasse 2, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdeführer 4 und 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert Schmid Heinzen Humbert Lerch, Rechtsanwälte Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: C.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann Peter Meyer Hürlimann AG, Rechtsanwälte Talstrasse 20, 8001 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Die Firma D.___ mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeit - geberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab ( Urk. 2/ 13/633). Am 19. September 2007 stellte das Be treibungsamt E.___ der Ausgleichskasse, welche die Firma D.___ wegen ausstehender Beiträge betrieben hatte, die ersten beiden von insge samt neun Verlustscheinen aus ( Urk. 2/ 13/451-452; vgl. auch Urk. 2/ 13/459, 2/ 13/473-476, 2/ 13/490, 2/ 13/503, 2/ 13/516-517 und 2/ 13/575-576). 1.2
Mit Verfügungen vom 19. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/504-508) verpflichtete die Aus gleichskasse
Y.___ , Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ , (ehemals) Verwaltungsräte der Firma D.___ , in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 280'041.30. Mit Verfügung vom 15. Juni 2009 ( Urk. 2/ 13/584) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , der ebenfalls Einsitz im Verwaltungsrat der Gesellschaft hatte, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 266'908.85, und zwar in solidarischer Haftung mit den übrigen ins Recht gefassten Organpersonen.
Während C.___ die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverfügung aner kannte und mit der Ausgleichskasse eine Ratenzahlungsvereinbarung ab schloss ( Urk. 2/ 13/528), erhoben die übrigen ins Recht gefassten Personen Ein sprachen (vgl. Urk. 2/ 13/558-561 und 2/ 13/588). Mit Entscheiden vom 14. und 18. Mai 2010 ( Urk. 2/ 2, 2/ 6/2, 2/ 7/2, 2/ 8/2 und 2/ 9/2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprachen teilweise gut und reduzierte die geforderten Schadenersatzbe träge folgendermassen: Sie verpflichtete X.___ zur Bezahlung von Fr. 169'799.95 ( Urk. 2/ 2), Y.___ zur Bezahlung von Fr. 51'234.40 ( Urk. 2/ 6/2), Z.___ zur Bezahlung von Fr. 164'829.40 ( Urk. 2/ 7/2), A.___ zur Bezahlung von Fr. 154'602.10 ( Urk. 2/ 8/2) und B.___ zur Bezahlung von Fr. 164'829.40 ( Urk. 2/ 9/2). 2. 2.1
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2010 ( Urk. 2/
1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010 […] sei aufzu heben. Eventualiter sei die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers zu redu zieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Y.___ und Z.___ liessen ebenfalls am 18. Juni 2010 Beschwer den erheben und jeweils folgende Anträge stellen ( Urk. 2/ 6/1 und 2/ 7/1): Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten hat; eventualiter sei der Betrag des Schadenersatzes zu reduzieren; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 ( Urk. 2/ 8/1) liess A.___ Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 in dem Sinne aufzuheben, als der Beschwerde führer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin für entgan gene Beiträge Schadenersatz von CHF 154'602.10 zu leisten, und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG bestehen. 2. Eventualiter sei das Verfahren während der Dauer der Ratenzah lungen durch die Firma D.___ / C.___ zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. […] MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Schliesslich liess auch B.___ am 24. Juni 2010 ( Urk. 2/ 9/1) Be schwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 in dem Sinne aufzuheben, als der Beschwerde führer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin für entgan gene Beiträge Schadenersatz von CHF 164'829.40 zu leisten, und es sei festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG bestehen. 2. Eventualiter sei das Verfahren während der Dauer der Ratenzah lungen durch die Firma D.___ / C.___ zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. […] MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 ( Urk. 2/
5) wurden die genannten Beschwerde verfahren vereinigt und der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 ( Urk. 2/
12) beantragte die Ausgleichskasse, es seien die Beschwerden ab zuweisen, soweit diese nicht teilweise gegenstandslos geworden seien. In ihren Repliken liessen X.___ , Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 2/ 23, 2/ 29, 2/ 30 und 2/ 31 [wobei zu beachten ist, dass Urk. 2/ 29 inhaltlich offenbar sowohl für A.___ als auch für B.___ verfasst wurde]). Zudem liess auch X.___ einen Sistierungsantrag stellen ( Urk. 2/ 23 S. 2). Die Ausgleichskasse verzichtete am 23. Februar 2011 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 2/ 36). 2.2
Mit Urteil vom 25. Juli 2012 (Urk. 2/39) wies das Sozialversicherungsgericht die Anträge auf Verfahrenssistierung ab und wies - s oweit die Verfahren nicht als gegenstandslos geworden ab geschrieben wurden - die Beschwerden von X.___ und Y.___ ab, hiess die Beschwerden von Z.___ , A.___ und B.___ teilweise gut und stellte fest , dass X.___ Schadenersatz von Fr. 149'584.95, Y.___ und Z.___ Schaden ersatz von je Fr. 31'019.40 sowie A.___ und B.___ Schaden ersatz von je Fr. 51'474.05 zu leisten haben, wobei im Rahmen der jeweiligen Haftungs beträge unter ihne n Solidarität bestehe . 2.3
Die dagegen von B.___ , A.___ und X.___
erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2012 (Urk. 1) in dem Sinne gut, dass das ange fochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das hiesige Gericht zurückgewie sen wurde, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre (Beiladung von C.___ ). 2.4
Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 3) wurde C.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt; seinem Rechtsvertreter wurden auf entsprechende s Gesuch sämtliche Verfahrensakten zur Einsicht nahme überlassen (vgl. Urk. 4-7). C.___ liess sich jedoch nicht ver nehmen (vgl. Urk. 8-9).
Am 27. Januar 2014 reichte die Ausgleichskasse einen neu erstellten Kontoaus zug und eine entsprechende Beitragsübersicht zu den Akten (Urk. 11/1-2). Sie erklärte, dass sich der Beitragsausstand - nach weiteren Zahlungen von C.___
- inzwischen auf Fr. 102‘427.25 reduziert habe (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14/1-4) wurde den Verfahrensbe teiligten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 3. März 2014 liessen Z.___ und Y.___ ihre Stellungnahmen (Urk. 16 und 17) ins Recht reichen. Am 6. Mai 2014 folgte die Stellungnahme von X.___ (Urk. 22) und am 26. Mai 2014 diejenige von A.___ und B.___ (Urk. 25). C.___ liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahmen wur den den Verfahrensbeteiligten am 4. Juni 2014 wechselseitig zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 26) . Seither erreichten das Gericht keine weiteren Einga ben.
Die Ausgleichskasse bestätigte am 14. November 2014 telefonisch, dass vom 18. Februar bis 17. Oktober 2014 neun weitere Zahlungen von je Fr. 3‘000. eingegangen seien, was den Beitragsausstand weiter reduziert habe (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines an deren Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Bestimmun gen finden im vorliegenden Verfahren sinngemäss Anwendung (§ 28 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Soweit die Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Prozesses beantra gen liessen, begründeten sie dies im Wesentlichen damit, dass zu erwarten sei, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin (in nächster oder fer nerer Zukunft) von dritter Seite befriedigt werde. Wie sich aus den nachfolgen den Erwägungen ergeben wird, ist dies aber nicht eingetreten. Zudem ist zu be achten, dass allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit C.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen hat, nicht für eine Sistierung des Prozesses ausreicht. Es hiesse die Vorteile, die dem Gläubiger einer Solidar forderung von Gesetzes wegen zustehen, in einen Nachteil zu verwandeln, wenn der Gläubiger sich mit den Ratenzahlungen eines einzigen Solidarschuldners zufrieden geben müsste und nicht auch schon die anderen Solidarschuldner ins Recht fassen dürfte. Im Endeffekt würde somit aus einer Solidarschuld eine subsidiäre Schuld. Damit würde das Prozessrecht (die Verfahrenssistierung) die Durchsetzung des materiellen Rechts vereiteln. Das dies nicht in Frage kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. 2. 2.1 2.1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzord nungs
- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) sowie auf die kantonal rechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 20 07 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise § 33 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kinderzulagen gesetzes ; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997). Ferner haften die Arbeitgeber und ihre Organe auch für entgangene Bei träge an die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186). 2.1.2
Soweit die Beschwerdeführer 4 und 5 bestreiten liessen, dass es für die sub sidiäre Haftung von Organpersonen eine genügende gesetzliche Grundlage gebe (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 3 ff. und Urk. 2/ 9/1 S. 3 ff.), sind sie auf die seit 1. Januar 2012 geltende Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 AHVG hinzuweisen. Danach haften, falls es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt, sub sidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Li quidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Mit dieser Bestimmung wurde die langjährige höchstrichterliche Praxis kodifiziert (vgl. anstatt vieler die Zitate in E. 2.1.1). Es besteht kein Anlass, von dieser konsoli dierten Praxis abzuweichen. 2.1.3
Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin - entgegen der Ansicht der Beschwerde führer 4 und 5 (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 16 f. und Urk. 2/ 9/1 S. 16 f.) - auch hinsicht lich des für entgangene FAK-Beiträge geltend gemachten Schadenersatzes ak tivlegitimiert . Nach § 22 Abs. 2 des bis Ende 2007 gültig gewesenen Gesetzes über die Kinderzulagen sowie gemäss der unveränderten Bestimmung des da nach gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes (ebenfalls § 22 Abs. 2) wird die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt übertragen (vgl. dazu auch § 14 des seit 1. Juli 2009 geltenden Einführungsge setzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen). Zum Aufgabenbereich der Führung der Familienausgleichskasse gehört selbstredend auch die Geltendma chung von Schadenersatz. Dass innerhalb der Sozialversicherungsanstalt die Ausgleichskasse mit der Geltendmachung von Schadenersatz für nicht entrich tete FAK-Beiträge betraut wurde, erweist sich - da dieser Stelle insbesondere auch die Einforderung allfälliger bundesrechtlich begründeter Schadenersatz forderungen obliegt, die regelmässig höher sind als die kantonalrechtlich be gründeten - die gewählte Lösung nicht nur als sachgerecht, sondern gestützt auf die der Sozialversicherungsanstalt in § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Inva lidenversi cherung übertragene Koordinationsfunktion auch als rechtens. 2.2 2.2.1
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betrei bung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsver lustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesge set zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grund sätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Ar beitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadener satzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustschei nes an einer Belangung der subsidiär haft baren Organe nichts im Wege. In die sem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300). 2.2.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7 ). 2.2.3
Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdegegnerin – wie bereits ausgeführt – insgesamt neun Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 SchKG ausgestellt; die ersten Verlustscheine datieren vom 19. September 2007 ( Urk. 2/ 13/451-452). Als die Beschwerdegegnerin von diesen Verlustscheinen Kenntnis erhielt, wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 19. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/504-508) und 15. Juni 2009 ( Urk. 2/ 13/584) wahrte die Be schwerdegegnerin die Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und unter brach damit die Verjährung. Auch in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren wurde die Verjährung regelmässig und fristgerecht unterbrochen. Die streitge genständlichen Forderungen sind somit nicht verjährt.
Soweit sich die Beschwerdeführer 4 und 5 auf den Standpunkt stellten, dass die genannte Verjährungsfrist bereits viel früher in Gang gesetzt worden sei, näm lich schon durch die zahlreichen Mahnungen, Zahlungsbefehle und Pfändungen in den Jahren 2000 bis 2005 (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 19 ff. und Urk. 2/ 9/1 S. 20 ff.), ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Auffassung nicht der oben wiedergege benen Rechtslage entspricht. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der es an gezeigt erscheinen liesse, von der konsolidierten höchstrichterlichen Praxis ab zuweichen. Die Verjährungsfrist wurde auch in casu
- wie oben ausgeführt - erst mit der Zustellung der Verlustscheine an die Beschwerdegegnerin in Gang gesetzt. Zuvor konnte die Beschwerdegegnerin nicht Kenntnis vom Schaden ha ben, weil dieser im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.1) gar noch nicht eingetreten war. 3. 3.1 3.1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109
V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.1.2
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Or gans kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 3.2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderungen auf die ihr ausgestellten Ver lustscheine , die sie gegenüber der Firma D.___ erwirkte (vgl. dazu auch Urk. 2/ 13/584): - Verlustschein vom 19. September 2007 ( Urk. 2/ 13/451) Fr. 85'706.00 - Verlustschein vom 19. September 2007 ( Urk. 2/ 13/452) Fr. 10'639.30 - Verlustschein vom 26. Oktober 2007 ( Urk. 2/ 13/459) Fr. 5'280.25 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/473) Fr. 275.25 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/474) Fr. 272.95 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/475) Fr. 625.50 - Verlustschein vom 14. Januar 2008 ( Urk. 2/ 13/476) Fr. 3'177.15 - Verlustschein vom 12. Februar 2008 ( Urk. 2/ 13/490) Fr. 10'804.70 - Verlustschein vom 23. April 2008 ( Urk. 2/ 13/503) Fr. 11'412.25 - Verlustschein vom 29. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/516) Fr. 70'164.25 - Verlustschein vom 29. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/517) Fr. 22'127.95 - Verlustschein vom 29. Mai 2008 ( Urk. 2/ 13/518) Fr. 10'786.40 - Verlustschein vom 28. August 2008 ( Urk. 2/ 13/575) Fr. 10'785.45 - Verlustschein vom 28. August 2008 ( Urk. 2/ 13/576) Fr. 39'181.15 ______________________________________________________________ Total Fr. 281'235.55
Von dieser Summe brachte die Beschwerdegegnerin diverse Gutschriften und Zahlungen in Abzug, so dass per 24. August 2010 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 231'448.85 bestand (vgl. Betragsüber sicht und Kontoauszug vom 24. August 2010 [ Urk. 2/ 13/634-635]). Aus den oben genannten Verlustscheinen ist zudem ersichtlich, dass sie für von der Firma D.___ für die Jahre 2005 bis 2007 geschuldete Sozialversi cherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) ausgestellt wurden.
Im Weiteren liegen - neben zahlreichen Mahnungen, Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehlen und Verzugszinsabrechnungen (vgl. dazu etwa die Übersich ten in Urk. 2/ 13/634 S. 2 ff.) - die Jahresabrechnungen der Firma D.___ für die Jahre 2005 bis 2008 ( Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432, 2/ 13/479 und 2/ 13/601) bei den Akten. Aus diesen Jahresabrechnungen ist er sichtlich, dass die Gesellschaft bis August 2007 Lohnzahlungen ausrichtete. Im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 wurden Löhne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499. + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt ( Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432 und 2/ 13/479).
Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Neben kosten und der von der Firma D.___ geleisteten Zahlungen. Da nach bestand - wie oben ausgeführt - per 24. August 2010 ein Saldo zu Guns ten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 231'448.85 ( Urk. 2/ 13/634-635), wobei bereits berücksichtigt worden war, dass C.___ am 1. Juni 2010 Fr. 20'215. an die Beschwerdegegnerin bezahlt hatte (vgl. Urk. 2/ 12 S. 3). Weitere Zahlungen erfolgten gemäss den Ausführungen der Beschwerde gegnerin
bis zum Zeitpunkt der Erstattung der Beschwerdeantwort nicht (vgl. Urk. 2/ 12 S. 2) ; es finden sich dafür auch keine Hinweise in den Akten. 3.2.2
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 machte die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 ( Urk. 2/
2) eine Schadener satzforderung von Fr. 169'799.95 geltend. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss Handelsregistereintrag am 19. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 2 S. 3 f.): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05 -
Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30 -
Position 2007 0003, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 17. August 2007, 20. September 2007, 26. und 31. Oktober 2007, in der Höhe von Fr. 4'970.55
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die von ihr gegen den Beschwerdeführer 1 erhobene Schadenersatzforderung im Umfang der erfolgten Zahlung von C.___ vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20'215. gegenstandslos geworden sei ( Urk. 2/ 12 S. 6). Somit macht e die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer 1 noch eine Forderung von Fr. 149'584.95 (= Fr. 169'799.95 . /. Fr. 20'215. ) geltend. 3.2.3
In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 erhob die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 6/2) eine Schadener satzforderung von Fr. 51'234.40. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwer deführer 2 nach Lage der Akten bereits anfangs September 2006 als Verwal tungsrat der Firma D.___ zurückgetreten war. Sie fasste den Be schwerdeführer demzufolge nur für folgende Position gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 6/2 S. 3): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40
Auch insoweit hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 2/ 12 S. 6) dafür, dass die Zahlung von C.___ vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20'215. zu berücksichtigen sei und machte folglich ge genüber dem Beschwerdeführer 2 noch eine Forderung von Fr. 31'019.40 (= Fr. 51'234.40 . /. Fr. 20'215. ) geltend. 3.2.4
Gegen den Beschwerdeführer 3 machte die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 7/2) eine Forderung von Fr. 164'829.40 geltend. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss Handelsregistereintrag am 6. Juni 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 7/2 S. 3 f.): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05 -
Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30
Auch insoweit reduzierte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 2/ 12 S. 6) ihre Forderung um den von C.___ am 1. Juni 2010 ge leisteten Betrag von Fr. 20'215. und machte folglich gegenüber dem Be schwerdeführer 3 noch eine Forderung von Fr. 144'614.40 (= Fr. 164'829.40 ./. Fr. 20'215. ) geltend. 3.2.5
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 8/2) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 4 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 154'602.10. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer 4 ge mäss Handelsregistereintrag am 9. März 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für folgende Positionen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 8/2 S. 3): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05
Angesichts der in der Beschwerdeantwort erfolgten Reduktion um Fr. 20'215. (Zahlung von C.___ [vgl. Urk. 2/ 12 S. 8]) ergibt sich ein Betrag von Fr. 134'387.10 (= Fr. 154'602.10 . /. Fr. 20'215. ). 3.2.6
Den Beschwerdeführer 5 verpflichtete die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2010 ( Urk. 2/ 9/2) zur Bezahlung von Fr. 164'829.40. Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer 5 gemäss Handelsregistereintrag am 18. Mai 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausschied. Konkret fasste sie den Beschwerdeführer für fol gende Positi onen gemäss Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) ins Recht (vgl. Urk. 2/ 9/2 S. 3): -
Position 2006 0004, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 51'234.40 -
Position 2006 0005, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Januar 2008, 13. Februar 2008, 5. März 2008, 29. Mai 2008 und 2. Juni 2008, in der Höhe von Fr. 20'454.65 -
Position 2007 0001, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 18. Mai 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 82'913.05 -
Position 2007 0002, abzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen und Be treibungskosten vom 15. Juni 2007, 10. August 2007, 19. und 21. September 2007, in der Höhe von Fr. 10'227.30
Nach Abzug der von C.___ geleisteten Zahlung (vgl. Urk. 2/ 12 S. 8) ergibt sich ein Schadenersatzbetrag von Fr. 144'614.40 (= Fr. 164'829.40 . /. Fr. 20'215. ). 3.3 3.3.1
In masslicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer 1 geltend machen, dass er bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2007 mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt als Verwaltungsrat der Firma D.___ erklärt habe, weshalb für eine Reihe von Beitragsforderungen seine Haftung von vornherein entfalle bezie hungsweise nur anteilsmässig in Frage komme (vgl. Urk. 2/ 1 S. 16 f.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich indessen insoweit als nicht stichhaltig, weil die Beschwerdegegnerin - wie oben in E. 3.2.2 dargelegt und aus Urk. 2/ 13/635 ersichtlich - ihm gegenüber keine
Forderung aus Aus ständen für Beiträge erhebt, die nach seinem Demissionsschreiben vom 18. Mai 2007 in Rechnung gestellt wurden. Allerdings datiert die zeitlich letzte Position 2007 0003 vom 11. Mai 2007, so dass die zehntägige Zahlungsfrist zum (be haupteten) Zeitpunkt der Demission noch nicht abgelaufen war. Bei der Position 2 007 0003 handelt sich jedoch um eine Differenzrechnung, die notwendig wurde, weil die Firma D.___ für das Jahr 2006 zunächst eine un vollständige Lohndeklaration eingereicht hatte (vgl. Urk. 2/ 13/432 sowie Positi onen 2007 0001 und 2007 0003 in Urk. 2/ 13/635). Dass der Beschwerdeführer 1 aus diesem Versäumnis der Gesellschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, versteht sich von selbst, ansonsten er von der Pflichtverletzung der Gesellschaft (falls er denn dafür grundsätzlich einzustehen hätte) im Ergebnis noch profitie ren würde. Mit anderen Worten kommt eine Haftung für die genannte Position grundsätzlich ohne Weiteres in Frage, sofern sich der Beschwerdeführer 1 die unvollständige Lohndeklaration der Firma D.___
verschuldens mässig anrechnen lassen muss (was in E. 6 zu prüfen sein wird).
Im Übrigen wurde die Schadensberechnung der Ausgleichskasse vom Beschwer deführer 1 zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels Anhaltspunkte für Be rechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu be stätigen und von einem vorliegend für den Beschwerdeführer 1 relevanten Schadensbetrag von Fr. 149'584.95 auszugehen (vgl. E. 3.2.2). 3.3.2
Der Beschwerdeführer 2 liess geltend machen, dass die Position 2006 0004 am 25. August 2006 in Rechnung gestellt worden sei, er aber bereits am 1. September 2006, mithin vor Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist, aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten sei, weshalb eine Haftung von vornherein nicht in Frage komme. Daran ändere es auch nichts, dass es sich dabei um Lohnbei träge für das Jahr 2005 gehandelt habe (vgl. Urk. 2/ 6/1 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer 2 verkennt insoweit, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge für das Jahr 2005 (Ausgleichszahlung für zu tiefe Akontobeiträge ) erst so spät in Rechnung stellen konnte, weil die Firma D.___ die Lohndeklaration (nach diversen Mahnungen) erst am 18. August 2006 erstellte (vgl. Urk. 2/ 13/409 mit dem Vermerk: „Wir bitten für die Verspätung höflichst um Entschuldigung.“). Es versteht sich ohne Weiteres, dass auch der Beschwer deführer 2 (sollte er denn dafür mitverantwortlich sein) nicht von der Pflicht verletzung der Gesellschaft (verspätetes Einreichen der Lohnmeldung) profitie ren kann. Es kann mutatis
mutandis auf die Ausführungen in E. 3.3.1 verwiesen werden.
Auch soweit der Beschwerdeführer 2 rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Zahlungseingänge nicht verbucht beziehungsweise nicht (oder falsch) angerechnet habe (vgl. Urk. 2/ 6/1 S. 7 f.), ist sein Vortrag nicht stichhaltig. Mit den erhaltenen Zahlungen in den Positionen 2008 0000 und 2009 0000 (vgl. Urk. 2/ 13/625) wurden tatsächlich frühere Beitragsausstände ausgeglichen. Die Beschwerdegegnerin verwendet dafür die Buchungen „E.HABÜBB“ beziehungs weise „HABENHER“ (vgl. etwa die entsprechenden Buchungen in den Positionen 2005 0013, 2006 0001 und 2006 0002). Die genannten Positionen sind nur des halb „ausgeglichen“, weil spätere Zahlungen mittels einer „HABENHER“-Bu chung bei diesen Ausständen eingebucht wurden. Die Buchungen und Berech nungen der Ausgleichskasse sind auch insoweit korrekt. Jedenfalls ist der Ein wand des Beschwerdeführers 2, die Beschwerdegegnerin habe gewisse Zahlun gen nicht verbucht beziehungsweise nicht der ältesten offenen Forderung gut geschrieben, unzutreffend. Die genannten „HABENHER“-Buchungen führen gerade dazu, dass die ältesten offenen Positionen ausgeglichen werden. Auf den Saldo der Beitragsforderungen hat jedenfalls das notorisch nur schwer nach vollziehbare Buchhaltungsprogramm der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss. Die Schadensberechnung der Ausgleichskasse ist im Übrigen aufgrund der Ak ten ausgewiesen. Mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist sie zu be stätigen und somit von einem vorliegend für den Beschwerdeführer 2 relevan ten Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 auszugehen (vgl. E. 3.2.3). 3.3.3
Auch der Beschwerdeführer 3 liess geltend machen, dass die Beschwerdegegne rin gewisse Zahlungen nicht beziehungsweise nicht korrekt verbucht habe (vgl. Urk. 2/ 30 S. 5). Insoweit kann vollumfänglich und mutatis
mutandis auf das soeben in E. 3.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Buchungen der Be schwerdegegnerin sind korrekt erfolgt.
Der Beschwerdeführer 3 liess weiter vortragen, er sei faktisch bereits im Juni 2005 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ ausgetreten; sein Demissionsschreiben datiere aber erst vom 30. September 2006. Er habe aber bereits seit Juni 2005 an keiner Sitzung mehr teilgenommen ( Urk. 2/ 7/1 S. 6 ff.). Dies belegte der Beschwerdeführer 3 durch Einreichen des Demissionsschreibens vom 30. September 2006 ( Urk. 2/ 7/3/10), des Postaufgabescheins der italieni schen Post ( Urk. 2/ 7/3/11) und des entsprechenden Rückscheins ( Urk. 2/ 7/3/12), der den Empfang der Rücktrittserklärung bescheinigt.
Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend ausführen liess, ist im vorliegenden Kontext der effektive Austritt aus dem Verwaltungsrat massgebend. Die einfa che Nichtteilnahme an Verwaltungsratssitzungen kann aber nicht einem Aus tritt gleichgestellt werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer seinen Rücktritt erklärte. Das Demissionsschreiben datiert zwar vom 30. September 2006 ( Urk. 2/ 7/3/10); massgebend ist allerdings die Postaufgabe vom 20. Oktober 2006 ( Urk. 2/ 7/3/11). In diesem Zeitpunkt erklärte der Beschwerdeführer 3 effektiv seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ .
Dies hat zur Folge, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 3 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst später in Rech nung gestellte Details korrigierte [vgl. E. 3.2.4]) Position 2006 0004 in der Höhe von Fr. 51'234.40 in Frage kommt. Diese Position wurde nämlich (im Gegensatz zu den übrigen Positionen in E. 3.2.4) bereits am 25. August 2006 in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 3 noch Organperson der Firma D.___ war. Unter Berücksichtigung der von C.___ geleisteten Zah lung von Fr. 20'215. ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ein vor liegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 31'019.40 (= Fr. 51'234.40 . /. Fr. 20'215. ). 3.3.4
Soweit der Beschwerdeführer 4 rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden ungenügend substantiiert habe ( Urk. 2/ 8/1 S. 22 f.), ist ihm nicht zu folgen. Der Schaden und dessen einzelne Positionen sind durch die jeweiligen Aufstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden klar ausgewiesen und werden durch den Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) sowie durch die ausge stellten Verlustscheine belegt (vgl. dazu auch E. 3.2), so dass sich weitere Aus führungen hiezu erübrigen. Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen be treffend Konkurseröffnung über die Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 8/1 S. 17 f.). Zwar ist zutreffend, dass die Organpersonen mit der Konkurseröffnung keine Möglichkeit mehr hatten, über die Vermögenswerte der Gesellschaft frei zu verfügen. Da das Obergericht das Konkursdekret aber bereits nach vierzehn Tagen, am 29. August 2006, wieder aufhob, ist nicht nachvollziehbar, wie dies irgendeinen Einfluss auf die Schadensberechnung (oder gar das etwaige Ver schulden der betreffenden Personen) haben könnte. Nach der obergerichtlichen Kassation des Konkursdekrets waren die Organe der Firma D.___ wieder voll verfügungsbefugt; die fälligen Rechnungen hätten spätestens dann bezahlt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 4 sind inko härent und erweisen sich als nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer 4 liess weiter geltend machen, dass er bereits am 5. Februar 2007 aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ zurück getreten sei ( Urk. 2/ 8/1 S. 18 f.) und belegte dies, indem er sein Rücktritts schreiben vom 5. Februar 2007 ( Urk. 2/ 8/3/13) und das an das Handelsregister amt des Kantons Zürich gerichtete Löschungsbegehren vom 7. März 2007 ( Urk. 2/ 8/3/14) ins Recht reichen liess.
Aufgrund der eingereichten Dokumente ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 4 bereits am 5. Februar 2007 demissionierte. Nach der damals gültigen Bestim mung von Art. 25a der Handelsregisterverordnung ( HRegV ) konnte der Be schwerdeführer 4 die Löschung im Handelsregister - da die Gesellschaft nicht entsprechend tätig geworden war - erst nach Ablauf von dreissig Tagen selbst beantragen. Der Beschwerdeführer 4 wurde denn auch am 9. März 2007 im Handelsregister gelöscht. Massgebend ist im vorliegenden Kontext allerdings - wie bereits ausgeführt - der tatsächliche, am 5. Februar 2007 erfolgte Rücktritt. Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 4 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse, erst später in Rech nung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.5]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der Höhe von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurden nämlich (im Gegensatz zur Position 2007 0001) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 4 noch Organperson der Firma D.___ war. Unter Berücksichtigung der von C.___ geleiste ten Zahlung von Fr. 20'215. ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 . /. Fr. 20'215. ). 3.3.5
Der Beschwerdeführer 5 liess im Wesentlichen (und insbesondere soweit es das Quantitativ der Schadenersatzforderung betrifft) dieselben Rügen und Einwände erheben wie der Beschwerdeführer 4, weshalb grundsätzlich auf die Ausführun gen in E. 3.3.4 verwiesen werden kann. Auch der Beschwerdeführer 5 liess gel tend machen, dass er am 5. Februar 2007 zurückgetreten sei (vgl. Urk. 2/ 9/1 S. 19). Auch er liess sein Rücktrittsschreiben vom 5. Februar 2007 ( Urk. 2/ 9/3/13) und das an das Handelsregister des Kantons Zürich gerichtete Löschungsbegehren ( Urk. 2/ 9/3/14) ins Recht reichen. Weshalb der Beschwer deführer 5 erst am 18. Mai 2007 im Register gelöscht wurde (und nicht schon im März 2007 wie der Beschwerdeführer 4), ist nicht ersichtlich. Dieser Frage braucht aber in casu nicht weiter nachgegangen werden. Die Daten liegen je denfalls nicht so weit auseinander, dass sie nicht mehr plausibel erschienen. Es ist demzufolge als erstellt anzusehen, dass auch der Beschwerdeführer 5 am 5. Februar 2007 demissionierte. Daraus ergibt sich, dass eine Haftung des Beschwerdeführers 5 von vornherein lediglich für die (von der Beschwerdegegnerin um gewisse erst später in Rech nung gestellte Details korrigierten [vgl. E. 3.2.6]) Positionen 2006 0004 und 2006 0005 in der Höhe von Fr. 51'234.40 und Fr. 20'454.65 in Frage kommt. Diese Positionen wurde nämlich (im Gegensatz zu den Positionen 2007 0001 und 2007 0002) in Rechnung gestellt, als der Beschwerdeführer 5 noch Organ person der Firma D.___ war. Unter Berücksichtigung der von C.___ geleisteten Zahlung von Fr. 20'215. ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 ein vorliegend relevanter Schadensbetrag von Fr. 51'474.05 (= Fr. 51'234.40 + Fr. 20'454.65 . /. Fr. 20'215. ). 3 .4
Die in den vorhergehenden Erwägungen (E. 3.2 und 3.3) genannten Zahlen ba sierten auf den Ausständen, wie sie nach der Zahlung des Beigeladenen vom 1. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 20‘215. bestanden. Seither hat der Beigela dene weitere Teilzahlungen geleistet (vgl. die Bestätigung der Beschwerdegeg nerin vom 27. Januar 2014 [Urk. 10]). Aus der neu eingeholten Beitragsüber sicht vom 27. Januar 2014 (Urk. 11/2 S. 12
f.) ergibt sich, dass vom 15. September 2010 bis 17. Januar 2014 Zahlungen von insgesamt Fr. 131‘527.
verbucht wurden. Dadurch reduziert sich der vorliegend relevante Schaden weiter um den genannten Betrag .
Daraus ergeben sich in Bezug auf die einzelnen Beschwerdeführer folgende relevante Schadensbeträge (Werte per 17. Januar 2014; die in E. 3.3.1 bis 3.3.5 festgestellten Schadensbeträge abzüg lich der weiteren Zahlungen des Beigeladenen in der Höhe von Fr. 131‘527. ): - Beschwerdeführer 1: Fr. 18‘057.95 (= Fr. 149‘584.95 ./. Fr. 131‘527. ) - Beschwerdeführer 2 bis 5: Die genannten Zahlungen des Beigeladenen übersteigen die in E. 3.3.2 bis 3.3.5 festgestellten vorliegend relevanten Schadensbeträge.
Aus der telefonischen Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 (Urk. 27) ergibt sich, dass vom 18. Februar bis 17. Oktober 2014 weitere Zahlungen von monatlich je Fr. 3‘000. verbucht werden konnten. Demzufolge ist auch der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schadener satzbetrag ausgeglichen. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden - da die von der Beschwerdegeg nerin gegenüber den einzelnen Beschwerdeführern geltend gemachten Schaden ersatzforderungen von dritter Seite (vom Beigeladenen) beglichen worden sind - als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.
Zu beachten ist jedoch, dass es d ie Frage, ob beziehungsweise inwieweit den Beschwerdeführern ein Verschulden zur Last zu legen ist, mit Blick auf die Ausrichtung beziehungsweise d ie Verweigerung einer Prozessentschädigung notwendig macht, die vo rliegenden Akten materiell zu würdigen. 4. 4.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Firma D.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen während mehreren Jahren nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwun gen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungs verfahren einzuleiten, die wiederholt mit der Ausstellung von Verlustscheinen abgeschlossen werden mussten (vgl. dazu E. 3.2.1 sowie insbesondere auch die entsprechenden Aufstellungen in der Beitragsübersicht [ Urk. 2/ 13/634]). Schliesslich mussten der Beschwerdegegnerin für unbezahlt gebliebene Sozial versicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) Verlustscheine in der Gesamt höhe von Fr. 281'235.55 ausgestellt werden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Firma D.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher
Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdefüh rer zurückzuführen ist. 5. 5.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungs weise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener satzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände ge geben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitge ber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichs kasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b
S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).
So kann es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeit punkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriö sen Beur teilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forde rung der Aus gleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530). 5.2 5.2.1
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). 5.2.2
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). 6. 6.1 6.1.1
Der Beschwerdeführer 1 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vortragen, dass die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht den ver fassungsrechtlichen Mindestanforderungen genüge, weshalb es ihm nur ansatz weise möglich sei, sich sachgerecht zu verteidigen. Eine Haftung komme aber nur schon deshalb nicht in Betracht, weil die Firma D.___ nicht zahlungsunfähig sei. Zwar seien Verlustscheine ausgestellt worden, aber über die Gesellschaft sei nicht der Konkurs eröffnet worden. Es liege keine tatsächli che Uneinbringlichkeit vor. Schliesslich treffe den Beschwerdeführer 1 auch kein Verschulden. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht mit der Geschäftsführung betraut gewesen; er sei jedoch seinen Verpflichtungen als Verwaltungsrat nach gekommen, indem er regelmässige Berichterstattungen verlangt und diese dann auch kritisch hinterfragt habe. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Be schwerdeführer 1 habe den Beteuerungen und Auskünften von C.___ blind vertraut, sei haltlos. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht jedes Geschäft überprüfen müssen. Er habe nicht grobfahrlässig gehandelt, indem er die von C.___ glaubhaft behauptete Beitragsentrichtung nicht noch anhand von Belegen überprüft habe. C.___ habe ihn getäuscht. Er müsse sich aber nichts vorwerfen lassen, denn er habe seine Aufgaben als Verwaltungsrat mit aller Sorgfalt wahrgenommen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen gewahrt. Er habe nichts von den Unregelmässigkeiten gewusst. Eine Haftung des Beschwerdeführers 1 sei auch deshalb zu verneinen, weil die Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Beitragsforderungen im Rahmen der Be triebsübernahme auf die Firma F.___ übergegangen sei. Die Be schwerdegegnerin habe sich primär an die Firma F.___ zu halten ( Urk. 2/ 1 und 2/ 23). 6.1.2
Der Beschwerdeführer 2 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen geltend ma chen, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG allein schon deshalb nicht gegeben seien, weil die Beitragszahlungs pflicht von der Firma D.___ auf die Firma F.___ über gegangen sei (Betriebsübergang gemäss Art. 333 des Obligationenrechts [OR]). Die Firma F.___ habe den wesentlichen Teil der Berufshandballspieler sowie den Coach der Firma D.___ übernommen. Mit der Über nahme der fast vollständigen Nationalliga-Mannschaft sei es zu einer Über nahme eines Betriebsteils im Sinne von Art. 333 OR gekommen. Damit seien die Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf den Übernehmer übergegangen. Dieser hafte solidarisch für die Forderungen der Arbeitnehmer, einschliesslich der schon fälligen Forderungen. Für die Beitragsforderungen, welche die Be schwerdegegnerin erhebe, sei somit die Firma F.___ solidarisch haft bar. Demgegenüber seien die Organe von juristischen Personen bloss subsidiär haftbar. Deshalb müsse sich die Beschwerdegegnerin zuerst an die Firma F.___ wenden, bevor eine Haftung der Beschwerdeführer nach Art. 52 AHVG überhaupt in Frage kommen könne. Zudem treffe den Beschwerdeführer 2 kein Verschulden. Er habe keine Kenntnis von den Beitragsausständen gehabt. Gemäss dem Organisationsreglement der Firma D.___ seien die Geschäftsführungsbefugnisse vollumfänglich an C.___ delegiert ge wesen. Dieser habe als Delegierter des Verwaltungsrates gehandelt. Der Be schwerdeführer 2 sei lediglich ehrenamtlich tätig und für die Beziehungen zu den Supportern zuständig gewesen. Der Delegierte des Verwaltungsrates habe immer bestätigt, dass alles im Lot sei ( Urk. 2/ 6/1 und 2/ 31). 6.1.3
Der Beschwerdeführer 3 liess im Wesentlichen dieselben Entlastungsgründe wie der Beschwerdeführer 2 vorbringen (vgl. E. 6.1.2). Seine Tätigkeit für die Firma D.___ habe sich darauf beschränkt, die Beziehungen fürs Sponsoring aufrecht zu erhalten. Auch er sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe keinerlei Entschädigung erhalten. Er habe nichts über die Beitragsaus stände gewusst. Es sei ihm stets versichert worden, es sei alles in Ordnung ( Urk. 2/ 7/1 und 2/ 30). 6.1.4
Der Beschwerdeführer 4 liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen ausführen, dass der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, er habe grobfahrlässig gehandelt, unzutreffend sei. Die Firma D.___ , die rund 16 Arbeit nehmer beschäftigt habe, sei ein mittelgrosses Unternehmen gewesen. Der Be schwerdeführer 4 sei bloss ein einfaches Verwaltungsratsmitglied gewesen. Es seien ihm keine Finanzkompetenzen übertragen worden. Er sei dafür nicht ver antwortlich gewesen. Als Delegierter des Verwaltungsrates und als Geschäfts leitungsmitglied habe lediglich C.___ umfassende Kompetenzen ge habt. Dieser sei für die Aufstellung und Überwachung des Budgets verantwort lich gewesen. Der Verwaltungsratsdelegierte (und nicht der Beschwerdeführer 4) sei für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. C.___ sei auch der Mehrheitsaktionär der Firma D.___ gewesen und habe sie im Alleingang beherrscht. Darum habe C.___ auch mit der Beschwerdegegnerin einen Abzahlungsplan mit Ratenzahlungen vereinbart. C.___ habe dem Beschwerdeführer 4 gegenüber trotz des sen Anfragen niemals die Wahrheit gesagt und ihn nie darüber aufgeklärt, dass die Firma D.___ der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbei träge schulde und von dieser betrieben werde. Von alledem habe der Beschwer deführer 4 nichts gewusst. Zwischen dem Beschwerdeführer 4 und C.___ sei nur die allgemeine Überschuldung der Firma D.___ ab dem Geschäftsjahr 2004/2005 ein Thema gewesen. Der Beschwerdeführer 4 habe jeweils gefragt, ob sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien, was C.___ zu bejahen gepflegt habe. In diesem Zusammenhang habe C.___ stets zugesichert, die Firma D.___ finanziell so auszustatten (mit Darlehen mit Rangrücktrittserklärungen), dass diese ihren sämtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Deshalb seien auch Sanie rungsmassnahmen im Sinne einer massiven Erhöhung des Aktienkapitals von ursprünglich Fr. 250'000. auf Fr. 450'00 0 . beschlossen worden. Auch im Bericht der Revisionsstelle vom 27. Januar 2006 habe sich kein konkreter Hin weis gefunden, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet worden seien, sondern es sei bloss allgemein darauf hingewiesen worden, dass die Ge sellschaft „buchmässig“ überschuldet sei. Angesichts dessen, dass C.___ eine Deckungszusicherung unterzeichnet und zusätzlich eine Rangrück trittserklärung über Fr. 500'000. abgegeben habe, habe der Beschwerdeführer 4 davon ausgehen dürfen, dass die buchmässige Überschuldung in naher Zu kunft behoben werde. Der Beschwerdeführer 4 habe auch nicht gewusst, dass die Firma D.___ gemahnt und betrieben worden sei. Zudem habe – wie dargelegt – ein Sanierungsplan bestanden (Erhöhung des Aktienkapitals und Rangrücktrittserklärung). Deshalb habe auf die Benachrichtigung des Rich ters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR verzichtet werden kön nen. Im Übrigen sei selbst das Obergericht des Kantons Zürich davon ausgegan gen, dass die Firma D.___ im August 2006 durchaus zahlungsfä hig gewesen sei, ansonsten das Konkursdekret des Bezirksgerichts Zürich nicht kassiert worden wäre. Aufgrund der objektiven Umstände habe der Beschwer deführer 4 somit davon ausgehen dürfen, dass eine Sanierung der Gesellschaft möglich gewesen sei und diese in der Folge die Beitragsschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist werde begleichen können. Den Um stand, dass dies nicht möglich gewesen sei, habe jedenfalls nicht der Beschwer deführer 4 zu vertreten ( Urk. 2/ 8/1 und 2/ 29). 6.1.5
Der Beschwerdeführer 5 liess im Wesentlichen - mutatis
mutandis
- dieselben Entlastungsgründe wie der Beschwerdeführer 4 vorbringen, und zwar in einer weitgehend wortgleichen Beschwerdeschrift ( Urk. 2/ 9/1) und einer gemeinsamen Replik ( Urk. 2/ 29). Es kann deshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das in E. 6.1.4 Ausgeführte verwiesen werden. 6.2
Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Zahlungsunfähigkeit der Firma D.___ , die angesichts der ausgestellten Verlustscheine (vgl. E. 3.2.1) zweifellos feststeht, allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist einzig zu entscheiden, ob die Firma D.___ die ihr als Arbeit geberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifi ziertes Verschulden der Beschwerdeführer zu bejahen ist.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Mehrheit von solidarisch haftenden Schuldnern die Wahl hat, gegen wen sie vorgehen will. Sie braucht sich dabei nicht um die internen Beziehungen zwischen meh reren Schuldnern zu kümmern (BGE 119 V 87 E. 5a; vgl. auch Thomas Nuss baumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1082, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fällt, festzulegen, welche Anteile an der Gesamtschuld die einzelnen Solidarschuldner intern letztlich zu tragen haben. Das hiesige Gericht hat mit anderen Worten die Frage eines Regresses nicht zu prüfen (vgl. Thoma s Nussbaumer, Das Schadenersatz verfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktu elle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 120).
Soweit der Beschwerdeführer 1 das Rechtsinstitut der solidarischen Haftung und die „Vertröstung“ auf den Regressweg als dem Rechtsempfinden krass zuwider laufend qualifizierte ( Urk. 2/ 1 S. 18), ist ihm nicht zu folgen. Der Gesetzgeber wollte den Schadenersatzgläubiger durch die solidarische Haftung der Scha densverursacher in eine günstigere Position versetzen, indem für ihn insbeson dere das Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadenersatzforderung vermindert wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in irgendeiner Weise dem Rechts empfinden widersprechen sollte; das Gegenteil ist der Fall. Auch davon, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie mit C.___ einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen habe, gegen Treu und Glauben verstossen und die übrigen Soli darschuldner aus der Solidarhaft entlassen hätte, wie der Beschwerdeführer 1 vortragen liess ( Urk. 2/ 1 S. 18 f.), kann nicht die Rede sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 finden in der geltenden schweizerischen Rechtsord nung jedenfalls keine Grundlage.
Auch die in der Eingabe vom 6. Mai 2014 (Urk. 22) vorgetragene Ansicht des Beschwerdeführers 1, wonach die Beschwerdeführer 2, 3, 4 und 5 zur Zahlung von höheren Schadenersatzbeträgen zu verpflichten seien, ist nicht zu hören. Das ist eine Frage des internen Regresses, die nicht in die sachliche Zuständig keit des erkennenden Gerichts fällt. 6.3 6.3.1
Die Beschwerdeführer amteten während der nachfolgend genannten Zeiträume als Organpersonen der Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3): -
Der Beschwerdeführer 1 nahm vom 23. Februar 2004 bis 18. Mai 2007 im Verwaltungsrat der Firma D.___
Einsitz ; er war kollektiv zeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.1). -
Der Beschwerdeführer 2 war vom 6. Dezember 2002 bis 1. September 2006 kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.2) . -
Der Beschwerdeführer 3 war vom 6. Dezember 2002 bis 20. Oktober 2006 Mit glied des Verwaltungsrates; auch er zeichnete kollektiv (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.3). -
Der Beschwerdeführer 4 amtete vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 als kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.4). -
Der Beschwerdeführer 5 war vom 23. Juni 1999 bis 5. Februar 2007 kollektiv zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Firma D.___ (vgl. Urk. 2/ 38 und E. 3.3.5). 6.3.2
Die Firma D.___ war im vorliegend massgeblichen Zeitraum ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführer 4 und 5 kann noch nicht von einem mittel grossen Unternehmen gesprochen werden. Auch die ausgerichteten Lohnsum men (vgl. Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432 und 2/ 13/479) sind für ein kleine res Unternehmen typisch. Auch wenn es sich bei der Firma D.___ nicht mehr um ein eigentliches Kleinstunternehmen handelte, waren die Ver hältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, ein fach und leicht überschaubar. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog un übertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkon trolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwal tungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unter richten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer be stimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich ge hören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdeführer nicht einfach mit dem Hinweis, sie seien für die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungs beiträge nicht zuständig gewesen, ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Be schwerdegegnerin entledigen können. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen. Der Delegierte des Verwaltungsrates, C.___ , der die Gesellschaft als Mehrheitsaktio när beherrscht habe, habe ihnen auch stets versichert, dass alles in Ordnung sei. Von den ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen oder gar von Schuldbetrei bungsverfahren sei ihnen nichts bekannt gewesen. Angesichts der sehr grossen Zahl von Schuldbetreibungsverfahren, die die Beschwerdegegnerin einleiten musste (vgl. dazu etwa Urk. 2/ 13/634), ist es erstaunlich, dass die Beschwerde führer davon - nach eigenen Aussagen - keine Kenntnis erlangten. Aber selbst wenn es so gewesen sein sollte, können sich die Beschwerdeführer dadurch nicht entlasten. Diese Tatsache zeigt vielmehr auf, dass sie ihren Kontrollfunkti onen offensichtlich nicht nachgekommen sind. Die gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten, die - wie oben dargelegt wurde - unübertragbar und un entziehbar sind, lassen sich im vorliegenden Kontext nicht allein dadurch er füllen, dass man sich vom Verwaltungsratsdelegierten erklären lässt, es sei alles in Ordnung. Die Beschwerdeführer haben sich mit anderen Worten vom zu kontrollierenden Verwaltungsratsmitglied, das als Delegierter auch die operati ven Geschäfte der Gesellschaft führte, die Richtigkeit seiner Geschäftsführung effektiv bestätigen lassen. Dass ein solches Vorgehen keine effektive Kontrolle im Sinne des oben Dargelegten ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es wäre vielmehr die Pflicht der Beschwerdeführer gewesen, die Geschäftsfüh rungstätigkeit des Verwaltungsratsdelegierten tatsächlich zu prüfen. Im vorlie genden Zusammenhang hätte dies etwa dadurch geschehen können, dass die Beschwerdeführer periodisch Einsicht in die Sozialversicherungsunterlagen der Gesellschaft (Abrechnungen, Belege, Quittungen, Korrespondenz und derglei chen) genommen hätten. Soweit ausgeführt wurde, dass dies den Beschwerde führern nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die Anforderungen an die Aufgaben von Verwaltungsratsmitgliedern nach einem objektiven Massstab richten. Einwände persönlicher Natur (wie etwa fachliche Überforderung, mangelnde Zeit, fehlendes Interesse, geschäftliche oder private Abhängigkeitsverhältnisse sowie mangelndes Durchsetzungsvermögen) können von vornherein nicht als Entlastungsgründe dienen oder die gesetzlichen Pflichten von Verwaltungsräten relativieren.
Die Beschwerdeführer müssen sich demzufolge – neben der Tatsache, dass das Abrechnungswesen der Gesellschaft nicht fehlerfrei war (unvollständige bezie hungsweise verspätete Lohndeklarationen (vgl. Urk. 2/ 13/409 und 2/ 13/432) - grundsätzlich vorhalten lassen, dass die Firma D.___ der Be schwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in nam hafter Höhe schuldig blieb (vgl. zum Quantitativ des Gesamtschadens sowie zu den für die einzelnen Beschwerdeführer relevanten Teilschadensbeträgen oben E. 3.2). Gleichzeitig richtete die Firma D.___ Lohnzahlungen von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr aus (vgl. E. 3.2.1). So wurden im Zeitraum von Anfang 2005 bis August 2007 Löhne von insgesamt Fr. 2'437'743.45 (= Fr. 769'366.99 + Fr. 1'003'499. + Fr. 29'918.01 + Fr. 634'959.45) ausbezahlt ( Urk. 2/ 13/409, 2/ 13/425, 2/ 13/432 und 2/ 13/479). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsent richtung eingeräumt. Indem die Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Firma D.___ einschritten, verletzten sie gegenüber der Beschwer degegnerin ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, hätten sie doch dafür sorgen müssen, dass die Gesell schaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversi cherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006, E. 4.3 mit Hinweis). 6.3.3
Die Beschwerdeführer können sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 5.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen fi nanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage da mit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, in haltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.
Es ist fraglich, ob vorliegend überhaupt von einem eigentlichen Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung gesprochen werden kann. Den Be schwerdeführern war zwar durchaus bewusst, dass die Firma D.___ in einer finanziell angespannten Lage war. Dies geht unter anderem aus den Ausführungen der Beschwerdeführer 4 und 5 hervor (vgl. oben E. 6.1.4). Danach ist die „allgemeine Überschuldung“ beziehungsweise die „buchmässige“ Über schuldung der Gesellschaft durchaus ein Thema gewesen, weshalb auch das Ak tienkapital erhöht und eine Rangrücktrittserklärung von C.___ entge gengenommen worden sei. Eine umfassende Prüfung der Bücher ist aber von den Beschwerdeführern offensichtlich nicht vorgenommen worden; ansonsten hätte ihnen auffallen müssen, dass bereits beträchtliche Beitragsausstände auf gelaufen waren. Allein schon diese Tatsache verbietet es, von seriösen Sanie rungsaussichten zu sprechen. Wenn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nicht einmal einen groben Überblick über die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat (oder zu haben vorgibt), kann er sich unter keinen Umständen auf die Seri osität seiner Sanierungs-Beschlüsse berufen. Zudem wurde nicht dargetan und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb gerade das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge kausal für die Erfolgsaussichten des angeblichen Sanierungsplans hätte sein sollen.
Vorliegend ist aber insbesondere auch das zeitliche Element, welches erfüllt sein müsste, nämlich die Aussicht, die Beitragsausstände binnen nützlicher Frist be gleichen zu können, nicht gegeben. Wie aus E. 3.2 und insbesondere auch der Beitragsübersicht ( Urk. 2/ 13/634) und dem Kontoauszug ( Urk. 2/ 13/635) er sichtlich ist, kam die Firma D.___ ihren Zahlungsverpflichtungen während Monaten und Jahren nicht nach. Die in E. 3.2.1 aufgeführten Verlust scheine sprechen für sich. Die genannte „nützliche Frist“ war mit anderen Wor ten schon längst verstrichen, als (angeblich) die ersten Sanierungsmassnahmen ins Auge gefasst wurden. Die Firma D.___ befand sich mit ande ren Worten nicht in einem Liquiditätsengpass, der allenfalls mit dem kurzfristi gen Zurückbehalten der Sozialversicherungsbeiträge hätte überwunden werden können. Die Gesellschaft hatte - wie ausgeführt wurde - offenbar ein substanti elleres finanzielles Problem. Die Beschwerdeführer mögen dieses Problem als „buchmässige“ oder „allgemeine“ Überschuldung (vgl. E. 6.1.4) relativieren; Fakt ist, dass die Firma D.___ seit Jahren in finanziellen Schwierigkei ten steckte und ihren Verpflichtungen nicht nachkam. Niemand konnte nach Lage der Dinge vernünftigerweise damit rechnen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen binnen nützlicher Frist nachkommt. Diese Frist war nämlich schon längst verstrichen.
Im vorliegenden Verfahren ist schliesslich nicht zu prüfen, ob der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006, mit welchem das Kon kursdekret des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2006 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 2/ 38), rechtens oder gar sachgerecht war. Diese Entscheidung ist rechts kräftig und steht somit im vorliegenden Kontext als Tatsache fest. Entge gen der Auffassung der Beschwerdeführer 4 und 5 kann aus diesem Entscheid aber nicht abgeleitet werden, dass das Obergericht des Kantons Zürich von der Sanierungsfähigkeit oder gar vom Vorliegen von seriösen Sanierungsaussichten im Sinne der oben in E. 5.1 dargelegten sozialversicherungsrechtlichen Praxis ausgegangen wäre. Das hiesige Gericht wäre zudem an eine solche Rechtsauf fassung, selbst wenn sie im genannten obergerichtlichen Entscheid zum Aus druck gekommen wäre, nicht gebunden. 6.3.4
Soweit der Beschwerdeführer 1 rügen liess, dass die Begründung des ihn betref fenden Einspracheentscheids nicht den verfassungsmässigen Mindestanforde rungen genüge, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2010 ( Urk. 2/
2) - wie auch die Einspracheentscheide in Sachen der an deren Beschwerdeführer - sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1 , er habe sich nur ansatzweise verteidigen können, ist nicht zutreffend und angesichts des Umfangs und des Inhalts seiner Rechtsschriften auch aktenwidrig (vgl. Urk. 2/ 1 und 2/ 23).
Soweit der Beschwerdeführer 1 vortragen liess, dass die Firma D.___ gar nicht zahlungsunfähig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Be schwerdegegnerin , welche die Firma D.___ betrieben hatte, zahl reiche Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. E. 3.2.1). Es bedarf keiner weite ren Ausführungen, dass damit die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fest steht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des schweizerischen Rechts nicht voraussetzt, dass über eine Person der Konkurs eröffnet wurde.
Schliesslich ist auch der Einwand, dass eine Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR vorliege, weshalb sich die Beschwerdegegnerin primär an die mit haftende
Firma F.___ zu wenden habe, bevor sie die Beschwerdefüh rer als subsidiär Haftpflichtige ins Recht fassen könne, nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Berufsspieler und der Coach der Firma D.___ eine neue Anstellung bei der Firma F.___ gefunden haben („übernommen wurden“), führt noch nicht dazu, dass eine Be triebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR zu bejahen wäre. Es verhielt sich nämlich nicht so, dass ein Betrieb oder Betriebsteil von der Firma D.___ an die Firma F.___ übertragen worden wäre. Ein Teil der Spieler und der Coach wechselte die Arbeitsstelle. Der Betrieb selbst wurde eben gerade nicht übertragen. Unter einem Betrieb ist nämlich eine auf Dauer ge richtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit zu verstehen, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt; Betriebsteile sind organisatorische Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt (Wolfgang Portmann , in: Heinrich Honsell /Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 3 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 333 OR ist, dass der zu übertra gende Betrieb oder Betriebsteil seine Identität, das heisst seine Organisation und seinen Zweck bewahrt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weiter geführt oder wieder aufgenommen wird. Für die Wahrung der Identität sprechen namentlich der Übergang von Infrastruktur und Betriebsmitteln sowie die Über nahme der Kundschaft, mehr oder weniger auch der Anteil der übernommenen Arbeitnehmer, die personell weitgehend unveränderte Geschäftsleitung und das Verbleiben in den bisherigen Geschäftsräumen ( Portmann , a.a.O., N 5 zu Art. 333 OR mit Hinweisen). Vorliegend ist diese Identität nicht gegeben: Es wurden zwar zahlreiche Spieler und der Coach der Firma D.___ in die Mannschaft der Firma F.___ integriert; der Betrieb oder Betriebs teil als solcher aber gerade nicht. Die Geschäftsleitung war nicht mehr dieselbe; die Geschäftsräumlichkeiten wurden nicht übernommen. Auch der „Kunden kreis“ (etwa Sponsoren und Zuschauer) wurde wohl nicht übernommen. Ent sprechendes gilt für Infrastruktur und Betriebsmittel. Soweit der Beschwerde führer 2 vortragen liess, dass die Rechtsprechung die Identität als gewahrt be trachtet h abe, als ein neugegründetes Unternehmen die Profimannschaft eines anderen Vereins übernommen habe (vgl. Urk. 2/ 6/1 S. 4), ist ihm entgegenzu halten, dass vorliegend eben nicht die ganze Mannschaft übernommen wurde. Im vorliegenden Kontext ist aber ohnehin entscheidend, dass Art. 333 OR auf die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerde gegnerin nicht anwendbar ist. In Art. 333 OR ist nur die Rede vom Übergang des Arbeitsverhältnisses. Mit anderen Worten geht es um die privatrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und (neuem) Arbeitgeber. In Art. 333 Abs. 3 OR ist denn auch lediglich von der solidarischen Haftung des alten und neuen Arbeitgebers für die Forderungen des Arbeitnehmers die Rede. Gegenstand der Solidarhaftung können somit nur Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Ar beitsverhältnis sein (Dominik Milani, in: Kren Kostkie wicz /Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar OR, Navigator, 2009, N 9 zu Art. 333 OR). Weder bei den ursprünglichen Beitragsforderungen noch bei den streitgegenständlichen Schadenersatzforderungen handelt es sich um Forderun gen der Arbeitnehmer, sondern um solche der Ausgleichskasse. Ausserdem han delt es sich um öffentlichrechtliche und nicht um privatrechtliche Forderungen. Art. 333 OR findet demzufolge sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtli chen Gründen keine Anwendung. 6.3.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Entlastungs- und Schuldausschluss gründe vorliegen. Das Verhalten der Beschwerdeführer beziehungsweise deren Passivität (das Versäumnis, ihre Kontrollpflichten effektiv zu erfüllen) ist als grobfahrlässig zu qualifizieren. 7.
Schliesslich erweisen sich auch die Vorwürfe der Beschwerdeführer an die Adres se der Beschwerdegegnerin, wonach diese ein Mitverschulden am entstan denen Schaden habe, als haltlos.
Von einem Selbst- oder Mitver schulden der Beschwerdegegnerin, das in sinnge mässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegen ständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Namentlich gereicht es der Beschwerdegegnerin nicht zum Verschulden, dass sie die ausstehenden Beitragsschulden der Gesellschaft nicht mit mehr Nachdruck eingefordert hat. Es ist nämlich in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ih rer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorgängigen Mahnung oder Schuldbetreibung durch die Ausgleichskasse bedürfte. Angesicht der in den Akten befindlichen Mahnungen (vgl. etwa die tabellarischen Übersichten in Urk. 2/ 13/634) und der dokumentierten Betreibungsverfahren erscheint es oh nehin ungerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin Untätigkeit vorzuwerfen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die einzelnen Organpersonen einer Aktiengesellschaft persönlich an ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu er innern. Die Beschwerdegegnerin ist - entgegen den Auffassungen der Be schwerdeführer 1, 4 und 5 (vgl. Urk. 2/ 1 S. 16, Urk. 2/ 8/1 S. 24 und Urk. 2/ 9/1 S. 25) - nicht verpflichtet, die einzelnen Organpersonen persönlich und schrift lich zu mahnen, wenn die beitragspflichtige juristische Person ihren Pflichten nicht nachkommt. Die Beschwerdegegnerin darf vielmehr - wie jede andere am Rechtsverkehr teilnehmende Person - davon ausgehen, dass die im Handelsre gister eingetragenen Organpersonen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und die an die Gesellschaft gerichtete Korrespondenz (etwa Rechnungen, Mah nungen und Betreibungsurkunden) zur Kenntnis nehmen.
Soweit der Beschwerdeführer 1 im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit C.___ einen Ratenzahlungsplan vereinbarte, ein Verschulden zu er kennen glaubte (vgl. Urk. 2/ 1 S. 15), ist er darauf hinzuweisen, dass das nicht nachvollziehbar ist. Die Vereinbarung eines Ratenzahlungsplans mit C.___ kann von vornherein nicht die Entstehung des Schadens begünstigt ha ben, weil der Schaden schon vorher entstanden war. Mit dem Ratenzahlungs plan sollten die Schulden von C.___ abbezahlt werden. Insoweit geht beziehungsweise ging es um die ratenweise Bezahlung einer Schadenersatzfor derung, nicht jedoch um die ratenweise Bezahlung der Beitragsschuld der Firma D.___ . Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerde führers 1 gehen deshalb ins Leere. Auch in übriger Hinsicht (etwa beim Bezug sowie der Mahnung und Eintreibung ausstehender Beiträge) ist ein relevantes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin nicht erkennbar.
Ein Verschulden der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. 8. 8.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Er eignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 8.2
Soweit von einem Teil der Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, dass das Verhalten (die angeblichen Fehlinformationen beziehungsweise das Zurückhal ten von Informationen) von C.___ den adäquaten Kausalzusammen hang zwischen einem (allfälligen) eigenen schuldhaften Verhalten und dem ein getretenen Schaden unterbrechen würde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang nur entfiele, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Nussbaumer, Die Haf tung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, a.a.O., S. 1081; derselbe, Das Schaden ersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, a.a.O., je mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätten die Beschwerdeführer ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten aktiv erfüllt (Einsicht in Abrechnungen und Belege), hätten sie für eine rechtzeitige Bezahlung der von der Firma D.___ geschul deten Sozialversicherungsbeiträge gesorgt beziehungsweise veranlasst, dass nur insoweit Löhne ausgerichtet worden wären, als auch die entsprechenden Sozial versicherungsbeiträge geleistet werden konnten, wäre die Beschwerdegegnerin - unabhängig vom Verhalten von C.___
- nicht geschädigt worden. In dem es die Beschwerdeführer pflichtwidrig unterliessen, für eine korrekte Bei tragsentrichtung zu sorgen, schafften sie die Voraussetzungen für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden. 8.3
Demzufolge ergibt sich, dass auch das Bestehen eines adäquaten Kausalzusam menhangs zwischen dem Verhalten beziehungsweise den Unterlassungen der Beschwerdeführer und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Die Be schwerdeführer wurden deshalb grundsätzlich zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe des z u leistenden Schadenersatzes wäre - wenn die streitgegenständlichen Forderungen nicht durch Zahlung des Beigela denen beglichen worden wäre - grundsätzlich abhängig von der Zeitdauer, in dem die einzelnen Beschwerdeführer Einsitz im Verwaltungsrat der Firma D.___ nahmen (zur Schadensberechnung vgl. E. 3.3 , 3.4 und 3.5 ) . 8.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden - wie ausgeführt - infolge der Zahlungen des Beigeladenen als gegenstandslos geworden abzu schreiben sind, dass aber hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein qualifiziertes Verschulden zu bejahen, der adäquate Kausalzusammenhang gegeben und ein relevantes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. 9. 9.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 9.2 9.2.1
Wie bereits ausgeführt wurde, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosig keit veran lasst hat, welche Par tei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegen standslos gewordene Verfahren veranlasst hat, wobei im Sozialversicherungs prozess dem Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt der Ge genstandslosigkeit (soweit im Einzelfall beurteilbar) die ausschlaggebende Be deutung zukommt (Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).
Daraus folgt, dass den Beschwerdeführern für denjenigen Teil des Prozesses, der gegenstandslos geworden ist, keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, weil ihre Beschwerden, wäre die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin nicht von dritter Seite teilweise erfüllt worden, insoweit abzuweisen gewesen wären. 9.2.2
Soweit die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 vorliegend teilweise obsiegt hätten , weil sie in Bezug auf einen Teil der Schadenersatzforderung zufolge Demission aus dem Verwaltungsrat der Firma D.___ nicht schadenersatz pflichtig sind (vgl. E. 3.3.3-3.3.5), ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen folgende reduzierte Prozessentschädigungen (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen: -
dem Beschwerdeführer 3: Fr. 2'400. -
dem Beschwerdeführer 4: Fr. 2'2 00. -
dem Beschwerdeführer 5: Fr. 2'6 00.
Dabei ist neben der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umfang der Rechtsschriften und dem verhältnismässigen Mass des Obsiegens auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 bezie hungsweise 4 und 5 durch je einen gemeinsamen Rechtsvertreter vertreten und ihre Rechtsschriften zudem jeweils weitgehend gleichlautend sind. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist mangels eigentlichen Obsiegens im Sinne des oben Ausgeführten keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst : 1.
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 3 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400. , dem Beschwerdeführer 4 eine reduzierte Pro zessentschädigung vo n Fr. 2'2 00. und dem Beschwerdeführer 5 eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 2'6 00. zu bezahlen (jeweils inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler - Rechtsanwalt Daniel Maritz - Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker