Sachverhalt
1.
X.___ war vom 1 3. August 2004 bis 2 8. April 2009 (Tagebucheintrag) Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Z.___ (nach folgend : Z.___ , Urk. 8/103 ).
Y.___
ist seit dem 2
1. Februar 2001 Mitglied des Verwa ltungsrates dieser Gesellschaft . Nach dem Eintritt von X.___ am 13. August 2004 amtete er als Präsid ent des Verwaltungsrates (Urk. 8/103).
Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich eröffnete m it Ver fügung vom 2 3. Oktober 2009 über die Gesellschaft den Konkurs ( Urk. 8/40) .
Laut Beitrags übersicht und Konto-Auszug der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Gesellschaft als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, blieben Lohn beiträge (inklusive Betreibungs- und Ver wal tungs kosten, Mahn- und Veranlagungsgebühren sowie Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 104‘262.70 unbezahlt ( Urk. 8/104-105 ).
Kollokationsplan und Inventar im Konkursverfahren über die Z.___ lagen ab 5. Februar 2010 (Publika tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB) zur Einsicht auf ( Urk. 8/64). Das Konkursamt Zürich (Altstadt) teilte der Ausgleichskasse am 1 7. März 2010 mit, dass sie im Konkurs der Z.___ vermutlich voll zu Schaden kommen werde ( Urk. 8/66).
Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 1 5. Juli 2011 von X.___ und Y.___
als Solidarhafter Schadenersatz für entgangene Bei träge in vollem Umfang ( Urk. 8/69-70) .
X.___ erhob am 1 3. September 2011 Ein sprache ( Urk. 8/74).
Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 hiess die Aus gleichskasse die Einsprache von X.___ in dem Sinne teilweise
gut, als sie die Schadenersatz forderung auf Fr. 100‘534.65 redu zierte ( Urk. 2). 2.
Hiergegen
führte X.___ , nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring , am 6. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, der Einsprache entscheid vom 8. Mai 2012 und die zugrunde liegende Verfügung seien vollum fänglich aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegeg nerin
die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-105).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2012 wurde Y.___ zum Prozess beigela den ( Urk. 9). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 1
2. November 2012 vernehmen ( Urk. 15). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Februar 2013 unaufgefordert Stellung (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene erhielten je eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss achtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichs kasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können sub sidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Ausgleichsb eiträge n
für die Jahre 2005 bis 2009
(Pos. 2009 0001, Pos. 2009 0004, Pos. 2010 0001 des Konto-Auszugs der Beschwer degegnerin vom 2 9. Juni 2012, Urk. 8/104 ) sowie den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen
für die Monate Januar bis März 2009 (Pos. 2009 0002, Pos. 2009 0003) . Hinzu kommen Betreibungs- und Ver wal tungs kosten, Mahn- und Veranlagungsgebühren sowie Verzugszinsen .
Die Schadenshöhe von Fr. 104‘262.70 ist durch die Akten ausgewiesen ( insbes.
Urk. 8/7 und Urk. 8/15 [Jahresabrechnung 2007] , Urk. 8/8, Urk. 8/18 [ Jahresab rechnung 2008], Urk. 8/21 -2 8, Urk. 8/32-33, Urk. 8/38 , Urk. 8/53-59 [ Arbeit geberkontrolle ], Urk. 8/60 [Rechnung Aus gleichsbeträge 2005 und 2009 sowie Nachzahlungs verfügung 2007] , Urk. 8/61 [Nachzahlungsverfügung vom 19. Fe bruar 2010 für das
Jahr 2007], Urk. 8/62 ) . D ie Schaden shöhe als solche wird vom Beschwerde führer nicht
bestritten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit de m angefochtenen Einspracheent scheid
vom 8. Mai 2012 ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 100‘534.65 re duzierte (Urk. 2 S. 5 ; vgl. E. 4.4 nachstehend), ist im vorliegenden Verfahren allerdings nur noch dieser Betrag strittig. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Die Arbeitgeberin hat es unterlassen, die Ausgleichsbeiträge für die Jahre 2005, 2007, 2008 und 2009 , die Beiträge gemäss Nachzahlungsverfügung vom 19. Januar 2010 für das Jahr 2007 sowie unbezahlt gebliebenen Akontobeiträ gen für die Monate Januar bis März 2009 zu bezahlen (vgl.
Urk. 8/104 ).
Dem Konto-Auszug
der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2012 (Urk. 8 / 104 ) kann entnommen werden, d ass sie mehrfach zur Be zahlung der Beiträge mahnen und
be tr ei ben musste. Überdies hielt die Beschwerdegegnerin im angefochten Ein spracheentscheid vom 8. Mai 2012 zu Recht fest, dass die Konkursitin bereits mit Schreiben vom 3 0. Juni 2006 zur Abrechnung der Lohnzahlungen für die Jahre 2001 bis 2005 aufgefordert werden musste ( Urk. 8/4). Sie musste zur Ein reichung der Jahresabrechnung 2005 gemahnt werden ( Urk. 8/5). Die Jahresab rechnung 2007 wurde der Beschwerdegegnerin erst im J uni 2008 eingereicht ( Urk. 8/ 7 ), obschon über die Lohnzahlungen 2007 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV bis Ende Januar 200 8 abzurechnen gewesen wäre. Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Nicht jedes einem Unter nehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich die An forderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Mass stab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesge richts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).
Als grobfahrlässig gilt rechtsprechungsgemäss gerade auch die Passivität fak tisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsführung zu bemühen haben. Ein Verwaltungsrat kann sich , wenn es wie beim Beitragswesen um die Verant wor tung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Ge schäftsführung gehabt (Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2011 vom 2 8. Juli 2011 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsfor derungen , die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäfts führung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.1. 4
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2
Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer vom 13. August 2004 bis 28. April 2009 (Tagebucheintrag) Delegierter des Verwaltungsrates der Kon kursitin ( Urk. 8/103). Der Beschwerdeführer war damit in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ , mithin formelles Organ dieser Gesellschaft . Neben dem Beschwerdeführer war nur noch der Beigeladene als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene amtete nach dem Eintritt des Beschwerdeführers als Präsident des Verwaltungsrats.
Den Kassenakten kann entnommen werden, dass d ie
Z.___
zwischen 4 und 1 4 Mitarbeiter beschäftigte (Urk. 8/14 -15 , Urk. 8 / 18 , Urk. 8 / 54/ 1-10 , Urk. 8/55/3 ). Bei derart einfachen und über schaubaren Verhältnissen sind pr axisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen. 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen , die Z.___ sei von ihm und einem Geschäfts partner beauftragt worden, eine Liegenschaft in A.___ umzubauen ( Urk. 1 S. 3).
B ei der Sitzung des Verwaltungsrates der Z.___ vom 2 1. November 2008 habe er verlangt, dass die Sozialversicherungsbeiträge um ge hend be gli chen würden ( Urk. 1 S. 3). An der damaligen Besprechung der Geschäfts leitung sei festgestellt worden, dass sämtliche Verbindlichkeiten für noch ausstehende Leistungen ge deckt gewesen seien ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 1 S. 8 bis 9 ).
Der Beigela dene
habe eine Nachzahlung für den Umbau der Liegenschaft des Beschwerde führers gefordert ( Urk. 1 S. 3 bis 4) . Nach Rücksprache mit seinem Geschäfts partner habe sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt, eine letzt malige Zahlung in der Höhe von Fr. 400‘000.-- an die Z.___ zu über weisen, mit dem Vorbehalt, dass diese Gelder ausschliesslich und vorrangig für die Beglei chung der SVA-Beiträge ver wendet würden (Urk. 1 S. 4) . Er habe dafür gesorgt, dass die entsprechende Liquidität für diese Zahlungen vorhanden gewesen sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 1 S. 8 bis 9 ). Der Be schwerdeführer habe gedroht, aus dem Verwaltungsrat aus zutreten , falls die Beiträge nicht bezahlt würden . Der Beige ladene habe dies abgelehnt und erklärt, dass die Gesellschaft ihm gehöre und er selbst darüber entscheide, welche Rechnungen wann bezahlt würden. Er habe dem Beschwer deführer explizit untersagt, die Rechnungen der Sozialversiche rungseinrichtungen direkt zu begleichen. Aufgrund der Drohung des Be schwer de führers mit dem Austritt aus dem Verwaltungsrat, dem weiteren Ge schäfts verlauf sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Zahlung veran lasste, sei er in guten Treu en davon ausgegangen, dass der Beigeladene die offenen Beiträge begleichen würde ( Urk. 1 S. 4). 4.3.2
Der Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt , dass der Beschwerdeführer haupt verantwortlich dafür gewesen sei, dass die Lohndeklarationen gegenüber der Beschwerdegegnerin korrekt erfolgten und auch entsprechende Rück stellun gen gebildet worden wären ( Urk. 15 S. 3).
In der Tat ist den Kassenakten zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer in der Jahresabrechnung 2007 (Urk. 8/7) und in den Lohnerklärungen für die Be rechnung der definitiven Prämien der Schweize rischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) der Jahre 2005, 2006 und 2007 (Urk. 8/54/7, Urk. 8/54/17) als Kontaktperson ange geben
worden war , was dafür spricht, dass er zumindest im Beitragswesen der Z.___ involviert war.
Selbst wenn aber das Bei tragswesen gänzlich dem Beigeladenen übert r agen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer als Delegierter des Verwaltungsrat s
die diesbezüglichen Geschäfte regel mässig kontrollieren und bei Unregel mässig keiten einschreiten müssen (vgl. BGE 103 V 120 E. 6) .
Die Mängel der Geschäfts führung in Bezug auf das Beitragswesen waren anhand der ein gehen den Mahnungen und Zahlungs be fehle (insbes. Urk. 8/6, Urk. 8/9-10, Urk. 8/12) klar erkennbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9C_289/2011 vom 8. Juli 2007 E. 5.1). Der Beschwerdeführer handelte grobfahrlässig, weil er es zuliess, dass die Z.___ während Jahren ihren beitrags rechtlichen P flichten als Arbeitge berin nicht pflichtgemäss nachkam (vgl. BGE 109 V 86 E. 6). Sein Ar gument, dass die Deklaration der AHV-Beiträge wegen der relativ vielen Fluktuationen bei der Z.___ nicht einfach gewesen sei (Urk. 19 S. 3), verfängt nicht. Bei unüber sichtlichen Verhältnissen in der Buch haltung hätte er sich allenfalls um die Unter stützung durch eine sachver ständige Person bemühen müssen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Z.___ während eines Zeitraums von vier Jahren (2005 bis 2008) für die Summe von insgesamt Fr. 117‘229.20 beitragspflichtig geworden war, aber lediglich Fr. 6‘876.35 Beiträge entrichtet hatte (vgl. Bei tragsübersicht vom 2 9. Juni 2012, Urk. 8/105). Dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer selbst dann auffallen müssen, wenn er seinen Kontroll- und Überwachungs pflichten lediglich rudimentär – und damit in bereits grobfahrlässiger Weise – nachgekommen wäre. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Zusammen hang einzig zu Gute gehalten werden, dass er sich beim von der Z.___ beauf trag ten Treuhandunternehmen nach den noch aus stehenden So zialver si cherungs beiträgen erkundigte . Dieses gab dem Be schwerdeführer und dem Bei geladenen mit E-Mail vom 1 2. November 2008 Auskunft ( Urk. 16/3). Wie den nachfolgen den Erwägungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerde führer jedoch selbst in Kenntnis dieser Ausstände , die er selber in schuldhafter Weise hatte anwachsen
lassen, keine wirksamen Mass nahmen ergriffen, um die Sozialversi cherungs beiträge zu be zahl en. 4.3.3
Am 13./1 4. November 2008 vereinbarten der Beschwerde führer und sein Ge schäftspartner sowie die Z.___ , dass ihr
Generalunter neh mer (GU) / Totalunter neh mer (TU) -Vertrag betreffend Überbauung der Liegenschaften des Be schwerde führers und seines Geschäftspartner s
aufgelöst werde. Letztere verpflichteten sich, der Z.___
per 19. November 2008 einen Betrag von Fr. 400‘000. --
zu bezahlen ( Urk. 16/2). Es oblag dem Verwaltungsrat der Z.___ , bestehend aus dem Beigeladenen als Präsident und dem Beschwerdeführer, über die Verwendung dieser Fr. 400‘000.-- zu entscheiden.
Der Beschw erdeführer beruft sich auf das Protokoll einer Verwaltungsratssitzung vom 1 7. November 2008, an läss lich derer die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge besprochen worden sei ( Urk. 19 S. 5 ). Das besagte Protokoll wurde vom Beschwerdeführer verfasst und nur von diesem u nterzeichnet (Urk. 8/93) . Gemäss Art. 713 Abs. 3 des Bundes gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) ist das Protokoll zu einer Ver waltungs ratssitzung jedoch zumindest vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wo mit d as Protokoll vom Beigeladenen als Verwaltungsrats präsidenten
hätte unter schrieben werden müssen. Dieser bestreitet jedoch, dass eine solche Ver waltungsratssitzung überhaupt je stattgefunden hat (Urk. 15 S. 5). Ohne Unter schrift des Vorsitzende wird keine Vermutung begründet, dass die Dinge sich effektiv so abgespielt haben, wie im Protokoll dargestellt (Peter Böckli , Schwei zerisches Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1598 Rz 148a). Es kommt hinzu, dass im Protokoll vom 17. November 2008 von „an stehende Ge sprächen … zwecks Nach zahlung en an die Z.___ “ (bezüglich de r Überbauung der Liegenschaft des Beschwerdeführers) die Rede ist (Urk. 8/93) . Dies, obwohl die Verein barung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner und der Z.___ vom 13./1 4. No vember 2008, mit welcher sich die Parteien auch per Saldo aller gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche auseinander gesetzt erklärten ( Urk. 16/2) , nur wenige Tage zuvor (13./1 4. November 2008)
unter zeichnet wurde . Weiter soll der Be schwerdeführer bei dieser
Verwaltungs ratssitzung gesagt haben, dass er und sein Geschäfts partner nur noch Zahlun gen an die Z.___ leisten würden, wenn damit die Aus stände be treffend die So zialversicherungsbeiträge und die Mehr wert steuer begli chen würden ( Urk. 8/93). Allerdings wurde a m 13./1 4. No vember 2008
bereits ohne entsprechenden Vorbehalt vereinbart, dass der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner der Z.___ per 1 9. November 2008 Fr. 400‘000.-- be zahlen würden. Die einige Tage zuvor vereinbarte Bezahlung der Summe von Fr. 400‘000.-
- wird im Protokoll vom 1 7. November 2008 mit keinem Wort erwähnt.
Nach dem Gesagten hat das Protokoll vom 17. November 2008 (Urk. 8/93) keinen Beweis wert . Der Be schwerde führer hielt in seinem Schreiben an den Verwal tungsrat der Z.___ vom 21. November 2008 fest, dass die Zahlung durch ihn und seinen Geschäfts partner geleistet worden sei. An lässlich der Sitzung der Geschäftsführung mit dem Treuhänder B.___ vom 2 1. November 2008 sei festgehalten worden, dass – neben Steuerschulden – auch bezüglich Sozialversicherungs abgaben Ausstände vorlagen . Es sei festge stellt worden, dass die Z.___ in der Lage sei, diesen Verbindlichkeiten nachzu kommen. Er habe die Geschäftsleitung darauf aufmerksam gemacht, dass diese Rechnung en nu n unbedingt bezahlt werden oder zumindest Rück stellungen für diese Ausstände gebildet werden müssten. Falls der Verwaltungsratspräsident sich für eine andere Verwendung der Gelder ohne entsprechende Sicherstellung der gesamten Ausstände ent schliesse, so geschehe dies ohne das Einver ständnis des Beschwer deführers in seiner Funktion als Delegierter des Ver waltungsrates und er behalte sich vor, für diese Verbindlichkeiten jegliche persönliche Verant wortung von sich zu weisen ( Urk. 8/79).
Durch die aufgelegten Akten l a ssen sich die Be hauptungen des Beschwerde füh rers, dass er der Z.___ die Fr. 400‘000.-- unter der Bedingung, dass damit die aus stehenden Sozialver sicherungsbeiträge zu be zahlen seien, andern falls er aus dem Verwaltungsrat austrete, nicht verifizieren. Auch als er im November 2008 Kenntnis vom Beitragsausstand hatte, be schränkte er sich einzig darauf, den Beigeladenen zur Bezahlung dieser Beiträge oder Bildung von Rückstellungen anzuhalten. Dies stellte freilich keine wirksame Massnahme zur Be gleichung der Beitragsschulden dar , denn der Beschwerdeführer setzte die Zu verlässigkeit und das korrekte Handeln des Beigeladenen hinsichtlich des Beitragswesens voraus, deren Fehlen aber gerade Anlass der Massnahmen war (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.1) .
Der Be schwerdeführer kann sich dadurch, dass er den Bei geladenen als Verwaltungsratspräsidenten auf die Aus stände im Beitragswesen hingewiesen hat und diesen zum Handeln gedrängt habe, nicht entlasten. Vielmehr hätte er als Einzelzeichnungsberechtigter selber die längst fälligen Zahlungen veranlassen können und müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4).
Der Be schwer deführer macht geltend, mit seiner Weigerung, der Zahlung der Sozial versiche rungsbeiträge zuzustimmen, habe der Beigeladene all die Massnahmen, die er eingeleitet habe, um einen Schaden von der Be schwerdegegnerin abzuhalten, unterlaufen (Urk. 1 S. 8).
D as Vorbringen des Be schwerde führers, dass der Beigelade ne als Verwaltungsratspräsident sich auf sein Recht, den Stichent scheid zu fällen (Art. 713 Abs. 1 OR), berufen habe ( Urk. 1 S. 8), ist jedoch
unbehelflich . Es liegt ke in beweiskräftiges Ver waltungsratsprotokoll vor, wel ches bestätigen würde , dass der Beschwerd eführer in dieser Angelegenheit vom Beigeladenen überstimmt worden wäre. Im Aktienrecht ist das Verwaltungs ratsprotokoll für die Beurteilung der ordnungs- und pflichtgemässen Geschäfts führung im Verantwortlichkeitsfall inner halb des Verwaltungsrates und ge gen über Aktionären und Gläubigern von grund legender Bedeutung (Martin Wernli /Marco A. Rizzi , in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Aufl., 2012, N 25 zu Art
713
OR). D er Beschwerdef ührer wäre als Verwaltungsrat berechtigt gewesen , eine unverzügliche Einberufung einer Verwaltungsratss it zung zu verlangen ( Art. 715 OR) . Dass er davon Gebrauch gemacht und bei einer Verwaltungsratssitzu ng den Antrag auf Bezahlung der Sozialversiche rungsbeiträge gestellt h a t te , welche r dann allerdings aufgrund des
Stichent scheid des Beigeladenen bei Beschlüssen des Ver waltungsrates abgelehnt wurde , ist nicht dokumentiert. 4.3.4
Zusammenfasse nd ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Delegier ter des Ver waltungsrat s
d er Z.___ dafür verantwortlich war , dass diese Ge sellschaft während Jahren ihrer Abrechnungspflichten nicht ordnungsgemäss nachkam. Zwar nahm er seine Kontrollpflichten im November 2008 insofern wa h r, als er beim Treuhänder der Z.___
eine Aufstellung bezüglich der Beitrags schulden einholte. Er unterliess es jedoch in der Folge wirksame Massnahme n zur Be gleichung dieser Beitragsschulden zu ergreifen , um dadurch in der Ver gangenheit grobfahrlässig versäumte Pflichten nachzuholen. 4.4
Nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat per 1 5. April 2009 ( Urk. 8/80 ) konnte der Beschwerdeführer nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Einsprac heentscheid vom 8. Mai 2012 ihre
Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer somit z u Recht um die nach dem 1 5. April 2009 entstande nen Mahnkosten ( Fr. 60.--), Ver zugs zinsen ( Fr. 3‘149.05), Erhebungsgebühren und Kosten ( Fr. 100.--)
sowie Betrei bungskosten ( Fr. 419.--) reduziert ( Urk. 2 S. 2-3 , vgl. Urk. 8/ 23-29, Urk. 8/32-33, Urk. 8/36-38, Pos. 2009 0001, 0002, 0003 und 0004 des Konto-Auszugs vom 2 9. Juni 2012, Urk. 8/104 sowie Urk. 8/105 ). 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sämtliche notwendigen und geeig neten Massnahmen eingeleitet habe, um die Ausstände zu begleichen . Diese hätten – wären sie nicht vom Beigeladenen als Verwaltungsratspräsidenten auf gehalten worden –
den Schaden abgewendet (Urk. 1 S. 9). Nach der bundesge richtlichen Rechts prechung kann das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatz pflichtigen nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Wie fest gehalten (E. 4.3. 3 ), waren die vom Beschwerdeführer ergriffenen Massnahmen gerade nicht ge eignet, um den Schaden der Beschwerdegegnerin abzuwenden. Angesichts dieser ineffizienten Massnahmen tritt sein Fehlverhalten, wozu ins besondere auch die verspätet eingereichten Jahresabrechnungen gehören
(E. 4.3.2) , im Vergleich zu jenem des Beigeladenen als Verwaltungsrats präsidenten
keineswegs in den Hintergrund.
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . 7.
Dem obsiegenden Beigeladenen steht gegenüber dem unterliegenden Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu (Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 34 zu § 14 und BGE 109 V 62 E. 4), welche ermessensweise auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) anzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ war vom 1 3. August 2004 bis 2 8. April 2009 (Tagebucheintrag) Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Z.___ (nach folgend : Z.___ , Urk. 8/103 ).
Y.___
ist seit dem 2
1. Februar 2001 Mitglied des Verwa ltungsrates dieser Gesellschaft . Nach dem Eintritt von X.___ am 13. August 2004 amtete er als Präsid ent des Verwaltungsrates (Urk. 8/103).
Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich eröffnete m it Ver fügung vom 2 3. Oktober 2009 über die Gesellschaft den Konkurs ( Urk. 8/40) .
Laut Beitrags übersicht und Konto-Auszug der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Gesellschaft als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, blieben Lohn beiträge (inklusive Betreibungs- und Ver wal tungs kosten, Mahn- und Veranlagungsgebühren sowie Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 104‘262.70 unbezahlt ( Urk. 8/104-105 ).
Kollokationsplan und Inventar im Konkursverfahren über die Z.___ lagen ab 5. Februar 2010 (Publika tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB) zur Einsicht auf ( Urk. 8/64). Das Konkursamt Zürich (Altstadt) teilte der Ausgleichskasse am 1 7. März 2010 mit, dass sie im Konkurs der Z.___ vermutlich voll zu Schaden kommen werde ( Urk. 8/66).
Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 1 5. Juli 2011 von X.___ und Y.___
als Solidarhafter Schadenersatz für entgangene Bei träge in vollem Umfang ( Urk. 8/69-70) .
X.___ erhob am 1 3. September 2011 Ein sprache ( Urk. 8/74).
Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 hiess die Aus gleichskasse die Einsprache von X.___ in dem Sinne teilweise
gut, als sie die Schadenersatz forderung auf Fr. 100‘534.65 redu zierte ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen
führte X.___ , nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring , am 6. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, der Einsprache entscheid vom 8. Mai 2012 und die zugrunde liegende Verfügung seien vollum fänglich aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegeg nerin
die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-105).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2012 wurde Y.___ zum Prozess beigela den ( Urk. 9). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 1
2. November 2012 vernehmen ( Urk. 15). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Februar 2013 unaufgefordert Stellung (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene erhielten je eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 20).
E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 2.2 Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Ausgleichsb eiträge n
für die Jahre 2005 bis 2009
(Pos. 2009 0001, Pos. 2009 0004, Pos. 2010 0001 des Konto-Auszugs der Beschwer degegnerin vom 2 9. Juni 2012, Urk. 8/104 ) sowie den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen
für die Monate Januar bis März 2009 (Pos. 2009 0002, Pos. 2009 0003) . Hinzu kommen Betreibungs- und Ver wal tungs kosten, Mahn- und Veranlagungsgebühren sowie Verzugszinsen .
Die Schadenshöhe von Fr. 104‘262.70 ist durch die Akten ausgewiesen ( insbes.
Urk. 8/7 und Urk. 8/15 [Jahresabrechnung 2007] , Urk. 8/8, Urk. 8/18 [ Jahresab rechnung 2008], Urk. 8/21 -2 8, Urk. 8/32-33, Urk. 8/38 , Urk. 8/53-59 [ Arbeit geberkontrolle ], Urk. 8/60 [Rechnung Aus gleichsbeträge 2005 und 2009 sowie Nachzahlungs verfügung 2007] , Urk. 8/61 [Nachzahlungsverfügung vom 19. Fe bruar 2010 für das
Jahr 2007], Urk. 8/62 ) . D ie Schaden shöhe als solche wird vom Beschwerde führer nicht
bestritten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit de m angefochtenen Einspracheent scheid
vom 8. Mai 2012 ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 100‘534.65 re duzierte (Urk. 2 S. 5 ; vgl. E. 4.4 nachstehend), ist im vorliegenden Verfahren allerdings nur noch dieser Betrag strittig. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss achtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichs kasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können sub sidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.
E. 3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
E. 3.2 Die Arbeitgeberin hat es unterlassen, die Ausgleichsbeiträge für die Jahre 2005, 2007, 2008 und 2009 , die Beiträge gemäss Nachzahlungsverfügung vom 19. Januar 2010 für das Jahr 2007 sowie unbezahlt gebliebenen Akontobeiträ gen für die Monate Januar bis März 2009 zu bezahlen (vgl.
Urk. 8/104 ).
Dem Konto-Auszug
der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2012 (Urk.
E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.
E. 8 / 54/ 1-10 , Urk. 8/55/3 ). Bei derart einfachen und über schaubaren Verhältnissen sind pr axisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen. 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen , die Z.___ sei von ihm und einem Geschäfts partner beauftragt worden, eine Liegenschaft in A.___ umzubauen ( Urk. 1 S. 3).
B ei der Sitzung des Verwaltungsrates der Z.___ vom 2 1. November 2008 habe er verlangt, dass die Sozialversicherungsbeiträge um ge hend be gli chen würden ( Urk. 1 S. 3). An der damaligen Besprechung der Geschäfts leitung sei festgestellt worden, dass sämtliche Verbindlichkeiten für noch ausstehende Leistungen ge deckt gewesen seien ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 1 S. 8 bis 9 ).
Der Beigela dene
habe eine Nachzahlung für den Umbau der Liegenschaft des Beschwerde führers gefordert ( Urk. 1 S. 3 bis 4) . Nach Rücksprache mit seinem Geschäfts partner habe sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt, eine letzt malige Zahlung in der Höhe von Fr. 400‘000.-- an die Z.___ zu über weisen, mit dem Vorbehalt, dass diese Gelder ausschliesslich und vorrangig für die Beglei chung der SVA-Beiträge ver wendet würden (Urk. 1 S. 4) . Er habe dafür gesorgt, dass die entsprechende Liquidität für diese Zahlungen vorhanden gewesen sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 1 S. 8 bis 9 ). Der Be schwerdeführer habe gedroht, aus dem Verwaltungsrat aus zutreten , falls die Beiträge nicht bezahlt würden . Der Beige ladene habe dies abgelehnt und erklärt, dass die Gesellschaft ihm gehöre und er selbst darüber entscheide, welche Rechnungen wann bezahlt würden. Er habe dem Beschwer deführer explizit untersagt, die Rechnungen der Sozialversiche rungseinrichtungen direkt zu begleichen. Aufgrund der Drohung des Be schwer de führers mit dem Austritt aus dem Verwaltungsrat, dem weiteren Ge schäfts verlauf sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Zahlung veran lasste, sei er in guten Treu en davon ausgegangen, dass der Beigeladene die offenen Beiträge begleichen würde ( Urk. 1 S. 4). 4.3.2
Der Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt , dass der Beschwerdeführer haupt verantwortlich dafür gewesen sei, dass die Lohndeklarationen gegenüber der Beschwerdegegnerin korrekt erfolgten und auch entsprechende Rück stellun gen gebildet worden wären ( Urk. 15 S. 3).
In der Tat ist den Kassenakten zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer in der Jahresabrechnung 2007 (Urk. 8/7) und in den Lohnerklärungen für die Be rechnung der definitiven Prämien der Schweize rischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) der Jahre 2005, 2006 und 2007 (Urk. 8/54/7, Urk. 8/54/17) als Kontaktperson ange geben
worden war , was dafür spricht, dass er zumindest im Beitragswesen der Z.___ involviert war.
Selbst wenn aber das Bei tragswesen gänzlich dem Beigeladenen übert r agen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer als Delegierter des Verwaltungsrat s
die diesbezüglichen Geschäfte regel mässig kontrollieren und bei Unregel mässig keiten einschreiten müssen (vgl. BGE 103 V 120 E. 6) .
Die Mängel der Geschäfts führung in Bezug auf das Beitragswesen waren anhand der ein gehen den Mahnungen und Zahlungs be fehle (insbes. Urk. 8/6, Urk. 8/9-10, Urk. 8/12) klar erkennbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9C_289/2011 vom 8. Juli 2007 E. 5.1). Der Beschwerdeführer handelte grobfahrlässig, weil er es zuliess, dass die Z.___ während Jahren ihren beitrags rechtlichen P flichten als Arbeitge berin nicht pflichtgemäss nachkam (vgl. BGE 109 V 86 E. 6). Sein Ar gument, dass die Deklaration der AHV-Beiträge wegen der relativ vielen Fluktuationen bei der Z.___ nicht einfach gewesen sei (Urk. 19 S. 3), verfängt nicht. Bei unüber sichtlichen Verhältnissen in der Buch haltung hätte er sich allenfalls um die Unter stützung durch eine sachver ständige Person bemühen müssen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Z.___ während eines Zeitraums von vier Jahren (2005 bis 2008) für die Summe von insgesamt Fr. 117‘229.20 beitragspflichtig geworden war, aber lediglich Fr. 6‘876.35 Beiträge entrichtet hatte (vgl. Bei tragsübersicht vom 2 9. Juni 2012, Urk. 8/105). Dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer selbst dann auffallen müssen, wenn er seinen Kontroll- und Überwachungs pflichten lediglich rudimentär – und damit in bereits grobfahrlässiger Weise – nachgekommen wäre. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Zusammen hang einzig zu Gute gehalten werden, dass er sich beim von der Z.___ beauf trag ten Treuhandunternehmen nach den noch aus stehenden So zialver si cherungs beiträgen erkundigte . Dieses gab dem Be schwerdeführer und dem Bei geladenen mit E-Mail vom 1 2. November 2008 Auskunft ( Urk. 16/3). Wie den nachfolgen den Erwägungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerde führer jedoch selbst in Kenntnis dieser Ausstände , die er selber in schuldhafter Weise hatte anwachsen
lassen, keine wirksamen Mass nahmen ergriffen, um die Sozialversi cherungs beiträge zu be zahl en. 4.3.3
Am 13./1 4. November 2008 vereinbarten der Beschwerde führer und sein Ge schäftspartner sowie die Z.___ , dass ihr
Generalunter neh mer (GU) / Totalunter neh mer (TU) -Vertrag betreffend Überbauung der Liegenschaften des Be schwerde führers und seines Geschäftspartner s
aufgelöst werde. Letztere verpflichteten sich, der Z.___
per 19. November 2008 einen Betrag von Fr. 400‘000. --
zu bezahlen ( Urk. 16/2). Es oblag dem Verwaltungsrat der Z.___ , bestehend aus dem Beigeladenen als Präsident und dem Beschwerdeführer, über die Verwendung dieser Fr. 400‘000.-- zu entscheiden.
Der Beschw erdeführer beruft sich auf das Protokoll einer Verwaltungsratssitzung vom 1 7. November 2008, an läss lich derer die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge besprochen worden sei ( Urk. 19 S. 5 ). Das besagte Protokoll wurde vom Beschwerdeführer verfasst und nur von diesem u nterzeichnet (Urk. 8/93) . Gemäss Art. 713 Abs. 3 des Bundes gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) ist das Protokoll zu einer Ver waltungs ratssitzung jedoch zumindest vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wo mit d as Protokoll vom Beigeladenen als Verwaltungsrats präsidenten
hätte unter schrieben werden müssen. Dieser bestreitet jedoch, dass eine solche Ver waltungsratssitzung überhaupt je stattgefunden hat (Urk. 15 S. 5). Ohne Unter schrift des Vorsitzende wird keine Vermutung begründet, dass die Dinge sich effektiv so abgespielt haben, wie im Protokoll dargestellt (Peter Böckli , Schwei zerisches Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1598 Rz 148a). Es kommt hinzu, dass im Protokoll vom 17. November 2008 von „an stehende Ge sprächen … zwecks Nach zahlung en an die Z.___ “ (bezüglich de r Überbauung der Liegenschaft des Beschwerdeführers) die Rede ist (Urk. 8/93) . Dies, obwohl die Verein barung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner und der Z.___ vom 13./1 4. No vember 2008, mit welcher sich die Parteien auch per Saldo aller gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche auseinander gesetzt erklärten ( Urk. 16/2) , nur wenige Tage zuvor (13./1 4. November 2008)
unter zeichnet wurde . Weiter soll der Be schwerdeführer bei dieser
Verwaltungs ratssitzung gesagt haben, dass er und sein Geschäfts partner nur noch Zahlun gen an die Z.___ leisten würden, wenn damit die Aus stände be treffend die So zialversicherungsbeiträge und die Mehr wert steuer begli chen würden ( Urk. 8/93). Allerdings wurde a m 13./1 4. No vember 2008
bereits ohne entsprechenden Vorbehalt vereinbart, dass der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner der Z.___ per 1 9. November 2008 Fr. 400‘000.-- be zahlen würden. Die einige Tage zuvor vereinbarte Bezahlung der Summe von Fr. 400‘000.-
- wird im Protokoll vom 1 7. November 2008 mit keinem Wort erwähnt.
Nach dem Gesagten hat das Protokoll vom 17. November 2008 (Urk. 8/93) keinen Beweis wert . Der Be schwerde führer hielt in seinem Schreiben an den Verwal tungsrat der Z.___ vom 21. November 2008 fest, dass die Zahlung durch ihn und seinen Geschäfts partner geleistet worden sei. An lässlich der Sitzung der Geschäftsführung mit dem Treuhänder B.___ vom 2 1. November 2008 sei festgehalten worden, dass – neben Steuerschulden – auch bezüglich Sozialversicherungs abgaben Ausstände vorlagen . Es sei festge stellt worden, dass die Z.___ in der Lage sei, diesen Verbindlichkeiten nachzu kommen. Er habe die Geschäftsleitung darauf aufmerksam gemacht, dass diese Rechnung en nu n unbedingt bezahlt werden oder zumindest Rück stellungen für diese Ausstände gebildet werden müssten. Falls der Verwaltungsratspräsident sich für eine andere Verwendung der Gelder ohne entsprechende Sicherstellung der gesamten Ausstände ent schliesse, so geschehe dies ohne das Einver ständnis des Beschwer deführers in seiner Funktion als Delegierter des Ver waltungsrates und er behalte sich vor, für diese Verbindlichkeiten jegliche persönliche Verant wortung von sich zu weisen ( Urk. 8/79).
Durch die aufgelegten Akten l a ssen sich die Be hauptungen des Beschwerde füh rers, dass er der Z.___ die Fr. 400‘000.-- unter der Bedingung, dass damit die aus stehenden Sozialver sicherungsbeiträge zu be zahlen seien, andern falls er aus dem Verwaltungsrat austrete, nicht verifizieren. Auch als er im November 2008 Kenntnis vom Beitragsausstand hatte, be schränkte er sich einzig darauf, den Beigeladenen zur Bezahlung dieser Beiträge oder Bildung von Rückstellungen anzuhalten. Dies stellte freilich keine wirksame Massnahme zur Be gleichung der Beitragsschulden dar , denn der Beschwerdeführer setzte die Zu verlässigkeit und das korrekte Handeln des Beigeladenen hinsichtlich des Beitragswesens voraus, deren Fehlen aber gerade Anlass der Massnahmen war (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.1) .
Der Be schwerdeführer kann sich dadurch, dass er den Bei geladenen als Verwaltungsratspräsidenten auf die Aus stände im Beitragswesen hingewiesen hat und diesen zum Handeln gedrängt habe, nicht entlasten. Vielmehr hätte er als Einzelzeichnungsberechtigter selber die längst fälligen Zahlungen veranlassen können und müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4).
Der Be schwer deführer macht geltend, mit seiner Weigerung, der Zahlung der Sozial versiche rungsbeiträge zuzustimmen, habe der Beigeladene all die Massnahmen, die er eingeleitet habe, um einen Schaden von der Be schwerdegegnerin abzuhalten, unterlaufen (Urk. 1 S. 8).
D as Vorbringen des Be schwerde führers, dass der Beigelade ne als Verwaltungsratspräsident sich auf sein Recht, den Stichent scheid zu fällen (Art. 713 Abs. 1 OR), berufen habe ( Urk. 1 S. 8), ist jedoch
unbehelflich . Es liegt ke in beweiskräftiges Ver waltungsratsprotokoll vor, wel ches bestätigen würde , dass der Beschwerd eführer in dieser Angelegenheit vom Beigeladenen überstimmt worden wäre. Im Aktienrecht ist das Verwaltungs ratsprotokoll für die Beurteilung der ordnungs- und pflichtgemässen Geschäfts führung im Verantwortlichkeitsfall inner halb des Verwaltungsrates und ge gen über Aktionären und Gläubigern von grund legender Bedeutung (Martin Wernli /Marco A. Rizzi , in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Aufl., 2012, N 25 zu Art
713
OR). D er Beschwerdef ührer wäre als Verwaltungsrat berechtigt gewesen , eine unverzügliche Einberufung einer Verwaltungsratss it zung zu verlangen ( Art. 715 OR) . Dass er davon Gebrauch gemacht und bei einer Verwaltungsratssitzu ng den Antrag auf Bezahlung der Sozialversiche rungsbeiträge gestellt h a t te , welche r dann allerdings aufgrund des
Stichent scheid des Beigeladenen bei Beschlüssen des Ver waltungsrates abgelehnt wurde , ist nicht dokumentiert. 4.3.4
Zusammenfasse nd ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Delegier ter des Ver waltungsrat s
d er Z.___ dafür verantwortlich war , dass diese Ge sellschaft während Jahren ihrer Abrechnungspflichten nicht ordnungsgemäss nachkam. Zwar nahm er seine Kontrollpflichten im November 2008 insofern wa h r, als er beim Treuhänder der Z.___
eine Aufstellung bezüglich der Beitrags schulden einholte. Er unterliess es jedoch in der Folge wirksame Massnahme n zur Be gleichung dieser Beitragsschulden zu ergreifen , um dadurch in der Ver gangenheit grobfahrlässig versäumte Pflichten nachzuholen. 4.4
Nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat per 1 5. April 2009 ( Urk. 8/80 ) konnte der Beschwerdeführer nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Einsprac heentscheid vom 8. Mai 2012 ihre
Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer somit z u Recht um die nach dem 1 5. April 2009 entstande nen Mahnkosten ( Fr. 60.--), Ver zugs zinsen ( Fr. 3‘149.05), Erhebungsgebühren und Kosten ( Fr. 100.--)
sowie Betrei bungskosten ( Fr. 419.--) reduziert ( Urk. 2 S. 2-3 , vgl. Urk. 8/ 23-29, Urk. 8/32-33, Urk. 8/36-38, Pos. 2009 0001, 0002, 0003 und 0004 des Konto-Auszugs vom 2 9. Juni 2012, Urk. 8/104 sowie Urk. 8/105 ). 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sämtliche notwendigen und geeig neten Massnahmen eingeleitet habe, um die Ausstände zu begleichen . Diese hätten – wären sie nicht vom Beigeladenen als Verwaltungsratspräsidenten auf gehalten worden –
den Schaden abgewendet (Urk. 1 S. 9). Nach der bundesge richtlichen Rechts prechung kann das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatz pflichtigen nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Wie fest gehalten (E. 4.3. 3 ), waren die vom Beschwerdeführer ergriffenen Massnahmen gerade nicht ge eignet, um den Schaden der Beschwerdegegnerin abzuwenden. Angesichts dieser ineffizienten Massnahmen tritt sein Fehlverhalten, wozu ins besondere auch die verspätet eingereichten Jahresabrechnungen gehören
(E. 4.3.2) , im Vergleich zu jenem des Beigeladenen als Verwaltungsrats präsidenten
keineswegs in den Hintergrund.
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . 7.
Dem obsiegenden Beigeladenen steht gegenüber dem unterliegenden Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu (Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 34 zu § 14 und BGE 109 V 62 E. 4), welche ermessensweise auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) anzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2012.00037 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
28. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
X.___ war vom 1 3. August 2004 bis 2 8. April 2009 (Tagebucheintrag) Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Z.___ (nach folgend : Z.___ , Urk. 8/103 ).
Y.___
ist seit dem 2
1. Februar 2001 Mitglied des Verwa ltungsrates dieser Gesellschaft . Nach dem Eintritt von X.___ am 13. August 2004 amtete er als Präsid ent des Verwaltungsrates (Urk. 8/103).
Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich eröffnete m it Ver fügung vom 2 3. Oktober 2009 über die Gesellschaft den Konkurs ( Urk. 8/40) .
Laut Beitrags übersicht und Konto-Auszug der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Gesellschaft als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, blieben Lohn beiträge (inklusive Betreibungs- und Ver wal tungs kosten, Mahn- und Veranlagungsgebühren sowie Verzugs zinsen) im Betrag von Fr. 104‘262.70 unbezahlt ( Urk. 8/104-105 ).
Kollokationsplan und Inventar im Konkursverfahren über die Z.___ lagen ab 5. Februar 2010 (Publika tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB) zur Einsicht auf ( Urk. 8/64). Das Konkursamt Zürich (Altstadt) teilte der Ausgleichskasse am 1 7. März 2010 mit, dass sie im Konkurs der Z.___ vermutlich voll zu Schaden kommen werde ( Urk. 8/66).
Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 1 5. Juli 2011 von X.___ und Y.___
als Solidarhafter Schadenersatz für entgangene Bei träge in vollem Umfang ( Urk. 8/69-70) .
X.___ erhob am 1 3. September 2011 Ein sprache ( Urk. 8/74).
Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 hiess die Aus gleichskasse die Einsprache von X.___ in dem Sinne teilweise
gut, als sie die Schadenersatz forderung auf Fr. 100‘534.65 redu zierte ( Urk. 2). 2.
Hiergegen
führte X.___ , nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring , am 6. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, der Einsprache entscheid vom 8. Mai 2012 und die zugrunde liegende Verfügung seien vollum fänglich aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegeg nerin
die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-105).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2012 wurde Y.___ zum Prozess beigela den ( Urk. 9). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 1
2. November 2012 vernehmen ( Urk. 15). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Februar 2013 unaufgefordert Stellung (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene erhielten je eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss achtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichs kasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können sub sidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.
2.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2
Der der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden setzt sich zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Ausgleichsb eiträge n
für die Jahre 2005 bis 2009
(Pos. 2009 0001, Pos. 2009 0004, Pos. 2010 0001 des Konto-Auszugs der Beschwer degegnerin vom 2 9. Juni 2012, Urk. 8/104 ) sowie den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen
für die Monate Januar bis März 2009 (Pos. 2009 0002, Pos. 2009 0003) . Hinzu kommen Betreibungs- und Ver wal tungs kosten, Mahn- und Veranlagungsgebühren sowie Verzugszinsen .
Die Schadenshöhe von Fr. 104‘262.70 ist durch die Akten ausgewiesen ( insbes.
Urk. 8/7 und Urk. 8/15 [Jahresabrechnung 2007] , Urk. 8/8, Urk. 8/18 [ Jahresab rechnung 2008], Urk. 8/21 -2 8, Urk. 8/32-33, Urk. 8/38 , Urk. 8/53-59 [ Arbeit geberkontrolle ], Urk. 8/60 [Rechnung Aus gleichsbeträge 2005 und 2009 sowie Nachzahlungs verfügung 2007] , Urk. 8/61 [Nachzahlungsverfügung vom 19. Fe bruar 2010 für das
Jahr 2007], Urk. 8/62 ) . D ie Schaden shöhe als solche wird vom Beschwerde führer nicht
bestritten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit de m angefochtenen Einspracheent scheid
vom 8. Mai 2012 ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 100‘534.65 re duzierte (Urk. 2 S. 5 ; vgl. E. 4.4 nachstehend), ist im vorliegenden Verfahren allerdings nur noch dieser Betrag strittig. 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2
Die Arbeitgeberin hat es unterlassen, die Ausgleichsbeiträge für die Jahre 2005, 2007, 2008 und 2009 , die Beiträge gemäss Nachzahlungsverfügung vom 19. Januar 2010 für das Jahr 2007 sowie unbezahlt gebliebenen Akontobeiträ gen für die Monate Januar bis März 2009 zu bezahlen (vgl.
Urk. 8/104 ).
Dem Konto-Auszug
der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2012 (Urk. 8 / 104 ) kann entnommen werden, d ass sie mehrfach zur Be zahlung der Beiträge mahnen und
be tr ei ben musste. Überdies hielt die Beschwerdegegnerin im angefochten Ein spracheentscheid vom 8. Mai 2012 zu Recht fest, dass die Konkursitin bereits mit Schreiben vom 3 0. Juni 2006 zur Abrechnung der Lohnzahlungen für die Jahre 2001 bis 2005 aufgefordert werden musste ( Urk. 8/4). Sie musste zur Ein reichung der Jahresabrechnung 2005 gemahnt werden ( Urk. 8/5). Die Jahresab rechnung 2007 wurde der Beschwerdegegnerin erst im J uni 2008 eingereicht ( Urk. 8/ 7 ), obschon über die Lohnzahlungen 2007 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV bis Ende Januar 200 8 abzurechnen gewesen wäre. Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachge kommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Nicht jedes einem Unter nehmen als solchem anzulastende Ver schulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach ent scheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Ge schäftsfüh rung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so han deln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich die An forderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Mass stab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesge richts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).
Als grobfahrlässig gilt rechtsprechungsgemäss gerade auch die Passivität fak tisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsführung zu bemühen haben. Ein Verwaltungsrat kann sich , wenn es wie beim Beitragswesen um die Verant wor tung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Ge schäftsführung gehabt (Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2011 vom 2 8. Juli 2011 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3
Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsfor derungen , die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsfor derungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrläs sige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäfts führung massgeblich zu beein flussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). 4.1. 4
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2
Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer vom 13. August 2004 bis 28. April 2009 (Tagebucheintrag) Delegierter des Verwaltungsrates der Kon kursitin ( Urk. 8/103). Der Beschwerdeführer war damit in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ , mithin formelles Organ dieser Gesellschaft . Neben dem Beschwerdeführer war nur noch der Beigeladene als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene amtete nach dem Eintritt des Beschwerdeführers als Präsident des Verwaltungsrats.
Den Kassenakten kann entnommen werden, dass d ie
Z.___
zwischen 4 und 1 4 Mitarbeiter beschäftigte (Urk. 8/14 -15 , Urk. 8 / 18 , Urk. 8 / 54/ 1-10 , Urk. 8/55/3 ). Bei derart einfachen und über schaubaren Verhältnissen sind pr axisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen. 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen , die Z.___ sei von ihm und einem Geschäfts partner beauftragt worden, eine Liegenschaft in A.___ umzubauen ( Urk. 1 S. 3).
B ei der Sitzung des Verwaltungsrates der Z.___ vom 2 1. November 2008 habe er verlangt, dass die Sozialversicherungsbeiträge um ge hend be gli chen würden ( Urk. 1 S. 3). An der damaligen Besprechung der Geschäfts leitung sei festgestellt worden, dass sämtliche Verbindlichkeiten für noch ausstehende Leistungen ge deckt gewesen seien ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 1 S. 8 bis 9 ).
Der Beigela dene
habe eine Nachzahlung für den Umbau der Liegenschaft des Beschwerde führers gefordert ( Urk. 1 S. 3 bis 4) . Nach Rücksprache mit seinem Geschäfts partner habe sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt, eine letzt malige Zahlung in der Höhe von Fr. 400‘000.-- an die Z.___ zu über weisen, mit dem Vorbehalt, dass diese Gelder ausschliesslich und vorrangig für die Beglei chung der SVA-Beiträge ver wendet würden (Urk. 1 S. 4) . Er habe dafür gesorgt, dass die entsprechende Liquidität für diese Zahlungen vorhanden gewesen sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 1 S. 8 bis 9 ). Der Be schwerdeführer habe gedroht, aus dem Verwaltungsrat aus zutreten , falls die Beiträge nicht bezahlt würden . Der Beige ladene habe dies abgelehnt und erklärt, dass die Gesellschaft ihm gehöre und er selbst darüber entscheide, welche Rechnungen wann bezahlt würden. Er habe dem Beschwer deführer explizit untersagt, die Rechnungen der Sozialversiche rungseinrichtungen direkt zu begleichen. Aufgrund der Drohung des Be schwer de führers mit dem Austritt aus dem Verwaltungsrat, dem weiteren Ge schäfts verlauf sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Zahlung veran lasste, sei er in guten Treu en davon ausgegangen, dass der Beigeladene die offenen Beiträge begleichen würde ( Urk. 1 S. 4). 4.3.2
Der Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt , dass der Beschwerdeführer haupt verantwortlich dafür gewesen sei, dass die Lohndeklarationen gegenüber der Beschwerdegegnerin korrekt erfolgten und auch entsprechende Rück stellun gen gebildet worden wären ( Urk. 15 S. 3).
In der Tat ist den Kassenakten zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer in der Jahresabrechnung 2007 (Urk. 8/7) und in den Lohnerklärungen für die Be rechnung der definitiven Prämien der Schweize rischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) der Jahre 2005, 2006 und 2007 (Urk. 8/54/7, Urk. 8/54/17) als Kontaktperson ange geben
worden war , was dafür spricht, dass er zumindest im Beitragswesen der Z.___ involviert war.
Selbst wenn aber das Bei tragswesen gänzlich dem Beigeladenen übert r agen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer als Delegierter des Verwaltungsrat s
die diesbezüglichen Geschäfte regel mässig kontrollieren und bei Unregel mässig keiten einschreiten müssen (vgl. BGE 103 V 120 E. 6) .
Die Mängel der Geschäfts führung in Bezug auf das Beitragswesen waren anhand der ein gehen den Mahnungen und Zahlungs be fehle (insbes. Urk. 8/6, Urk. 8/9-10, Urk. 8/12) klar erkennbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9C_289/2011 vom 8. Juli 2007 E. 5.1). Der Beschwerdeführer handelte grobfahrlässig, weil er es zuliess, dass die Z.___ während Jahren ihren beitrags rechtlichen P flichten als Arbeitge berin nicht pflichtgemäss nachkam (vgl. BGE 109 V 86 E. 6). Sein Ar gument, dass die Deklaration der AHV-Beiträge wegen der relativ vielen Fluktuationen bei der Z.___ nicht einfach gewesen sei (Urk. 19 S. 3), verfängt nicht. Bei unüber sichtlichen Verhältnissen in der Buch haltung hätte er sich allenfalls um die Unter stützung durch eine sachver ständige Person bemühen müssen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Z.___ während eines Zeitraums von vier Jahren (2005 bis 2008) für die Summe von insgesamt Fr. 117‘229.20 beitragspflichtig geworden war, aber lediglich Fr. 6‘876.35 Beiträge entrichtet hatte (vgl. Bei tragsübersicht vom 2 9. Juni 2012, Urk. 8/105). Dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer selbst dann auffallen müssen, wenn er seinen Kontroll- und Überwachungs pflichten lediglich rudimentär – und damit in bereits grobfahrlässiger Weise – nachgekommen wäre. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Zusammen hang einzig zu Gute gehalten werden, dass er sich beim von der Z.___ beauf trag ten Treuhandunternehmen nach den noch aus stehenden So zialver si cherungs beiträgen erkundigte . Dieses gab dem Be schwerdeführer und dem Bei geladenen mit E-Mail vom 1 2. November 2008 Auskunft ( Urk. 16/3). Wie den nachfolgen den Erwägungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerde führer jedoch selbst in Kenntnis dieser Ausstände , die er selber in schuldhafter Weise hatte anwachsen
lassen, keine wirksamen Mass nahmen ergriffen, um die Sozialversi cherungs beiträge zu be zahl en. 4.3.3
Am 13./1 4. November 2008 vereinbarten der Beschwerde führer und sein Ge schäftspartner sowie die Z.___ , dass ihr
Generalunter neh mer (GU) / Totalunter neh mer (TU) -Vertrag betreffend Überbauung der Liegenschaften des Be schwerde führers und seines Geschäftspartner s
aufgelöst werde. Letztere verpflichteten sich, der Z.___
per 19. November 2008 einen Betrag von Fr. 400‘000. --
zu bezahlen ( Urk. 16/2). Es oblag dem Verwaltungsrat der Z.___ , bestehend aus dem Beigeladenen als Präsident und dem Beschwerdeführer, über die Verwendung dieser Fr. 400‘000.-- zu entscheiden.
Der Beschw erdeführer beruft sich auf das Protokoll einer Verwaltungsratssitzung vom 1 7. November 2008, an läss lich derer die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge besprochen worden sei ( Urk. 19 S. 5 ). Das besagte Protokoll wurde vom Beschwerdeführer verfasst und nur von diesem u nterzeichnet (Urk. 8/93) . Gemäss Art. 713 Abs. 3 des Bundes gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) ist das Protokoll zu einer Ver waltungs ratssitzung jedoch zumindest vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wo mit d as Protokoll vom Beigeladenen als Verwaltungsrats präsidenten
hätte unter schrieben werden müssen. Dieser bestreitet jedoch, dass eine solche Ver waltungsratssitzung überhaupt je stattgefunden hat (Urk. 15 S. 5). Ohne Unter schrift des Vorsitzende wird keine Vermutung begründet, dass die Dinge sich effektiv so abgespielt haben, wie im Protokoll dargestellt (Peter Böckli , Schwei zerisches Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1598 Rz 148a). Es kommt hinzu, dass im Protokoll vom 17. November 2008 von „an stehende Ge sprächen … zwecks Nach zahlung en an die Z.___ “ (bezüglich de r Überbauung der Liegenschaft des Beschwerdeführers) die Rede ist (Urk. 8/93) . Dies, obwohl die Verein barung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner und der Z.___ vom 13./1 4. No vember 2008, mit welcher sich die Parteien auch per Saldo aller gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche auseinander gesetzt erklärten ( Urk. 16/2) , nur wenige Tage zuvor (13./1 4. November 2008)
unter zeichnet wurde . Weiter soll der Be schwerdeführer bei dieser
Verwaltungs ratssitzung gesagt haben, dass er und sein Geschäfts partner nur noch Zahlun gen an die Z.___ leisten würden, wenn damit die Aus stände be treffend die So zialversicherungsbeiträge und die Mehr wert steuer begli chen würden ( Urk. 8/93). Allerdings wurde a m 13./1 4. No vember 2008
bereits ohne entsprechenden Vorbehalt vereinbart, dass der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner der Z.___ per 1 9. November 2008 Fr. 400‘000.-- be zahlen würden. Die einige Tage zuvor vereinbarte Bezahlung der Summe von Fr. 400‘000.-
- wird im Protokoll vom 1 7. November 2008 mit keinem Wort erwähnt.
Nach dem Gesagten hat das Protokoll vom 17. November 2008 (Urk. 8/93) keinen Beweis wert . Der Be schwerde führer hielt in seinem Schreiben an den Verwal tungsrat der Z.___ vom 21. November 2008 fest, dass die Zahlung durch ihn und seinen Geschäfts partner geleistet worden sei. An lässlich der Sitzung der Geschäftsführung mit dem Treuhänder B.___ vom 2 1. November 2008 sei festgehalten worden, dass – neben Steuerschulden – auch bezüglich Sozialversicherungs abgaben Ausstände vorlagen . Es sei festge stellt worden, dass die Z.___ in der Lage sei, diesen Verbindlichkeiten nachzu kommen. Er habe die Geschäftsleitung darauf aufmerksam gemacht, dass diese Rechnung en nu n unbedingt bezahlt werden oder zumindest Rück stellungen für diese Ausstände gebildet werden müssten. Falls der Verwaltungsratspräsident sich für eine andere Verwendung der Gelder ohne entsprechende Sicherstellung der gesamten Ausstände ent schliesse, so geschehe dies ohne das Einver ständnis des Beschwer deführers in seiner Funktion als Delegierter des Ver waltungsrates und er behalte sich vor, für diese Verbindlichkeiten jegliche persönliche Verant wortung von sich zu weisen ( Urk. 8/79).
Durch die aufgelegten Akten l a ssen sich die Be hauptungen des Beschwerde füh rers, dass er der Z.___ die Fr. 400‘000.-- unter der Bedingung, dass damit die aus stehenden Sozialver sicherungsbeiträge zu be zahlen seien, andern falls er aus dem Verwaltungsrat austrete, nicht verifizieren. Auch als er im November 2008 Kenntnis vom Beitragsausstand hatte, be schränkte er sich einzig darauf, den Beigeladenen zur Bezahlung dieser Beiträge oder Bildung von Rückstellungen anzuhalten. Dies stellte freilich keine wirksame Massnahme zur Be gleichung der Beitragsschulden dar , denn der Beschwerdeführer setzte die Zu verlässigkeit und das korrekte Handeln des Beigeladenen hinsichtlich des Beitragswesens voraus, deren Fehlen aber gerade Anlass der Massnahmen war (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.1) .
Der Be schwerdeführer kann sich dadurch, dass er den Bei geladenen als Verwaltungsratspräsidenten auf die Aus stände im Beitragswesen hingewiesen hat und diesen zum Handeln gedrängt habe, nicht entlasten. Vielmehr hätte er als Einzelzeichnungsberechtigter selber die längst fälligen Zahlungen veranlassen können und müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4).
Der Be schwer deführer macht geltend, mit seiner Weigerung, der Zahlung der Sozial versiche rungsbeiträge zuzustimmen, habe der Beigeladene all die Massnahmen, die er eingeleitet habe, um einen Schaden von der Be schwerdegegnerin abzuhalten, unterlaufen (Urk. 1 S. 8).
D as Vorbringen des Be schwerde führers, dass der Beigelade ne als Verwaltungsratspräsident sich auf sein Recht, den Stichent scheid zu fällen (Art. 713 Abs. 1 OR), berufen habe ( Urk. 1 S. 8), ist jedoch
unbehelflich . Es liegt ke in beweiskräftiges Ver waltungsratsprotokoll vor, wel ches bestätigen würde , dass der Beschwerd eführer in dieser Angelegenheit vom Beigeladenen überstimmt worden wäre. Im Aktienrecht ist das Verwaltungs ratsprotokoll für die Beurteilung der ordnungs- und pflichtgemässen Geschäfts führung im Verantwortlichkeitsfall inner halb des Verwaltungsrates und ge gen über Aktionären und Gläubigern von grund legender Bedeutung (Martin Wernli /Marco A. Rizzi , in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Aufl., 2012, N 25 zu Art
713
OR). D er Beschwerdef ührer wäre als Verwaltungsrat berechtigt gewesen , eine unverzügliche Einberufung einer Verwaltungsratss it zung zu verlangen ( Art. 715 OR) . Dass er davon Gebrauch gemacht und bei einer Verwaltungsratssitzu ng den Antrag auf Bezahlung der Sozialversiche rungsbeiträge gestellt h a t te , welche r dann allerdings aufgrund des
Stichent scheid des Beigeladenen bei Beschlüssen des Ver waltungsrates abgelehnt wurde , ist nicht dokumentiert. 4.3.4
Zusammenfasse nd ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Delegier ter des Ver waltungsrat s
d er Z.___ dafür verantwortlich war , dass diese Ge sellschaft während Jahren ihrer Abrechnungspflichten nicht ordnungsgemäss nachkam. Zwar nahm er seine Kontrollpflichten im November 2008 insofern wa h r, als er beim Treuhänder der Z.___
eine Aufstellung bezüglich der Beitrags schulden einholte. Er unterliess es jedoch in der Folge wirksame Massnahme n zur Be gleichung dieser Beitragsschulden zu ergreifen , um dadurch in der Ver gangenheit grobfahrlässig versäumte Pflichten nachzuholen. 4.4
Nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat per 1 5. April 2009 ( Urk. 8/80 ) konnte der Beschwerdeführer nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Einsprac heentscheid vom 8. Mai 2012 ihre
Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer somit z u Recht um die nach dem 1 5. April 2009 entstande nen Mahnkosten ( Fr. 60.--), Ver zugs zinsen ( Fr. 3‘149.05), Erhebungsgebühren und Kosten ( Fr. 100.--)
sowie Betrei bungskosten ( Fr. 419.--) reduziert ( Urk. 2 S. 2-3 , vgl. Urk. 8/ 23-29, Urk. 8/32-33, Urk. 8/36-38, Pos. 2009 0001, 0002, 0003 und 0004 des Konto-Auszugs vom 2 9. Juni 2012, Urk. 8/104 sowie Urk. 8/105 ). 5. 5.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sämtliche notwendigen und geeig neten Massnahmen eingeleitet habe, um die Ausstände zu begleichen . Diese hätten – wären sie nicht vom Beigeladenen als Verwaltungsratspräsidenten auf gehalten worden –
den Schaden abgewendet (Urk. 1 S. 9). Nach der bundesge richtlichen Rechts prechung kann das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatz pflichtigen nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Wie fest gehalten (E. 4.3. 3 ), waren die vom Beschwerdeführer ergriffenen Massnahmen gerade nicht ge eignet, um den Schaden der Beschwerdegegnerin abzuwenden. Angesichts dieser ineffizienten Massnahmen tritt sein Fehlverhalten, wozu ins besondere auch die verspätet eingereichten Jahresabrechnungen gehören
(E. 4.3.2) , im Vergleich zu jenem des Beigeladenen als Verwaltungsrats präsidenten
keineswegs in den Hintergrund.
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde . 7.
Dem obsiegenden Beigeladenen steht gegenüber dem unterliegenden Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu (Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 34 zu § 14 und BGE 109 V 62 E. 4), welche ermessensweise auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) anzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher